Aktuelle Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere der Zusatzrente


Diploma Thesis, 2002

165 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Gliederung

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

A Einleitung

B Einführung in die gesetzliche Rentenversicherung
1 Geschichte und Systemgrundlagen
2 Bisherige Rentenreformen und ihre Entwicklung bis heute
2.1 Altersvorsorge vor Bismarck
2.2 Alters- und Invaliditätssicherung durch Bismarck
2.3 Rentenreform 1957
2.4 Rentenreform 1972
2.5 Rentenreform 1992
2.6 Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 1996
2.7 Rentenreform 1999
2.8 Rentenreform 2001/2002
3 Aktuelle Rentenarten 20
3.1 Renten wegen Alters
3.1.1 Regelaltersrente
3.1.2 Altersrente für langjährig Versicherte
3.1.3 Altersrente für Schwerbehinderte
3.1.4 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
3.1.5 Altersrente für Frauen
3.1.6 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
3.2 Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit
3.2.1 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
3.2.2 Rente wegen voller Erwerbsminderung
3.2.3 Rente für Bergleute
3.2.4 Rente wegen Berufsunfähigkeit
3.3 Rente wegen Todes
3.3.1 Kleine Witwen- und Witwerrente
3.3.2 Große Witwen- und Witwerrente
3.3.3 Erziehungsrente
3.3.4 Waisenrente
3.4 Voraussetzung für einen Rentenanspruch
4 Demographie und Altersentwicklung in Deutschland
4.1 Grundsätzliches
4.2 Geburtenentwicklung
4.3 Lebenserwartung
4.4 Wanderungen
4.5 Altersaufbau und Altersentwicklung
4.6 Altenquotient
4.7 Gesamtzahl der Bevölkerung
5 Gründe für ein neues, verändertes Rentensystem 44
5.1 Demographische Gründe
5.1.1 Ehe, Familie, Haushalt
5.1.2 Geburtenentwicklung
5.1.3 Lebenserwartung
5.1.4 Wanderungen
5.1.5 Altersaufbau und Altersentwicklung
5.1.6 Altenquotient
5.1.7 Bevölkerungsentwicklung
5.2 Veränderte Betrachtung des „Generationsvertrags“
6 Finanzielle Auswirkungen der veränderten Demographie
6.1 Aus Sicht des Versicherungsträgers
6.2 Aus Sicht des Versicherten

C Die drei Säulen der Alterssicherung
1 Die erste Säule der Alterssicherung
2 Die zweite Säule der Alterssicherung
3 Die dritte Säule der Alterssicherung
4 Zukünftige Entwicklung der drei Säulen in der Alterssicherung

D Beschreibung der Rentenreform 2001/2002
1 Grundlegende Veränderung der Rentenversicherung
2 Systematik der neuen gesetzlichen Rentenversicherung
2.1 Die wichtigsten Änderungen für Rentner
2.2 Die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer
2.3 Die wichtigsten Änderungen für Frauen
2.4 Die wichtigsten Änderungen für Berufsanfänger
2.5 Die wichtigsten Änderungen für Hinterbliebene
2.6 Die wichtigsten Änderungen zum Fremdrentenrecht
3 Systematik der geplanten Zusatzrente
3.1 Förderungsberechtigter Personenkreis
3.2 Nicht förderungsberechtigter Personenkreis
3.3 Zuständigkeitsstellen von Anlageformen
3.4 Geförderte Anlageformen
3.5 Steuerliche Förderung
3.6 Verfahren zur Gutschrift der Zulage
3.7 Nutzen der zusätzlichen privaten Altersversorgung

E Neuregelungen in der betrieblichen Altersvorsorgung
1 Betriebliche Altersversorgung in der Privatwirtschaft
1.1 Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung
1.1.1 Direktzusage
1.1.2 Pensionskassen
1.1.3 Unterstützungskassen
1.1.4 Direktversicherung
1.1.5 Pensionsfonds
1.2 Finanzierung
1.3 Leistungen
1.4 Unverfallbarkeit von Betriebsrenten
1.5 Aussicht
2 Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
2.1 Leistungen
2.2 Finanzierung

F Die Systematik zur privaten Altervorsorge
1 Zehn Schritte zur privaten Altersvorsorge
1.1 Prüfung der Anspruchsberechtigung
1.2 Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung
1.3 Überprüfung der Finanzen
1.4 Vergleich von Geldanlagen
1.5 Angebot einer betrieblichen Altersvorsorge
1.6 Beratung und Information
1.7 Wahl der Geldanlage
1.8 Festlegung der Sparraten
1.9 Antrag zur Förderung
1.10 Steuervergünstigungen bei der Steuererklärung
2 Service und Adressen
2.1 Rentenversicherungsträger
2.2 Verbraucherschutz
2.3 Bürgertelefon zur Rente

G Rentensysteme in Europa
1 Alterssicherung in Europa
2 Alterssicherungssysteme im Vergleich
3 Die Alterssicherung in der Schweiz
3.1 Darstellung des Schweizer Modells
3.1.1 Das Rentensystem
3.1.2 Die Organisationsform
3.1.3 Die Finanzierung
3.2 Beurteilung des Schweizer Modells
4 Die Alterssicherung in Großbritannien
4.1 Darstellung des britischen Modells
4.1.1 Das Rentensystem
4.1.2 Die Organisationsform
4.1.3 Die Finanzierung
4.2 Beurteilung des britischen Modells
5 Die Alterssicherung in Dänemark
5.1 Darstellung des dänischen Modells
5.1.1 Das Rentensystem
5.1.2 Die Organisationsform
5.1.3 Die Finanzierung
5.2 Beurteilung des dänischen Modells
6 Die Alterssicherung in den Niederlanden
6.1 Darstellung des niederländischen Modells
6.1.1 Das Rentensystem
6.1.2 Die Organisationsform
6.1.3 Die Finanzierung
6.2 Beurteilung des niederländischen Modells

H Rentenhöhe und Rentenanpassung
1 Rentenhöhe
1.1 Rentenformel
1.1.1 Persönliche Entgeltpunkte
1.1.2 Zugangsfaktor
1.1.3 Rentenartfaktor
1.1.4 Aktueller Rentenwert
2 Rentenanpassung
3 Rentenzahlbetrag
4 Rentenbescheid
5 Rentenberechnungsbeispiel

I Zusammenfassung und Empfehlung

J Literaturverzeichnis

K Anhang
1 Anhangverzeichnis
1.1 Begriffserläuterungen
1.2 Rentenlexikon
1.3 Kostenlose Auskunft, Beratung, Hilfe

L Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Schaubild 1: Zusammengefasste Geburtenziffer

Schaubild 2: Lebenserwartung Neugeborener, Lebenserwartung der Senioren mit 60 Jahren

Schaubild 3: Saldo der Wanderungen über die Grenzen Deutschlands

Schaubild 4: Altersaufbau der Bevölkerung in Deutschland

Schaubild 5: Frauen im Alter von 20 bis 44 Jahren

Schaubild 6: Altenquotient „60“ - Altenquotient „65“

Schaubild 7: Struktur der Bevölkerung im Erwerbsalter in Deutschland

Schaubild 8: Lebendgeborene und Gestorbene in Deutschland bis 2050

Schaubild 9: Entwicklung der Bevölkerung in Deutschland bis 2050

Schaubild 10: Erwerbstätige Mütter - Vollzeitarbeit ist die Ausnahme

Schaubild 11: Entgeltumwandlung der privaten Altersvorsorge

Schaubild 12: Betriebliche Altersvorsorge von Unternehmen in der BRD

Schaubild 13: Entgeltumwandlung der betrieblichen Altersvorsorge

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Grund- und Kinderzulagen

Tabelle 1: Grund- und Kinderzulagen

Tabelle 2: Mindesteigenbeitrag und Sonderausgabenabzug

Tabelle 3: Jährlicher Mindesteigenbeitrag (Sockelbetrag)

Tabelle 4: Sonderausgabenabzug

Tabelle 5: Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge auf einen Blick

Tabelle 6: Staatliche Förderung bei Eigenvorsorge ab Alleinstehend, ohne Kind

Tabelle 7: Staatliche Förderung bei Eigenvorsorge ab Alleinstehend, ein Kind

Tabelle 8: Staatliche Förderung bei Eigenvorsorge ab Verheiratet, zwei Kinder, ein Rentenversicherungs- pflichtiger

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A Einleitung

Seit mehr als 100 Jahren gehört die soziale Absicherung zu den besonderen Leistungen in Deutschland. Die Rente ist ein Teil dieser Leistung. Im Laufe der Zeit wurden die Leistungen an diesem System, besonders die der Altersvorsorge, noch verbessert. Die Herabsetzung des Eintrittsalters, die Einbeziehung von Gruppen wie die der nicht erwerbstätigen Frauen, sowie die Anhebung der Niedrigrenten haben zur Verbesserung der Lebensumstände beigetragen. Der Trend der politischen Überlegungen und Planungen ging mit einer Vergrößerung und Verbesserung des Leistungsumfangs der Altersvorsorge einher.

Nur vereinzelt gab es Stimmen, die von einem Ende der Möglichkeiten des Rentensystems sprachen. Schon in den 90er wurde über eine Einheitsrente gesprochen, jedoch hatte sich die Wertung des deutschen Rentensystems, auch in den Herzen und Köpfen der Bevölkerung, so hoch entwickelt, das jede kleine Änderung an diesem System einer Erschütterung des Glaubens am deutschen Staat gleichgekommen wäre.

Die staatliche Zusicherung der Altersvorsorge scheint in Zukunft nicht mehr in der alten Form, dass heißt als Generationsvertrag, eingehalten werden zu können, da das Fundament durch die veränderte Demographie ins Wanken gekommen ist. Tiefgreifende Umbrüche im Bevölkerungsaufbau und im Arbeitsmarkt Deutschlands, sowie die anhaltend hohen Arbeitslosenquote, die zunehmende Veralterung der Bevölkerung als auch die Belastungen durch die Einheit sind nur einige Faktoren, die die zukünftige Sicherung der Altersvorsorge in Frage gestellt haben. Es scheint an der Zeit, Bilanz über die Zukunft des bestehenden Rentensystems zu ziehen. Unsere gesellschaftlichen Einrichtungen und soziale Strukturen müssen den neuen Bedingungen angepasst werden. Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) bildet keine Ausnahme.

Das Thema „Rente“ war unter dem Aspekt für mich interessant, wie die Veränderungen der neuen Rentenreform 2001/2002 die Altersvorsorge der künftigen älteren Generation sichern will. Die aktuelle Brisanz dieser politischen Entwicklung soll darstellen, wie eine jahrzehntelang unverrückbare Säule der

sozialen Absicherung in Deutschland erhalten werden soll, insbesondere die im Hinblick vorgesehene, mit staatlichen Zuschüssen finanzierte, zusätzliche private Altersvorsorge, die die Alterssicherung garantieren soll.

Eine Eigenbeteiligung des Versicherten zu seiner Rente war noch vor wenigen Jahren undenkbar. Die Neuerung der Hinzunahme privater Vorsorgeleister in das öffentliche Rentensystem ließ mir eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit

der „Riesterrente“ als notwendig und interessant erscheinen. Schließlich ist als logische Folge auch der Einfluss auf Veränderungen anderer Teile der sozialen Absicherung absehbar. Als Fazit meiner Analyse komme ich zu folgendem Schluss: Die Riesterrente kann und muss als möglicher Auslöser für die Reformation des gesamten Sozialsystems betrachtet und untersucht werden.

Zudem möchte ich den weiten, steinigen Weg aufzeigen den unser Rentensystem bis zur jetzigen Form, der neuen Rentenreform 2001/2002, gegangen ist. Neuerungen der „Riesterrente“ werden aufgezeigt und die Grundlagen der Rentenreform herausgearbeitet, um die wesentlichen Veränderungen aufzuzeigen.

Des weiteren werden die Systematik der privaten Altersvorsorge sowie die Neuregelungen der betrieblichen Altersvorsorge als auch Vergleiche mit Rentensysteme anderer europäischer Staaten durchleuchtet, die zu einem Überblick und letztendlich zu einer Bewertung der neuen Rentenreform führen soll.

B Einführung in die gesetzliche Rentenversicherung

1 Geschichte und Systemgrundlagen

Durch die zunehmende Industrialisierung in Deutschland im 19. Jahrhundert, vor allem die Zuwanderung der bedürftigen, ländlichen Bevölkerung in die entstehenden Industriezentren, ist sowohl die Verarmung einiger Bevölkerungskreise als auch die Arbeiterfrage immer mehr in den Vordergrund politischer Entwicklungen und Demokratisierung gerückt. Daher wurden soziale Reformen notwendig. So erließ Kaiser Wilhelm I am 17.11.1881 die „Kaiserliche Botschaft“ zur Eröffnung der fünften Sitzungsperiode des Reichstages. In dieser Thronrede von Kaiser Wilhelm I wurde dem Reichstag die Gründung eines Sozialversicherungssystems auferlegt.[1]

Als erstes Land Europas ergriff Deutschland damit die Initiative zur Errichtung staatlicher Sozialversicherungen. Sie wird als die Magna Charta der neuen deutschen Sozialpolitik bezeichnet, da diese die Leitlinien für die Gestaltung der Sozialpolitik legte.[2]

Der damalige Reichskanzler Otto Graf von Bismarck ging von einer umfassenden Arbeiterversicherung aus, die dem einzelnen Arbeitnehmer, vor allem den Hinter-bliebenen Schutz und Sicherheit, insbesondere bei vorläufigen oder dauernden Arbeitsausfällen durch Unfall, Krankheit oder Alter, gewährleistete.[3]

Bis dahin war der Bedarf an einer Sozialversicherung deshalb nicht gegeben, da die ältere Generation in der Großfamilie versorgt wurde. Am 24.05.1889 wurde das Gesetz zur Alters- und Invaliditätssicherung beschlossen und am 01.01.1891 wurden die ersten Alters- und Invaliditätsrenten an Versicherte bewilligt und ausgezahlt und mit einer Beitragspflicht für Arbeiter und Arbeitgeber sowie mit gewissen Staatszuschüssen gefördert.[4]

Die Grundlage der gesetzlichen Rentenversicherung war geschaffen worden. Seitdem gilt der Generationsvertrag als Grundlage für die Finanzierung der ge-setzlichen Altersvorsorge. Dieser ist Bestandteil unseres sozialen Systems, auch wenn keine Generation mit der nachfolgenden einen Vertrag zur Alterssicherung unterzeichnet hat. Er besagt, dass die erwerbstätige Generation der ihr vorangegangenen Generation die Rente sichert und finanziert, wofür diese in den Jahren ihrer Erwerbstätigkeit wiederum die Erziehung und Bildung der heutigen Erwerbstätigen ermöglicht.[5]

2 Bisherige Rentenreformen und ihre Entwicklung bis heute

2.1 Altersvorsorge vor Bismarck

In der vorindustriellen Gesellschaft gab es keine festgelegte Altersgrenze, bis zu der gearbeitet wurde. Im Mittelalter übernahmen Klöster und Spitäler die Altersversorgung zahlreicher Adliger, die dafür ihren Besitz ganz oder teilweise auf sie übertrugen. Seit dem Spätmittelalter war es nicht mehr erforderlich, in die geistliche Gemeinschaft einzutreten. Statt dessen erhielt man Naturalien, oder Geld als Unterhalt auf Lebenszeit. Daraus entwickelte sich der Leibrentenvertrag. Dieses System, das auch Städte und Zünfte praktizierten, wurde zum vorherrschenden städtischen Versorgungsprinzip. In der ländlichen Bevölkerung existierte das Ausgedingte, dass heißt, die Versorgung wurde im Rahmen der Hausgemeinschaft bei der Übergabe an den Nachfolger rechtlich geregelt. Die Leistungen wurden in Naturalien erbracht. Medizinischer Fortschritt, bessere hygienische Verhältnisse, soziale Reformen und wirtschaftliche Entwicklung sowie steigende Lebenserwartungen waren die Ursachen dieser Versorgungsprinzipien in der damaligen Zeit.6

2.2 Alters- und Invaliditätssicherung durch Bismarck

Am 24. Mai 1889 wurde das Gesetz zur Alters- und Invaliditätssicherung be-schlossen. Eine Versicherungspflicht bestand für alle Lohnarbeiter und Ange-stellten zwischen 16 und 70 Jahren mit einem Jahresgehalt bis zu 2.000 Mark. Die

freiwillige Weiterversicherung war eine Möglichkeit, die Hausgewerbetreibende und Betriebsunternehmer als Selbstversicherungsrecht in Anspruch nahmen, um im Alter ihren Lebensstandard beibehalten zu können. Ein Charakteristikum der deutschen Sozialversicherung war die Selbstverwaltung durch die Versicherten und ihre Arbeitgeber. Der Beitragssatz betrug durchschnittlich 1,7%, in der niedrigsten Lohnklasse über 2% und in der höchsten etwa 1%, und wurde je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Die Beiträge wurden nominal als Wochenbeitrag für Lohnklassen festgesetzt, denen die Versicherten angehörten. Der Staat Deutschland zahlte einen Zuschuss zu jeder Rente in Höhe von 50 Mark jährlich und gewährleistete eine Reichsgarantie. Anspruch auf die gesetzlich geregelte Rente hatten nur die Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet hatten und mindestens 1.200 Wochenbeiträge geleistet, also 30 Jahre gearbeitet und dem zufolge Beiträge abgeführt hatten. Anspruch auf Rente bei Erwerbsunfähigkeit lag erst dann vor, wenn der Versicherte nicht in der Lage war, einen Lohn zu verdienen, der ein Drittel seiner Lohnklasse, bzw. des ortsüblichen Tagelohns entsprach. Die Wartezeit auf Rentenanspruch belief sich auf 200 Wochenbeiträge, also auf 5 Jahre.7

2.3 Rentenreform 1957

Adenauers Rentenreform von 1957 war wohl der bedeutsamste Meilenstein der Sozialpolitik in den Wirtschaftswunderjahren. Sie diente vor allem der Verein-fachung des Rentensystems. Seit der Währungsreform 1948 hatten sich die Löhne fast verdoppelt, die Renten blieben aber hinter dieser Entwicklung zurück. Eine Durchschnittsrente betrug in den Fünfzigern nur ein knappes Drittel eines vergleichbaren Arbeitslohns. Es wurde die dynamische Rente eingeführt, die eine regelmäßige Anpassung der Rentenhöhe an die Bruttolöhne der Beitragszahler garantierte, und dadurch erhielt die Rente erstmals eine echte Funktion als Lohnersatz. Eine weitere Änderung war auch der Grundsatz, dass Rehabilitation vor Rente geht. Ebenfalls wurde die rechtliche Gleichsetzung für Arbeiter und Angestellte beschlossen, indem die Rentenbezüge an der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst wurden. Die Finanzierung der Rente im Um- lageverfahren, auch Generationsvertrag genannt, wurde somit ein fester Bestandteil der Reform aus dem Jahre 1957.8

2.4 Rentenreform 1972

Zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung wurde die Rente 1972 erneut reformiert. Unter anderem wurde die Rentenversicherung auch für Selbstständige und Hausfrauen als wichtiger Bestandteil eingeführt. Lukrative Nachentrichtungsmöglichkeiten mit hoher Rendite waren eine andere finanzielle Folge dieser Rentenreform. Die flexible Altersgrenze, die dem Versicherten die Möglichkeit gab, mit Abschlägen früher in Rente gehen zu können, wurde eingeleitet. Außerdem wurde eine am Mindesteinkommen orientierte Rente für Kleinverdiener geboten.9

2.5 Rentenreform 1992

Steigende Arbeitslosenzahlen, längere Rentenbezugszeiten und die Wiedervereini-gung 1989 führten 1992 zu einer erneuten Reform. Das Rentenrecht wurde aus der RVO in das Sozialgesetzbuch, 6. Buch (SGB VI), übertragen. Die Rentenentwicklung orientierte sich von nun an nicht mehr an den Brutto-, sondern an den Nettolöhnen. Die Renten stiegen also langsamer. Die stufenweise Heraufsetzung der vorzeitigen und flexiblen Altersgrenzen ab dem Jahr 2001 von 60 bzw. 63 Jahren auf eine festgesetzte Regelaltersgrenze von 65 Jahren wurde wieder zur Regel erklärt. Mit dem Rentenreformgesetz wurden die Weichen für die Zukunft der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt, um die durch die demographische Entwicklung bedingten, zukünftigen Finanzierungsprobleme zu bewältigen. Eine wesentliche Reformmaßnahme war die Nettolohnanpassung, die das Rentenniveau festschrieb. Die Altersteilrente und eine Neuordnung der beitragslosen Zeiten wurden eingeführt. Die Kindererziehungszeiten wurden von einem Jahr auf drei Jahre verlängert und die Kinderberücksichtigungszeiten wurden geregelt. Ein Selbstregulierungsmechanismus, der Rentenanpassung durch die Rechtsverordnung, und Erhöhung des Beitragssatzes sowie des Bundeszuschusses gewährleistete, wurde eingeführt.10

2.6 Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 1996

1996 wurde das Wachstums- und Beschäftigungsgesetz für Männer und Frauen als verbindlich festgeschrieben. Die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen für Frauen und langjährig Versicherte wird ab dem Jahre 1997 bzw. 2000 und 2001 auf das 65. Lebensjahr angehoben. Der vorzeitige Bezug dieser Altersrenten wird mit Abschlägen bis zu 18% belegt. Ausfallzeiten werden niedriger bewertet. Aufgrund knapper Rentenkassen wurden Ausbildungszeiten nur noch vermindert bei der Rente berücksichtigt. Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit werden ohne Beitragszahlung nicht mehr bewertet. Rehabilitationszeiten, insbesondere Kuren werden reduziert. Leistungen nach dem Fremdrentengesetz werden um 40% gesenkt.11

2.7 Rentenreform 1999

Mit der Rentenreform 1999 sind weitere Veränderungen im Rentenrecht vorge-sehen, die schrittweise ab 1998, 1999, im wesentlichen aber ab dem Jahre 2000 stufenweise wirksam werden. Die Rentenanpassung ab dem 01.07.1999 durch die Einführung eines Demographiefaktors mit der schrittweisen Absenkung des Rentenniveaus von derzeit rund 70% auf 64% bis 2030 ist eine der wichtigen Veränderungen. Zudem werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab dem Jahre 2000 mit der Abschaffung der Renten wegen Berufsunfähigkeit, für die, die nach dem 01.01.1961 geboren wurden, und arbeitsmarktbedingter Erwerbsunfähigkeit neugeordnet. Altersrenten werden wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeitarbeit, als auch für Frauen der Jahrgänge 1952 und jünger, ab 2012 abgeschafft. Die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen für Schwerbehinderte, die nach 1940 geboren wurden, werden ab dem Jahr 2000 mit Abschlägen bei vorzeitigem Rentenbezug vor dem 65. Lebensjahr bis zu 10,8% gesetzlich bestimmt. Bedeutsam ist auch die stufenweise Einführung von Renten- abschlägen bis zu 10,8% bei allen Renten wegen Todes ab dem Jahr 2000. Die Absenkung weiterer Fremdrentengesetzzeiten, wie zum Beispiel die Wehr-dienst-, Ersatzdienst- und Kindererziehungszeiten ist beschlossen und sollen in naher Zukunft um 40% gesenkt werden. Parallel neben dem Einkommen kann die Kindererziehungszeit bei gleichzeitiger stufenweise Anhebung von 75% auf rund 100% des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten ab dem 01.07.1998 angerechnet werden. Die Reform sieht auch eine schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr von 20 Monaten auf 40 Monaten ab dem Jahr 2000 vor. Zudem ist eine stufenweise Senkung des Rentenalters der langjährig Versicherten vom 63. auf das 62. Lebensjahr mit entsprechenden Abschlägen ab dem Jahr 2000 vorgesehen. Eine wichtige Maßnahme war auch die Bewilligung eines zusätzlichen Bundeszuschusses.12

2.8 Rentenreform 2001/2002

Die neue Bundesregierung unter Gerhard Schröder hatte bereits Ende 1998 wegen der zukünftigen demographischen Lage Deutschlands mit dem Korrekturgesetz begonnen. Die Rentenanpassung sowie die Neuregelung der Reform der Erwerbsminderungsrenten des Rentenreformgesetzes von 1999 wurden ausgesetzt. Andere Teile des Rentenreformgesetztes von 1999, vor allem der rentenrechtliche Teil des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes von 1996 mit seinem gewaltigen Abbau abschlagsfreien, vorzeitigen Rentenbezugs und der Wertigkeit von Anrechnungszeiten für den Rentenanspruch wurden bestätigt. Weiterhin wurde sichergestellt, dass beitragsungedeckte Leistungen aus Steuermitteln, wie z.B. der Ökosteuer, finanziert werden. Maßnahmen zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sowie Maßnahmen gegen Scheinselbstständigkeit, und die Absicherung von Selbstständigen mit nur einem Auftraggeber kamen hinzu.

Die Reform der Renten wegen Erwerbsminderung wurde am Ende 2000 verab-schiedet. Die Reform der Altersvorsorge wurde im Januar 2001 in zwei Gesetze aufgeteilt. Das Altersvermögensgesetz, welches der zustimmungspflichtige Teil der Reform ist, konnte erst nach Einstimmigkeit zwischen Bundesrat und Bundes- tag verabschiedet werden. Das Altersvermögensergänzungsgesetz, das keiner Zustimmung bedarf, wurde im Februar 2001 verabschiedet.13

Das Altersvermögensgesetz regelt den Aufbau einer zusätzlichen kapital-deckenden Altersvorsorge, eine Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge, die Verhinderung verschämter Armut, insbesondere im Alter, und die jährliche Auskunft der Rentenversicherungsträger über den Stand der Rentenanwart-schaften. Ab dem Jahr 2008 wird der Sonderausgabenhöchstabzug auf € 2.100,00 festgelegt, und die Förderung selbstgenutzten Wohneigentums im Rahmen von Altersvorsorgeverträgen wird ermöglicht. Das Altersvermögensergänzungsgesetz regelt die Rentenanpassung, die sich wieder an der Lohnentwicklung orientiert und ab 2011 verstärkt die zukünftige demographische Last durch eine neue Rentenanpassungsformel berücksichtigt. Eine Reform der Witwen- und Witwerrenten und eine Ergänzung um eine Kinderkomponente wird angestrebt. Den Rententeilungsehegatten wird die Möglichkeit, die in ihrer Ehezeit erworbenen Rentenansprüche partnerschaftlich aufzuteilen, als auch eine Verbesserung der rentenrechtlichen Absicherung jüngerer Versicherter mit lückenhaften Erwerbsverläufen werden eingeräumt. Das Hinterbliebenen- rentenrecht soll in ferner Zukunft auch einer Änderung unterworfen werden. Die Absenkung der Hinterbliebenenrente auf 55% ist ein weiterer Kernpunkt des AVmEG. Der Grundfreibetrag bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten wird wieder dynamisiert. Der Kinderzuschlag bei Witwen- und Witwerrenten wird für das erste Kind auf zwei Entgeltpunkte erhöht. Die Grundsicherung im Alter wird erst zum 01.01.2003 wirken, und Elemente der Reform der betrieblichen Altersvorsorge gelten bereits seit dem 01.01.2001.14

Beide Gesetze, das Altersvermögensgesetz und das Altersvermögensergänzungs-gesetz, treten überwiegend zum 01. Januar 2002 in Kraft.15

3 Aktuelle Rentenarten

Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes gemäß § 33 (1) SGB VI.16

3.1 Renten wegen Alters gemäß § 33 (2) SGB VI, werden geleistet als:

3.1.1 Regelaltersrente

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente gemäß § 35 SGB VI, wenn sie

- das 65. Lebensjahr vollendet haben und
- die allgemeine Wartezeit gemäß § 50 SGB VI (5 Jahre) erfüllt haben.

Hinzuverdienstbeschränkungen bestehen für diese Rentenart nicht. Bei dieser Rentenart verbleibt es bei der Altersgrenze von 65 Jahren. Diese Rentenart kann daher mit dem Folgemonat der Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Rentenminderung in Anspruch genommen werden. Die Anhebung der Altersgrenze gilt für diese Altersrente nicht.17

3.1.2 Altersrente für langjährig Versicherte

Versicherte, die vor dem 01.01.1948 geboren wurden, haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

- das 63. Lebensjahr vollendet haben,
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist und
- vor Vollendung des 65. Lebensjahres die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.

Für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren auf 65 Jahren angehoben.18

Versicherte, die nach dem 31.12.1947 geboren wurden, haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie gemäß § 36 SGB VI

- das 62. Lebensjahr vollendet haben,
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist und
- vor Vollendung des 65. Lebensjahres die maßgeblichen Hinzuverdienst- grenzen eingehalten werden.

Wird die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig, also vor Vollendung des 65. Lebensjahres, in Anspruch genommen, so ist das immer mit einer Minderung der Rentenhöhe verbunden. Die Inanspruchnahme mit dem 62. Lebensjahr gilt nicht für die Geburtsmonate Januar 1948 bis Oktober 1949, da hier die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte stufenweise vom 63. auf das 62. Lebensjahr gesenkt wird.19

3.1.3 Altersrente für Schwerbehinderte

Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren wurden, haben Anspruch auf Altersrente gemäß § 37 SGB VI, wenn sie

- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehinderten-gesetz) anerkannt sind oder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 2000 geltendem Recht vorliegt,
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben und
- vor Vollendung des 65. Lebensjahres die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.

Für Versicherte, die nach dem 31.12.1940 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren auf 63 Jahren angehoben.20

Versicherte, die nach dem 31.12.1950 geboren wurden, haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

- das 63. Lebensjahr vollendet haben,
- das Vorliegen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist für den Renten- anspruch nicht mehr ausreichend,
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist und
- vor Vollendung des 65. Lebensjahres die maßgeblichen Hinzuverdienst- grenzen eingehalten werden.

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente nach Vollendung des
60. Lebensjahres ist grundsätzlich möglich.21

3.1.4 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters- teilzeitarbeit besteht, wenn

- der Versicherte vor dem 01.01.1952 geboren wurde,
- das 60. Lebensjahr vollendet wurde,
- entweder bei Beginn der Rente Arbeitslosigkeit vorliegt und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen Arbeitslosigkeit vorgelegen haben oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 und
§ 3 Absatz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalender- monate vermindert haben;

- in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen,
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist und
- vor Vollendung des 65. Lebensjahres die maßgeblichen Hinzuverdienst- grenzen eingehalten werden.

Für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren auf 65 Jahren angehoben. Ist der Versicherte nach dem 31.12.1951 geboren worden, besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 38 SGB VI.22

3.1.5 Altersrente für Frauen

Anspruch auf eine Altersrente für Frauen besteht für Versicherte, wenn

- die Versicherte vor dem 01.01.1952 geboren wurde,
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben,
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist und
- vor Vollendung des 65. Lebensjahres die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.

Für Versicherte, die nach dem 31.12.1939 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren auf 65 Jahren angehoben. Ist die Versicherte nach dem 31.12.1951 geboren worden, hat sie gemäß § 39 SGB VI, der aufgehoben wurde, keinen Anspruch mehr auf eine Altersrente für Frauen.23

3.1.6 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte haben Anspruch auf Altersrente

gemäß § 40 SGB VI, wenn sie

- das 60. Lebensjahr vollendet und
- die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben.

3.2 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden geleistet als:

3.2.1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

- § 43 (1) SGB VI
- Der Versicherte kann eine leichte Arbeit ausüben und höchstens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein.

3.2.2 Rente wegen voller Erwerbsminderung

- § 43 (2) SGB VI
- Der Versicherte kann keine Arbeit mehr ausüben und höchstens bis zu drei Stunden täglich erwerbstätig sein.

3.2.3 Rente für Bergleute

- § 45 SGB VI

3.2.4 Rente wegen Berufsunfähigkeit

- § 44 SGB VI aufgehoben
- Der Versicherte kann in seinem angestammten Beruf nicht mehr arbeiten.

3.3 Renten wegen Todes werden geleistet als:

3.3.1 Kleine Witwen- und Witwerrente

- § 46 (1) SGB VI
- Der rentenversicherte Verstorbene hat die allgemeine Wartezeit von
5 Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen.

3.3.2 Große Witwen- und Witwerrente

- § 46 (2) SGB VI
- Ein rentenversicherter Ehegatte ist verstorben und der Verbliebene hat ein minderjähriges Kind zu betreuen oder ist über 45 Jahre alt oder erwerbs-

gemindert.

3.3.3 Erziehungsrente

- § 47 SGB VI
- Ein geschiedener, versicherter Ehegatte ist verstorben. Der andere Ver-sicherte unverheiratet und hat ein eigenes minderjähriges Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten zu erziehen.

3.3.4 Waisenrente

- § 48 SGB VI
- gemäß § 48 (1) SGB VI haben Kinder nach Verlust eines Elternteils An-spruch auf Halbwaisenrente, wenn der andere Elternteil unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist.
- gemäß § 48 (2) SGB VI haben Kinder Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn sie einen Elternteil nicht mehr haben der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war.

3.4 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gemäß § 34 SGB VI

Anspruch auf Rente besteht, wenn die für die Rente erforderliche Mindest-versicherungszeit gemäß § 50 SGB VI, die Wartezeit, erfüllt ist und die jeweiligen

besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen als auch die persönlichen Voraussetzungen vorliegen.24

4 Demographie und Altersentwicklung in Deutschland

4.1 Grundsätzliches

Bereits seit längerem ist in allen Industrieländern ein demographischer Wandel festzustellen. Es sind mittelfristig abnehmende Bevölkerungszahlen zu erwarten, und damit einhergehend, eine Änderung des Altersaufbaus der Bevölkerung, welche die ursprüngliche Form der „Alterspyramide“ zukünftig eher die Form eines „Pilzes“ annehmen lässt. Entscheidend für die Bevölkerungsentwicklung sind es drei Komponenten, die den demographischen Wandel im wesentlichen prägen.

- Die zunehmende Alterung der Bevölkerung, die ihre Ursache im Rückgang der Geburtenrate hat.
- Die gleichzeitig steigende Lebenserwartung.
- Die Zuwanderung von Ausländern und Aussiedlern, deren künftige Entwicklung entscheidend dafür ist, ob bzw. inwieweit der ansonsten zu erwartende Bevölkerungsrückgang aufgehalten werden kann.

4.2 Geburtenentwicklung

In Deutschland werden seit Jahren weniger Kinder geboren, als zur langfristigen Erhaltung der Bevölkerung notwendig wäre. Die Bevölkerungsentwicklung in Deutschland ist dadurch gekennzeichnet, dass die durchschnittliche Geburtenzahl schon seit Mitte der 20er Jahre nicht mehr zum Generationsersatz ausreicht. Nur bis zur 1880/81 geborenen Frauengeneration hat die Zahl der Kinder ausgereicht,

um die Elterngeneration zu ersetzen. Während es in der Nachkriegszeit noch zu einem Anstieg der Geburten je Frau im Jahre 1965 kam, wird seither infolge des danach einsetzenden schnellen Rückgangs, zum Teil bedingt durch die im Juni 1961 eingeführten Ovulationshemmer, „Pille“, das Bestandserhaltungsniveau deutlich unterschritten. Nach Mitte der 70er Jahre nahmen die Geburtenzahlen wieder etwas zu, sind aber nach wie vor weit vom Generationsersatz entfernt. Vieles spricht dafür, dass die Fruchtbarkeit weiter abnehmen wird, da zunehmende Instabilität von Partnerschaften, die weiter zunehmende Berufsorientierung der Frauen, Angst vor längerfristiger Verantwortung durch Zukunftsängste und weitere medizinische Fortschritte in der Empfängnisverhütung das Denken der jüngeren Generation prägen. Die Reproduktion einer Bevölkerung wird mit der gesamten Geburtenanzahl quantifiziert. Sie gibt die durchschnittliche Zahl der Kinder an, die 1.000 Frauen im Laufe ihres Lebens haben müssten, um so die vorangegangene Generation ersetzen zu können. Um die gegenwärtige Bevölkerungszahl zu erhalten müssten 1.000 Frauen etwa 2.100 Kinder gebären, also pro Elternpaar etwas mehr als 2,1 Kinder. Dies war in den 60er Jahren mit einer durchschnittlichen Kinderzahl von 2.500 je 1.000 Frauen gegeben. Dann nahm die Geburtenhäufigkeit stark ab. In den 80er Jahren war ihr Tief mit weniger als 1.300 Kindern je 1.000 Frauen erreicht, stieg aber in den 90er Jahren auf 1.450 Geburten je 1000 Frauen wieder etwas an, schwankte seither geringfügig und betrug 1998 ungefähr 1.400 Kinder je 1.000 Frauen. Deutschland insgesamt hat in den letzten Jahrzehnten die durchschnittliche Kinderzahl je 1.000 Frauen zwischen 1.300 und 1.500. Sie bewegt sich also in einer Größenordnung von 1.400 Kindern je 1.000 Frauen. Die Kinderzahl in Deutschland gehört weltweit zu den niedrigsten

(vgl. Schaubild 1, S. 28).25

Schaubild 1:

Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden 2001

Seit etwa 39 Jahren werden in Deutschland deutlich weniger Kinder geboren, als zur zahlenmäßigen Nachfolge ihrer Elterngeneration notwendig wären. Die Elterngeneration wird nur noch zu zwei Dritteln durch Kinder ersetzt. Bleibt das Geburtenniveau auf Dauer so niedrig, dann wird diese Tastsache eine sinkende und alternde Bevölkerung zur Folge haben. Die Eltern rücken in ein höheres Alter auf, deren Kinder bilden aber nur eine schwach besetzte nachfolgende Elterngeneration, die dann bei gleichbleibender niedriger Geburtenhäufigkeit insgesamt weniger Kinder zur Welt bringen. Die „Alterspyramide“ wird sich daher nach unten weiter verengen und die Sterbefälle werden die Geburtenrate übersteigen.26

4.3 Lebenserwartung

Parallel zur relativen Geburtenhäufigkeit in Deutschland, die sich auf einem niedrigen Niveau einpendelt, nimmt die Lebenserwartung seit Jahrzehnten zu. Kinder, die heute geboren werden, haben im Gegensatz zu Kindern, die vor hundert Jahren auf die Welt kamen, eine 30 Jahre höhere Lebenserwartung. In der 9. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung wird bis zum Jahr 2050 von einer weiteren Zunahme von etwa 4 Jahren ausgegangen (vgl. Schaubild 2, S. 30).27, 28

Dies ist im wesentlichen auf den Rückgang der Säuglingssterblichkeit, als auch der Kindersterblichkeit zurückzuführen. In Deutschland sterben heute von 1000 neugeborenen Kindern nur noch 5 Kinder im ersten Lebensjahrgegenüber 200 Kindern vor hundert Jahren. Dies bedeutet, dass durch die steigende Lebenserwartung und die sinkende Sterblichkeit immer mehr Menschen ein höheres Alter erreichen, als es früher der Fall war. Von dieser Entwicklung ausgehend und in Anbetracht der Tatsache, das durch bessere Hygiene und medizinische Versorgung, insbesondere der Gentechnologie, als auch die verbesserten Lebensumstände durch erhöhten Lebensstandard, wird davon ausgegangen, dass die Lebenserwartung auch in Zukunft weiter bis zum Jahr 2050

Schaubild 2:

Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden 2001

ansteigen wird. In den letzten 100 Jahren hat sich die Lebenserwartung der Frauen durchschnittlich von 48,3 Jahren in den Jahren 1901 - 1910 auf 80,5 Jahre in den Jahren 1996 - 1998 erhöht und im Jahre 2050 wird eine durchschnittliche Lebenserwartung von 84,5 Jahren erwartet. Bei den Männern waren es durchschnittlich 44,8 Jahre in den Jahren 1901 - 1910 und 74,4 Jahre in den Jahren 1996 - 1998 und im Jahre 2050 wird eine durchschnittliche Lebens- erwartung von 78,1 Jahren prognostiziert (vgl. Schaubild 2, S.30).29

Die demographische Alterung der Bevölkerung in der BRD ist ein unvermeidlicher Prozess, der sich in den nächsten Jahrzehnten in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens auswirken wird.

4.4 Wanderungen

Außenwanderungen waren für Nachkriegsdeutschland zu keinem Zeitpunkt ein unbekanntes Vorkommnis. Deutschland benötigte durch den wachsenden Arbeitskräftemangel in den 50er und 60er Jahren im Landwirtschaftsbereich und im Produktions- und Dienstleistungsgewerbe Arbeitskräfte aus dem Ausland. Dies war auch auf die große Anzahl von Auswanderungen vor allem in die USA, Kanada und Australien zurückzuführen, die zwischen 1950 und 1956 stattfand. In diesem Zeitraum hatten 750.000 Personen, davon ca. 480.000 Deutsche das Bundesgebiet, für einen Neuanfang in einem anderen Land nach Übersee, verlassen.3 0

Als 1957 die Auswanderungswelle ihren Höhepunkt erreicht hatte, setzten gleichzeitig die Zuzüge aus westeuropäischen Ländern, insbesondere aus Italien, verstärkt ein. Ab 1962 hatte der Zustrom aus der DDR und Berlin (Ost), durch den Mauerbau am 13.08.1961 bedingt, für das Bevölkerungswachstum in der BRD an Bedeutung verloren. Damit verlagerte sich das Gewicht der Zuwanderungsströme auf Personen, die aus ausländischen Staaten kamen und mit festen Arbeitsverträgen für eine bestimmte Anzahl von Jahren ihren Wohnsitz in

Deutschland hatten. Der konjunkturelle Einbruch um 1966/67 und die dadurch nicht mehr zu deckende Nachfrage an Arbeitskräften, veranlasste immer mehr Ausländer das Bundesgebiet zu verlassen, als zuzuziehen. Nach dem Anwerberstopp Anfang der 70er Jahre prägten die Familiennachzüge dieser Arbeitskräfte das Wanderungsgeschehen. Die verschlechterte wirtschaftliche Lage durch konjunkturelle Abschwächungstendenzen hat am 23.11.1973 zu einem Vermittlungsstopp ausländischer Arbeitnehmer seitens der Bundesregierung geführt.31

In den 80er und 90 er Jahren haben politische Entwicklungen, wie die starke Zuwanderung von deutschstämmigen Aussiedlern aus Osteuropa und der Zustrom von Asylbewerbern und Bürgerkriegsflüchtlingen, das Bild geprägt. Dies hat zu sehr starken Schwankungen des Wanderungssaldos und sogar zu einem mehrfachen Wechsel zwischen positiven und negativen Wanderungssalden geführt (vgl. Schaubild 3, S. 33).32,33

Bei der deutschen Bevölkerung wurde, aus Sicht der 90er Jahre, ein Entwick- lungsweg angenommen, der ein weiteres Absinken des Saldos erwarten lässt. Für die ausländische Bevölkerung wurde angesichts der erwähnten Unsicherheiten mehrere Varianten erstellt, um die Unterschiede ersichtlich zu machen. Deutsch-land war somit seit 40 Jahren ein Einwanderungsland mit gesellschaftlicher und kultureller Überformung durch internationale Migration geworden. Dies wird sich in einer Neudefinierung oder in einer kulturellen Vielfalt der Gesellschaft äußern. Das Ergebnis am Ende dieses Prozesses wird vor allem von heutigen und zukünftigen politischen Entscheidungen abhängen.34

Schaubild 3:

Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden 2001

4.5 Altersaufbau und Altersentwicklung

Die gegenwärtige Altersstruktur der Bevölkerung in Deutschland ergibt sich aus der Bevölkerungsgeschichte der letzten 100 Jahre. Wesentliche Einflussfaktoren der Veränderung der Bevölkerungsstruktur im 20. Jahrhundert ergeben sich aus der Geburtenentwicklung, der Lebenserwartung und der internationalen Wanderungen. Ebenfalls wurde die Bevölkerungsstruktur durch historische Ereignisse der gesellschaftlichen Entwicklung wie Weltkrisen und Kriege geprägt. Die aktuelle Bevölkerungsstruktur ist ein wesentlicher Bestimmungsfaktor zur Entwicklung der nächsten Jahrzehnte in Deutschland. Dargestellt wird diese Entwicklung anhand einer „Alterspyramide“, bei der die neugeborenen Kinder im Idealfall den stärksten Jahrgang stellen und sich mit zunehmenden Alter als Folge der Sterblichkeit die Besetzungszahlen der Jahrgänge verringern
(vgl. Schaubild 4, S. 35).35

Der Altersaufbau in Deutschland im Jahre 1910 ergab diese Pyramide. 1950 wa-ren dann als Folge der beiden Weltkriege und der Weltwirtschaftskrise im Jahre 1929 deutliche Kerben in der Pyramide zu erkennen (vgl. Schaubild 4, S. 35).36

Im Hinblick auf die Alterssicherung ist zu beachten, dass die 35-jährigen heute die am stärksten besetzte Altersgruppe ist. Sie gehören den geburtenstarken Jahrgängen um 1965 an, die wiederum von starken Elternjahrgängen abstammen. Die nachfolgenden Jahrgänge sind wesentlich schwächer besetzt. Dies war eine Folge der im Jahre 1961 auf den Markt gekommene Verhütungsmethode „Pille“ und der Konjunkturschwäche zu dieser Zeit. Danach blieben die Geburtenzahlen niedrig und im allgemeinen konstant. Wenn diese Entwicklung bestehen bleibt, wird in etwa 30 Jahren eine starke Gruppe von Personen über 60 Jahren einer relativ schwach besetzten Gruppe jüngerer Personen gegenüber stehen. Die Entwicklung der Geburten, aber auch die Eheschließungen und Ehescheidungen spiegelt die Einstellung der Gesellschaft zur Familie und Kindern wider. Niedrige Geburtenzahlen und abnehmende Heiratsbereitschaft haben erheblichen Einfluss

Schaubild 4:

Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden 2001

auf die Haushaltsgröße, die in Deutschland tendenziell abnimmt. Besonders in den Großstädten sind Einpersonenhaushalte überdurchschnittlich vertreten, während Mehrpersonenhaushalte nur noch selten anzutreffen sind.37

Bei einem Durchschnitt von 1,45 Kinder der heutigen mittleren Jahrgänge, werden die darauffolgenden Jahrgänge erheblich kleiner. Werden diese künftig auch nur 1,45 Kinder haben, dann wird die Kinderzahl weiter sinken. Selbst bei einer höheren Geburtenhäufigkeit von 2 Kindern je Frau wird es die Enkelgeneration nicht schaffen die heutige Elterngeneration ersetzen zu können, da deren Kinderjahrgänge zu schwach besetzt waren (vgl. Schaubild 5, S. 37).38,39

Demnach hat der bestehende Altersaufbau Einfluss auf die künftige Be- völkerungszahl und auf die Alterung. Die starken Jahrgänge werden in Zukunft die breite Masse der älteren Bevölkerung ausmachen (vgl. Schaubild 4, S. 35).40

4.6 Altenquotient

Für die Alterssicherung ist das Verhältnis der Bevölkerung im Rentenalter als Empfänger von Leistungen der Rentenversicherung und/oder anderer Alterssicherungssysteme zur erwerbstätigen Bevölkerung wesentlich. Diese Relation nennt man Altenquotient. Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Rentenalter bei 60 Jahren entspricht gegenwärtig dem durchschnittlichen Rentenzugangsalter. Dies ergibt sich aus der Verschiebung im Altersaufbau, der in 3 Alterskategorien aufgeteilt wird. Die Kategorien setzen sich aus der Bevölkerung unter 20 Jahren, die sich noch in der Schul- oder Ausbildungsphase befinden, den Personen zwischen 20 und 59 Jahren, die sich im erwerbstätigen Alter befinden, und den Personen ab 60 Jahren, die sich im Rentenalter befinden, zusammen. Heute liegt der Altenquotient bei 40. Das besagt, dass 100 Erwerbstätige gegenüber 40 Personen im Rentenalter stehen.41

Schaubild 5:

Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden

Noch vor wenigen Jahren betrug dieser Quotient 36. Dies war auf die starken Geburtsjahrgänge aus Mitte bis Ende der 30er Jahre, die in das Rentenalter eintraten und der gleichzeitig nachrückenden schwachen Geburtsjahrgänge ab 1975 in das Erwerbsalter, zurückzuführen (vgl. Schaubild 6, S. 39).42

Die langfristige Betrachtung zeigt einen erheblichen Anstieg des Altenquotienten. Der Altenquotient wird nach einer niedrigen Wanderungsvariante von etwa durchschnittlich 100.000 Personen pro Jahr bei 80 liegen und sich damit gegenüber heute verdoppeln. Geht man von einer Wanderungsvariante von durchschnittlich 200.000 Personen pro Jahr aus, dann wird der Quotient bei 75 liegen. Es kommt nur zu einer Abschwächung, nicht zu einer Verhinderung der Alterung der Bevölkerung. Das liegt daran, das selbst durch die Zuwanderung der ausländischer Bevölkerung, eine relative geringe Geburtenzahl bei diesen aufzuweisen ist, so dass es langfristig auch in dieser Gruppe weniger Kinder gibt.43

Geht man von 65 Jahren als Grenze zwischen Erwerbs- und Rentenalter aus, fällt der Altenquotient deutlich niedriger aus. Bei der Variante 100.000 Personen pro Variante ergibt das einen Altenquotienten von 56 gegenüber 80 und bei der Variante 200.000 Personen pro Jahr ergibt dies einen Altenquotienten von 52 gegenüber 75. Unter der Annahme einer höheren Zuwanderung, und einem späteren Renteneintrittsalter von 65, statt 60, würde der Altenquotient von 40 auf 52 im Jahr 2050 steigen. Verglichen mit der heutigen Bevölkerungsstruktur ergäbe sich dennoch eine erhebliche Zunahme, da der Altenquotient unter der Annahme der höheren Zuwanderung und eines erhöhten Renteneintrittsalters von 65 Jahren heute nur 25 beträgt. Durch die Alterung der gesamten Bevölkerung verschiebt sich auch die Altersstruktur im Erwerbsalter. Der Anteil der 50 bis 64jährigen an der Bevölkerung werden von derzeit 30,4 % auf 37,6 % im Jahr 2050 steigen (vgl. Schaubild 7, S. 40).44

Schaubild 6:

Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden 2001

Schaubild 7:

Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden 2001

[...]


[1] Vgl. Alber, Vom Armenhaus zum Wohlstand, S. 19.

[2] Vgl. Deutscher Sozialgerichtsverband, 100 Jahre Deutsche Sozialversicherung, S. 11.

[3] Vgl. Niemeyer und Muschiol, Lexikon des Rentenrechts, S. 13f..

[4] Vgl. Pelikan, Sozialversicherung für die Praxis, S. 1.

[5] Vgl. Niemeyer und Muschiol, Lexikon des Rentenrechts, S. 219.

6 Vgl. Telekolleg II, Sozialkunde, S. 47.

7 Vgl. Köhler und Zacher, Ein Jahrhundert Sozialversicherung, S. 93f..

8 Vgl. Ruland, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, S. 93.

9 Vgl. Pelikan, Rentenversicherung VI, S. 2.

10 Vgl. Pelikan, Rentenversicherung VI, S. 3.

11 Vgl. Pelikan, Rentenversicherung VI, S. 3.

12 Vgl. Pelikan, Rentenversicherung VI, S. 3f..

13 Vgl. Haufe aktuell, Rentenreform 2001/2002, S. 15.

14 Vgl. Haufe aktuell, Rentenreform 2001/2002, S. 16.

15 Vgl. Haufe aktuell, Rentenreform 2001/2002, S. 16.

16 Vgl. Beck, Sozialgesetzbuch VI, S. 577f..

17 Vgl. BfA-Information, Anhebung der Altersgrenzen, S. 10.

18 Vgl. BfA-Information, Anhebung der Altersgrenzen, S. 9.

19 Vgl. BfA-Information, Anhebung der Altersgrenzen, S. 10.

20 Vgl. BfA-Information, Anhebung der Altersgrenzen, S. 8.

21 Vgl. BfA-Information, Anhebung der Altersgrenzen, S. 9.

22 Vgl. BfA-Information, Anhebung der Altersgrenzen, S. 6.

23 Vgl. BfA-Information, Anhebung der Altersgrenzen, S. 7.

24 Vgl. Brachmann und Schmidt, Das neue Rentenrecht, S. 125.

25 Schaubild 1: Statistisches Bundesamt, Bevölkerungsentwicklung Deutschlands bis zum Jahr 2050, S. 8.

26 Vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerungsentwicklung Deutschlands bis zum Jahr 2050, S. 7.

27 Vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerungsentwicklung Deutschlands bis zum Jahr 2050, S. 9.

28 Schaubild 2: Statistisches Bundesamt, Bevölkerungsentwicklung Deutschlands bis zum Jahr 2050, S. 10.

29 Schaubild 2: Statistisches Bundesamt, Bevölkerungsentwicklung Deutschlands bis zum Jahr 2050, S. 10.

30 Vgl. Charlotte Höhn, Demographische Trends, Bevölkerungswissenschaft und Politikberatung, S. 17.

31 Vgl. Charlotte Höhn, Demographische Trends, Bevölkerungswissenschaft und Politikberatung, S. 19.

32 Vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerungsentwicklung Deutschlands bis zum Jahr 2050, S. 12.

33 Schaubild 3: Statistisches Bundesamt, Bevölkerungsentwicklung Deutschlands bis zum Jahr 2050, S.12.

34 Vgl. Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung, Bevölkerung: Fakten – Trends – Ursachen – Erwar- tungen, S. 20.

35 Schaubild 4: Statistisches Bundesamt, Bevölkerungsentwicklung Deutschlands bis zum Jahr 2050, S. 14.

36 Schaubild 4: Statistisches Bundesamt, Bevölkerungsentwicklung Deutschlands bis zum Jahr 2050, S. 14.

37 Vgl. Deutscher Bundestag, Zweiter Zwischenbericht der Enquete-Kommission, S. 64.

38 Vgl. Grünheid und Roloff, Sonderdruck aus „Zeitschrift für Bevölkerungswissenschaft“, S. 54.

39 Schaubild 5: Statistisches Bundesamt, Bevölkerungsentwicklung Deutschlands bis zum Jahr 2050, S. 15.

40 Schaubild 4: Statistisches Bundesamt, Bevölkerungsentwicklung Deutschlands bis zum Jahr 2050, S. 14.

41 Vgl. Deutscher Bundestag, Zweiter Zwischenbericht der Enquete-Kommission, S. 68.

42 Schaubild 6: Statistisches Bundesamt, Bevölkerungsentwicklung Deutschlands bis zum Jahr 2050, S. 16.

43 Vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerungsentwicklung Deutschlands bis zum Jahr 2050, S. 17.

44 Schaubild 7: Statistisches Bundesamt, Bevölkerungsentwicklung Deutschlands bis zum Jahr 2050, S. 17.

Excerpt out of 165 pages

Details

Title
Aktuelle Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere der Zusatzrente
College
Cologne University of Applied Sciences  (Wirtschaftswissenschaften)
Grade
1,7
Author
Year
2002
Pages
165
Catalog Number
V4734
ISBN (eBook)
9783638128933
File size
2344 KB
Language
German
Keywords
Aktuelle, Fragen, Rentenversicherung, Zusatzrente
Quote paper
Beatrice Fandel (Author), 2002, Aktuelle Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere der Zusatzrente, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/4734

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