Handlungsoptionen im Kinder- und Jugendhilferecht. Über die Kooperation zwischen Familie und Jugendamt


Pre-University Paper, 2018

18 Pages, Grade: 13,00


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Leistungen und Hilfen des Jugendamtes
2.1 Erziehungsberatung
2.2 Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer
2.3 Jugendhilfeplanung
2.4 Sozialpädagogische Famlienhilfe
2.5 Inobhutnahme

3. Praxisfall A

4. Emotionale Seite und Fazit

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Das Jugendamt bietet viele verschiedene Hilfeoptionen für alle Familien. Doch welche Art von Hilfen gibt es und wie werden diese umgesetzt?

Meine Familie hatte viel Kontakt zum Jugendamt, was dazu geführt hat, dass ich mich entschieden habe von den Ereignissen in unserer Familie zu berichten. Das betroffene Kind ist meine Schwester und aus datenschutzrechtlichen Gründen nenne ich sie in dieser schriftlichen Seminararbeit A.

Ich will in meiner Arbeit Aufgabenbereiche des Jugendamtes erklären und dann miteinander verbinden, indem der Praxisfall von A. Schritt für Schritt festgehalten wird. Zusätzlich möchte ich die emotionale Seite meiner Eltern aufgreifen und einen Einblick in das Erleben unserer Familie ermöglichen.

2. Leistungen und Hilfen des Jugendamtes

Viele Familien sind skeptisch und reagieren heute immer noch häufig mit Ablehnung und Unsicherheit, wenn sie einen Rat von der Schule oder dem Kindergarten bekommen, sich mit dem Jugendamt zu verbinden. Der Grund dafür ist die Unaufgeklärtheit über die Hilfen und Leistungen des Jugendamtes, denn 37% der Befragten aus der repräsentativen Forsa-Umfrage wussten gar nicht, welche Leistungen das Jugendamt anbietet. Es besteht immer noch das Vorurteil, dass Menschen glauben, die Jugendamtsmitarbeiter über die Familien entscheiden und dabei viel Macht ausüben, was definitiv falsch ist. Das Jugendamt steht den Bürgerinnen und Bürgern als Beratungs- und Unterstützungsangebot frei zur Verfügung und beschäftigt sich mit allen Anliegen und Fragen, die in die Kategorie Familie, Erziehung und Bildung fallen. Es ist die richtige Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche, die in der Schule oder zuhause schwerwiegende Probleme haben und sich in Notsituationen befinden oder ein Rat brauchen.

Die Beschäftigten im Jugendamt müssen sich im Leistungsfall an die Gesetze halten, die die Grundlage ihrer Arbeit sind. Die Leistungen sind in den §§ 11-60 SGB VIII des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bundesweit geregelt und detailreich aufgeschlüsselt.

Zum Beispiel werden aufgelistet: Hilfen zur Erziehung (z. B. Erziehungsberatung oder ambulante Familienhilfe), Jugendhilfeplanung (z. B. Erstellen von Statistiken über Bedarfe in der Kinder- und Jugendhilfe), Kinderschutz (z. B. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen), Jugendschutz (z. B. Alterskontrollen auf Veranstaltungen), Hilfe für Jugendliche im Strafverfahren (z. B. Unterstützung im Gerichtsverfahren und bei der Einhaltung von Auflagen), Familien-, Trennungs-, Scheidungsberatung (z. B. Beratung und Regelung von Besuchskontakten und Umgängen) und viele weitere Themen.1

Die Beratungsstellen helfen Kindern und Eltern bei der Klärung und Bewältigung spezifischer und familiärer Probleme. In einer Beratungsstelle arbeiten Fachkräfte mit unterschiedlichen Fachrichtungen zusammen, dazu gehören: Sozialarbeiter, Diplom- Psychologen, Ärzte, Psychotherapeuten, Heilpädagogen und Diplom-Pädagogen. Das Jugendamt übernimmt die Kosten, damit keiner aus finanziellen Gründen daran gehindert wird eine Beratungsstelle aufzusuchen. Nach § 5 SGB VIII haben Eltern das Wunsch- und Wahlrecht, sich eine Beratungsstelle selbst auszusuchen. Liegt eine Voraussetzung für die Hilfe zur Erziehung vor, so können Familien direkt über das Jugendamt zu einer Beratungsstelle gehen (§ 36a Abs. 2 SGB VIII). Es gibt Vereinbarungen zwischen der Beratungsstelle und dem Jugendamt, in welchen Kostenübernahme die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Beratung das Jugendamt regelt. Anlässe für eine Erziehungsberatung können z.B. sein: eine schwierige Familiensituation wie z.B. Konflikte mit den Eltern, Alkoholprobleme, Arbeitslosigkeit; Auffälligkeiten im Sozialverhalten (Aggressionen, Gehemmtheit, Isolation, Stehlen, Lügen, Drogenmissbrauch); emotionale Probleme des Kinder wie z.B. Ängste, Traurigkeit, Selbstmordgedanken, Zwangshandlungen, Selbstwertunsicherheit oder Erziehungsunsicherheiten der Eltern.

Die fundamentale Aufgabe der Familienberatung und Erziehungsberatung ist die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen in ihren Familien bestmöglich zu unterstützen, sowie die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu verbessern. Die Beratung erfolgt bei Erziehungsfragen, die nur eine einmalige Untersuchung oder Beratung erfordern; bei Verhaltensstörungen oder sonstigen psychischen Problemen, die mehrmalige Untersuchung oder einfache Betreuung möglich machen; und bei psychologischen Störungen oder sonstige Persönlichkeitsanomalien mit mehrmaliger Untersuchung und langandauernder Beratung (häufige Kontakte, die sich ggf. über einen längeren Zeitraum erstrecken). Ebenso gibt es therapeutische Aufgaben bei Jugendlichen z.B. Verhaltenstherapie, Werktherapie, Sprachheilbehandlung, Bewegungstherapie und andere Verfahren. Auch für Eltern gibt es therapeutische Aufgaben wie zum Beispiel analytische Psychotherapie und Gespräche mit Eltern über Erziehungsprobleme.2

2.2 Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer

Die Erziehugsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII) wird von Fachkräften der öffentlichen oder der freien Jugendhilfe gestellt und gehört zu den klassischen ambulanten Hilfen zur Erziehung.3 Das Ziel der Betreuungshelfer ist zu versuchen, mit dem Kind oder Jugendlichen zusammen in seinem gewohnten Umfeld, unterstützende Hilfe bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen zu geben. Sozialpädagogische Fachkräfte versuchen das soziale Umfeld soweit wie möglich in ihre Arbeit einzubeziehen und begleiten junge Menschen über einen längeren Zeitraum. Die Entscheidung über die Hilfeart muss aktiv mit den Sorgeberechtigen und dem betroffenen jungen Menschen im Zusammenwirken mit den bestimmten Fachkräften vom Jugendamt getroffen werden. Da es sich bei Erziehungsbeistandschaft und Betreuungshilfe um eine langfristig zu leistende Hilfe handelt, ist ein Hilfeplanverfahren durch das Jugendamt nach § 36 SGB VIII und § 36a SGB VIII notwendig.4

2.3 Jugendhilfeplanung

In der Praxis heißt das, dass ein Gespräch zwischen den Fachkräften des Jugendamtes und der betroffenen Familie statt findet. In diesem wird besprochen welche Unterstützung in welchem zeitlichen Rahmen benötigt wird. Das kann zum Beispiel Erziehungsbeistandschaft oder eine sozialpädagogische Familienhilfe sein.5

Der Hilfeplan muss Feststellungen über den Bedarf der Hilfeart sowie die notwendigen Leistungen enthalten. Voraussetzung für diese Angaben ist die Kenntnis der Situation, die den Anspruch auf Hilfe begründet. Dabei spielt neben den aktuellen Schwierigkeiten die gesamte Familiensituation und die Entwicklung des jungen Menschen sowie sein Schutzbedarf vor Gefährdung eine Rolle.6

Das Gesetz (§§ 27, 36, 37 SGB VIII)7 sieht eine verbindliche Beteiligungsstruktur vor, bezüglich der Planung der Hilfe, deren konkrete Ausarbeitung, der praktischen Umsetzung und der geforderten regelmäßigen Kontrollen des Fortgangs auf weitere Eignung und Notwendigkeit, die sich auf die Personensorgeberechtigte und Kinder und Jugendliche und Fachkräfte der Einrichtungen oder Dienste in der Jugendhilfe bezieht. Der Hilfeplan enthält gewöhnlich fünf Elemente: Situation, Bedarf, Hilfeart, Leistungen und Zusammenarbeit. Wichtige Entscheidungen müssen nach den gesetzlichen Bestimmungen von mehreren Personen beraten und getroffen werden. Besonders die Frage, welche Hilfeart der Familie bzw. dem jungen Menschen angeboten werden soll, bedarf kollegialer Befassung. Auch für fortführende Überprüfungen des Verlaufs der Hilfe und ihre weitere Notwendigkeit bietet sich Teamarbeit an.8

Eine Hilfeplankonferenz ist immer dann notwendig, wenn: 1. Uneinigkeit zwischen Eltern und jungem Mensch, zwischen zuständiger Fachkraft und Leistungsberechtigten oder zwischen beteiligten Fachkräften oder Diensten besteht; 2. die Fallgestaltung besonders schwer ist, im Hinblick auf die richtige Hilfeart; 3. die notwendige und geeignete Hilfeart nicht vorhanden ist, also erst geschaffen werden muss; 4. Hilfen unplanmäßig geändert werden müssen bzw. zu scheitern drohen. Bei Hilfeplangesprächen ist die Teilnehmerstruktur und Teilnehmerzahl nach den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu gestalten. Vom Gesetzgeber werden nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII mehrere Hilfearten unterschieden. Welche Art der Hilfe gewählt wird, wie auch deren Umfang, Dauer und Ausgestaltung, orientiert sich an dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Das schriftliche Festhalten des Hilfeplans ist dann zwingend notwendig, wenn eine langfristige Hilfe zu leisten ist. Die Schriftlichkeit des Hilfeplans erhöht die Verbindlichkeit, Entscheidungen sowie Entwicklungen werden sozusagen auf den Punkt gebracht und Vereinbartes wird fixiert. Wenn der Hilfeplan nicht in Schriftform besteht, reicht es aus, wenn man die Hilfeplanung begründet und sie nachvollziehbar und überprüfbar ist.

[...]


1 Vgl. https://www.familienhandbuch.de/unterstuetzungsangebote/beratung/DasJugendamt.php

2 Vgl. Peter-Christian Kunkel, Kinder- und Jugendhilfe, S. 42f

3 Vgl. Peter-Christian Kunkel, Kinder- und Jugendhilfe, S. 45

4 Vgl. https://www.blja.bayern.de/hilfen/erziehung/beistand/index.php

5 Vgl. https://www.t-online.de/leben/familie/id_52547006/das-sind-die-aufgaben-des-jugendamtes.html

6 Vgl. Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt, Hilfeplan, S. 78

7 Vgl. Jugendrecht, SGB VIII §§ 27, 36, 37

8 Vgl. Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt, Hilfeplam, S. 59; 75f; 86f

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Details

Title
Handlungsoptionen im Kinder- und Jugendhilferecht. Über die Kooperation zwischen Familie und Jugendamt
Grade
13,00
Author
Year
2018
Pages
18
Catalog Number
V477198
ISBN (eBook)
9783668996663
ISBN (Book)
9783668996670
Language
German
Keywords
handlungsoptionen, kinder-, jugendhilferecht, über, kooperation, familie, jugendamt
Quote paper
Marie Erhardt (Author), 2018, Handlungsoptionen im Kinder- und Jugendhilferecht. Über die Kooperation zwischen Familie und Jugendamt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/477198

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