Durch die im Mai 2017 in Kraft getretene BauGB-Novelle wurde eine neue Baugebietskategorie, nämlich das Urbane Gebiet gemäß §6a in die BauNVO eingefügt. Die Einführung eines gänzlich neuen Baugebiets in die 1962 erlassene BauNVO ist hierbei fast beispiellos und erfolgte bis dato erst einmal, als im Jahre 1977 Besondere Wohngebiete nach §4a BauNVO eingefügt wurden. Ziel der Erweiterung des etablierten Katalogs ist es, den Gemeinden für die städtebauliche Planung in verdichteten städtischen Gebieten eine neue flexible Möglichkeit einzuräumen, das Nebeneinander von Wohnen, Gewerbe, Verwaltung sowie von sozialen und kulturellen Einrichtungen planerisch zu gestalten. Hierdurch wollte der Gesetzgeber den vielfältigen und sich fortwährend wandelnden Herausforderungen des Zusammenlebens in der Stadt legislativ begegnen.
Um das gesetzgeberische Ziel, nämlich die Vereinfachung des innerstädtischen Bauens und Planens für die Gemeinden zu erreichen, wurde das Urbane Gebiet nach §6a BauNVO mit spezifischen Nutzungs- (Absatz 2 und 3) und Gliederungsmöglichkeiten (Absatz 4) versehen. Ferner wurden dem Urbanen Gebiet im Rahmen seiner Einführung beachtenswert hohe Maßobergrenzen nach §17 Absatz 1 BauNVO zugeordnet und durch Nr. 6.1 c) der TA Lärm sowie §2 Absatz 2 Nr. 1a der 18. BImSchV flexibilisierende Anpassungen beim Lärmschutz vorgenommen.
Im dieser Arbeit soll das Urbane Gebiet nach §6a BauNVO unter besonderer Beachtung des städtebaulichen und immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes des §50 BImSchG näher dargestellt werden. Hierbei soll vor allem auch untersucht werden, ob die Einführung Urbaner Gebiete nach §6a BauNVO möglicherweise eine Abweichung vom städtebaulichen Trennungsgrundsatz des §50 BImSchG darstellt und wenn ja, inwiefern der Trennungsgrundsatz Vorgaben für die interne Gliederung Urbaner Gebiete macht.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Urbane Gebiete nach § 6a Baunutzungsverordnung
I. Gebietscharakter
II. Faktische Urbane Gebiete
III. Zulässige Nutzungen in Urbanen Gebieten
1. Allgemein zulässige Nutzungen
a) Wohngebäude
b) Geschäfts- und Bürogebäude
c) Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
d) Sonstige Gewerbebetriebe
e) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
f) Sonstige allgemein zulässige Nutzungen
2. Ausnahmsweise zulässige Nutzungen
IV. Besondere Gliederungsmöglichkeiten in Urbanen Gebieten
V. Anpassungen beim Lärmschutz
1. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
2. Sportanlagenlärmschutzverordnung
VI. Maßobergrenzen
VII. Zwischenfazit
C. Urbane Gebiete und der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG
I. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG
II. Anwendbarkeit und Schutzwirkung des Trennungsgrundsatzes in Urbanen Gebieten
1. Anwendbarkeit
a) Ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete
b) Sonstige schutzbedürftige Gebiete
2. Schutzwirkung
D. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die 2017 in die Baunutzungsverordnung eingeführte Kategorie des Urbanen Gebiets (§ 6a BauNVO) vor dem Hintergrund des städtebaulichen und immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes gemäß § 50 BImSchG. Im Fokus steht dabei die Frage, ob die Flexibilisierung der Nutzungsmischung eine Abkehr von diesem bewährten Grundsatz bedeutet oder ob dieser weiterhin als Maßstab für eine konfliktfreie Planung dient.
- Charakteristika und Nutzungsspektrum des Urbanen Gebiets
- Möglichkeiten der baulichen Gliederung und Dichte
- Anpassungen in Immissionsschutzverordnungen (TA Lärm, 18. BImSchV)
- Konfliktbewältigung zwischen Wohnen und Gewerbe
- Anwendbarkeit des Trennungsgrundsatzes in urbanen Mischlagen
Auszug aus dem Buch
B. Urbane Gebiete nach § 6a Baunutzungsverordnung
Urbane Gebiete dienen gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 BauNVO dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Der Gebietscharakter des Urbanen Gebiets bestimmt sich somit vornehmlich durch die beiden (Haupt-) Nutzungsarten Wohnen und dieses nicht wesentlich störende Gewerbe. Die Nutzung muss hierbei gemischt, nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 BauNVO jedoch nicht gleichgewichtig sein.
Das Urbane Gebiet ist eine neue Form von Mischgebiet und wird in § 1 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO mit dem Kürzel MU dargestellt. Es weist ferner zu den anderen Mischgebietstypen der §§ 5, 6 und 7 BauNVO (Dorfgebiete, Mischgebiete und Kerngebiete) gewisse Rechtsähnlichkeiten auf.
Die Baugebietskategorie des Urbanen Gebiets soll lebendige, öffentliche Räume fördern, die sowohl Wohnnutzungen als auch den für verdichtete Stadträume charakteristischen weiteren Nutzungen bzw. Funktionen wie Versorgung, Arbeiten, Kultur, Bildung und Erholung dienen sollen. Das Urbane Gebiet dient somit der Planbarkeit moderner, verdichteter Urbanität in einer die wechselseitigen Ansprüche nicht wesentlich störenden Form. Die Eigenheit des Gebiets wird ferner durch neue Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO betont, wobei das Urbane Gebiet den Planungsspielraum für städtebauliche Verdichtung erheblich erweitert.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einführung erläutert die gesetzliche Einführung des Urbanen Gebiets im Jahr 2017 als Reaktion auf städtebauliche Herausforderungen wie Wohnraummangel und den Wunsch nach lebendigen Mischquartieren.
B. Urbane Gebiete nach § 6a Baunutzungsverordnung: Das Kapitel analysiert den Charakter, die zulässigen Nutzungen, Gliederungsmöglichkeiten sowie die modifizierten Lärmschutzvorgaben und Maßobergrenzen des neuen Gebiets.
C. Urbane Gebiete und der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG: Hier wird der Kernkonflikt zwischen der angestrebten Nutzungsmischung und der notwendigen Trennung von Immissionsquellen und Schutzgebieten untersucht.
D. Fazit: Die Arbeit schließt mit dem Ergebnis, dass das Urbane Gebiet keine Abweichung vom Trennungsgrundsatz darstellt, sondern eine räumliche Abwägung unter Berücksichtigung spezifischer Schutzbedürfnisse erfordert.
Schlüsselwörter
Urbane Gebiete, BauNVO, § 6a, Baurecht, Städtebauliche Planung, Immissionsschutz, Trennungsgrundsatz, § 50 BImSchG, Nutzungsmischung, Lärmschutz, TA Lärm, 18. BImSchV, Stadt der kurzen Wege, bauliche Dichte, Konfliktbewältigung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Bachelorarbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der 2017 eingeführten Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ und untersucht, wie diese neue Kategorie rechtlich mit dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG in Einklang gebracht werden kann.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Im Zentrum stehen die bauplanerischen Möglichkeiten der Nutzungsmischung, die neuen Maßobergrenzen der baulichen Dichte und die spezifischen Anpassungen des Lärmschutzes für städtische Gebiete.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist zu klären, ob die Einführung des Urbanen Gebiets eine Aufweichung des städtebaulichen Trennungsgrundsatzes darstellt oder ob Kommunen weiterhin verpflichtet sind, Wohnen und Gewerbe räumlich voneinander zu trennen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die aktuelle Gesetzesänderungen, Kommentierungen sowie einschlägige Rechtsprechung analysiert und einordnet.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die detaillierte Beschreibung des Urbanen Gebiets (Zweck, Nutzungen, Dichte) und die anschließende rechtliche Verknüpfung mit dem Immissionsschutzgesetz.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Urbane Gebiete, Trennungsgrundsatz, § 50 BImSchG, § 6a BauNVO, Nutzungsmischung und Lärmschutz.
Wie unterscheidet sich das Urbane Gebiet konkret vom herkömmlichen Mischgebiet?
Der Hauptunterschied liegt darin, dass in Urbanen Gebieten die Nutzungsmischung nicht „gleichgewichtig“ sein muss und eine höhere bauliche Dichte sowie weitergehende Nutzungsmöglichkeiten für soziale und kulturelle Zwecke erlaubt sind.
Gilt der Trennungsgrundsatz in Urbanen Gebieten weiterhin?
Ja, laut der Analyse in dieser Arbeit entbindet die Einführung des Urbanen Gebiets die Gemeinde nicht vom Trennungsgrundsatz, sofern im Planungsgebiet eine überwiegende Wohnnutzung oder schutzbedürftige Einrichtungen festgesetzt sind.
Welche Rolle spielt der Lärmschutz bei der Planung von Urbanen Gebieten?
Aufgrund der angestrebten Nutzungsmischung wurden die Immissionsrichtwerte, insbesondere tagsüber, angepasst, um eine wirtschaftliche Gewerbenutzung bei gleichzeitigem Schutz der Wohnruhe in der Nacht zu ermöglichen.
- Arbeit zitieren
- Kilian Norden (Autor:in), 2019, Das Urbane Gebiet nach §6a Baunutzungsverordnung unter Beachtung des städtebaulichen und immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes des §50 Bundes-Immissionsschutzgesetz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/489506