Einführung einer Digitalsteuer. Überlegungen auf EU-Ebene und nationale Initiativen


Trabajo de Seminario, 2019

27 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Besonderheiten bei der Besteuerung digitaler Unternehmen

3. Aktuelle Entwicklungen
3.1. OECD
3.2. EU
3.2.1. Digitalsteuer
3.2.1.1. Ausgestaltung der Digitalsteuer
3.2.1.2. Kritik an dem Konzept der Digitalsteuer
3.2.2. signifikante digitale Präsenz
3.2.2.1. Ausgestaltung der signifikanten digitalen Präsenz
3.2.2.2. Kritik an dem Konzept der signifikanten digitalen Präsenz
3.3. Unilaterale Reaktionen
3.3.1. Quellensteuerabzug gem. §50a EStG
3.3.2. Österreichs Digitalsteuerpaket

4. Schlussfolgerungen und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Digitalisierung ist heutzutage sowohl in Privathaushalten, als auch in Unternehmen allgegenwärtig. Digitale Unternehmen haben die Weltwirtschaft in den letzten 10 Jahren maßgeblich geprägt. Neuartige Geschäftsmodelle digitaler Konzerne stellen die klassischen Besteuerungskonzepte vor große Herausforderungen. Der Versand-Gigant Amazon hat es geschafft im Jahr 2018 auf einen Gewinn von 11,2 Milliarden (Mrd.) US- Dollar keinen Cent Steuern zu zahlen1. Vor diesem Hintergrund rückt die Thematik, ob digitale Unternehmen ausreichend besteuert werden, mehr und mehr in den Mittelpunkt politischer Diskussionen. Ein Konsens um diese Problematik zu bekämpfen, konnte bisher auf europäischer und internationaler Ebene nicht gefunden werden. Erst kürzlich hat die Europäische Kommission in einem veröffentlichten Bericht angeprangert, dass digitale Geschäftsmodelle deutlich geringere effektive Steuersätze als traditionelle Unternehmen besitzen2. Dies liegt vor allem daran, dass die geltenden Steuergesetze nicht mehr zeitgemäß sind und das Konzept der physischen Präsenz als Anknüpfungspunkt nicht mehr ausreichend ist. Ein Großteil der Vertreter der europäischen Mitgliedsstaaten fordert daher eine Reform der mit der digitalen Wirtschaft im Zusammenhang stehenden internationalen Steuervorschriften2. Aktuell werden hierzu auf den verschiedenen Ebenen Reformansätze entwickelt. Die hervorgebrachten Vorschläge auf europäischer- und unilateraler-Ebene könnten allerdings von den United States of America (USA) als eine Form von Einfuhrzöllen aufgefasst werden3. Die Unberechenbarkeit des amerikanischen Präsidenten zeigte sich erst kürzlich, als trotz laufender Verhandlungen mit China Sonderzölle im Wert von 200 Mrd. US-Dollar seitens der USA auf chinesische Importe verhängt worden sind4. Eine überstürzte Einführung von Steuern auf digitale Dienstleistungen sollte daher vermieden werden, da es zu einer erneuten Eskalation im Handelsstreit zwischen den USA und der Europäischen Union (EU) kommen könnte. Die entwickelten Reformansätze, sowohl auf unilateraler- als auch europäischer Ebene sollten daher ausführlich analysiert und die damit einhergehenden Risiken abgewogen werden. Auf Basis der entwickelten Besteuerungsmaßnahmen auf europäischer und unilateraler Ebene sollen folgende Forschungsfragen beantwortet werden:

Welche Maßnahmen gibt es, um die digitale Wirtschaft steuerlich zu erfassen? Ist die Ausgestaltung der Maßnahmen sinnvoll und zielführend?

Im Folgenden werden die Untersuchungsbereiche dieser Arbeit kurz vorgestellt. Zunächst soll es darum gehen, die mit der Digitalisierung einhergehenden Besteuerungsprobleme zu verdeutlichen. Im Anschluss werden erarbeitete Maßnahmen auf der Ebene der Organization for Economic Cooperation and Development (OECD), europäischer- und unilateraler Ebene untersucht. Im Mittelpunkt steht hierbei die Ausgestaltung der von der Europäischen Kommission vorgestellten Richtlinienvorschläge. Die Arbeit endet mit einem Ausblick und einer Zusammenfassung der wichtigsten Kritikpunkte an den bisher vorgeschlagenen Maßnahmen.

2. Besonderheiten bei der Besteuerung digitaler Unternehmen

Die wachsende Anzahl digitaler Geschäftsmodelle birgt große Herausforderungen für das aktuelle Steuerrecht5. Deutlich wird dies anhand großer Unternehmen, wie Google, Facebook und Amazon, welche allgegenwärtig sind aber dennoch eine vergleichsweise geringe Steuerlast tragen6. Das geltende Steuerrecht sieht vor, dass Gewinne dort besteuert werden sollen, wo die eigentliche Wertschöpfung stattfindet7. Um zu verstehen, wieso die derzeitigen steuerlichen Regelungen nicht mehr zeitgemäß sind, muss zunächst geklärt werden, wie neuartige digitale Geschäftsmodelle funktionieren8. Digitale Unternehmen agieren zum Großteil über digitale Vertriebswege und benötigen daher keinen festen Arbeitsplatz in den jeweiligen Ländern9. Derartige Geschäftsmodelle haben eine neue Form der Wertschöpfung entwickelt und nutzen keine traditionellen Inputs wie z.B. Arbeit, Kapital und Energie10. Sie können auch ohne vorhandene physische Präsenz in den Zielländern ihre Geschäftstätigkeit ausüben8. Somit fehlt es im Sinne der Besteuerung an Anknüpfungspunkten, wodurch grenzüberschreitend tätige digitale Unternehmen eine deutlich geringere effektive Steuerbelastung als herkömmliche Unternehmen besitzen11. International agierende digitale Geschäftsmodelle besitzen einen effektiven Durchschnittssteuersatz i.H.v. 9,5%, wohingegen Unternehmen mit traditionellen Geschäftsmodellen mit 23,2% deutlich höher besteuert werden12. Illustrieren lässt sich die zuvor erwähnte Problematik an digitalen Inhaltsplattformen im Internet13. Das wohl berühmteste Beispiel hierfür ist das vor 15 Jahren gegründete Facebook, welches inzwischen das fünftteuerste Unternehmen der Welt ist14. Aus vermutlich steuerlichen Gründen besitzt die Konzernmutter Facebook Inc. in Dublin eine Tochtergesellschaft15. Facebook erstellt nicht selber die Inhalte auf der Plattform, sondern die Nutzer laden ihre Inhalte kostenfrei auf Facebook hoch16. Somit findet die Wertschöpfung in diesem Fall durch die Nutzer zu Anteilen in Ländern statt, in denen Facebook über keinerlei Niederlassungen verfügt. Es fehlt dem geltenden Steuerrecht somit an Anknüpfungspunkten13. Dies wirft die Frage auf, wie solche Geschäftsmodelle aus besteuerungstechnischer Sicht am Ort der Wertschöpfung steuerlich erfasst werden können.

3. Aktuelle Entwicklungen

Die Empörung der Gesellschaft über Steuervermeidungsstrategien von Apple, Facebook oder Amazon nimmt durch die hohe Präsenz in den Medien stetig zu17. Weltweit operierende Unternehmen müssen sich zunehmend für die Höhe ihrer in den einzelnen Ländern getätigten Steuerzahlungen vor der Öffentlichkeit rechtfertigen18. Es ist inzwischen keine Seltenheit mehr, dass Unternehmen aufgrund illegaler Steuergestaltungen, Steuernachzahlungen im Millionen, wenn nicht sogar im Milliarden­bereich tätigen müssen19. Um den „kriminellen“ Steuergestaltungen zu begegnen wird auf verschiedenen Ebenen versucht Lösungen zu entwickeln. Auf OECD-Ebene wird mittels des im Jahr 2013 ins Leben gerufenen „Base Erosion Profit Shifting“ (BEPS)- Projekts eine international abgestimmte Lösung gesucht18. Insbesondere die „Equalisation Levy“ findet international Anklang18 und ist in Indien bereits seit 201620 als Brutto-Steuer auf bestimmte Onlinedienste eingeführt worden.

Auf EU-Ebene wurde auf Drängen der EU-Finanzminister21 von der Europäischen Kommission zwei Richtlinienvorschläge22 mit dem Ziel digitale Transaktionen zu besteuern hervorgebracht. Neben den Bestrebungen auf OECD und EU-Ebene entwickeln viele Staaten innerhalb und außerhalb der EU neue Möglichkeiten um sich ein Stück vom „Steuer-Kuchen“ zu sichern. Dazu zählt unter anderem der Versuch des Bayerischen Finanzamtes Quellensteuer auf Suchmaschinenwerbung zu erheben23.

3.1. OECD

Auf internationaler Ebene ist man sich dem Reformbedarf des aktuellen Steuerrechts durchaus bewusst. Im September 2013 wurde deshalb durch eine gemeinsame Erklärung der G20 Staaten die OECD mit dem BEPS-Projekt beauftragt24. Der in 2015 veröffentlichte Abschlussbericht enthält international abgestimmte Maßnahmen um Gewinnkürzungen und -verlagerungen international agierender Konzerne zu vermeiden25. Der Abschlussbericht besteht aus 15 Aktionspunkten, welche als zum Teil verpflichtende Empfehlungen an die teilnehmenden Staaten anzusehen sind26. Im Fokus des Abschlussberichts stehen die digitale Wirtschaft (Aktionspunkt 1) und die Schwächen traditioneller Steuermechanismen26. Es wurde festgestellt, dass es nicht sinnvoll ist die „digitale Wirtschaft“ isoliert zu betrachten27. Somit sollen bestehende steuerliche Anknüpfungspunkte, wie zum Beispiel (z.B.) das Betriebsstätten-Konzept angepasst werden26. Es konnten dennoch keine konkreten Lösungsvorschläge zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft gefunden werden26. Demnach wurde das Mandat „Task Force on the digital Economy“ erneuert, mit dem Ziel eine faire Lösung zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft zu finden. Zunächst wurde im März 2018 ein Zwischenbericht zur Auswirkung der Digitalisierung auf die Besteuerung vorgelegt28. Der Zwischenbericht ruft die Staaten dazu auf, weitere unilaterale Maßnahmen zu unterlassen, um eine langfristige international abgestimmte Lösung zu finden29. Der dazugehörige Abschlussbericht soll bis 2020 fertiggestellt werden30.

3.2. EU

In Folge des BEPS-Projektes wurden auch auf europäischer Ebene Maßnahmen zur Vermeidung von Steuermissbrauch in Europa diskutiert31. Die Europäische Kommission entwickelte zwei Richtlinienentwürfe „zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft“, welche im März 2018 veröffentlicht wurden32. Als kurzfristige Maßnahme sollte die Einführung einer Digitalsteuer (Digital Service Tax = DTS) durchgeführt werden33. Langfristig soll durch die Einführung einer signifikanten digitalen Präsenz (sdP) die Gewinne dort versteuert werden, wo sie auch ohne das Vorhandensein einer physischen Präsenz erwirtschaftet worden sind34.

3.2.1. Digitalsteuer

Die Digitalsteuer soll als Zwischenlösung jene Dienstleistungen erfassen, bei denen der Nutzer einen erheblichen Anteil am Prozess der Wertschöpfung besitzt35. Die Europäische Kommission hatte festgestellt, dass der effektive Steuersatz der digitalen Wirtschaft im Durchschnitt mit 9,5% deutlich geringer ist als der von klassischen Geschäftsmodellen (23,2%)36. Um diese Lücke zu schließen, soll eine indirekte Steuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter Dienstleistungen erhoben werden37.

Das übergeordnete Ziel hierbei ist es, faire Wettbewerbsbedingungen bis zur Implementierung einer langfristigen Lösung zu schaffen37. Des Weiteren soll die Integrität des Binnenmarkts geschützt und somit ein reibungsloses Funktionieren gewährleistet werden. Durch das Vermeiden von Aushöhlungen der Steuerbemessungsgrundlage der Staaten innerhalb der Union soll die Nachhaltigkeit der öffentlichen Haushalte gesichert werden38. Vorhandene Lücken innerhalb des internationalen Steuerrechts, welche zu aggressiven Steuergestaltungen digitaler Unternehmen führen sollen bekämpft werden39. Im folgenden Abschnitt soll die Ausgestaltung der im Richtlinienentwurf vorgestellten Digitalsteuer genauer betrachtet werden.

3.2.1.1. Ausgestaltung der Digital steuer

Zu Beginn muss dafür geklärt werden, welche Erträge im Sinne der vorgestellten Richtlinie als steuerbar gelten. Im Mittelpunkt stehen hierbei Erträge, bei denen der Nutzer einen signifikanten Anteil an dem Prozess der Wertschöpfung besitzt40. In Artikel (Art.).3 Absatz (Abs.).1 Buchstabe (Bst.) a-c des Digitalsteuer-Richtlinienvorschlags (RLV) werden drei Arten von Dienstleistungen definiert, aus denen steuerbare Erträge resultieren41:

a. Werbung auf digitalen Schnittstellen (an den Nutzer gerichtete Werbung)
b. Vermittlungsdienstleistungen (Schnittstelle, welches es ermöglicht, dass Nutzer miteinander kommunizieren können und somit Lieferungen und die Erbringung von Dienstleistungen ermöglicht)
c. Übermittlung von Nutzerdaten (aus der Aktivität der Nutzer werden Daten generiert, gesammelt und übermittelt)

In Art. 4 des Digitalsteuer-RLV wird beschrieben, wer als steuerpflichtig gilt. Hierzu wird zunächst der Begriff des Rechtsträgers eingeführt. Nach Art. 2 Abs. 1 des Digitalsteuer-RLV sind hiermit juristische Personen oder ein juristisches Konstrukt gemeint. Somit kommen nicht nur Körperschaftssteuersubjekte, sondern auch Personengesellschaften als Steuerpflichtiger in Betracht42. Des Weiteren müssen, um als Steuerpflichtiger in Betracht zu kommen, die folgenden ertragsbezogenen Schwellenwerte überschritten sein (vgl. Art. 4 Nr. 1 Bst. a-b Digitalsteuer-RLV):

a. Im aktuellen Geschäftsjahr weltweit gemeldeten Erträge müssen über 750 Millionen-Euro (Mio. Euro) liegen und
b. Die auf die EU entfallenden steuerbaren Erträge müssen 50 Mio. Euro überschreiten

Der auf die weltweiten Erträge abgestellte Schwellenwert i.H.v 750 Mio. Euro orientiert sich insbesondere an den EU-Initiativen der Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsbemessungsgrundlage (GKKB) und dem Country by Country Reporting (CbCR)43. Die Höhe des zuvor beschriebenen Schwellenwertes wird vor allem durch die Größenvorteile der Unternehmen, welche aus Netzwerkeffekten im Hinblick auf aggressive Steuerplanungen und dem aus den Big Data gezogenen Nutzen gerechtfertigt44. Der zweite Schwellenwert zielt vor allem darauf ab, nur Unternehmen, welche einen „signifikanten digitalen Fußabdruck“ innerhalb der Europäischen Union hinterlassen, zum Zwecke der Besteuerung zu erfassen44.

Die Bestimmung des Ortes zum Zwecke der Besteuerung richtet sich nach der Ansässigkeit des Nutzers (Art.5 Nummer (Nr.) 1 Digitalsteuer-RLV). Der Nutzer verfügt über ein mobiles Gerät, mit dem er auf eine digitale Schnittstelle zugreift. Hierbei wird ihm entweder Werbung angezeigt, eine Transaktion durchgeführt oder es werden durch den Nutzer Daten generiert. Um den Standort des Nutzers festzustellen, wird gem. Art. 5 Abs. 5 Digitalsteuer-RLV die Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) des Nutzers oder falls nötig, auf andere Methoden der Geolokalisierung (z.B. GPS) zurückgegriffen.

Der Steueranspruch entsteht gem. Art. 6 des Digitalsteuer-RLV, auf die in dem Mitgliedsstaat erwirtschafteten steuerbaren Erträge. Fällig wird die Digitalsteuer am folgenden Arbeitstag, nach Ablauf des betreffenden Steuerzeitraums.

Der anzuwendende Steuersatz beträgt 3% und ist in Art. 8 des Digitalsteuer-RLV festgelegt. Anzuwenden ist dieser Steuersatz, auf die nach Art. 6 und 7 des Digitalsteuer- RLV ermittelten steuerbaren Erträge.

3.2.1.2. Kritik an dem Konzept der Digitalsteuer

Die Digitalsteuer wurde in ihrer derzeitigen Ausgestaltung vielfach kritisiert. Somit war es keine Überraschung, dass am 13.03.2019 durch den rumänischen Finanzminister Eugen Teodorovici mitgeteilt wurde, dass keine Einigung bei den Verhandlungen zur Einführung einer Digitalsteuer erzielt werden konnte45. Im folgenden Abschnitt werden diskussionswürdige Kritikpunkte ausführlicher betrachtet.

[...]


1 Vgl. Hildebrand (2019).

2 Vgl. Europäische Kommission (2018), S. 5-6.

3 Vgl. Schürpf; Bachmann; Chassot (2019).

4 Vgl. Spiegel Online (2019b).

5 Vgl. Mayr et al. (2017), S. 1815.

6 Vgl. Becker und Englisch (2017), S. 801.

7 Vgl. Bär (2018), S. 6.

8 Vgl. Schlund (2018), S. 938.

9 Vgl. Farruggie-Weber (2019), S. 639.

10 Vgl. Schratzenstaller (2018), S. 802.

11 Vgl. Europäische Kommission (2017), S. 6-7.

12 Vgl. European Commission (2018), S. 18

13 Vgl. Rüscher (2018), S. 419.

14 Vgl. Statista (2018).

15 Vgl. Facebook Inc. (2019).

16 Vgl. Dietsch (2017), S. 869.

17 Vgl. Becker; Böcking (2018).

18 Vgl. Fritz et al. (2018), S. 853.

19 Vgl. Tagesschau (2019).

20 Vgl. Wagh (2016).

21 Vgl. Finanzmister von Frankreich, Deutschland, Italien und Spanien (2017).

22 Vgl. Europäische Kommission (2018), S. 1-2.

23 Vgl. Hruschka (2019).

24 Vgl. G20-Staaten (2013), S. 12-13

25 Vgl. (2015).

26 Vgl. (2015), S. 13 ff.

27 Vgl. (2015), S. 9.

28 Vgl. OECD (2018).

29 Vgl. OECD (2018), S. 174 ff.

30 Vgl. OECD (2018), S. 20.

31 Vgl. Wünnemann (2019), S. 135.

32 Vgl. Europäische Kommission (2018).

33 Vgl. Europäische Kommission (2018), S. 11.

34 Vgl. Europäische Kommission (2018), S. 7.

35 Vgl. Schanz und Sixt (2018), S. 1985.

36 Vgl. European Commission (2018), S. 18.

37 Vgl. Europäische Kommission 21.03.2018a, S. 3-4.

38 Vgl. Europäische Kommission 21.03.2018a, S. 4.

39 Vgl. Europäische Kommission 21.03.2018a, S. 4.

40 Vgl. Europäische Kommission 21.03.2018a, S. 8.

41 Vgl. Europäische Kommission 21.03.2018a, S. 8-11.

42 Vgl. Eilers und Oppel (2018), S. 366.

43 Vgl. Schanz und Sixt (2018), S. 1985.

44 Vgl. Europäische Kommission 21.03.2018a, S. 12.

45 Vgl. Welt (2019).

Final del extracto de 27 páginas

Detalles

Título
Einführung einer Digitalsteuer. Überlegungen auf EU-Ebene und nationale Initiativen
Universidad
University of Potsdam
Curso
Steuergestaltung und Steuerplanung
Autor
Año
2019
Páginas
27
No. de catálogo
V492691
ISBN (Ebook)
9783346008930
ISBN (Libro)
9783346008947
Idioma
Alemán
Palabras clave
Steuer, Steuerrecht, Digitalsteuer, Besteuerung, Seminararbeit, Abschlussarbeit, Besteuerungskonzepte, Steuern, Konzern, Konzernbesteuerung, Seminar, Arbeit, Bachelorarbeit, Masterarbeit, Lizenz, Unternehmensbesteuerung, Hausarbeit, Hausaufgabe, digitale Präsenz, signifikante digitale Präsenz, digitale Geschäftsmodelle, Geschäftsmodell, Lizenzmodell, Lizenzbesteuerung, Steuertricks, Steuerbetrug, Tax
Citar trabajo
Marius Gehler (Autor), 2019, Einführung einer Digitalsteuer. Überlegungen auf EU-Ebene und nationale Initiativen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/492691

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