Steuerliche Konsequenzen der Verlagerung des Wohnsitzes in das Ausland dargestellt an praktischen Beispielen


Travail d'étude, 2006

19 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Begriffserklärung
2.1 Steuerpflicht
2.1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
2.1.2 Beschränkte Steuerpflicht
2.1.3 Erweitert beschränkte Steuerpflicht
2.2 Wohnsitz
2.3 Gewöhnlicher Aufenthalt
2.4 Doppelbesteuerungsabkommen

3 Auswahl des Zuzugslandes

4 Wegzugsbesteuerung
4.1 Gründung des Außensteuergesetzes
4.2 EuGH Urteil Hughes de Lasteyrie du Saillant
4.3 Regelungen des § 6 AStG
4.4 Grundfreiheiten des EG-Vertrages (EGV)
4.5 Diskriminierungsverbot
4.6 Bindungswirkung des Urteil
4.7 Reaktion der EU-Kommission
4.8 Reaktion des Bundesfinanzministeriums

5 Einkunftsverlagerung

6 Steueroasen

7 Niedrigsteuerländer

8 Praxisfälle
8.1 Wegzug in ein Hochsteuer- oder Niedrigsteuerland
8.2 Wegzug in einen EU-Staat

9 Fazit

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache „Hughes de Lasteyrie du Saillant“ stehen auch die deutschen Regelungen zur Wegzugsbesteuerung vermehrt im Blickpunkt der Öffentlichkeit.[1] Gerade der Wegzug ins Ausland einiger prominenter Sportler wie Boris Becker oder Michael Schumacher hat dazu geführt, dass sich auch die beratende Steuerrechtspraxis vermehrt mit diesem aktuellen Thema auseinandersetzen muss.

2 Begriffserklärung

2.1 Steuerpflicht

2.1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Die unbeschränkte Steuerpflicht ist nach dem § 1 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) auf „natürliche Personen, die Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben“[2] anzuwenden. Der Umfang der unbeschränkten Einkommen-steuerpflicht erstreckt sich gemäß Einkommensteuer-Hinweis H1 „auf sämtliche inländische und ausländische Einkünfte, soweit nicht für bestimmte Einkünfte abweichende Regelungen bestehen, z. B. in DBA oder anderen zwischenstaatliche Vereinbarungen.“[3] Es gilt somit für die unbeschränkte Steuerpflicht das Welteinkommensprinzip, das im Wesentlichen durch DBA begrenzt wird.[4]

2.1.2 Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkt steuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 4 EStG grundsätzlich alle „natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a EStG … wenn sie in-ländische Einkünfte nach § 49 EStG haben“.

2.1.3 Erweitert beschränkte Steuerpflicht

Zu unterscheiden sind schließlich noch die erweiterte beschränkte und die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht. Letztere gilt vor allem für Diplomaten etc., die Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, aber nach § 1 Abs. 2 EStG trotzdem der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Aufpassen muss man mit der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, die in § 2 AStG (Außensteuergesetz) geregelt ist.[5] Geregelt wird hier der Steuerzugriff bei Wohnsitz-wechsel in ein Niedrigsteuerland. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht tritt ein bei Deutschen, die

- in ein Niedrigsteuerland gezogen sind (§§ 2, 5 AStG),
- von den letzten zehn Jahren davor mindestens fünf Jahre unbeschränkt

steuerpflichtig waren,

- nach Wegzug noch wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland

haben (§ 2 Abs. 3 AStG).

Sind diese Tatbestände und damit die erweiterte beschränkte Steuerpflicht erfüllt, so unterliegen die Betroffenen noch zehn Jahre nach Ablauf der unbeschränkten Steuerpflicht mit den inländischen Einkünften und mit allen weiteren Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 EStG der deutschen Besteuerung.

2.2 Wohnsitz

Nach § 8 Abgabenordnung (AO) hat einen Wohnsitz „jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“[6] Hierbei ist zu beachten, dass auch eine jährlich sehr kurze Nutzung der Wohnung durch den Steuerpflichtigen zur Aufrechterhaltung des steuerpflichtigen Wohnsitzes führen kann.[7]

2.3 Gewöhnlicher Aufenthalt

Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat nach § 9 AO „jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.“

2.4 Doppelbesteuerungsabkommen

Es könnte durchaus sein, dass ein unbeschränkt steuerpflichtiger Bundesbürger mit seinen ausländischen Einkünften doppelt besteuert wird, und zwar einmal in Deutschland als unbeschränkt Steuerpflichtiger und ein zweites Mal im Ausland als beschränkt Steuerpflichtiger. Um solch doppelte Besteuerung zu vermeiden hat die Bundesrepublik Deutschland mit vielen europäischen und überseeischen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Eine Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden, dass die gezahlte ausländische Steuer gemäß § 34c Abs. 1 EStG auf die inländische Einkommensteuer angerechnet wird.[8] Statt der Anrechnung kann gemäß
§ 34 c Abs. 2 EStG die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.

3 Auswahl des Zuzugslandes

Bei der Auswahl des Zuzugslandes sind neben steuerlichen Gründen auch viele außersteuerliche Kriterien von erheblicher Bedeutung. Ein Wegzug ist grundsätzlich die tatsächliche Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes.[9] Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die persönlichen Verhältnisse haben. Insbesondere Sprache und Kultur, aber auch das wirtschaftliche Umfeld und die Infrastruktur, sowie die Lebenshaltungskosten des Zuzugslandes sind zu berücksichtigen.[10]

Darüber hinaus sind aufenthaltsrechtliche Bestimmungen im entsprechenden Zugzugsland zu beachten. Im Hinblick auf das EU-Ausland haben in diesem Zusammenhang aufenthaltrechtliche Aspekte weitgehend ihre Bedeutung verloren. Bei Nicht-EU-Staaten bleiben diese allerdings nach wie vor relevant.

Erfolgt ein Wegzug aus steuerlichen Gründen sind die steuerliche Situation im Zugzugsstaat und bestehende DBA zu beachten.

4 Wegzugsbesteuerung

4.1 Gründung des Außensteuergesetzes

Das deutsche Außensteuerrecht steht auf dem europäischen Prüfstand.[11] Das gilt für die Besteuerung von Steuerausländern und Steuerinländern gleichermaßen.

Zurückgehend auf den Fall des Helmut Horten schuf der Gesetzgeber 1972 das AStG und mit ihm § 6 AStG.[12] Das deutsche Außensteuerrecht ist ein Teilgebiet des internationalen Steuerrechts. Die Normen des deutschen Außensteuerrechts sollten das inländische Steueraufkommen sicherstellen und eine Einkunftsverlagerung ins Ausland vermeiden.[13] Die deutsche Wegzugsbesteuerung hatte das Ziel, „keine Steuerflucht zu vermeiden, sondern die während der Ansässigkeit im Inland angesammelten stillen Reserven zu besteuern, weil mit dem Wegzug das inländische Besteuerungsrecht verloren geht.“[14]

[...]


[1] Vgl. Ettinger, Jochen/Eberl, Tobias: Die deutsche Wegzugsbesteuerung nach der EuGH-
Rechtsprechung und wesentliche Gestaltungsüberlegungen im Zusammenhang mit einem Wegzug ins
Ausland, in: GmbHR 3 (2005), S. 152.

[2] Einkommensteuergesetz (EStG) idF vom 19. Oktober 2002.

[3] Einkommensteuer-Richtlinen (EStR) idF vom 15. Dezember 2003.

[4] Vgl. Jaroslaw Nabiatek: Steuerliche Optimierung von grenzüberschreitender Wohnsitzverlegung
deutscher Überschussermittler, in: BB 22 (2005), S. 1194.

[5] Vgl. Außensteuergesetz (AStG) idF vom 8. September 1972.

[6] Abgabenordnung (AO) idF vom 1. Oktober 2002.

[7] Vgl. Bischoff, Kai: Wohnsitzverlegung in die Schweiz – Steuerfolgen und Steuerplanung, in: BB
8 (2002), S. 385.

[8] Rauser, Heinrich/Rauser, Klaus-Dieter (Hrsg.): Steuerlehre für Ausbildung und Praxis, 22., überarb.
Aufl., Darmstadt : Winkler Verlag Gebrüder Grimm, 1995, S. 190.

[9] Vgl. Jaroslaw Nabiatek: Steuerliche Optimierung von grenzüberschreitender Wohnsitzverlegung
deutscher Überschussermittler, in: BB 22 (2005), S. 1194.

[10] Vgl. Wissenschaftlicher Beirat des Fachbereichs Steuern der Ernst & Young AG: Thesen zur
Wegzugsbesteuerung, in: BB 40 (2005), S. 2167.

[11] Vgl. Kleinert, Jens/Probst, Peter: Endgültiges Aus für steuerliche Wegzugsbeschränkung bei
natürlichen und juristischen Personen, in: DB 13 (2004), S. 673

[12] Vgl. Wassermeyer, Franz: Steuerliche Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil „Hughes de Lasteyrie du
Saillant“, in GmbHR 2004, S. 613.

[13] Vgl. Schaumburg, Harald: Außensteuerrecht und europäische Grundfreiheiten, in: DB 21 (2005),
S. 1129.

[14] Lausterer, Martin: Wegzugssteuer auf dem europäischen Prüfstand, in: Börsen-Zeitung v. 03.04.2004,
S. 7.

Fin de l'extrait de 19 pages

Résumé des informations

Titre
Steuerliche Konsequenzen der Verlagerung des Wohnsitzes in das Ausland dargestellt an praktischen Beispielen
Université
University of Applied Sciences Rosenheim
Cours
Ertragsteuern
Note
1,0
Auteur
Année
2006
Pages
19
N° de catalogue
V48660
ISBN (ebook)
9783638453066
ISBN (Livre)
9783638751018
Taille d'un fichier
482 KB
Langue
allemand
Mots clés
Steuerliche, Konsequenzen, Verlagerung, Wohnsitzes, Ausland, Beispielen, Ertragsteuern
Citation du texte
Andreas Wieser (Auteur), 2006, Steuerliche Konsequenzen der Verlagerung des Wohnsitzes in das Ausland dargestellt an praktischen Beispielen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/48660

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