Wie wirken sich die neue Regelungen des Bundesteilhabegesetzes auf Kinder- und Jugendhilfe aus?

Gesetzliche Grundlage, Politikimplementierung und Evaluation


Hausarbeit, 2018

19 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Gesetzliche Grundlagen

3 Das Bundesteilhabegesetz

4 Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Jugendhilfe

5 Policy-Cycle
5.1 Problemdefinition und Agenda-Setting
5.2. Politikformulierung und Entscheidungsfindung
5.3 Politikimplementierung
5.4 Evaluierung

6 Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Internetquellen:

1 Einleitung

Die Begrifflichkeit des Bundesteilhabegesetzes hat vermutlich jeder in Deutschland schon zu Gehör bekommen. Grund dafür könnten die großen Diskussionen und Demonstrationen sein, die während des Gesetzgebungsprozesses die Massenmedien dominierte. Die vorliegende Arbeit hat zum Ziel sind näher mit den Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes zu widmen. Dabei verfolgt das Erkenntnisinteresse das Ziel im spezifischen die Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Jugendhilfe zu erforschen. Aus dem genannten Erkenntnisinteresse lässt sich die folgende Forschungsfrage ableiten: „Wie wirken sich die neuen Regelungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Kinder- und Jugendhilfe aus?“

Um zu beschreiben, wie in der vorliegenden Arbeit versucht wird, dieser Forschungsfrage nachzugehen, wird in diesem Absatz der Aufbau dieser wissenschaftlichen Arbeit erläutert. Zunächst werden die gesetzlichen Grundlagen des Bundesteilhabegesetzes kurz dargestellt. Dabei wird Bezug auf die historische Entwicklung und den Einfluss der UN-Behindertenrechtskonvention genommen. Im letzten Teil des ersten Kapitels wird die zuvor geltende Gesetzgebung dargestellt, um die Änderungen deutlicher zu machen. Das zweite Kapitel widmet sich der Entstehung und dem Leitbild des Bundesteilhabegesetzes. Dabei werden die Allgemeinen Neuerungen dargestellt und die einhergehenden vier Reformstufen kurz erläutert. Mit dem dritten Kapitel äußert sich die spezifische Ausrichtung dieser wissenschaftlichen Arbeit. Die Gesetzesänderungen der einzelnen Reformstufen werden auf den detaillierten Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe bezogen. Dabei wird der Schwerpunkt auf die zweite und dritte Reformstufe gelegt, da diese beiden Reformstufen die größten Änderungen mit sich bringen. Im vierten und vorletzten Kapitel wird anhand des Policy-Cycles dargestellt, wie das Bundesteilhabegesetz den politischen Prozess durchläuft und in welcher Phase es zum aktuellen Zeitpunkt zu verorten ist. Im letzten Kapitel wird ein Fazit gezogen. Hierbei wird versucht die Forschungsfrage zu beantworten, wie auch das Vorgehen dieser wissenschaftlichen Arbeit kritisch zu reflektieren. Das Kapitel endet mit einer kurzen Stellungnahme des Autors.

2 Gesetzliche Grundlagen

Das folgende Kapitel beschäftigt sich mit den gesetzlichen Grundlagen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Um sich diesen zu nähern, wird zunächst Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) genommen, welche die Ausgangslage des BTHGs darstellt. Dabei wird die UN-BRK nur grob zusammengefasst. Auf die Details wird an dieser Stelle verzichtet, um sich anschließend genauer mit dem BTHG zu befassen. Mit dem BTHG sollen die Ziele der UN-BRK und der Leitgedanke der Inklusion umgesetzt werden. (Tessloff 2017, S. 28)

Die UN-BRK wurde 2006 in New York abgehalten und ist seit 2008 wirksam. Die in der Konvention vereinbarten Rechte für behinderte Menschen sind, seit der Ratifizierung im Jahr 2009 für Deutschland bindend. (Spörke 2011, S. 6)

Die UN-BRK war eine Versammlung von Vertretern der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (United Nations Abk.: UN) und ein Meilenstein in der Behindertenpolitik, da zum ersten Mal in die Geschichte die Menschenrechte auch für Menschen mit Behinderung konkretisiert wurden. Dabei wurden keine Sonderrechte festgelegt, die für Menschen mit Behinderung geltend sein sollen. Vielmehr wurde sich darauf verständigt, wie der Zugang zu den universellen Menschrechten den vereinten Nationen auch für Menschen mit Behinderung ermöglicht und gewährleistet werden kann. Dies führte zu der Perspektive, dass die Barrieren in der Umwelt den Menschen als behindert stigmatisieren und es gilt diese Barrieren abzubauen. Näheres zu diesem Konzept von Behinderung und Teilhabe findet sich in den folgenden Absätzen wieder. Dadurch entwickelte sich eine neue Definition von Behinderung Besonders das Recht auf Bildung wurde in Deutschland diskutiert. Da die getrennte Beschulung von Menschen mit Behinderung sowohl gegen das Diskriminierungsverbot als auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, müssen dies mit sofortiger Wirkung umgesetzt werden. Hiergegen sprach, dass die Umsetzung von Bildung Ländersache ist und die Beschlüsse der UN-BRK nach und nach in den staatlichen Gesetzen umgesetzt werden müssen. (behindertenrechtskonvention.info o. J.)

Der folgende Absatz beschäftigt sich zunächst mit der Rechtlage in Deutschland, bevor das Bundesteilhabegesetz unter Maßgabe der UN-BRK in Kraft trat, um sich dann vergleichend im folgenden Kapitel der aktuellen und geplanten Situation auseinanderzusetzten. Dadurch sollen die Änderungen des BTHG nachvollziehbarer dargestellt werden. Hinsichtlich des Erkenntnisinteresses dieser Arbeit werden dabei die Gesetzesgrundlagen, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen, näher untersucht. In SGB I § 10 wird schon 1976 die „Eingliederung Behinderter“ als Aufgabe des Sozialgesetzbuches definiert. Das SGB VIII beinhaltete bei der Einführung 1991 zunächst keine Leistungen die sich nach § 10 SGB I mit der „Eingliederung von Behinderten“ beschäftigen. Dies erfolgte dann mit der ersten Änderung 1993 durch das Implementieren des § 35a SGB VIII und den damit einhergehenden Begriffs der „Eingliederungshilfe“. Die Kinder- und Jugendhilfe ist bezüglich der Eingliederungshilfe durch § 35a SGB VIII ebenfalls auf §§ 53 ff. des SGB XII und dadurch des Weiteren auf die Normen des SGB IX verwiesen. Durch Artikel 3 Abs 3 GG „Niemand darf wegen seiner Behinderung ausgegrenzt werden.“ wurde auch das Verfassungsrecht dem neuen Verständnis von Behinderung angepasst. Mit dem 2001 entwickelten SGB IX wurde dieses Verständnis der Behinderung als Phänomen, das durch die Wechselwirkung zwischen Individuum und Umwelt entsteht, auch im Gesetz berücksichtigt. Welche Menschen behindert sind, wird in § 2 SGB IX genauer definiert. Nach § 6 Nr. 6 SGB IX können die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Rehabilitationsträger für die Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2, 4 und 5 sein. Dies sind nach § 5 SGB IX Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Nr. 1), Teilhabe am Arbeitsleben (Nr. 2), Teilhabe an Bildung (Nr. 4) und zur sozialen Teilhabe (Nr. 5). (Rosenow 2017, S. 480 f.)

3 Das Bundesteilhabegesetz

Dieses Kapitel beschäftigt sich mit dem Bundesteilhabegesetz. Hierfür wird zunächst kurz der politische Entstehungsprozess beschrieben. Anschließend werden die Ziele des Gesetzes dargestellt. Der Hauptteil dieses Kapitels widmet sich den vier Reformstufen, mit welches das Gesetz nach und nach in Kraft tritt. In Berücksichtigung der Forschungsfrage der vorliegenden Arbeit, wird die zweite und die dritte Reformstufe ausführlicher und zusammenhängend im nächsten Kapitel dargestellt.

Die Koalition der CDU, CSU und SPD verankerte in dem Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode das Ziel eine inklusive Gesellschaft anzustreben. Aus diesem Bestreben entwickelte sich das Bundesteilhabegesetz, welches sich, wie zuvor beschrieben, an der UN-BRK orientiert. Angesichts des Ziels einer „ inklusiven Gesellschaft“ wurden Menschen mit Behinderung schon am Verfahren beteiligt und konnten sich einbringen. In sozialen Medien fand sich diese Partizipation oft unter dem Leitsatz „Nicht über uns - ohne uns“ wieder. Die Beachtung und Kompromissbereitschaft dieser vielen Interessen wurde verdeutlicht, als der Ausschuss für Arbeit und Soziales noch 30.11.2016 68 Änderungsanträge vorlegte. Nach Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats wurde das Gesetz am 23.12.2016 verkündet und die ersten Änderungen traten mit der 1. Reformstufe in Kraft. Hinsichtlich der Umsetzung der UN-BRK hat der Gesetzgeber folgende Ziele dargestellt. Grundsätzlich soll der Begriff der Behinderung dem neuen Verständnis angepasst werden. Der neue Behinderungsbegriff wurde unter Berücksichtigung des ICF und des Artikel 1 der UN-BRK weiterentwickelt. Dadurch wird Behinderung nicht mehr als persönliche Eigenschaft und defizitorientiert angesehen. Es wird nicht mehr von behinderten Menschen, sondern eher von Menschen mit Behinderung gesprochen. (Dr. Luik 2017, S. 195 ff.)

Die neue Definition von Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX der neuen Fassung:

„(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“ (§ 2 Abs.1 SGB IX neue Fassung)

Mit der neuen Definition wird der Mensch erst als behindert angesehen, wenn er Aufgrund seiner Beeinträchtigung nicht in vollem Umfang an der Umwelt teilhaben kann. Somit wird nicht versucht die Defizite des Betroffenen zu „beheben“. Es gilt die Barrieren abzubauen die ihn an der vollen Teilhabe hindern. Auf das, was unter einer vollen Teilhabe verstanden wird, kann man sich an den von der WHO „[…]beschriebenen elementaren Aktivitäten der Teilhabe in folgenden Lebensbereichen orientieren: Lernen und Wissensanwendung, Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, Häusliches Leben, Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, Bedeutende Lebensbereiche sowie Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben “ (Boetticher 2018, S. 68 f.). Diese Lebensbereiche sollen dann mit dem § 99 SGB IX, welcher in der vierten Reformstufe eingeführt wird, für die Definition des leistungsberechtigten Personenkreises berücksichtigt werden. (Boetticher 2018, S. 66 ff.)

Dabei werden die Barrieren vielseitig betrachtet. Zum einen stellen soziale und gesellschaftliche Faktoren, wie Vorurteile, Berührungsängste oder ungenügendes Wissen, Barrieren da. Darüber hinaus gilt es auch praktische materielle Barrieren, wie zum Beispiel Treppenstufen in Bildungseinrichtungen, abzubauen. Nach wie vor muss eine Behinderung über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vorliegen. Dadurch werden kurzzeitige Störungen vom Behinderungsbegriff ausgeschlossen. Des Weiteren werden typische Beeinträchtigungen die bestimmten Lebensphasen und Altersstufen zuzuordnen sind, vom Behinderungsbegriff ausgeschlossen. (Boetticher 2018, S. 68)

Darüber hinaus soll ein verpflichtendes Teilhabeverfahren für alle Rehabilitationsträger implementiert werden und Unklarheiten in der Zuständigkeit von Trägern untereinander reduziert werden. Durch eine neutrale Beratung der Klienten sollen diese emanzipierter gegenüber den Trägern agieren können. Die Eingliederungshilfe soll dahingehend gefördert werden, dass Menschen mit Behinderung mehr Möglichkeiten einer individuellen Lebensführung zur Verfügung stehen. Ebenso soll eine zusätzliche Leistungsgruppe eingeführt werden, die die Leistungen zur Teilhabe an Bildung stärken soll. Neben der Förderung einer inklusiven Gesellschaft sollen auch die steigenden Ausgaben der Eingliederungshilfe durch bessere Steuerfähigkeit gemindert werden. (Dr. Luik 2017, S. 195 ff.)

Mit der der ersten Reformstufe wurden ab ersten Januar 2017 wurden die Regelungen der Gelder nach § 52 SGB IX und § 43 SGB IX für die Betroffenen verbessert. Darüber hinaus wurde das dritte Pflegestärkungsgesetz in Kraft gesetzt, welches die Selbstständigkeit mehr in den Blick nahm. Mit der ersten Reformstufe wurden zusammengefasst im Groben Änderungen bei Vermögen und Einkommen sowie Schwerbehindertenrecht erzielt. Ein Jahr später trat dann die zweite Reformstufe bei im Januar 2018 in Kraft. Dadurch wurden die ersten Änderungen im SGB IX dahingehend umsetzt, dass Verfahrensvorschriften, Teilhabeplanverfahren, Bedarfsermittlung und Zuständigkeiten. Die Eingliederungshilfe bleibt nach wie vor im SGB XII verankert. Vorgezogen wurde die Ausrichtung des Gesamtplanverfahrens hinsichtlich der neuen Klassifizierungsverfahrens ICF. Als bedeutende Neuerung soll die Einführung einer unabhängigen Teilhabeberatung die Klienten stärken. Ab 2020 tritt dann die dritte Reformstufe in Kraft. Mit der dritten Reformstufe wird dann die zweite Änderung des SGB IX, das Recht auf Eingliederungshilfe eingeführt. In der letzten und vierten Reformstufe wird durch Einführung des § 99 SGB IX der leistungsberechtigte Personenkreis neu definiert. (Tessloff 2017, S. 29)

4 Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Jugendhilfe

Dieses Kapitel beschäftigt sich wie zuvor angemerkt mit den Auswirkungen der Reformen des BTHGs auf die Jugendhilfe. Hierbei wird sich zu Gunsten eines Gesamtverständnisses intensiver mit der zweiten und dritten Reformstufe eingegangen. Grundsätzlich wird sich bei den in diesem Kapitel genannten Paragraphen stets auf die in Kraft tretende oder getretene Fassung des BTHGs bezogen, es sei denn es wird explizit auf eine andere Fassung hingewiesen, bezogen.

Wie im vorherigen Kapitel zusammengefasst, werden in der zweiten Reformstufe die Verfahren bezüglich der Zusammenarbeit von Rehabilitationsträgern in vielerlei Hinsicht verändert. Mit § 13 SGB IX wird eingeführt das Rehabilitationsträger und damit auch Jugendämter zukünftig Instrumente zur Ermittlung des Bedarfs entwickeln sollen. Durch diese Änderungen sollen die Erwartungen, welche schon an die vorherige Änderung von 2001 anknüpften, dass Rehabilitationsträger geeignete Instrumente zur Bedarfsermittlung konzipieren, erfüllt werden. Durch den Vorrang der Regelungen nach § 13 SGB IX wird der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII und die Regelungen nach § 35a SGB VIII ersetzt, sofern sie voreinander abweichen. In der sozialarbeiterischen Praxis ist dies in weiten Teilen nicht der Fall. Die Bedarfsermittlung in der Kinder- und Jugendhilfe anhand des ICF wird durch § 13 SGB IX nicht vorgeschrieben. Im Grundsatz sollen die Instrumente der Bedarfsermittlung den Empfehlungen nach § 26 Abs. 2 SGB IX folgen. Nach § 26 SGB IX sind die Träger der Kinder- und Jugendhilfe, sowie die der Eingliederungshilfe, bei der Entwicklung dieser nicht direkt involviert. Jedoch sollen sich die Träger der Kinder- und Jugendhilfe in Berücksichtigung des § 25 SGB IX „Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger“ in die Diskussionen um die Empfehlungen dahingehend einmischen, dass die Bedarfe der Kinder- und Jugendhilfe auch hier nicht ungeachtet bleiben. Abschließend ist erneut zu betonen, dass die Vorschriften des § 36 SGB VIII und des § 13 SGB IX nicht in direktem Konflikt miteinander stehen. Somit wirkt auch die Orientierung des § 35a Abs. 1 SGB VIII an der Klassifizierung ICD hinsichtlich der neuen Regelungen im SGB IX ergänzend. (Roland Rosenow 2017, S. 485 f.)

[...]

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Wie wirken sich die neue Regelungen des Bundesteilhabegesetzes auf Kinder- und Jugendhilfe aus?
Untertitel
Gesetzliche Grundlage, Politikimplementierung und Evaluation
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart
Note
1,3
Autor
Jahr
2018
Seiten
19
Katalognummer
V491787
ISBN (eBook)
9783668984332
ISBN (Buch)
9783668984349
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kinder- und Jugendhilfe, Bundesteilhabegesetz
Arbeit zitieren
Luis Hummel (Autor:in), 2018, Wie wirken sich die neue Regelungen des Bundesteilhabegesetzes auf Kinder- und Jugendhilfe aus?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/491787

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Wie wirken sich die neue Regelungen des Bundesteilhabegesetzes auf Kinder- und Jugendhilfe aus?



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden