Der Fall Neymar und die Financial Fair Play Regeln im Fußball


Trabajo de Seminario, 2018

31 Páginas, Calificación: 15 Punkte


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Das UEFA Financial Fairplay-Reglement
I.Begriff und Entwicklung
II.Zielsetzung
III.Regelungsgehalt
1.Das Break-even-Prinzip
2.Sonstige Monitoring-Vorschriften
3.Graubereiche/Möglichkeiten zur Umgehung des Reglements
IV.Bewertung des Neymar-Transfers
V.Sanktionen der UEFA-Finanzkontrollkammer FKKK
1.Untersuchungskammer und rechtsprechende Kammer
2.Freiwillige Vereinbarung
3.Mögliche Sanktionen
4.Bisherige Sanktionen
5.Auswertung der bisherigen Praxis
VI.Wirkung des Financial Fairplay

C. Fazit

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

In den vergangenen Jahren stiegen die von den europäischen Spitzenfußballklubs gezahlten Transfersummen für Profifußballer unaufhaltsam auf schwindelerregende Höhen an. So haben die Vereine der englischen Premier League zum Beispiel in der Transferperiode 2016/2017 laut des Internetportals "transfermarkt.de" 1,65 Milliarden Euro in neue Spieler investiert, wohingegen es in der Saison 2012/2013 noch 775 Millionen Euro gewesen sein sollen.1

Dieser Transfersummen-Anstieg gipfelte diesen Sommer in dem Rekordtransfer des Fußballspielers Neymar, welcher vom FC Barcelona zu Paris Saint-Germain wechselte. Nach übereinstimmenden Medienberichten betrug die von Paris Saint-Germain bezahlte Ablösesumme sagenhafte 222 Mio. Euro.2 Angesichts dieser Beträge stellt sich unweigerlich die Frage, welche Rolle dem Financial Fairplay-Reglement der Europäischen Fußball-Union UEFA dabei zugutekommt, bzw. ob es überhaupt zu einem finanziell gerechten Wettbewerb beitragen kann. Fußballtrainer Jürgen Klopp äußerte sich über den Neymar-Transfer wie folgt:

"Ich dachte eigentlich immer, Financial Fairplay wäre dafür erfunden worden, dass so etwas nicht geht, aber offensichtlich ist Financial Fairplay mehr so ein Vorschlag, als eine wirkliche Regel[3].“

Diese etwas provokante Aussage soll in der nachfolgenden Arbeit aufgegriffen werden, um das Konzept des Financial Fairplay zu erläutern und mögliche Schwachpunkte darzulegen. Dabei werden zunächst die Ziele und die zentralen Vorschriften des Financial Fairplay beleuchtet sowie mögliche Problemfelder des Reglements anhand von Beispielen aufgezeigt. Anschließend werden die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen das Financial Fairplay und deren bisherige Umsetzung dargestellt. Es wird eine Prognose bzgl. der Folgen des Neymar-Rekordtransfers von Paris Saint-Germain aufgestellt. Zuletzt wird auf bisherige Erfolge des Financial Fairplay eingegangen und in einem Fazit dargestellt, ob sich das Financial Fairplay über die letzten Jahre als wirksame Regel, oder doch eher als gut gemeinter Vorschlag etabliert hat.

B. Das UEFA Financial Fairplay-Reglement

I. Begriff und Entwicklung

Das Financial Fairplay ist ein Konzept, welches im September 2009 einstimmig vom UEFA-Exekutivkomitee genehmigt wurde.4 Es soll, vereinfacht gesagt, das Wohlergehen des europäischen Fußballs sicherstellen.5

Aus dem gemeinsamen Statement der UEFA und der europäischen Kommission lässt sich entnehmen, dass maßgeblicher Anlass für die Entwicklung des Financial Fairplay Konzepts die besorgniserregende, immer höher werdende Verschuldung der europäischen Spitzenfußballklubs war.6 Laut UEFA verschlechterten sich im Jahr 2009 die Bilanzen von 53 % der europäischen Klubs (Vorjahr 44 %) und nur 30 % der Klubs konnten einen Gewinn aufweisen.7 Noch schwerwiegender fiel eine Studie der Beratungsgesellschaft AT Kearney aus, nach der den drei Topligen in England, Spanien und Italien innerhalb der zwei folgenden Jahre der Bankrott vorausgesagt wurde, vorausgesetzt sie wären normale Unternehmen.8 Aufgrund dieser äußerst heiklen finanziellen Lage der Klubs, geprägt durch den Kauf von kurzfristigem sportlichen Erfolg „um jeden Preis“ ohne Betrachtung der zukünftigen wirtschaftlichen Konsequenzen, sah sich die UEFA zur Entschärfung der Situation gezwungen.9 Auf die Genehmigung des Konzepts durch das UEFA-Exekutivkomitee erfolgte der Beschluss des ursprünglich aus 74 Artikeln und 11 Anhängen bestehenden UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Im Folgenden: FFP) nach langwierigen Verhandlungen am 27. Mai 2010.10 Im Juni 2012 ersetzte die sogenannte FKKK (Finanzkontrollkammer für Klubs) den Finanzkontrollausschuss für Klubs, welcher die Vereine seit Mai 2010 überwacht hat.11 Im Gegensatz zum Finanzkontrollausschuss ist die FKKK befugt, im Falle eines Verstoßes gegen das Reglement, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen sowie über die Teilnahme der Vereine an den UEFA-Klubwettbewerben zu entscheiden.12 Die Umsetzung des Reglements erfolgte über einen Zeitraum von drei Jahren, wobei Verbindlichkeiten aus Transfers und gegenüber Arbeitnehmern der an den UEFA-Klubwettbewerben teilnehmenden Vereine kontrolliert wurden, bevor in der Saison 2013/14 die erstmalige Überwachung der Einhaltung der für das Financial Fairplay wesentlichen Break-even-Vorschrift folgte.13

II. Zielsetzung

Die durch das Reglement angestrebten Ziele lassen sich Art. 2 FFP entnehmen. Als Hauptziele gelten insbesondere die Ermutigung der Vereine, im Rahmen ihrer eigenen Einnahmen zu wirtschaften, die Verringerung des Drucks auf Gehälter und Transfersummen, die Förderung langfristiger Investitionen im Nachwuchs- und Infrastrukturbereich, sowie die Sicherstellung der fristgerechten Einhaltung der Vereinsverbindlichkeiten.14 Zudem soll die langfristige Lebensfähigkeit des europäischen Klubfußballs gewahrt werden und die Disziplin und Rationalität im Bereich der Klubfußballfinanzen erhöht werden.15 Die Erreichung dieser Ziele soll laut UEFA auf ausgeglichene Art und Weise und vor allem in Einklang mit dem Unionsrecht durch das Financial Fairplay vorangetrieben werden.16

III. Regelungsgehalt

Der Geltungsbereich des Financial Fairplay bezieht sich gem. Art. 1 FFP lediglich auf UEFA-Klubwettbewerbe, in deren Reglement ausdrücklich auf das Financial Fairplay hingewiesen wird. Neben einer sportlichen Qualifikation des Clubs für die Teilnahme am europäischen Wettbewerb, ist auch eine Bewerbung für die sog. UEFA-Clublizenz als Teil des Financial Fairplay erforderlich.17 Die für diese Arbeit relevanten, unter den Begriff des „Financial Fairplay“ gefassten Regelungen, sind die Art. 53 bis 68 FFP, welche in Teil III des Reglements unter „UEFA-Klub-Monitoring“ zu finden sind. Im Wesentlichen setzt sich das Financial Fairplay aus zwei großen Teilbereichen zusammen, der „Break-even-Vorschrift“ und den „sonstigen Monitoring-Vorschriften“.18 Abzugrenzen hiervon und nicht Bestandteil dieser Arbeit, sind die Regelungen zur „Klublizenzierung“ gem. Art. 4-52 FFP, durch deren Anwendung der Ausfall eines Klubs aus wirtschaftlichen Gründen während der laufenden Saison verhindert werden soll.19

1. Das Break-even-Prinzip

Die für die Vereine spürbarste Regelung des Financial Fairplay ist die in Art 58 ff. FFP geregelte Break-even-Vorschrift, welche vereinfacht formuliert besagt, dass Klubs nicht mehr ausgeben dürfen, als sie einnehmen.20 Von der Einhaltung dieser Vorschrift sind solche Klubs ausgenommen, die nachweisen können, dass ihre relevanten Einnahmen und Ausgaben in den jeweils beiden Jahren vor Beginn der UEFA-Klubwettbewerbe weniger als 5 Mio. Euro betrugen.21 Aus der Break-even-Rechnung geht hervor, welchen Gewinn oder Verlust ein Klub in einem Geschäftsjahr erwirtschaftet hat, was dann wiederum im „Break-even-Ergebnis“ resultiert.22 Je nachdem, ob die jeweiligen Einnahmen eines Klubs größer oder kleiner sind als die Ausgaben, spricht man gem. Art 60 Abs. 2 FFP von einem „Break-even-Überschuss“, bzw. einem „Break-even-Defizit“. Wichtig ist hierbei, dass für das Break-even-Ergebnis lediglich die gem. Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Anhang X FFP definierten Einnahmen und Ausgaben relevant bei der Berechnung sind. Herangezogen werden bei der Ergebnisermittlung die Einnahmen und Ausgaben einer dreijährigen „Monitoring-Periode“, welche das Geschäftsjahr, in der die sportliche Qualifikation für die Champions League oder Europa League erfolgt (Berichtsperiode T), sowie die beiden vorangehenden Geschäftsjahre (Berichtsperioden T1 und T2) berücksichtigt.23 Ziel der Regelung ist, dass ein Klub nachhaltig und weitgehend selbstständig wirtschaften soll, indem er alle Ausgaben durch „eigene“, also durch für den Betrieb eines Fußballklubs typische Einnahmen, finanziert.24

a) Relevante Einnahmen und Ausgaben

Dass die UEFA zur Berechnung des Break-even-Ergebnisses zwischen relevanten und irrelevanten Einnahmen und Ausgaben unterscheidet, hat folgenden Zweck: Unerwünschte, also „schlechte“ und die unternehmerische Stabilität gefährdende Einnahmen und Ausgaben sollen negativ angerechnet werden, wohingegen erwünschte „gute“ Einnahmen und Ausgaben als förderungswürdig betrachtet werden sollen.25 Durch die Unterteilung in relevante und irrelevante Einnahmen und Ausgaben soll den Klubs einerseits ein Anreiz geschaffen werden, nicht so sehr in Spielergehälter und Transfers, dafür jedoch bspw. umso mehr in den Bau eines eigenen Stadions oder Trainingszentrums zu investieren, und sich andererseits von reichen Geldgebern oder hochverzinsten Darlehen zu lösen.26 So werden zu den relevanten Einnahmen bspw. Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Übertragungsrechten, Sponsoring, Werbung, Handelsaktivitäten (etwa Fanartikel-Verkauf) und Gewinne aus Spielertransfers gezählt, nicht jedoch Einnahmen aus nicht fußballerischen Tätigkeiten oder Zahlungen von „verbundenen Parteien“ über dem „fair value“.[27] Einnahmen aus nicht fußballerischen Tätigkeiten betreffen solche, die keinerlei Bezug zu den Aktivitäten, Standorten oder der Marke des Fußballklubs haben.28 Wenn Einnahmen aus nicht fußballerischen Tätigkeiten generiert werden, die in der Nähe eines Stadions (bspw. Hotel, Resaturant) entstehen, bzw. aus Tätigkeiten, bei denen der Name oder die Marke des Klubs eindeutig Teil der Tätigkeit sind, handelt es sich um nicht fußballerische Tätigkeiten mit Bezug zum Klub und somit um relevante Einnahmen.29 Auf der Ausgabenseite wird der Zweck der Erziehung der Klubs zum nachhaltigen Wirtschaften daran sichtbar, dass bspw. Material- und Personalaufwendungen, nicht allerdings Ausgaben für Nachwuchsförderung, den Bau von Sachanlagen und gemeinwohlorientierte Projekte als relevant erachtet werden.30

b) Spielertransfers bei der Break-even-Berechnung

Besonderheiten bei der Break-even-Berechnung ergeben sich außerdem beim Einbezug der Einnahmen und Ausgaben, die den Vereinen durch Spielertransfers entstehen. Dabei haben diese die Wahl, wie die Ausgaben für den Kauf eines Spielers i.R.d. Break-even-Berechnung behandelt werden sollen. Es besteht die Möglichkeit, ein „Aufwand und Ertrag“ genanntes Modell zu wählen, sodass der Klub die Ausgabe entweder gesamthaft oder einmalig im Geschäftsjahr des Erwerbs verbuchen kann.31 Als andere Möglichkeit steht die Methode „Kapitalisierung und Amortisation“ zur Wahl, bei der die Aufwendungen für einen Spielererwerb zwar in jedem Geschäftsjahr als relevante Ausgaben erfasst werden, jedoch gleichmäßig über die Dauer des Arbeitsvertrags des Spielers verteilt werden.32 Für den französischen Erstligisten Paris Saint-Germain bedeutet das, dass sich die Ablösesumme für den Neymar-Transfer i.H.v. 222 Mio. Euro entweder als relevante Ausgabe für das Geschäftsjahr 2017 verbuchen lässt, oder wegen der 5-jährigen Laufzeit des Vertrages als relevante Ausgabe von jährlich 44,4 Mio. Euro bis zum Jahr 2022 „gestreckt“ werden kann.

c) Einhaltung der Break-even-Vorschrift

Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Break-even-Vorschrift zu erfüllen. Zum einen gilt sie als eingehalten, wenn für die Berichtsperioden T-1 und T-2 ein Break-even-Überschuss ausgewiesen wird (Indikator Break-even-Ergebnis) und zusätzlich die folgenden zwei Indikatoren eingehalten sind:33

1. Indikator: „Fortführungsfähigkeit“:

Fortführungsfähigkeit liegt vor, wenn der Prüfbericht weder einen Zusatz zum Bestätigungsvermerk, noch einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk im Hinblick auf die Unternehmensfortführung enthält.34

2. Indikator: „Negatives Eigenkapital“

Dieser Indikator gilt als eingehalten, wenn im eingereichten Jahresabschluss keine Nettoverbindlichkeit ausgewiesen ist, welche einer Verschlechterung gegenüber der Nettoverbindlichkeit des Vorjahres darstellt.35

Zum anderen kann die Break-even-Vorschrift auch eingehalten werden, obwohl einer der oben genannten Indikatoren nicht erfüllt ist. Dies ist einerseits dann der Fall, wenn der Klub entweder, zusätzlich zu den Berichtsperioden T-1 und T-2, einen Break-even-Überschuss für die Berichtsperiode T aufweist.36 Andererseits ist es auch möglich, dass zwar ein Break-even-Defizit vorliegt, sich dieses aber innerhalb der „annehmbaren Abweichung“ befindet.37 Hierbei kann gegebenenfalls ein Break-even-Überschuss der den Berichtsperioden T, T-1, und T-2 vorausgegangenen Berichtsperioden T-3 und T-4 berücksichtigt werden.38

d) Annehmbare Abweichung

Bei der Berechnung des Break-even-Ergebnisses wird lediglich ein Defizit von 5 Mio. Euro als annehmbare Abweichung akzeptiert, welche bis zu einer Höhe von 30 Mio. Euro überschritten werden kann, sofern diese Überschreitung vollständig durch Beiträge von Anteilseignern und/oder verbundenen Parteien gedeckt ist.39 Ursprünglich betrug die maximale Überschreitung, welche noch durch Anteilseigner/verbundene Parteien ausgeglichen werden konnte, 45 Mio. Euro.40 In diesem Jahr soll eine Verhandlung über eine weitere Absenkung stattfinden, denn Ziel ist es, den Ausgleichsbetrag langfristig komplett abzuschaffen.41 Das maximal erlaubte Defizit i.H.v. 5 Mio. Euro ergibt sich aus der Summe der Differenz zwischen den relevanten Einnahmen und Ausgaben jedes Berichtsjahrs (T, T-1, T-2) über den Zeitraum der dreijährigen Monitoring-Periode.42

e) Verbundene Parteien

Wie bereits angesprochen, kann die annehmbare Abweichung i.H.v. 5 Mio. Euro um bis zu 30 Mio. Euro überschritten werden, sofern sie vollständig von verbundenen Parteien gedeckt wird. Somit ist eine Klärung des Begriffs der verbundenen Partei (engl: „related party“) vorzunehmen, welcher äußerst umfangreich und komplex in Anhang X Nr. F FFP beschrieben wird und von zentraler Bedeutung für das Konstrukt des Financial Fairplay ist.

Vereinfacht gesprochen kann von einer verbundenen Partei ausgegangen werden, wenn natürliche Personen oder Unternehmen aufgrund ihrer Schlüsselposition einen beherrschenden Einfluss auf den Verein ausüben, sodass z.B. finanziell relevante Entscheidungen beeinflusst werden können.43 So sind bspw. die Bayer AG oder die Volkswagen AG, als 100 %ige Gesellschafter der Fußballklubs Bayer Leverkusen, bzw. VFL Wolfsburg, sowie die Qatar Sports Investment Gesellschaft („QSI“) als Anteilseignerin des französischen Fußballklubs Paris Saint-Germain, verbundene Parteien.44 Anders verhält es sich hingegen bei Sponsoren, die ausschließlich über eine Sponsorenverbindung mit dem Klub in Zusammenhang stehen und somit nicht als verbundene Parteien i.S.d. FFP gelten (etwa Trikotsponsoren).45 Ob es sinnvoll ist, den kompensierbaren Betrag i.R.d. annehmbaren Abweichung durch einen fixen Wert (Überschreitung bis zu 30 Mio. Euro) festzulegen, ist angesichts der erheblichen Differenzen der Budgets von europäischen Erstligaklubs durchaus zweifelhaft.46

Weitere Bedeutung erlangen die verbundenen Parteien i.R.d. Break-even-Berechnung dadurch, dass nur diejenigen „Geschäftsvorfälle“, die sich zwischen den Klubs und den verbundenen Parteien ereignen, nach einem „Zeitwert“ (engl. „fair-value“) bemessen werden. Um dies verständlicher zu machen, ist zunächst zu klären, wann ein Geschäftsvorfall vorliegt, bzw. was sich hinter dem Zeitwert verbirgt. Nach dem Financial Fairplay-Reglement ist ein Geschäftsvorfall immer dann gegeben, wenn eine Übertragung von Ressourcen, Dienstleistungen oder Verpflichtungen zwischen Klub und verbundener Partei vorliegt.47 Der Begriff des Zeitwerts wird in dem Reglement als der Betrag beschrieben, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachkundigen, vertragswilligen Parteien in einem Geschäftsvorfall zwischen unabhängigen Parteien ausgetauscht werden, oder eine Verbindlichkeit erfüllt werden könnte.48 Mit anderen Worten bedeutet dies, dass Klubs mit verbundenen Parteien nur Verträge schließen sollen, bei denen sich Leistung und Gegenleistung in einem nach objektiver Betrachtung gleichwertigem, marktkonformem Verhältnis gegenüberstehen.49 Der Wert der Leistung der verbundenen Partei an den Klub wird nach der Zeitwert-Regel mit dem Wert verglichen, den ein durchschnittlicher Dritter zu zahlen bereit gewesen wäre.50 Liegt eine Abweichung des geschätzten Zeitwerts vom ausgewiesenen Wert vor, so ist dieser entsprechend anzupassen, wobei bei den relevanten Einnahmen keine Anpassungen nach oben, bzw. bei den relevanten Ausgaben keine Anpassungen nach unten vorgenommen werden dürfen.51

Durch die Zeitwert-Regelung soll verhindert werden, dass Klubs versuchen, durch versteckte Zuwendungen verbundener Parteien, z.B. durch überzogene Sponsoringbeiträge, ihre relevanten Einnahmen zu erhöhen.52 Bei bspw. als Spenden erhaltenen Geldern, bzw. bei Forderungsverzicht von verbundenen Parteien handelt es sich hingegen um von vornherein irrelevante Einnahmen i.S.d. Break-even-Berechnung.53

2. Sonstige Monitoring-Vorschriften

Neben der Break-even-Vorschrift ist die „No overdue payable rule“ gem. Art. 65 ff. FFP als Teil der sonstigen Monitoring-Vorschriften wichtiges Element des FFP-Reglements. Ziel dieser Vorschrift ist es, die finanzielle Abhängigkeit der Klubs untereinander zu reduzieren54, sowie überfällige Verbindlichkeiten der Klubs gegenüber Arbeitnehmern und Sozialversicherungsinstitutionen, bzw. Steuerbehörden zu vermeiden. Der Lizenznehmer hat das Nichtbestehen solcher Verbindlichkeiten jeweils zum 30. Juni des Jahres (Stichtag), in dem die UEFA-Klubwettbewerbe beginnen, nachzuweisen.55 Gelingt der Nachweis nicht, so ist ein weiterer Nachweis darüber, dass keine überfälligen Verbindlichkeiten bestehen, am 30. September des Jahres zu erbringen.56 Weiterhin besteht eine schriftliche Informationspflicht der Klubs, nach der auch auf nach dem Stichtag erfolgte wesentliche Ereignisse von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung unverzüglich hingewiesen werden muss.57

[...]


1 transfermarkt.de, zit. nach: Storr, sportschau.de vom 03.08.2017

2 Bspw. Helms, spiegel.de vom 04.08.2017

3 Klopp, zit. nach: Schneider, sueddeutsche.de vom 28.08.2017.

4 UEFA, Finanzielles Fairplay, abrufbar unter: http://de.uefa.com/insideuefa/protecting-the-game/club-licensing-and-financial-fair-play/index.html.

5 Ebd.

6 Europäische Kommission/UEFA: Joint Statement vom 21.03.2012.

7 UEFA: Benchmarking-Bericht zur Klublizenzierung, Finanzjahr 2009.

8 Rothenbücher/ Mesnard/ Rossi/ Hembert/ Lucero, Is European Football Too Popular to fail?, 2010.

9 Galli, SpuRt 2010, 182.

10 UEFA, Finanzielles Fairplay, abrufbar unter: http://de.uefa.com/insideuefa/protecting-the-game/club-licensing-and-financial-fair-play/index.html; Holzhäuser, in: Stopper/Lentze, Handbuch Fußball-Recht, 2012, S. 790.

11 UEFA, Finanzielles Fairplay, abrufbar unter: http://de.uefa.com/insideuefa/protecting-the-game/club-licensing-and-financial-fair-play/index.html.

12 UEFA, Finanzielles Fairplay, abrufbar unter: http://de.uefa.com/insideuefa/protecting-the-game/club-licensing-and-financial-fair-play/index.html.

13 Ebd.

14 Ebd.

15 Ebd.

16 Europäische Kommission/UEFA: Joint Statement vom 21.03.2012.

17 Stopper, SpuRt 2013, 2, 3.

18 Kußmaul/Strauß, StB 2015, 146, 147.

19 Derungs, CaS 2013, 122.

20 Hirsbrunner/Schnitzler, EuZW 2014, 565, 568.

21 Vgl. Art. 57 Abs. 2 FFP.

[21] Kußmaul/Strauß, StB 2015, 146, 147.

22 Derungs, CaS 2013, 122, 124.

23 Vgl. Art 59 FFP; Fahrner, in: Grundlagen des Sportmanagements, S. 143.

24 Stopper, SpuRt 2013, 2, 4.

25 Derungs, CaS 2013, 122, 124; Stopper, SpuRt 2013, 2, 4; Heermann, CaS 2013, 131, 132.

26 Derungs, CaS 2013, 122, 124.

27 Vgl. Anhang X Kapitel B FFP; zu den Begriffen „verbundene Partei“ und „fair value“ s. unten in e).

28 Vgl. Anhang X Kaptitel C lit. m. FFP.

29 Vgl. Anhang X Kapitel B Nr. l FFP.

30 Vgl. Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Anhang X FFP; Fahrner, in: Grundlagen des Sportmanagements, S. 143f.

31 Vgl. Anhang VII Kapitel C Abs. 3 Nr. 4a, Anhang X Kapitel C Abs. 1 lit. d; Derungs, CaS 2013, 122, 125.

32 Vgl. Anhang VII Kapitel C Abs. 3 Nr. 4a, Anhang X Kapitel C Abs. 1 lit. d; Derungs, CaS 2013, 122, 125.

33 Vgl. Art 63 Abs. 1 FFP.

34 Vgl. Art. 62 Abs. 3 lit. i, FFP.

35 Vgl. Art. 62 Abs. 3 lit. ii FFP.

36 Vgl. Art. 63 Abs. 2a FFP.

37 Vgl. Art. 63 Abs. 2b FFP.

38 Vgl. Art. 63 Abs. 2b FFP.

39 Vgl. Art 61 Abs. 2 FFP.

40 Schütte, in: Grundwissen Sportmanagement, S. 182.

41 Ebd.

42 Fahrner, in: Grundlagen des Sportmanagements, S. 143.

43 Fahrner, in: Grundlagen des Sportmanagements, S. 145; Heermann, CaS 2013, 131, 135; Hirsbrunner/Schnitzler, EuZW 2014, 535, 568.

44 Hirsbrunner/Schnitzler, EuZW 2014, 565, 568; Stopper, SpuRt 2013, 2, 4.

45 Stopper, SpuRt 2013, 2, 4.

46 Derungs, CaS 2013, 122, 127.

47 vgl. Anhang X Kapitel F Abs. 4 FFP.

48 vgl. Anhang X Kapitel F Abs. 5 FFP.

49 Derungs, CaS 2013, 122,126; Stopper, SpuRt 2013, 2, 4.

50 Hirsbrunner/Schnitzler, EuZW 2014, 565, 568.

51 Vgl. Anhang X Kapitel B lit k., Kapitel C lit. f. FFP.

52 Derungs, CaS 2013, 122, 125.

53 Vgl. Anhang X Art. B. lit. k. FFP.

54 Holzhäuser, in: Stopper/Lentze, Handbuch Fußball-Recht, 2012, S. 793.

55 Vgl. Art. 65 Abs. 1, 66 Abs. 1, 66bis Abs. 1 FFP.

56 Vgl. Art. 65 Abs. 2, 66 Abs. 2, 66bis Abs. 2 FFP.

57 vgl. Art. 67 Abs. 1 FFP.

Final del extracto de 31 páginas

Detalles

Título
Der Fall Neymar und die Financial Fair Play Regeln im Fußball
Universidad
Free University of Berlin
Curso
Seminar Sportrecht
Calificación
15 Punkte
Autor
Año
2018
Páginas
31
No. de catálogo
V492825
ISBN (Ebook)
9783668993150
ISBN (Libro)
9783668993167
Idioma
Alemán
Palabras clave
Sportrecht, Financial Fairplay, Uefa, Fußball, Neymar, Jura
Citar trabajo
Florian Moritz (Autor), 2018, Der Fall Neymar und die Financial Fair Play Regeln im Fußball, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/492825

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