Bilanzielle Behandlung von Sale-and-Lease-back Geschäften

Analyse und Kritische Würdigung


Seminar Paper, 2017

22 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Jahres- und Strukturdaten zu Leasinginvestitionen

1 Einleitung

2 Grundlagen
2.1 Definition
2.2 Gesetzliches Regelungswerk
2.3 Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums
2.3.1 Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers
2.3.2 Bilanzierung beim Leasingnehmer
2.3.3 Bilanzierung beim Leasinggeber
2.4 Besonderheiten bei Immobilien

3 Kritische Würdigung der Attraktivität des Sale-And-Lease-Back-Modelles
3.1 Entwicklung der Leasingbranche
3.2 Bilanzpolitische Motive des Leasingnehmers
3.3 Ökonomische Aspekte
3.4 Besonderheiten und Herausforderungen des Immobilien-Leasing
3.5 Sale-and-lease-back - Ein attraktives Geschäftsmodel?

Literaturverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Jahres- und Strukturdaten zu Leasinginvestitionen

1 Einleitung

Die Finanzmarktkrise in 2008 hat deutliche Spuren in der deutschen Finanzwirtschaftsbranche hinterlassen: Verschärfte Kreditvergaberichtlinien der Banken durch Einführung von Basel III und eine andauernde Niedrigzinsphase sind nur einige Aspekte. Dies hat zur Folge, dass gerade kleinere und mittelständische Unternehmen Schwierigkeiten haben, den Kreditvergabevoraussetzung der eigenen Hausbanken gerecht zu werden und somit steigt das Bedürfnis Alternativen zu finden. Eine immer bekanntere Finanzierungsalternative stellt die Sonderform des Leasings dar: Sale-and-Lease-back.

Ziel meiner Seminararbeit ist es, Sale-and-Lease-back als Sonderform des Leasings im Hinblick auf seine bilanzielle Darstellung wie auch als Werkzeug für Finanzierungsalternativen kritisch zu beurteilen und zu diskutieren. Gerade in den letzten Jahren hat Sale-and-Lease-back an Bedeutung gewonnen. Jedoch wird das immer bekanntere Model auch kritisiert, da dem Bilanzierenden große Darstellungsspielräume zur Verfügung gestellt werden und die Grenze zwischen Manipulation und bilanzpolitischen Maßnahmen nicht immer eindeutig ist..

Nach einer kurzen Einführung wird im ersten Abschnitt auf die Grundlagen von Sale-and-Lease-back eingegangen und hierbei die allgemeine Begriffsdefinitionen sowie die bilanzielle Darstellung eines Sale-and-Lease-back-Vertrages aus Sicht des Leasinggebers und des Leasingnehmers dargestellt. Des Weiteren wird erläutert, welche gesetzlichen Regelwerke für die Darstellung nach handelsrechtlichen Vorschriften relevant sind und wie die Anwendung in der Praxis erfolgt, bevor im letzten Teil kurz auf die Besonderheiten von Immobilien-Leasing eingegangen wird. Im Hauptteil wird vertieft die allgemeine Entwicklung der Leasingbranche in Deutschland thematisiert und die bilanzpolitischen Motive der Leasingnehmer dargestellt. Sale-and-Lease-back bietet eine Bandbreite an bilanzpolitischen Möglichkeiten an, wodurch wesentliche Auswirkungen auf das im Jahresabschluss vermittelte Bild der tatsächlichen Vermögenslage bewirkt werden können. Unter Beachtung dieses Aspektes werden somit im Hauptteil die wesentlichsten Motive des Leasingnehmers und ihre Auswirkung auf den Jahresabschluss betrachtet und aktuelle ökonomische Aspekte und deren Einfluss auf die Sale-and-Lease-back-Branche dargestellt. Im Anschluss wird nochmal ein Blick auf die Immobilien-Branche gelegt und die Attraktivität des Sale-and-Lease-back-Modells kritisch hinterfragt. Nicht nur aktuelle BGH-Urteile setzen sich mit Sale-and-Lease-back auseinander, sondern auch die Einführung von IFRS 16 sollte im Zusammenhang mit den handelsrechtlichen Auswirkungen kritisch diskutiert werden.

Im Schlussteil der Arbeit wird ein zusammenfassendes Schlussfazit über die im Rahmen der Seminararbeit gewonnenen Kenntnisse gefasst und ein Abschlussurteil gebildet.

2 Grundlagen

2.1 Definition

Unter Leasing versteht man die Vermietung von Betriebs- und sonstigen Vermögensgegenständen, welche im Rahmen eines sogenannten Leasingvertrages zwischen zwei Parteien, den sogenannten künftigen Leasinggeber und künftigen Leasingnehmer, vereinbart wird.1 Sale-and-lease-back stellt eine Sonderform des Leasings dar, welche gerade im Mittelstand zunehmend an Bedeutung erlangt.2 Sale-and-Lease-back-Verträge sind vor allem durch folgendes charakteristisches Merkmal geprägt: Die Trennung der beiden stattfindenden Rechtsgeschäfte, dem Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums durch den späteren Leasinggeber sowie der anschließende Abschluss des Leasingvertrages. Der Leasingnehmer erhält also das Recht das zuvor an den künftigen Leasinggeber veräußerte Leasingobjekt innerhalb einer vertraglich festgesetzten und meist unkündbaren Grundmietzeit zu pachten bzw. zu mieten. In vielen Fällen in der Praxis erhält dieser mit Abschluss des Leasingvertrages ein Anrecht auf eine Andienungsoption oder ein Ankaufsrecht, sodass er den zuvor veräußerten Vermögensgegenstand zurück kaufen kann.3 Hierbei ist der klassische Anwendungsfall von Sale-and-Lease-back, anders wie bei normalen Leasing-Geschäften, Vermögensgegenstände, die sich bereits über einen gewissen Zeitraum im Besitz des Verkäufers und künftigen Leasingnehmers befand und auch für betriebliche Leistungsprozesse bereits verwendet wurde.4 Ziel ist es, durch die Veräußerung des Leasingobjektes ohne eine Änderung der Leasingobjektnutzung dessen Substanzwert aufzudecken und Kapital freizusetzen, welches dem Verkäufer frei zur Verfügung steht.5 Grundsätzlich sind, nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), Sale-and-Lease-back-Geschäfte als Finanzierungsleasing6 zu klassifizieren, da der Leasingnehmer im Besitz des Leasingobjektes bleibt und somit der unmittelbare Besitzübergang nicht stattfindet.7

2.2 Gesetzliches Regelungswerk

Beschäftigt man sich mit der Fragestellung, wie ein Leasingverhältnis in der Handelsbilanz darzustellen ist, so wird man schnell zu folgender Erkenntnis kommen: Im deutschen Handelsrecht existiert keine Legaldefinition des Leasingbegriffs und somit auch keine Zurechnungskriterien für den Leasinggegenstand. Zwar sind gemäß § 246 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) „Vermögensgegenstände in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen“8 jedoch sind keine weiteren Kriterien gegeben, womit die Zurechnungsfrage von Leasingobjekten beantwortet wird.9 Grundsätzlich wird die Frage nach „wer, wie zu bilanzieren hat abhängig von dem juristischen und wirtschaftlichen Eigentumszurechnung sowie die Nutzungsdauer des Leasingobjektes beantwortet“.10 Aufgrund nicht vorhandener gesetzlicher Regelungen im HGB wird die Frage nach der Zurechnung durch die Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften beantwortet. Die Vorschriften für den handelsrechtlichen Jahresabschluss lassen sich somit aus den allgemeinen Regelungen des § 39 Abgabenordnung (AO) sowie den Leasing-Erlassen des Bundesfinanzhof (BFH), ableiten.11 Hierbei werden die Ansatzkriterien differenziert für Mobilien und Immobilien geregelt, wobei zusätzlich noch jeweils zwischen Teil- und Vollamortisationsverträgen12 unterschieden wird.

Zwar gibt es keine verpflichtende Norm, die regelt, dass die steuerliche Behandlung von Leasing zwingend für den handelsrechtlichen Abschluss anzuwenden ist, dennoch wird in der Praxis auf diese zurückgegriffen, aufgrund von Praktikabilitätsgründen und dem Bedürfnis die Zurechnungsfrage des Leasingobjektes beantworten zu können.13

2.3 Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums

2.3.1 Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers

Eine der wesentlichsten aber auch dabei am kritischsten betrachteten Fragen bei der bilanziellen Darstellung von Leasing-Verträgen ist die Frage wem das Leasingobjekt zu zuordnen ist. Gemäß § 39 AO ist ein Wirtschaftsgut grundsätzlich demjenigen zu zurechnen, der das zivilrechtliche Eigentum besitzt. Sofern ein anderer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut ausübt, so ist ihm das zivilrechtliche Eigentum zu zurechnen. Hierbei ist jedoch Voraussetzung, dass der Benutzer den eigentlichen Eigentümer während der Laufzeit von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, wobei vor allem die voraussichtliche Nutzungsdauer dabei entscheidend ist, ob ein Übergang der tatsächlichen Herrschaft stattfindet.14 Eine Zuordnung des Leasingobjektes im Rahmen von Sale-and-Lease-back erfolgt somit unter Anwendung der BMF-Leasingerlasse. Das Ziel des Leasingnehmers ist die Nichtabbildung des Leasingobjekts in der Bilanz weswegen eine sorgfältige und genaue Gestaltung des Leasing-Vertrages unabdingbar ist um eine Aktivierungspflicht beim Leasingnehmer zu vermeiden. Die Zurechnungsentscheidung erfolgt stets im ersten Schritt bei der Betrachtung ob ein kurzfristig mietähnliches Operating Leasing oder ein Finanzierungsleasing vorliegt.15

Operating Lease gleichen i.d.R. normalen, jederzeit kündbaren Miet- oder Pachtverträgen, denen in erster Linie die Nutzungsüberlassung des Wirtschaftsgutes und nicht die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an den Benutzer im Vordergrund steht.16 Aufgrund des generell verkürzten Mietzeitraumes kann der Leasinggeber eine vollständige Amortisation des Leasinggegenstandes nur durch eine Weitervermietung oder Mietverlängerung bewirken. Operating Leasing eher für marktübliche Wirtschaftsgüter geeignet, die vom Leasinggeber weitervermietet werden. Da jedoch Leasingnehmer gewöhnlich an einer längerfristigen Nutzung des Wirtschaftsgutes interessiert sind, sind Operating Leasing im Zusammenhang mit Sale-and-Lease-back eher selten da hier ansonsten nicht die Vorteile des Sale-and-Lease-back-Modells zur Geltung kommen.17

Finanzierungsleasing ist die in der Praxis meist verbreitete Leasingvertragsform und ist oft durch eine festvereinbarte, meist unkündbare Grundmietzeit gekennzeichnet. Vor allem Sale-and-Lease-back sind meistens durch eine längere Vertragsdauer gekennzeichnet, da der Verkäufer und künftige Leasingnehmer grundsätzlich an einer längeren Nutzung des Leasingobjektes interessiert ist. Aufgrund von bilanzpolitischen Motiven des Leasingnehmers, welche unter Punkt 3.2 näher erläutert werden, bleibt im Rahmen von Sale-and-Lease-back der Leasinggeber in den meisten Fällen der rechtliche sowie auch der wirtschaftliche Eigentümer. Dies kann mithilfe der Ausgestaltung des Vertrages unter Beachtung der Zurechnungskriterien der BMF-Erlasse erreicht werden.18

Die grundsätzlichen bilanziellen Darstellungen im Falle der Zuordnung des Leasingobjektes zum Leasingnehmer oder zum Leasinggeber wird in den folgenden Unterabschnitten kurz erläutert ohne hierbei auf die einzelnen Kriterien der Leasing-Erlasse weiter einzugehen. Grundsätzlich werden anhand verschiedener Kriterien, die sich auf die Art des Leasingvertrages und die Art des Leasinggegenstandes beziehen, bestimmt, wem das Leasingobjekt wann zu zurechnen ist. Da der Fokus der Seminararbeit auf die kritische Würdigung von Sale-and-Lease-Back-Geschäften liegt, wird auf eine detaillierte Ausarbeitung der Inhalte der Leasing-Erlasse des Bundesministerium für Finanzen (BMF) verzichtet. Im Weiteren wird angenommen, dass die relevanten Inhalte der Leasing-Erlasse dem Leser bekannt sind.19

2.3.2 Bilanzierung beim Leasingnehmer

Die bilanzielle Erfassung des Leasingobjektes beim Leasingnehmer ist in der Praxis eher die unerwünschte und zu vermeidende Ausnahme im Rahmen von Sale-and-Lease-back-Geschäften.20 Sofern unter Bezugnahme der Leasing-Erlasse eine Zurechnung zum Leasingnehmer erfolgt so hat dieser das Leasingobjekt zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) zu bilanzieren. Hierbei ermittelt sich gem. der Leasing-Erlasse des BMF die AHK aus den AHK des Leasinggebers, welche in den vom Leasingnehmer zu zahlenden Leasingraten enthalten sind, „zuzüglich etwaiger weiterer Anschaffungs- und Herstellkosten, die nicht in den Leasingarten enthalten sind“.21 Aufgrund der Aktivierung des Leasingobjektes in der Bilanz des Leasingnehmers hat dieser den Vermögensgegenstand über die planmäßige Nutzungsdauer abzuschreiben und den Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu erfassen. Weiterhin ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber zu bilanzieren, die in Höhe den AHK des Leasinggebers entspricht. Die monatlich zu zahlenden Leasingraten stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar, die in einem Zins- und Tilgungsteil zu unterteilen sind. Da jedoch gerade bei Sale-and-Lease-back-Geschäften das vorrangige Ziel des Leasingnehmers ist, eine bilanzielle Darstellung des Leasingobjektes in seiner Handelsbilanz zu vermeiden, ist die oben beschriebene bilanzielle Darstellung eher selten zu beobachten. Sofern ein Sale-and-Lease-back-Vertrag vorliegt und das Wirtschaftsgut dem Leasinggeber zugerechnet wird, erfolgt die Bilanzierung beim Leasingnehmer lediglich in Form einer Realisierung der Leasingraten als Aufwand.22 Die monatlich zu leistenden Leasingraten stellen direkt abzugsfähige Betriebsausgaben dar, die somit den Gewinn des Leasinggebers reduziert.23

2.3.3 Bilanzierung beim Leasinggeber

Sofern nach Prüfung der Zuordnungskriterien der BMF-Leasing-Erlasse eine Zuordnung beim Leasinggeber zu bejahen ist, hat dieser im Sinne des BMF-Erlasses das Leasingobjekt zu seinen AHK zu aktivieren.24 Hierbei ist das Leasingobjekt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Die vom Leasingnehmer gezahlten Leasingraten stellen beim Leasinggeber Betriebseinnahmen dar, die in der GuV erfolgswirksam zu erfassen sind. Hierbei hat die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben vom 13.05.1980 eine Aktivierung der vereinbarten Leasingraten in der Bilanz des Leasinggebers verneint, da ein Leasingvertrag stets als mietähnlicher Vertrag anzusehen ist, wobei die künftigen Leasingraten noch als schwebendes Geschäft zu klassifizieren ist und somit das Bilanzierungsverbot nach den handelsrechtlichen Vorschriften greift.

Sofern das Leasingobjekt dem Leasingnehmer zu gerechnet wird, ist eine Forderung gegenüber dem Leasingnehmer zu bilanzieren, die in Höhe der Verbindlichkeit beim Leasingnehmer entspricht. Die Forderung wird durch die regelmäßigen Ratenzahlungen des Leasingnehmers über die Laufzeit des Leasingvertrages getilgt, die in einen Zins- und Tilgungsteil zu differenzieren sind. Der Zinsanteil wird erfolgswirksam erfasst, während der Tilgungsanteil erfolgsneutral gegen die aktivierte Forderung gebucht wird.25

2.4 Besonderheiten bei Immobilien

Sale-and-Lease-back ist im Zusammenhang mit Immobilien-Leasing für Unternehmen ein wichtiges Instrument zur Umstrukturierung und der Ergebnis- und Liquiditätssteuerung, welches sich aufgrund von einigen besonderen Unterschieden von dem normalen Mobilien-Leasing differenziert.26 Durch die im Rahmen des Leasingvertrages vereinbarten Grundmietzeit, welche oft in Verbindung mit einer zuvor vereinbarten Kaufoption des Leasingnehmers besteht, ergibt sich gerade mit bereits gebrauchten Immobilien die Möglichkeit in einer meist vergleichsweisen kurzen Mietzeit die entstandenen stillen Reserven zu realisieren, welche sich oft aufgrund marktbedingter Wertsteigerungen und einem durch Abschreibungen verringerten Buchwert ergeben haben.27 Da stille Reserven grundsätzlich der Besteuerung unterliegen, wenn diese aufgedeckt werden, ist es ist von hoher Relevanz, dass möglich auftretenden Fragestellungen zu steuerlichen Aspekten sowie weiteren Problemfeldern frühzeitig thematisiert und im Rahmen der Vertragsgestaltung mit berücksichtig werden. Immobilien-Leasingverträge kennzeichnen sich vor allem durch ein sehr hohes Finanzvolumen aus, wobei dieses grundsätzlich der Grunderwerbsteuer unterliegt. Ein in der Praxis häufig erkennbares Phänomen ist, dass für Immobilien-Leasingtransaktion Leasinggesellschafften gegründet werden. Die neugegründete Leasinggesellschaft erwirbt dann das Leasingobjekt und vermietet dieses im Anschluss an den Verkäufer bzw. Leasingnehmer zurück. Um steuerliche Belastungseffekte soweit wie möglich zu minimieren oder ganz zu vermeiden, wird in der Regel die Leasinggesellschaft in Form einer GmbH&Co.KG gegründet und die Kommaditistenstellung vom Leasingnehmer eingenommen wird. Vor allem die Besteuerung der stillen Reserven, was regelmäßig durch die Veräußerung des Leasingobjektes der Fall ist, soll vermieden werden. Dies wird i.d.R. durch die Anwendung eines sogenannten §6b-EstG-Modell28 verhindert. Dadurch, dass der Leasingnehmer an der Leasinggesellschaft beteiligt ist, kommt oft berechtigterweise die Frage auf, ob dies Einfluss auf die Frage hat, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Gemäß Rechtsprechung des BMF hat die Beteiligung des Leasingnehmers keine Auswirkungen auf die Zurechnungsfrage, da dies allein unter Heranziehung der BMF-Erlasse erfolgt.29 Eine Sonderheit bei Immobilien-Leasing bezieht sich auf die Entscheidungsfindung des Leasingnehmers. Gerade bei Sale-and-Lease-back mit Immobilien sollten sich Leasingnehmer im Vorfeld sich darüber Gedanken machen, wie die Mittelverwendung zu gestalten ist, damit die Leasingkosten, die sich aus Zinsen und Amortisation zusammensetzen, refinanzierbar sind. Leasingkosten bei Immobilienleasing beinhalten neben den Leasingzinsen auch Grundsteuer und Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie angefallen sind. Hierzu zählt u.a. Grundbuch- wie aber auch Notargebühren. Aufgrund dieser zusätzlichen Kostenpunkte sind die Leasingkosten für Immobilien im Verhältnis zu der traditionellen Fremdfinanzierung mit Einsatz eigener Mittel meistens höher.

Die Entwicklung der Immobilien-Leasinginvestitionen und gegebenenfalls kritische Aspekte werden im Abschnitt 3.4 weiter erläutert.30

3 Kritische Würdigung der Attraktivität des Sale-And-Lease-Back-Modelles

3.1 Entwicklung der Leasingbranche

Viele von uns haben schon oft Gebrauch von öffentlichen Verkehrsmitteln, Bussen des Fernverkehrs sowie den Kopiergeräten im Büro gemacht. Jedoch ist nicht jedem bewusst, dass es sich hier bei dem Großteil um einige der unzähligen Leasinggüter handelt, die tagtäglich in Deutschland im Betrieb sind und auf vielseitiger Weise von Unternehmen verwendet werden. Aufgrund innovativer Entwicklungen der einzelnen Produkte kann heutzutage so gut wie jedes Wirtschaftsgut auch im Rahmen von Leasing angeschafft werden.31 Im aktuellen Jahresbericht des Bundesverbandes deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) wird das Geschäftsjahr 2016 als Rekordjahr bezeichnet: In 2016 war ein Anstieg der Neugeschäfte im Leasingsektor um insgesamt 9% zu verzeichnen, wobei Mobilien-Leasing einen Großteil der Gesamtinvestitionen ausmacht. Auch in den vorherigen Jahren ist ein konstanter Anstieg in Deutschland erkennbar, wie es in Abb. 2 zu sehen ist. Während im Jahr 2010 Gesamtinvestitionen in Leasing-Neugeschäfte in Höhe von 45,6 Mrd € getätigt wurden, liegen die Leasing-Gesamtinvestitionen in 2016 bereits bei 55,1 Mrd €. Mobilien-Leasing ist hierbei in 2016 mit 97% der Gesamtinvestitionen vertreten, Immobilienleasing hingegen lediglich mit 3%. Betrachtet man die Entwicklung der Leasinggruppen differenziert nach Mobilien und Immobilien-Leasing, so wird schnell deutlich, dass Immobilien-Leasing in den letzten Jahren, trotz steigender Gesamtquoten, deutlich abgenommen hat.32

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.2: Jahres- und Strukturdaten zu Leasing-Investitionen;

Quelle: BDL (2017b), Unter https://bdl.leasingverband.de/zahlen-fakten/leasing-in-deutschland/jahres-und-strukturdaten/

Der konstante Anstieg neuer Leasinginvestitionen spricht für die Vorteile des Leasinggeschäftes. Lediglich in 2009, einem Jahr nach der Finanzkrise, ist ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen. Hierbei haben Studien des TNS ergeben, dass gerade im Mittelstand Leasing eine fest verwurzelte Finanzierungsalternative ist und immer beliebter wird. Einen nicht ganz unwesentlichen Faktor spielen hierbei die zusätzlichen Dienstleistungen, die viele Leasinggesellschaften zusammen mit dem Leasingvertrag anbieten: Wartungen, Reparaturen und auch u.a. Inspektionen sind einige der angebotenen Dienstleistungen.33 Auf solche Aspekte wird im Rahmen von normalen Finanzierungsmodellen, wie dem klassischen Bankkredit, nicht eingegangen. Sale-and-Lease-back ist im Mittelstand ein sehr willkommenes Finanzierungsmodell, da sich viele mittelständische Unternehmen aufgrund der allgemeinen Niedrigzinsphase und der angespannten Finanzmarktsituation in Deutschland mehr Unabhängigkeit von den Hausbanken wünschen.34

[...]


1 Vgl. Falk (2004), S.337

2 Vgl. Wirfler (2017), Rn 1

3 Vgl. Lehr/Schäfer-Elmayer (2012) Rn 153

4 Vgl. Hoffmann (1995), Rn 1520

5 Vgl. Wirfler (2017), Rn 1

6 Erläuterung zum Finanzierungsleasing erfolgt in Kapitel 2.2

7 Vgl. BGH v. 29.11.1989, Rn 22

8 Siehe §246 Abs.1 Satz 2, Handelsgesetzbuch (HGB)

9 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2014), S. 83

10 Vgl. o.V. (rechnungswesen-portal.de, 19.09.2017)

11 Vgl. Findeisen (1998), S.464

12 Teilamortisationsverträge bedeutet, dass die Kosten des Leasinggebers durch die Zahlungen des Leasingnehmers im Rahmen der Grundmietzeit nicht voll gedeckt werden. Bei Vollamortisationsverträgen werden durch die Leasingraten des Leasingnehmers im Rahmen der unkündbaren Grundmietzeit mindestens die Anschaffungs- und Herstellungskosten zzgl. aller Nebenkosten des Leasinggebers abgedeckt. (Vgl. haufe.de, Stand 2017)

13 Vgl. Hoffmann (1995), Rn 1520

14 Vgl. Thurow (2017), beck.de

15 Vgl. Federman (2010), S. 298

16 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2014), S. 83

17 Vgl. Riehm/Riehm (2009), S. 135-136

18 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2014), S. 199

19 Vgl. Leasing-Erlasse des BMF für die detaillierten Abgrenzungskriterien (BMF-Schreiben v. 19.04.1971, Abs. V.1; BMF-Schreiben v. 21.03.1972, S. 188 ff.; BMF-Schreiben v. 22.12.1975, S. 72; sowie BMF-Schreiben v. 23.12.1991, S. 13)

20 Vgl. Wöhe/Bilstein/Ernst/Häcker (2009), S. 320

21 BMF-Schreiben v. 19.04.1971, Abs. V.1

22 Vgl. Wöhe/Kußmaul (2012), S. 222

23 Vgl. Leasing-Erlasse des BMF für die detaillierten Abgrenzungskriterien (BMF-Schreiben v. 19.04.1971, Abs. V.1; BMF-Schreiben v. 21.03.1972, S. 188 ff.; BMF-Schreiben v. 22.12.1975, S. 72; sowie BMF-Schreiben v. 23.12.1991, S. 13)

24 Vgl. u.a. BMF-Schreiben v. 19.04.1971, Abs. V.1

25 Vgl. Wöhe/Kußmaul (2012), S. 223

26 Vgl. Lehr/Schäfer-Elmayer (2012), Rn 153

27 Vgl. Hoffmann (1995), Rn 1524

28 Im Sinne des §6b Einkommensteuergesetz (EstG) besteht die Möglichkeit die Besteuerung stiller Reserven zu vermeiden. Hierbei können die Gewinne, die im Rahmen einer Veräußerung entstanden sind, entweder sofort oder durch die Bildung einer steuerneutralen Rücklage von den Anschaffungskosten einer neuen Investition abgezogen werden und so eine Besteuerung der stillen Reserven vermeiden. Hierfür müssen gewisse Voraussetzungen des §6b EstG erfüllt sein. (Vgl. Kracht (2012))

29 Vgl. Lehr/Schäfer-Elmayer (2012), Rn 154

30 Vgl. Bürgi (2014)

31 Vgl. o.V. BDL (2017a)

32 Vgl. o.V. BDL (2017b)

33 Vgl. Schur/Rost (2015), S. 218

34 Vgl. Vinnen (2017), S.54

Excerpt out of 22 pages

Details

Title
Bilanzielle Behandlung von Sale-and-Lease-back Geschäften
Subtitle
Analyse und Kritische Würdigung
College
Leuphana Universität Lüneburg
Grade
2,0
Author
Year
2017
Pages
22
Catalog Number
V491205
ISBN (eBook)
9783668981942
ISBN (Book)
9783668981959
Language
German
Keywords
Sale-and-Lease-Back
Quote paper
Melanie Wolsza (Author), 2017, Bilanzielle Behandlung von Sale-and-Lease-back Geschäften, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/491205

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