PERNTHALER geht in seinem Referat auf die neue Rolle der Nationalstaaten in unserer, im Prozess der Globalisierung befindlichen Gesellschaft ein. Dabei vertritt er im Referat die These, dass der zukünftige Nationalstaat in einer globalisierten Welt zwar zunehmend an funktioneller Souveränität einbüßt, aber an identitätsstiftender Kraft nicht verliert. Ebenfalls bleiben seiner Ansicht nach die verfassungsstaatliche Struktur und Identität der nationalen Staatlichkeit erhalten, was PERNTHALER im Hinblick auf die Absicherung der Freiheit, der kulturellen Vielfalt und der pursuit of happiness auch für wünschenswert erachtet.
Anhand der geschichtlichen Entwicklungen in Europa, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika werden die unterschiedlichen Zugänge zum Verfassungsverständnis herausgearbeitet. Dabei stechen die dichotomischen Begriffe „staatseinrichtende“ und „staatserrichtende Verfassung“ hervor. Während in Europa die Verfassung die bereits bestehenden Nationalstaaten einrichten und eine Machtbalance zwischen Bürgern und Regierung zugunsten der Bürgerfreiheiten herstellen sollte, hatte die amerikanische Verfassung den Staat neu zu errichten, und zwar so, dass der die bestehenden Freiheiten, wie sie in der declaration of independence verbrieft sind, nur im notwendigen Maß beschränkte. Diese Unterschiede in der Entwicklung führen letztlich auch dazu, dass das Verständnis um die Funktion der Gerichte in beiden Systemen unterschiedlich geartet ist. Während der „Rechtsstaat“ europäischer Prägung in Folge des Erbes des Absolutismus sich schwieriger Konstruktionen bedienen muss, um unverbrüchliche Grundsätze gegenüber dem volkssouveränen Gesetzgeber abzusichern, bedeutet „rule of law“ im angloamerikanischen Rechtsbereich, dass das supreme law of the land staatsunabhängige Geltung besitzt und von den Gerichten rechtsschöpferisch gefunden und weiterentwickelt wird. Somit steht beispielsweise die Verfassung der USA gegenüber der richterlichen Rechtsfortbildung wesentlich offener gegenüber als dies bei den positivistischen Konstruktionen kontinentaleuropäischen Verfassungen der Fall ist.
PERNTHALER geht in seinem Referat[1] auf die neue Rolle der Nationalstaaten in unserer, im Prozess der Globalisierung befindlichen Gesellschaft ein. Dabei vertritt er im Referat die These, dass der zukünftige Nationalstaat in einer globalisierten Welt zwar zunehmend an funktioneller Souveränität einbüßt, aber an identitätsstiftender Kraft nicht verliert. Ebenfalls bleiben seiner Ansicht nach die verfassungsstaatliche Struktur und Identität der nationalen Staatlichkeit erhalten, was PERNTHALER im Hinblick auf die Absicherung der Freiheit, der kulturellen Vielfalt und der pursuit of happiness auch für wünschenswert erachtet.[2]
Anhand der geschichtlichen Entwicklungen in Europa, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika werden die unterschiedlichen Zugänge zum Verfassungsverständnis herausgearbeitet. Dabei stechen die dichotomischen Begriffe „staatseinrichtende“ und „staatserrichtende Verfassung“ hervor. Während in Europa die Verfassung die bereits bestehenden Nationalstaaten einrichten und eine Machtbalance zwischen Bürgern und Regierung zugunsten der Bürgerfreiheiten herstellen sollte, hatte die amerikanische Verfassung den Staat neu zu errichten, und zwar so, dass der die bestehenden Freiheiten, wie sie in der declaration of independence verbrieft sind, nur im notwendigen Maß beschränkte. Diese Unterschiede in der Entwicklung führen letztlich auch dazu, dass das Verständnis um die Funktion der Gerichte in beiden Systemen unterschiedlich geartet ist. Während der „Rechtsstaat“ europäischer Prägung in Folge des Erbes des Absolutismus sich schwieriger Konstruktionen bedienen muss, um unverbrüchliche Grundsätze gegenüber dem volkssouveränen Gesetzgeber abzusichern, bedeutet „rule of law“ im anglo-amerikanischen Rechtsbereich, dass das supreme law of the land staatsunabhängige Geltung besitzt und von den Gerichten rechtsschöpferisch gefunden und weiterentwickelt wird. Somit steht beispielsweise die Verfassung der USA gegenüber der richterlichen Rechtsfortbildung wesentlich offener gegenüber als dies bei den positivistischen Konstruktionen kontinentaleuropäischen Verfassungen der Fall ist.[3]
Bemerkenswert für die Situation in Europa ist für PERNTHALER, dass die amerikanische Verfassungsstruktur gemeinsam mit dem ihr eigenen, nationalstaatlichen Verfassungsverständnis zum Motor der europäischen Integration geworden ist. Eine noch wichtigere Rolle im Prozess Integration und der Wandlung des Völkerrechts spielen seiner Ansicht nach aber die Entwicklungen in Großbritannien. Rund um die Spannungen in der Post-Cromwell-Ära entstand dort das pragmatische Verfassungsverständnis schlechthin. In dieser Zeit erfolgte erstmals eine geschlossene Verfassungskodifikation. Diese constitution mit ihrer Wirkungsweise als instrument of government wurde zur Ahnherrin aller sog. Spielregelverfassungen, wie auch der österreichischen Bundesverfassung 1920. Nicht nur im Hinblick auf nationalen Pathos, der der amerikanischen Verfassung nicht fremd ist, sondern auch in ihrer evolutiven Entstehung steht englisches Verfassungsdenken konträr zum amerikanischen Modell.[4]
Prägend für die europäische und weltweite Verfassungsstaatlichkeit waren drei Faktoren des englischen Ansatzes:
- Die wechselseitige, rechtliche Bindung von Souverän und Untertanen (Gegenseitigkeitsordnung),
- der Parlamentarismus als Erscheinungsform dieser, durch supreme law of the land begrenzten, gemeinsam ausgeübten Souveränität, sowie
- die stückweise, evolutive Entwicklung auf der Grundlage weniger, unumstößlicher Prinzipien.
Im Kern steht dabei stets die rule of law, weshalb der durchsetzenden Funktion des Richters im Sinn der Weiterentwicklung durch Umsetzung immanente Bedeutung zukommt.[5]
Nicht zuletzt dieser Qualität richterlichen Handelns hat die Europäische Union ihren Status einer supranationalen Institution zu verdanken. PERNTHALER sieht dies als „Konföderation mit Qualitätssprung“ an und spricht von einer hierarchisch strukturierten Doppelverfassung, die sich in ihrer Auswirkung kaum noch von bundesstaatlichen Ordnungen unterscheidet. PERNTHALER übersieht dabei jedoch, dass man von einer „Doppelverfassung“ nur im formellen Sinn sprechen kann. Materiell gesehen kommt es durch den, der Judikatur des EuGH entspringenden, Anwendungsvorrang des Rechtes der EU zur Überlagerung von nationalem Recht[6], auch von nationalem Verfassungsrecht[7], wodurch die nationale Rechtsvorschrift im strengen Sinn obsolet wird. Von einer „Doppelverfassung“ kann daher nur in sehr begrenztem Rahmen die Rede sein, nämlich nur dort, wo wir mit dem Recht von Nicht-Mitgliedsstaaten der Union und deren Staatsbürgern rechtlich zusammentreffen.
[...]
[1] Peter PERNTHALER, Die Zukunft des Verfassungsstaates und der Herrschaft des Rechts in der europäischen Integration und Globalisierung. In: Verfassungsgerichtshof (Hg.): Verfassungstag 2000 anlässlich der Wiederkehr des Tages der Beschlussfassung über das Bundes-Verfassungsgesetz und der Einrichtung der österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit, Wien 2001, 19ff.
[2] PERNTHALER, Zukunft des Verfassungsstaates, 19.
[3] PERNTHALER, Zukunft des Verfassungsstaates, 21.
[4] PERNTHALER, Zukunft des Verfassungsstaates, 22.
[5] PERNTHALER, Zukunft des Verfassungsstaates, 23.
[6] EuGH, Rs. 26/62 Van Gend & Loos (Slg. 1963, 1 HSV, 33)
[7] EuGH, Rs. 11/70 Intern. Handelsgesellschaft (Slg. 1970, 1125 HSV, 80)
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- Ing. Mag. Johann Schlatzer (Author), 2006, Die Zukunft des Verfassungsstaates und der Herrschaft des Rechts in der europäischen Integration und Globalisierung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/48790
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