Haftung und Haftungsdauer in der Offenen Handelsgesellschaft (OHG)


Trabajo de Seminario, 2005

18 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


I Inhaltsverzeichnis

II Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Einführung in die Thematik
1.2 Vorgehensweise und Ziel der Ausarbeitung

2 Allgemeine Merkmale der offenen Handelsgesellschaft

3 Die Haftung in der OHG
3.1 Die Haftung der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
3.2 Haftung der Gesellschafter einer OHG gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
3.2.1 Umfang der Haftung der Gesellschafter
3.2.2 Inhalt der Haftung der Gesellschafter
3.2.3 Einwendungen der Gesellschafter
3.2.4 Haftung neu eintretender Gesellschafter

4 Haftungsdauer der Gesellschafter einer OHG
4.1 Haftung der Gesellschafter nach der Auflösung
4.2 Haftungsdauer eines ausscheidenden OHG-Gesellschafters

5 Fazit

III Literaturverzeichnis

II Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Einführung in die Thematik

Die Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist, nach der Einzelunternehmung und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am weitesten verbreitete Rechtsform der Unternehmungen in Deutschland. Im Jahre 2003 haben nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 260.046 Unternehmungen in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (inkl. der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) Lieferungen und Leistungen in Höhe von 236.258 Millionen Euro erzielt.[1] Die OHG ist eine Unternehmensrechtsform, die die Komponenten Arbeitseinsatz, Kapitaleinsatz und Kreditwürdigkeit kombiniert und gleichzeitig die Initiative und das Verantwortungsbewusstsein eines jeden Gesellschafters fordert und fördert.[2] Während für die Gründung einer Kapitalgesellschaft ein bestimmtes Mindestkapital vorgeschrieben ist, kann eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sowie eine Personengesellschaft, zu der die OHG zählt, ohne ein bestimmtes Mindestkapital gegründet werden. Dafür aber, dass kein Mindestkapital vorgeschrieben ist, ist der Haftungsumfang eines Gesellschafters wesentlich höher, als bei einer Kapitalgesellschaft und somit auch das mit der Unternehmensgründung verbundene Risiko.

Ein Unternehmer, der sich dazu entschließt eine OHG zu gründen, sollte deshalb u. a. die mit der Wahl der Rechtsform verbundenen Chancen und Risiken kennen. Eine wesentliche Bedeutung hierbei spielt der Punkt der Haftung, welcher im Rahmen dieser Seminararbeit ausführlich behandelt wird.

1.2 Vorgehensweise und Ziel der Ausarbeitung

Das Ziel der Ausarbeitung ist es, die gesetzlichen Vorschriften zur Haftung und Haftungsdauer der OHG sowie ihrer Gesellschafter darzustellen und zu erläutern. Im Kapitel zwei der Hausarbeit werden dabei zunächst die grundlegenden Merkmale einer OHG vorgestellt. Das Kapitel drei beschäftigt sich neben der Haftung der Gesellschaft selbst, auch mit der Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der OHG und welche möglichen Einwendungen ein Gesellschafter geltend machen kann, wenn er vom Gesellschaftsgläubiger für die Gesellschaftsverbindlichkeiten in Haftung genommen wird. Die Darstellung der Auswirkungen, die der Eintritt eines neuen Gesellschafters in die OHG hinsichtlich der Haftung hat, erfolgt im Gliederungspunkt 3.2.4.

Die Seminararbeit endet mit den Haftungsregelungen im Falle der Auflösung einer OHG und den maßgebenden Haftungsregelungen beim Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft.

2 Allgemeine Merkmale der offenen Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft ist gemäß § 105 Abs. 1 HGB eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der es keinen Gesellschafter gibt, dessen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

Sie stellt eine Sonderform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) dar, so dass die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB entsprechende Anwendung finden, soweit in den § 106 ff. HGB nichts anderes bestimmt ist (§ 105 Abs. 3 HGB).

Für die Gründung einer OHG bedarf es mindestens zweier Gesellschafter.[3] Sie entsteht kraft Gesetz durch den Betrieb eines Handelsgewerbes, welches dann vorliegt, wenn das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Liegt kein Handelsgewerbe vor, können Kleingewerbetreibende die Firma freiwillig in das Handelsregister des zuständigen Gerichts eintragen lassen und somit eine Personenhandelsgesellschaft in der Form einer OHG gründen. Durch die Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft erlangt nicht nur die OHG selbst die Kaufmannseigenschaft, sondern auch ihre Gesellschafter, welche zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sind.[4]

Das von der OHG betriebene Handelsgewerbe hat unter einer gemeinsamen Firma zu erfolgen. Die gewählte Firma muss die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ oder eine verständliche Abkürzung enthalten. Soweit keine natürliche Person in einer OHG haftet, sondern eine juristische, wie z. B. eine GmbH, hat die Bezeichnung auf die Haftungsbeschränkung hinzuweisen.

Unter der gewählten Firma kann die OHG gemäß § 124 Abs. 1 HGB Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dinglichen Rechte an Grundstücken erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden. Anders als die GbR besitzt die OHG somit eine Teilrechtsfähigkeit. Sie ist jedoch keine juristische Person, kann aber durch ihre Teilrechtsfähigkeit flexibler und effektiver am Markt auftreten als eine GbR es kann.[5]

Im Außenverhältnis wird die OHG durch ihre Gesellschafter vertreten. Jeder Gesellschafter ist, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, dazu ermächtigt wirksame Willenserklärungen im Namen der OHG vorzunehmen (Prinzip der Einzelvertretung). Die jedem einzelnen Gesellschafter zustehende Vertretungsmacht umfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken. Darüber hinaus obliegt ihm das Recht zur Erteilung und des Widerrufs einer Prokura. Der Umfang der Vertretungsmacht kann Dritten gegenüber nicht eingeschränkt werden.[6]

3 Die Haftung in der OHG

Unter dem Begriff der Haftung versteht man die rechtliche Verpflichtung für eine Schuld einzustehen.[7] Bei den Schulden, die die OHG gegenüber ihren Gläubigern hat, spricht man von so genannten Gesellschaftsschulden. Diese Gesellschaftsschulden können nicht nur durch wirksame, im Namen der OHG abgeschlossene, Rechtsgeschäfte entstehen, sondern auch aus unerlaubten Handlungen der Organe einer OHG oder aus öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten heraus resultieren.[8]

[...]


[1] Vgl. http://www.destatis.de/download/d/fist/fistdow3.xls, Stand 25.10.2005.

[2] Vgl. Klunzinger, E. (2004), S. 55.

[3] Vgl. Irgel, Lutz (1991), S. 27.

[4] Vgl. Spangemacher, G., Spangemacher K. (1999), S. 97 f.

[5] Vgl. Spangemacher, G., Spangemacher K. (1999), S. 98 f.

[6] Vgl. Eisenhardt, U. (2003), S. 149 f.

[7] Vgl. Kaller, P. (1996), S. 154.

[8] Vgl. Hueck, G., Windbichler, C. (2003), S. 165.

Final del extracto de 18 páginas

Detalles

Título
Haftung und Haftungsdauer in der Offenen Handelsgesellschaft (OHG)
Universidad
University of Applied Sciences Essen
Curso
Unternehmensrecht
Calificación
1,3
Autor
Año
2005
Páginas
18
No. de catálogo
V48183
ISBN (Ebook)
9783638449595
ISBN (Libro)
9783638750981
Tamaño de fichero
520 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Haftung, Haftungsdauer, Offenen, Handelsgesellschaft, Unternehmensrecht
Citar trabajo
Markus Paulinger (Autor), 2005, Haftung und Haftungsdauer in der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/48183

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