Die Sterilisation von Einwilligungsunfähigen, geistig behinderten Menschen ist ein Thema, welches sowohl aktuell als auch im 20. Jahrhundert eine Bandbreite an Forschungsdebatten aufweist. In Deutschland ist die Sterilisation von Minderjährigen laut § 1631 im BGB nicht erlaubt. Bei den Erwachsenen wird es nach dem Betreuungsgesetz, das 1992 in Kraft getreten ist, gehandhabt, wobei nur unter gewissen Bedingungen und strenger Kontrolle eine Sterilisation durchgeführt werden darf. Dieser Ansatz muss vor dem Hintergrund der NS Vergangenheit Deutschlands betrachtet werden, um die Anzahl von Sterilisationsfällen so niedrig wie möglich zu halten. Bereits im 19. Jahrhundert wurde unter dem Begriff der „Eugenik“ nach dem Anthropologen Francis Galton die Vermehrung der „guten Erbanlagen“ verstanden, wobei kurz darauf in Indiana (USA) das erste eugenisch motivierte Gesetz verabschiedet wurde. Mehrere Bundesstaaten folgten in kürzester Zeit diesem Vorbild der „guten Zucht“. Doch nicht nur in den USA, auch im deutschsprachigen Raum war die Kontroverse um den Begriff der „Rassenhygiene“ stark angestiegen, bei der Befürworter des Sozialdarwinismus und der Eugenik wie Paul Naecke, Alfred Ploetz, Ernst Rüdin, Fritz Lenz und weitere ihre Sympathie gegenüber Sterilisationen äußerten, um den Kostenfaktor auf Grund der wirtschaftlichen Belastung durch
„Erbkranke“ zu senken und ein „gesundes Volk“ herzustellen. Ökonomische Interessen spielen, abgesehen von dem Wunsch nach einem „neuen, reinem Volk“,
eine große Rolle bei der Rassenpolitik der Nationalsozialisten und somit auch bei der juristischen Umsetzung von eugenischen Handlungen. Nach der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler 1933, wurde schon relativ früh im selben Jahr mit dem „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ der radikale Einstieg in die
Gesundheitspolitik der NS-Ideologie gewagt. Das letztendlich am 1. Januar 1934 in Kraft getretene Gesetz ließ in der Praxis keine Zeit vergehen, ehe die Sterilisation von „lebensunwerten“ Lebens in die Wege geleitet wurde.
In dieser Seminararbeit soll der Frage nachgegangen werden inwiefern die Sterilisationspolitik des Nationalsozialismus als soziales Erfordernis mit ideologischem Gehalt anstatt wissenschaftlicher Diagnostik von Erbkrankheiten dargelegt wird.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Ideologischer Hintergrund des Gesetzes
III. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
III.1. Die Diagnose nach § 1
III.1.1. „Erbkrankheiten“
II.2. Antragsberechtigte
II.3. Das Erbgesundheitsgericht und ihr Verfahren
II.4. Der Eingriff
II.5. Der Zwang
IV. Die Veränderungen des GzVeN vom 14. Juli 1933
V. Die „soziale Erfordernis“ hinter der Justiz
VI. Die Auswirkung des Gesetzes auf betroffene Opfer
VI.1. Die psychischen Folgen der Zwangssterilisationen
VI.2. Die physischen Folgen der Zwangssterilisationen
VII. Fazit
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht die nationalsozialistische Sterilisationspolitik, insbesondere das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“, und hinterfragt, inwieweit diese Politik weniger auf medizinischer Diagnostik als vielmehr auf ideologischen und sozialen Erfordernissen basierte. Dabei wird der Fokus auf die Entstehungsgeschichte, die juristische und medizinische Praxis sowie die schwerwiegenden psychischen und physischen Folgen für die betroffenen Opfer gelegt.
- Ideologische Grundlagen der Eugenik und Rassenhygiene im Nationalsozialismus
- Juristische Struktur und Durchführung von Zwangssterilisationen durch Erbgesundheitsgerichte
- Methoden der Diagnostik und ihre wissenschaftliche Haltlosigkeit
- Die Rolle der sozialen Schichtung bei der Auswahl der Betroffenen
- Psychosoziale Langzeitfolgen der Sterilisation für die Opfer
Auszug aus dem Buch
VI.1. Die psychischen Folgen der Zwangssterilisationen
Eine große psychische Last stellt bei Betroffenen der ungewollten Sterilisation vor allem die Kinderlosigkeit dar. In vielen Briefen wird erwähnt wie sehr die Realität, kein eigenes Kind zu haben, viele Frauen belastet, wobei das Kind als das „Heiligste einer Mutter“ angesehen wird. Der Wunsch nach einer Familiengründung blieb somit bei zahlreichen Frauen unerfüllt. Im Brief von Frau H., einer Betroffenen der Zwangssterilisation, wird die psychische Belastung auf Grund der Kinderlosigkeit deutlich. Darin heißt es:
„Es steht einwandfrei fest, dass man mir bewusst mein Leben zerstörte. Ich habe, um mein Leben überhaupt einen Inhalt zu geben, einen kranken Mann geheiratet. Einen nicht sterilisierten war nicht erlaubt.“
Hinzu wird in den ausgewerteten Briefen von S. Westermann oftmals erwähnt, dass Fragen wie „Wie? Du hast keine Kinder?“ immer wieder die Wunden bei Betroffenen aufreißen, diese somit nie richtig heilen können und die Zwangssterilisierten ihr Leben lang mit dieser Tatsache konfrontiert werden. Doch nicht nur Frauen erwähnen die emotionale Seite des Geschehens, auch in Schreiben männlicher Personen heißt es:
[...] wenn ich Kinder sehe, packt mich ein großer Schmerz.“
Viele Paare sind sich dessen bewusst, dass sie vor allem im Alter keine Kinder haben, die sie unterstützen und ihnen nicht das Gefühl der Vollkommenheit von familiären Bindungen schenken können.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Diese Einleitung führt in das Thema der Sterilisation ein, stellt den historischen Kontext der NS-Vergangenheit dar und formuliert die Forschungsfrage hinsichtlich der Sterilisationspolitik als vermeintliches soziales Erfordernis.
II. Ideologischer Hintergrund des Gesetzes: Das Kapitel erläutert die Wurzeln der Rassenhygiene und die Einflüsse von Sozialdarwinisten und Eugenikern, die den Boden für das Gesetz bereiteten.
III. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses: Hier werden der Aufbau und die Paragraphen des Gesetzes analysiert, wobei besonders die wissenschaftlich nicht haltbare Diagnose von Erbkrankheiten im Fokus steht.
IV. Die Veränderungen des GzVeN vom 14. Juli 1933: Dieses Kapitel betrachtet spätere Ergänzungen und Änderungen des Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf Schwangerschaftsunterbrechungen.
V. Die „soziale Erfordernis“ hinter der Justiz: Der Abschnitt verdeutlicht, wie das Gesetz als Instrument zur Selektion „minderwertiger“ Erbanlagen missbraucht wurde, um ökonomische Interessen und soziale Anpassung zu forcieren.
VI. Die Auswirkung des Gesetzes auf betroffene Opfer: Dieses Kapitel untersucht die tiefgreifenden psychischen und physischen Folgen des Eingriffs für die Opfer anhand von Zeitzeugnissen und Fallbeispielen.
VII. Fazit: Die Arbeit schließt mit einer Bilanz, die die Willkür und die fehlende wissenschaftliche Basis der NS-Erbgesundheitspolitik hervorhebt.
Schlüsselwörter
Nationalsozialismus, Sterilisationsgesetz, Erbgesundheit, Eugenik, Rassenhygiene, Erbgesundheitsgericht, Zwangssterilisation, Erbkrankheiten, NS-Ideologie, Lebensunwertes Leben, Psychische Folgen, Soziale Erfordernis.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Sterilisationspolitik im Nationalsozialismus unter besonderer Berücksichtigung des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ von 1933.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder umfassen die ideologischen Hintergründe der Rassenhygiene, die rechtliche Umsetzung, die medizinische Praxis und die Auswirkungen auf die betroffenen Menschen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es aufzuzeigen, dass die Sterilisationspolitik kein rein medizinisches, sondern ein ideologisch motiviertes Projekt war, das unter dem Vorwand eines „sozialen Erfordernisses“ umgesetzt wurde.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer Analyse historischer Quellen, Gesetzestexte sowie der Auswertung von zeitgenössischen Berichten und Fallstudien betroffener Personen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden die gesetzlichen Grundlagen, die Rolle der Erbgesundheitsgerichte, der Vollzug des Zwanges sowie die psychischen und körperlichen Traumata der Opfer detailliert dargelegt.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind unter anderem Nationalsozialismus, Erbgesundheit, Eugenik, Zwangssterilisation und Rassenhygiene.
Wie wurde die „Erbkrankheit“ im Gesetz definiert?
Die Definition war wissenschaftlich haltlos und umfasste diverse Diagnosen wie angeborenen Schwachsinn oder Schizophrenie, die oft ohne medizinischen Beweis zur Zwangssterilisation führten.
Welche Rolle spielten die Erbgesundheitsgerichte?
Diese Gerichte dienten nicht dem Schutz des Einzelnen, sondern der Durchsetzung der bevölkerungspolitischen Ziele der NS-Ideologie, indem sie Anträge auf Sterilisation fast ausnahmslos genehmigten.
Wie wirkten sich die Eingriffe physisch aus?
Die oft mangelhaft durchgeführten Operationen führten zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden, Schmerzen, beruflichen Einschränkungen und in mehreren tausend Fällen sogar zum Tod.
Warum war der psychische Aspekt so gravierend?
Die erzwungene Kinderlosigkeit und das traumatische Erleben des Eingriffs wirkten sich lebenslang negativ auf die Betroffenen aus, wobei Scham und soziale Stigmatisierung die Verarbeitung erschwerten.
- Citation du texte
- Büsra Ünlü (Auteur), 2018, Das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" und die Folgen der NS-Zwangssterilisation, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/491965