Die Todesstrafe ist die schärfste Sanktion, die eine Exekutivgewalt einer Gesellschaft gegen deren Mitglieder verhängen kann. Die fundierte Diskussion bezüglich dieser Rigorosität begründete der italienische Jurist Cesare Beccaria im Jahre 1764 in seinem Werk „dei delitti e delle pene“. Trotz vieler Ansichten – unter denen auch die Befürwortende des Philosophen Immanuel Kant – besteht zumindest darin Einigkeit, dass für eine fundierte Auseinandersetzung vor allem die „rechtsgeschichtliche Entwicklung“ der Todesstrafe analysiert werden muss. Denn meistens verfolgt die strafende Gewalt mit der (Nicht-)Exekution einen bestimmten Zweck. Die unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Faktoren, die Einfluss auf diesen Zweck nehmen, werden im Folgenden – von der altorientalischen Tradition bis zur hessischen Verfassung – kurz dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
A. Das Verhältnis von Todesstrafe und Verfasstheit staatlicher Gewalt
B. Todesstrafe im Reich der Hethiter
I. Ablehnung der Todesstrafe durch Ḫattušili III. im Brief CTH 172
II. Verhältnis Ḫattušilis III. zu Kadašman-Enlil II.
III. Funktion der lokalen Autoritäten
1. Verfasstheit und Aufbau des hethitischen Staates
a. Staatsstruktur der Protostaaten vom Neolithikum bis zur Bronzezeit
b. Aufbau des hethitischen Staatskörpers
2. Autonomie der lokalen Autoritäten
IV. Entwicklung der Todesstrafe in den Hethitischen Gesetzen (HG)
V. Sakralstrafen und Dienstanweisungen KUB XIII, 3 bzw. KUB XIII, 4
1. Bedeutung von Sakrilegen für die Autorität des Königs
2. Dienstanweisungen des Königs an das Personal des Palastes
VI. Forschungstand der Altorientalistik
C. Todesstrafe in Athen
I. Die attische Polis
II. Prozessrecht und Strafvollzug in Athen
1. Bedeutung der Selbsthilfe
2. Funktion der Ehre vor dem Gericht
3. Stellung der Elfmänner im Strafvollzug
III. Strafmaßen der verschiedenen Delikte
1. Geltung des Eigentums
2. Körperverletzungs- und Tötungsdelikte
D. Langobardisches Recht unter König Rothari
I. Aussage des Edictum Rothari Art. 143
II. Einordnung
III. Kompositionensystem statt peinlicher Strafen
IV. Telos des Art. 143 ER
1. Bekämpfung des germanischen Brauchs der Sippenfehden
2. Auswirkungen im Art. 143 ER
V. Vergleich
E. Edikt Friedrichs II.
I. Verhältnis weltlicher und geistlicher Macht
II. Anfang der Häresieverfolgung und des Inquisitionsprozesses im 13. Jh.
III. Stellung der Christen zur Todesstrafe
1. Die Kirche vergießt kein Blut
2. Widersprüchliche Entwicklung
IV. Motive Friedrichs II. zum Erlass des Häresieedikts
V. Nachwirkungen
F. Französische Revolution und der Code Pénal de 1791
I. Liberté, Égalité, Fraternité (– ou la mort)
II. Einfluss aus dem Humanismus und der Medizin
III. Politische Symbolik
IV. Ursachen des Terreur und Vermächtnis der Intentionen zur Guillotine
G. NS-Anschauungen in dem § 211 RStGB von 1941
I. Ideologischer Hintergrund des Änderungsgesetzes von 1941
II. Urheber des Täterstrafrechts bzw. der Verwerflichkeitskasuistik
III. Tatbestandsaufbau des § 211 RStGB i. d. F. vom 04.09.1941
IV. Kritik an dem Mordparagraphen
H. Hessische Verfassung (HV) und ihre Reformbedürftigkeit
I. Geschichtlicher Hintergrund
II. Abolition im Art. 102 des Grundgesetzes (GG)
III. Einfluss des Grundgesetzes auf die Nachkriegsrechtsprechung
IV. Gründe für den Verbleib des Art. 21 in der HV
V. Kritik
VI. Auswirkungen des Art. 21 I 2 HV
I. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht das Verhältnis von Todesstrafe und der Verfasstheit staatlicher Gewalt in historischer Perspektive. Ziel ist es, zu analysieren, welche Zwecke die ausübende Gewalt mit der Verhängung der Todesstrafe verfolgte und wie sich das Verständnis strafender Instanzen über verschiedene Epochen, von der Antike bis zum modernen Verfassungsstaat, wandelte.
- Die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Todesstrafe als Instrument staatlicher Machtausübung.
- Unterschiedliche Sanktionskonzepte, von der Kompensation im hethitischen und langobardischen Recht bis zur politisch motivierten Todesstrafe.
- Die instrumentelle Nutzung der Todesstrafe zur Sicherung politischer Herrschaft in totalitären und revolutionären Systemen.
- Die verfassungsrechtliche Einordnung und das Spannungsfeld zwischen Abolitionismus und staatlichem Gewaltmonopol.
Auszug aus dem Buch
B. Todesstrafe im Reich der Hethiter
Zunächst handelt es sich bei der Quelle CTH 172 um den Brief Ḫattuši lis III. (1275-1245 v. Chr.) an Kadašman-Enlil II. (1263–1255 v. Chr.) aus der Spätbronzezeit. Ḫattušili III. war Großkönig der Hethiter und regierte die Gebiete westlich des Euphrats; Kadašman-Enlil II. war König von Babylonien. In der Korrespondenz zwischen den Herrschern nimmt der hethitische König zur Klage des kassitischen Herrschers Stellung, babylonische Kaufleute würden im hethitischen Hoheitsgebiet getötet. Er lehnt die Aufforderung ab, die Täter aufzuspüren und mit dem Tode zu bestrafen. Vielmehr führt er über die gängige Rechtspraxis (parsu) in Hatti aus nicht [aus Strafe] zu töten. Stattdessen würde man den Mörder ergreifen und diesen zu einer Zahlung an den Bruder des Getöteten verurteilen. Sollte der Bruder unzufrieden sein, könne er entscheiden, ob der Mörder versklavt oder getötet wird. Ḫattušili III. schließt mit dem Argument, dass wenn man schon den Verbrecher nicht mit dem Tode bestrafe, Kaufleute erst recht nicht in Betracht kämen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Das Verhältnis von Todesstrafe und Verfasstheit staatlicher Gewalt: Einführung in die Problematik und Begründung der notwendigen rechtsgeschichtlichen Analyse des Zwecks staatlicher Sanktionen.
B. Todesstrafe im Reich der Hethiter: Analyse des hethitischen Umgangs mit Tötungsdelikten, der primär auf Kompensation statt auf Todesstrafe setzte.
C. Todesstrafe in Athen: Untersuchung des athenischen Strafvollzugs, in dem die Selbsthilfe eine zentrale Rolle spielte und die Todesstrafe besonders zum Schutz des Privateigentums diente.
D. Langobardisches Recht unter König Rothari: Erörterung des Kompositionensystems im langobardischen Recht, welches Bußgelder zur Verhinderung von Blutfehden einsetzte.
E. Edikt Friedrichs II.: Betrachtung der Ketzereiverfolgung im Mittelalter unter Friedrich II. und der juristischen Instrumentalisierung der Todesstrafe.
F. Französische Revolution und der Code Pénal de 1791: Analyse der Einführung der Guillotine im Zuge der Französischen Revolution als Symbol von Humanismus und politischem Terror.
G. NS-Anschauungen in dem § 211 RStGB von 1941: Untersuchung der Radikalisierung des Strafrechts im Nationalsozialismus und der Einführung einer Tätertypenlehre.
H. Hessische Verfassung (HV) und ihre Reformbedürftigkeit: Darstellung der verfassungsrechtlichen Problematik der Todesstrafe in der Hessischen Verfassung vor dem Hintergrund des Grundgesetzes.
I. Fazit: Zusammenfassende Erkenntnis, dass der Gebrauch der Todesstrafe in allen Epochen opportunistischen und machtpolitischen Zielen diente.
Schlüsselwörter
Todesstrafe, Rechtsgeschichte, Hethiter, Langobarden, Athen, Inquisition, Französische Revolution, Guillotine, Nationalsozialismus, Mordparagraf, Hessische Verfassung, Strafrecht, Kompositionensystem, Abolition, Staatsgewalt.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert historisch und rechtsvergleichend das Verhältnis zwischen der staatlichen Ausübung der Todesstrafe und der jeweiligen Verfasstheit staatlicher Macht.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Untersuchung spannt einen Bogen von altorientalischen Rechtsordnungen und dem antiken Athen über das mittelalterliche und revolutionäre Europa bis hin zur NS-Zeit und dem heutigen deutschen Verfassungsrecht.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Es soll geklärt werden, welchen Zwecken die (Nicht-)Exekution der Todesstrafe durch die jeweilige strafende Instanz diente und wie sich das Verständnis von staatlicher Gewalt über die Jahrhunderte entwickelt hat.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtsgeschichtliche und vergleichende Methode, indem sie Quellentexte interpretiert und in ihre historischen Kontexte einordnet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert spezifische Epochen und Rechtsordnungen: das hethitische Recht, das antike Athen, das langobardische Recht, die Inquisition Friedrichs II., die Französische Revolution, das NS-Strafrecht und die Hessische Verfassung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Todesstrafe, Rechtsgeschichte, Kompositionensystem, staatliche Autorität, Inquisition, Humanisierung der Strafe, Tätertypenlehre und Abolition.
Warum lehnte Ḫattušili III. die Todesstrafe für babylonische Kaufleute ab?
Er argumentierte, dass in Hatti nicht durch Hinrichtung bestraft werde, sondern durch ein Kompensationssystem, bei dem der Mörder Zahlungen leisten muss, was er als Teil der gängigen Rechtspraxis (parsu) darstellte.
Warum ist Art. 21 der Hessischen Verfassung heute als problematisch anzusehen?
Obwohl er durch das Verbot der Todesstrafe im Grundgesetz (Art. 102 GG) faktisch gegenstandslos ist, besteht er in der Landesverfassung als reformbedürftiges Relikt fort.
- Arbeit zitieren
- Daniel Schellenberg (Autor:in), 2017, Verhältnis von Todesstrafe und Verfasstheit staatlicher Gewalt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/491541