Laufbahnwechsel in den höheren Dienst nach den §§ 35 ff. Bundeslaufbahnverordnung


Studienarbeit, 2016

18 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Gliederung

1 Einleitung

2 Dienstrechtliche Grundlagen
2.1 Föderalismusreform
2.2 Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung
2.3 Verfassungsrechtliche Grundlagen
2.4 Bundesrechtliche Grundlagen

3 Aufstieg
3.1 Voraussetzungen
3.2 Auswahlverfahren
3.3 Vorbereitungsdienst
3.4 Übertragung des neuen Amtes
3.5 Kostenübernahme bei Entlassung auf Antrag

4 Hochschulstudium
4.1 Verwaltungsintern
4.2 Extern
4.3 Berufspraktische Einführung

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Laufbahngruppenprinzip

Abbildung 2: Ablauf Aufstieg

1 Einleitung

Eine steigende Lebenserwartung der Bevölkerung bei gleichzeitig rückläufigen Geburtenzahlen und der damit einhergehenden sinkenden Zahl an erwerbsfähigen Personen stellen die Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland vor großen Herausforderungen. Zukünftig steht dem Arbeitsmarkt ein deutlich geringeres Volumen an Arbeitskräften zur Verfügung, so dass sich der Wettbewerb für qualifizierte Nachwuchskräfte deutlich verschärfen wird. Auch vor dem größten Arbeitgeber der Bundesrepublik, der öffentlichen Verwaltung, macht der demokratische Wandel keinen Halt. Die Verwaltung konkurriert zunehmend stärker mit Akteuren der privaten Wirtschaft um qualifizierte Fachkräfte, um ausscheidende Leistungsträger qualitativ ersetzen zu können. Damit qualifizierte Fachkräfte angeworben werden können, spielt die Attraktivität der öffentlichen Verwaltung als Arbeitgeber eine große Rolle.

Daneben bleibt es auch eine zentrale Aufgabe der Verwaltung, bestehendes Personal in den eigenen Reihen zu halten und qualitativ weiterzubilden, die dann ausgeschiedenes Personal aus hohen Positionen nachfolgen. Vorteil hierbei ist, dass diese im Gegensatz zu externem Personal bereits an Verwaltungserfahrung verfügen. Hierfür müssen Bedienstete des gehobenen Dienstes einen Aufstieg in den höheren Dienst vollziehen. Der Aufstieg in den höheren Dienst in der Bundesverwaltung wird durch diverse Rechtsgrundlagen im Bundesbeamtengesetz in Verbindung mit der Bundeslaufbahnverordnung geregelt. Mit Veröffentlichung der neuen Laufbahnverordnung am 07.02.2014 im Bundesgesetz- und Verordnungsblatt, wurden die neuen Bachelor- und Masterhochschulabschlüsse in das Laufbahnrecht integriert.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, in welchem rechtlichen Rahmen sich die zahlreichen Bundesbeamten des gehobenen Dienstes für einen Aufstieg in den höheren Dienst bewegen und welche Möglichkeiten die „neuen“ Studiengänge hierfür bieten. Diese Arbeit beschränkt sich dabei auf die §§ 35 ff der Bundeslaufbahnverordnung und ausschließlich auf die Bundesverwaltung. Auf landesrechtliche Regelungen wird hier nicht eingegangen.

Die vorliegende Arbeit gliedert sich in fünf Kapitel. Kapitel zwei behandelt kurz die maßgeblichen verfassungsrechtlichen und bundesrechtlichen Grundlagen sowie die Gründe und Entwicklung, die zu der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung führten. Die grundlegenden rechtlichen Regelungen zum Aufstiegsverfahren werden in Kapitel drei abgehandelt. Dabei wird ausschließlich auf den Aufstieg in den höheren Dienst Stellung genommen. Kapitel vier zeigt die internen sowie externen Möglichkeiten eines Hochschulstudiums auf und legt dabei einen besonderen Augenmerk auf die Anerkennungsmöglichkeiten von Abschlüssen staatlicher und staatlich anerkannter Hochschulen. Diese Arbeit schließt mit dem Fazit in Kapitel fünf ab, in dem der Ablauf des Aufstiegsverfahrens in Kürze nochmals zusammengefasst und auf die Erkenntnisse der Analyse eingegangen wird.

2 Dienstrechtliche Grundlagen

Im vorliegenden Kapitel wird auf die verfassungsrechtliche Grundnorm des Berufsbeamtentums eingegangen sowie auch auf die bundesrechtlichen Gesetze, die den rechtlichen Rahmen für das Personalmanagement im öffentlichen Dienst bilden. Außerdem werden kurz die Gründe aufgezeigt, die zu einer Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung geführt haben.

2.1 Föderalismusreform

Mit der im Jahr 2006 erfolgten Föderalismusreform I wurden Änderungen am Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen, die die Zuständigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern neu regeln. Teil der Reform war unter anderem der Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Dienst-, Versorgungs- und Besoldungsrecht der Landesbeamten an die Bundesländer. Der Bund regelt in diesem Segment ausschließlich die Rechtsverhältnisse der eigenen Bundesbeamten1. Resultierend aus der Föderalismusreform wurde Art. 33 Abs. 5 GG um den Terminus „fortzuentwickeln“ erweitert, so dass es nun heißt: „Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln“. Der hinzugekommene Terminus verpflichtet den Gesetzgeber das Laufbahnrecht „zukunftsweisend vom Gesetzgeber zu gestalten“ (Loring 2011: S. 186.) und ständig an wechselhafte Rahmenbedingungen auszurichten. Folglich resultierte aus diesem Umstand die Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung.

2.2 Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung

Im Jahr 1999 wurde durch 29 europäische Bildungsminister der Bologna Prozess beschlossen. Dieser sah die Einführung eines zweistufigen Studiensystems vor, welcher einen Bachelor und einen optional darauf aufbauenden Masterabschluss vorsieht. Das Ziel des Prozesses war es, eine Durchlässigkeit zwischen den Studiengängen auf nationaler, wie auch auf internationaler Ebene zu erreichen2.

Durch die sich nun geänderten Rahmenbedingungen im Hochschulwesen und der zunehmenden Bedeutung der Attraktivität der öffentlichen Verwaltung als Arbeitgeber, bedurfte es einer Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung. Folglich wurden die neuen Hochschulabschlüsse in die BLV integriert, um einen Zugang zu den Laufbahnen zu ermöglichen. Weiterhin wurde eine Neufassung der Aufstiegsregelungen eingearbeitet, da die Mindest- und Höchstaltersgrenzen im Laufbahnrecht durch das Bundesverwaltungsgericht Ende 2012 für unzulässig erklärt wurden.

2.3 Verfassungsrechtliche Grundlagen

Eine zentrale verfassungsrechtliche Vorschrift des Berufsbeamtentums stellt der Artikel 33 GG dar. Dieser ist auch bei einem Aufstieg in eine höhere Laufbahn von hoher Bedeutung. Ein Aufstieg in eine höhere Laufbahn stellt einen „Sonderfall der Beförderung“ (Battis 2009: § 25 Rdnr. 2) dar, der den Bediensteten eine Entwicklungsmöglichkeit bietet und die Qualitätsstandards über die Laufbahngruppen hinweg wahrt3. Eine der Leitlinien des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes war es, dass Leistungsprinzip auch in dem Bereich des Aufstiegs im Bereich der Bewerberauswahl zu fördern. In Artikel 33 Abs. 2 GG wird das Leistungsprinzip ausdrücklich genannt. Es macht deutlich, dass jeder Deutsche ausschließlich nach den Merkmalen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung den gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt erhält. Gleichzeitig stellt dies verfassungsrechtlich einen Grundsatz der Chancengleichheit dar4. Erweitert wird dies durch ein Diskriminierungsverbot in Abs. 3.

Der in beiden Absätzen genannte Terminus des „öffentlichen Amtes“ impliziert neben den Eingangs- auch Beförderungsämter, wodurch das Leistungsprinzip ebenfalls auch für Beförderungen Anwendung findet5. Die Auswahl des Personals nach dem Leistungsgrundsatz dient dem öffentlichen Interesse, die Stellen bestmöglich zu besetzen. Weiterhin wird das Bestreben des Beamten nach einem angemessenen beruflichen Fortkommen befriedigt6

2.4 Bundesrechtliche Grundlagen

Unterhalb der verfassungsrechtlichen Vorschriften sind weitere bundesgesetzliche Regelungen, wie das Bundesbeamtengesetz und die Bundeslaufbahnverordnung, welche das Personalmanagement im öffentlichen Dienst und den rechtlichen Rahmen für personalpolitische Entschlüsse bildet7. Das Bundesbeamtengesetz umreißt die Regelungen zum Beamtenverhältnis auf Bundesebene, wie beispielsweise die Ernennung, die Laufbahnen oder auch die Beförderung8. Des Weiterem wird die Bundesregierung durch das Gesetz ermächtigt, Rechtsbereiche wie das Laufbahnrecht, durch eine Rechtsverordnung weiter zu konkretisieren. Durch diese Ermächtigung9 hat der Gesetzgeber unter anderem die Bundeslaufbahnverordnung erlassen.

3 Aufstieg

Der Aufstieg in den höheren Dienst wird in der Bundeslaufbahnverordnung durch diverse Regelungen genauestens vorgegeben. In den §§ 35 ff. BLV sind die einschlägigen Rechtsnormen zu den Voraussetzungen eines Aufstiegs, dem Auswahlverfahren, dem Vorbereitungsdienst, die Übertragung des neuen Amtes in der neuen Laufbahn sowie auch der Kostenübernahme bei einer Entlassung auf Antrag zu finden.

3.1 Voraussetzungen

Die allgemeinen Rahmenbedingungen für einen Aufstieg werden in § 35 BLV definiert. Danach setzt der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn neben einem bestandenen Auswahlverfahren, einen erfolgreich abgeschlossenen fachspezifischen Vorbereitungsdienst sowie eine berufspraktische Einführungszeit10 für die Laufbahnen des höheren Dienstes voraus. Der fachspezifische Vorbereitungsdienst kann alternativ durch eine Anerkennung einer fachspezifischen Vorbildung bzw. Hochschulstudium ersetzt werden. Zwingend vor dem Wechsel in eine höhere Laufbahngruppe ist jedoch die Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen11. Dies kann bei einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst die Laufbahnprüfung oder aber die jeweiligen Prüfungen bei externen Hochschulabschlüssen sein.

Nach einem erfolgreich durchgeführten Aufstiegsverfahren erfolgt der Wechsel in ein Amt der nächsthöheren Laufbahngruppe. Diese ergibt sich aus dem Laufbahngruppenprinzip. Das Laufbahngruppenprinzip resultiert aus der Verbindung der Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Laufbahngruppe12 und der Regelung zu den Eingangsämtern13. Das jeweilige End- und das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahngruppe sind trotz unterschiedlicher Amtsbezeichnung in der Wertigkeit identisch14.

[...]


1 Vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG.

2 Vgl. Brändle 2010: S. 22 – 26.

3 Vgl. Peters et. al. 2009: S. 199.

4 Vgl. Kämmerling 2007: S. 149.

5 Vgl. Wichmann 2013: S. 37f.

6 Vgl. BVerfG 2005: S. 165.

7 Vgl. Lück 2011: S. 53f.

8 Siehe § 22 BBG.

9 Siehe § 26 BBG.

10 Vgl. § 35 Abs. 1 BBG.

11 Vgl. § 22 Abs. 5 BBG.

12 § 17 BBG.

13 § 23 BBesG.

14 Vgl. Peters et. al. 2009: S. 202.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Laufbahnwechsel in den höheren Dienst nach den §§ 35 ff. Bundeslaufbahnverordnung
Hochschule
Universität Kassel
Note
1,7
Autor
Jahr
2016
Seiten
18
Katalognummer
V491155
ISBN (eBook)
9783668981881
ISBN (Buch)
9783668981898
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Beamtenrecht, Bundeslaufbahnverordnung, Laufbahn, Laufbahnwechsel, höherer Dienst, §§ 35 ff., BLV, öffentlicher Dienst
Arbeit zitieren
Tobias Sogorski (Autor:in), 2016, Laufbahnwechsel in den höheren Dienst nach den §§ 35 ff. Bundeslaufbahnverordnung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/491155

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