Emissionsrechtehandel. Erfolge und Grenzen eines marktwirtschaftlichen Instruments der Umweltpolitik


Hausarbeit (Hauptseminar), 2015

24 Seiten, Note: 1,7

InkTeach19 (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

a.Abbildungsverzeichnis

b.Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Entstehungsgeschichte
2.1 Kyoto-Protokoll
2.2 Greenhouse gases im Kyoto-Protokoll

3. Klimaschutzrechtliche Rahmenbedingungen
3.1 Das EU Emissionshandelssystem
3.2 Die Ebenen des EU-Emissionshandels
3.3 Prinzipielle Funktionsweise des Emissionshandels
3.4 CDM- und JI-Projekte

4. Die dritte Handelsperiode 2013-2020
4.1 zustellungsregeln für die dritte Handelsperiode

5. Reform des EU-EHS – aber richtig!
5.1 Überblick
5.2 Woher kommen die hohen Überschüsse an Zertifikaten?
5.3 Die Marktstabilitätsreserve
5.4 Preiskorridor und Emissionshandel in Reinform – Die besseren Alternativen?

6. Fazit

a. Abbildungsverzeichnis

- Abb. 1: Informationen zum Emissionshandel

- Abb 2: CDM/JI*) Projects Give RWE Access to Cost-Effective Reduction of Greenhouse

GasEmissions

- Abb. 3: Preisentwicklung am EEX-Spotmarkt für EU-Emissionsberechtigungen

- Abb.. 4: Mögliche Entwicklung der Zertifikatsüberschüsse und der

Markstabilitätsreserve

b. Tabellenverzeichnis

- Tabelle 1: Treibhausgase: Treibhauswirksamkeit

- Tabelle 2: Versteigerungen in der zweiten Handelsperiode (2008-2012)

- Tabelle 3: Linearer Reduktionsfaktor

- Tabelle 4: Carbon Leakage Factor

- Tabelle 5: Grundlegende Änderungen des EU-Emissionshandels für die dritte Handelsperiode

- Tabelle 6: Hierarchische Anordnung der Ansätze zur Berechnung der Zuteilung

1. Einleitung

Die Entwicklung des Emissionshandels ist eine Bahn brechende Innovation, die für die

globale Umweltpolitik eine ähnliche Bedeutung gewinnen kann wie die Entwicklung des

Internets für die globale Kommunikation.

(Jäger, C. 2005)

Erfolgreich und zum Scheitern verdammt - der Emissionshandel

(FAZ 2013).

Der Europäische Emissionsrechtshandel ist ein umstrittenes Instrument. Er wird zum einen in den Himmel gelobt und als die Chance schlechthin beschrieben und im selben Atemzug von Kritikern als durchweg negativ und von Vorderrein zum Scheitern verurteilt missbilligt. Die Dringlichkeit etwas gegen den (anthropogen verursachten) Klimawandel zu unternehmen ist weitestgehend anerkannt, Emissionsrechtehandel hin- oder her. Die noch relativ junge globale Klimapolitik weist nur bedingt Erfolge auf und strahlt eher mit Misserfolgen und Überkalkulierungen.

Das Europäische Emissionshandelsystem wird vom Großteil der Befürworter als das mit Abstand wichtigste Klimaschutzinstrument innerhalb der EU betitelt und soll dafür sorgen, dass „ die Treibhausgas-Emissionen der teilnehmenden Energiewirtschaft und energieintensiven Industrie reduziert werden“ (Umweltbundesamt 2015). Das wesentliche Merkmal des Abkommens beinhaltet die Vergabe sogenannter Emissionszertifikate, welche vergeben und verhandelt werden können. Diese beziehen sich auf den Kohlenstoffdioxidausstoß pro Tonne und können je nach marktwirtschaftlicher Lage preislich (stark) schwanken.

Das Projekt startete ursprünglich schon in den 1990er Jahren und wurde erst nach anfänglichen Schwierigkeiten im Rahmen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, kurz Kyoto-Protokoll, festgelegt und umsetzungsfähig gemacht (Konstantin, P. 2013: 132ff). Des Weiteren wurden drei Phasen für die Praxisphase beschlossen, die Pilotphase, Phase II, sowie Phase III (ibid.).

Im Rahmen dieser Studienarbeit wird zu Beginn die Historie, mitsamt Bedingungen und Geschehnissen, erläutert, welche zur Idee des Emissionsrechtehandels geführt hat. Anschließend wird sich näher mit den drei Phasen des Systems beschäftigt und im Nachhinein die Erfolge und die Grenzen aufgezeigt. Zum Schluss folgt ein Fazit sowie eine kurze Zukunftsprognose.

2. Entstehungsgeschichte

2.1 Kyoto-Protokoll

Das Kyoto-Protokoll wurde am 11. Dezember 1997 au f der Vertragsstaatenkonferenz in der japanischen Stadt Kyoto beschlossen und ist neben dem Klimarahmenkonvention (UNFCCC) der momentan einzige international umfassende Rahmen für die Bekämpfung der globalen Erwärmung mitsamt des Klimawandels (Konstantin 2013: 126). Grundlage dafür sind rechtlich verbindliche Treibhausgasemissionsgrenzen seitens der Industriestaaten, sowie Niedrighaltung der Kosten für die Emissionsreduzierung mithilfe von innovativen marktwirtschaftlichen Umsetzungsmechanismen unter Beteiligung nicht-staatlicher Akteure (ibid.).

Im originalen Kyoto-Protokoll bekannten sich die sogenannten Annex-B Staaten (Industrie- und Transformationsländer) dazu, im Zeitraum von 2008-2012, dem 5 jährigen Verpflichtungszeitraumes, ihre durchschnittlichen jährlichen Emissionen an klimarelevanten Gasen um mindestens 5,2% gegenüber 1990 zu senken (ibid.). Entwicklungs- und Schwellenländer hingegen waren nicht dazu verpflichtet bestimmte Emissionsreduktionsziele. Der Grund für den fünfjährigen Verpflichtungszeitraum war der Versuch die jährlichen Emissionsschwankungen auszugleichen, welche auf unvorhersehbare und unkontrollierbare Faktoren, beispielsweise die des Wetters, beruhen. (ibid.).

Das Protokoll wurde von den EU-Mitgliedsstaaten am 31.05.2002 unterschrieben. Die ehemaligen alten 15Mitgliedsstaaten hatten sich zu einer Reduktion um 8/% bereiterklärt sich auf Burden Sharing geeinigt, einer Lastenteilung innerhalb der EU-Staaten geeinigt. Diese Lastenteilung sieht vor, dass jedes Land individuelle Minderungsverpflichtungen übernimmt und folglich zum Gesamtziel der EU beiträgt, wobei sich Deutschland zu einer Reduktion um 21% verpflichtete. Abgesehen von Zypern und Malta stimmten auch 10 der 12 neuen Mitgliedstaaten dem Burden Sharing zu und legten Reduktionsiele zwischen 6 und 8 % fest (Konstantin 2013: 127).

Eine große Frage bzw. Lücke war nur was nach dem Auslaufen des Kyoto-Protokoll, Ende des Jahres 2012, passieren soll, da keine weiteren Emissionsregulierungen vorgesehen waren. Um dies zu verhindern sollte spätestens Ende 2009 ein Nachfolgeprotokoll verabschiedet werden. Auf der 13. Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention in Bali im Dezember 2007 „einigten sich die Vertragsparteien auf einheitliche Rahmenvorgaben für die Verhandlungen (Bali-Roadmap) eines Nachfolgeprotokolls (Konstantin 2013: 127). Die EU gab bereits vor dem Bali-Roadmap bekannt, dass im Falle eines internationalen Kyoto-Nachfolgeabkommens ihre Reduktionsziele bis zum Jahr 2020 auf insgesamt 20% zu erhöhen (bezogen auf das Basisjahr 1990), falls die anderen Industriestaaten vergleichbare Emissionsreduktionsziele angeben, würde die EU sogar in Aussicht stellen ihre eigene Ziele sogar auf 30% zu erhöhen (ibid.).

Die folgenden drei Vertragsstaatkonferenzen der Klimakonventionen (Pozen, Polen (2008) – Kopenhagen, Dänemark (2009) – Cancun, Mexiko (2010)) konnte jedoch keine Einigung bezüglich eines Kyoto-Nachfolgeprotokolls erreicht werden. Schließlich wurde im Jahr 2011 in Durban, Südafrika, der Vorschlag ausgesprochen, das bestehende Kyoto-Protokoll schlichtweg um einen weiteren Verpflichtungszeitraum von 2013-2020 zu verlängern (ibid.). Unter Druck des Gastgebers Katar (Doha 2013) wurde letztendlich eine, notgedrungene, Einigung erzielt, sodass das bestehende Kyoto-Protokoll bis 2020 verlängert wurde. Alle 27 Mitgliedsstaaten der EU blieben jedoch bei ihrer zugesagten Reduktion der Treibhausgasemissionen von 20%, bezogen auf das Bezugsjahr 1990 (ibid.). Laut der Vertragsstaatenkonferenz 2007 in Bali sollte eine Erhöhung der Reduktionsziele innerhalb der Europäischen Gemeinschaft auf 30% stattfinden, falls es zu einem Kyoto-Nachfolgeprotokoll kommen sollte. Allerdings konnte man dieses Vorhaben aufgrund weitreichend fehlender verbindlicher Zusagen der meisten Industriestaaten nicht umsetzen. Bereits 2010 gaben Russland, Neuseeland, Kanada und Japan an, dass sie sich nicht an einem erneuten Verpflichtungszeitraum nach 2012 beteiligen würden, da sie bereit wären das neu ausgehandelte Klimaschutzabkommen zu akzeptieren, welches bis spätestens 2015 ausgehandelt werden sollte, welches allerdings das Kyoto-Abkommen ab 2020 definitiv ablösen sollte (ibid.).

2.2 Greenhouse gases im Kyoto-Protokoll

Oftmals wird vergessen oder vernachlässigt, dass im Kyoto-Protokoll noch sechs weitere Treibhausgase (greenhouse gases) benannt werden, welche zum Treibhauseffekt führen. Diese Gase können sowohl einen anthropogenen als auch natürlichen Ursprung haben. „Sie absorbieren in den oberen Atmosphärenschichten einen Teil der vom Boden abgegebenen Infrarotstrahlung, die sonst in das Weltall entweichen würde.“ (Konstantin 2013: 127). Damit wird die Erdoberfläche zusätzlich zur Sonnenstrahlung erwärmt, da diese Gase entsprechend ihrer Temperatur einen Teil der Wärmestrahlung auf die Erde als atmosphärische Gegenstrahlung emittieren (ibid:.128 f.). Im (ganz) groben, ist dieser Effekt der sogenannte Treibhauseffekt.

Um nun diese Treibhausgaswirksamkeit (G lobal W arming P otential – GWP) in Zahlen ausdrücken zu können, wird das GWP von Kohlenstoffdioxid gleich 1 gesetzt um es mit den anderen Gasen vergleichen zu können. Das Ergebnis davon wird als CO2eq (CO2 – Äquivalent) bezeichnet, wie in Tabelle 1 zu sehen ist.

Der Grund für diesen kurzen Exkurs in die verschiedenen Gase, deren Reduktion u.a. im Kyoto-Protokoll festgehalten worden ist, ist die Klarstellung, dass der Treibhauseffekt keine monokausalen Ursachen hat, nämlich nur CO2, sondern von mehreren Faktoren abhängig ist und in seiner Systematik divers ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Treibhausgase:Treibhauswirksamkeit.(Quelle Konstantin 2013: 128).

3. Klimaschutzrechtliche Rahmbedingungen

3.1 Das EU Emissionshandelssystem

Bereits 2005 hat die EU, als Vorbereitung für den internationalen Emissionshandel ab 200, ein internes Emissionshandelssystem etabliert. Die Basis dessen ist die EU Richtlinie Emissionshandel vom 13.10.2003 (EH-Richtlinien) , welche alle Mitgliedstaaten der damaligen 25 Staaten in nationales Recht umsetzen mussten (Konstantin 2007: 90).

Dafür wurden mehrjährige Handelsperioden vereinbart. Die erste Periode des EU-Emissionshandels ist der Zeitraum von 2005-2007, und der zweite von 2008-2012, welcher identisch mit der Kyoto Verpflichtungsperiode ist. Wichtig zu erwähnen wäre, dass in der ersten Handelsperiode der EU lediglich das Treibhausgas CO2 erfasst worden ist (ibid.).

3.2 Die Ebenen des EU-Emissionshandels.

Bei der Verwirklichung des Emissionshandelssystems werden drei verschiedene Ebenen unterschieden: Die EU-Ebene, die EU Mitgliedstaaten sowie zur Teilnahme an Emissionshandel

verpflichtende Anlagen (Konstantin 2007: 91). Die Europäische Union gibt den Rahmen für den Emissionshandel vor. Dafür erstellt sie Kriterien, Richtlinien und Vorgaben und genehmigt und überprüft deren nationale Umsetzung (ibid.) (vgl. Erdmann & Zweifel 2008: 9f).. Die Hauptaufgabe der EU Mitgliedsstaaten ist die Vorgaben der Europäischen Union national umzusetzen, wie beispielsweise die der EU-Richtlinien, Erstellung der nationalen Allokationsplanes (NAP), Aufbau einer für den Emissionshandel zuständige Behörde sowie eines Registers und auch die periodische Berichterstattung an die EU (Konstantin 2007: 91).

Der NAP gilt als vielerlei Hinsicht als Kernstück des Emissionshandels. Jeder Mitgliedsstaat hat die Aufgabe für jede Handelsperiode einen zu erstellen und diese von der EU genehmigen zu lasen. In den NAP’s wird u.a. die Gesamtmenge der zuzuteilenden Emissionsrechte und die Zuteilungsmodalitäten „für die zur Teilnahme verpflichtenden Anlagen festgelegt“ (ibid.). Diese basieren allerdings auf den nationalen Zusagen des EU-Burden Sharings, also der EU Lastverteilung gemäß des Kyoto-Protokolls. Fortführend wird auf Basis der genehmigten Regelungen in den einzelnen NAP’s eine Aufteilung, bzw. eine Zuordnung der künftige CO2 Reduktionspflichten, des verfügbaren Emissionsbudgets zwischen den Teilnehmern durchgeführt (ibid.). Die dafür zuständige Institution ermittelt die Menge an Emissionsberechtigungen, die dem zur Partizipation verpflichtendem Anlagen pro Handelsperiode zur Verfügung steht. In Deutschland ist die zuständige Behörde die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) und werden in jährlich gleichen Tranchen an die Unternehmen ausgegeben sowie in sogenannten Emissionsregistern verwaltet. Dieses Register ist eine nationale Datenbank mit „Konten“ für die teilnehmenden Märkte und darin erfolgt die Auflistung von Vergabe , Übertragung, Besitz und Löschung der Berechtigungen. In der gesamten EU sind ca. 11.400 Anlagen zur Teilnahme am Emissionshandel verpflichtet und stellen ca. 46% der CO2-Emissionen der EU dar. (ibid.).

Diese betroffenen Unternehmen müssen mitunter mehrere Auflagen einhalten. Zum einen sind sie dazu verpflichtet eine kontinuierliche Erfassung und Verwaltung von Emissionsdaten zu gewährleisten, um einen internationalen Vergleich möglich zu machen und die Erhaltung der jeweiligen Ziele zu gewährleisten (Meier-Walser 2007: 54ff). Außerdem muss die „Erstellung und Verfolgen von Emissionsprognosen, Verbuchung der zugeteilten Emissionsrechte und Berücksichtigung in der Bilanz sowie ferner das Übermitteln eines jährlichen Berichts an die zuständige Behörde“(Konstantin 2007: 92) erfolgen. Dieser Bericht hat die Funktion als Nachweis für die tatsächlichen und absoluten Emissionen zu dienen, für die im gleichen Umfang dann jeweilige Berechtigungen abgegeben werden müssen.

Zwischendurch hatte sich in der EU ein Markt für Emissionsberechtigungen gebildet, zudem u.a. die börslichen Marktplätze wie die EEX-Leipzig in Deutschland und mehrere außerbörsliche Handlungsplattformen gehören (ibid.). Somit konnten zusätzlich durch die staatliche Verteilung der Zertifikate Emissionsberechtigungen auch über Banken, Broker oder zwischenbetrieblich erworben werden. Durch den internationalen Handel werden die erhöht sich die Anzahl der Marktteilnehmer in den nationalen Märkten der EU und es werden zusätzlich Unterdeckungen oder Überschüsse staatenübergreifend ausgeglichen (ibid.).

„Zwischen Januar 2010 und November 2012 bot die Bundesrepublik Deutschland jährlich rund 41 Millionen Emissionsberechtigungen (EUA) zur Versteigerung an. Insgesamt betrug die Versteigerungsmenge etwa 10 Prozent des nationalen Emissionshandelsbudgets. Eine ebenso hohe Menge wurde 2008 und 2009 freihändig an Börsenplätzen veräußert. Nach einer Ausschreibung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) wurden die Auktionen bis 2012 wöchentlich am Spot- und Termin-Markt der Leipziger Energiebörse EEX (European Energy Exchange) durchgeführt. In den Auktionsjahren 2010 bis 2012 wurden in 269 Einzelauktionen insgesamt rund 130 Millionen EUA versteigert. Dies entspricht einem Gesamtwert von über 1,5 Milliarden Euro und einem Durchschnittserlös von 11,64 Euro. Die Abweichungen der Zuschlagspreise von den Leitmärkten lagen dabei weitgehend im Promillebereich. Damit konnten die Versteigerungen nahezu synchron zur Entwicklung des Gesamtmarkts durchgeführt werden. Die in das Jahr 2012 vorgezogenen Versteigerungen der dritten Handelsperiode sind in diesen Zahlen nicht enthalten. Unter Hinzurechnung der zwischen 2008 und 2009 durch die KfW direkt an Emissionshandelsbörsen verkauften Berechtigungen beläuft sich das deutsche Veräußerungsvolumen der zweiten Handelsperiode auf rund 212 Millionen EUA im Gesamtwert von über 3 Milliarden Euro (siehe folgende Tabelle). Damit hat die Bundesrepublik den europarechtlich gesetzten Rahmen zur Veräußerung von Emissionsberechtigungen vollumfänglich ausgeschöpft.“

(dehst.de)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

*Versteigerungstermine

** volumengewichteter Durchschnitt

Tab.2: Versteigerungen in der zweiten Handelsperiode (2008-2012).

Das Zitat und die Tabelle sollen einen exemplarischen Eindruck über die Verteilung von Emissionsrechten geben und sind nicht repräsentativ für die gesamte Europäische Union, da ein jeder Mitgliedstaat eine abweichende Menge bzw. Preise von Emissionszertifikaten hat.

3.3 Prinzipielle Funktionsweise des Emissionshandels

Seit 2005 erhalten energieintensive Anlagen von Industrie und Energiewirtschaft in der EU einen festen Satz an Emissionsrechten, mit denen sie in der jeweiligen Handelsperiode auskommen müssen. Falls der Fall eintreten sollte, dass ein Unternehmen nicht die gesamte Menge an Zertifikaten benötigen sollte, kann es die Überschüsse an Interessenten verkaufen oder zur sogenannten Pflichterfüllung in einem anderen Jahr nutzen (Banking) (Konstantin 2007: 93). Jedoch ist das Banking nur innerhalb einer Handelsperiode möglich und nicht von der ersten zur zweiten, sprich vom Jahr 2007 in das Jahr 2008 (ibid.). Sollte der gegensätzliche Fall eintreten, nämlich dass das zugeteilte Kontingent nicht ausreicht, so hat das Unternehmen zwei grundlegende Optionen. Entweder es verschafft sich zusätzliche Zertifikate auf dem Markt, indem es sie erwirbt, oder es setzt Maßnahmen durch welche zur Reduktion des Emissionsausstoßes beitragen, beispielsweise die Investition in emissionssenkende Technologien oder Verfahren (ibid.) (vgl. Langniß & Pehnt 2001: 73ff)

Notwendig für die gesamte Idee des Emissionshandels sind technische Voraussetzungen wie Buchführungssysteme (vgl. Register S. 8) sowie eines Überprüfungsapparates (Monitoring und Berichtswesen). Seit 2008 wird die Anforderung zur Emissionsreduktion weiter erhöht, da die zuzuteilende Emissionsmenge entsprechend den nationalen Minderungspflichten weiter sinkt. Strafzahlungen werden fällig, falls ein Unternehmen nicht die benötigte Menge an Emissionsberechtigungen hält, welche in der ersten Handelsperiode bei 40E/Tonne CO2 und in der zweiten bei 100€/Tonne CO2 lagen. Diese Strafen entbinden die betroffenen Unternehmen allerdings nicht, die fehlenden Zertifikate dennoch zu beschaffen (ibid.).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenAbbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Informationen zum Emissionshandel

3.4 CDM- und JI-Projekte

„Durch CDM- und JI Projekte können Emissionsberechtigungen in anderen Ländern generiert und zur Erfüllung der Emissionsreduktionspflichten im EU-Emissionshandelssystem genutzt werden“ (Konstantin 2007: 93). Hinter diesen flexiblen Mechanismen CDM (C lean D evelopment M echanism) und JI (J oint I mplementation) verbirgt sich die Idee, dass der Treibhauseffekt eine globale Problematik darstellt, es jedoch aber von sekundärer Bedeutung ist wo genau die Emissionen gesenkt werden.. Primär wird das Ziel genannt, eine Reduktion „zu den spezifisch geringeren Kosten“ (ibid.). stattfinden zu lassen.

Bei CDM engagiert sich ein Unternehmen eines Industriestaates bei einem Projekt in einem Land ohne Emissions-Cap, einem Land ohne Emissionsobergrenze, , zu denen vorwiegend Entwicklungsländer gehören, welche auf nationaler Ebene keine Verpflichtungen eingegangen sind eine Emissionsobergrenze nicht zu überschreiten. JI andererseits umfasst Projekte in Ländern mit einer Emissionsobergrenze, zu denen die Industriestaaten sowie die Transformationsländer gehören (z.B. osteuropäische Staaten). Diese Länder haben zugesagt, ihren Emissionsausstoß entweder zu reduzieren oder eine festgesetzte Obergrenze nicht zu überschreiten (ibid.).

[...]

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Emissionsrechtehandel. Erfolge und Grenzen eines marktwirtschaftlichen Instruments der Umweltpolitik
Hochschule
Universität Hildesheim (Stiftung)  (Institut für Geographie)
Veranstaltung
Aktuelle Forschungsfragen der Energiegeographie
Note
1,7
Autor
Jahr
2015
Seiten
24
Katalognummer
V489461
ISBN (eBook)
9783668959439
ISBN (Buch)
9783668959446
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Energie, Energiegeographie, Geographie, Emission, Emissionsrechte, Emissionsrechtehandel, Wirtschaftsgeographie, Nachhaltigkeit, Marktwirtschaft, Umwelt, Umweltpolitik, Erdkunde
Arbeit zitieren
InkTeach19 (Autor:in), 2015, Emissionsrechtehandel. Erfolge und Grenzen eines marktwirtschaftlichen Instruments der Umweltpolitik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/489461

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