Die Rolle des Rechtsprinzips in der Wirtschaftsethik


Ensayo, 2019

11 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Einleitung. Zur Problematik der Wirtschaftsethik

Vorbegrifflich vermuten wir hinter der Wirtschaftsethik eine wissenschaftliche Reflexion auf Moral, die – durch den ersten Wortbestandteil spezifiziert – die Wirtschaft in ihrem Handeln eingrenzt. Dies postuliert erstens, dass wir Einfluss auf die Wirtschaft nehmen können, da ihre Praktiken von Menschen eingeführt wurden und damit veränderlich sind, zweitens, dass es einen moralischen und unmoralischen Teil des Wirtschaftens gibt. Diese beiden Prämissen müssen wir einem Beweis unterziehen, um sinnvoll über Wirtschaftsethik sprechen zu können; beweisen also, dass Wirtschaft zu den Kulturphänomenen zu rechnen ist und dass nicht alles Wirtschaften per se unmoralisch, per se moralisch oder schließlich per se amoralisch ist, das heißt gegenüber Moral völlig indifferent. „Wirtschaftsethik“ ist auch nach der Klärung dieser Fragen eine irreführende Bezeichnung. Sie suggeriert uns, dass der Begriff der Wirtschaftsethik nur zwei Bestandteile enthält, die von Relevanz sind. Die von der Ethik reflektierte Moral soll einen derartigen Einfluss auf die Ökonomie ausüben, dass eine Verhaltensänderung von Entscheidungsträgern herbeigeführt wird. Wir müssen uns kritisch mit der Behauptung auseinandersetzen, dass die Moral hierzu in der Lage ist. Dafür reicht uns nicht, dass Wertemanagement-Systeme in Unternehmen unter Umständen zu verantwortlicherem Handeln geführt haben. Wir möchten mit der Wirtschaftsethik ein stets greifendes Prinzip entwickeln, dass nicht vom Gutdünken der Ökonomen abhängt, sondern ihre Tätigkeit sinnvoll und verantwortlich begrenzt und vor allem unter allen Umständen greift. Wir müssen also einen Bereich untersuchen, der die äußere Wechselwirkungssphäre von Individuen mit Zwangsmitteln begrenzt. Dieser Bereich ist Gegenstand des Rechts, nicht der Moral, wie wir zu beweisen haben. Die Wirtschaftsethik soll uns deshalb als wissenschaftlich begründete Eingrenzung der Wirtschaft gelten, nicht von vornherein als eine Begrenzung der Wirtschaft durch wissenschaftlich revidierte Moral. Ethik ist, wie bereits festgestellt, die philosophische Reflexion und Entwicklung eines Vollbegriffs von Moral, indem sie die Form moralischer Urteile zum Inhalt macht, jedoch keine Moral ausarbeitet. Für eine gülige Wirtschaftsethik müssen wir also vorerst darüber Klarheit gewinnen, dass Moral kein geeignetes Mittel ist, menschenrechtsverletzendes Wirtschaften zu unterminieren, um jene dann aus der begrifflichen Bestimmung dreier Bereiche zu entwickeln: Ökonomie, Recht und Moral. Diesen letzten Gedanken zeichnet das „Bamberger Modell“ aus, welche das Vergessen des Rechts in der Wirt schaftsethik bemängelt.1

1. Wirtschaft, Moral und Recht als Kulturphänomene

Die zentralen Begriffe dieser Arbeit sind Wirtschaft, Moral und Recht. Eine grundlegende Bemerkung ist zu treffen, bevor wir diese Begriffe unterscheiden und anschließend in Beziehung setzen: Wirtschaft, Moral und Recht gehören zur Sphäre der Kultur, das heißt zur Sphäre menschlicher Entscheidung. Diese Behauptung ist nicht selbstverständlich in Anbetracht deterministischer Gedanken, die Kulturerscheinungen beispielsweise aus den biologischen Eigenschaften des Menschen deduzieren. So begründen einige Philosophen den Zusammenschluss in Gruppen mit dem evolutionären Überlebensvorteil, den jener für die inkludierten Individuen bringt. Menschliche Entscheidungen seien völlig aus den natürlichen Gegebenheiten berechenbar, so lautet die These des Determinismus. Offensichtlich, dass unter diesen Annahmen kein Unterschied zwischen Kultur und Natur besteht. Die Konsequenzen wären schwerwiegend: Willensfreiheit und damit Verantwortung menschlicher Entscheidungen wären aufgelöst, Verbrechen würden als Naturkatastrophen deklariert etc. Richtig hingegen ist, dass der Determinismus der Kultur selbst eine frei gewählte philosophische Position und damit paradox ist; allein durch ihre Gegenbehauptung wird sie relativiert. Wenn der Determinist affirmiert, dass die Kultur auf biologische Fakten rekurriert, kann seine Aussage a – von der wir annehmen, dass sie Kultur ist und damit aus seiner Sicht biologisch determiniert – unmöglich falsch sein. Aber auch die Gegenbehauptung b, dass die Kultur frei ist, hätte ihre Determination, das heißt, ihre Berechtigung.

a) Die Kultur ist kein Produkt der Freiheit.
b) Die Kultur ist ein Produkt der Freiheit.

Im Determinismus wären beide Aussagen qua Performanz wahr: die Behauptung der Sätze wäre ihre Wahrheitsbedingung, sodass von Wahrheit nicht zu sprechen ist. Einen solchen Standpunkt zu vertreten, bedeutet, logische Widersprüche zu akzeptieren und sich damit der Diskursivität zu entziehen – eine Sackgasse des Denkens, aus der nichts folgen kann.

Diese kurze Behandlung des Determinismus führt uns zu folgender These, die im folgenden zu beweisen ist: die Freiheit der Kultur ist radikal, sodass sie ihre eigene Freiheit verleugnen kann. Unsere Freiheit gewinnen wir nicht aus theoretischer Erkenntnis, sondern durch eine Entscheidung zur Freiheit, unsere Freiheit macht sich selbst zum Gegenstand: wir individuieren uns selbst vom Naturgeschehen und schaffen die Sphäre der Kultur aus unserer freien Willkür, indem wir uns zu Individuen machen. So schreibt Fichte, dass das „ Ich bin Ausdruck einer Tathandlung [...]“2 ist. In theoretischer Hinsicht können wir einwenden, dass Menschen nur unter Menschen zu Menschen werden.3 Wir können nicht behaupten, dass ein Mensch ohne alle Erziehung eine Sprachund Vernunftfähigkeit ausprägt, folglich wäre er nichts weiter als ein Produkt seiner Prägung, das heißt unwillkürlich durch das Äußere determiniert und schließlich nicht frei. Wie können wir die Freiheit von Personen angesichts dieser Tatsache behaupten? Der Fehler liegt darin, die theoretischen Bedingungen der Freiheit den praktischen Bedingungen zu unterschieben. Im Begriff der Freiheit steckt notwendig ihre Selbstermächtigung. Freiheit wäre nicht Freiheit, wenn sie nicht aus sich heraus entstünde, sondern ausschließlich in Abhängigkeit von Erziehung oder Natur etc. So würden wir eine Erziehung nicht für geglückt erklären, die einen von der Erziehung abhängigen Menschen geschaffen hätte: Erziehung ist demnach noch nicht der Inhalt der Freiheit, sondern nur die Befähigung dazu im Sinne einer Emanzipation (ex manus capere: aus der Hand nehmen, aus der Abhängigkeit, Unmündigkeit herausnehmen) oder Edukation (ex ducatio: von der Führung weg, frei).4 Dass alles determiniert sei, bedeutet nur, dass wir uns die Freiheit in theoretischen Begriffen nicht anders vorstellen können, dass wir sie nicht anders repräsentieren können, als durch ihre Bedingungen. Es ist den theoretischen Begriffen der Ökonomie, der Moral und des Rechts also nicht inhärent, ob sie frei veränderlich sind, wir erfahren sie aber in Abhängigkeit zu unserer Willkür, wenn wir selbst tätig werden.5 Die erste Frage aus der Einleitung ist damit geklärt: Da wir die Regeln von Ökonomie, Moral und Recht beschließen, da wir unseren Einfluss auf sie erfahren, dieselben nicht naturgegeben sind, kann eine Wirtschaftsethik überhaupt eine praktische Begrenzung der Wirtschaft anstreben.

2. Die Beziehung der Wirtschaft zur Moral

Wir wollen vorerst das Recht ausklammern und in der Beantwortung der Fragen weiter voranschreiten, die wir in der Einleitung entwickelt haben: wenn Wirtschaft und Moral getrennte Bereiche sind, wie kann sich das eine auf das andere beziehen? Die Antwort muss lauten, dass getrennte Bereiche überhaupt nur deshalb existieren, weil sie von einem gleichen Fundament aus getrennt sind. Warum es nicht zwei Fundamente oder zwei Wirklichkeiten geben kann, eine ökonomische und eine moralische, liegt auf der Hand: denn diese Annahme ist nicht einfach dogmatisch festzusetzen, sondern einer Rechtfertigung bedürftig, die eben wiederum ein gemeinsames Fundament der Unterscheidung von Wirtschaft und Sittlichkeit wäre. Da also Moral und Ökonomie an der gleichen Wirklichkeit teilhaben und Kulturphänomene sind, müssen wir ihren spezifischen Unterschied ausmachen, der gleichzeitig auf ihren gegenseitigen Bezugspunkt verweist. Mit dem spezifischen Unterschied können wir zeigen, dass Wirtschaft nicht per se moralisch oder unmoralisch ist.

2.1 Willensund Wirkfreiheit

Wenn wir bisher die Freiheit traktiert haben und Ökonomie und Moral zu ihren Produkten zählen, haben wir von der Freiheit in einer undifferenzierten Weise gesprochen. Die Unterscheidung, die wir einführen müssen, ist eine solche der Wirkfreiheit von der Willensfreiheit. Der Willensfreiheit kommt Privatheit zu, da sie ausschließlich Bewusstseinsinhalt ist. Überhaupt kann nur von meinem Willen oder meinem Bewusstsein gesprochen werden, wenn keine andere Person darauf innerpsychischen Einfluss hat und in einem solchen Fall, bei der gleichen innerpsychischen Sphäre zweier Personen, könnte nicht von zwei Personen die Rede sein. Aufgrund der Tatsache, dass das Bewusstsein privat ist, können zwischen Personen nur äußere Wechselwirkungen qua Sprache stattfinden. Der Wille ist aber nicht deswegen frei, weil er von äußeren Einflussnahmen unabhängig ist. Wir finden bereits in uns ein Begehren vor, das sinnlicher, kontingenter Art ist und sich stets durch äußere Bedingungen ändern kann; auch innerpsychisch können wir Einflüsse ausmachen, die als Natur zu entlarven sind. Gerade weil der Wille diesem zufälligen Begehren ausgesetzt ist, kann er sich überhaupt als frei behaupten. Dies tut er, indem er sich zu Neigungen, die ihn bewegen, verhält, sie ablehnt, wenn sie ihm widerstreben. Und dennoch ist der Wille intentional auf etwas bezogen, selbst wenn er das sinnliche Begehren verwirft. Da Wille nur Wille von etwas sein kann, muss neben sinnlich-zufälligem Begehren ein anderes Begehren existieren, von dem der Wille bewegt wird, um bei Ablehnung eines Begehrens ein anderes vorzufinden. Dieses Begehren hingegen ist nicht kontingenter, sinnlicher und variabler Natur, sondern vernünftiger, gesetzlicher Natur. Hiermit ist kein Begehren nach Naturgesetzen sondern nach praktischen Gesetzen gemeint: ein Begehren, das sich auf die Freiheit bezieht, unserer Freiheit als Pflicht aufgegeben ist. Wenn wir am Anfang zwischen müssen (Natur) und können (Kultur, Freiheit) unterschieden haben, meinen wir nun ausgehend vom Können, das heißt von der Freiheit, eine Gesetzlichkeit dieser Freiheit, ein Müssen des Könnens: ein unbedingtes Sollen. Die Willensfreiheit besteht nun darin, zwischen dem sinnlichen Begehren – der Neigung – und dem unbedingten Sollen – der Pflicht – wählen zu können.

Wirkfreiheit oder Handlungsfreiheit bezeichnet die Fähigkeit, meinen Leib in der physischen, naturgesetzlichen Welt spontan zu gebrauchen und nach dem Entschluss der Willensfreiheit zu handeln, zu wirken. Da die Person eine psycho-physische Einheit ist, wird sie die äußerlichleibliche Wirkfreiheit auf die innerlich-psychische Willensfreiheit beziehen. Die Wirkfreiheit ist der Willensfreiheit inhärent: „wenn ich will, will ich auch nach diesem Willen wirken“. Die Sphäre der Wirkfreiheit teile ich zwangsläufig mit anderen psychophysischen Individuen: sie untersteht damit nicht nur den Naturgesetzen, sondern auch den Regeln der Intersubjektivität.

2.2 Moral und Ökonomie

Kommen wir anhand dieser Unterscheidung zur begrifflichen Einordnung von Moral und Ökonomie. Der Begriff der Willensfreiheit ist mit dem Begriff der Moral eng verknüpft. Obwohl wir frei zwischen unseren Formen des Begehrens wählen können, ist unsere Freiheit nicht mit Prinzipienlosigkeit oder einer Egalität von Neigung und Pflicht gleichzusetzen. Wir erkennen mit der Annahme unseres freien Willens, dass Freiheit nicht nur Freiheit von …, sondern auch Freiheit zu … bedeutet. Eine Abwesenheit von Prinzipien in der freien Wahl des Begehrens gereicht zum Schaden der Freiheit. Aus diesem Grunde müssen wir als autonome Gesetzgeber nach einem guten Gesetz, nach einer Orientierung fragen, nach der wir unseren Willen ausrichten sollen, wenn die natürliche Neigung keine Absolutheit mehr darstellt. Diese Gesetzgebung leistet die praktische Vernunft in Gestalt des kategorischen Imperativs6, der eine Beförderung der Freiheit und der Vernunft unserer selbst und anderer Vernunftwesen vor schreibt: „Richte dich, wenn du frei bist, nicht mehr nach natürlich vorgefundenen Grundsätzen aus, sondern schaffe Regeln, die Allgemeingültigkeit für alle Freiheitswesen beanspruchen können.“ Die Freiheit von Natur wird dergestalt zu einer Freiheit zu mehr Vernunft, Freiheit, Interpersonalität, Kultur. Moral lässt uns dennoch als unbedingtes Sollen und nicht als Müssen die Wahl, unsere Freiheit verantwortlich anzunehmen oder abzulehnen: im Fall der Annahme bedeutet es, dem sittlich-allgemeingültigen Begehren die Priorität gegenüber dem sinnlich-zufälligen Begehren einzuräumen, diese Maxime bezeichnen wir als moralisch gut, das Gegenteil, die Priorisierung der Neigung, als moralisch böse. Moral ist ferner eine private Willensbestimmung, auf die sich äußerliche Einflüsse nur bewegend, aber nicht bestimmend auswirken: etwas kann trotz aller äußeren Umstände gewollt werden, sogar und gerade wenn es unmöglich erscheint und wenn es Unannehmlichkeiten bereitet. Es existiert somit keine Möglichkeit des äußeren Einflusses – und einen inneren Einfluss kann es, wie gezeigt, ebenso nicht geben – auf die Maximenwahl anderer Menschen.

Wirkfreiheit bezieht sich auf die Handhabung unseres Leibes in der physischen Welt. Dabei meint sie keine absolute Freiheit wie die Willensfreiheit, denn die Wirkfreiheit des Leibes ist durch zwei Faktoren gehemmt. Erstens ist sie abhängig von den Naturgesetzen, zweitens davon, dass andere Personen an dieser Wirksphäre teilnehmen und andere schon durch ihre Präsenz notwendig physisch begrenzen. Ökonomie scheint in erster Linie auf die Abhängigkeit unserer Handlungsfreiheit von Naturgesetzen bezogen zu sein. Sie bezeichnet allen Aufwand, den wir betreiben, um unseren Leib zu versorgen und am Leben zu erhalten, der permanenter Versorgung mit Nahrungsmitteln bedarf. In zweiter Linie bemerken wir aber, dass allein durch den Umstand, dass wir und andere Personen diese Güter aus der selben physischen Wirklichkeit beziehen, Konflikte über die Aneignung von Nahrungsmitteln aufkommen können. Aus diesem Grund ist Ökonomie ein interpersonelles und kulturelles Phänomen und impliziert einen Markt.

Handlungen in der Wirtschaft sind nur dann zurechenbar, wenn sie einer freien Willensbestimmung entspringen. Deshalb können die Maximen des Wirtschaftens, als Bestandteil der Wirkfreiheit und als Verweis auf die Willensfreiheit, moralisch begutachtet werden. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln oder die Nutzenmaximierung in der Ökonomie sind sinnliche Begehren. Die Befriedigung eines sinnlichen Begehrens ist nicht per se moralisch böse. Böse nennen wir hingegen die Maxime, einem sinnlichen Begehren nachzugehen, obwohl ein sittliches Begehren dagegen spricht. Nutzenmaximierung oder Erwerb kann der Sittlichkeit entgegengesetzt sein, wenn sie die Ansprüche und Würde anderer Freiheitswesen degradiert. Aufgrund der Möglichkeit, dass der Ökonom einem sinnlichen Begehren nachgeht, obwohl ein sittliches dagegen spricht, hat die Rede von einer Begrenzung der Ökonomie durch die Moral überhaupt einen Sinn. Wirtschaftsethik würde sich mit dieser moralistischen Auffassung zum Ziel setzen, dass sich das sittliche Begehren gegenüber dem sinnlichen Begehren im Ökonom behauptet. Vorher konnten wir jedoch festhalten, dass die Wahl einer Maxime autonom erfolgt. Die Freiheit des Willens ist, da innerpsychisch verwurzelt, unantastbar und auch ein moralischer Appell wäre nur eine äußere Wechselwirkung, die schließlich keine bestimmende Wirkung hätte. Wir müssen die Behauptung, dass der moralische Appell eine zwingende Wirkung auf die Ökonomie hat, als eine Naivität ablehnen. Daher werden wir wirtschaftliches Handeln für die weitere Untersuchung nicht nach seinen Maximen, sondern nach seinen Effekten beurteilen. Wenn Wirtschaftsethik zum Ziel hat, eine Verhaltensänderung der Unternehmen herbeizuführen, sollte sie sich deshalb nicht auf das Prinzip der inneren Willensbestimmung stützen, sondern auf jenes der äußeren Wechselwirkungssphäre.

3. Das Recht als intersubjektive Ordnung

Die wirkliche Freiheit ist eine Wirkfreiheit, die durch eine private Überzeugung längst nicht gesichert ist, denn den Raum des Handelns teilen alle Menschen miteinander und sind deshalb in ihrem Wirken interdependent. Der Moralische, der sich sittlich bestimmt, wird die Freiheit, die er sich selbst zugesteht, nicht realisieren können, wenn er nicht nach seinen Prinzipien leben kann, sondern mit der Missachtung seiner Wirkfreiheit zu rechnen hat, da andere sie nicht anerkennen. Das ist die Stoßrichtung, aus der heraus sich die Wirtschaftsethik entwickeln soll: diese Ungerechtigkeit möchte sie aufheben und ermöglichen, dass ein gutes Leben von allen Freiheitswesen legal zu führen ist. Wenn die moralische Selbstbestimmung – und damit die Akkreditierung anderer als Personen – der persönlichen Freiheit und Verantwortung unterliegt, taugt sie nicht als Grundlage für das Reglement öffentlicher Angelegenheiten, an der mehrere Personen beteiligt sind. Moral hat keine allgemeine Verbindlichkeit, sie kann nicht zum Gesetz werden, ohne ihren Status als Moral, als nicht-heteronome Selbstbestimmung zu verlieren. Unabhängig davon, ob Personen sich selbst oder andere als freie Wesen anerkennen oder den Personenstatus leugnen, muss eine Instanz die Freiheit eines jeden Individuums, gemäß seines eigenen Willens zu wirken, sichern. Dieser Aufgabe nimmt sich das Recht an. Das Rechtsprinzip lautet: jeder soll Handlungsfreiheit nur in dem Maße besitzen, dass die

Handlungsfreiheit aller anderen möglich ist.7 Das Recht aber ist unter Umständen heteronom auferlegt in dem Wissen, dass nicht alle Personen, die zur Vernunft fähig sind, von ihr Gebrauch machen müssen. Vernunftgebrauch ist autonom, das Recht auf Handlungsfreiheit soll aber unerschütterlich und unabhängig von aller Willkür bestehen. Die Richtigkeit des Gedankens der Wirkfreiheit, dass wir das Recht auf Handlungsfreiheit jedem Menschen aus Vernunftgründen einräumen müssen, haben wir erwiesen. Es besitzt für die praktischen Verhältnisse apriorische Gültigkeit. Die tatsächliche Handlungsfreiheit wird hingegen nur dann hergestellt, wenn wir der Gültigkeit des Rechtsprinzip zur realen Geltung verhelfen. Das Denken dieser Prinzipien ist ungenügend, wenn uns Erkenntnisse dazu verpflichten, unsere Praktiken zu verbessern. Das Vernunftrecht bedarf also einer positiv rechtlichen Absicherung, einer Ausstattung mit Macht. Daraus ergibt sich ein Ableitungsverhältnis: alles positive Recht muss sich an dem allgemeinen Prinzip der Handlungsfreiheit orientieren, stets nach Konfliktsituationen suchen, die dem Rechtsprinzip widersprechen und den Gesetzestext daraufhin ergänzen. Positives Recht ist daher als beschlossenes Recht nur legal. Erst, wenn es das Prinzip des Vernunftrechts auch positiviert und von diesem begründet wird, kann es legitim heißen.

3.1 Recht und Moral

Wir können trotz häufiger Missverständnisse, die in der Diskussion auftreten, an der Definition festhalten, dass Moral der inneren Willensfreiheit und dass das Recht der äußeren Handlungsfreiheit ein Gesetz gibt. Wir wollen diese Trennung anhand einiger strittiger Punkte beweisen: Das Recht macht keine Unterscheidung, ob eine rechtmäßige Handlung aus Moralität oder aus Legalität /Gesetzestreue erfolgt, ob sie aus der richtigen Gesinnung oder aus Skrupel oder Angst vor Strafe oder anderen Neigungen hervorgeht. Das Recht ist jedoch scheinbar gezwungen, bei Gesetzesübertretung zu differenzieren. Dies müsste es aus der von uns bereits bewiesenen Annahme, dass die Wirkfreiheit auf die Willensfreiheit verweist und umgekehrt. Denn meine Wirkung ist nur meine Wirkung, wenn mein Wille sie bewirkt. Wir wollen dies an drei Fällen diskutieren: 1) Das Recht muss bei einer Unzurechnungsfähigkeit von einem Schaden ausgehen, der nicht von einer Person, sondern durch eine Naturgewalt entstanden ist: dies ist der Fall bei psychischer Erkrankung. Hier kann Moralität keine Rolle spielen. 2) Fahrlässigkeit muss als eine Verschuldensform gewertet werden, die durch unsorgfältige Beurteilung einer Situation zustande gekommen ist. Hier wird nach der Maxime des Handelns Schriften, „Akademieausgabe“, Bd. XXVII, Berlin 1979, S. 1334. nicht gefragt und von vorherein angenommen, dass keine unsittliche Maxime vorgelegen hätte, wäre die Situation besser beurteilt worden. 3) Glückt eine Handlung nicht, die vorsätzlich zum Schaden anderer geplant ist, geht das positive Recht häufig davon aus, dass die böse moralische Gesinnung des Tätigen zu bestrafen ist. Allerdings übersieht es dabei, dass auch hier von der Moral abstrahiert werden muss: denn die Vorsätzlichkeit impliziert bereits eine Handlung und ohne vorbereitende Maßnahmen würde eine Handlung vom Gericht nicht zum Vorsatz erklärt werden. Deshalb geht unabhängig vom Erfolg der geplanten Straftat eine Bedrohung von der Vorsätzlichkeit aus, die in die Wirksphäre anderer eingreift und damit ein Rechtsbruch ist. Wir können anhand dieser strittigen Fälle zeigen, dass Moral und Recht heterothetisch zu unterscheidende Begriffe sind, die, entgegen der mehrheitlichen Meinung in der Rechtswissenschaft, stets unterscheidbar sind.

3.2 Ökonomie und Recht

Dass die eigene Wirkfreiheit mit der allgemeinen Wirkfreiheit zusammen gedacht werden und bestehen kann, ist der Grundsatz des Rechts. Diese Wirkfreiheit muss dann in verschiedenen Bereichen expliziert werden. Die Sicherung der materiellen Bedingungen der Wirkfreiheit ist einer dieser Bereiche: um meine Handlungsfreiheit zu garantieren, muss mir in erster Linie das Recht auf meinen eigenen Leib eingeräumt werden. Niemand darf willkürlich über diesen verfügen. Dies inkludiert die Versorgung des Leibes mit Nahrungsmitteln, die mir von anderen nicht verwehrt werden darf. Die erste Implikation des Rechtsstaats ist damit gegeben: Das Eigentum ist rechtlich zu sichern und somit zu bestimmen, auf welche Art und Weise die Aneignung von Eigentum legitim ist. Wirtschaftsethik hat sich im ersten Schritt mit der Kritik des positiven Rechts zu beschäftigen und zu prüfen, inwiefern die Gesetze verschiedener Staaten ein legitimes Eigentumsrecht positivieren. Sie muss sich gegen Sklaverei, Ausbeutung, Unterdrückung von Frauen und Minderheiten etc. wenden und sich damit der Agenda der Menschenrechte annehmen. Auf weitere Implikationen des Rechtsstaates soll der letzte Teil einen Ausblick geben.

Warum sprechen wir in dem Fall, dass nur das Vernunftrechtsprinzip die Wirtschaft sinnvoll begrenzen kann, überhaupt von einer Wirtschaftsethik und nicht von einer Wirtschaftsjuridik? Die Rechtsphilosophie kann begründen, warum der Wirtschaft in ihrer Handlungsfreiheit Grenzen gesetzt sind. Sie geht jedoch von der Annahme aus, dass es etwas Schützenswertes gebe, nämlich die Autonomie von Personen. Ihre stillschweigende Voraussetzung ist also, dass sich in der Öffentlichkeit Personen gegenüberstehen. Diese Voraussetzungen könnte eine

Wirtschaftsjuridik nicht liefern. Sie kann eine Ethik nicht ersetzen, die ihr den Personenbegriff vermacht. Wir müssen imstande sein, die Bedingungen der Möglichkeit von Wirtschaftsethik zu reflektieren, um sinnvoll von ihr zu sprechen, wahres Wissen von ihr zu haben und sie damit im Handeln zu einem Gegenstand unserer Freiheit zu machen.

4. Rechtsstaatliche Dimensionen

Der Rechtsstaat, der auf das Vernunftrecht hin seine Verfassung konstituiert, muss das positive Recht auf alle Bereiche der Interpersonalität ausdehnen, um vollkommene allgemeine Wirkfreiheit zu garantieren. Das Antasten der Wirkfreiheit von Personen ist nicht rechtswidrig, wenn diese Einschränkung mit dem Rechtsprinzip legitim begründet wird. Eine legitime Einschränkung ist eine solche, die von einem Anspruch einer Person auf ihr Recht ausgeht. Eine Begrenzung des Rechts ohne den Anspruch anderer ist demnach illegitim. Es ergeben sich aus diesem Sachverhalt gewisse Probleme, nicht des Vernunftrechts aber der Anwendung ihres Prinzips: wenn wir den Satz unangefochten lassen, dass jeder imstande sein soll, nach seinem Willen zu wirken und da mit „jeder“ Personen gemeint sind, stellt sich die Frage: wie ist mit dem Umstand umzugehen, dass es Personen mit Rechtsanspruch geben wird, die noch nicht geboren sind? Muss die Politik die Ökonomie zur Sicherung der Handlungsfreiheit zukünftiger Personen zur Nachhaltigkeit verpflichten? Was ist, wenn das Eigentum begrenzt wird, um Reserven für folgende Generation zu bewahren; wäre dies nicht eine illegitime Konfiskation und ein staatlicher Eingriff, der ohne die Freiheitseinschränkung eines ansprucherhebenden Rechtsträgers begründet wäre? Wie kann jemand auf sein Recht klagen, der noch nicht geboren ist? Der Staat ist meines Erachtens dem Fortbestand der Handlungsfreiheit zukünftiger Freiheitswesen, die zwar noch nicht ansprucherhebend sind, aber anspruchberechtigt sein werden, verpflichtet. Das heißt, er muss Informationen zu Bevölkerungsentwicklung, Klimaerwärmung, Energieversorgung etc. beschaffen, um zukünftige Freiheit zu garantieren. Prinzipien der Ökologie und Nachhaltigkeit fallen dann in seinen Kompetenzbereich.

[...]


1 Vgl. TRAUTNITZ, Georg, Gewinnprinzip oder „moralische“ Unternehmensführung? Das Recht als die vergessene Kategorie der Unternehmensethik. In: Scherer, Patzer (Hrsg.), Betriebswirtschaftslehre und Unternehmensethik, Wiesbaden 2008, S. 145 – 167.

2 FICHTE, Johann Gottlieb (1794/95), Grundlage der gesamten Wissenschaftslehre, Hamburg 1997, S. 16.

3 Vgl. FICHTE, Johann Gottlieb (1796), Grundlage des Naturrechts, Hamburg 1979, S. 39.

4 Vgl. GERTEN, Michael, Das Erziehungsziel des mündigen Bürgers im Kontext von Moral und Recht. In: Reheis, Denzler u.a. (Hrsg.), Kompetenz zum Widerstand. Eine Aufgabe für die politische Bildung, Schwalbach 2016, S. 101.

5 Auf diese Weise müssen Neugeborene lernen, welche Dinge zu ihrem Einflussbereich gehören und welche nicht, auf welche Objekte sich der Wille erstreckt und welche Prozesse naturgesetzlich, so und nicht anders ablaufen.

6 KANT, Immanuel (1785), Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. In: Weischedel (Hrsg.), TheorieWerkausgabe Immanuel Kant, Werke in zwölf Bänden, Bd. 7, Frankfurt 1968, BA 52.

7 Vgl. KANT, Immanuel, Vorlesungen über Naturrecht (Mitschrift Feyerabend). In: Kant’s Gesammelte

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Detalles

Título
Die Rolle des Rechtsprinzips in der Wirtschaftsethik
Universidad
University of Bamberg
Calificación
1,0
Autor
Año
2019
Páginas
11
No. de catálogo
V489998
ISBN (Ebook)
9783668974555
ISBN (Libro)
9783668974562
Idioma
Alemán
Palabras clave
Rechtsprinzip, Wirtschaft, Moral, Ethik, Juridik, Vernunftrecht, positives Recht
Citar trabajo
Konrad Buschhüter (Autor), 2019, Die Rolle des Rechtsprinzips in der Wirtschaftsethik, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/489998

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