Auswirkung von Solvency II auf die Kapitalanlagen von Lebensversicherungsunternehmen


Bachelorarbeit, 2017

44 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeich

Abbildungsverzeich

Tabellenverzeich

1 Einleit

2 Solvency
2.1 Zi
2.2 Die 3-Säulen-Struktur

3 Kapitalanlagevorschrif
3.1 Anlagegrundsätz
3.1.1 Solvency I
3.1.2 Solve

4 Kapitalanlageentscheidungen unter Solvency II
4.1 Auswirkung von Solvency II auf die Attraktivität von Kapitalanlagen
4.1.1 Wechselwirkung von Aktiva und Pass
4.1.2 Zinsris
4.1.3 Aktienris
4.1.4 Spreadris
4.2 Umstrukturierung des Anlageportfol
4.3 Kritische Würdig

5 Fa

Literaturverzeich

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Die 3-Säulen-Struktur .

Abbildung 2: Solvenzkapitalanforderung

Abbildung 3: Bestandteile des Marktrisikos

Abbildung 4: Kapitalanforderung für das Zinsrückgangsrisiko

Abbildung 5: Kapitalanlagen der Lebensversicherer von 2014 bis 2016

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Wiederanlagerisiko ...

Tabelle 2: Stressfaktor der Bonitatsstufen

Tabelle 3: Stressfaktor olme Bonitatseinstufung

1 Einleitung

Deutsche Versicherungsunternehmen zählen zu den größten institutionellen Inves- toren in Europa.1 Insgesamt verfügten sie im Jahr 2015 über Kapitalanlagen in Höhe von 1,5 Billionen Euro. Der größte Anteil in Höhe von ca. 60 % entfiel im Jahr 2015 mit 850 Milliarden Euro auf die Lebensversicherer.2 Bislang galt für Lebensversicherer das europäische Versicherungsaufsichtsrecht Solvency I. Seit dem 01.01.2016 wird dieses durch Solvency II abgelöst.3 Solvency II stellt das Projekt zur Vereinheitlichung des europäischen Versicherungsaufsichtsrechts dar.4 Mit der Einführung von Solvency II wird von den Lebensversicherungen eine Kapitalun- terlegung ihrer versicherungstechnischen Risiken sowie ihrer Kapitalanlagerisiken gefordert.5 Dies könnte zu Veränderungen ihrer Kapitalanlageentscheidungen füh- ren. Eine Veränderung der Investitionen von Lebensversicherungen könnte zu Stö- rungen der europäischen Kapitalmärkte führen.6 In dieser Arbeit soll folglich die Auswirkung von Solvency II auf die Kapitalanlagepolitik von Lebensversicherern untersucht werden.

Die vorliegende Arbeit legt vorerst die Zielsetzung von Solvency II und verdeut- licht die volkswirtschaftliche Bedeutung der Lebensversicherer. Anschließend wer- den die Anforderungen an die Lebensversicherungen durch die Darstell der 3-Säulen-Struktur von Solvency II dargestellt. Des Weiteren werden im dritten Ka- pitel die Kapitalanlagegrundsätze für Lebensversicherer beleuchtet, wobei im Vor- feld die Regelungen unter Solvency I beschrieben werden, um den grundlegenden Wandel durch Solvency II hervorzuheben. Anschließend werden die Kapitalanla- gegrundsätze unter Solvency II erläutert. Da Solvency II einen risikobasierten An- satz vorsieht, müssen zur Bestimmung des erforderlichen Kapitals alle Risikoarten berücksichtigt werden.7 Um die Bedeutung der Eigenmittelunterlegung für Kapi- talanlageentscheidungen zu veranschaulichen, wird im vierten Kapitel die Wech- selwirkung der Aktiva und Passiva der Bilanz von Lebensversicherer unter Solvency II beschrieben. Des Weiteren wird die Berechnung des erforderlichen Ka- pitals (Solvenzkapitalanforderung) und die einzubeziehenden Risiken dargestellt. Die Solvenzkapitalanforderung fordert von den Versicherungen eine Unterlegung ihrer versicherungstechnischen Risiken sowie ihrer Kapitalanlagerisiken.8

Die Berechnung der Kapitalanforderung kann entweder durch die Standardformel oder durch ein internes Modell erfolgen. Insgesamt stehen 84 deutsche Lebensver- sicherer unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)9. Von diesen haben im Jahr 2016 77 die Standardformel zur Berechnung angewandt, die restlichen sieben das interne Modell.10 In dieser Arbeit werden die Berechnungen mit der Standardformel erfolgen. Durch die Publikation von der BUNDESANSTALT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHT (2017) liegen Jahreszah- len nach Einführung von Solvency II vor. Da 79 % der Kapitalanforderungen auf das Marktrisiko zurückzuführen waren, welche insbesondere auf das Spread-, Ak- tien- und Zinsrisiken entfielen, wird hierauf gesondert eingegangen.11

Bezugnehmend auf den bisherigen Forschungsstand thematisiert das vierte Kapitel die mögliche Auswirkung der Kapitalanforderungen für das Marktrisiko auf die Anlagepräferenzen. Herangezogen werden in dieser Arbeit die Ergebnisse von HOERING (2013), KASERER (2011), VAN BRAGT/STEEHOUWERB/WAALWIJK (2010), GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT (2011), GAT- ZERT/KOSUB (2016), ZIMMERMANN/SCHRAMM (2015) und LINDENKAMP ET AL. (2013). Zum Abschluss des vierten Kapitels werden die Ergebnisse einer kritischen Reflexion unterzogen. Das zeitliche Umfeld dieser Arbeit fällt auf das Jahr nach dem Inkrafttreten von Solvency II. Die Veröffentlichung der Jahreszahlen von 2016 von der BUNDESANSTALT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHT (2017) und die Statistiken des GESAMTVERBANDES DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT (2017) bieten anknüpfend die Möglichkeit die Auswirkungen von Solvency II auf die Kapitalanlagen der Lebensversicherer abschließend zu diskutieren. Nach der kritischen Würdigung schließt die Arbeit mit dem Fazit ab.

2 Solvency II

2.1 Ziele

Lebensversicherungen kommt volkswirtschaftlich und sozialpolitisch eine enorme Bedeutung zu, da sie wirtschaftliche Folgen für Begünstigte und Angehörige min- dern.12 Lebensversicherer können anhand ihrer Leistungen in Kapital- und Renten- versicherungen unterschieden werden, wobei bei einer Rentenversicherung wieder- kehrende Leistungen erfolgen und bei der Kapitalversicherung die Begünstigten eine einmalige Kapitalsumme erhalten. Bei der Kapitalversicherung wird zwischen einer Kapitalversicherung auf den Todesfall und einer Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall unterschieden. Bei der Rentenversicherung wird zwischen Leibrenten-, Berufsunfähigkeits- und Pflege-Rentenversicherung differenziert.13 Lebensversicherungsunternehmen tragen gegenüber den Versicherten eine große Verantwortung, da sie bei Eintritt des Schadenfalls die Ansprüche der Versiche- rungsnehmer erfüllen müssen. Versicherungstechnische Schwankungen sowie Ka- pitalmarktschwankungen können jedoch die Solvenz von Versicherer gefährden.14 Eine Insolvenz des Versicherungsunternehmens könnte für den Versicherten zu Verlust des Versicherungsschutzes, wie z. B. der Altersvorsorge führen. Das Haupt- ziel von Solvency II ist daher der Schutz der Versicherungsnehmer.15 Zum Schutz der Versicherten müssen Versicherungsunternehmen unter Solvency II über ausrei- chend Eigenmittel verfügen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen zu gewährleisten.16 Dies soll insbesondere durch eine bessere Risikokontrolle und – analyse ermöglicht werden.17 Des Weiteren besteht zwischen den Versicherten und dem Versicherungsunternehmen eine Informationsasymmetrie. Durch die Informa- tions- und Aufklärungspflicht der Versicherer und das neue Aufsichtssystem soll der Schutz der Versicherten gewährleitet werden.18 Durch die Zielsetzung von Sol- vency II ergeben sich für Lebensversicherer quantitative und qualitative Anforde- rungen, welche im nächsten Kapitel dargestellt werden.

2.2 Die 3-Säulen-Struktur

Das neue Aufsichtssystem nach Solvency II wird durch eine 3-Säulen-Struktur ge- kennzeichnet.19 Die Struktur von Solvency II entspricht den Grundsätzen der Basler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) aus dem Bankenbereich.20 Nachstehend wird die 3-Säulen-Struktur abgebildet:21

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Die 3-Säulen-Struktur (Eigene Darstellung in Anlehnung an: Kraft/Probst (2016): 10).

Die erste Säule umfasst die quantitativen Anforderungen und definiert die Solvenz- kapitalanforderung (Solvency Capital Requirement - SCR) und Mindestkapitalan- forderung (Minimum Capital Requirement - MCR).22 Gemäß dem Versicherungs- aufsichtsgesetz neue Fassung (VAG) haben Versicherungsunternehmen stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvenzkapitalanforderung und in Höhe der Mindestkapitalanforderung zu verfügen.23 Eine Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung hat zur Folge, dass das Versicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten hat und einen kurzfris- tigen und realistischen Finanzierungsplan zur Genehmigung vorlegen muss.24 Eine andauernde Unterschreitung der Mindestkapitalanforderung kann dazu führen, dass dem Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Betrieb entzogen wird.25

Die Ermittlung der Solvenzkapitalanforderung wird in § 97 VAG geregelt. Bei der Berechnung der SCR sollen alle wesentlichen quantifizierbaren Risiken, denen ein Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist, berücksichtigt werden.26 Zur Ermittlung der Solvenzkapitalanforderung kann die Standardformel oder ein internes Modells verwendet werden.27 Die Solvenzkapitalanforderung deckt nur unerwartete Ver- luste ab und entspricht dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel zu einem Kon- fidenzniveau von 99,5 % über einen Zeitraum von einem Jahr.28 Dies bedeutet, dass ein Versicherer, der über anrechnungsfähige Eigenmittel in Höhe der Solvenzkapi- talanforderung verfügt, mit einer Wahrscheinlichkeit von wenigstens 99,5 % in der Lage ist, innerhalb des nächsten Jahres eintretende unerwartete Verluste auszuglei- chen.29 Bei einer Unterschreitung der SCR wird der Versicherungsgesellschaft eine Frist zur Wiederbedeckung von sechs Monaten eingeräumt, die um weitere drei Monate verlängert werden kann.30 Sollte keine Verbesserung der finanzielle Lage des Versicherungsunternehmens absehbar sein, kann die Aufsichtsbehörde die Ver- mögensverfügung des Versicherers einschränken oder untersagen.31

Die zweite Säule stellt die qualitativen Anforderungen an die Unternehmenssteue- rung, das Risikomanagement und deren aufsichtsrechtlichen Überprüfung von Ver- sicherungsunternehmen dar.32 Versicherungsunternehmen müssen eine eigene Ri- siko- und Solvenzbewertung (ORSA - Own Risk and Solvency Assessment) durch- führen, um sicherzustellen, dass ausreichend Kapital zur Deckung ihrer Risiken vorhanden ist.33 Durch die ORSA wird eine Verknüpfung der unter Solvency II gestellten Anforderungen an das Risiko- und Kapitalmanagement gewährleistet.34 Die Aufsichtsbehörde verfügt über Befugnisse zur Kontrolle von Schätzverfahren, der Qualität der Informationen und die von den Versicherungsunternehmen zur Ri- sikoüberwachung eingesetzten Systeme.35 So kann die Aufsichtsbehörde geeignete und erforderliche Maßnahmen ergreifen, um Missstände der Versicherungsunter- nehmen zu vermeiden oder zu beseitigen.36 Insbesondere überprüfen und beurteilen die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der versicherungstechnischen Rückstellun- gen der Eigenkapitalanforderungen der Anlagevorschriften.37 Im nachstehenden Kapitel wird daher vorerst auf die Kapitalanlagen und anschließend auf die Kapi- talanforderungen eingegangen.

Die Offenlegungsanforderung zur Erhöhung der Transparenz und zur Förderung der Marktdisziplin ist Bestandteil der dritten Säule. Für die Gewährleistung einer einheitlichen Berichterstattung ist jährlich ein öffentlicher Solvenz- und Finanzbe- richt (SFCR - Solvency and Financial Condition Report) und vierteljährlich ein pri- vater Bericht für die Aufsichtsbehörde zu erstellen.38

Die Vorschriften der drei Säulen sind zusammenhängend zu betrachten.39 Während innerhalb der ersten Säule alle Risiken des Versicherungsunternehmens durch Vor- gabe der Kapitalanforderungen quantifiziert werden, werden diese in der zweiten Säule durch ein umfangreiches Risikomanagementsystem berücksichtigt und vor- beugende Maßnahmen initiiert.40 Die Informationen der ersten und zweiten Säule werden durch die dritte Säule zum Zweck der Beaufsichtigung übermittelt.41

3 Kapitalanlagevorschriften

3.1 Anlagegrundsätze

3.1.1 Solvency I

Nachstehend werden die Regelungen unter Solvency I dargestellt, um den grundle- genden Wandel durch Solvency II hervorzuheben.

Bis zum 31.12.2015 legte § 54 Versicherungsaufsichtsgesetz alte Fassung (VAG a. F.) die Anlagegrundsätze des Sicherungsvermögens (§ 66 VAG a. F.) und des sonstig gebundenen Vermögens (§ 54 Abs. 5 a. F.) fest. So soll das Kapital mit möglichst großer Sicherheit, Rentabilität und jederzeitiger Liquidität angelegt wer- den. Zudem sind die Anlagen so zu mischen und zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit und Risikokonzentration von einem bestimmten Vermögenswert, Emittenten, Unternehmensgruppe oder einem geographischen Raum im Portfolio vermieden werden kann.42 Zur Einhaltung der Grundsätze bestand unter Solvency I eine Anlagenbeschränkung. § 54 VAG a. F. listet die zulässigen Anlagen des ge- bundenen Vermögens auf. So darf das gebundene Vermögen nur in:

1. Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten
2. Schuldbuchforderungen
3. Aktien
4. Beteiligungen
5. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
6. Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren
7. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten
8. sonstigen Anlagen

investiert werden.43 Konkretisiert werden die zulässigen Kapitalanlagen durch die Anlageverordnung (AnlV) der BUNDESANSTALT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGSAUF- SICHT (2011) im BaFin-Rundschreiben 4/2011- Hinweise zur Anlage des gebunde- nen Vermögens von Versicherungsunternehmen. Der § 2 Abs. 1 AnlV beinhaltete einen Anlagekatalog. Des Weiteren regelte § 3 Abs. 2 bis 6 AnlV die speziellen Mischungsquoten, d. h. die quantitative Beschränkung und Mischung von Anlagen.

Hedgefondsanlagen, Rohstoffanlagen und Anlagen nach Öffnungsklausel dürfen jeweils 5 % des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Anlagen in Asset Backed Securities44 und Credit Linked Notes45 sind jeweils auf einen Anteil von 7,5 % begrenzt. Immobilien dürfen 25 % und Anlagen in geeignete Kreditinstitute 15 % des Sicherungsvermögens und des sons- tigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Risikokapitalanlagen, d. h. Anla- gen in Aktien, Genussrechten, Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Beteiligungen, sind auf maximal 35 % zu begrenzen.46

Solvency I wies jedoch Schwächen auf und konnte zu Fehlanreizen führen. Auf- grund nicht berücksichtigter Risikostrukturen der Unternehmen fehlten Anreize, Risiken zu vermeiden.47 Insbesondere blieben das Markt-, Kredit-, und operatio- nelle Risiko unberücksichtigt.48 So wurden beispielsweise Kapitalanlagerisiken bis- her pauschal und nicht risikogerecht berücksichtigt.49 Des Weiteren blieb die Inter- dependenz zwischen Aktiva und Passiva unberücksichtigt.50 Für Lebensversiche- rungen bestand ferner der Anreiz Deckungsrückstellungen mit unvorsichtigen Rechnungsgrundlagen zu kalkulieren, da eine höhere Deckungsrückstellung zu hö- heren Kapitalanforderungen führte.51 In Anbetracht der Schwächen von Solvency I wird die Notwendigkeit einer umfassenden Reformierung der bisherigen Regelun- gen betont.52

3.1.2 Solvency II

Zum 01.01.2016 sind die Vorschriften über die Kapitalanlage durch die Einführung von Solvency II maßgeblich verändert worden. Lediglich für kleine Versicherungs- unternehmen enthält das Gesetz weiterhin die altbekannten Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen und einer Auflistung der zulässigen Vermögensgegen- stände.53 Kleine Versicherungsunternehmen sind solche Erstversicherungsunter- nehmen, deren jährliche Bruttoprämieneinnahmen einen Betrag von 5.000.000 EUR unterschreiten oder deren versicherungstechnischen Rückstellun- gen weniger als 25.000.000 EUR betragen.54

Nunmehr gelten die neuen Kapitalanlagevorschriften nicht mehr lediglich für das gebundene Vermögen, sondern für das gesamte Versicherungsvermögen.55 Anla- genbeschränkungen, die bislang durch die Anlageverordnung festgelegt waren und durch das Kapitalanlagerundschreiben konkretisiert wurden, bestehen nicht mehr.56 So besteht unter Solvency II für Versicherungsunternehmen eine Anlagefreiheit.57

Versicherer sollen ihre Vermögenswerte derzeit nach dem Grundsatz der unterneh- merischen Vorsicht anlegen.58 So dürfen Versicherungsunternehmen ausschließlich in Vermögenswerte investieren, deren Risiken sie hinreichend identifizieren, be- werten, überwachen, steuern und kontrollieren können. Des Weiteren sind sämtli- che Vermögensanlagen so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sichergestellt sind.59 Das möglichst sichere Anlegen des Kapitals soll die Wahrnehmung der Verpflichtungen gegenüber der Anspruchsgruppen gewährleisten und der Erwirtschaftung von Überschüssen die- nen. Ein Teil des Kapitals muss außerdem bei Bedarf schnellstmöglich verfügbar sein, damit fällige Zahlungsverpflichtungen unverzüglich erfüllt werden können.60

Zudem besteht unter Solvency II mehr Handlungsfreiheit, da statt der starren ge- setzlichen Vorgaben wie unter Solvency I nun prinzipienbasierte Regelungen gelten.61

Einer der entscheidenden Unterschiede zwischen Solvency I und Solvency II liegt jedoch bei der Bestimmung des erforderlichen Kapitals. Wiihrend Solvency I ledig­ lich die versicherungstechnischen Risiken betiicksichtigt, werden unter Solvency II alle Risiken der Lebensversicherungsuntemehmen auf der Aktivseite und Passivseite seite und ihre Interdependenzen betiicksichtigt62.

[...]


1 Vgl. Pelster/Kaposty (2015): 114.

2 Vgl. Wiener/Ketzler (2017): 241.

3 Vgl. Heukamp (2016): 1.

4 Vgl. Solvency II kompakt (o. Jg. a).

5 Vgl. Kaserer (2011): 9.

6 Vgl. Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (2011):1.

7 Vgl. Kaserer (2011): 9.

8 Vgl. Kaserer (2011): 9, Gatzert/Wesker (2012): 549.

9 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute und Kapitalanlagegesellschaften und ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die BaFin unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Vgl. BaFin (2016 a).

10 Vgl. BaFin (2017 a): 153.

11 Vgl. BaFin (2017 b

12 Vgl. Schradin et al. (2006): 4.

13 Vgl. Schradin et al. (2006): 5 f.

14 Vgl. Ehrlich (2009): 11.

15 Vgl. § 294 Abs. 1 VAG.

16 Vgl. Probst (2016): 3, § 294 Abs. 4 VAG.

17 Vgl. Meyer (2005): 105.

18 Vgl. Probst (2016): 3.

19 Vgl. Kraft (2016): 36.

20 Vgl. Rittmann (2009): 35, Heukamp (2016): 6.

21 Vgl. Kraft/Probst (2016): 10.

22 Vgl. Schubert (2005): 38.

23 Vgl. § 89 Abs. 1 VAG.

24 Vgl. § 135 VAG.

25 Vgl. Post (2016): 52, § 135 Abs. 3 VAG.

26 Vgl. § 97 Abs. 2 VAG.

27 Vgl. BaFin (2017 a): 153, § 96 Abs. 1 VAG.

28 Vgl. § 97 Abs. 2 VAG.

29 Vgl. Post (2016): 52, Heukamp (2016): 34.

30 Vgl. § 134 Abs. 3 VAG

31 Vgl. § 134 Abs. 7 VAG.

32 Vgl. Pelzer (2016): 89.

33 Vgl. Vaissié (2012): 14.

34 Vgl. Sarialtin (2015): 25.

35 Vgl. § 294 Abs. 5 VAG.

36 Vgl. § 298 Abs. 1 VAG.

37 Vgl. Artikel 36 Abs. 2 Richtlinie 2009/138/EG, Heukamp (2016): 47.

38 Vgl. Probst (2016): 123.

39 Vgl. Rittmann (2009): 35.

40 Vgl. Renz/Best (2005): 324.

41 Vgl. Ehrlich (2009): 40.

42 Vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 7 VAG a.F.

43 Vgl. § 54 Abs. 2 VAG a.F.

44 Die Asset-Backed-Securities (ABS) sind als ein Begriff zu verstehen, welcher Wertpapiere oder Schuldscheindarlehen (securites) umfasst. Dabei wird der Bestand an Forderungen (asset) dafür genutzt, die Zahlungsansprüche zu decken (backed). Diese Forderungen werden auf die Zweck- gesellschaften übertragen und stehen den Inhabern der ABS als Haftungsgrundlage zur Verfü- gung. Vgl. BaFin (2002): 2

45 Die Credit-Linked-Note (CLN) stellt in seiner grundlegenden Bedeutung eine vom Sicherungs- nehmer ausgegebene Schuldverschreibung (oder auch ein Schuldscheindarlehen) dar. Die Ver- zinsung sowie Rückzahlung erfolgt zum Nennwert, falls über die gesamte Laufzeit des Kredites ein vorher vertraglich definiertes Ereignis oder Kreditportfolio nicht eintritt. Vgl. BaFin (2002).3.

46 Vgl. BaFin (2011): B6.

47 Vgl. Gründl/Schlütter (2016): 41, Rittmann (2009): 31 f.

48 Vgl. Probst (2016): 4.

49 Vgl. Renz/Best (2005): 329, Probst (2016): 4.

50 Vgl. Sarialtin (2015): 25.

51 Vgl. Gründl/Schlütter (2016): 41

52 Vgl. Rittmann (2009) 34.

53 Vgl. § 215 VAG.

54 Vgl. § 211 Abs. 1 VAG.

55 Vgl. Scharenberg (2016): 2.

56 Vgl. Scharenberg (2016): 1.

57 Vgl. Artikel 133 Verordnung (EU) 2015/35.

58 Vgl. § 124 Abs. 1 S. 1 VAG

59 Vgl. BaFin (2016 b), VAG § 124.

60 Vgl. Heukamp (2016): 48.

61 Vgl. Heukamp (2016): 5.

62 Vgl. Kaserer (2011): 9, Probst (2016): 4.

Ende der Leseprobe aus 44 Seiten

Details

Titel
Auswirkung von Solvency II auf die Kapitalanlagen von Lebensversicherungsunternehmen
Hochschule
Universität Duisburg-Essen
Note
2,3
Autor
Jahr
2017
Seiten
44
Katalognummer
V491553
ISBN (eBook)
9783668972346
ISBN (Buch)
9783668972353
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Solvency 2, Kapitalanlage, Lebensversicherungen
Arbeit zitieren
Viola Kastrati (Autor:in), 2017, Auswirkung von Solvency II auf die Kapitalanlagen von Lebensversicherungsunternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/491553

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