Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Hintergrund
2.1. alte Rechtslage
2.2. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
2.3. Verfahrensgang
3. Neuregelungen
3.1 Regel- und Optionsverschonung
3.2 begünstigtes Vermögen
3.3 Verwaltungsvermögen
3.3.1 Verwaltungsvermögenskatalog
3.3.2 Nettowert des Verwaltungsvermögens
3.3.3 unschädliches Verwaltungsvermögen
3.4 Lohnsummenregelung
3.5 Vorwegabschlag für Familienunternehmen
3.6 Großerwerb ab 26 Mio. €
3.6.1 Abschmelzmodell
3.6.2 Verschonungsbedarfsprüfung
3.8 Kapitalisierungsfaktor
4. Gewinner und Verlierer
4.1 Verwaltungsvermögen
4.2 Lohnsummenregelung
4.3 Vorwegabschlag für Familienunternehmen
4.4 Großerwerbe
4.5 Kapitalisierungsfaktor
5. Fazit
Literaturverzeichnis
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Abkürzungsverzeichnis
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1. Einleitung
Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik1 zeigt, dass in den vergangenen Jahren die Hälfte des erbschaftsteuerlich erfassten Vermögens steuerfrei übertragen wurde. Ein Grund dafür waren die Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b ErbStG a. F.2, die einen weitgehend steuerfreien oder sogar völlig steuerfreien Übergang des betroffenen Vermögens ermöglichten. Das BVerfG hat daher die §§ 13a und 13b ErbStG a. F. wegen Unvereinbarkeit mit Art. 3 GG als verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber dazu aufgefordert, die Erbschaft- und Schenkungsteuer neu zu regeln. 22 Monate wurde im Bundesrat und Bundestag über mögliche Änderungen diskutiert.
Mit dem "Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG"3 liegen die Neuregelungen nunmehr vor. Positiv für den Steuerpflichtigen ist, dass für ihn nun eine größere Rechtssicherheit besteht, jedoch wirken sich die Änderungen teilweise steuererhöhend aus.4 Das Bundesministerium der Finanzen rechnet mit Steuermehreinnahmen von bis zu 200 Mio. € pro Jahr.5
Doch wer profitiert neben dem Staat noch von der neuen Regelung und für wen wirkt sich die Änderung eher negativ aus ?
Ziel der Hausarbeit ist es, durch einen Vergleich der alten Verschonungsregelung mit den neuen Änderungen die Gewinner und Verlierer der Erbschaftsteuerreform herauszufinden.
Zunächst wird knapp die alte Regelung erklärt und auf die Kernpunkte des BVerfG sowie den Verfahrensgang eingegangen. Nach kurzer aber kompakter Darstellung der Neuregelungen wird durch einen Vergleich mit der alten Regelung aufgezeigt, wer von den Änderungen profitiert und welche Gruppen benachteiligt sind.
2. Hintergrund
2.1. alte Rechtslage
Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und qualifizierte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Erbschaft-bzw. Schenkungsteuer befreit werden. Bis zum Besteuerungszeitpunkt 30.06.2016 ist das am 01.01.2009 in Kraft getretene Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht maßgebend.
Die Regelverschonung beläuft sich auf 85 % mit einem zusätzlich gleitenden Abzugsbetrag von höchstens 150.000 €. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Einhaltung der fünfjährigen Behaltensfrist sowie der Lohnsummenregelung. Die Lohnsumme darf innerhalb von fünf Jahren insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Zudem darf das Betriebsvermögen nicht zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen bestehen.
Auf Antrag kann der Steuerpflichtige die Optionsverschonung in Anspruch nehmen, bei welchem es zu einem Verschonungsabschlag von 100 %, also der totalen Steuerbefreiung, kommt. Nach diesem Modell ist sowohl für die allgemeine Behaltensfrist, als auch für die Lohnsummenkontrolle ein Zeitraum von sieben Jahren vorgesehen. Die Lohnsumme darf am Ende der siebenjährigen Frist nicht unter 700 % der Ausgangslohnsumme gesunken sein und der Anteil des Verwaltungsvermögens darf 10 % nicht überschreiten.
Nach dem sog. "Alles- oder Nichts- Prinzip" war das gesamte Betriebsvermögen begünstigt, wenn die Verwaltungsvermögensquoten von 50 % bzw. 10 % eingehalten wurden. Wurden jedoch diese Verwaltungsvermögensgrenzen überschritten, war das gesamte Betriebsvermögen nicht begünstigt.
Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern waren nach § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG a.F. von der Einhaltung der Lohnsummenregelung befreit.6
2.2. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014
Mit Urteil vom 17.12.20147 hat das BVerfG die Verschonungsregelungen der §§ 13a und 13b ErbStG a. F. wegen Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG als verfassungswidrig verworfen. Das BVerfG beanstandete jedoch nur gewisse Elemente der §§ 13a und 13b ErbStG, allerdings war es der Auffassung, dass aufgrund dieser Gleichheitsverstöße die restlichen Bestandteile nicht mehr sinnvoll angewandt werden können und erklärte somit die §§ 13a und 13b ErbStG a. F. insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG als unvereinbar.8
Ein Kritikpunkt war die weitgehende oder vollständige Verschonung von Betriebsvermögen, soweit sie ohne Bedürfnisprüfung über den Bereich kleiner oder mittlerer Betriebe hinaus greift. Zudem vertrat das BVerfG die Meinung, dass die Freistellung eines Großteils der übertragenen Betriebe von dem Arbeitsplatzerhalt sicherstellenden Lohnsummentest nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Weiterhin beanstandeten sie, dass die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 % unverhältnismäßig sei.9
Das BVerfG gab dem Gesetzgeber auf, bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen.10
2.3. Verfahrensgang
Die Bundesregierung legte am 07.09.2015 einen ersten Entwurf vor. Der Bundesrat äußerte Kritik an diesem Entwurf. Jedoch folgte der Bundestag am 24.06.2016 in seinem Beschluss im Wesentlichen dem Entwurf der Bundesregierung. Der Bundesrat verweigerte daher am 08.07.2016 die Zustimmung und rief den Vermittlungsausschuss an. Nachdem am 12.07.2016 das BVerfG in einem Schreiben an die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat mitteilte, dass es sich Ende September mit dem weiteren Vorgehen selbst befassen wird, musste im Vermittlungsausschuss schnell eine Lösung gefunden werden. Das Vermittlungsergebnis entstand am 22.09.2016, der Bundestag stimmte dem Kompromiss am 29.09.2016 zu.
Mit Zustimmung des Bundesrates am 14.10.2016 konnte das "Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG"11 am 09.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Obwohl das endgültige Gesetz erst Mitte Oktober 2016 beschlossen wurden, bleibt es bei der rückwirkenden Anwendung für alle Erwerbe ab dem 01.07.2016.12
Zudem wurde im Rahmen der Reform auch der Kapitalisierungsfaktor nach § 203 BewG des vereinfachten Ertragswertverfahrens angepasst, der bereits rückwirkend für Bewertungen ab dem 01.01.2016 gilt.13
3. Neuregelungen
Durch das "Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts"14 bleiben die §§ 13a und 13b ErbStG15 in ihrer Grundstruktur erhalten. Die gesetzlichen Neuregelungen sehen vor, dass es grundsätzlich bei dem Konzept der Regel- und Optionsverschonung bleibt. Jedoch ist der Anwendungsbereich der bisherigen Regelungen auf einen Erwerb von max. 26 Mio. € beschränkt. Für Erwerbe über 26 Mio. € wurden zwei weitere Verschonungsmodelle eingeführt. Anders als bisher ist der Verschonungsabschlag nur auf das produktive Betriebsvermögen anzuwenden. Verwaltungsvermögen gehört grundsätzlich nicht zum begünstigten Vermögen und ist damit mit Ausnahme einer Geringfügigkeitsgrenze voll steuerpflichtig.16 Deshalb ist das Kernstück der Neuregelung die Ermittlung des Verwaltungsvermögens und die Bestimmung des begünstigten Vermögens.17 Zudem wurde ein Vorwegabschlag für Familienunternehmen eingeführt und die Lohnsummenregelung verschärft.
3.1 Regel- und Optionsverschonung
Die Anwendung der Regel- bzw. Optionsverschonung ist zukünftig auf den Erwerb begünstigtes Vermögen im Wert von bis zu 26 Mio. € beschränkt. Damit keine Stückelung von Erwerben vorgenommen wird, werden die Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren mit einbezogen.18 Die Regelverschonung beträgt weiterhin 85 % mit einem zusätzlich gleitenden Abzugsbetrag von höchstens 150.000 €, §§ 13a Abs. 1 S. 1, 13a Abs. 2 S. 1,3 ErbStG. Zudem gibt es die Möglichkeit der Optionsverschonung mit 100 % Verschonungsabschlag, § 13a Abs. 10 ErbStG. Voraussetzung für die Optionsverschonung ist neben der Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist, dass das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Dazu wird die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens ins Verhältnis zum gemeinen Wert des Betriebs gesetzt. Bei der Berechnung dieser Quote darf keine anteilige Schuldenkürzung beim Verwaltungsvermögen vorgenommen werden. Finanzmittel-Schulden und der Finanzmittel-Sockelbetrag von 15 % werden aber angesetzt.19
3.2 begünstigtes Vermögen
Zukünftig wird zwischen den Begriffen des begünstigungsfähigen Vermögens und des begünstigten Vermögens unterschieden. Während unter den Begriff des begünstigungsfähigen Vermögens das gesamte Betriebsvermögen fällt, wird unter begünstigtem Vermögen nur noch das um den Wert des schädlichen Verwaltungsvermögens gekürzte Betriebsvermögen verstanden. Nur das begünstigte Vermögen nach § 13 Abs. 2 S. 1 ErbStG unterfällt den Verschonungsinstrumenten.20 Ausgenommen von jeglicher Verschonung ist das begünstigungsfähige Vermögen, wenn der Bruttowert des Verwaltungsvermögens mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt, § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG. Bei der Berechnung des Bruttowertes des Verwaltungsvermögens wird kein Abzug der Finanzmittelschulden, des Finanzmittel-Sockelbetrages von 15 % sowie der anteiligen Schulden vorgenommen.21
3.3 Verwaltungsvermögen
Der Begriff des Verwaltungsvermögens bleibt weiterhin bestehen. Jedoch wurde seine Ermittlung neu geregelt. Den Vorgaben des BVerfG folgend, wird die typisierende Verwaltungsvermögensgrenze von 50 % aufgehoben. Verwaltungsvermögen unterliegt nun fast vollständig der Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
Anders als bisher wird das Verwaltungsvermögen in mehrstufigen Strukturen nicht mehr auf jeder Beteiligungsstufe gesondert ermittelt. Zukünftig wird sämtliches Verwaltungsvermögen einer Unternehmensgruppe konsolidiert ermittelt und in einer Verbundvermögensaufstellung zusammengefasst, § 13b Abs. 9 ErbStG.22
3.3.1 Verwaltungsvermögenskatalog
Welche Wirtschaftsgüter zum Veraltungsvermögen gehören, definiert § 13b Abs. 4 ErbStG in dem Verwaltungsvermögenskatalog. Der bisher geltende Katalog wurde fortgeführt und nur in einigen Bereichen erweitert. Dazu gehört die Einführung einer weiteren Rückausnahme für an Dritte überlassene Grundstücke, wenn die Überlassung im Rahmen von Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten dient, § 13b Abs. 4 Nr. 1e ErbStG.
Zudem wurden Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge und sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienenden Gegenstände in den Verwaltungsvermögenskatalog aufgenommen, § 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG. Diese gehören zum Verwaltungsvermögen, sofern der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung, Verarbeitung oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung nicht der Hauptzweck des Unternehmens ist.
Zur Eindämmung der sogenannten Cash-Gesellschaften werden in § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG die Finanzmittel als Verwaltungsvermögen behandelt, soweit sie nach Abzug von Schulden 15 % des gemeinen Werts des Betriebsvermögens übersteigen. Der Sockelbetrag kommt jedoch nur zum Ansatz, wenn das begünstigungsfähige Vermögen nach seinem Hauptzweck einer originär gewerblichen Tätigkeit dient, § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 4 ErbStG. Nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG ist der gemeine Wert der Finanzmittel um den positiven Saldo der innerhalb von zwei Jahren eingelegten und entnommenen Finanzmittel zu verringern. Diese Finanzmittel werden als "junge Finanzmittel" bezeichnet und sind stets Verwaltungsvermögen.
Auch anderes Verwaltungsvermögen, welches innerhalb von zwei Jahren in den Betrieb eingelegt wurde, gehört zum jungen Verwaltungsvermögen und unterliegt in voller Höhe der Besteuerung.
Gem. § 13b Abs. 3 ErbStG gehören die Vermögensgegenstände, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen, nicht zum Verwaltungs-vermögen. Diese werden jedoch auf die Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen begrenzt. Durch § 13b Abs. 5 ErbStG wurde eine Investitionsklausel bei Erwerben von Todes wegen für das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen eingeführt, um unbillige Härten aufgrund des strengen Stichtagsprinzips abzumildern.23
[...]
1 Siehe Anhang 1.
2 ErbStG i.d.F. des ErbStRG v. 24.12.2008, Vgl. BGBl. I 2008, S. 3018.
3 BGBl 2016 I, S. 2464 - 2472.
4 Vgl. Riegel/Heynen, BB, 2017, S. 23.
5 Vgl. BT-Drucks. 18/5923 vom 07.09.2015, S. 2.
6 Vgl. Haas, Erbschaftsteuer, S. 165.
7 Vgl. BVerfG v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12, BStBl 2015 II, S. 50 - 91.
8 Vgl. BVerfG v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12, BStBl 2015 II, S. 50 (88), Rz. 282.
9 Vgl. BVerfG v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12, BStBl 2015 II, S. 50 (88), Rz. 278 - 279.
10 Vgl. BVerfG v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12, BStBl 2015 II, S. 50 (89), Rz. 293.
11 BGBl 2016 I, S. 2464 - 2472.
12 Vgl. Zipfel, Haufe.
13 Vgl. Höreth/Stelzer, DStZ, 2016, S. 901.
14 BGBl 2016 I, S. 2464 - 2472.
15 die folgenden Paragraphen entsprechen den Paragraphen der neuen Regelung ab em01.07.2016, sofern nicht anderweitig gekennzeichnet
16 Vgl. Riegel/Heynen, BB, 2017, S. 23 (25).
17 Vgl. Halaczinsky, UVR, 2016, S. 364 (368).
18 Vgl. Viskorf/Löcherbach/Jehle, DStR, 2016, S. 2425 (2431).
19 Vgl. Holtz, NJW, 2016, S. 3750 (3753).
20 Vgl. Riegel/Heynen, BB, 2017, S. 23 (25).
21 Vgl. Holtz, NJW, 2016, S. 3750 (3753).
22 Vgl. Viskorf/Löcherbach/Jehle, DStR, 2016, S. 2425 (2426).
23 Vgl. BT-Drucks.18/8911 vom 22.06.2016 S. 42.