Auslieferung und Folterverbot: Die Umsetzung von Art. 3 EMRK in Deutschland und Frankreich


Thesis (M.A.), 2004

61 Pages, Grade: 11 Punkte


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Inhaltsverzeichnis

A. EINLEITUNG

B. DIE STELLUNG DER EMRK IN DEUTSCHLAND UND FRANKREICH
I. Methoden der innerstaatlichen Durchsetzung von Völkerrecht
1. Monismus
2. Dualismus
II. Die Stellung in den Rechtsordnungen Deutschlands und Frankreichs
1. Stellung in Deutschland - Gesetzesrang nach Art. 59 II GG
2. Stellung in Frankreich - Übergesetzesrang nach Art. 55 der Verf
III. Die direkte Anwendbarkeit durch nationale Gerichte
1. Direkte Anwendung durch deutsche Gerichte
2. Direkte Anwendung durch französische Gerichte
IV. Rechtsvergleich

C. DIE AUSLIEFERUNGSVERFAHREN
I. Deutschland
1. Das Übermittlungsverfahren
2. Das Zulässigkeits- und Bewilligungsverfahren
3. Die Kontrolle der Auslieferungsentscheidung
a) Rechtsmittel gegen die Zulässigkeitsentscheidung
b) Rechtsschutz gegen die Bewilligungsentscheidung
II. Frankreich
1. Die vorgerichtliche Phase
2. Das Verfahren vor der Chambre d’accusation
3. Die Kontrolle der Auslieferungsentscheidung
III. Rechtsvergleich

D. FOLTER ALS AUSLIEFERUNGSHINDERNIS
I. Definition des Folterbegriffs
II. Das Folterverbot in Auslieferungssachen
1. Das Folterverbot als Auslieferungshindernis in Deutschland
a) Der Geltungsumfang der Grundrechte
b) Die EMRK als Auslieferungshindernis
2. Das Folterverbot als Auslieferungshindernis in Frankreich
III. Rechtsvergleich

E. SCHLUSS UND AUSBLICK

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A.EINLEITUNG

In Zeiten erhöhter weltweiter Mobilität und immer engerer Kommunikation sowohl zwischen den Staaten als auch zwischen den Individuen, spielt die internationale Rechtshilfe eine immer größere Rolle bei der effektiven Be- kämpfung von Kriminalität. Es fällt Straftätern zunehmend leichter, sich nach einer Tat ins Ausland abzusetzen. Ebenso können mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel, wie beispielsweise dem Internet, Straftaten in anderen Ländern verübt werden, ohne dass dazu die körperliche Anwesen- heit im Land notwendig ist. Gerade auch die steigende wirtschaftliche Ver- netzung und Kooperation sowie der internationale Kapitalfluss erhöhen den Bedarf an wirksamer Zusammenarbeit der Staaten bei Strafsachen. Wie wichtig internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist, zeigt darüber hinaus besonders die aktuelle Bedrohung durch den internationalen Terrorismus. Zur Bekämpfung von international wirkenden Netzwerken muss die Zu- sammenarbeit zwischen den Staaten in der strafrechtlichen Aufarbeitung ter- roristischer Taten reibungslos funktionieren, um eine erfolgreiche Abschre- ckung zukünftiger Attentäter bewirken zu können.

Eines der Hauptwerkzeuge der internationalen Rechtshilfe ist die Ausliefe- rung von Straftätern. Der Begriff der Auslieferung bezeichnet die offizielle Übergabe eines Justizflüchtigen, unabhängig von seiner Zustimmung, durch die Behörden des Aufenthaltsstaates an die Behörden eines anderen Staates zum Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung eines Urteils1.

Der effektiven Kooperation zwischen den Staaten stellt sich allerdings oft- mals der unterschiedliche strafprozessuale und menschenrechtliche Entwick- lungsstand in den Regionen der Welt in den Weg. So hat Amnesty Interna ­ tional für das Jahr 2002 Folter und Misshandlung durch staatliche Organe aus 106 Staaten gemeldet, sowie aus 31 Staaten Folter, Geiselnahme und willkürliche Tötungen durch oppositionelle Gruppen2. Eine Auslieferung in eines dieser Länder könnte in Bezug auf die europäischen Menschenrechts- standards problematisch sein. Diese beruhen auf einer europäischen Men- schenrechtstradition, deren Ursprünge in der Aufklärung des 18. Jh. liegen3. Erstmals kodifiziert wurden die Menschenrechte im Jahre 1789 in der fran- zösischen DDHC. Der heute durch die EMRK und insbesondere ihre Ausle- gung durch den EGMR gewährleistete Menschenrechtsschutz ist internatio- nal unerreicht. So gibt es weltweit einmalig die Individualbeschwerde zu einem internationalen Gericht (Art. 34 EMRK). Gerade Frankreich und Deutschland besitzen auch im nationalen Recht weltweit hervortretende Kodifikationen der Grund- und Menschenrechte.

Die erschreckend hohe Zahl von Ländern, aus denen Folter gemeldet wird, sowie die wachsende Bedeutung der internationalen Rechtshilfe, führen im Auslieferungsverkehr immer wieder zu Abwägungsproblemen zwischen dem Interesse der Staaten an einer effektiven internationalen Strafrechtspflege einerseits, sowie ihren menschenrechtlichen Auffassungen, Traditionen und vertraglichen Bindungen andererseits. So haben sich die Mitglieder des Europarates in Art. 1 EMRK dazu verpflichtet allen Personen, die ihrer Ho- heitsgewalt unterstehen, die in Abschnitt I der EMRK bestimmten Rechte und Freiheiten zuzusichern. Dazu zählt auch der Schutz vor Folter.

Aufgrund der Zwischenstellung des Auslieferungsrechts zwischen nationa- lem und internationalem Recht, ist die Rechtsstellung des Auszuliefernden und die Gewährung der in Abschnitt I genannten Rechte und Freiheiten nie problemlos gewesen. Menschenrechtsverletzungen finden meist nicht im ausliefernden, sondern im Empfangsstaat statt und damit meist außerhalb des Einflussbereichs des ausliefernden Staates, sowie des Geltungsbereichs der Konvention. Ob dem Auszuliefernden im Auslieferungsverfahren in solchen Fällen trotzdem Schutz aus Art. 3 EMRK gewährt werden muss, und wenn ja, wie das nationale Auslieferungsrecht Deutschlands und Frankreichs dieser Aufgabe gerecht wird, soll in dieser Arbeit untersucht werden.

Dazu muss zunächst die Stellung der EMRK in den Rechtsordnungen Deutschlands und Frankreichs (B) und der Ablauf des Auslieferungsverfahrens sowie seine Kontrolle durch die Gerichte in beiden Staaten (C) dargestellt werden. Danach können die Reichweite des konventionsrechtlichen Folterverbots sowie seine Folgen und Einflussmöglichkeiten speziell für das Auslieferungsverfahren aufgezeigt werden (D).

B.DIE STELLUNG DER EMRK IN DEUTSCHLAND UND FRANKREICH

Deutschland und Frankreich haben die EMRK am 4. November 1950 un- terzeichnet. Am 4. April 1951 ergriffen alle Fraktionen des Deutschen Bundestages von sich aus die Initiative und brachten einen Entwurf für ein Zustimmungsgesetz ein4. Nach den Beratungen in den Ausschüssen und im Bundesrat wurde dieses Gesetz am 7. August 1952 verkündet und am 22.

August 1952 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht5. Am 5. Dezember 1952 ra- tifizierte die Bundesrepublik Deutschland die Konvention und hinterlegte die Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Europarates. Damit trat sie in Kraft.

In Frankreich scheiterten Zustimmungsgesetze in den Jahren 1953 und 1956 wegen Bedenken der Ligue française des droits de l’Homme und der Assem- blée de l’Union française6. Danach verhinderte die Algerienkrise eine Zu- stimmung. Ein Zustimmungsgesetz wurde endgültig am 30. Oktober 1973 vom Senat und am 20. Dezember 1973 von der Assemblée Nationale ange- nommen7. Am 3. Mai 1974 ratifizierte Frankreich die Konvention sowie das 1., 3., 4. und 5. ZP. Das Individualbeschwerderecht (Art. 34 n.F., Art. 25 a.F. EMRK), sowie das 2. ZP wurden am 2. Oktober 1981 mit der Abschaffung der Todesstrafe in Frankreich ratifiziert.

Da die EMRK einen internationalen Vertrag darstellt, hängt ihre Stellung in den nationalen Rechtsordnungen mit dem Verhältnis zwischen Völkerrecht und nationalem Recht zusammen8. Wenn nämlich ein internationaler Vertrag für einen Staat in Kraft getreten ist, bedeutet dies noch nicht, dass er auch in dem Staat Geltung erlangt hat. Je nach verfolgter Methode zur innerstaatli- chen Durchsetzung von Völkerrecht (I) bestimmt sich der Geltungsrang der EMRK in den nationalen Rechtsordnungen (II). Damit sie jedoch dem Ein- zelnen direkt zugute kommen kann, muss sie direkt anwendbar sein (III).

I.Methoden der innerstaatlichen Durchsetzung von V ö lkerrecht

Soll eine völkerrechtliche Norm innerstaatlich Anwendung finden, so muss ihr Inhalt in die innerstaatliche Rechtsordnung eingeführt werden. Auch wenn die Art und Weise wie dies geschieht in den meisten Ländern verfassungsrechtlich unterschiedlich geregelt ist, so lassen sich doch zwei generelle Methoden feststellen, der Monismus (1) und der Dualismus (2). Beide Theorien wurden von der Lehre entwickelt, um die verschiedenen in den Staaten praktizierten Umsetzungsmethoden zu erklären9.

1.Monismus

Dieser Theorie nach bilden Völker- und Landesrecht eine einheitliche Rechtsordnung. Das Recht ist eins, eine Doppeldefinition des Rechts ist un- vorstellbar10. Beide lassen sich auf denselben Rechtsgrund zurückführen und unterschieden sich weder in den Rechtsquellen noch in den Rechtsadressa- ten. Das Völkerrecht gilt mit Wirksamwerden im zwischenstaatlichen automatisch und direkt im innerstaatlichen Bereich11. Beide Rechtskreise durchdringen sich gegenseitig. So kann das internationale Recht auch ohne ein innerstaatliches Gesetz die rechtlichen Beziehungen der einzelnen Men- schen zueinander regeln12. Es gibt keine sich aufzwingende Lösung für die Frage, welches Recht dem anderen im Konfliktfall vorgeht13.

Die Verfassung Frankreichs ist monistisch geprägt14. Nach Art. 55 der Verf58 werden Verträge unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung innerstaat- lich wirksam (introduction directe) 15. Die Verfassung ist demnach nicht rein monistisch, da immer noch ein Zustimmungsakt des nationalen Gesetzgebers notwendig ist, damit internationale Verträge überhaupt im Namen Frank- reichs durch den Staatspräsidenten abgeschlossen werden können. Völlig vom nationalen Recht losgelöst ist ihre Wirkung also auch in Frankreich nicht.

2.Dualismus

Völkerrecht und Landesrecht bilden dieser Theorie nach zwei voneinander getrennte Rechtssysteme. Sie unterscheiden sich in drei wichtigen Punkten: den Rechtsquellen, dem Regelungsgegenstand und den Rechtsadressaten. Das Völkerrecht beruht auf dem kollektiven Willen der Staaten, zu dem die einzelnen Staaten einerseits beitragen und dem sie andererseits unterworfen sind. Das Landesrecht gründet dagegen nur auf dem Willen eines Staates16. Völkerrechtlich werden die internationalen Beziehungen geregelt, landes- rechtlich die innerstaatlichen Rechtsverhältnisse17. Das Völkerrecht richtet sich an souveräne Staaten; durch das Landesrecht richtet sich der einzelne Staat an die „ Subjekte, die er sich unterworfen denkt18. Es bedarf demnach spezieller landesrechtlicher Normen, damit das Völkerrecht innerstaatlich wirksam wird. Diese können verschieden Aussehen. Einerseits kann das Völkerrecht individuell durchgeführt werden. Dazu muss jede einzelne Völkerrechtsnorm durch einen ihr zugeordneten Erlass innerstaatlich durch- geführt werden, um von den Gerichten und Verwaltungsbehörden ange- wendet werden zu können. Sie wird in eine vom Völkerrecht formal un- abhängige Norm des Landesrechts umgegossen19. Andererseits kann das Völkerrecht generell durchgeführt werden. Das heißt, dass den völkerrechtli- chen Normen als solchen der Weg in die innerstaatliche Rechtsordnung frei- gegeben wird, ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren ist nicht mehr nö- tig20.

Das deutsche Grundgesetz ist, was die Geltung von Verträgen anbetrifft, dualistisch geprägt. Jeder Vertrag muss nach Art. 59 II GG als Bundesgesetz adaptiert werden, welches auf dem Rang einfacher Gesetze angesiedelt ist. Lediglich die allgemeinen Normen des Völkerrechts sind nach Art.25 GG di- rekt teil des Bundesrechts und bedürfen keiner gesonderten Umsetzung.

II.Die Stellung in den Rechtsordnungen Deutschlands und Frank ­ reichs

Die EMRK beansprucht aus sich heraus keine besondere Stellung in der Rechtsordnung der Staaten, insbesondere keinen Anwendungsvorrang21. Daher hängt ihre Stellung in der Rechtsordnung der Mitgliedsländer davon ab, welchen Rang die jeweiligen Verfassungen ihr zubilligen.

1.Stellung in Deutschland - Gesetzesrang nach Art. 59 II GG

Als völkerrechtlicher Vertrag gilt die EMRK nach Art. 59 II GG als einfaches Bundesgesetz22 und kann entsprechend der Regel lex posterior derogat legi priori durch nachfolgende Gesetze verdrängt werden23. Diese Folge wird wegen des besonderen Charakters der EMRK als Menschenrechtskonvention weitgehend als unbefriedigend erachtet. So wurden mannigfaltige Versuche unternommen, die Stellung der Konvention zu verbessern.

Einer Lösung nach sollte ein von der EMRK geschütztes Recht als regiona- les Gewohnheitsrecht i.S.v. Art 25 GG angesehen werden24. Die Rüge einer Verletzung im Wege einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesver- fassungsgericht könnte dann auf Art. 2 I GG gestützt werden25. Dieses deute- te ein solches Vorgehen an, kam aber zu dem Ergebnis, dass in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umfang kein gewohnheitsrechtlicher Satz bestehe26.

Weiterhin wurde vorgeschlagen, die Freiheitsgewährleistungen der Kon- vention unabhängig von ihrem gewohntheitsrechtlichen Charakter zum Wesensgehalt des Art. 2 I GG zu erklären. Kein Gesetz dürfe sie einschrän- ken, kein Einzelakt sie missachten. Gegen einschränkende Maßnahmen könne man sich immer mit auf Art. 2 I GG gestützter Verfassungsbeschwerde wehren27.

Das Verfassungsgericht selbst hat angemerkt, dass eine Verfassungs- beschwerde zwar nicht direkt auf eine Verletzung der EMRK gestützt werden kann, eine Rüge von Konventionsnormen in evidenten Falle ihrer Missachtung aber über das Willkürverbot des Art. 3 I GG als zulässig erach- tet28.

Eine weitere Ansicht bewertet das EMRK-System als eine „Konventionsgemeinschaft“ i.S.v. Art. 24 I GG29. Demnach umfasse der Integrationshebel einen etwa bestehenden Vorrangbefehl der Konvention gegenüber deutschem Rechts mit, wodurch das EMRK-Recht sogar materiell entgegenstehendes Verfassungsrecht brechen würde30.

Zuletzt wurde versucht die EMRK als „Grundrechtsverfassung“ über Art. 1 II und III GG zu inkorporieren31.

Keine dieser Lösungen konnte bisher überzeugen32. Demnach rangiert die EMRK nach wie vor auf dem Rang eines einfachen Gesetzes. Das Bundes- verfassungsgericht hat allerdings geurteilt, dass bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes auch Inhalt und Entwicklungsstand der EMRK in Betracht zu ziehen seien und eine Derogation durch spätere Gesetze nicht möglich sei. Deshalb diene insoweit die Rechtsprechung des EGMR als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes33. Es begründet diese Rechtsprechung mit der These der völkerrechtsfreundli- chen Auslegung von Gesetzen, da grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass der Gesetzgeber nicht von dem Vertrag habe abweichen wollen34. Eine materielle Veränderung des Rangs der Konvention geht damit allerdings nicht einher.

2.Stellung in Frankreich - Übergesetzesrang nach Art. 55 der Verf58

Völkerrechtliche Verträge treten in Frankreich mit übergesetzlichem Rang in Kraft. Fraglich ist, ob ihnen dadurch Verfassungsrang oder eine Zwischenstellung zwischen Verfassung und einfachen Gesetzen zukommt.

Verfassungsrang wird teilweise aus Art. 54 der Verf58 hergeleitet. Demnach könne es gar keine Unvereinbarkeit zwischen Verfassung und völkerrechtli- chem Vertrag geben, da die Abwesenheit jeglicher Art von Konflikt nach Vertragsschluss angenommen werden muss35. Ebenso wird argumentiert, dass die EMRK fundamentale Prinzipien kodifiziert und daher in den Block der principes fondamenteaux reconnus par les lois de la R é publique gehöre. Daraus wird die logische Konsequenz gezogen, dass der Conseil Constitu- tionnel, nach Art. 61 al. 2 der Verf58 angerufen, die Vereinbarkeit von Gesetzen mit Verträgen prüfen kann36. Dieser folgte der These jedoch nicht und stellte in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1975 das Prinzip auf, dass Verträge nicht in den „ bloc de constitutionnalit é “ integriert seien37. Das be- deute aber keinesfalls, dass sie automatisch niedriger als die Verfassung anzusiedeln seien, sie existierten vielmehr parallel zu ihr38. Zulässig ist nach Art. 61 der Verf58 nur die Kontrolle von Gesetzen, deren alleiniger Grund die Anwendung eines internationalen Vertrags ist39. Die generelle Kontrolle von Gesetzen auf ihre Vertragskonformität steht ihm dagegen nicht zu40. Sei- ner Rechtsprechung nach nimmt die EMRK als Vertrag, einen Platz zwi- schen „gewöhnlichem“ Gesetz und der Verfassung ein. Im Falle von Nor- menkollision geht die EMRK den einfachen nationalen Gesetzen vor. Eben- so verdrängt sie Gesetze, die vor ihrem in Kraft treten erlassen wurden41. Der Conseil Constitutionnel festigt so eine klare Trennung zwischen Konformi- tätskontrolle mit der Verfassung und Konformitätskontrolle mit Verträgen. Die Kontrolle der Verfassungskonformität von Gesetzen steht ihm zu, wäh- rend die Kontrolle der Vertragskonformität von Gesetzen den anderen Rechtsprechungsorganen zufällt42.

Die Cour de cassation erfüllte diese Aufgabe das erste Mal am 24. Mai 1975 in der Entscheidung Soci é t é s des caf é s Jacques Vabre43. Bis zu dieser Ent- scheidung hatte die Cour de cassation im Fall eines Konflikts zwischen Ver- tag und nachfolgendem Gesetz strikt die lex posterior Regel angewendet44. In diesem Urteil hat sie, wohl um einen Mangel im Rechtsschutz zu vermeiden45, ohne Umschweife den Vorrang von Verträgen vor nach- folgenden Gesetzen verkündet46. Diese Rechtsprechung wurde von den ordentlichen unteren Gerichten (juridictions judiciaires du fond) in der Folge angewandt47.

Der Conseil d’Etat brauchte länger, um den Vorrang von Verträgen vor nachfolgenden Gesetzen anzuerkennen. Er folgte lange Zeit seiner traditionellen Rechtsprechung, die er in der Entscheidung Syndicat g é n é ral des fabricants de semoules en France vom 01. März 1968 aufgestellt hatte48. Danach verbietet es das Prinzip der Unterordnung des Richters unter das Gesetz als Ausfluss der „ volont é g é n é rale “ 49, dass er den völkerrechtlichen Verträgen nachgeordnete Gesetze an diesen Verträgen prüft50. Er hat diese Rechtsprechung schlussendlich mit dem Urteil Nicolo vom 29. Oktober 198951 aufgegeben und den übergesetzlichen Charakter von Verträgen prinzipiell anerkannt52. Seit dem Urteil GISTI vom 29. Juni 1990 bean- sprucht er sogar das Auslegungsmonopol für Verträge für sich, das er vorher dem Außenministerium überlassen hatte53.

Seitdem wird von allen zuständigen Gerichten der übergesetzliche Rang der EMRK anerkannt und angewandt.

Es muss nun geprüft werden, ob sich Private direkt vor nationalen Gerichten auf die Konvention berufen können.

III.Die direkte Anwendbarkeit durch nationale Gerichte

Damit er von den Gerichten direkt angewendet werden kann, muss ein Ver- trag eine direkte Auswirkung haben54. Diese besteht darin, dass eine Ver- tragsbestimmung direkt den Einzelnen gegenüber Rechte und Pflichten be- gründet und nicht lediglich das Verhältnis zwischen den Staaten regelt. Das hängt vom Willen der vertragsschließenden Parteien ab und muss daher durch Auslegung des Textes und der vorbereitenden Arbeiten herausge- funden werden55. Des weiteren muss die Norm derart konkretisiert sein, dass sie im Einzelfall direkt angewendet werden kann, d.h., dass sie ohne jeden zeitlichen Aufschub und ohne inhaltliche Ausführungen oder organisato- rische Durchführungen seitens des Gesetzgebers angewendet werden kann56. Der EGMR hat festgestellt, dass: “indem die Verfasser der Konvention die Worte „undertake to secure“durch die Worte „shall secure“im Wortlaut des Art. 1 ersetzten, beabsichtigten sie auch klarzustellen, dass die in Abschnitt I festgesetzten Rechte und Freiheiten unmittelbar jeder Person im Herr ­ schaftsgebiet der Vertragsstaaten garantiert sein sollten (Dokument H (61) 4, S. 664, 703, 733, 927) “ 57. Gerade die Bestimmungen des Teils I sind in einer für völkerrechtliche Verträge ungewohnten Präzision definiert. Darüber hinaus enthalten sie auch noch Absätze, die die möglichen Einschränkungen der anerkannten Rechte umschreiben58. Daraus folgt, dass zumindest der erste Teil der EMRK direkt von den innerstaatlichen Gerichten anwendbares Recht ist, bezüglich der übrigen Artikel wird dies noch als fraglich angese- hen. Sie können aber im Rahmen dieser Arbeit außen vor bleiben59.

1.Direkte Anwendung durch deutsche Gerichte

Da der EMRK in der deutschen Rechtsordnung materiell lediglich der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zukommt, ist es folglich nicht möglich, eine Verfassungsbeschwerde direkt auf die Verletzung von Rechten aus der EMRK zu gründen60. In evidenten Fällen ist es allerdings möglich, die Verletzung von Konventionsnormen über das Willkürverbot aus Art. 3 I GG zu rügen61. Außerdem sind sie und die Rechtsprechung des EGMR bei der Auslegung der Gesetze und des Grundgesetzes zu beachten62.

Die ordentlichen Gerichte akzeptieren direkt auf die Verletzung von Kon- ventionsnormen gestützte Klagen und setzen sich, dem Verfassungsgericht folgend, intensiv mit der EMRK und der Rechtsprechung der EGMR ausein- ander63. Auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit prüft die Verletzung von Kon- ventionsnormen direkt, so bei Überprüfung von Verwaltungsakten, un- tergerichtlichen Entscheidungen oder im Abschiebungsverfahren64. Es waren deutsche Gerichte, die als erste die Bedeutung der Konvention für das Aus- länderrecht erkannten und bejahten65. Heute berufen sich die Verwaltungs- gerichte in Abschiebesachen mehr und mehr direkt auf die Konvention66, ebenso die ordentlichen Gerichte in Auslieferungssachen67. Die ganz überwiegende Rechtsprechung wendet die Normen der EMRK auf dem Rang eines einfachen Bundesgesetzes an68.

2.Direkte Anwendung durch französische Gerichte

Der Conseil d’Etat hat die EMRK seit ihrer Veröffentlichung als Norm ange- sehen, die sich ihm aufdrängt und die er anwenden muss. Des weiteren hat er angenommen, dass ihm, anders als im EG-Recht ein Interpretationsrecht für diese Normen zusteht, da es im System der EMRK kein Art. 234 EGV ver- gleichbares Vorlageverfahren vor dem EGMR gibt69. Nach dem 2. ZP (heute Art. 47 EMRK) kann lediglich das Ministerkomitee Gutachten über Rechts- fragen beim EGMR einfordern. Die EMRK wird allerdings nur in den Fällen von ihm beachtet, in denen die Parteien sich auf sie berufen. Allgemein gilt nämlich, dass die Vereinbarkeit von Gesetzen oder Verwaltungsakten mit in- ternationalen Verpflichtungen Frankreichs nicht von Amts wegen vom Rich- ter geprüft werden muss. Die Konvention tritt weiterhin dann zurück, wenn es sich um Rechte handelt, die bereits an anderer Stelle im französischen Recht verbürgt sind, so etwa in der DDHC, der Präambel der Verf46, den principes à valeur constitutionnele oder den principes g é n é raux de droit, die vom Conseil Constitutionnel und dem Conseil d’Etat herausgearbeitet werden70.

Die Cour de cassation hat die EMRK zunächst ausdrücklich nur mit Gesetzeskraft angewendet71. Mittlerweile hat sie der EMRK aber den ihr nach der Verfassung gebührenden Übergesetzesrang eingeräumt72. Sie prüft teilweise sogar Normen aus der EMRK von Amts wegen73. Trotzdem gilt, wie beim Conseil d’Etat, dass die EMRK nur herangezogen wird, wenn das nationale Recht keinen vergleichbaren Rechtsschutz gewährleistet.

IV.Rechtsvergleich

Vergleichend lässt sich über oben Dargestelltes zunächst feststellen, dass die Konvention in beiden Ländern, trotz ihres bedeutenden Charakters als Men- schenrechtsvertrag und der Errichtung eines eigenen Schutzsystems mit Gerichtshof und früher zusätzlich der Kommission, verfassungsrechtlich wie jeder andere völkerrechtliche Vertrag behandelt wird. Aus dieser Gleichbe- handlung folgt der signifikanteste Unterschied in der Stellung der Konventi- on: in Deutschland wird sie nur wie jedes andere Bundesgesetz behandelt, während ihr in Frankreich ein übergesetzlicher Rang von der Verfassung zugebilligt wird. Dass das Bundesverfassungsgericht die Konvention wenigstens im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten von den Folgen ih- res niedrigen Standes befreit hat, ist dabei sehr begrüßenswert. In beiden Ländern hat sich Kritik gegen die Behandlung der Konvention erhoben und es wurde versucht, ihr wegen ihres besonderen Charakters eine Sonderstel- lung unter den internationalen Übereinkommen zuzugestehen.

Es wäre durchaus wünschenswert, wenn der besondere Charakter der Kon- vention in den nationalen Rechtsordnungen besser gewürdigt würde. Die EMRK garantiert Menschenrechte auf einem Niveau, wie es die nationalen Grundrechtskataloge zum Teil nicht erreichen. Man beachte nur die mannig- faltigen Verurteilungen Deutschlands und Frankreichs durch den Menschrechtsgerichtshof, beides Staaten, die in Menschenrechtsfragen nicht zu unrecht als Vorreiter gelten74. Würde die EMRK auf demselben Rang gelten, auf dem national die grundlegenden Menschenrechte verankert sind, käme dies sicherlich auch dem Menschenrechtsschutz in diesen Ländern zu- gute. Eine Begründung für Verfassungsrang der Garantien, zumindest des ersten Teils der Konvention und ihrer Zusatzprotokolle, kann sicherlich über die vorhandenen verfassungsrechtlichen Möglichkeiten gesucht werden, wie dies in der Lehre in beiden Ländern versucht wird. Ein besonderes Zeichen würden die Gesetzgeber allerdings setzen, erwähnten sie die Verbürgungen der Konvention an prominenter Stelle in ihren Verfassungen, so etwa in Deutschland in der Präambel des Grundgesetzes und an entsprechender Stelle in der französischen Verfassung75.

Bemerkenswert ist die unterschiedliche Art der nationalen Gerichte sich der Konvention zu widmen. Die deutschen Gerichte berücksichtigen die Kon- vention in ihrer Rechtsprechung, seitdem sie im nationalen Recht gilt und setzen sich intensiv mit ihr auseinander. Das Bundesverfassungsgericht hat sogar aus den deutschen Grundrechten die Möglichkeit geschaffen, die EMRK und die Rechtsprechung des Gerichtshofes indirekt vor dem höchsten deutschen Gericht zu beachten. Die französischen Gerichte sind in dieser Hinsicht wesentlich zurückhaltender. Eine Zeit lang mussten sich die An- tragsteller hier explizit auf die Konvention beziehen, damit sie überhaupt ge- prüft wurde, dann musste das Gericht, in einer zumeist nur summarisch durchgeführten Prüfung, festgestellt haben, dass nicht die französische Rechtsordnung einen vergleichbaren oder gar weitreichenderen Schutz als die Konvention gewährleistete. Die Gerichte prüften lange Jahre nur am Rande, ob überhaupt eine Verletzung der EMRK vorlag76. Eine wirkliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR unterbleibt bis heu- te. Diese restriktive Grundhaltung lässt sich mit der stark positivistischen Einstellung der französischen Gerichte erklären. Besonders deutlich wird dies daran, dass Urteile des Menschenrechtsgerichtshofs zwar von der fran- zösischen Rechtsprechung adaptiert werden, sie jedoch nie ausdrücklich Be- zug auf diese Urteile nimmt, da diese nur inter partes gelten. Die entspre- chende Norm der Konvention (Art. 46 EMRK) wird strikt angewandt. Die deutschen Gerichte fühlen sich diesbezüglich freier und zitieren Entschei- dungen, an denen sie sich in der Rechtsfindung orientiert haben, auch wenn die Bundesrepublik im Verfahren vor dem EGMR nicht Vertragspartei war. Grundsätzlich ist an der restriktiven Haltung der französischen Gerichte kein Anstoß zu nehmen; dennoch wäre es auch hier zur Erlangung einer breiteren Kenntnis der Normen und Organe der EMRK in der Öffentlichkeit hilfreich, wenn die Gerichte die Inspirationen ihrer Rechtsfindung nennen würden, wie dies die Commissaires du gouvernement im Übrigen auch tun.

Abschließend kann man feststellen, dass die EMRK in beiden Ländern, trotz der unterschiedlichen Position im Normensystem, einen etwa gleichwertigen Schutz durch die Gerichte erfährt. Dennoch wäre eine klare Aufwertung der Stellung der Konvention in beiden Ländern (wie auch den übrigen Mitglieds- staaten, wo dies noch nicht geschehen ist) durchaus wünschenswert und auch der Vermittlung des in Europa geltenden hohen Menschenrechtsstandards in andere Teile der Welt zuträglich.

C.DIE AUSLIEFERUNGSVERFAHREN I.Deutschland

In Deutschland wird das Auslieferungsverfahren, bei Abwesenheit spezieller Abkommen, durch das IRG geregelt, das die Normen des DAG77 in weiten Teilen übernommen hat. Es gliedert sich in das Übermittlungs- (1) sowie das Zulässigkeits- und das Bewilligungsverfahren (2). Im Zulässigkeitsverfahren wird von den Gerichten die Rechtmäßigkeit der Auslieferung kontrolliert, während im Bewilligungsverfahren, die Bundesregierung (§ 74 IRG) auch über die Zweckmäßigkeit der Auslieferung entscheidet78. Eine Überprüfung der Entscheidungen durch die Bundesgerichte war lange strittig (3).

1.Das Übermittlungsverfahren

§ 2 IRG bestimmt, dass ein Ausländer auf Ersuchen eines ausländischen Staates an diesen ausgeliefert werden kann. Der Weg der Übermittlung des Auslieferungsersuchens bleibt vom Gesetz unbestimmt79. Regelmäßiger Ge- schäftsweg ist der diplomatische, aber auch die Kommunikation zwischen den Justizministerien oder direkt zwischen den Behörden ist möglich80. Dem Auslieferungsersuchen müssen die in § 10 IRG nicht abschließend aufge- zählten Urkunden beigefügt sein81.

Bei grundsätzlicher Auslieferungsbereitschaft ermittelt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Oberlandesgericht82 den Verfolgten. Der Auszuliefernde kann aufgrund einer vorläufigen Festnahme durch die Staatsanwaltschaft oder Beamte des Polizeidienstes nach § 19 IRG oder aufgrund eines vom zuständigen Oberlandesgericht erlassenen Auslieferungshaftbefehls nach § 17 IRG in Haft genommen werden.

2.Das Zulässigkeits- und Bewilligungsverfahren

Der Inhaftierte ist unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen (§§ 21, 22 IRG). Dieser vernimmt ihn zu seiner persönlichen Situation und weist ihn auf seine Rech- te hin. Der Auszuliefernde kann hier gem. § 21 II Satz 3 IRG etwaige Ein- wendungen gegen seine Inhaftierung vortragen. Ist der Vorgeführte nicht mit der gesuchten Person identisch, ist die Haftanordnung des Oberlandes- gerichts durch Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls hinfällig. Ist dieser außer Vollzug gesetzt, so hat der Richter am Amtsgericht gem. § 21 III IRG den Vorgeführten freizulassen.

Wurde der Vorgeführte vorläufig festgenommen, obliegt es dem Amtsrichter nach § 22 IRG eine eigenständige Freilassungs- oder Festhalteanordnung zu treffen. Allerdings ist seine Prüfungskompetenz auf die Identitätsfeststellung beschränkt, was zu verfassungsrechtlichen Problemen in Bezug auf Art. 104

GG führen kann83. Praktisch muss daher eine verfassungskonforme Ausle- gung der Norm durch den Amtsrichter erfolgen, der auf der ihm zugängli- chen Erkenntnisgrundlage in summarischer Weise auch die Haftvoraus- setzungen der §§ 15 und 16 IRG in seine Prüfung mit einbeziehen muss84, eine Prüfung, die im übrigen dem Staatsanwalt, dem Polizisten und sogar „Jedermann“ bei der Festnahme gemäß § 19 IRG zugemutet wird85.

Die Auslieferungshaft darf nur unter den in § 15 I IRG aufgeführten Bedingungen angeordnet werden. Es muss demnach Flucht- oder Verdunklungsgefahr bestehen. Die Auslieferungshaft an sich ist verfassungsgemäß; nach einer gewissen, für die verfahrensmäßige und technische Abwicklung des Verfahrens notwendigen Frist müssen aber besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen, die eine Haftfortdauer begründen86. Diese Ansicht wird vom EGMR unterstützt, der auf die Dauer der Auslieferungshaft Art. 5 EMRK anwendet87.

Der Auszuliefernde wird durch den Amtsrichter weiterhin auf die Möglich- keit der vereinfachten Auslieferung nach § 41 IRG hingewiesen. Stimmt er diesem Verfahren zu, so kann die Auslieferung aufgrund eines bloßen Fahn- dungs- bzw. Festnahmeersuchens der zuständigen ausländischen Stelle nach lediglich summarischer Zulässigkeitsprüfung bewilligt und vollzogen werden. Es muss lediglich ein Auslieferungshaftbefehl vorliegen88. Der Aus- zuliefernde darf wg. § 15 II IRG dann nicht überstellt werden, wenn eine Auslieferung im normalen Verfahren von vornherein unzulässig erscheint. Erklärt sich der Auszuliefernde nicht mit dem vereinfachten Auslieferungs- verfahren einverstanden, so beantragt die Staatsanwaltschaft nach § 29 I IRG beim Oberlandesgericht dessen Entscheidung. Dieses bereitet nach § 30 IRG die Entscheidung vor. Es kann weitere Unterlagen vom ersuchenden Staat einfordern, sonstige Beweise erheben, den Auszuliefernden vernehmen oder nach § 30 III IRG eine mündliche Verhandlung durchführen. Allerdings be- deutet dies nicht, dass der Ausländer vor dem entscheidenden Senat er- scheinen muss89.

[...]


1 Stein, EPIL II, p. 327

2 ai-JOURNAL Juni 2003, „Zahlen und Fakten zum ai-Jahresbericht 2003“, abrufbar unter www.amnesty.de; ai-Jahresbericht 2003 verfügbar unter www.amnesty.org

3 Ziegler, S. 179

4 BT/Drucks. 1/2110

5 BGBl. 1952 II S. 685 u. 953

6 3 RDH (1970), 556 f.; J.O. Déb A.U.F., 7. April 1954, p. 392-397

7 J.O. Déb. Parl. Sénat, 30. November 1973, p. 1537-1549; J.O. Déb. Parl. A.N., 20. Dezember 1973, p. 7257-7270 und 7278-7284

8 Chryssogonos, EuR (2001), S. 49

9 Aust, p. 145

10 Daillier/Pellet, § 2, Nr. 48

11 Schmid, S. 2

12 Dailler/Pellet, a.a.O.

13 Kelsen, 14 Recueil des Cours de l’Académie de Droit International (1926) IV, 227 [313f.]

14 Nguyen Quoc Dinh, 75 RDP (1959), 515[551]

15 Ress, 35 ZaöRV (1975), 445 [452 f.]

16 Triepel, S. 9

17 ders., S. 11

18 ders., S. 12

19 Anzilotti, S. 45 f.

20 Verdross/Simma, § 852 ff.

21 Grabenwarter, 60 VVDStRL (2001), 290[317]

22 ders.[305] ; Ulsamer, S.35

23 vgl. EGMR, 28. November 1978, Luedicke, Belkacem und Koc

24 Bleckmann, 21 EuGRZ (1994), 149[150]

25 BVerfGE 23, 288[300] ; 31, 145[177]

26 BVerfGE 74, 358

27 Frowein in FS Zeidler II, 1763[1771]

28 BVerfGE 64, 135[157] ; 74, 102[128] ; Frowein, 15 NVwZ (2002), 29

29 Ress in FS Zeidler II, 1775 [1791 ff.]

30 ders.[1795]

31 Hoffmeister, 40 Der Staat (2001), 349 [367 ff.]

32 vgl. zu den ablehnenden Argumenten Hoffmeister, a.a.O., [366 f.] und Langenfeld in FS Ress, 95 [97 f.]

33 BVerfGE 74, 358[370]

34 Langenfeld, a.a.O., 95[96]

35 Nguyen Quoc Dinh, 80 RGDIP (1976), 1001[1004]

36 Cocatre-Zilgien, 94 RDP (1978), 645[654]

37 CC, 15. Januar 1975, D. (1975), JP, 529[529] ; vgl. 2 EuGRZ (1975) 54-56; zur Kritik an der Begründung dieses Urteils siehe Cohen-Jonathan in Sudre, 1[8], Fn. 29 m.w. N.

38 CC, 15. Januar 1975, a.a.O.; Combaceau/Sur, p. 195

39 Philip, 95 RDP (1979), 465[470]

40 CC, 15. Januar 1975, a.a.O.

41 Eissen in Cohen-Jonathan, 1[6]

42 Cohen-Jonathan in Sudre, a.a.O.; Autexier, 42 ZaöRV (1982), 327 [339 f.]

43 Cass. Ch. Mixte, 24. Mai 1975, D. (1975), JP, 497 [505 ff.]

44 Drzemczewski, 18 RDE (1978), 299[303]

45 so Cocatre-Zilgien, 94 RDP (1978) 645 [655 f.]

46 Cass. Ch. Mixte, 24. Mai 1975, a.a.O., 497[506]

47 vgl. CA Toulouse Ch. d’accusation, 5. Januar 1982; T.G.I. Paris, 27. Januar 1987; zit. nach Cohen-Jonathan in Sudre a.a.O., [8 f.]

48 CE, 1. März 1968, D. (1968), JP, 285 ff.

49 vgl. Art. 6 DDHC: „ La Loi est l ’ expression de la volont é g é n é rale.

50 CE, 1. März 1968, a.a.O., mit Anmerkung M. L., 285[286] ; kritisch: Kovar, 57 RCDIP (1968), 527 [528 f.]; Constantinides-Mégret, 4 RTDE (1968), 396 [397 ff.]

51 CE, 29. Oktober 1989, Rec. Lebon p. 190 f., mit concl. Frydman

52 vgl. CE, 21. Dezember 1990, Rec. Lebon (1990) 378[379]

53 CE, 29. Juni 1990, Rec. Lebon (1990) 171 [171 f.], mit concl. Abraham; vgl. Autexier, 42 ZaöRV (1982), 327[345]

54 Cohen-Jonathan in Sudre, 1[3]

55 Cohen-Jonathan, p. 243

56 Roš, S. 189 f.

57 EGMR, 18. Januar 1978, Irland vs. Vereinigtes K ö nigreich, Nr. 239

58 Golsong, S. 7

59 vgl. dazu Cohen-Jonathan, p.244; spez. zu Art. 13 EMRK: Golsong, S. 8

60 BVerfGE 10, 271[274] ; Uerpmann, S. 96 Fn 110 m.w.N.; vgl. Frowein in FS Zeidler II, 1763 [1764 ff.]

61 BVerfGE 64, 135[147] ; 74, 102[128]

62 oben S. 6

63 vgl. Aufstellung bei Uerpmann, S. 32 ff.; zuletzt OLG Koblenz, 22 StV (2002), 87;OLG Karlsruhe, 43 NJW (1990), 2208; BGHSt 46, 93 [95ff.]

64 BayObLGZ 1988, 436; BVerwGE 111, 223

65 BVerwGE 3, 235,[236] ; OVG Münster 9 DÖV (1956), 438

66 BVerwG, 35 NJW (1982), 2742[2743] ; OVG Schleswig, 12 NVwZ (1993), 291; zuletzt: VGH Mannheim, 17 NVwZ-RR (2003), 304 f.

67 OLG Hamm 3 NStZ-RR (1998), 351[352] ; OLG Karlsruhe, 11 NStZ (1991), 138[139]

68 BVerwGE 47, 365[378] ; BGHSt 21, 81[84] ; BayVerfGH 9 BayVBl. (1963), 351; Uerpmann S. 72 Fn. 7 m.w.N.

69 vgl. CE, 21. Dezember 1990, Rec. Lebon, p. 368 f., Conf é deration nationale des associations familiales catholiques, zur Vereinbarkeit des Verkaufs der Abtreibungspille mit dem Recht auf Leben, eine Frage, die der EGMR bisher noch nicht zu beantworten hatte

70 Costa, 8 RTDH (1997), 395 [397 f.]

71 vgl. Cass. crim., 3. Juni 1975, Francesco Respini, Bull. crim., p. 382-285; Cass. crim., 30. Juni 1976, Georges Glaeser, Bull. crim., p. 620-624

72 vgl. Cass. crim., 4. Januar 1979, Lamure, D. (1979), IR. 272

73 vgl. Cass. crim., 5. Juni 1980, Boeng et autres, 101 Gaz. Pal. (1981), I, p. 6, note Marchi

74 vgl. http://hudoc.echr.coe.int

75 vgl. z.B. Österreich: BVG 4. März 1964, Art. 2 Nr. 7, ABGBl. 59

76 Mayer in FS Levasseur, 239 [240 ff.]

77 RGBl I 1929, 239; I 1930, 28

78 Schomburg/Lagodny, Einleitung, Rn 62; Vogel in Vogler/Wilkitzki, Vor § 1, Rn 103

79 Lagodny in: Schomburg/Lagodny, § 2, Rn 30

80 Vogler in Vogler/Wilkitzki, Vor § 1, Rn 121

81 Vogler in Vogler/Wilkitzki, § 10, Rn 1l

82 vgl. zur Zuständigkeit § 14 IRG

83 so Schomburg/Lagodny, vor § 15, vor §§ 21, 22, Rn 8 ff.; Wilkitzki in Vogler/Wilkitzki, § 22, Rn 22 ff.; BGHSt 2, 44, 47 f.; kritisch dazu: Vogler, S. 248 ff.

84 Wilkitzki in Vogler/Wilkitzki, § 22, Rn 26

85 Vogler, S. 252

86 BVerfGE 61, 28 [32, 34]

87 EGMR, 21. Oktober 1986, Sanchez ­ Reisse vs. Schweiz, Nr. 51

88 v. Bubnoff, S. 26

89 Haas, S. 118

Excerpt out of 61 pages

Details

Title
Auslieferung und Folterverbot: Die Umsetzung von Art. 3 EMRK in Deutschland und Frankreich
College
Johannes Gutenberg University Mainz
Grade
11 Punkte
Author
Year
2004
Pages
61
Catalog Number
V48972
ISBN (eBook)
9783638455329
ISBN (Book)
9783640385515
File size
808 KB
Language
German
Notes
Untersuchung der Umsetzung der EMRK, speziell des Folterverbotes, in Deutschland und Frankreich am Beispiel des Auslieferungsverfahrens
Keywords
Auslieferung, Folterverbot, Umsetzung, EMRK, Deutschland, Frankreich
Quote paper
Jan Schneider (Author), 2004, Auslieferung und Folterverbot: Die Umsetzung von Art. 3 EMRK in Deutschland und Frankreich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/48972

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