Braucht die europäische Fusionskontrolle eine neue transaktionswertbezogene Aufgreifschwelle? Taugt § 35 Abs. 1a GWB als Vorbild?


Seminararbeit, 2018

28 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einführung

B. Fusion

C. Europäische Fusionskontrolle
I. Entwicklung und rechtliche Grundlagen
II. Institutionen und Verfahren, Zuständigkeit
1. „Pre-notification“- Gespräche
2. Vorprüfung
3. Hauptprüfverfahren
4. Zuständigkeit

D. Fusionskontrolle in Deutschland
I. Entwicklung und rechtliche Grundlagen
II. Prüfungsrelevanz
III. Institution und Verfahren
1. Anmeldung
2. Vorverfahren
3. Hauptprüfverfahren
4. Gründe für die Untersagung

E. Die neue Aufgreifschwelle in der deutschen Fusionskontrolle I. Zweck der neuen Aufgreifschwelle II. Der Fall Facebook/WhatsApp
III. Das neue Aufgreifkriterium im Detail
a) Widerspruch bei „de minimis - Schwelle“
b) Wert der Gegenleistung
c) Erhebliche Inlandstätigkeit

F. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A.Einführung

„Mit der 9. GWB-Novelle werden im Hinblick auf die zunehmende Digitalisie- rung der Wirtschaft eine wirksame Fusionskontrolle und der Schutz vor Miss- brauch von Marktmacht sichergestellt.“1 Mit diesen Worten aus dem Gesetzesent- wurf verabschiedete der Bundestag nun am 09.03.2017 die 9. GWB-Novelle. Eine der Änderungen betraf die Einführung des transaktionswertbezogenen Aufgreif- kriteriums, die auf Vorschläge der Monopolkommission2 sowie des Bundeskar- tellamtes3 zurückgeht4.

Eine große Überraschung war diese Entscheidung letztlich nicht mehr, weshalb bereits seit Wochen und Monaten unzählige Diskussionen geführt wurden und mit Sicherheit auch noch geführt werden. Im Kern des Ganzen kommt immer wieder die zentrale Frage auf, ob eine transaktionswertbezogene Aufgreif- schwelle in der Fusionskontrolle zielführend ist und sich lückenschließend aus- wirkt oder ob nur Nachteile für die Investitionskultur in Deutschland entstehen. Im Rahmen dieser Seminararbeit sollen daher die Vor- und Nachteile des § 35 Abs. 1a GWB anhand des aktuellen Fallbeispiels WhatsApp/Facebook eingehend analysiert und bewertet werden.

Zum Einstieg werden in Kapitel 2 die Grundsätze der Europäischen Fusionskon- trolle erklärt. Beginnend mit den jeweiligen Rechtsgrundlagen und einer Zusam- menfassung ihrer Entstehung, geht das Kapitel darauf folgend, ohne ins Detail zu gehen, auf die Institution ein. Anschließend werden das Verfahren sowie die je- weiligen Aufgreifkriterien der Fusionskontrolle vorgestellt, bevor ein Überblick über die Zuständigkeiten das Kapitel schließt.

Kapitel 3 veranschaulicht die Verankerung der Fusionskontrolle im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), um dann anschließend aufzuzeigen, wel- che Faktoren gelten müssen, damit eine Fusion überhaupt prüfungsrelevant wird. Im nächsten Schritt wird das Bundeskartellamt in seiner Funktion als Prüfer von Fusionen kurz vorgestellt und der Ablauf eines Fusionskontrollverfahrens näher erläutert. Im Anschluss werden die Gründe für die Untersagung einer Fusion ge- nannt. Dabei wird nicht allzu sehr in die Tiefe gegangen; vielmehr ist das Ziel, ein Grundverständnis für die Thematik aufzubauen. In Kapitel 4 wird § 35 Abs. 1a GWB behandelt, wobei die Gründe für die Einführung der neuen Aufgreifkri- terien vor dem Hintergrund des Facebook/WhatsApp Zusammenschlusses vor- gestellt und vertieft durchleuchtet werden. Ein Fazit mit einer kurzen Zusammen- fassung der Ergebnisse schließt die Arbeit ab.

B.Fusion

Grds. gibt es viele verschiedene Arten, durch die sich Unternehmen zusammen- schließen können. Eine Fusion liegt vor, wenn sich „zwei oder mehr Unterneh- men unter Aufgabe ihrer bisherigen rechtlichen Selbstständigkeit eine neue recht- liche und wirtschaftliche Einheit bilden“.5 Die Kooperation stellt das Gegenteil dar, da hierbei die beteiligten Unternehmen rechtlich selbstständig bleiben.6 Die Gründe warum Unternehmen fusionieren sind vielfältig. Vorteilhaft für die Un- ternehmen erscheint, dass durch eine Fusion die Möglichkeit besteht, ihre Ge- schäftsfelder zu optimieren oder neu auszurichten, und so ihre Marktstellung aus- zubauen und Kostenvorteile besser nutzen zu können.7 Es gibt drei Arten einer Fusionskontrolle. Von einem horizontalen Zusammenschluss spricht man, wenn die beiden fusionierenden Unternehmen miteinander im Wettbewerb stehen. 8 Darüber hinaus spricht man von einem vertikalen Zusammenschluss, wenn die beteiligten Unternehmen in einem Lieferanten-/ Abnehmerverhältnis zueinander- stehen.9 Zu guter Letzt liegt ein konglomerater Zusammenschluss vor, wenn die sich zusammenschließenden Unternehmen weder im direkten Wettbewerb mitei- nander stehen, noch ein Lieferanten-/ Abnehmerverhältnis zueinander haben.10

C. Europäische Fusionskontrolle

I. Entwicklung und rechtliche Grundlagen

Bereits der Spaak-Bericht11 von 1956 zählte die Schaffung einer Fusionskontrolle zu den Angelegenheiten, die in den allgemeinen Durchführungsverordnungen zu den Art. 85 (verbotene Vereinbarung) und 86 (Missbrauch einer Marktbeherr- schenden Stellung) EWGV (jetzt Art. 81 und 82 EG) zu regeln seien.12 1965 ver- festigte sich der Gedanke zur Schaffung der FKVO in der EG-Kommission mit der Denkschrift: „Das Problem der Unternehmenskonzentration im Gemeinsa- men Markt.“13 Diese Denkschrift beschreibt einerseits, dass der entstehende Bin nenmarkt größere Unternehmen hervorbringen müsse, dass aber andererseits keine Zusammenschlüsse wünschenswert seien, die zu engen Oligopolen oder gar Monopolen führten.14 Im Jahr 1971 rief das Europäische Parlament die Mitglied- staaten zur Einführung einer europäischen Fusionskontrolle auf.15 Dieser Ent- schluss wurde durch das entschiedene Continental Can-Urteil vom 21.2.1973 be- stärkt.16 Hierbei ging es um den angestrebten Kauf der Aktienpakete von anderen Betreibern durch die Continental Can Company in New York und ihre europäi- sche Tochtergesellschaften Europemballge, deren Stellung auf dem europäischen Markt für die Konservenindustrie dadurch erheblich verstärkt wurde.17 Der Ge- richtshof hat die Entscheidung im Continental Can-Urteil 1973 zwar wegen un- zutreffender Marktabgrenzung aufgehoben, indessen die Rechtsauffassung der Kommission auf der Grundlage einer systematischen Auslegung der Art. 85, 86 EWGV bestätigt.18 Im Laufe der 16 Jahre scheiterte die Kommission mehrmals am Rat.19 Ursächlich dafür war, dass während das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Sozialausschuss dem Entwurf von 1973 zustimmten, die Mit- gliedstaaten nicht ernsthaft bereit waren, die Zuständigkeit zur Kontrolle der Un- ternehmenskonzentration auf die Gemeinschaft bzw. die Kommission zu übertra- gen. 20 Im November 1987 erging das ausschlaggebende Zigaretten-Urteil des EuGH „Philip Morris“. Die Kommission hatte 1984 den Erwerb einer 30%igen Beteiligung verbunden mit 24,9% der Stimmrechte am Konkurrenten Rothmanns durch Philip Morris in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV akzeptiert.21 Hier- bei ist wichtig, dass Art. 85 EWGV auf den Erwerb von Minderheitsbeteiligung durch Wettbewerber anwendbar ist, wenn es dem Erwerber dadurch möglich wird, das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu koordinieren.22 Dies führte zu Rechtsunsicherheit in der Wirtschaft und einer erweiterten Anwendung des Art. 85.23 Kommissar Sutherland betonte 1987 vor dem Europäischen Parlament, dass Art. 85 EWGV in einer Konzentrationskontrolle immer mehr zur Geltung kommen wird.24 Dies führte schließlich zu der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen25, der sog. Fusionskontrollverordnung (FKVO), die am 21.12.1989 verabschiedet und am 21.9.1990 in Kraft trat.26 Als Rechtsgrundlage diente Art. 87 (heute Art. 83) und Art. 235 (heute Art. 308) EG.27 Nach einigen Jahren in der Praxis mit der FKVO verabschiedete der Rat am 30.6.1997, die ab 1.3.1998 in Kraft tretende Verord- nung 1310/97 zur Änderung der FKVO.28 Änderungen betrafen unter anderem die Schwellenwerte zur Bestimmung der gemeinschaftsweiten Bedeutung. 29 Nach der Erweiterung der Europäischen Union um zehn weitere Mitglieder und der stetig steigenden Zahl von Fusionsanmeldungen, erließ der Rat die seit dem 1.5.2004 geltende FKVO (Verordnung Nr. 139/2004 )30. Weitere Auslöser waren die Herausforderungen, die sich aus weltweiten Fusionen, der Währungsunion und der Marktintegration, ergaben.31

II. Institutionen und Verfahren, Zuständigkeit

Die Kommission sorgt gem. Art. 17 Abs. 1 S. 2 EUV für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen. Sie hat gem. Art. 105 und 108 AEUV insbesondere die Aufgabe, die primärrecht- lichen Wettbewerbs- und Beihilferegeln sowie das auf Grundlage der primär- rechtlichen Ermächtigungen in Art. 103 und 109 AEUV von Parlament und Rat erlassene Sekundärrecht durchzusetzen.32 Die EK kontrolliert als „Hüterin des Gemeinschaftsrechts“ die Anwendung und Durchführung des EU-Rechts durch die 28 Mitgliedsstaaten.33 Vorausgesetzt wird zunächst ein geplanter Zusammen- schluss, welcher dem Zusammenschlusstatbestand des Art. 3 FKVO und den Um- satzschwellen des Art. 1 FKVO unterliegt.34 Das Verfahren der europäischen Fu- sionskontrolle lässt sich in drei Phasen gliedern.35 Eine Fusionskontrolle beginnt zunächst mit dem informellen Vorverfahren (vor der Anmeldung) und wird durch die Vorprüfung nach der Anmeldung ergänzt. Anschließend wird in Phase 3 die Zusammenschlusskontrolle durch das Hauptprüfverfahren abgeschlossen.36

1. „Pre-notification“- Gespräche

Nach Art. 4 Abs. 1 FKVO haben die an einem Zusammenschluss von unionswei- ter Bedeutung Beteiligten die Verpflichtung den Zusammenschluss nach dem Vertragsschluss, der Veröffentlichung des Kauf- oder Umtauschangebots oder dem Erwerb der Kontrolle bei der Kommission anzumelden. Für diese Anmel- dung gibt es gem. Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (DVO)37 zwei Formblätter, das Formblatt CO und das Vereinfachte Formblatt.38

Die informellen Kontakte vor der Anmeldung (pre-notification Gespräche) sind rechtlich nicht vorgeschrieben, jedoch kommt in den Formblättern die Nützlich- keit zum Ausdruck.39 Da diese Gespräche mit der zuständigen Generaldirektion sehr hilfreich und daher weiterhin empfehlenswert sind, konnten sie sich in der Praxis etablieren. 40 Um die Fristen im Vorverfahren (Phase 2) nicht zu über- schreiten, wird bei diesen bilateralen Gesprächen mit der Kommission, welche mind. zwei Wochen vor einer geplanten Anmeldung zustande kommen41, bereits im Vorfeld Fragen der Zuständigkeit, parallele Prüfverfahren in anderen Jurisdik- tionen und die Vollständigkeit der Unterlagen besprochen. 42

2. Vorprüfung

Die Vorprüfung bzw. die erste Prüfungsphase dauert grds. 25 Arbeitstage (Art. 10 Abs. 1 FKVO) und muss zu einer der vier möglichen Entscheidungen führen (Art. 6 FKVO).

Die formelle Zuständigkeitsprüfung, also insbesondere ob die Umsatzschwellen für die europäische Fusionskontrolle erfüllt sind und ob ein Zusammenschluss i.S.d. Art. 3 vorliegt, wird ebenfalls bereits im Vorprüfverfahren abgeschlossen.43 Gem. Art. 3 Abs. 1 gibt es zwei Arten von Zusammenschlüssen im Sinne der FKVO. Entweder fusionieren zwei oder mehr bisher voneinander abhängige Un- ternehmen (lit. a), oder eine oder mehrere Personen bzw. Unternehmen erwerben dauerhaft die Kontrolle über eines oder mehrere Unternehmen (lit. b).44 Diese Zu- sammenschlüsse unterliegen der Zusammenschlusskontrolle durch die Kommis- sion der Europäischen Gemeinschaften (Generaldirektion Wettbewerb), wenn gem. Art. 1 Abs. 2 FKVO der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unter- nehmen größer als EUR 5,0 Mrd. ist und mind. zwei der beteiligten Unternehmen jeweils einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als EUR 250 Mio. erreichen. Abs. 3 enthält einen auf Wunsch der Industrie eingeführten Zusam- menschlusstatbestand. 45 Einige Unternehmen konnten zwar in mind. drei Mit- gliedstaaten einen gewissen Mindestumsatz aufweisen, hatten jedoch einen nied- rigen weltweiten und EU-weiten Umsatz.46 Die betroffenen Unternehmen waren daher gezwungen, ihre Zusammenschlüsse parallel in mehreren Mitgliedstaaten anzumelden.47 Unter diesen fünf Kriterien des Art. 1 Abs. 3 FKVO, die kumulativ erfüllt sein müssen, erlangt ein Zusammenschluss EU-weite Bedeutung. Nach dem ersten Kriterium muss der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unter- nehmen mehr als EUR 2,5 Mrd. betragen. Nach dem zweiten Kriterium muss der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen in mind. drei Mitgliedstaaten je- weils EUR 100 Mio. übersteigen. Hinzu kommt, dass in jedem von mind. drei der von dem zweiten Kriterium erfassten Mitgliedstaaten der Gesamtumsatz von mind. zwei beteiligten Unternehmen jeweils mehr als EUR 25 Mio. betragen muss. Ein weiteres Kriterium ist, dass der unionsweite Gesamtumsatz von mind. zwei beteiligten Unternehmen jeweils EUR 100 Mio. übersteigt sollte. Nach dem fünften, negativen Kriterium48 hat ein Zusammenschluss wiederum keine unions- weite Bedeutung, wenn die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen je- weils mehr als zwei Drittel ihres unionsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielen. Liegen diese formellen Voraussetzungen nicht vor, stellt die Kommission durch eine Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a fest, dass der Zusammenschluss nicht unter die Verordnung fällt.49 Die häufigste Entscheidung ist die nach Art 6 Abs. 1 lit. b und erklärt einen angemeldeten Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar, weil er unter die Fusionskontrolle fällt, ohne Anlass zu „ernsthaften Bedenken“ zu geben.50 Bestehen ernsthafte Bedenken hin- sichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem gemeinsamen Markt, stellt die Kommission eine Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c fest, die den Übergang in die sog. zweite Phase, das Hauptverfahren, bewirkt.51 Eine wei- tere Möglichkeit ist die Verlängerung des Vorverfahrens gem. Art. 10 Abs. 1 S.

2 FKVO auf 35 Arbeitstage.52 Eine Verlängerung kann entstehen, wenn die an- meldenden Parteien zur Vermeidung des Hauptprüfverfahrens einige Änderungen vornehmen, um die Bedenken der Kommission auszuräumen (Art. 6 Abs. 2 Un- terabs. 2).53 Ebenso, wenn die Kommission gem. Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 den Zusammenschluss unter Bedingungen und Auflagen genehmigt.

3. Hauptprüfverfahren

Hat die Kommission nach den Änderungen weiterhin Anlass zu ernsthaften Be- denken, beginnt das Hauptprüfverfahren.54 In diesem Fall untersucht die Kom- mission innerhalb einer Frist von 90 Tagen die Marktverhältnisse (Art. 10 Abs. 3), um ein Gesamtbild aller Gesichtspunkte zu ermitteln.55 Gem. Art 8 FKVO, wird das Verfahren durch einen abschließenden Beschluss beendet. Die Kommis- sion verfügt dabei während des gesamten Verfahrens über umfassende Aus- kunfts- und Nachprüfungsrechte gem. Art. 11 bzw. 13 FKVO und kann nach Art. 12 FKVO auch auf die Mithilfe der Behörden der Mitgliedsstaaten zurückgreifen. Solange die Kommission den Zusammenschluss nicht freigibt, darf der Zusam- menschluss nicht vollzogen werden.56 Wenn durch Begründung und Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ein wirksamer Wettbewerb im gemeinsamen Markt verhindert wird, erfolgt keine Freigabe nach europäischen Recht. 57 Die Kommission wendet hierbei gem. Art. 2 FKVO regelmäßig den sog. SIEC- Test (Significant Impediment to Effective Competition) an.58 Hierbei wird der Zusammenschluss auf Marktanteile, Finanzkraft, Marktzutrittsschranken, Nach- frage- und Angebotsentwicklung und weitere Kriterien (Art. 2 Abs. 1 lit. b), sowie Auswirkungen auf potentielle und tatsächlichen Wettbewerb (Art. 2 Abs. 1 lit a) geprüft.59

4. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Kommission erstreckt sich auf Zusammenschlüsse von „unionsweiter Bedeutung“, die sich gem. Art. 1 Abs. 2 und 3 FKVO 139/2004 nach den auf den Umsatz abstellenden Kriterien richtet.60 Nach Art. 21 Abs. 1 gilt allein die FKVO für die Beurteilung von Zusammenschlüssen gem. Art. 3 FKVO.61 Daneben gilt die durch Art. 23 FKVO erlassene Durchführungsverord- nung 802/2004 der Kommission.62 Während Abs. 1 den Anwendungsbereich der Verordnung und deren Vorrang innerhalb des Gemeinschaftsrechts bestimmt, legt Abs. 2 die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission für Entscheidungen nach der Verordnung fest und Abs. 3 den Vorrang der Verordnung gegenüber nationalem Recht.63 Zusammenschlüsse, die nicht von „unionsweiter Bedeutung“ sind, fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Es gilt somit der Grundsatz der einzigen Anlaufstelle („one stop shop“).64

[...]


1 RegE. BT–Drs. 18/10207, S. 1.

2 Monopolkommission, Sondergutachten 68, Rn. 459 ff.

3 BKartA, Stellungnahme zum Grünbuch „Digitale Plattformen“, S. 4 f.

4 Pohlmann/Wismann, NZKart 2016, 555, 559.

5 Berg/Mäsch- Kellerbauer, Art. 3 FKVO, Rn. 10; Dreher/Kulka, § 14 B I 2, Rn. 1426.

6 Feuerich/Weyland- Brüggemann, § 59a BRAO, Rn. 92.

7 MünchKommEuWettbR/ Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO, Rn. 329.

8 Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann- Riesenkampf/Steinbarth, Art. 2 FKVO, Rn. 119.

9 MünchKommEuWettbR/ Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO, Rn. 329; Jones/Sufrin, S. 751.

10 Emmerich, § 16, Rn. 44; Schulte/Just- von Rosenberg, Art. 2 FKVO, Rn. 140.

11 Basedow, EuZW 2018, 1, 1.

12 Schulte- Zeise, S. 270, Rn. 880.

13 Denkschrift vom 1.12.1965, SEC (1965) 3500, WuW 4/1966, 330.

14 Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann- Simon, Einf FKVO, Rn. 1.

15 Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann- Simon, Einf FKVO, Rn. 1.

16 Müller-Henneberg/Schwartz/Hootz- Schütz, Einf., Rn. 10.

17 Farbmann, S. 44; Stockenhuber, S. 30.

18 EuGH 21.2.1973, Continental Can Comnpany, Rs. 6/72, Slg. 1973, 215, 244 f.

19 Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann- Simon, Einf FKVO, Rn. 1.

20 Velken/Karl/Richter, S. 5.

21 Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann- Simon, Einf FKVO, Rn. 6.

22 EuGH 17.11.1987, Philip Morris/Rothmanns, Rs. 156/84, Slg. 1987, II-4566.

23 Farbmann, S. 46; Stockenhuber, S. 41; Immenga/Fuchs, NJW 1988, 3052, 3059.

24 Farbmann, S. 49; Ruppelt, WuW 1989, S. 187, 187.

25 ABI. 1989 L 395/1.

26 Schulte- Zeise, S. 269, Rn. 877; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Linde mann- Simon, Einf FKVO, Rn. 1.

27 Langen/Bunte- Bardong/Käseberg/Maass, Einl FKVO, Rn. 17; Busche/Röhling- Schütz, Einl. FKVO, Rn. 14.

28 Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30.6.1997; Schulte- Zeise, S. 273, Rn. 891.

29 Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann- Simon, Einf FKVO, Rn. 12; Schulte- Zeise, S. 273, Rn. 892.

30 Berg/Mäsch- Kellerbauer, Vor FKVO, Rn. 8; Schröter/Jakob/Klotz/Mederer- Hacker, S. 1441, Rn. 3.

31 Busche/Röhling- Schütz, Einl. FKVO, Rn. 14.; Loewenheim/Meessen/Riesen kampff/Kersting/Meyer-Lindemann- Simon, Einf FKVO, Rn. 14.

32 Behrens, § 13, Rn. 522.

33 EuGH-Masterfoods/HB Ice Cream, C-344/98-Slg. 2000, I-11369, Rn. 46; EuG-Limburgse Vinyl Maatschappij u.a./ Komission, T-305/94 usw.-Slg. 1999, II-931, Rn. 148; De Bronet, Art. 4, Rn. 1.

34 Schulte- Zeise, S. 276, Rn. 901; Schulte/Just- von Rosenberg, Art. 1 FKVO, Rn. 2.

35 Langen/Bunte- Bardong/Käseberg/Maass, Einl FKVO, Rn. 47; Schulte/Just- von Rosenberg, Art. 1 FKVO, Rn. 2.

36 Langen/Bunte- Bardong/Käseberg/Maass, Einl FKVO, Rn. 47; Jones/Sufrin, S. 1128.

37 Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Komission von 7. April 2004 zur Durchführung der Ver ordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammen schlüssen, ABI. L 133 vom 30.4.2004, 1-39.

38 Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann- Simon, Einf FKVO, Rn. 54.

39 Langen/Bunte- Bardong/Käseberg/Maass, Einl FKVO, Rn. 47; Faull/Nikpay, S. 453, Rn. 5.120.

40 Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann- Simon, Einf FKVO, Rn. 54; Langen/Bunte- Bardong/Käseberg/Maass, Einl FKVO, Rn. 48.

41 DG Competition, Best Practices on the conduct of EC merger controll proceedings, 2004, Rn. 10.

42 Mestmäcker/Schweitzer, § 24, Rn. 84; BegrE 11 der VO 802/2004; Jones/Sufrin, S. 1124.

43 Schröter/Jakob/Klotz/Mederer- Hacker, S. 1442, Rn. 10.

44 Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann- Simon, Einf FKVO, Rn. 26; Mestmäcker/Schweitzer, § 25, Rn. 24.

45 Bechtold/Bonk/Brinker, Art. 1, Rn. 8; Schulte/Just- von Rosenberg, Art. 1, Rn. 33.

46 Schulte/Just- von Rosenberg, Art. 1, Rn. 33; Berg/Mäsch- Kellerbauer, Art. 1, Rn. 9.

47 Schröter/Jakob/Klotz/Mederer, Art. 1, Rn. 13; Schulte/Just- von Rosenberg, Art. 1, Rn. 33.

48 Schröter/Jakob/Klotz/Mederer, Art. 1, Rn. 13; Bechtold/Bonk/Brinker, Art. 1, Rn. 9.

49 Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann- Simon, Einf FKVO, Rn. 55; Mestmäcker/Schweitzer, § 24, Rn. 85.

50 Berg/Mäsch- Kellerbauer, Art. 6, Rn. 14; Bechtold/Bosch/Brinker, Art. 6, Rn. 6; Jones/Sufri- n, S. 1128.

51 Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann- Simon, Einf FKVO, Rn. 57; Schulte/Just- von Rosenburg, Art. 6, Rn. 43.

52 Busche/Röhling- Schütz, Art. 6, Rn. 5; Schröter/Jakob/Klotz/Mederer- Siegert, Art. 6, Rn. 11; Bechtold/Bosch/Brinker, Art. 6, Rn. 6; Mestmäcker/Schweitzer, § 24, Rn. 86.

53 Lange/Bunte- Käseberg, Art. 6, Rn. 26; Loewenheim/Meessen/Riesenkampf/Kersting/ Meyer-Lindemann- Simon, Einf FKVO, Rn. 58.

54 Lange/Bunte- Bardong/Käseberg/Maass, Einl FKVO, Rn. 51; Schulte/Just- von Rosenburg, Art. 6, Rn. 43.

55 Mestmäcker/Schweitzer, § 24, Rn. 87; Lange/Bunte- Bardong/Käseberg/Maass, Einl FKVO, Rn. 52.

56 Bechtold/Bosch/Brinker, Art. 7, Rn. 2; Schröter/Jakob/Klotz/Mederer- König, Art. 7, Rn. 1.

57 Bechtold/Bosch/Brinker, Art. 7, Rn. 2; Schulte/Just- von Rosenberg, Art. 8, Rn. 26.

58 Mestmäcker/Schweitzer, § 26, Rn. 17; Jones/Sufrin, S. 1133.

59 Langen/Bunte- Bardong, Art. 2, Rn. 123; Esser/Höft, NZKart 2013, 447, 447; Jones/Sufrin, S. 1133.

60 Behrens, § 55, Rn. 1870; Schröter/Jakob/Klotz/Mederer- Dittert, Art. 21, Rn. 4.

61 Bechtold/Bosch/Brinker, Art. 21, Rn. 4; Berg/Mäsch- Kellerbauer, Art. 21, Rn. 2.

62 Schulte/Just- Steinbarth, Art. 21, Rn. 2.

63 Busche/Röhling- Schütz, Art. 21, Rn. 3; Behrens, § 55, Rn. 1870.

64 Behrens, § 55, Rn. 1870; Schulte/Just- Steinbarth, Art. 21, Rn. 4; ErwGr. 8 zur FKVO.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Braucht die europäische Fusionskontrolle eine neue transaktionswertbezogene Aufgreifschwelle? Taugt § 35 Abs. 1a GWB als Vorbild?
Hochschule
Freie Universität Berlin
Autor
Jahr
2018
Seiten
28
Katalognummer
V491371
ISBN (eBook)
9783668980570
ISBN (Buch)
9783668980587
Sprache
Deutsch
Schlagworte
braucht, fusionskontrolle, aufgreifschwelle, taugt, vorbild, Wettbewerbsrecht
Arbeit zitieren
Amir Nassar (Autor:in), 2018, Braucht die europäische Fusionskontrolle eine neue transaktionswertbezogene Aufgreifschwelle? Taugt § 35 Abs. 1a GWB als Vorbild?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/491371

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