Fast wöchentlich gibt es für den VW-Konzern neue Hiobsbotschaften. So gab es auch im November 2017 einen weiteren Paukenschlag für VW. Das OLG Celle bestellte auf Antrag von Minderheitsaktionären einen Sonderprüfer zur Aufklärung des Abgasskandals. Dies geschah, obwohl von VW selbst schon eine interne Ermittlung angestoßen wurde, welche mit derselben Aufgabe betraut war. Zudem liefen bereits staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zur Aufklärung des Skandals.
Die Konstellation aus bereits laufender interner Ermittlung und gerichtlich angeordneter Sonderprüfung ist bisher einmalig und soll im Nachfolgenden untersucht werden. Vor dem Hintergrund des VW- Beschlusses soll dabei die Frage beantwortet werden, ob, und falls ja, unter welchen Voraussetzungen eine interne Ermittlung die gerichtlich angeordnete Sonderprüfung nach § 142 Abs. 2 AktG überflüssig machen kann. Zur Klärung dieser Frage wird zunächst eine Einordnung der gerichtlich angeordneten Sonderprüfung vorgenommen, sowie die Entwicklung der Norm und deren Zweck erläutert.
Sodann werden die verschiedenen Ermittlungsarten voneinander abgegrenzt und die Hintergründe des VW-Beschlusses beleuchtet. Im Anschluss werden die ungeschriebenen Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 AktG, die eine gerichtliche Sonderprüfungsanordnung ausschließen können, unter Bezugnahme des VW-Falls diskutiert. Schließlich erfolgt ein Lösungsvorschlag zur Vermeidung von Doppelprüfungen aus Sicht der Gesellschaft.
Gliederung
Teil A. Einleitung
Teil B. Antrag auf gerichtliche Bestellung des Sonderprüfers (§ 142 Abs. 2 AktG)
I. Einordnung des Antrags nach § 142 Abs. 2 AktG
II. Zweck der gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers
III. Normentwicklung
IV. Abgrenzung „echte“ und „unechte“ Sonderprüfung
Teil C. Der VW-Beschluss des OLG Celle und dessen Hintergrund
I. Hintergrund
II. Aktuelle Situation
Teil D. Ausschluss der Sonderprüfung aufgrund ungeschriebener Merkmale
I. Anerkennung ungeschriebener Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 AktG
II. Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis
1. Grundsätzliche Erforderlichkeit
2. Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses
3. Rechtsschutzbedürfnis bei interner Ermittlung
a) Grundsätzlich kein Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses
b) Nach Maßgabe der §§ 142-146 AktG durchgeführte interne Ermittlung
aa) Rechtsschutzbedürfnis entfällt
bb) Rechtsschutzbedürfnis besteht
cc) Entscheidung
III. Rechtsmissbrauch
IV. Verhältnismäßigkeit
1. Grundsätzliche Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
2. Unverhältnismäßigkeit aufgrund von Geheimhaltungsinteressen?
a) Rechtsprechung
b) Literatur
c) Stellungnahme
3. Unverhältnismäßigkeit in Bezug auf interne Ermittlungen
a) Die Ansicht des OLG Celle
b) Keine grundsätzliche Ablehnung der Unverhältnismäßigkeit
c) Stellungnahme
d) Veröffentlichung der Ermittlungsergebnisse absehbar
aa) Unverhältnismäßigkeit denkbar
bb) Unverhältnismäßigkeit nicht denkbar
cc) Stellungnahme
Teil E. Schlussfolgerungen aus der VW-Entscheidung
I. Bedeutung für die Gesellschaft
II. Lösungsvorschlag freiwillige Sonderprüfung
Teil F. Zusammenfassung und Ausblick
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