Auswirkungen der BGB-Schuldrechtsreform. Rechtsgestaltung im Auslandsgeschäft des amerikanischen, englischen und französischen Rechtskreises


Dossier / Travail, 2002

17 Pages, Note: gut (2,0)


Extrait


Gliederung

1. Teil: Änderungen im Schuldrecht
I Anfechtung
II Verjährung
A Fristen
B Beginn
C Hemmung
D Rechtsfolgen der Verjährung
III Leistungsstörungen
A Pflichten des Schuldners
B Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
C Verzug
D Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
E Rücktritt
IV Kauf
A Sachmangel
B Rechtsmangel
C Verjährung
D Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz

1. Teil: Der englische Rechtskreis
I Anfechtung
II Verjährung
A Einordnung
B Fristen
C Beginn
D Hemmung
III Vertragsverletzung
IV Verschulden
V Der Kaufvertrag
A Pflichten des Verkäufers
B Gefahrenübergang
C Übergabe
D Quantität und Qualität
E Pflichten des Käufers
2. Teil: Der französische Rechtskreis
I Verjährung
II Der Kauf
A Pflichten Verkäufers
B Pflichten des Käufers
3 Teil: Der amerikanische Rechtskreis
I Anfechtung
II Form
III Der Kaufvertrag
A Pflichten des Verkäufers
B Pflichten des Käufers

3. Teil Stellungnahme

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Teil Änderungen im Schuldrecht

I Anfechtung

Nach Durchführung der Schuldrechtsreform ist die Anfechtungsfrist von dreißig Jahren auf zehn Jahre verkürzt worden (§ 121 BGB II), dies gilt für die Fälle der §§ 119 und 120 BGB, sowie § 123 BGB.

II Verjährung

A Fristen

Ziel der Schuldrechtsreform war es, die Problematik der Verjährung zu vereinfachen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden Paragraphen ersatzlos gestrichen beziehungsweise zusammengefaßt..

Die einschneidenste Veränderung ist die Reduzierung der Verjährung von dreißig auf lediglich drei Jahre (§ 195 BGB). Die neu geschaffene Regelung gilt für alle Ansprüche, unabhängig vom Grund der Entstehung.

Nach Ablauf der drei Jahre, wird dem Schuldner gestattet die Leistung zu verweigern. Dies bedeutet für den Gläubiger, daß seine Forderung ausfällt.

Die Verjährung wurde bereits immer als „Rechtsfrieden“ angesehen, d.h. daß jede Partei weiß, wie lange beidseitige Ansprüche erhoben werden können.

Desweiteren kann eine Partei eine Leistung verweigern, ohne sich zur Forderung äußern zu müssen.

Die Verkürzung der Verjährung wurde beschlossen, um eine klare und eindeutige Regel zu schaffen. Weiterhin wird der Gläubiger dazu angehalten seine Rechte schnell geltend zu machen, um den Einwand der Verjährung entgegenzutreten.

Sinn der neuen Verjährungsregel ist es nicht den Gläubiger zu erziehen, sondern die Prozessökonomie zu fördern.

B Beginn

Auch der Beginn der regelmäßigen Verjährungspflicht wurde modifiziert. Die Verjährung beginnt jetzt „ mit dem Schluß des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründeten Umständen... erlangen müßte“ ( § 199 BGB)

Abweichend von § 195 BGB regelt § 196 BGB die Verjährung an Grundstücksrechten. Sie verjähren nach zehn Jahren. Diese Regelung wurde eingeführt, weil immer Dritte bei der Erfüllung von Pflichten teilhaben (z.B. Vermesser, Notar). Die Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruches (§ 200 BGB).

Kritisch ist anzumerken, daß der Anspruch auf den Kaufpreis bereits nach drei Jahren verjährt.

Eine weitere Sonderregelung tritt auf in § 197 BGB. Ansprüche aus diesem Paragraphen verjähren erst nach dreißig Jahren. Diese Regelung wurde eingeführt, um Erbrechte zu sichern (Suche nach einem Testament).

Abschließend kann man sagen, daß die Verkürzung der Verjährung den Schuldner schützen soll, d.h. er kann darauf vertrauen, nicht mit Ansprüchen konfrontiert zu werden, die lange zurückliegen und eventuell nicht mehr nachvollziehbar und somit schwer beweisbar sind.

C Hemmung

Auch das neue Verjährungsrecht muß auf Ereignisse eingehen, die sich im Laufe einer Frist ergeben. Die bisherige Regelung wurde aufgrund der Vielzahl von Unterbrechungs- und Hemmungsgründen kritisiert.

Ein Verjährung wird gehemmt, wenn die Parteien Verhandlungen „über den Anspruch oder die den Anspruch begründende Umstände“ führen (§ 203 BGB).

Diese Regelung ist aus §852 Absatz 2 BGB in abgewandelter Form übernommen worden.

Eine weitere Möglichkeit die Verjährung zu hemmen besteht, wenn der Gläubiger ein förmliches Verfahren zur Durchsetzung seines Anspruches betreibt (§ 204 Absatz 1-13 BGB).

Diese neuen Regelungen ersetzen die bisherigen §§ 209, 477 Absatz 2 und 639 Absatz 1 BGB.

- 212 Absatz 1 BGB regelt nun den Neubeginn der Verjährung. Sobald der Schuldner durch eindeutiges Handeln signalisiert z.B. durch Abschlagszahlung erkennt er den Anspruch des Gläubigers als gegeben an. Durch § 212 Absatz 2 wird § 209 Absatz 2 Nummer 5 übernommen.

In § 213 BGB wird festgelegt, daß die Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände auch für jene Ansprüche gelten, die anstelle des ursprünglichen Anspruchs oder neben ihn treten.

Hierdurch wird gewährleistet, daß alle Ansprüche aus dem Umfeld des Vorgangs in die Verjährung eingehen.

D Rechtsfolgen der Verjährung

„ Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt die Leistung zu verweigern“

( 214 BGB).

Durch § 215 BGB soll die Regelung des bisherigen § 390 Satz 2 BGB seine Stellung im allgemeinem Verjährungsrecht finden.

Eine Neuregelung ist im § 218 BGB eingeführt. Diese stellt eine Verzahnung zum § 323 BGB her. Dieser ist davon abhängig, daß erfolglos eine dem Schuldner gesetzte Frist zur Leistung oder Nacherfüllung verstrichen ist.

- 218 BGB soll sicherstellen, daß der Gläubiger auch sein Rücktrittsrecht nicht mehr ausüben kann.

III Leistungsstörungen

A Pflichten des Schuldners

Die erste Pflicht des Schuldners ist die Leistungspflicht (§242 BGB). Der § 241 BGB wurde durch einen zweiten Absatz ergänzt, der auf die allgemein anerkannten, aber bisher nicht besonders genannten Schutzpflichten hinweist.

Das neue Schuldrecht kennt aber auch eine Vorschrift, die zur allgemeinen Pflichtabgrenzung dient (§ 275 BGB). Sie begrenzt die Primärleistungspflicht des Schuldners. Durch diese neue Regelung wird die objektive, subjektive, die anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit sowie die zu vertretende und nicht zu vertretende Unmöglichkeit gleichgestellt.

Der § 311 a Absatz 1 BGB regelt nochmals die anfängliche Unmöglichkeit. Damit wurde erreicht, daß die als allgemein unsachgemäßen Regelungen in §§ 306-309 BGB alt beseitigt worden sind.

- 275 Absatz 2 BGB begründet eine Einrede für den Schuldner. Er hat die Möglichkeit die Leistung nur zu verweigern, wenn der Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Gläubigers steht.

Hier wird nicht nur die wirtschaftliche Seite (Ersatzbeschaffungskosten), sondern auch der persönliche Aufwand angesprochen (Reise ins Ausland für Verhandlungen).

B Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

- 280 BGB ist Grundlage für den Schadensersatzanspruch des Gläubigers. Er wird in

Absatz 2 und 3 durch einige spezielle Vorschriften ergänzt beziehungsweise abgewandelt.

Hierdurch sollen die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen sichergestellt werden.

Nach § 280 Absatz 1 BGB wird als objektiver Tatbestand jede Verletzung einer Pflicht eines Schuldverhältnisses, unabhängig ob Leistungs- oder Schutzpflicht, zu einer Schadensersatzhaftung des Schuldners führen. Hier sind insbesondere Verträge gemeint und erfaßt so die bisherigen Haftungsregeln der §§ 280 bis 286, 325, 326 BGB und der positiven Forderungsverletzung, jedoch durch die Regelung in § 311 Absatz 2 und 3 auch die Haftung aus culpa in contrahendo.

An die Person des Schuldners anknüpfende Voraussetzung für eine Schadensersatzpflicht ist allein das Vertretenmüssen. Er kann sich nur daraus befreien, wenn er nachweist, daß er den Umstand nicht zu vertreten hat.

-§ 276-278 BGB regeln, was der Schuldner zu vertreten hat (Vorsatz und Fahrlässigkeit).

C Verzug

- 286 Absatz 1 BGB entspricht dem alten § 284 Absatz 1 BGB. Für den Verzug ist immer noch eine Mahnung erforderlich, die nach Eintritt der Forderung zugestellt werden muß. In § 86 Absatz 2 BGB werden die Ausnahmetatbestände geregelt (früher § 284 Absatz 2 Satz 1).
Der neue Paragraph ändert sachlich nichts. In § 286 Absatz 2 Nummer 2, entgegen des
- 284 Absatz 2 Satz 2 BGB alt ist „Kündigung“ durch „ein Ereignis“ ersetzt worden. Dies bedeutet, daß jetzt auch andere Ereignisse wie z.B. eine Lieferung zum Ausgangspunkt einer kalendermäßigen Berechnung gemacht werden. In § 286 Absatz 3 BGB ist zu beachten, daß es nach Ablauf von einer Frist von dreißig Tagen nach Zugang der Rechnung zum Verzug des Schuldners kommt.

Eine Mahnung ist nach § 286 Absatz 2 Nummer 3 entbehrlich, wenn der Gläubiger die offensichtliche Erfolglosigkeit einer Mahnung wegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Schuldner annehmen kann.

Absatz 4 weist auf besondere Umstände hin, die bei Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Verzugseintritt rechtfertigen.

[...]

Fin de l'extrait de 17 pages

Résumé des informations

Titre
Auswirkungen der BGB-Schuldrechtsreform. Rechtsgestaltung im Auslandsgeschäft des amerikanischen, englischen und französischen Rechtskreises
Université
University of Applied Sciences Dortmund  (Fachbereich Wirtschaft)
Cours
Ausgewählte Fragen des internationalen Wirtschaftsrechtes
Note
gut (2,0)
Auteur
Année
2002
Pages
17
N° de catalogue
V4925
ISBN (ebook)
9783638130073
ISBN (Livre)
9783656827740
Taille d'un fichier
532 KB
Langue
allemand
Mots clés
Erläuterung, Auswirkungen, BGB-Schuldrechtsreform, Berücksichtigung, Rechtsgestaltung, Auslandsgeschäft, Rechtskreises, Ausgewählte, Fragen, Wirtschaftsrechtes
Citation du texte
Thomas Eisenberg (Auteur), 2002, Auswirkungen der BGB-Schuldrechtsreform. Rechtsgestaltung im Auslandsgeschäft des amerikanischen, englischen und französischen Rechtskreises, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/4925

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