Bei der folgende Arbeit handelt es sich um ein exemplarische Hausarbeit aus dem Bereich des Zivilrechtes.
Ausgehend von dem eingangs geschilderten Sachverhalt liegt der Schwerpunkt der Arbeit dabei im Bereich des Reiserechtes und des Schuldrechtes. Nach dem geschilderten Sachverhalt folgt dabei zunächst das Literaturverzeichnis, bevor sich, aufbauend auf dem Sachverhalt, ein ausführliches Gutachten anschließt.
Spezielle Aufgabe ist es dabei, ausgehend von der Sachlage, die maximal entstehenden Kosten, Gerichts- und Anwaltskosten zu bestimmen.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Literaturverzeichnis
Gutachten
A. Ansprüche des V gegen die Deutsche Bahn AG
I. Ansprüche des V gegen die Deutsche Bahn AG auf Zahlung der Umbuchungsgebühr i. H. v. 300 €
1. Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB aus werkvertraglichem Gewährleistungsrecht
2. Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB wegen Nichtleistung
3. Anspruch aus § 280 I BGB wegen Schlechtleistung
4. Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB wegen Verletzung der Informationspflicht
5. Anspruch aus § 823 I BGB
II. Ansprüche des V gegen die Deutsche Bahn wegen der defekten Toiletten
1. Anspruch aus §§ 280 I, 241 II i. V. m. § 253 II BGB auf Zahlung von Schmerzensgeld
2. Anspruch aus § 823 II BGB i. V. m. § 229 StGB auf Schadensersatz
3. Anspruch aus § 823 I i. V. m. § 253 II BGB auf Zahlung von Schmerzensgeld
III. Anspruch des V gegen die Deutsche Bahn aus Art. 17 I UAbs. 1 S. 1 VO auf Fahrpreisentschädigung
B. Anspruch des V gegen die Med-Line AG aus §§ 651d I 2, 638 IV 1, 2, 346 I BGB auf Minderung des Reisepreises der Kreuzfahrt
C. Anspruch von F und B gegen die M-AG auf Schadensersatz wegen Körperverletzung aus Art. 3 II im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 392/2009
D. Anspruch der M gegen die M-AG aus Art. 3 II im Anhang des AÜ auf Schadensersatz wegen der Seekrankheit
E. Ansprüche des V gegen das Reisebüro „Hin und Weg“ (R)
I. Anspruch aus §§ 651d I 2, 638 IV 1, 2, 346 I BGB auf Reisepreisminderung bzgl. des Strandurlaubs
II. Anspruch aus § 651f II BGB
F. Anspruch des V gegen die Oper aus § 280 I BGB
G. Ansprüche des V gegen die Ohtu-AG
I. Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB auf Schadensersatz i. H. v. 500 € wegen Verletzung der Hinweispflicht
II. Kündigungsrecht des V aus § 626 I BGB
H. Anspruch der O-AG gegen V auf Zahlung von 400 € aus § 611 BGB
I. Maximale Kosten für V
I. Anspruch der O-AG gegen V aus § 288 I BGB
II. Anspruch aus § 611 BGB i. V. m. den AGB der O-AG
III. Anspruch aus § 628 II BGB
IV. Gerichts- und Anwaltskosten
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Hausarbeit erstellt ein juristisches Gutachten zur Prüfung verschiedener zivilrechtlicher Ansprüche, die sich aus einer missglückten Urlaubsreise ergeben. Dabei liegt der Fokus auf der Analyse vertraglicher und gesetzlicher Haftungsgrundlagen im Reise-, Transport- und Telekommunikationsrecht unter Anwendung des materiellen deutschen Rechts.
- Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die Deutsche Bahn bei Zugverspätungen.
- Untersuchung von Reisemängeln und Minderungsansprüchen gegenüber Reiseveranstaltern bei Kreuzfahrten und Pauschalreisen.
- Analyse von Informations- und Schutzpflichten bei Mobilfunkverträgen im internationalen Roaming.
- Bewertung von Kündigungsrechten bei Dauerschuldverhältnissen und Berechnung prozessualer Kostenrisiken.
Auszug aus dem Buch
3. Anspruch aus § 280 I BGB wegen Schlechtleistung
Gem. § 280 I BGB müsste der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzen, die er zu vertreten hat und wodurch dem Gläubiger ein Schaden entsteht. Ein Schuldverhältnis zwischen V und der Bahn in Form eines Werkvertrags besteht, s. oben. Weiter müsste die Bahn eine Pflicht aus dem Werkvertrag verletzt haben. Eine vertragliche Hauptpflicht der Bahn ist es, den Reisenden pünktlich an sein Fahrziel zu bringen. Eine Verspätung liegt vor, wenn die Bahn den Fahrgast nicht zu der fahrplanmäßig vorgesehenen Zeit an den vertraglich vereinbarten Zielort bringt. Die Bahn brachte V erst mit 4 Stunden Verspätung an sein Reiseziel, mithin nicht pünktlich. Eine Pflichtverletzung liegt vor. Diese Pflichtverletzung müsste die Bahn zu vertreten haben. Aus dem Wortlaut von § 280 I 2 BGB „es sei denn“ geht hervor, dass das Vertretenmüssen vermutet wird. Die Beweislast liegt also bei der Bahn. Ursache für die Verspätung war eine technische Störung im Betriebsablauf. Mangels anderer Angaben ist das Vertretenmüssen der Bahn zu vermuten. Schließlich müsste V einen Schaden davongetragen haben. Ein Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. Durch die Verspätung des Zugs verpassten V und seine Familie den Flieger, wodurch V eine Umbuchungsgebühr i. H. v. 300 € für einen neuen Flug bezahlen müsste. Ein Schaden ist gegeben. Die Voraussetzungen von § 280 I BGB liegen deshalb vor. Der Anspruch könnte jedoch ausgeschlossen sein. § 17 EVO regelt, wie Verspätungen im Personennahverkehr wie hier zu handhaben sind. Die Vorschrift ist dabei als abschließende Spezialvorschrift anzusehen, weswegen andere vertragliche Ansprüche wie vorliegend der des § 280 I BGB ausgeschlossen sind.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Ansprüche des V gegen die Deutsche Bahn AG: Prüfung verschiedener vertraglicher und deliktischer Ansprüche wegen Zugverspätung, defekter Toiletten und Fahrpreisentschädigung nach der Fahrgastrechteverordnung.
B. Anspruch des V gegen die Med-Line AG aus §§ 651d I 2, 638 IV 1, 2, 346 I BGB auf Minderung des Reisepreises der Kreuzfahrt: Untersuchung, ob durch verdorbenes Essen ein Reisemangel vorliegt, der eine Minderung des Preises für die Kreuzfahrt rechtfertigt.
C. Anspruch von F und B gegen die M-AG auf Schadensersatz wegen Körperverletzung aus Art. 3 II im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 392/2009: Prüfung der Haftung des Beförderers für erlittene Gesundheitsschäden infolge mangelhafter Verpflegung während der Seereise.
D. Anspruch der M gegen die M-AG aus Art. 3 II im Anhang des AÜ auf Schadensersatz wegen der Seekrankheit: Bewertung, ob Seekrankheit ein vom Beförderer zu vertretender Mangel ist oder zum allgemeinen Lebensrisiko gehört.
E. Ansprüche des V gegen das Reisebüro „Hin und Weg“ (R): Prüfung von Minderungsansprüchen wegen irreführender Beratung bezüglich der Hotelwahl am Zielort.
F. Anspruch des V gegen die Oper aus § 280 I BGB: Analyse, ob eine künstlerisch abweichende Inszenierung einen Sachmangel am Werk darstellt, der Schadensersatzansprüche begründet.
G. Ansprüche des V gegen die Ohtu-AG: Prüfung auf Schadensersatz wegen verletzter Hinweispflichten bei Roaming-Kosten und Möglichkeiten zur fristlosen Kündigung der Mobilfunkverträge.
H. Anspruch der O-AG gegen V auf Zahlung von 400 € aus § 611 BGB: Kurze Prüfung der Berechtigung von Entgeltforderungen für Telefonate in bestimmten Netzen.
I. Maximale Kosten für V: Ermittlung des finanziellen Risikos bei unterliegendem Rechtsstreit inklusive Zinsen, Schadensersatz und Prozesskosten.
Schlüsselwörter
Zivilrecht, Werkvertrag, Reiserecht, Schadensersatz, Reisemangel, Minderung, Kündigung, Roaming, Telekommunikationsrecht, Pflichtverletzung, Verschulden, Prozesskosten, Haftung, Pauschalreise, Fahrgastrechte.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die juristische Aufarbeitung einer Serie von schadensersatzrelevanten Vorfällen während einer Urlaubsreise der Familie V, die sowohl Transport- als auch Dienstleistungsverträge betrifft.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen im Reiserecht (Pauschalreise, Kreuzfahrt), im Werkvertragsrecht (Opernbesuch, Bahnreise) sowie im Telekommunikationsrecht unter Berücksichtigung europäischer Verordnungen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist die Erstellung eines Gutachtens, das für den Mandanten V prüft, ob und gegen wen Ansprüche auf Schadensersatz oder Minderung bestehen und wie sich seine Vertragssituation bezüglich laufender Verträge gestaltet.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird die klassische juristische Gutachtenmethode (Gutachtenstil) angewandt, bei der Obersatz, Definition, Subsumtion und Konklusion systematisch auf den Sachverhalt angewendet werden.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Ansprüche gegen die Deutsche Bahn, die Med-Line AG, das Reisebüro, die Oper und die Ohtu-AG sowie eine detaillierte Kostenkalkulation für mögliche Rechtsstreitigkeiten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Reiserecht, Minderung, Schadensersatz, Pflichtverletzung, Roaming, Kündigungsrecht und Werkvertrag sind die zentralen Begriffe der Untersuchung.
Warum sind die Ansprüche von V gegen die Oper letztlich nicht erfolgreich?
Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass künstlerische Freiheit dem Regisseur weite Spielräume gewährt und eine bloße Abweichung von der Originalfassung ohne inhaltliche Entstellung keine Pflichtverletzung darstellt.
Kann V seine Mobilfunkverträge fristlos kündigen?
Nein, da nach der Prüfung des Sachverhalts kein "wichtiger Grund" im Sinne von § 626 BGB vorliegt, da keine vorsätzlichen Pflichtverletzungen seitens des Anbieters nachweisbar sind.
Wie hoch ist das finanzielle Risiko für V im Falle einer Niederlage vor Gericht?
Bei einer Niederlage muss V mit Gesamtkosten von etwa 2.358,53 € rechnen, sofern er anwaltlich vertreten ist und die Forderungen der Gegenseite sowie eigene Gerichtskosten tragen muss.
- Arbeit zitieren
- Anonym (Autor:in), 2016, Wenn einer eine Reise macht. Exemplarische Hausarbeit und zivilrechtliche Fallbearbeitung mit Fokus auf dem Reise- und Schuldrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/491307