Die Debatte um den Schwangerschaftsabbruch in der Weimarer Republik (1919-1933)


Dossier / Travail, 2016

15 Pages


Extrait


Die Debatte um den Schwangerschaftsabbruch in der Weimarer Republik (1919-1933)

Eine Analyse der Argumente involvierter Parteien, sowie der Veränderung des Paragraphen 218 Strafgesetzbuch im Licht der Auseinandersetzung.

Seminar: Historische Grundlagen ärztlichen Denkens und Handelns

Die Geschichte des Reproduktionsrechts des weiblichen Geschlechts ist in summa geprägt durch die Unterdrückung der Frau seitens des Mannes, was an vielen Orten der Welt auch heute noch Alltag ist. Diese Unfreiheit manifestierte sich in jedem denkbaren Ausmaß und den verschiedensten Formen, unter anderem dem Paragraphen 218 Strafgesetzbuch, eingeführt im Jahre 1872. Das Abtreibungsverbot in Deutschland hat sich bis dato in veränderter Form gehalten und schränkt weiterhin die Entscheidungsfreiheit von Schwangeren ein. Einige, wie etwa Petra Bläss, Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages, setzten sich in unserer Gegenwart dafür ein, diesen Paragraphen abzuschaffen und damit die Selbstbestimmung der Frau auf einer von vielen Ebenen einzuführen.1 So gibt es, seit Repression existiert, auch Betroffene, die sich diesen Umständen nicht unterordnen; sei es nun passiver oder aktiver Widerstand, in Form von Gesetzesbruch oder Organisation von politischen Gruppierungen. Zu der Zeit der Weimarer Republik war es der Abort, der dem Verstoß gegen die Gesetzeslage ein Gesicht gab. Dieser begleitete die, schon damals heftig diskutierte und heute immer noch aktuelle, Fragestellung, ob das oben genannte, gesetzliche Abortverbot abgeschafft werden sollte.

Ich erörtere im Folgenden, wie sich der massiv umstrittene Paragraph 218 im Angesicht der hitzigen Debatte während der Zeit der Weimarer Republik entwickelte und welche Argumentationsstrukturen die involvierten Parteien verwendeten.

Um die Fragestellung zu bearbeiten, werde ich mich hauptsächlich auf „Abortion in Weimar Germany – the debate amongst the medical profession.“2 von Cornelie Usborne und „Die Strafbarkeit der Abtreibung in der Kaiserzeit und in der Weimarer Zeit.“ von Sabine Putzke beziehen. Erstere setzt sich in fast allen ihren 20 Publikationen intensiv mit der Zeit der Weimarer Republik und den Reproduktionsrechten von Frauen auseinander und schafft mit dem genannten Titel eine umfassende wie übersichtliche Grundlage für diese Thematik.3 Zweitere stellt mit ihrem Werk ein sehr ausführlichen Beitrag zu dem Thema dar und ermöglicht damit ein tieferes Verständnis des oftmals komplizierten Sachverhalts. Beide Autorinnen legen ihren Schwerpunkt auf die Argumente des damals sehr einflussreichen Standes der Ärzte, vernachlässigen dabei aber nicht das Wirken andere beteiligter Gruppierungen.

Da das Wissen über die Rahmenbedingungen der Epoche, in der die Debatte angesiedelt ist, Gründe für die Verhaltensweisen der einzelnen Akteure liefert, folgt eine kurze Charakterisierung der Zustände vor und während der Weimarer Republik.

Die Weimarer Republik war der erste Versuch einer Demokratie in Deutschland und somit entsprechend unsicher und turbulent. Es war eine Zeit des Umbruchs. Das Kulturverständnis war so lebendig wie nie und es entwickelte sich ein neues Bild der Frau, die nun immer öfter Herd und Heim verließ, um sich in Berufsleben und Politik zu behaupten. Das Parlament bestand aus unzähligen Parteien, oftmals radikal in ihren Ansichten, die in großem Stil Propaganda betrieben.

Die seit 1900 drastisch sinkende Geburtenrate Deutschlands kam nach damaligen Ansichten,4 auch noch während der ersten Jahre der Weimarer Republik, einer Katastrophe und dem Versagen des Staates gleich.5 Für das ehemalige deutsche Kaiserreich bedeutete das einen schrumpfenden Volkskörper, trotz einer zu der Zeit höheren Anzahl an Frauen in gebärfähigem Alter, der mit einer Verminderung der industriell-wirtschaftlichen und militärischen Macht einherging.6 Die Geburtenrate sollte um jeden Preis gesteigert werden,7 weshalb noch lange nach 1900 strikt an dem Paragraphen 218 vom 1. Januar 1872 festgehalten wurde.

Dieser stellte die 'Geißel' aller Schwangeren dar, denn der Schwangerschaftsabbruch war zu damaliger Zeit das Hauptmittel der Geburtenkontrolle,8 da die Werbung auf und der Verkauf von Verhütungsmitteln gesetzlich verboten war und polizeilich strikt unterbunden wurde.9 Dies hatte ferner zur Folge, dass zwischen 1919 und 1933 circa 64.000 Aborte verzeichnet wurden.10

Das Abortverbot sah Folgendes für die Tat des Schwangerschaftsabbruchs vor: „(1) Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein. (3) Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.“11 Nicht nur Schwangere selbst wurden bestraft; es sollte mit dem dritten Absatz des vorliegenden Paragraphen auch jegliche Hilfe durch Außenstehende unterbunden werden. Lag bei gegebener Gesetzeslage die Straftat einer Abtreibung mit medizinischer Indikation – das Leben der Schwangeren konnte nur durch Schwangerschaftsabbruch gerettet werden – vor, war es zwar laut Aussage des Reichsgerichts vom 3. Juli 1903 möglich, sich auf den Paragraphen 54 Notstandsgesetz zu berufen. Doch damit dieser gültig war: „müßten die Leiden der Schwangeren […] das gewöhnliche Maß der Schmerzen bei der Schwangerschaft und der Geburt übersteigen.“12 Ein Gerichtsurteil vom 7. Mai 1926 erklärte des Weiteren, dass eine Frau ihre Schwangerschaft und gewünschte Abtreibung zu verantworten habe, da sie mit Ersterer rechnen müsse, wenn sie Geschlechtsverkehr mit dem Ehegatten habe.13

Wegen der Fülle an Meinungen, Argumenten und deren feinen Abstufungen wird die schlichte Einteilung der involvierten Gruppen in Reformbefürworter, die die Abschaffung oder mindestens Liberalisierung des Paragraphen 218 fordern, und Gegner, die die Erhaltung des Paragraphen 218 verlangen, der komplexen Sachlage eigentlich nicht gerecht. Dennoch werde ich diese Struktur der Einfachheit halber nutzen und die Argumentationen in Verbindung mit den Teilaspekten für Abortgründe und den Gruppierungen, die sie nutzen, aufzeigen.

Auf Seiten der Reformgegner sind die Institution der Kirche, die eng mit dieser verbundenen Zentrumspartei,14 der konservative Deutsche Ärzte Vereinsbund (DÄVB) – zu einem großen Teil aus Gynäkologen bestehend und 1872 als erste Ärzteorganisation gegründet –15 und einige andere rechten Parteien, wie die DNVP, die wiederum in enger Kooperation mit konservativen Frauenverbünden, wie etwa dem „Bund Deutscher Frauenvereine“ stand,16 zu nennen. Alle Gruppierungen, die in Kooperation mit der Kirche standen, hatten sich das Erhalten und Wiederaufleben lassen von christlichen Idealen zum Ziel gesetzt.17 Daneben gab es aber natürlich auch Argumente anderer Natur für die Restriktion des Schwangerschaftsabbruches.

Eine der größten Sorgen der Befürworter des Paragraph 218 war der, mit der Abschaffung dieses Gesetztes für sie unausweichlich verbundene, Verfall der Moral. Das Abortverbot stellte für diejenigen, die die Moral nach christlichem Vorbild erhalten wollten, eine Gegebenheit dar, die benötigt wurde, um „Unzucht“, also außerehelichen Geschlechtsverkehr, oder nicht der Fortpflanzung dienenden Beischlaf, zu verhindern. Viele Gynäkologen, sowie konservative Frauenverbände, bezichtigten Schwangere, die Hilfe für ein Abort ersuchten, des moralischen Verfalls.18 Die, in den Leitsätze des 44. Deutschen Ärztetages – eine jährlich stattfindende Mitgliederversammlung des DÄVB –19 in Leipzig 1925 so bezeichnete, „Abtreibungssucht“20, ufere bei einer Abschaffung des Paragraphen 218 nur aus und gehe mit einer Vermehrung von Geschlechtskrankheiten einher.21 Konservative Frauenverbände fürchteten den Verlust der Ehre der Frau durch ebensolche, die Kontrolle über ihren Körper verlangten und ihre Sexualität ausleben wollten.22 Sie sahen in den unzähligen Aborten eine Rebellion der Frau gegen ihre, so die christlich Überzeugten, natürliche Mutterrolle, die, laut Mitgliedern des „Reichsverband Deutscher Hausfrauen“, die größte Ehre der Frau darstelle.23 Das Ablehnen der Gesellschaftsrolle als Hausfrau und Mutter zöge die Zerstörung der traditionellen Familienstruktur mit sich.24 Einige wenige illiberale Ärztinnen unterstellten Schwangeren, Aborte aus „Bequemlichkeit und Genusssucht“25 zu veranlassen.

Die Mehrheit der Ärzte zählte sich zu Beginn der Weimarer Republik zu den Pronatalisten und verabscheuten deshalb Engelmacherinnen (In diesem Kontext: Euphemistischer Begriff für Abtreiberin, also eine Frau, die Schwangeren bei Aborten hilft.)26, Scharlatane und Laienärzte, die Abort praktizierten und somit in einem, aus deren Sicht, moralisch verwerflichen Akt das kostbare Leben eines unschuldigen, ungeborenen Kindes vernichteten.27 Argumentiert wurde seitens der Kirche und ihrer Anhänger mit moralisch unumstößlichen Maximen:28 Die Kirche gab der befruchteter Eizelle eine Seele, wonach sie gemäß christlicher Lehre bereits einem vollwertigen Menschen entsprach.29 Das fünfte Gebot: „Du sollst nicht töten!“30, verbot also den Abort in jeglicher Hinsicht, auch bei medizinischer Indikation, wenn das Leben der Schwangeren auf dem Spiel steht.31 Katholisch geprägte Ärztinnen begründeten dies mit der Tatsache, dass das Leben des Kindes vor Gott wertvoller sein könnte, als das der Mutter.32

Grotjahn, der SPD zugehörig, deren Linie aber nicht wirklich entsprechend, lehnte die medizinische Indikation, mit der Begründung ab, eine Frau sei während der Schwangerschaft nicht in der Lage klar zu urteilen und würde in ein Abort nur aus Unvernunft einwilligen.33 Der DÄVB, in ihren Mitgliedschaften 95% aller praktizierenden Ärzte, sowie auch den Großteil der Gynäkologen umfassend,34 argumentierte anders. Diese Gruppierung war der größte, sowie älteste Ärzteverein zu seiner Zeit und zählte 1920 circa 30.000 Mitglieder. Seine Mitglieder setzten sich mit Petitionen, die im Reichstag eingereicht wurden, gegen die Liberalisierung des Paragraphen 218 ein und vertraten die Ansicht, nur medizinisch ausgebildete Ärzte und keine Laienärzte und Hebammen sollten einen Abort durchführen dürfen.35 Der Stand der Gynäkologen befand in seiner Mehrheit Abortpraxis für zu gefährlich und lehnte ihn deswegen auch aus medizinischer Indikation heraus grundlegend ab.36

Die medizinische Indikation war in den Augen einiger konservativen Abortgegner noch der triftigste Anlass, einen Schwangerschaftsabbruch tatsächlich doch durchzuführen, jedoch stieß die sozio-ökonomische Indikation bei der großen Mehrheit auf völliges Unverständnis. Es wurde ausgeführt, dass Menschen früher unter größerer Armut auch Kinder bekommen und zu vernünftigen Erwachsenen großgezogen hätten.37 Die Abschaffung des Paragraphen 218, so Grotjahn, würde nur zu einem Kampf der Ärzte mit den Laienärzten um Patientinnen führen und Erstere nötigen, auf Verlangen der Schwangeren hin, mehr Schwangerschaftsabbrüchen durchzuführen.38 In den Leitsätzen des 44. Deutschen Ärztetages in Leipzig 1925 wird außerdem aufgeführt, dass Ärzte eine sozial-wirtschaftliche Indikation nicht beurteilen können, diese also nicht gültig sein kann.39

Für den Staat war damals ein gesunder und vor allem großer Volkskörper von elementarer Bedeutung. Eine geringe Bevölkerungszahl bedeutete nach dem zerstörerischen ersten Weltkrieg eine Gefahr für den schnellen Wiederaufbau Deutschlands.40 Dadurch hatte die Regierung natürlich großes Interesse, den Paragraphen 218 beizubehalten, in der Hoffnung, unwillige Schwangere würden ihre Kinder doch auf die Welt bringen. Auch die Kirche forderte ihre Anhänger dazu auf, sich zu vermehren und die Kinder dem christlichen Glauben zu überführen.41 Konservative Parteien und Ärzte unterstützen sich gegenseitig: die Regierung erhielt die Hegemonie der Ärzte aufrecht und verpflichtete diese damit die Abortzahlen zu kontrollieren und wenn möglich zu senken.42 Für Gynäkologen, damals noch Staatsangestellte, und allgemein Ärzte war die Volksinfertilität und der Unwille Schwangerer, Kinder zu gebären, eine Krankheit die es zu bekämpfen galt.43 Sie sahen sich als „Erhalter der Populationsstärke“44, der Volkskörper hatte in dieser Hinsicht Vorrang vor dem einzelnen Patienten. Die Biologin Gertraud Haase-Bessell unterstützte das Denken in Kollektiven und äußerte sich dazu folgendermaßen: „Die Zeit des Individualismus geht unausweichlich zur Neige, wir müssen lernen, für Generationen zu denken. Für einen gesunden Staat sind gesunde Familien Existenzfrage.“45.

[...]


1 Ockel, Edith, 2000, S.5

2 https://scholar.google.de/citations?view_op=view_citation&hl=de&user=sEtq0A0AAAAJ&cstart=40&sortby=pub-

date&citation_for_view=sEtq0A0AAAAJ:IjCSPb-OGe4C

3 https://scholar.google.de/citations?hl=de&user=sEtq0A0AAAAJ&view_op=list_works&sortby=pubdate

4 Usborne, Cornelie, Social body, racial body, woman's body, S.142

5 Putzke, Sabine, 2003, S.212

6 Usborne, Cornelie, Abortion in Weimar Germany, S.199

7 Usborne, Cornelie, Social body, racial body, woman's body, S.140

8 Usborne, Cornelie, Abortion in Weimar Germany, S.199; Putzke, Sabine, 2003, S.212

9 Usborne, Cornelie, Abortion in Weimar Germany, S.200; Fuchs, Thomas, 2010, S.892, §184 von 1919; Putzke,

Sabine, 2003, S.211, 220; Usborne, Cornelie, Social body, racial body, woman's body, S.145

10 Putzke, Sabine, 2003, S.383

11 Fuchs, Thomas, 2010, S.982

12 Putzke, Sabine, 2003, S.22-23

13 Putzke, Sabine, 2003, S.23-24

14 Putzke, Sabine, 2003, S.252

15 Putzke, Sabine, 2003, S.131

16 Putzke, Sabine, 2003, S.335

17 Usborne, Cornelie, Abortion in Weimar Germany, S.209-210

18 Usborne, Cornelie, Abortion in Weimar Germany, S.209; Putzke, Sabine, 2003, S.192

19 Putzke, Sabine, 2003, S.331

20 Putzke, Sabine, 2003, S.386

21 Putzke, Sabine, 2003, S.385

22 Putzke, Sabine, 2003, S.193-195

23 Putzke, Sabine, 2003, S.190-191

24 Usborne, Cornelie, Abortion in Weimar Germany, S.200, 209

25 Schwörer-Jalkowski, Vierteljahresschrift des Bundes Deutscher Ärztinnen, 1. Jg., 1924/25, S.103 (103 f.), zitiert

nach Putzke, Sabine, 2003, S.167

26 Luchtenberg, Sigrid, 1975, S.95

27 Usborne, Cornelie, Abortion in Weimar Germany, S.200, 202

28 Ockel, Edith, 2000, S.42-43

29 Putzke, Sabine, 2003, S.1, 15, 138

30 Exodus, Kapitel 20, zitiert nach Papst Pius, X.I., 1930, S.17

31 Papst Pius, X.I., 1930, S.17-18

32 Putzke, Sabine, 2003, S.166

33 Putzke, Sabine, 2003, S.232

34 Usborne, Cornelie, Abortion in Weimar Germany, S.205; Putzke, Sabine, 2003, S.132

35 Usborne, Cornelie, Abortion in Weimar Germany, S.201, 204

36 Usborne, Cornelie, Abortion in Weimar Germany, S.206

37 Putzke, Sabine, 2003, S.192

38 Putzke, Sabine, 2003, S.232

39 Putzke, Sabine, 2003, S.386

40 Usborne, Cornelie, Abortion in Weimar Germany, S.203

41 Papst Pius, X.I., 1930, S.4–5, S.15-16

42 Usborne, Cornelie, Abortion in Weimar Germany, S.201

43 Usborne, Cornelie, Social body, racial body, woman's body, S.142, 144

44 Usborne, Cornelie, Abortion in Weimar Germany, S.209

45 Putzke, Sabine, 2003, S.192

Fin de l'extrait de 15 pages

Résumé des informations

Titre
Die Debatte um den Schwangerschaftsabbruch in der Weimarer Republik (1919-1933)
Université
University of Würzburg  (Institut für Geschichte der Medizin)
Cours
Historische Grundlagen ärztlichen Denkens und Handelns
Auteur
Année
2016
Pages
15
N° de catalogue
V491311
ISBN (ebook)
9783668980518
ISBN (Livre)
9783668980525
Langue
allemand
Annotations
Eine Analyse der Argumente involvierter Parteien sowie der Veränderung des Paragraphen 218 Strafgesetzbuch im Licht der Auseinandersetzung
Mots clés
Medizingeschichte, Abtreibung, Schwangerschaftsabbruch, Paragraph 218 Strafgesetzbuch, Weimarer Republik, Politik
Citation du texte
Sabrina Frank (Auteur), 2016, Die Debatte um den Schwangerschaftsabbruch in der Weimarer Republik (1919-1933), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/491311

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