Um die anhaltende Konjunkturflaute und den derzeitigen Rekordstand der Arbeitslosenquote möglichst schnell zu überwinden, hat die Bundesregierung in der letzten Zeit einige Maßnahmen zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vorgestellt. Insbesondere hat in ihrem Auftrag die sogenannte Hartz-Kommission unter Vorsitz des Volkswagen- Vorstandsmitgliedes Dr. Peter Hartz im Sommer 2002 einen Entwurf vorgelegt, der ursprünglich ohne Abänderungen umgesetzt werden sollte, jedoch im Laufe der weiteren Prüfung nur noch in Teilbereichen dem Protest der verschiedenen institutionalisierten Interessensgruppen standhielt. Darin enthalten waren unter anderem auch Konzepte zur Flexibilisierung des Kündigungsrechtes. Anfang 2003 wurde dann vom jetzigen Wirtschafts- und Arbeitsminister Wolfgang Clement ein erster Vorschlag zur Verringerung des Kündigungsschutzes dargelegt, welcher kurze Zeit später, am 26.09.2003, vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. Im weiteren Verlauf wird hierauf explizit eingegangen, bis dahin soviel zum Inhalt des Vorschlages, der unter anderem den Schwellenwert der sogenannten “Kleinbetriebsklausel” (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG) des Kündigungsschutzgesetzes von bisher fünf beschäftigten Arbeitnehmern auf zehn erhöhte. Dieser Vorschlag zielt auf eine Veränderung der Abhängigkeit vom allgemeinen Kündigungsschutz für jene Unternehmen, die zwischen fünf und neun Mitarbeiter beschäftigen. Solche Kleinbetriebe stellen etwa 12 % der deutschen Unternehmen. Trotz der relativ geringen Relevanz hat sich in den Medien und in der Politik an diesem Punkt schnell ein (oft ideologisch gefärbter) Streit darüber entzündet, ob und inwieweit Kündigungsschutz als Restriktion für neue Arbeitsplätze anzusehen ist.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Kündigung bzw. Kündigungsschutz
1. Definition
2. Der Kündigungsschutz in Deutschland
3. Das Kündigungsschutzgesetzt –aktuelle Gesetzeslage.
III. Ökonomische Analyse
IV. Empirische Untersuchung
V. Schlussfolgerung
VI. Anhang
VII. Literaturverzeichnis
I. Einleitung
Um die anhaltende Konjunkturflaute und den derzeitigen Rekordstand der Arbeitslosenquote möglichst schnell zu überwinden, hat die Bundesregierung in der letzten Zeit einige Maßnahmen zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vorgestellt.
Insbesondere hat in ihrem Auftrag die sogenannte Hartz-Kommission unter Vorsitz des Volkswagen- Vorstandsmitgliedes Dr. Peter Hartz im Sommer 2002 einen Entwurf vorgelegt, der ursprünglich ohne Abänderungen umgesetzt werden sollte, jedoch im Laufe der weiteren Prüfung nur noch in Teilbereichen dem Protest der verschiedenen institutionalisierten Interessensgruppen standhielt. Darin enthalten waren unter anderem auch Konzepte zur Flexibilisierung des Kündigungsrechtes.
Anfang 2003 wurde dann vom jetzigen Wirtschafts- und Arbeitsminister Wolfgang Clement ein erster Vorschlag zur Verringerung des Kündigungsschutzes dargelegt, welcher kurze Zeit später, am 26.09.2003, vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. Im weiteren Verlauf wird hierauf explizit eingegangen, bis dahin soviel zum Inhalt des Vorschlages, der unter anderem den Schwellenwert der sogenannten “Kleinbetriebsklausel” (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG) des Kündigungsschutzgesetzes von bisher fünf beschäftigten Arbeitnehmern auf zehn erhöhte.
Dieser Vorschlag zielt auf eine Veränderung der Abhängigkeit vom allgemeinen Kündigungsschutz für jene Unternehmen, die zwischen fünf und neun Mitarbeiter beschäftigen. Solche Kleinbetriebe stellen etwa 12 % der deutschen Unternehmen. Trotz der relativ geringen Relevanz hat sich in den Medien und in der Politik an diesem Punkt schnell ein (oft ideologisch gefärbter) Streit darüber entzündet, ob und inwieweit Kündigungsschutz als Restriktion für neue Arbeitsplätze anzusehen ist.
II. Kündigung bzw. Kündigungsschutz
Definition:
Bei der Kündigung handelt es sich um ein empfangsbedürftiges einseitiges Rechtsgeschäft, durch welches die Beendigung eines Rechtsverhältnisses; nach Ablauf einer Frist, herbeigeführt werden soll.
Dem Gegner muss eine entsprechende Erklärung zugehen“, die grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf.[1]
Im Arbeitsrecht unterscheidet man zwei wesentliche Arten der Kündigung. Die
ordentliche Kündigung des auf „unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses ist an die Einhaltung von Fristen und Terminen gebunden“[2]. Dagegen müssen bei der außerordentlichen Kündigung in der Regel keine Kündigungsfristen eingehalten werden. Sie ist allerdings nur dann zulässig, wenn dem Kündigenden eine Fortführung des Schuldverhältnisses aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.[3]
Kündigungsschutz ist „ein gesetzlicher Bestandsschutz eines Vertragsverhältnisses
(Arbeitsverhältnis oder Wohnungsmiete) vor Kündigung durch den wirtschaftlich
stärkeren Vertragspartner“.
Der Kündigungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland
In Deutschland findet der Kündigungsschutz seinen Ursprung gegen Ende des 1.
Weltkrieges im Jahre 1918. Demnach wurden bis 1923 Unternehmern Entlassungen im Zuge der Demobilisierung verboten, solange durch Arbeitszeitverkürzungen die
Belegschaft gehalten werden konnte. Während des 2. Weltkrieges galt ein
Kündigungsverbot für Arbeitergeber und Arbeitnehmer, was einer Dienstverpflichtung
für Arbeitnehmer gleich kam.
Der Kündigungsschutz in der Bundesrepublik geht auf eine gemeinsame Initiative von Arbeitgebern und Gewerkschaften, dem „Hattenheimer Entwurf“, zurück. Dieser bildete die Grundlage für die Schaffung besonderer Kündigungsschutzvorschriften, zu denen sich der Gesetzgeber aufgrund der einschneidenden sozialen Folgen einer Kündigung veranlasst sah.
Als Regulierungsrestriktionen des Arbeitsmarktes ist als erstes das BGB anzusehen, welches jedoch in erster Linie die Fristen für die einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses regelt, soweit diese nicht durch tarifvertragliche Vereinbarungen geregelt sind (§ 622 BGB).
Neben dem BGB ist ebenfalls, das am 10. August 1951 verabschiedete Kündigungsschutzgesetz (KSchG) von entscheidender Bedeutung, das „sozial ungerechtfertigte“ Kündigungen untersagt.
Dem Grunde nach schränkt somit Artikel 20 Absatz 1 (Sozialstaatsprinzip) des Grundgesetzes im Gegenzug die Privatautonomie des Arbeitgebers ein.
Jedoch sei darauf hingewiesen, dass ein Arbeitgeber nicht übermäßig an ein einmal gegründetes Beschäftigungsverhältnis gebunden werden darf.
Zudem steht dem sogenannten Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers die Unternehmensfreiheit der Arbeitgeber (Artikel 12 GG) gegenüber. Das Kündigungsschutzgesetz hat die Aufgabe für einen entsprechenden verträglichen Ausgleich zu sorgen.
Man unterscheidet zwischen zwei Arten des Kündigungsschutzes, dem „Allgemeinen“ und dem „Besonderen“.
Der erst genannte ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt und gilt uneingeschränkt für alle Arbeitsverhältnisse, die länger als 6 Monate bestehen.
Der „besondere“ Kündigungsschutz hingegen trifft nur auf einzelne Arbeitnehmergruppen zu, die als besonders schutzbedürftig gelten, so z. B. Mütter, Schwerbehinderte und betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Betriebe und Verwaltungen des öffentlichen Rechts. Ausgenommen sind wie gesagt Kleinbetriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern für diese gilt lediglich das BGB (§ 622). Daraus wiederum resultiert, das Kleinbetriebe Kündigungen auch nicht begründen müssen.
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil gefällt, wonach auch derartige Betriebe ein Mindestmaß an sozialer Rücksicht bei betriebsbedingten Kündigungen einhalten müssen (Az. 2 AZR 672/01). Sollte dieses nicht der Fall sein, so kann nach Ansicht der Richter eine ausgesprochene Kündigung gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“ verstoßen.[4]
Neben den kurz dargestellten Regelungen, wirkt ebenfalls das sog. Betriebsverfassungsgesetz auf die Arbeitsverhältnisse ein. Dieses beinhaltet die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmervertreter, des Betriebsrates, bei Einstellungen und Kündigungen und ist somit ein entscheidendes Instrumentarium für die Beurteilung der Dispositionsspielräume der Arbeitgeber.
[...]
[1] Gabler, Stichwort: Kündigung
[2] Brockhaus Band 8, S.131
[3] Gabler, Stichwort: außerordentliche Kündigung
[4] vgl. Bundesarbeitsgericht (2003) S.4
- Quote paper
- David Möller (Author), 2004, Geringerer Kündigungsschutz=Mehrnachfrage nach Arbeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/47222
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