Der Artikel 48 und das Scheitern der Weimarer Republik


Term Paper, 2018

15 Pages, Grade: 1,3


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Entstehung der Weimarer Reichsverfassung
2.1 Art. 68 BRV als Vorläufer
2.2 Die Entstehungsgeschichte des Art 48 WMR
2.3 Der Art. 48 WMR im Wortlaut
2.4 Gegenüberstellung der Art. 48 WMR und Art. 68 BRV

3. Inhalt des Artikel
3.1 Reichsexekution
3.2 Diktaturgewalt

4. Anwendung und Auswirkungen des Artikel

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

1Einleitung

Auch im 21. Jahrhundert rückt die Stellung der einzelnen Staats- oder Regierungsoberhäupter immer wieder in den Vordergrund. Staatspräsidenten wie Recep Tayip Erdogan (Türkei), Wladimir Putin (Russland) oder Xi Jingping (China) versuchen ihre Stellung zu festigen und Macht sowie Kompetenzen immer weiter auszubauen.

Im historischen Kontext wurden die Befugnisse des deutschen Bundespräsidenten und Bundeskanzler nach dem zweiten Weltkrieg deutlich eingeschränkt und die beiden Ämter voneinander getrennt. So sind im Grundgesetz seit dem 23. Mai 1949 jegliche Ermächtigungen genaustens niedergeschrieben und differenziert. Daraus folgt, dass der Bundespräsident übergreifend eine repräsentative Rolle aufweißt und geringere politische Kompetenzen zugewiesen bekommen hat. Die Aufgaben des Bundeskanzlers sind vielschichtiger. Darunter fallen unter anderem die Bundeskabinettbildung, die Richtlinien der Regierungspolitik oder die Absprache mit Regierungspartnern.

Deutliche Unterschiede wieß hierzu der Reichspräsident der Weimarer Republik auf. Mitunter den wichtigsten Kompetenzen wie die Auflösung des Reichstages (einmal aus dem gleichen Anlass), die Ernennung des Reichskanzler, die Berufung der Reichsbeamten sowie die sogenannte Reichsexekution und die Diktaturgewalt verdeutlichen die Machtfülle, die dem Reichspräsidenten durch die Weimarer Reichsverfassung (WRV) zugesprochen wurde. Jene Kompetenzen wurden innerhalb der Verassung auf verschiedene Artikel gesplittet.

Die WRV wurde mit dem Ende des ersten Weltkrieges und dem Zerfall des Kaiserreiches beschlossen. Sie diente als Grundlage der Weimarer Republik (WR) und vereinigte Elemente der präsidialen, repräsentativen und plebiszitären Demokratie.

Ich werde mich mit dem Art. 48 der WRV beschäftigen, welche dem Reichspräsidenten im ersten und zweiten Absatz die Kompetenzen der „Reichtsexekution“ und der „Diktaturgewalt“ zusprachen. Im weiteren werde ich mich mit der Frage beschäftigen, wie groß die Anteilnahme am Scheitern der WR ist.

Bevor es dazu kommt, bedarf es einen kurzen Rückblick auf die Enstehung der Weimarer Verfassung, sowie deren Hintergründe. Hier werde ich einleitend auf die vorragende Stellung des Reichspräsidenten eingehen und die ersten Hintergründe jener Befugnisse grob skizzieren und erläutern.

2 Die Entstehung der Weimarer Reichsverfassung

Menger (1979, S.167ff.) leitet die Entstehung der Weimarer Reichsverfassung (WMV) wie folgt ein. Um den Druck der radikalen Kräfte nach dem ersten Weltkrieg zu entgehen, entschied man sich in Weimar zu tagen und verhandeln. Der Gedanke des Rätesystems, welche durch die Kommunisten aufgekommen ist, wurde mit den im Laufe des ersten Weltkrieges entstanden Arbeiter- und Soldatenräte in den Hintergrund verdrängt. Die aus den Verhandlungen herausgegangene Weimarer Koalition bestand aus den Sozialdemokraten, der Demokratischen Partei und dem Zentrum, folglich musste die Verfassung einen Kompromiss aus dem vorherrschenden Gedankengut der drei Parteien bieten.

Im Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 wurde die Grundlage für die kommende Verfassung durch den Rat der Volksbeauftragten gebildet. Jene beinhaltet unter anderem die Aufgabe der Verfassungsbildung durch die Nationalversammlung und zeigt erste konservative Züge wie die „(…) [der] Ersetzung der monarchischen Spitze durch eine präsidiale“ (Menger, 1979, S.168).

Im Weiteren gilt nach Stolleis (1998, S. 83ff.) Hugo Preuß als Wegweiser zur Endverfassung. Seinem Entwurf nach Bedarf es für das Amt des Präsidenten eine Volkswahl, um ein Gegenpol gegen eine mögliche vorherrschende monarchische Tradition innerhalb einiger Parteien zu bieten. „Der vom Volk gewählte Ersatzkaiser sollte, so hoffte man über den Parteien stehen, den Staat führen und repräsentieren sowie mit Hilfe von Vetorecht und Notverordnungen für Krisenfälle bereitstehen“ (Stolleis, 1998, S. 85).

Mit dem Einfluss weiterer Rechtswissenschaftler aus der Nationalversammlung lässt sich feststellend zusammenfassen, dass die WMV „(…) ein Produkt von Kompromissen in praktischen und theoretischen Fragen [war]“ (Stolleis, 1998, S. 86).

2.1 Art. 68 BRV als Vorläufer

„Am 31. Juli 1914 – unmittelbar vor dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges – verhängte der Kaiser über das deutsche Reichsgebiet den „Kriegszustand“. Dabei stütze er sich auf den Artikel 68 der Bismarckschen Reichsverfassung:“ (Kurz, 1992, S.17)

„Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in den Bundesgebieten bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlasse eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündung und die Wirkung einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juli 1851.“

Blomeyer (1999, S. 63ff.) beschreibt, dass Bedingungen für die Anwendungen entweder Krieg oder Aufruhren waren, Wirtschaftskrisen oder Umweltkatastrophen waren kein Tatbestand des Art. 68. Bei Friedenszeiten kam der Artikel nicht zur Anwendung. Weitere Folgen waren die Übernahme der vollziehenden Gewalt einzelnen Länder durch die militärischen Befehlshaber, Grundrechte wurden ausgesetzt und Kriegsgerichte eingerichtet. Mit der Machtverlagerung gingen die wirtschaftlichen und politischen Aufgaben auf die führenden Generäle über, welche mit der neuen unbekannten Verantwortung nicht umgehen konnten, und hier schon erster Druck von Rechten Parteien aufkam.

Kurz (1992, S.17-23) geht auf die Folgen geht des Kriegszustandes noch genauer ein. Der Kaiser galt als oberster Befehlshaber und konnte seinen 62 Befehlshabern, die für die Verwaltung ihrer einzelnen Bezirke zuständig waren, Befehle erteilen und Aufgaben zuteilen. Das Strafrecht wurde insofern erweitert, dass im Einzelnen für bisherige lebenslange Haftstrafen im Zuchthaus die Todesstrafe verhängt und die Strafjustiz durch den Kaiser geändert werden konnte. Auf der Basis des § 5 BZG konnten „Kaiser und Mitlitärbefehlshaber, sieben Grundrechte der preußischen Verfassung für die Dauer des Kriegszustandes (…) suspendieren“ (Kurz, 1992, S.18).

Folgende Grundrechte fielen unter die Suspendierung: Art. 5: persönliche Freiheit, Art. 6: Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 7: Garantie des gesetzlichen Richters und Verbot von Ausnahmegerichten, Art. 27/28: Meinungsfreiheit, Art.29: Vereinsfreiheit, Art. 30 Versammlungsfreiheit, Art. 36 Verbot des Einsatzes der bewaffneten Macht ohne Requisition der Zivilbehörden und kennzeichneten mitunter das das seitdem Kriegsausbruch geltende Reichsausnahmerecht.

Im Dezember 1916 wurde erfolgslos eine „(…) Aufsichts- und Beschwerdestelle gegenüber den Anordnungen der Militärbefehlshaber“ (Kurz, 1992, S. 21) eingeführt, um die die Macht der militärischen Führung zu beschneiden. Eine regionale Rechtsungleichheit und Rechtsunsicherheit ergab sich vor allem aus der angesprochenen Aussetzung die Grundrechte. Erst beginnend im Oktober 1918 brachte eine Verfassungsänderung durch den Kaiser das entstandene Monopol des Militärs zum Fall.

2.2 Die Entstehungsgeschichte des Art. 48

Preuß war maßgeblich an den Entwürfen zum Art. 48 beteiligt. Basis für die Entstehung war der Artikel 68 der Bismarckschen Reichsverfassung.

In einem ersten Entwurf änderte Preuß den Wortlaut im Vergleich zum Art. 68 BRV und versuchte ihn zu stärken in dem unter anderem die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den einzelnen Gliedstaatendurch einem erheblichen Umfang gefährdet oder gestört sein müssten.

Im zweiten Entwurf verändert der Verfassungsausschuss die Zuständigkeit von innerhalb der Gliedstaaten auf das Reichsgebiet. Im Weiteren wurde der Entwurf Preuß‘ insofern gefestigt, dass zur Vollstreckung eine „Genehmigung“ durch den Reichstag eingeholt werden musste.

Bevor es zur im Folgenden vorgestellten Endfassung kam, wurde eine nicht ganz unbeachtliche Änderung, auf Vorschlag der SPD, im Wortlaut vollzogen, die die gewaltlose Maßnahme als Priorität des Artikels und Abgrenzung zum Vorläufer darstellen sollte. Die Befugnis aus dem vorherigen Entwurf: „mit Hilfe der bewaffneten Macht einzuschreiten“ wurde in „die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen“ abgeändert.

2.3 Der Art. 48 der WRV

„Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.

Der Reichspräsident kann, wenn im Deutsche Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikel 114, 115, 117, 188, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.

Von allen gemäß der in Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.

Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen.

Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.“

2.4 Gegenüberstellung

Die Ausnahmegewalt und sog. Reichsexekution wurden zusammengefasst. Der Reichspräsident musste den Reichstag über seine Maßnahmen informieren und nur auf dessen ausdrückliches Verlangen hin außer Kraft setzen. Die Zustimmung des Reichsministeriums und Zustimmung des Reichstages wurde somit aufgehoben. Eingrenzende Versuche der USPD und der SPD scheiterten. Diese Veränderung sollte sich als wegweisend für die Tolerierung der Notverordnung erweisen. Durch den Gesetztesvorbehalt aus Art. 48 V, wollte man die Befugnisse im späteren durch das „Ausführungsgesetz“ einschränken. Hier lässt sich schon ausdrücklich festhalten, dass die Nationalversammlung nicht beabsichtige ein Notverordnungsrecht mit solchen Ausmaßen in der Verfassung zu verankern.

Der Artikel sollte unmittelbare Rechtswirkung entfalten. Er soll als Kompromiss zwischen Sicherheit und Ordnung auf der einen Seite und zur der vorsorglichen Verhütung rechtlicher Probleme auf der anderen Seite dienen (Blomeyer, 1999, S.63-69).

3 Der Inhalt des Artikel 48

Neben dem oben genannten Wortlaut gilt es sich nun mit dem konkreten Inhalt und seiner Interpretation zu befassen.

Der erste Absatz enthält die sogenannte Norm der Reichsexekution, der zweite die der Diktaturgewalt. Das sind die beiden ausschlaggebenden Absätze des Art. 48 von denen der dritte, die politische Kontrolle und der vierte die Befugnisse der Landesregierung abhängig waren. Der fünfte und somit letzte Absatz des Artikels bildet das „Ausführungsgesetz, welches die Rechtsnorm bildet.

[...]

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Details

Title
Der Artikel 48 und das Scheitern der Weimarer Republik
College
University of Applied Sciences for Public Administration of North Rhine-Westphalia; Duisburg
Grade
1,3
Author
Year
2018
Pages
15
Catalog Number
V477589
ISBN (eBook)
9783668962408
ISBN (Book)
9783668962415
Language
German
Keywords
artikel, scheitern, weimarer, republik
Quote paper
Florian Harkämper (Author), 2018, Der Artikel 48 und das Scheitern der Weimarer Republik, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/477589

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