Tierversuche in der Forschung. Gesetzliche Vorgaben und Richtlinien


Presentation (Elaboration), 2019

13 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Tierversuch
2.1. Was sind Tierversuche?
2.2. Entwicklung
2.3. Allgemeine Regelungen zu Tierversuchen

3. Genehmigung von Tierversuchen (formell)
3.1. Genehmigungs- und Anzeigepflicht
3.2. Genehmigungsverfahren

4. Genehmigung von Tierversuchen (materiell)
4.1. Genehmigungsvoraussetzungen
4.1.1. Grundsatz der Unerlässlichkeit
4.1.2. weitere Voraussetzungen (§8 Absatz 2 Nummer 2-8 TierSchG)
4.2. Rechtsfolge

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Der Stand unserer modernen Medizin zeichnet sich dadurch aus, dass alltägliche medizinische Eingriffe die heutzutage durchgeführt werden, für uns Menschen selbstverständlich sind. Blickt man aber einige Jahrzehnte zurück wird deutlich, dass diese Art von „selbstverständlichen Eingriffen“ nicht immer möglich war. Mit verantwortlich dafür ist die Forschung, Verbesserung und Entwicklung von u.a. Medikamenten oder Therapiemethoden. Um ein besseres Verständnis von Krankheiten, deren Diagnose und Heilung zu erfahren, werden in der Forschung Tiere eingesetzt. Um einen schnellen und effektiven Forschungsfortschritt zu machen, muss somit das Leiden oder sogar der Tod von Versuchstieren in Kauf genommen werden.1 Es wird aber deutlich, dass mit Hilfe von Versuchstieren in der Vergangenheit wichtige Erkenntnisse (beispielsweise im Bereich der Funktion der Sinnesorgane oder des Nerven-, Hormon-, und Immunsystem) erlangt wurden.

Seitdem Tierversuche durchgeführt werden, gibt es natürlich auch Menschen, die der Forschung am Tier kritisch gegenüberstehen. Sie argumentieren damit, dass der Mensch eine Vorrangstellung gegenüber dem Tier einzuräumen hat und das die Ergebnisse aus Tierversuchen nicht immer auf den Menschen übertragbar seien. Schon im 19. Jahrhundert hat diese enorme Kritik dazu geführt, dass für den Einsatz von Tieren in der Forschung gesetzliche Regelungen formuliert und stets ausgeweitet wurden. Unter anderem das Tierschutzgesetz stellt sicher, dass Tierversuche nur in einem gewissen Umfang erfolgen dürfen.2 Diese Einschränkungen und Rahmenbedingungen unter denen Tierversuche überhaupt stattfinden dürfen, sind in den §§7 ff. Tierschutzgesetz (TierSchG3 ) geregelt.

Mit dem Änderungsgesetz zum Grundgesetz vom 26.07.2002 wurde der Artikel 20a ins Grundgesetz aufgenommen. Dadurch hat der Tierschutz erstmalig den Rang von Verfassungsrecht erhalten.4 Im Laufe dieser Ausarbeitung, werde ich auf die relevanten Grundlagen eingehen und diese erläutern.

2. Der Tierversuch

2.1. Was sind Tierversuche?

Nach §7 Absatz 2 Satz 1 Tierschutzgesetz sind Tierversuche Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren, wenn sie entweder mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können (Nr.1), oder wenn diese dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden (Nr.2). Des Weiteren sind Tierversuche Eingriffe und Behandlungen zu Versuchszwecken am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können (Nr.3).

Zu erläutern ist, was unter dem Begriff "zu Versuchszwecken" zu verstehen ist. Mit dem Begriff "zu Versuchszwecken" werden die Behandlungen oder Eingriffe an Tieren beschrieben, mit denen ein Erkenntnisgewinn stattfinden soll. Somit wird ein bisher noch nicht geklärtes Problem aufgearbeitet und versucht zu beantworten.5

Nach §7 Absatz 2 Satz 2 TierSchG sind Tierversuche auch Eingriffe oder Behandlungen, die nicht zu Versuchszwecken dienen. Dies sind Eingriffe oder Behandlungen, die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden (Nr.1), durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren (lit.a), Kulturen anzulegen (lit.b) oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen (lit.c) oder die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden (Nr.3). Tötet ein Forscher hingegen ein Tier, um ihm Organe, Zellen oder Gewebe für wissenschaftliche Zwecke zu entnehmen, zählt das laut Tierschutzgesetz nicht als Tierversuch.6

Zusammengefasst lässt sich somit sagen, dass ein Tierversuch vorliegt, wenn "Eingriffe und Behandlungen zu den ausdrücklich genannten Versuchs- und Nicht-Versuchszwecken am Tier vorgenommen werden."7

Fraglich ist, wann es sich um einen Eingriff handelt. Eingriffe sind Maßnahmen, die entweder physiologische Abläufe auf Zeit oder Dauer verändern oder zu einer mehr oder weniger weitgehenden Störung der körperlichen Unversehrtheit führen. Hierunter fällt beispielsweise auch die Injektion einer Nadel. Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eines Tieres stellt eine Behandlung im Sinne von § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 TierSchG dar. Diese Beeinträchtigungen erfüllen jedoch noch nicht die Voraussetzungen eines Eingriffes."Auch eine nicht invasive, auch indirekt genannte Maßnahme, ist geeignet die körperliche Integrität zu schädigen und stellt folglich eine Behandlung dar."8 Dies kann der Entzug von Futter oder die Verabreichung von Medikamenten sein. Eine bloße Beobachtung ist in diesem Falle keine Behandlung.[9]

2.2. Entwicklung

Im Jahre 500 vor Christus wurden die ersten Experimente an lebenden Tieren durchgeführt. Es gelang Pythagoreer Alkmaion aus Italien mit den ersten Tierversuchen an Wirbeltieren die Verbindung der Sinnesorgane mit dem Gehirn zu entdecken. Die Erkenntnisse über physiologische Vorgänge, die der griechisch-römische Arzt Galenus (129-199 n. Chr.) mit Hilfe von Studien an lebenden Tieren (Affen und Schweinen) gewonnen hat, machten ihn zu einem der meist bedeutendsten Ärzte in der Antike.

Weitere Erkenntnisgewinne aus Tierversuchen wurden im 17. Jahrhundert erlangt, indem der englische Anatom und Arzt Wiliam Harvey den großen Blutkreislauf bei einem Tierexperiment entdeckte. Da die Tierversuche damals ohne Narkose stattfanden, setzte sich bereits damals Michael de Montaigne (1533-1592) - ein Philosoph und Begründer der französischen Moraltheorie - für das Grausamkeitsverbot im Umgang mit Tieren ein.9 Somit hat er eine geistige Grundlage für den Tierschutz geschaffen.

Im 18. Jahrhundert war es Jeremy Bentham, der überzeugt war, dass Tiere Schmerzen und Leid genauso wie die Menschen empfinden. Damit setzte er sich dafür ein, dass durch den sogenannten "Gleichheitsgrundsatz" das Zufügen von Schmerz und Leid bei Tieren verboten werden solle. In Deutschland wurden erstmals im 18. Jahrhundert zwei Urteile gegen Tierquälerei ausgesprochen und somit wurde auch erstmals die Justiz auf das besagte Thema aufmerksam.

Erst im 19. Jahrhundert setzte die Tierschutzbewegung erstmals in Europa ein und daraus folgte, dass das erste Tierschutzgesetz in England erlassen wurde. Somit sind seit 1876 Tierexperimente in England durch den sogenannten "Cruelty to Animal Act" nicht mehr der Willkür ausgesetzt. Ihr Jahre 1972 wurde das Tierschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt.10 Der Zweck dieses Gesetzes ist in § 1 definiert. Demnach soll aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden geschützt werden. Das Tierschutzgesetz umfasst zudem Vorschriften zur Tierhaltung (§§2 u. 3), zur Tötung von Tieren (§4), für Eingriffe an Tieren (§§5, 6 u. 10), zu Versuchen an Tieren (§§7 bis 9), zur Zucht, Haltung und Handel von und mit Tieren (§§11 bis 13), zur Durchführung des Gesetzes (§§14 bis 16) sowie Straf- und Bußgeldvorschriften (§§17 bis 20).

Nach Einführung des Tierschutzgesetztes forderten in Deutschland immer mehr Tierschützer den Tierschutz als Staatsziel zu definieren und im Grundgesetz zu verankern. Doch es wurden Befürchtungen geäußert, dass der Tierschutz die Freiheit der Forschung aus Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz (GG11 ) untergraben würde. Aufgrund des internationalen wissenschaftlichen Wettbewerbes, waren es die professionellen Forschungsgesellschaften in Deutschland, die sich bis zuletzt gegen eine Verfassungsänderung ausgesprochen haben. Doch nach zahlreichen Anhörungen, Stellungnahmen und abschließenden Debatten wurde der Tierschutz schließlich in dem Artikel 20a des Grundgesetztes verankert. Der zuvor schrankenlosen Freiheit der Wissenschaft, soll durch die Aufnahme des Artikel 20a in das Grundgesetz Grenzen gesetzt werden.12 In diesem Gesetz heißt es, der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung.

2.3. Allgemeine Regelungen zu Tierversuchen

Als Teil der Europäischen Union unterliegt Deutschland damit auch der EU-Gesetzgebung. Im Jahr 2010 wurden Tierversuche durch den Erlass einer Richtline (2010/63/EU) für alle Mitglieder der EU neu und einheitlich geregelt. Auf Basis dieser Richtlinie, hat Deutschland am 4. Juli 2013 eine Neufassung des Tierschutzgesetztes vorgenommen.13

Das deutsche Tierschutzrecht ist im Wesentlichen im Tierschutzgesetz, sowie in der es konkretisierenden Tierschutz-Versuchstierverordnung normiert. Dabei wird das gesamte Tierschutzrecht von der Prämisse geleitet, dass der Mensch für das Tier als Mitgeschöpf eine gewisse Verantwortung trägt und sich daraus der Auftrag ergibt, dessen Wohlbefinden und Leben zu schützen.14 Deshalb ist im §1 des Tierschutzgesetzes geregelt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen darf.

Der Schutz der Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind, befindet sich im §7 Absatz 1 Satz 1 TierSchG. Demnach legt §7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 TierSchG fest, dass Schmerzen, Leiden und Schäden für die Tiere in Tierversuchen, sowie die Zahl der verwendeten Tiere, auf das unerlässliche Maß zu beschränken sind. Des Weiteren sind die in §7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 TierSchG genannten Tiere so zu halten, zu züchten und zu pflegen, dass sie nur in dem Umfang belastet werden, der für die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken unerlässlich ist. Die Durchführung dieser Tierversuche darf nach §7 Absatz 1 Satz 3 TierSchG nur von Personen geplant und durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.

3. Genehmigung von Tierversuchen (formell)

3.1. Genehmigungs- und Anzeigepflicht

Das Tierschutzgesetz unterscheidet zwischen einer Genehmigungs- und einer Anzeigepflicht von Tierversuchen. Grundsätzlich besteht für Tierversuche eine Genehmigungspflicht nach §8 Absatz 1 TierSchG. Anzeigepflichtige Tierversuche bedürfen keiner behördlichen Genehmigung und sind im §8a TierSchG geregelt.

Nach §8 Absatz 1 TierSchG bedarf die Durchführung von Tierversuchen an Wirbeltieren oder Kopffüßern eine Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde (Genehmigungspflicht).

Nach §8a Absatz 1 Nummer 1 TierSchG sind Tierversuche der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn sie ausdrücklich durch ein Gesetz, durch eine Rechtsverordnung, durch das Arzneibuch oder durch einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt eines Organs der Europäischen Gemeinschaft/Union vorgeschrieben sind (Anzeigepflicht). Beispielsweise finden sich solche gesetzlich vorgeschrieben Tierversuche im Lebensmittel- oder Pflanzenschutzmittelgesetz. Etwa 30 % aller Tierversuche sind gesetzlich vorgeschriebene Testverfahren.15

Weitere anzeigepflichtige Tierversuche sind unter Nummer 2 (Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen, die der Erkennung von beispielsweise Krankheiten oder Leiden dienen), Nummer 3 (Tierversuchsvorhaben welche nach §7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 zum Gegenstand haben und die beispielsweise zur Herstellung oder Gewinnung von Stoffen etc. vorgenommen werden) oder Nummer 4 (Tierversuche die zur Aus-, Fort- und Weiterbildung durchgeführt werden) zu finden. Die Anzeigepflicht gilt aber nach §8a Absatz 2 TierSchG nicht für Versuchsvorhaben in denen Primaten verwendet werden (Nummer 1) oder solche Versuche, die nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU als „schwer“ einzustufen sind (Nummer 2). Für diese Fälle nach Absatz 2 besteht dann wieder die Genehmigungspflicht. Somit müssen bei allen in §8a Absatz 1 TierSchG vorgesehenen Ausnahmen die Tierversuche bei der zuständigen Behörde ausschließlich angezeigt werden und bedürfen keiner Genehmigung. Sollten die Tierversuche jedoch neben den aufgezählten Voraussetzung noch den Zweck haben die Ergebnisse anderweitig zu verwenden, so benötigt man für diese Art von Tierversuchen die behördliche Genehmigung.16

[...]


1 Brandstetter, H., Sturma, D. & Lanzerath, D. (Hrsg.) (2016). Band 17 Tiere in der Forschung. Freiburg/München: Verlag Karl Alber, S. 12. (künftig zitiert: Brandstetter et al., 2016)

2 Deutsche Forschungsgemeinschaft (2016). Tierversuche in der Forschung. Bonn: Hachenburg GmbH, S. 6. (künftig zitiert:

Deutsche Forschungsgemeinschaft, 2016)

3 In der Fassung der Bekanntmachung vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206, ber. S. 1313) zuletzt geändert durch Gesetz vom

17.12.2018 (BGBl. I S. 2586) m.W.v. 01.01.2019

4 Pröbstl, K. (2017). Das Recht der Tierversuche unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben. Berlin Heidelberg: Springer-Verlag, S. 13.(künftig zitiert: Pröbstl, 2017)

5 Pröbstl, 2017, S.86.

6 Brandstetter et al., 2016, S.12.

7 Pröbstl, 2017, S.84.

8 Pröbstl, 2017, S. 84.

9 Ahne, W. (2007). Tierversuche im Spannungsfeld von Praxis und Bioethik. Stuttgart: Schattauer Verlag, S. 21. (künftig zitiert: Ahne, 2007)

10 Ahne, 2007, S. 3f.

11 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist

12 Ahne, 2007, S.5ff.

13 Deutsche Forschungsgemeinschaft, 2016, S.59.

14 Brandstetter et al., 2016, S. 106.

15 Ahne, 2007, S. 47.

16 Pröbstl, 2017, S.104.

Excerpt out of 13 pages

Details

Title
Tierversuche in der Forschung. Gesetzliche Vorgaben und Richtlinien
College
University of Applied Sciences for Public Administration of North Rhine-Westphalia; Gelsenkirchen
Grade
1,3
Author
Year
2019
Pages
13
Catalog Number
V492684
ISBN (eBook)
9783668973312
ISBN (Book)
9783668973329
Language
German
Keywords
Tierversuche, Tierschutzgesetz, TierSchG
Quote paper
Jessica Gottlob (Author), 2019, Tierversuche in der Forschung. Gesetzliche Vorgaben und Richtlinien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/492684

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