Das Urteil des BGH mit Beschluss vom 13. Januar 1983 – 1 StR 737/81 behandelt die Rechtsfrage, ob die Ankündigung des Unterlassens einer rechtlich nicht gebotenen Handlung eine „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ iSd. § 240 StGB darstellt.
Im vorliegenden Fall wurde ein zum Tatzeitpunkt 16-jähriges Mädchen von einem Warenhausdetektiv bei der Entwendung eines Umhängetuchs gestellt. Daraufhin wurde es in einen von der Verkaufsfläche separaten „Verhörraum“ gebracht, in welchem kurze Zeit später der Angeklagte, ebenfalls Detektiv des Kaufhauses, hinzutrat. Dieser präsentierte sich von Beginn an als dem anderen übergeordnet und vorgesetzt. Das Mädchen bat von einer Anzeige abzusehen, um elterliche Rüge und den Verlust einer Lehrstelle bei einem Bankinstitut, die sie in Aussicht hatte, zu vermeiden. Beide Detektive beharrten auf eine Anzeige, da sie nach eigenen Aussagen bei Absehen mit der Gefährdung ihrer eigenen Arbeitsstelle rechnen müssten; die Strafanzeige wurde währenddessen gefertigt. Als das Mädchen für kurze Zeit mit dem „Chef“ im Raum alleine war, erklärte dieser, es ließe sich eventuell doch eine Lösung für das Problem finden und sie möge ihn an einem nahegelegenen Ort treffen. Dort fanden sich der Angeklagte und das Mädchen kurze Zeit später ein, von wo aus sie gemeinsam zur Wohnung des Angeklagten gingen. Hier sagte er, er ließe „die Sache unter den Tisch fallen“, sofern die 16-jährige mit ihm schlafe. Diese war davon überzeugt, dass er zur Verhinderung der Strafanzeige in der Lage war und auch sonstige Kompetenzen innehatte, von welchen er bei nicht kooperativen Verhalten ihrerseits auch Gebrauch machen würde. Das Mädchen verschob diese Abmachung unter einem Vorwand und beide einigten sich auf einen anderen Termin. Bevor dies jedoch stattfinden konnte, vertraute sich das Mädchen einer ihr nahestehenden Person – ihrem Pfarrer – an, welche dann die Polizei involvierte.
Inhaltsverzeichnis
Urteilsanalyse zur BGH-Entscheidung – 1 StR 737/81
A. Interessengerechte Lösung für rechtwidrige und rechtmäßige Unterlassungsfälle
I. Die vorinstanzlichen Urteile: Verwerfung der Rechtspflichtheorie
1. Drohung mit Unterlassen nach der Verwerflichkeitstheorie
2. Drohung mit Unterlassen bei vorliegender Rechtspflicht zum Handeln
II. BGH-Urteil: Eröffnung des Nötigungstatbestands bei nicht gebotener Handlungspflicht
1. Zustimmung der vorinstanzlichen Begründung
2. Bestimmung der Strafbarkeit über die Verwerflichkeitsklausel
B. Eine Lösung zuungunsten der Rechtssicherheit
I. Widersprüchlichkeit und fehlende Bezugnahme des BGH
II. Rechtssicherheit durch Einzelfallbetrachtung?
C. Stellungnahme
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit analysiert die BGH-Entscheidung zum Aktenzeichen 1 StR 737/81 und untersucht kritisch die strafrechtliche Einordnung der Drohung mit einem Unterlassen als Nötigung gem. § 240 StGB, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis einer bestehenden Rechtspflicht des Täters zum Handeln.
- Dogmatische Einordnung der Drohung durch Unterlassen
- Kritik an der Rechtspflichttheorie und der Verwerflichkeitstheorie
- Rechtssicherheit bei höchstrichterlichen Entscheidungen
- Die Rolle der Selbstbestimmung und des Autonomieprinzips bei Nötigungslagen
Auszug aus dem Buch
Drohung mit Unterlassen nach der Verwerflichkeitstheorie
Beide Instanzen folgten in ihrer Entscheidung der Mindermeinung und erteilen der herrschenden Meinung eine eindeutige Absage. Nach ihrer Auffassung käme es einzig darauf an, dass der Täter beim Opfer den Eindruck hinterlässt, sei es aktiv oder durch passives Verhalten, auf den Geschehensablauf Einfluss zu haben und davon auch Gebrauch zu machen bzw. machen zu können.
Es sei für die Nötigung nicht entscheidende Frage, ob er tun oder unterlassen darf, sondern vielmehr womit er drohen dürfe. Hiernach sei nicht erforderlich, dass der Drohende bei Ankündigung eines Unterlassensverhalten rechtlich zum Handeln verpflichtet ist. Vergegenwärtige man sich, dass sowohl mit einem aktiven Tun als auch mit Unterlassen das empfindliche Übel angedroht werden kann, so bleibe einzig maßgebend, dass der Drohende dem Opfer eine Überlegenheit vorhält, von welcher er verspricht und in Aussicht stellt, diese für das Opfer negativ auswirkend einzusetzen.
Für das Opfer mache es in dem Sinne keinen Unterschied, ob der Drohende eine Rechtspflicht zum Tätigwerden innehat. Dessen Empfinden und Willensentscheidung werde dennoch beeinträchtigt. Der vom Drohenden ausgeübte Druck mache es für den Bedrohten schwer abzuschätzen, ob das durch den Täter eingesetzte Druckmittel vorliegt oder gar nur vorgespiegelt ist. Das von der Gegenansicht vertretene Argument, der Täter schaffe kein neues Übel, sondern kündige nur an, einen bereits vorhandenen und seinen Lauf nehmenden, nicht von ihm geschaffenen, Geschehensablauf nicht zu korrigieren, und lediglich eine nicht gebotene Beihilfe unter einer Bedingung zu versprechen, sodass der Täter schon rein theoretisch kein Übel androhe, könne so nicht standhalten. Denn es übersehe den Aspekt, dass der Täter durch seine Erscheinung eine neue Sachlage und demnach ein neues Übel schaffe, welches sich dem Opfer vorher nicht offenbarte.
Zusammenfassung der Kapitel
Urteilsanalyse zur BGH-Entscheidung – 1 StR 737/81: Einleitung in den Sachverhalt, in dem ein Warenhausdetektiv eine Strafanzeige gegen ein Mädchen davon abhängig macht, ob sie sexuelle Handlungen mit ihm vornimmt.
A. Interessengerechte Lösung für rechtwidrige und rechtmäßige Unterlassungsfälle: Darstellung des Meinungsstreits zur Drohung mit einem empfindlichen Übel bei Unterlassensverhalten und die Überleitung zur BGH-Entscheidung.
I. Die vorinstanzlichen Urteile: Verwerfung der Rechtspflichtheorie: Analyse, wie AG und LG die herrschende Meinung zur Notwendigkeit einer Rechtspflicht beim Täter ablehnten.
II. BGH-Urteil: Eröffnung des Nötigungstatbestands bei nicht gebotener Handlungspflicht: Erläuterung der BGH-Entscheidung, welche die Rechtspflichttheorie verwirft und stattdessen auf das Verwerflichkeitskriterium abstellt.
B. Eine Lösung zuungunsten der Rechtssicherheit: Kritische Auseinandersetzung mit der Begründung des BGH und den Auswirkungen auf die Rechtssicherheit.
C. Stellungnahme: Persönliche Bewertung des Autors, der das Ergebnis des BGH begrüßt, aber die dogmatische Begründung als lückenhaft kritisiert und ein modifiziertes Autonomieprinzip vorschlägt.
Schlüsselwörter
Nötigung, § 240 StGB, Drohung, Unterlassen, Rechtspflichttheorie, Verwerflichkeitstheorie, empfindliches Übel, Autonomieprinzip, Rechtssicherheit, BGH, strafbare Drohung, Willensbetätigungsfreiheit, Deliktsdogmatik, Zwangslage, Einzelfallbetrachtung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die strafrechtliche Analyse eines Urteils des Bundesgerichtshofs, bei dem es um die Frage geht, ob eine Nötigung durch die Drohung mit einem Unterlassen – in diesem Fall das Nicht-Erstatten einer Strafanzeige im Gegenzug für sexuelle Handlungen – vorliegt.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Zentrale Themen sind die dogmatische Unterscheidung zwischen aktivem Tun und Unterlassen im Nötigungstatbestand, das Erfordernis einer rechtlichen Handlungspflicht des Täters sowie die Auslegung des Begriffs „Drohung mit einem empfindlichen Übel“.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die vom BGH in dem Urteil 1 StR 737/81 vollzogene Abkehr von der bisherigen Rechtspflichttheorie kritisch zu hinterfragen und die dogmatische Konsistenz der neuen Begründung mittels des Verwerflichkeitskriteriums zu prüfen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Methode der Urteilsanalyse, bei der der Sachverhalt und die gerichtliche Begründung dogmatisch untersucht, mit der herrschenden Lehre verglichen und einer eigenen kritischen Stellungnahme unterzogen werden.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der vorinstanzlichen Entscheidungen, die Analyse des BGH-Urteils, die Kritik an dessen Auswirkungen auf die Rechtssicherheit sowie eine abschließende eigene Stellungnahme des Autors.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist insbesondere durch Begriffe wie Nötigung, Unterlassungsdelikt, Rechtspflichttheorie, Verwerflichkeit, Autonomieprinzip und Rechtssicherheit charakterisiert.
Wie bewertet der Autor die Entscheidung des BGH?
Der Autor begrüßt das Endergebnis des Urteils als legitim, kritisiert jedoch die dogmatische Begründung als lückenhaft und nicht hinreichend in der Theorie verankert.
Welchen eigenen Lösungsansatz schlägt der Autor vor?
Der Autor plädiert für ein „modifiziertes Autonomieprinzip“, bei dem die Drohung mit einem Unterlassen dann als Nötigung gewertet wird, wenn der Täter eine Notlage ausnutzt, unabhängig von einer vorab bestehenden rechtlichen Handlungspflicht.
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- Anonym (Author), 2019, Urteilsanalyse zur BGH-Entscheidung 1 StR 737/81, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/489859