Die gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung nach § 142 Abs. 2 AktG trotz interner Ermittlungen (unter Berücksichtigung von OLG Celle, 8.11.2017, 9 W 86/17)


Bachelorarbeit, 2018

30 Seiten, Note: 12 Punkte


Leseprobe

Gliederung

Teil A. Einleitung

Teil B. Antrag auf gerichtliche Bestellung des Sonderprüfers (§ 142 Abs. 2 AktG)
I. Einordnung des Antrags nach § 142 Abs. 2 AktG
II. Zweck der gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers
III. Normentwicklung
IV. Abgrenzung „echte“ und „unechte“ Sonderprüfung

Teil C. Der VW-Beschluss des OLG Celle und dessen Hintergrund
I. Hintergrund
II. Aktuelle Situation

Teil D. Ausschluss der Sonderprüfung aufgrund ungeschriebener Merkmale
I. Anerkennung ungeschriebener Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 AktG
II. Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis
1. Grundsätzliche Erforderlichkeit
2. Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses
3. Rechtsschutzbedürfnis bei interner Ermittlung
a) Grundsätzlich kein Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses
b) Nach Maßgabe der §§ 142-146 AktG durchgeführte interne Ermittlung
aa) Rechtsschutzbedürfnis entfällt
bb) Rechtsschutzbedürfnis besteht
cc) Entscheidung
III. Rechtsmissbrauch
IV. Verhältnismäßigkeit
1. Grundsätzliche Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
2. Unverhältnismäßigkeit aufgrund von Geheimhaltungsinteressen?
a) Rechtsprechung
b) Literatur
c) Stellungnahme
3. Unverhältnismäßigkeit in Bezug auf interne Ermittlungen
a) Die Ansicht des OLG Celle
b) Keine grundsätzliche Ablehnung der Unverhältnismäßigkeit
c) Stellungnahme
d) Veröffentlichung der Ermittlungsergebnisse absehbar
aa) Unverhältnismäßigkeit denkbar
bb) Unverhältnismäßigkeit nicht denkbar
cc) Stellungnahme

Teil E. Schlussfolgerungen aus der VW-Entscheidung
I. Bedeutung für die Gesellschaft
II. Lösungsvorschlag freiwillige Sonderprüfung

Teil F. Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

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(zitiert: Backhaus, jurisPR-HaGesR 1/2018 Anm. 4)

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(zitiert: Mock, EWiR 2017)

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(zitiert: Bearbeiter, in: Schmidt/Lutter AktG)

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Spindler, Gerald/Stilz, Eberhard, Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Auflage 2015.

(zitiert: Bearbeiter, in: Spindler/Stilz AktG)

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(zitiert: Spindler, NZG 2010)

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(zitiert: Szalai, DStR 2008)

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(zitiert: Trölitzsch/Gunßer, AG 2008)

Unbekannter Verfasser, Volkswagen: Aktionärsschützer wollen Sonderprüfung durchsetzen, abrufbar unter: https://www.automobilwoche.de/article/20160623/agenturmeldungen/306239928/1330/aktionarsschutzer-wollen-sonderprufung-durchsetzen (letzter Zugriff am 05.04.2018).

(zitiert: automobilwoche.de vom 23.06.2016)

Unbekannter Verfasser, Mögliche Marktmanipulation im VW-Abgas-Skandal:

Gericht setzt unabhängigen Sonderprüfer ein, abrufbar unter: https://www.automobilwoche.de/article/20171108/agenturmeldungen/311089855/moegliche-marktmanipulation-im-vw-abgas-skandal-gericht-setzt-unabhaengigen-sonderpruefer-ein (letzter Zugriff am 03.04.2018).

(zitiert: automobilwoche.de vom 08.11.2017)

Unbekannter Verfasser, „Wir haben die ganze Welt am Hals“, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/diesel-affaere/volkswagen-chef-mueller-wir-haben-amerika-am-hals-wir-haben-die-ganze-welt-am-hals-14412253.html (letzter Zugriff am 05.04.2018).

(zitiert: faz.net vom 30.08.2016)

Vorwerk, Volkert/Wolf, Christian, BeckOK ZPO, 27. Edition, Stand: 01.12.2017.

(zitiert: Bearbeiter, in: BeckOKZPO)

Wachter, Thomas, Kommentar zum Aktiengesetz, 2 Auflage 2014.

(zitiert: Bearbeiter, in: Wachter AKtG)

Weber, Christoph Andreas, Diskussionsbericht zu den Referaten von Heiner Hugger, Florian Drinhausen, Alexander Geschonneck und Barbara Scheben, in: ZHR 2015, 267-272.

(zitiert: Weber, in: ZHR 2015)

Wilsing, Hans-Ulrich, Der Schutz vor gesellschaftsschädlichen Sonderprüfungen, 1. Auflage 2014.

(zitiert: Wilsing, Sonderprüfungen)

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(zitiert: Wilsing/Neumann, DB 2006)

Wilsing, Hans-Ulrich/Von der Linden, Klaus, Die informelle Sonderprüfung, in: AG 2017, 568-573.

(zitiert: Wilsing/Von der Linden, AG 2017)

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(zitiert: Bearbeiter, in: Ziemons/Binnewies, Aktiengesellschaft)

Zöllner, Wolfgang/Noack, Ulrich, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Band 3/2, §§142-178 AktG, 3. Auflage 2015.

(zitiert: Bearbeiter, in: KK-AktG)

Teil A. Einleitung

VW-Skandal, Dieselgate, Dieselskandal, VW-Abgasaffäre, Abgasskandal, VW-Betrug, VW-Schummel-Diesel, Mogel-Software. Bereits die Vielzahl der möglichen Beschreibungen lassen einen Rückschluss auf das enorme Ausmaß des VW-Abgasskandals zu, der in den letzten Jahren in Deutschland wohl an niemandem vorbeigegangen sein wird. Fast wöchentlich gibt es für den VW-Konzern neue Hiobsbotschaften. So gab es auch im November 2017 einen weiteren Paukenschlag für VW. Das OLG Celle bestellte auf Antrag von Minderheitsaktionären einen Sonderprüfer zur Aufklärung des Abgasskandals.[1] Dies geschah, obwohl von VW selbst schon eine interne Ermittlung angestoßen wurde, welche mit derselben Aufgabe betraut war. Zudem liefen bereits staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zur Aufklärung des Skandals.

Der Beschluss des OLG Celle wurde unterschiedlich aufgenommen. Während VW-Chef Matthias Müller bereits vor dem Beschluss sagte, „Wir haben die ganze Welt am Hals[2] “, betonte der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz Marc Tüngler hingegen, es handele sich um eine „Sternstunde für den Anleger- und Minderheitenschutz in Deutschland[3] “.

Die Konstellation aus bereits laufender interner Ermittlung und gerichtlich angeordneter Sonderprüfung ist bisher einmalig und soll im Nachfolgenden untersucht werden. Vor dem Hintergrund des VW- Beschlusses soll dabei die Frage beantwortet werden, ob, und falls ja, unter welchen Voraussetzungen eine interne Ermittlung die gerichtlich angeordnete Sonderprüfung nach § 142 Abs. 2 AktG überflüssig machen kann.

Zur Klärung dieser Frage wird zunächst eine Einordnung der gerichtlich angeordneten Sonderprüfung vorgenommen, sowie die Entwicklung der Norm und deren Zweck erläutert. Sodann werden die verschiedenen Ermittlungsarten voneinander abgegrenzt und die Hintergründe des VW-Beschlusses beleuchtet. Im Anschluss werden die ungeschriebenen Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 AktG, die eine gerichtliche Sonderprüfungsanordnung ausschließen können, unter Bezugnahme des VW-Falls diskutiert. Schließlich erfolgt ein Lösungsvorschlag zur Vermeidung von Doppelprüfungen aus Sicht der Gesellschaft.

Teil B. Antrag auf gerichtliche Bestellung des Sonderprüfers (§ 142 Abs. 2 AktG)

I. Einordnung des Antrags nach § 142 Abs. 2 AktG

Für die Einleitung einer Sonderprüfung hält das AktG für Aktionäre mehrere Möglichkeiten bereit. Neben Spezialfällen wie der sogenannten bilanzrechtlichen Sonderprüfung nach §§ 258 ff. AktG und der konzernrechtlichen Sonderprüfung gemäß § 315 AktG, besteht die Möglichkeit einer allgemeinen Sonderprüfung nach §§ 142 ff AktG.[4] Grundsätzlich ist für die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung ein Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit der Hauptversammlung erforderlich (§ 142 Abs. 1 S. 1 AktG). Sollte der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers auf der Hauptversammlung jedoch abgelehnt werden, bietet § 142 Abs. 2 AktG der Aktionärsminderheit unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Antrags auf eine gerichtlich angeordnete Sonderprüfung. Erforderlich hierfür sind unter anderem das Vorliegen von Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang der Gründung oder der Geschäftsführung Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind (§ 142 Abs. 2 S. 1 AktG).

II. Zweck der gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers

Die Sonderprüfung ist ein wichtiger Teil der aktienrechtlichen Überwachung und Kontrolle, welcher weit über das übliche Auskunftsrecht der Aktionäre hinausgeht, da Aktionäre die internen Vorgänge der Verwaltung und somit auch bestehende Unregelmäßigkeiten nur durch eine Sonderprüfung aufdecken können.[5] Sie dient folglich dazu, Sachverhalte und etwaige Missstände im Rahmen der Entscheidungen der Verwaltungsorgane auf Initiative der Aktionäre aufzuklären, um somit die Grundlage für Konsequenzen gegenüber Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern zu schaffen.[6] Hierzu zählen insbesondere die Vorbereitung von möglichen Ersatzansprüchen gegen die Mitglieder von Vorstand oder Aufsichtsrat und die Einleitung der Abberufung von Organmitgliedern.[7] Vor allem die Regelungen der §§ 46, 47, 53, 93, 116, 117 AktG sind dabei von Bedeutung.[8] Diese Ersatzansprüche stellen jedoch keine Individualansprüche des einzelnen Aktionärs dar, sie sind vielmehr Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Verwaltungsorgane.[9] Der Normzweck gilt sowohl für die Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 AktG, als auch nach § 142 Abs. 2 AktG.[10] Zusätzlich kommt dem Antrag auf gerichtlich angeordneten Sonderprüfung nach § 142 Abs. 2 AktG ein weiterer Normzweck zu. Diese Regelung dient auch in besonderem Maße dem Schutz und der Berechtigung der Aktionärsminderheit, indem sie die Antragsbefugnis einer qualifizierten Minderheit anerkennt.[11]

III. Normentwicklung

Vor der Reform des Sonderprüfungsrechts, welche durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 16. Juni 2005 (UMAG) erfolgte, war die Bedeutung des Antrags der Anordnung einer gerichtlichen Sonderprüfung in der Praxis eher überschaubar.[12] Dies lag insbesondere daran, dass das ursprüngliche Antragsquorum der Anteilseigner in Höhe von entweder zehn Prozent des Grundkapitals oder eines anteiligen Betrags von einer Million Euro, eine hohe Hürde dargestellt hat, die kaum jemals überwunden werden konnte.[13] Durch die Geltung des UMAG wurde das Quorum auf jeweils ein Zehntel des zuvor Erforderlichen abgesenkt, sodass für einen Minderheitenantrag nur noch ein Prozent des Grundkapitals, bzw. ein anteiliger Betrag von 100.000 Euro erforderlich waren.[14] Berücksichtigt man den hohen Anteil an DAX-Unternehmen-Anleger, die Anteile im Wert von deutlich über 100.000 Euro halten, bedeutet dies für die Praxis, dass Minderheitsaktionäre durch die Absenkung des Quorums auf ein tatsächlich anwendbares Kontrollinstrument zurückgreifen können.[15] Zwar ist die Zahl der durchgeführten Sonderprüfungen auch nach der Reform nicht erheblich angestiegen, es lässt sich in jüngerer Vergangenheit jedoch zumindest eine geringfügige Zunahme von Sonderprüfungsanträgen, so etwa bei Porsche[16] oder Kabel Deutschland[17], verzeichnen.[18] Doch spätestens mit dem VW-Beschluss des OLG Celle dürfte die aktienrechtliche Sonderprüfung verstärkt in den Fokus der rechtswissenschaftlichen Diskussion gerückt sein.

IV. Abgrenzung „echte“ und „unechte“ Sonderprüfung

Um das Feld der Sonderprüfungen erfassen zu können, ist es hilfreich, sich zunächst einen Überblick über die verschiedenen Prüfungsarten zu verschaffen. So gibt es neben den „echten“ Sonderprüfungen, geregelt in §§ 142 ff. AktG auch die „unechten“ Sonderprüfungen (u.a. auch „interne Ermittlung“ „informelle Prüfung“, oder „Internal Investigation“).[19] Für diese gesetzlich nicht geregelte Ermittlungsart haben sich einheitliche Prozesse entwickelt.[20] Die aus dem angelsächsischen Ausland stammende Form der Prüfung ist nicht dem Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung, bzw. Aktionärsminderheit zuzuordnen, sondern kann von Vorstand oder Aufsichtsrat veranlasst werden.[21] Sie eignet sich insbesondere dazu, Compliance-Verstöße aufzuklären und erweist sich in der Praxis als festes Element der deutschen Unternehmensrealität.[22] Aus Sicht der Gesellschaft besteht der Vorteil, dass Art, Umfang und Publizität der Ermittlung in erster Linie frei gesteuert werden können[23], da die Regelungen der echten Sonderprüfung nach §§ 142 ff. AktG nicht auf interne Ermittlungen anzuwenden sind.[24] So verfügt der Prüfer beispielsweise weder über die in § 145 Abs. 1-3 AktG normierten Ermittlungsrechte des gesetzlichen Sonderprüfers, noch unterliegen die Ergebnisse der internen Sonderprüfung der strengen Veröffentlichungspflicht des § 145 Abs. 6 AktG.[25] Vorstand und Aufsichtsrat legen Gegenstand und Verfahrensablauf der Ermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.[26] Dieser Art der Ermittlung bedient sich auch die VW AG zur Aufklärung des Abgasskandals.

In dem Bereich zwischen der aktienrechtlichen Sonderprüfung und der internen Ermittlung hat sich schließlich mit der Möglichkeit einer „freiwilligen Sonderprüfung“ noch eine weitere Prüfungsart etabliert.[27] Hier erfolgt eine vertragliche Einigung über die Modalitäten der Prüfung im Einvernehmen von Aktionären und der Gesellschaft.[28] Das Wort „freiwillig“ ist an dieser Stelle jedoch etwas irreführend, denn anders als das Wort vermuten lässt, geht es bei dieser Art der Prüfung vor allem darum, einen Sonderprüfungsantrag der Aktionäre nach § 142 AktG zu vermeiden.[29] Bei dieser in den letzten Jahren vermehrt anzutreffenden Art der Prüfung (bspw. zu sehen bei der Deutschen Bank AG[30] und der Thyssenkrupp AG[31] ), können Prüfgegenstand und Prüfperson vertraglich vereinbart werden, auch die freiwillige Sonderprüfung unterliegt somit nicht den §§ 142 ff. AktG.[32] Im Gegensatz zur internen Ermittlung, deren Ergebnisse grundsätzlich nur dann öffentlich werden, wenn Vorstand und Aufsichtsrat darüber berichten[33], wird der Abschlussbericht der freiwilligen Sonderprüfung in der Regel veröffentlicht.[34]

Teil C. Der VW-Beschluss des OLG Celle und dessen Hintergrund

I. Hintergrund

Zur Einordnung des VW-Beschlusses vom OLG Celle ist eine Betrachtung der dem Beschluss vorausgegangenen Ereignisse sinnvoll. Um in dem Dieselskandal die Frage zu klären, wie es zu den Abgasmanipulationen im VW-Konzern gekommen ist und wer die Verantwortung dafür zu tragen hat, beauftragte die VW-AG im Herbst 2015 die unabhängigen Anwälte der US-amerikanischen Kanzlei Jones Day zu einer internen Untersuchung.[35] Allerdings wurden die Ermittlungsergebnisse der fast anderthalb Jahre andauernden Untersuchung – trotz mehrfach seitens VW versprochener „umfassender und transparenter“ Aufklärung – nicht veröffentlicht, sondern unter Verschluss gehalten.[36] Damit erntete VW verärgerte Reaktionen der Aktionäre, die auf der VW-Hauptversammlung 2016 die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG beantragten. Der Antrag wurde jedoch (auch aufgrund der Mehrheitsverhältnisse bei VW) mit überwältigender Mehrheit abgelehnt, sodass Minderheitsaktionäre, vertreten durch die Aktionärsvereinigung DSW, einen Schritt weitergingen und die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG beantragten.[37] Das LG Hannover lehnte diese als unverhältnismäßig ab, da die durch die Sonderprüfung zu ermittelnde Frage schon Gegenstand der Untersuchungen der US-Kanzlei Jones Day sei.[38]

II. Aktuelle Situation

Gegen die Ablehnung wurde wiederum Beschwerde vor dem OLG Celle eingelegt, welche dann Erfolg hatte. Denn auch wenn die internen Ermittlungen der AG schon seit 2015 „auf Hochtouren“ gelaufen seien, sei mit nur internen Ermittlungen dem Interesse der Aktionäre nicht gedient.[39] Gegen den Beschluss wendete sich VW an das BVerfG und rügte die Verletzung mehrerer Grundrechte, wobei im Wesentlichen die Tragweite der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG bei der Anwendung und Auslegung von § 142 Abs. 2 AktG nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.[40] Zudem begehrte VW einstweiligen Rechtsschutz gegen die Tätigkeitsaufnahme des Sonderprüfers.[41] Letzterer wurde bereits vom BVerfG abgelehnt, da die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung i.S.d. § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht vorlägen.[42] Die von VW vorgebrachten Gefahren einer gerichtlichen Sonderprüfungsbestellung hält das BVerfG teilweise für Vermutungen und teilweise für „allgemeines Lebensrisiko“.[43]

Teil D. Ausschluss der Sonderprüfung aufgrund ungeschriebener Merkmale

Die Brisanz des VW-Beschlusses des OLG Celle ergibt sich nicht aus den geschriebenen Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 AktG, diese waren nämlich alle erfüllt. Was den Fall interessant macht, ist vielmehr die Tatsache, dass VW sich zur Abwendung der Sonderprüfung auf die schriftlich nicht festgelegten Ausschlussgründe berief. So argumentierten die VW-Anwälte damit, dass die mit „ganz außerordentlichem Aufwand“ und „auf Hochtouren“ betriebene interne Ermittlung eine weitere, gerichtlich angeordnete Sonderprüfung überflüssig mache.[44] Über die Bedeutung solch eines Einwands wurde erstmals in dem VW-Beschluss gerichtlich Stellung bezogen.[45] Ob eine interne Ermittlung eine gerichtlich angeordnete Sonderprüfung tatsächlich überflüssig machen kann, soll nachfolgend unter Bezugnahme auf die ungeschriebenen Anwendungsvoraussetzungen des § 142 Abs. 2 AktG näher beleuchtet werden.

I. Anerkennung ungeschriebener Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 AktG

Dass es für den Antrag einer gerichtlichen Sonderprüfungsbestellung zusätzlicher, gesetzlich nicht ausdrücklich normierter Restriktionen bedarf, welche aus allgemeinen Grund- und Erfahrungswerten zu gewinnen sind, ist allgemein anerkannt.[46] Nachvollziehbar wird dies vor allem, wenn man sich die nicht zu unterschätzende Öffentlichkeitswirkung des Kontrollinstruments Sonderprüfung, sowie die Kosten, die eine Gesellschaft bei der Durchführung einer Sonderprüfung treffen (§ 146 AktG), vor Augen führt.[47] Für Aktionäre stellt die Sonderprüfung ein Druckmittel dar, weil die Reputation einer börsennotierten Gesellschaft nicht erst durch die gerichtliche Anordnung und Durchführung einer Sonderprüfung, sondern bereits durch den gerichtlichen Sonderprüfungsantrag spürbar geschädigt wird.[48] So ist es der mit einer Sonderprüfung konfrontierten Aktiengesellschaft möglich, durch das Berufen auf allgemeine Schranken bereits der Einleitung der Sonderprüfung gegenzusteuern.[49] Fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, bzw. ist er rechtsmissbräuchlich oder unverhältnismäßig, so ist er vom Gericht zurückzuweisen.

II. Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis

1. Grundsätzliche Erforderlichkeit

Zuerst soll vorliegend auf das nicht ausdrücklich normierte Rechtsschutzbedürfnis eingegangen werden. Für einen Sonderprüfungsantrag bei Gericht ist kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis im Sinne eines persönlichen Eigeninteresses erforderlich, da es um die allgemeine Prüfung der Rechtmäßigkeit der den Sonderprüfungsgegenstand bildenden Vorgänge geht.[50] Gegen ein solches Erfordernis spricht auch, dass die Interessen der Aktionäre schon durch das Bestehen eines Verdachts einer Unredlichkeit oder groben Gesetzes- oder Satzungsverletzung hinlänglich beeinträchtigt werden.[51] Allerdings steht der Antrag nach § 142 Abs. 2 AktG unter dem Vorbehalt eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, da es sich hierbei um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.[52]

2. Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist von Amts wegen zu prüfen und besteht grundsätzlich nicht, wenn kein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs besteht, bzw. wenn der Antragsteller den erstrebten Erfolg auch auf einfacherem Wege ohne gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung erreichen kann.[53] So fehlt dem Antrag nach § 142 Abs. 2 AktG beispielsweise das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der prüfungsgegenständliche Sachverhalt bereits abschließend aufgeklärt und unstreitig feststeht.[54]

Der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers durch das Gericht setzt somit ein „tatsächliches Informationsbedürfnis“ voraus.[55] Zudem fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der beantragte Untersuchungsgegenstand identisch mit dem Gegenstand einer gerade stattfindenden oder bereits durchgeführten Sonderprüfung ist.[56]

3. Rechtsschutzbedürfnis bei interner Ermittlung

a) Grundsätzlich kein Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses

Beim Betrachten des VW-Falls lässt sich jedoch feststellen, dass gerade keine Sonderprüfung, sondern eine von der VW-Verwaltung angestoßene interne Ermittlung durchgeführt wurde. Hier stellt sich die Frage, wie sich diese Ermittlung auf das Rechtsschutzbedürfnis auswirkt. Grundsätzlich gilt, dass bereits laufende oder gerade abgeschlossene interne Ermittlungen nicht zu einem Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses führen, selbst wenn sich die internen Ermittlungen auf den gleichen Themenkreis wie die geplante Sonderprüfung beziehen.[57]

Grund dafür ist, dass zahlreiche Sonderregelungen zur Absicherung des Instituts der Sonderprüfung bei der Durchführung interner Prüfungen nicht greifen.[58] Hierzu gehört zum einen die Auswahl der Sonderprüfer nach § 143 AktG, durch die festgelegt wird, welche besondere Sachkunde ein Sonderprüfer vorweisen muss und unter welchen Umständen eine Bestellung des Sonderprüfers untersagt ist.[59] Zum anderen wird die Sonderprüfung auch durch die besonderen Rechte des Sonderprüfers nach § 145 Abs. 1 bis 3 AktG abgesichert, welche den Sonderprüfern zur Aufklärung des Ermittlungsgegenstands Zugang zu allen für die Prüfung wesentlichen Informationen ermöglichen.[60] Hätte die interne Ermittlung das Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses zur Folge, könnten Aktionäre weder das Prüfungsthema, noch die Person des Sonderprüfers bestimmen.[61] Schließlich ist die Veröffentlichung des Sonderprüfungsberichts nach § 145 Abs. 6 AktG von elementarer Bedeutung für den Schutz der Sonderprüfung, denn nur durch die Veröffentlichung der Ergebnisse kann dem Aufklärungsinteresse der Aktionäre Rechnung getragen werden. Eine interne Ermittlung unterliegt jedoch gerade nicht der strengen Veröffentlichungspflicht des § 145 Abs. 6 AktG.[62]

[...]


[1] OLG Celle, Beschl. v. 8.11.2017 –9 W 86/17–, juris.

[2] Müller, zit. nach: faz.net vom 30.08.2016.

[3] Tüngler, zit. nach: automobilwoche.de vom 08.11.2017.

[4] Wilsing, Sonderprüfungen, S. 11.

[5] Arnold, in: MüKoAktG, § 142 Rn. 1; Bungert/Rothfuchs, DB 2011, 1677.

[6] Arnold, in: MüKoAktG, § 142 Rn. 1; Bungert/Rothfuchs, DB 2011, 1677; Kamm, Sonderprüfung, S. 34.

[7] LG München NZG 2016, 1342, 1346; Mayer, in: Manz/Mayer/Schröder, Aktiengesellschaft, S. 285 Rn. 636.

[8] Arnold, in: MüKoAktG, § 142 Rn. 5; Kamm, Sonderprüfung, S. 35.

[9] Kamm, Sonderprüfung, S. 35.

[10] Kamm, Sonderprüfung, S. 35.

[11] Arnold, in: MüKoAktG, § 142 Rn. 5; Hirte, ZIP 1988, 953, 954.

[12] Kamm, Sonderprüfung, S. 27; Mock, in: Spindler/Stilz AktG, § 142 Rn. 8.

[13] Spindler, NZG 2010, 281; Wilsing, Sonderprüfungen, S. 11f.

[14] Wilsing / Neumann, DB 2006, 32.

[15] Kamm, Sonderprüfung, S. 28; Kirschner, BB 2005, 1865, 1866.

[16] LG Stuttgart - 32 O 75/10 KfH.

[17] LG München NZG 2016, 1342.

[18] Arnold, in: MüKoAktG, § 142 Rn. 12; Hirschmann, in: Hölters AktG, § 142 Rn. 8; Müller-Michaels/Wingerter, AG 2010, 903; Zwissler, in: Wachter AktG, § 142 Rn 1.

[19] Arnold, in: MüKoAktG, § 142 Rn. 13; Holzborn/Jänig, in: Bürgers/Körber AktG, § 142 Rn. 2.

[20] Bachmann, ZIP 2018, 101, 102.

[21] Bachmann, ZHR 2016, 563; Rieckers/Vetter, in: KK-AktG, § 142 Rn. 79.

[22] B achmann , ZHR 2016, 563; Hugger, ZHR 2015, 214; Arnold, in: MüKoAktG, § 142 Rn. 13.

[23] Bachman, ZIP 2018, 101, 102.

[24] Statt vieler Mock, in: Spindler/Stilz AktG, § 142 Rn. 27.

[25] Arnold, in: MüKoAktG, § 142 Rn. 13; Kirschner, Sonderprüfung, S. 50; vgl. Spindler, in: Schmidt/Lutter AktG, §142 Rn. 11.

[26] Bungert, in: Krieger/Schneider, Managerhaftung, S. 440 Rz. 16.4.

[27] Marsch-Barner, in: FS Baums, 2017, S. 775, 776; Wilsing/Von der Linden, AG 2017, 568.

[28] Arnold, in: MüKoAktG, § 142 Rn. 34.

[29] Bachmann, ZIP 2018, 101, 102.

[30] Siehe Bekanntmachung im Bundesanzeiger v. 18.04.2016.

[31] Siehe Bekanntmachung im Bundesanzeiger v. 03.09.2013.

[32] Arnold, in: MüKoAktG, § 142 Rn. 34; Bachmann, ZHR 2016, 563, 576.

[33] Vgl. LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2008, 01960; Bachmann, ZIP 2018, 101, 102.

[34] Bachmann, ZIP 2018, 101, 102; Marsch-Barner, in: FS Baums, 2017, S. 775, 780f.

[35] z.B. handelsblatt.com vom 25.09.2015.

[36] tagesspiegel.de vom 20.01.2017.

[37] automobilwoche.de vom 23.06.2016; Bachmann, ZIP 2018, 101.

[38] LG Hannover v. 23. 6. 2017 – 15 O 28/16; Backhaus, jurisPR-HaGesR 1/2018 Anm. 4.

[39] OLG Celle, Beschl. v. 8.11.2017 –9 W 86/17–, juris Rn. 49.

[40] Vgl. BVerfG NJW 2018, 381 (Ablehnung Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnung).

[41] BVerfG NJW 2018, 381.

[42] BVerfG NJW 2018, 381.

[43] BVerfG NJW 2018, 381; Hall, lto.de vom 29. 12. 2017.

[44] Vgl. OLG Celle, Beschl. v. 8.11.2017 –9 W 86/17–, juris Rn. 49.

[45] Bachmann, ZIP 2018, 101, 104.

[46] Statt vieler Kamm, Sonderprüfung, S. 135.

[47] Kamm, Sonderprüfung, S. 134.

[48] Müller-Michaels/Wingerter, AG 2010, 903, 904; Seibt, WM 2004, 2137; Trölitzsch/Gunßer, AG 2008, 833.

[49] Wilsing, Sonderprüfungen, S. 142.

[50] Arnold, in: MüKoAktG, § 142 Rn. 103; Bachmann, ZIP 2018, 101, 104; Bezzenberger, in: Großkomm. AktG, § 142 Rn. 58; Mock, in: Spindler/Stilz AktG, § 142 Rn. 135.

[51] Mock, in: Spindler/Stilz AktG, § 142 Rn. 135.

[52] Bachmann, ZIP 2018, 101, 104; Bezzenberger, in: Großkomm. AktG, § 142 Rn. 58; Rieckers/Vetter, in: KK-AktG, § 142 Rn. 256.

[53] BGH NJW 1996, 2035, 2036; Bacher, in: BeckOK ZPO, § 253 Rn. 29; Becker-Eberhard, in: MüKO ZPO, § 253 Rn. 11.

[54] KG Berlin AG 2012, 412, 413; Bungert, in: Krieger/Schneider, Managerhaftung, S. 452 Rz. 16.35; Herrler, in: Grigoleit AktG, § 142 Rn. 21; Liebscher, in: Henssler/Strohn Gesellschaftsrecht, § 142 Rn. 12; Rieckers/Vetter, in: KK-AktG, § 142 Rn. 256.

[55] LG München NZG 2016, 1342.

[56] Rieckers/Vetter, in: KK-AktG, § 142 Rn. 256.

[57] Bachmann, ZIP 2018, 101, 105; Bungert, in: Krieger/Schneider, Managerhaftung, S. 440 f. Rz. 16.5; Kirschner, Sonderprüfung, S. 76; Mock, in: Spindler/Stilz AktG, § 142 Rn. 135.

[58] Kirschner, Sonderprüfung, S. 76; Mock, in: Spindler/Stilz AktG, § 142 Rn. 135; ders., EWiR 2017, 749, 750.

[59] Arnold, in: MüKoAktG, § 143 Rn. 1; Mock, EWiR 2017, 749, 750.

[60] Arnold, in: MüKoAktG, § 145 Rn. 1; Mock, EWiR 2017, 749, 750.

[61] Kirschner, Sonderprüfung, S. 76.

[62] siehe oben Teil B. IV.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Die gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung nach § 142 Abs. 2 AktG trotz interner Ermittlungen (unter Berücksichtigung von OLG Celle, 8.11.2017, 9 W 86/17)
Hochschule
Freie Universität Berlin
Veranstaltung
Gesellschaftsrecht
Note
12 Punkte
Autor
Jahr
2018
Seiten
30
Katalognummer
V492842
ISBN (eBook)
9783668987753
ISBN (Buch)
9783668987760
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Aktienrecht, Sonderprüfung, Interne Ermittlung, § 142 AktG, VW, Volkswagen, OLG Celle, Verhältnismäßigkeit, Abgasskandal, Dieselgate, Interne Ermittler, Gerichtlich angeordnete Sonderprüfung, Gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung, AktG
Arbeit zitieren
Florian Moritz (Autor:in), 2018, Die gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung nach § 142 Abs. 2 AktG trotz interner Ermittlungen (unter Berücksichtigung von OLG Celle, 8.11.2017, 9 W 86/17), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/492842

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