Wenn einer eine Reise macht. Exemplarische Hausarbeit und zivilrechtliche Fallbearbeitung mit Fokus auf dem Reise- und Schuldrecht


Term Paper, 2016

31 Pages, Grade: 12 Punkte

Anonymous


Excerpt


Gliederung

Sachverhalt

Literaturverzeichnis

Gutachten

A. Ansprüche des V gegen die Deutsche Bahn AG
I. Ansprüche des V gegen die Deutsche Bahn AG auf Zahlung der Umbuchungsgebühr i. H. v. 300 €
1.. Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB aus werkvertraglichem Gewährleistungsrecht
2.. Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB wegen Nichtleistung
3.. Anspruch aus § 280 I BGB wegen Schlechtleistung
4.. Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB wegen Verletzung der Informationspflicht
5.. Anspruch aus § 823 I BGB
II. Ansprüche des V gegen die Deutsche Bahn wegen
der defekten Toiletten
1.. Anspruch aus §§ 280 I, 241 II i. V. m. § 253 II BGB auf Zahlung von Schmerzensgeld
2.. Anspruch aus § 823 II BGB i. V. m. § 229 StGB auf Schadensersatz
3.. Anspruch aus § 823 I i. V. m. § 253 II BGB auf Zahlung von Schmerzensgeld
III.Anspruch des V gegen die Deutsche Bahn aus Art. 17 I UAbs. 1 S. 1 VO auf Fahrpreisentschädigung

B. Anspruch des V gegen die Med-Line AG aus §§ 651d I 2, 638 IV 1, 2, 346 I BGB auf Minderung des Reisepreises der Kreuzfahrt

C. Anspruch von F und B gegen die M-AG auf Schadensersatz wegen Körperverletzung aus Art. 3 II im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 392/

D. Anspruch der M gegen die M-AG aus Art. 3 II im Anhang des AÜ auf Schadensersatz wegen der Seekrankheit

E. Ansprüche des V gegen das Reisebüro „Hin und Weg“ (R)
I. Anspruch aus §§ 651d I 2, 638 IV 1, 2, 346 I BGB auf Reisepreisminderung bzgl. des Strandurlaubs
II. Anspruch aus § 651f II BGB

F.. Anspruch des V gegen die Oper aus § 280 I BGB

G. Ansprüche des V gegen die Ohtu-AG
I. Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB auf Schadensersatz i. H. v. 500 € wegen Verletzung der Hinweispflicht
II. Kündigungsrecht des V aus § 626 I BGB

H. Anspruch der O-AG gegen V auf Zahlung von 400 € aus § 611 BGB

I... Maximale Kosten für V
I. Anspruch der O-AG gegen V aus § 288 I BGB
II. Anspruch aus § 611 BGB i. V. m. den AGB der O-AG
III. Anspruch aus § 628 II BGB
IV. Gerichts- und Anwaltskosten

Sachverhalt

Hausarbeit: Wenn einer eine Reise macht, …

Das Leben ist nicht immer einfach. Die letzten Jahre hatte der V hart ge-arbeitet und alles Geld in das neue Familienheim in Passau gesteckt. Aus finanziellen Gründen hatte V mit seiner Familie nicht zuletzt am Urlaub gespart. Anfangs hatten alle zugestimmt, dass es zuhause sowieso am besten sei und dass man gar nicht weit wegfahren müsse, wo man doch so einen schönen Balkon habe. Aber dann hatte es auf Dauer doch nicht so viel Spaß gemacht, die Sonnenliegen mit einem Handtuch zu besetzen, wenn sich darüber niemand sonst als der Bruder ärgerte. Oder die Schwester. Und die täglich neuen Grillversuche des V hatten ihn auch über Jahre nicht zum Kandidaten für die Barbecue-WM werden lassen: Seine Steaks schmeckten, wie sie aussahen, und waren von den Briketts nur schwer zu unterscheiden.

Dieses Jahr hatte V nun die längst überfällige Gehaltserhöhung bekommen, und so sollte es endlich mal wieder einen richtigen Urlaub geben. Geplant war eine Mittelmehrkreuzfahrt mit allem Drum und Dran. Nach langem Wälzen der Prospekte hatte sich V für eine 11tägige Kreuzfahrt im Mittelmehr auf der „Medusa“ (betrieben von der Med-Line AG) entschieden. Ausgangspunkt sollte Genua sein. Von dort ging es um den ita-lienischen Stiefel über Venedig bis nach Korfu, wo noch drei Tage Strandurlaub dazukommen sollten. Den Flug von München nach Genua, die Kreuzfahrt und das Hotel auf Korfu hatte V für sich, seine Frau F und seine beiden Kinder Ben (B) und Mia (M) im Reisebüro „Hin und Weg“ gebucht. Dabei hatte ihm die Angestellte A des Reisebüros den günstigsten Flug herausgesucht und außerdem das Hotel „Amaxi Hellenikos“ auf Korfu besonders empfohlen. Alles zusammen war es auch gar nicht so teuer gewesen, nämlich 2.500,-€ (400,- € für die Flüge; 1.600,- € für die Kreuzfahrt; 500,- € für das Hotel), ein wahres Schnäppchen, wie V meinte.

Am 1.8.2015 war es dann endlich soweit. Alle Koffer waren gepackt, die ganze Familie war im Zug nach Freising verstaut, ein Bayernticket für 28,-€ gerade noch rechtzeitig am Schalter erstanden und zwei Wochen Sommerfreuden stand nichts mehr im Wege. V schlürfte zufrieden seinen Coffee-to-go, als sich die Regionalbahn in Bewegung setzte. Und er hatte den Kaffee auch gerade erst ausgetrunken, als die Bahn kurz hinter Einöd auf freier Strecke wieder stoppte. Den Grund dafür gab eine Durchsage erst nach einer halben Stunde bekannt: Es handelte sich um eine „technische Störung im Betriebsablauf“. Als sich die Bahn auch eine gute Stunde später noch nicht in Bewegung gesetzt hatte, wurde der V unruhig. Zum einen wurde es nun langsam sehr knapp mit dem Flug nach Genua. Und zum anderen machte sich der Kaffee bemerkbar und drückte auf die Blase. Sämtliche Toiletten im Zug waren jedoch ebenfalls aufgrund „technischer Störungen“ außer Betrieb. V wäre nur zu gern einmal kurz ausgestiegen, um sich zu erleichtern, aber alle Türen waren verschlossen und rührten sich nicht. So wurde das Warten immer mehr zur Qual: Die Sonne brannte, die Blase spannte und die Kinder quengelten. Erst nach drei Stunden wurde der Zug endlich in den nächsten Bahnhof gezogen, wo V und seine Familie dann in einen anderen Zug umsteigen konnten. Als sie dann am Münchener Flughafen schließlich mit vier Stunden Verspätung eintrafen, war ihr Flieger der Gesellschaft Nandu-Airlines allerdings schon vor einer Stunde gen Italien gestartet. „Nur aus Kulanz“ nahm die Fluggesellschaft den V und seine Familie gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr von 300,-€ auf dem nächsten Flug nach Genua mit, wo sie die „Medusa“ gerade noch erreichten.

Auf dem Schiff angekommen und eingerichtet mussten die Aufregungen des Tages erst einmal allen Verwandten und Bekannten mitgeteilt werden. V hatte für alle Mobilfunkverträge der Handys seiner Familie (die Verträge hatte V als echterpater familiasalle im eigenen Namen abgeschlossen) extra eine Roamingflatrate für Italien und Griechenland bei ihrem Mobilfunkanbieter Ohtu-AG dazugebucht, und so skypten, whats-appten und facebookten alle Familienmitglieder ausgiebig bis in die Mor-genstunden. Dann nämlich erhielt V einen Anruf von einem freundlichen Servicemitarbeiter der Ohtu-AG, der ihn darauf hinwies, dass in der vergangenen Nacht durch die Internetnutzung seiner Familie Kosten in Höhe von 500,- € entstanden seien. Die Smartphones seiner Familie hätten sich nämlich clever nicht in das italienische Netz, sondern in ein besonderes Netz des Kreuzfahrtschiffs eingewählt, für das die von V gebuchte Roa-mingflatrate nicht gelte. V war dann nicht mehr sehr freundlich zu dem Servicemitarbeiter, sondern brüllte etwas von Skandal und Betrug und Halsabschneiderei und hätte das alles am liebsten auch allen Verwandten und Bekannten so mitgeteilt. Aber die dabei drohenden Kosten hielten ihn dann doch von diesem Vorhaben ab.

Überhaupt blieben die Smartphones in den nächsten Tagen ungenutzt. V und F brutzelten auf dem Sonnendeck vor sich hin, während B und M dort nur ihre Handtücher zum Ärger der englischen Mitreisenden platzierten und im Übrigen das Schiff erkundeten. Dabei stellte sich freilich bald heraus, dass M einen durchaus empfindlichen Magen besaß, der die See nicht vertrug, so dass M ab dem zweiten Tag das Bett hüten und nur noch Wasser und Zwieback zu sich nehmen konnte, während der Rest der Familie sich dreimal täglich am riesigen All-in-clusive Buffet mästete. Freilich musste irgendetwas mit dem Nachtisch am Abend vor der Ankunft in Venedig schlecht gewesen sein. Denn am kommenden Morgen wollten auch F und B ihre Betten nicht verlassen und noch nicht ein-mal Zwieback essen, so übel war ihnen. Nur V hatte nichts von dem Nachtisch (es war Tiramisu, das der Koch mit Eiern zubereitet hatte, die schon vier Wochen alt gewesen waren, weil er der Meinung war, das nichts wegkommen dürfte und es schon immer gutgegangen sei) gegessen und konnte daher als einziger zur Oper nach Verona fahren, wo er für sich, die F und den B schon vor Beginn der Reise über das Internet Karten zu jeweils 50,- € gekauft hatte. Gespielt werden sollte „Nabucco“ von Verdi. Aber als V dann in der Arena von Verona saß, konnte er das Stück nicht wiedererkennen. Der Regisseur, ein gewisser Schlangenseif, hatte alle Darsteller als Kaninchen verkleidet, inklusive der entsprechenden Gebisse, so dass die Sänger stark lispelten und Mühe hatten, die Töne zu treffen. Den Freiheitschor jedenfalls sang das Publikum schöner als der Chor, und V war sich nicht sicher, ob die F und der B es in ihren Betten an diesem Abend nicht besser gehabt hätten als er.

Die weitere Kreuzfahrt verlief dann ohne Störungen, aber alle waren froh, als sie die „Medusa“ in Korfu endlich verlassen konnten. Die frohe Stimmung hielt jedoch nur, bis sie zu ihrem Hotel kamen. An dem Hotel selbst war zwar nichts auszusetzen. Es lag sogar, wie versprochen, unmittelbar am öffentlich zugänglichen Strand. Nur war der Strand selbst leider für den Geschmack des V und seiner Familie etwas zu zugänglich oder eher: zu zufahrtlich. Denn es handelte sich um einen als Autostrand ausgewiesenen Strandabschnitt, wo jede Menge Jeeps den Sand aufwirbelten und sich Rennen lieferten. An einen Strandurlaub war hier nicht zu denken, und die Familie brachte stattdessen die drei Tage in der Hotellobby mit Doppelkopfspielen über die Runden.

Zurück in Passau stimmten alle Familienmitglieder dem V zu, dass es zu-hause doch wirklich am besten und ein Urlaub in Balkonien gar nicht zu toppen sei. Getrübt wurde die Laune des V nur durch eine Rechnung der Ohtu-AG, die ihn im Briefkasten erwartete. Diese Rechnung enthielt nämlich nicht nur die 500,-€ für die Nutzung des mobilen Internets auf dem Schiff, sondern darüber hinaus auch noch weitere 400,-€, die B verursacht haben sollte. Die Freundin N des B hatte nämlich vor kurzem ich-ren Mobilfunkanbieter gewechselt und zwar von der Ohtu-AG zur Sim-joh-GmbH. Die Simjoh-GmbH hatte nicht nur mit günstigeren Konditionen, sondern vor allem mit dem Slogan: „Ein Vertrag, zwei Netze“ geworben. Danach würden sich bei Simjoh unter Vertrag stehende Handys automatisch entweder in das Ohtu- oder das Eminus-Netz einwählen, ent-sprechend der jeweils besseren Netzqualität. B hatte einen Mobilfunkvertrag bei der Ohtu-AG und eine Flatrate in das Ohtu-Netz und immer viel mit der N telephoniert. Nach ihrem Wechsel hatte die N ihm gesagt, dass sich für ihn nichts geändert habe. Ihre Nummer habe sie mitgenommen und ihr Handy wähle sich bei ihr zuhause weiterhin immer in das Ohtu-Netz ein (was stimmte), seine Flatrate gelte daher auch weiterhin. B hatte der N wie immer vertraut und weiter Stunden lang mit ihr telephoniert, bis er in den Urlaub gefahren war. Die freundliche Mitarbeiterin der Oh-tu-AG, die V unmittelbar nach Erhalt der Rechnung im Callcenter der Ohtu-AG erreichte, war freilich anderer Ansicht als die N, was die Flatrate des B anging und die Kostenfreiheit seiner Telephonate mit der N. Die Mitarbeiterin klärte den V auf, dass die bei Simjoh unter Vertrag stehenden Handys von der Ohtu-AG als dem Eminus-Netz zugehörig abgerechnet würden. Auch in den AGB der Simjoh stehe ausdrücklich, dass die Nummern der Simjoh dem Eminus-Netz zugewiesen würden (was zutrifft). Für das Eminus-Netz habe der B aber keine Flatrate gehabt. Die Kosten in Höhe von 400,- € seien dem B somit zu Recht in Rechnung ge-stellt worden.

Aufgabenstellung:

V ist nun endgültig in seinem Glauben an die Menschheit und das Gute in ihr erschüttert. Wo keine Moral mehr ist, da will er nun Recht haben und zwar von Ihnen. Er will möglichst alle verklagen, gegen die er oder seine Familie einen Anspruch (noch besser: mehrere Ansprüche) haben. Und vor allem will er der Ohtu-AG nichts zahlen. Am liebsten würde er sogar so schnell wie möglich aus den Verträgen mit der Ohtu-AG heraus-kommen, die allerdings alle noch 18 Monate laufen. Zudem will er wissen, was ihm maximal an Kosten entstehen könne, wenn er die 900,-€ an die Ohtu-AG (auch nach Mahnungen) nicht bezahlte, es dann wohl zum Rechtsstreit käme und er in der ersten Instanz verlieren sollte. In den AGB der Ohtu-AG steht u.a. das Folgende:

„Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden. Sofern die Ohtu-AG das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund, der vom Kunden zu vertreten ist, fristlos kündigt, steht der Ohtu-AG ein Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 75 % der monatlichen Grundpreise (insbesondere monatliche Grundgebühren, Flatrate-Preise, Mindestumsätze) zu, die bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin zu zahlen gewesen wären, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt der Ohtu-AG vorbehalten.“

Erstellen Sie ein Gutachten für den V, in dem Sie die gewünschten Auskünfte geben.

Hinweise:

Auf Kollisionsrecht ist nicht einzugehen; der Sachverhalt ist ausschließlich nach dem geltenden materiellen deutschen Recht zu beurteilen. Die Regionalbahn wurde von der Deutschen Bahn AG betrieben. Die monatlichen Grundpreise der vier Mobilfunkverträge von V, F, B und M betragen jeweils 20,- €.

Literaturverzeichnis

Aufsätze:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Kommentare:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Lehrbücher:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gutachten:

A. Ansprüche des V gegen die Deutsche Bahn AG

I. Ansprüche des V gegen die Deutsche Bahn AG auf Zahlung der Umbuchungsgebühr i. H. v. 300 €

1. Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB aus werkvertraglichem Gewährleistungsrecht

Zunächst müsste ein Werkvertrag vorliegen. Dieser zwischen der Bahn und dem Reisenden geschlossene Beförderungsvertrag ist als Werkvertrag nach den §§ 631 ff. BGB einzuordnen.1Der Vertragsabschluss richtet sich nach den §§ 145 ff. BGB.2Das Angebot geht vom Reisenden aus, die Annahme der Bahn erfolgt durch die Ausgabe des Fahrscheins, z. B. am Schalter.3Vorliegend hat V das Bayernticket am Schalter erhalten, ein Werkvertrag wurde geschlossen. Damit ein Anspruch aus Werkvertragsrecht jedoch in Betracht kommt, müsste V das Werk bereits abgenommen haben. Dies begründet sich damit, dass Schäden, die vor der Abnahme i. S. v. § 640 BGB und somit vor dem Gefahrenübergang, der gem. § 644 I 1 BGB im Zeitpunkt der Abnahme geschieht, nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht und nicht nach besonderem Leistungsstörungsrecht behandelt werden. Unter Abnahme versteht man die körperliche Entgegennahme des Werks.4Diese ist im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen, da man die Ankunft am Flughafen München, also den aus dem Werkvertrag geschuldeten Erfolg, nicht körperlich entgegennehmen kann. In solchen Fällen erfolgt die Abnahme nach Vollendung des Werks, also nach Erbringung aller wesentlicher vertraglich geschuldeten Leistungen.5Das Werk ist erst bei Ankunft am Flughafen vollendet, erst dann ist die geschuldete Leistung der Bahn, den Reisenden zu seinem Zielort zu bringen, vollbracht. Da das schädigende Ereignis schon vor Abnahme, nämlich kurz hinter Einöd/Passau passiert, sind eventuelle Ansprüche des V sind nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht zu beurteilen.

2. Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB wegen Nichtleistung

Damit ein Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB gegeben sein könnte, müssten gem. § 280 II BGB die Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen. Gem. § 286 I BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Schuldners, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Problematisch erscheint hier, ob überhaupt eine Nichtleistung der Bahn vorliegt, denn sie hat V zum Zielort gebracht, mithin vollständig geleistet, nur geschah dies verspätet. Für eine Nichtleistung und somit eine Anwendung des Verzugsrechts könnte sprechen, dass eine Schlechterfüllung mit einer zeitlichen Verzögerung der mangelfreien, vertragsgemäßen Erfüllung gleichzusetzen ist.6Die Ansicht, die eine Schlechtleistung in die Verzugshaftung miteingliedern will, weil es sich um eine Verzögerung der ordnungsgemäßen Leistung handelt, ist nicht überzeugend.7Sie würde nämlich zu unbilligen Ergebnissen führen, weil der Verkäufer z. B. bei einem vereinbarten Leistungstermin nach § 286 II Nr. 1 oder 2 BGB bei einer pünktlichen Leistung sofort in Verzug geraten würde, wenn diese einem Sachmangel unterliegt.8Kennt der Verkäufer den Sachmangel nicht, würde er sich in Verzug befinden, ohne davon zu wissen. Dies widerspricht dem Ineinandergreifen von Verzug kraft Mahnung und Verzug kraft Terminbestimmung, weil die Terminbestimmung die Mahnung entbehrlich macht, denn der Schuldner weiß von selbst, dass und wann genau er in Verzug sein wird.9Es erscheint daher vorzugswürdig, dass eine Haftung der Bahn direkt wegen der Schlechtleistung besteht, wenn die Voraussetzungen des § 280 I BGB vorliegen.10Der Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB scheitert mangels Nichtleistung.

3. Anspruch aus § 280 I BGB wegen Schlechtleistung

Gem. § 280 I BGB müsste der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzen, die er zu vertreten hat und wodurch dem Gläubiger ein Schaden entsteht. Ein Schuldverhältnis zwischen V und der Bahn in Form eines Werkvertrags besteht, s. oben. Weiter müsste die Bahn eine Pflicht aus dem Werkvertrag verletzt haben. Eine vertragliche Hauptpflicht der Bahn ist es, den Reisenden pünktlich an sein Fahrziel zu bringen.11Eine Verspätung liegt vor, wenn die Bahn den Fahrgast nicht zu der fahrplanmäßig vorgesehenen Zeit an den vertraglich vereinbarten Zielort bringt.12Die Bahn brachte V erst mit 4 Stunden Verspätung an sein Reiseziel, mithin nicht pünktlich. Eine Pflichtverletzung liegt vor. Diese Pflichtverletzung müsste die Bahn zu vertreten haben. Aus dem Wortlaut von § 280 I 2 BGB „es sei denn“ geht hervor, dass das Vertretenmüssen vermutet wird. Die Beweislast liegt also bei der Bahn. Ursache für die Verspätung war eine technische Störung im Betriebsablauf. Mangels anderer Angaben ist das Vertretenmüssen der Bahn zu vermuten. Schließlich müsste V einen Schaden davongetragen haben. Ein Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße.13Durch die Verspätung des Zugs verpassten V und seine Familie den Flieger, wodurch V eine Umbuchungsgebühr i. H. v. 300 € für einen neuen Flug bezahlen müsste. Ein Schaden ist gegeben. Die Voraussetzungen von § 280 I BGB liegen deshalb vor. Der Anspruch könnte jedoch ausgeschlossen sein. § 17 EVO regelt, wie Verspätungen im Personennahverkehr wie hier zu handhaben sind. Die Vorschrift ist dabei als abschließende Spezialvorschrift anzusehen, weswegen andere vertragliche Ansprüche wie vorliegend der des § 280 I BGB ausgeschlossen sind.

[...]


1Führich,Reiserecht, Handbuch und Kommentar, 7. Auflage, § 42 Rn. 1.

2Führich,Reiserecht, Handbuch und Kommentar, 7. Auflage, § 42 Rn. 10.

3Führich,Reiserecht, Handbuch und Kommentar, 7. Auflage, § 42 Rn. 10.

4Sprau,in: Palandt, BGB, 73. Auflage, § 640 Rn. 3.

5Sprau,in: Palandt, BGB, 73. Auflage, § 640 Rn. 3.

6Ernst,in: MüKo-BGB, 7. Auflage, § 280 Rn. 58.

7Ernst,in: MüKo-BGB, 7. Auflage, § 280 Rn. 58.

8Ernst,in: MüKo-BGB, 7. Auflage, § 280 Rn. 59.

9Ernst,in: MüKo-BGB, 7. Auflage, § 280 Rn. 59.

10Ernst,in: MüKo-BGB, 7. Auflage, § 280 Rn. 60.

11Führich,Reiserecht, Handbuch und Kommentar, 7. Auflage, § 42 Rn. 12.

12Führich,Reiserecht, Handbuch und Kommentar, 7. Auflage, § 42 Rn. 36.

13Brox/Walker,Allgemeines Schuldrecht, 38. Auflage, § 29 Rn. 1, 2.

Excerpt out of 31 pages

Details

Title
Wenn einer eine Reise macht. Exemplarische Hausarbeit und zivilrechtliche Fallbearbeitung mit Fokus auf dem Reise- und Schuldrecht
College
University of Passau
Grade
12 Punkte
Year
2016
Pages
31
Catalog Number
V491307
ISBN (eBook)
9783668992207
ISBN (Book)
9783668992214
Language
German
Notes
Anmerkung der Redaktion: Für den Druck wurden die ursprünglichen Seitenränder (links: 7 cm; rechts: 1,5 cm; oben und unten: 1,5 cm) angepasst.
Keywords
wenn, reise, exemplarische, hausarbeit, fallbearbeitung, fokus, reise-, schuldrecht
Quote paper
Anonymous, 2016, Wenn einer eine Reise macht. Exemplarische Hausarbeit und zivilrechtliche Fallbearbeitung mit Fokus auf dem Reise- und Schuldrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/491307

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Wenn einer eine Reise macht. Exemplarische Hausarbeit und zivilrechtliche Fallbearbeitung mit Fokus auf dem Reise- und Schuldrecht



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free