Finanzierung durch Bankkredit, Private Equity Fonds oder stiller Beteiligung

Ein betriebswirtschaftlicher Vergleich für ein mittelständisches Unternehmen


Tesis, 2005

78 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Problemstellung und Aufbau der Arbeit
1.1. Problemstellung
1.2. Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

2. Die Finanzierungsalternativen von Unternehmen
2.1. Der Bankkredit als wichtigstes Mittel der Fremdkapitalbeschaffung
2.1.1. Begriffserklärung
2.1.2. Die verschiedene Arten des Bankkredits
2.1.3. Rechtliche Rahmenbedingungen
2.1.3.1. Das Kreditwesengesetz
2.1.4. Basel II
2.1.4.1. Folgen von Basel II für den Mittelstand
2.1.5. Die Kreditvergabe von Banken
2.2. Private Equity Fonds als neue Form der Eigenkapitalbeschaffung
2.2.1. Begriffserklärung
2.2.2. Abgrenzung zu Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
2.2.3. Rechtliche Rahmenbedingungen
2.2.4. Die Auswahl des Private Equity Fonds
2.2.5. Die Beteiligungsinstrumente des PEF
2.2.6. Die Betreuung des Portfoliounternehmens
2.3. Die stille Gesellschaft als mezzanine Form der Kapitalbeschaffung
2.3.1. Begriffserklärung
2.3.2. Rechtliche Rahmenbedingungen
2.3.3. Die typische stille Gesellschaft
2.3.3.1. Beteiligung an Ergebnis, Vermögen und stillen Reserven
2.3.3.2. Informations-, Kontroll- und Zustimmungsrechte, Geschäftsführung
2.3.4. Die atypische stille Gesellschaft
2.3.4.1. Beteiligung an Ergebnis, Vermögen und stillen Reserven
2.3.4.2. Informations-, Kontroll- und Zustimmungsrechte, Geschäftsführung
2.3.5. Die stille Gesellschaft im Steuerrecht
2.3.6. Die stille Gesellschaft als mezzanine Form der Unternehmensfinanzierung

3. Die Ziele und Entscheidungskriterien des Finanzmanagements
3.1. Ziele der betrieblichen Finanzwirtschaft
3.1.1. Der Erhalt der Liquidität
3.1.2. Die Maximierung der Rentabilität
3.1.3. Der Erhalt der Unabhängigkeit
3.1.4. Der Erhalt der Sicherheit
3.1.5. Die Wirkungsweise der Ziele zueinander
3.2. Von den Zielen zu den Entscheidungskriterien
3.2.1. Die Entscheidungskriterien der betrieblichen Finanzwirtschaft
3.2.1.1. Monetäre Entscheidungskriterien
3.2.1.2. Nicht-monetäre Entscheidungskriterien

4. Die Anwendung der Kriterien auf die Finanzierungsalternativen
4.1. Der Bankkredit
4.1.1. Monetäre Entscheidungskriterien
4.1.2. Nicht- monetäre Entscheidungskriterien
4.1.3. Die Bewertung des Bankkredits
4.2. Der Private Equity Fond
4.2.1. Monetäre Entscheidungskriterien
4.2.2. Nicht-monetäre Entscheidungskriterien
4.2.3. Die Bewertung des Private Equity Fonds
4.3. Die stille Beteiligung
4.3.1. Monetäre Entscheidungskriterien
4.3.2. Nicht-monetäre Entscheidungskriterien
4.3.3. Bewertung der stillen Gesellschaft Fehler! Textmarke nicht definiert.

5. Die Auswahl einer Finanzierungsalternative
5.1. Die Gewichtung der Entscheidungskriterien
5.2. Von der Gewichtung zur Auswahl

6. Schlusswort

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Ablauf des Beteiligungsauswahlverfahrens

Abbildung 2: Entwicklung von Entscheidungskriterien

Abbildung 3: Scoringmodell

1. Problemstellung und Aufbau der Arbeit

1.1. Problemstellung

„Der Mittelstand ist der Wachstumsmotor der deutschen Wirtschaft. Trotz ihrer Innovationsstärke stellt sich kleinen und mittleren Unternehmen in der hartnäckigen Wirtschaftsflaute immer öfter die Existenzfrage in Form der Finanzierungsfrage. Eine stiefmütterliche Behandlung von Finanzierungsfragen kann sich der Mittelstand immer weniger leisten; die Ansprüche an das Finanzmanagement steigen.“[1]

So der ehemalige Bundesbankpräsident Ernst Welteke in einer Rede auf einer Veranstaltung der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen. Er spielt mit der Aussage über die stiefmütterliche Behandlung von Finanzierungsfragen auf die oftmals einseitige Fixierung des Mittelstands auf bestimmte Finanzierungsalternativen an. Dies liegt häufig nicht etwa daran, dass den Unternehmen andere Kapitalquellen nicht offen stünden, sondern sie aus Unwissenheit nicht erkannt werden oder durch unbegründete Vorurteile bereits im Vorfeld verworfen werden.

Immer noch finanziert sich der deutsche Mittelstand zum großen Teil über Kredite ihrer Hausbank, was zu der im internationalen Vergleich sehr niedrigen Eigenkapitalquote geführt hat, die im Bundesdurchschnitt bei ca. 7,5 % liegt.[2] Andere Finanzierungsformen sind, neben der bekannten Einlagenfinanzierung des Unternehmers, nur sehr wenig präsent und werden laut einer Umfrage des deutschen Aktieninstitutes auch in der nahen Zukunft nur unwesentlich an Bedeutung gewinnen.[3]

Dazu kommt erschwerend, dass neue Finanzierungsformen, die eventuell mit Mitwirkungs-, Informations- und Kontrollrechten verbunden sind, mit der in Deutschland weit verbreiteten „Herr-im-Hause-Mentalität“ kollidieren.[4]

Dabei bietet der Kapitalmarkt nicht nur für börsennotierte Unternehmen interessante Finanzierungsmöglichkeiten. Stichworte wie mezzanine Finanzinstrumente und Private Equity sind immer wieder zu hören und bieten bei genauerer Betrachtung oftmals hervorragende Alternativen zur Finanzierung eines Unternehmens.

Diese Chancen müssen aber von Unternehmen erkannt werden. Dazu ist es notwendig, dass das Finanzmanagement sich Wissen über verschieden Finanzierungsalternativen aneignet und lernt, wie eine zielgerichtete Auswahl erfolgen kann.

1.2. Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

Ziel dieser Arbeit soll es sein, drei unterschiedliche Finanzierungsalternativen vorzustellen, diese über die Entwicklung von Entscheidungskriterien zu bewerten und dann mit einem einfachen Modell zu einer Entscheidung zu gelangen.

Dabei hat die individuelle Aufstellung und Ausrichtung, sowie die Einbettung des Unternehmens in seine Umwelt nur sehr begrenzten Einfluss auf diese Arbeit. Es soll vielmehr allgemein dargestellt werden, wie ein mittelständisches Unternehmen, in Abgrenzung zu börsennotierten Unternehmen, Finanzierungsalternativen bewerten und auswählen kann.

Die drei Finanzierungsalternativen sollen der Bankkredit, als traditionelle Form der Fremdkapitalbeschaffung, der Private Equity Fond, als neue Möglichkeit der Eigenkapitalfinanzierung, und die stille Gesellschaft, als mezzanines Finanzierungsinstrument, sein.

Zu Beginn der Arbeit werden die drei Finanzierungsformen mit ihren jeweils wichtigsten Ausprägungen beschrieben und erklärt. Der Leser dieser Arbeit soll ihre Besonderheiten kennen lernen und später in der Lage sein, diese anhand spezieller Entscheidungskriterien zu bewerten.

Die Entwicklung dieser Entscheidungskriterien wird im Anschluss dargestellt. Es soll erklärt werden, wie aus dem Formalziel der Unternehmung über die Sachziele der betrieblichen Finanzwirtschaft diese Kriterien entstehen. Danach finden die Finanzierungsalternativen ihre Anwendung auf die entwickelten Entscheidungskriterien. Aufgrund der Bewertung der einzelnen Alternativen soll dann zum Schluss mittels eines einfachen Modells zu einer Entscheidung gekommen werden.

2. Die Finanzierungsalternativen von Unternehmen

2.1. Der Bankkredit als wichtigstes Mittel der Fremdkapitalbeschaffung

2.1.1. Begriffserklärung

Der Begriff „Kredit“ bedeutet im Wortsinn „Vertrauen“. Er leitet sich vom lateinischen „credere“ , glauben, vertrauen ab, und bezeichnet das Vertrauen des Geldgebers in die Fähigkeit und den Willen des Geldnehmers, Schulden ordnungsgemäß zurückzuzahlen.[5] Die wirtschaftliche Bedeutung des Begriffs Kredit ist die befristete Überlassung von Kaufkraft. Eine Bank selbst versteht unter Kredit die zeitlich befristete Überlassung von Geldkapital gegen Zinsen, wobei Zinsen als Entgelt für die Nutzung der überlassenen Mittel angesehen werden.[6]

Das Wort „Bank“ wird heute als Synonym für alle Kreditinstitute verwendet, wie sie nach §1 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) definiert werden. Darunter fallen z.B. Kreditbanken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften, usw.[7]

Demnach ist, nach der Herleitung der einzelnen Begriffe, ein Bankkredit die befristete Überlassung von Geldkapital gegen Zinsen durch ein Kreditinstitut.

2.1.2. Die verschiedene Arten des Bankkredits

Die Praxis der Kreditvergabe von Banken kennt eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Bankkrediten. Eine systematische Einordnung der verschiedenen Arten des Bankkredits kann nach unterschiedlichen Gliederungskriterien erfolgen. Ein häufiges Gliederungskriterium ist die Laufzeit, wobei nach kurz-, mittel- und langfristige Kredite unterschieden wird. Dabei ist nicht genau festgelegt, welche Zeiträume anzusetzen sind. Das HGB trennt bezüglich der Bilanzierung von Krediten diese nach einer Laufzeit bis zu einem Jahr (§ 268 Abs. 5 HGB) und mehr als fünf Jahren (§ 285 Nr.1a) HGB). Damit ergibt sich eine Laufzeit für kurzfristige Kredite bis 1 Jahr, mittelfristige 1 bis 5 Jahre und langfristige mehr als 5 Jahre.[8]

Als typische kurzfristige Kredite gelten der Kontokorrentkredit und der Lombardkredit, und als typische langfristige Kredite sind das Darlehen und das Schuldscheindarlehen zu nennen.[9]

Ein weiteres Gliederungskriterium kann die Verwendungsart eines Kredites sein. Hier wird im allgemeinen unterschieden in:

- Investitionskredite, für Investitionen in das Anlagevermögen
- Umsatzkredite, zur Finanzierung des Umlaufvermögens
- Konsumentenkredite, zur Finanzierung des privaten Konsums
- Zwischenkredite, zur Überbrückung bis zum Erhalt eines langfristigen Kredits[10]

Auch gibt es weitere Gliederungsmöglichkeiten, wie z.B. nach Art der Besicherung oder des Kreditgebers.[11]

In dieser Diplomarbeit ist mit einem Bankkredit ein langfristiger Investitionskredit oder Umsatzkredit gemeint, eventuelle Abweichungen werden ausdrücklich genannt.

2.1.3. Rechtliche Rahmenbedingungen

Das Kreditgeschäft in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) unterliegt zahlreichen gesetzlichen Normen und Vorschriften. Diese reichen von der exemplarischen Regelung des Schuldverhältnisses und der Kreditart, z.B. des Darlehens in den §§ 488-498 HGB, bis hin zur übergeordneten Regelung des Kreditgeschäftes im KWG. Ziel ist es durch die Reglementierung Kunden vor Vermögensverlusten zu schützen und die volkswirtschaftliche Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft zu erhalten.[12]

Unter dem so genannten Bankrecht fallen Rechtsnormen, die sich speziell auf Kreditinstitute beziehen, wie z.B. das KWG, Bundesbankgesetz, Sparkassengesetze, Hypothekenbankgesetz, usw. Darüber hinaus gelten Rechtsvorschriften, die allgemeine Regelungen für das Bank- und Kreditgeschäft enthalten.[13]

2.1.3.1. Das Kreditwesengesetz

Das Kreditwesengesetz ist wohl die wichtigste Rechtsgrundlage für das Kreditgeschäft in der BRD. Das am 1.1.1962 in Kraft getretene Gesetz erfuhr bis heute mehrere Änderungen (z.B. die drei KWG-Änderungsgesetze von 1968, 1976 und 1984), die stets versuchten, die veränderten Rahmenbedingungen der Wirtschaft zu berücksichtigen.[14]

Das KWG in seiner heutigen Fassung hat im wesentlichen drei Zielsetzungen:

- Aufrechterhaltung der Ordnung im Bankwesen
- Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft
- Schutz der Gläubiger der Kreditinstitute vor Vermögensverluste[15]

Zu den wichtigsten Bestimmungen gehören nach § 10 KWG, die angemessene Ausstattung mit Eigenmitteln, nach § 11 KWG eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität), sowie die Begrenzung und Anzeige von Großkredite nach § 13, 13a KWG. Zentral sind die Paragraphen 13 – 22 KWG die das Kreditgeschäft selbst regeln.[16]

Als zuständige Instanzen zur Überwachung und Kontrolle der vorgegebenen Rechtsvorschriften benennt das KWG in § 6 die Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht (BaFin) in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank (§ 7 KWG). Ziel soll es sein, die Zahlungsfähigkeit der Kreditinstitute sicher zu stellen und so den Schutz der Anleger zu gewährleisten.

Dazu stehen der BaFin verschiedene Instrumente zur Verfügung wie z.B. die Aufstellung von Grundsätzen über Eigenmittel und Liquidität, der laufenden Überwachung des Geschäftsbetriebes mit Sonderprüfungen oder der Abberufung von ungeeigneten Geschäftsleitern.[17]

2.1.4. Basel II

Der professionelle Umgang mit Kredit-, Markt-, Liquiditäts- und anderen Risiken ist eine der wichtigsten Kompetenzen von Kreditinstituten. Die Handhabung dieser systemimmanenten Risiken durch die Kreditwirtschaft darf nicht zu Instabilitäten im Finanzsektor einer Volkswirtschaft führen. Um hier eine Harmonisierung auch auf internationaler Ebene, besonders unter den führenden Wirtschaftsnationen, zu erreichen, wurde 1988 der so genannte Basler Eigenkapitalakkord (heute Basel I) von den „G10-Ländern“ (u. a. USA, BRD, Frankreich und GB) verabschiedet..[18]

Wesentliches Ziel war es, die Risiken des Kreditgeschäftes der Kreditinstitute an ihre haftenden Eigenkapitalmittel zu koppeln. Vereinfacht dargestellt müssen Banken ihre vergebenen Kredite mit 8% Eigenkapital als Sicherheit unterlegen können.[19] Damit soll mit bankenrechtlichen Standards die Solvenz der Kreditinstitute gesichert, und so zur Stabilität des internationalen Benkenwesens beigetragen werden.

Im Januar 2001 wurde „Die neue Basler Eigenkapitalvereinbarung“ (Basel II)[20] vorgelegt. Basel II soll Ende 2006 Inkrafttreten und damit Basel I ersetzen. Die Richtlinien von Basel II bauen im wesentlichen auf drei Säulen auf:

- Säule I: Die Eigenkapitalunterlegung der Banken bei Krediten soll abhängig von der Bonität des Kreditnehmers sein.
- Säule II: Die Überprüfung der Risikostreuung der Banken durch die Bankaufsicht.
- Säule III: Marktdisziplin und größere Transparenz durch umfassende Offenlegungspflichten.[21]

Von besonderem Interesse für diese Diplomarbeit ist hierbei Säule I. Im Gegensatz zu Basel I, wonach die Kredite einer Bank mit mindestens 8% Eigenkapital zu unterlegen sind, kommt es nun auf die jeweilige Bonität des Schuldners an, in welchem Umfang der Kredit mit Eigenkapital zu unterlegen ist. So könnte z.B. ein Kredit an einen Kreditnehmer mit hoher Bonität zu einer Kapitalunterlegung von lediglich 4% der Kreditsumme führen, während ein Kredit an einen Kreditnehmer niedrigerer Bonität eine Kapitalunterlegung von 10% und mehr der Kreditsumme erfordern würde. Dies hat zur Konsequenz, dass die Kapitalbindungskosten einer Bank proportional zum Bonitätsportfolio der Kreditnehmer der Bank variieren, und somit auch die Kreditzinsen für den Kreditnehmer, in Abhängigkeit seiner jeweiligen Bonität.[22]

Zur Bewertung der jeweiligen Bonität eines Kreditnehmers sind nach Basel II zwei Rating-Methoden vorgesehen. Zum Einen das Rating von anerkannten externen Rating-Agenturen (z.B. Fitch, Moody´s oder Standard & Poor´s) und zum Anderen das bankinterne Rating, dem so genannten Internal Ratings Based Approach (IRB).[23] Ausgehend von dem Rating externer Agenturen (z.B. AAA oder B-) oder der errechneten Ausfallwahrscheinlichkeit des Kredites nach bankinternem Rating, wird die prozentuale Unterlegung des Kredites mit Eigenkapital ermittelt und somit auch indirekt die Zinsbelastung des Kreditnehmers errechnet.[24]

2.1.4.1. Folgen von Basel II für den Mittelstand

Unmittelbar nach der Bekanntgabe von Basel II setzte in Deutschland eine kontroverse Diskussion über die Chancen und Gefahren der neuen Eigenkapitalvereinbarung für den Mittelstand ein. Zentraler Punkt war die sich dadurch abzeichnende veränderte Kreditvergabe der Banken. Im wesentlichen sieht der deutsche Mittelstand folgende Gefahren:

1. Die niedrige Eigenkapitalquote des deutschen Mittelstandes im internationalen Vergleich sorgt für ein tendenziell schlechteres Rating für deutsche Unternehmen.
2. Ein schlechtes Ratingergebnis führt zu einer höheren Belastung durch verschlechterte Kreditkonditionen. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens aus.
3. Die Umwelt und die Branchennuancen könnten nicht ausreichend berücksichtigt werden, was zu einer reinen Fixierung auf Ratingergebnisse führt und damit das individuelle Urteil einer Bank oder eines Kundenbetreuers an Bedeutung verliert.[25]

Als Chancen gelten die risikogerechteren Preise für Kredite, die Stärkung der Unternehmensposition bei positivem Rating und die Verdeutlichung der Stärken und Schwächen eines Unternehmens durch Rating.[26] Pauschal kann nicht gesagt werden, ob Basel II positiv oder negativ zu bewerten ist, sondern die individuelle Aufstellung eines Unternehmens entscheidet darüber.

Es kann davon ausgegangen werden, dass Basel II für Unternehmen mit positivem Rating die Möglichkeit eröffnet, durch verbesserte Kreditkonditionen öfter auf die Fremdkapitalbeschaffung mittels Bankkredite zugreifen zu können. Diese werden das auch nutzen. Unternehmen mit schlechtem Rating werden andere Wege suchen und finden müssen, um sich mit dem notwendigen Kapital auszustatten. Der Vorteil von Basel II liegt also eindeutig bei gut aufgestellten Unternehmen, während schlechter aufgestellte durch tendenziell höhere Kreditkosten und geringeren Kreditvolumina an Finanzierungsspielraum verlieren werden.[27]

Da Basel II Ende 2006 wohl ohne grundlegende Veränderungen Inkrafttreten wird, müssen bereits heute Unternehmen mit Kapitalbedarf die in der Zukunft veränderten Rahmenbedingungen berücksichtigen.

2.1.5. Die Kreditvergabe von Banken

Die Kreditvergabe von Banken folgt in der Regel einem standardisierten Schema. Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Krediten wird zunächst die Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit des potentiellen Kreditnehmers geprüft.[28]

Kreditfähigkeit bedeutet hier die Fähigkeit rechtswirksam Kreditverträge einzugehen. Insbesondere bei Firmenkrediten muss der Kreditvertrag durch eine vertretungsbefugte Person geschlossen werden, z.B. durch den Eigentümer oder Geschäftsführer.

Kreditwürdig sind Unternehmen von denen eine vertragsgemäße Erfüllung der Kreditverpflichtung erwartet werden kann. Um dies festzustellen wird häufig ein bankinternes Ratingverfahren verwendet, welches auf eine Vielzahl von Faktoren zur Beurteilung zurückgreift. Dies sind u.a. der Jahresabschluss, verschiedene Kennzahlen, Kontounterlagen, Marktentwicklung, usw.[29]

Ergibt die Prüfung der Kreditwürdigkeit kein verlässliches Bild darüber, ob die Verbindlichkeit in Zukunft regelmäßig zurückgeführt werden kann, wird die Bank Sicherheiten verlangen. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung kann die Bank dann die Sicherheiten zur Befriedigung ihrer Forderung verwerten. Eine ganze Reihe von Sicherheiten können dabei zur Verfügung stehen, dies sind z.B. die Bürgschaft (§§ 765-778 BGB), die Grundschuld (§§ 1191-1198 BGB) oder die Verpfändung (§§ 1204-1296 BGB).[30] Ist die Bank davon überzeugt, dass Bonität vorhanden oder durch Sicherheiten sichergestellt ist, und ist der Kreditnehmer mit den eingeräumten Kreditkonditionen einverstanden, kommt es zum Kreditvertrag. Während heute die Kreditkonditionen in der Regel unabhängig von der Bonität eines Kreditnehmers sind, wird sich dies mit Basel II ändern. Bei guter Bonität können bessere Konditionen erwartet werden und umgekehrt.

2.2. Private Equity Fonds als neue Form der Eigenkapitalbeschaffung

2.2.1. Begriffserklärung

Der aus dem angelsächsischen Sprachraum stammende und von der Praxis geprägte Begriff „Private Equity“ (PE) als Beteiligungsfinanzierung ist eine Form der Unternehmensfinanzierung.[31] Dabei bedeutet der englische Rechtsbegriff „Equity“ im vorliegenden Zusammenhang Eigenkapital. Zu Missverständnissen könnte allenfalls der Zusatz „Private“ führen. Dieser bedeutet nicht, dass das Eigenkapital nur von Privatleuten bereitgestellt wird, sondern bezeichnet den vor- oder außerbörslichen Einsatz des Eigenkapitals, d.h. erst durch den Börsengang, dem sog. „going public“, erschließt sich das Unternehmen der Finanzierung über den Kapitalmarkt. Daraus ergibt sich die Bedeutung von PE, nämlich die Bereitstellung von Eigenkapital für nicht börsennotierte Unternehmen.[32]

Ein geflügeltes Wort ist in diesem Zusammenhang oftmals der Begriff des „Venture Capital“ (VC), der häufig als Synonym für PE verwendet wird. Der Terminus „Venture Capital“ ist jedoch – bezogen auf die finanzierten Unternehmen – enger gefasst als PE. Denn VC bezeichnet die Beteiligungsfinanzierung ganz junger oder erst noch zu gründender Unternehmen.[33] Obwohl in Europa die Begriffe weithin synonym verwendet werden, wird in den USA Venture Capital als Untermenge von PE angesehen. PE bezeichnet somit als Oberbegriff die Beteiligungsfinanzierung in allen Unternehmensphasen, während VC als Unterbegriff die Beteiligungsfinanzierung in der frühen Entwicklungsphase (Seed- und Start-up-Phase) eines Unternehmens bezeichnet.[34]

In dieser Diplomarbeit ist, in Anlehnung an die amerikanische Begriffsabgrenzung, mit PE die Beteiligungsfinanzierung in allen Entwicklungsphasen eines Unternehmens gemeint, was insbesondere VC mit einschließen kann.

Die Stellung des Intermediärs zwischen dem Private Equity und den finanzierungssuchenden Unternehmen kann dabei ein Private Equity Fond (PEF) übernehmen.[35] Dazu ist es notwendig, von verschiedenen Investoren Kapital einzuwerben, das sog. Fundraising[36], um dieses an unterschiedliche kapitalsuchende Unternehmen weiterzugeben. Ziel eines PEF ist es, eine Wertsteigerung seiner Anteile an den Portfoliounternehmen[37] zu realisieren, d.h. die Gewinnerzielung eines PEF beruht dabei regelmäßig nicht auf einer Entnahme von Dividenden oder Gewinnen, sondern wird erst nach dem Verkauf seiner Anteile (dem sog. Exit) realisiert.[38] Dies hat zur Folge, dass das Engagement eines PEF bei den einzelnen Portfoliounternehmen nur zeitlich begrenzt ist, i.d.R. zwischen 4 und 8 Jahren.[39]

Besonders wichtig für den Fond ist es dabei, das potentielle Portfoliounternehmen genau zu prüfen, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob es den Renditeanforderungen entsprechen kann. Da trotz einer genauen Prüfung immer ein gewisses Ausfallrisiko der getätigten Investition besteht, muss der PEF weiterhin in mehrere Unternehmen investieren, um so eine breite Risikostreuung zu erreichen. Diese Notwendigkeit lässt sich dadurch belegen, dass im Jahr 2004 27,2 % aller Exits aus einem Portfoliounternehmen ein Totalverlust darstellten.[40]

Der PEF ist eine unabhängige Universalbeteiligungsgesellschaft, d.h. er ist nicht gesetzlich reguliert, so dass er weder auf eine bestimmte Rechtsform, noch auf bestimmte Anlagestrategien oder Gesellschafter beschränkt ist.[41]

2.2.2. Abgrenzung zu Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Im Gegensatz zu PEF’s, die nicht gesetzlich reguliert sind, steht die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (UGB), als Beteiligungsgesellschaft mit gesetzlicher Definition. Die UBG wurde mit dem am 01. 01. 1987 in Kraft getretenen Gesetz über UBG (UBGG) eingeführt. Ziel dieses Gesetzes war es, nicht börsennotierten mittelständischen Unternehmen Zugang zum Kapitalmarkt, und privaten Anlegern die indirekte Beteiligung an mittelständischen Unternehmen zu ermöglichen.[42] Da das UBGG in seiner ersten Fassung von 1987 die Erwartungen nicht erfüllte, wurde es durch das 2. Finanzmarktförderungsgesetz (FMFG) vom 26.7.1994 vereinzelt korrigiert und durch das 3. FMFG vom 23.3.1998 grundsätzlich novelliert.[43]

Die wesentlichen Regelungen des UBGG sind:

- Erlaubte Rechtsformen AG, GmbH, KG oder KGaA (§ 2 Abs.1 UBGG)
- Festgelegter Unternehmensgegenstand (§ 2 Abs. 2 UBGG)
- Sitz und Geschäftleitung im Inland (§ 2 Abs. 3 UBGG)
- Grund- oder Stammkapital mind. eine Million Euro
- Beteiligung an einem Unternehmen max. 30 % der Bilanzsumme der UBG (§ 4 Abs.1 UBGG)
- Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der EU max. 30% der Bilanzsumme (§ 4 Abs. 5 UBGG)
- Alle länger als 12 Jahre gehaltenen Beteiligungen max. 30% der Bilanzsumme (§ 4 Abs. 6 UBGG)[44]

Diese strenge gesetzliche Regulierung[45] schränkt das freie unternehmerische Handeln stark ein. Um die Attraktivität der UBG zu steigern, wurden deshalb spezifische Anreize geschaffen.

Zum einen wurde die UBG von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr.23 GewStG) und zum anderen gibt es den Bezeichnungsschutz nach § 20 UBGG als ein Art Gütesiegel, wonach nur anerkannte UBG diese Bezeichnung in ihrem Firmennamen führen dürfen.

Theoretisch ist es zwar möglich, dass ein PEF in Form einer UBG aufgestellt wird, dies ist aber in der Praxis im Regelfall nicht anzutreffen.[46] Der wichtigste Grund liegt hierfür in den erheblichen Investitionsbeschränkungen, die nicht durch steuerliche Privilegien aufgehoben werden können.[47] Deshalb ist es richtig, den PEF (wie unter 2.2.1.) als unabhängige Universalbeteiligungsgesellschaft, die nicht gesetzlich reguliert ist, zu definieren und ihn dabei zu den UBG abzugrenzen.

2.2.3. Rechtliche Rahmenbedingungen

Private Equity weist spezielle rechtliche Charakteristika auf. Beteiligt sich ein PEF an einem Unternehmen, stellt er diesem voll haftendes Eigenkapital zur Verfügung. Ein Rückzahlungsanspruch des Fonds gegenüber dem Unternehmen besteht nicht.[48] Der PEF ist also auf eine positive Geschäftsentwicklung der Portfoliounternehmen angewiesen, um Renditeerwartungen realisieren zu können. Gläubigerrechte bestehen zu keiner Zeit gegenüber dem Portfoliounternehmen. Dabei ist die Beteiligung typischerweise eine Minderheitsbeteiligung, dies zum einen aus Sicht des Unternehmens, um nicht die Einflussnahme auf das Unternehmen zu verlieren, zum anderen, aus Sicht des PEF, um sich nicht den im Fall von Verlustsituationen unerwünschten bilanzrechtlichen Konsolidierungspflichten nach § 311 und § 312 HGB auszusetzen. Um ein i.S.v. § 311 HGB assoziiertes Unternehmen handelt es sich dann, wenn auf seine Geschäfts- und Unternehmenspolitik maßgeblicher Einfluss durch ein Unternehmen genommen wird, das an ihm mit mind. 20 % (§ 271 Abs.1 HGB) beteiligt ist und mindestens 1/5 der Stimmrechte inne hat (§ 311 Abs.1 Satz 2 HGB). Dies kann bei einer eventuellen Verlustsituation des assoziierten Unternehmens zu negativen Auswirkungen auf das Zahlenwerk des PEF führen.[49]

Weiterhin wird von Seiten des Kapitalgebers keine Sicherheiten gefordert. Der PEF wird zum Partner des Unternehmens auf Zeit, ohne eine Garantie auf sein investiertes Kapital zu erhalten. Es besteht immer die Möglichkeit eines Totalverlustes.

Der PEF selbst ist, wie bereits oben erwähnt, keinen gesetzlichen Regelungen bezüglich der Gesellschafter, Rechtsform, Anlagestruktur oder Mindestkapitalausstattung unterworfen. Es gelten somit die allgemeinen gesetzlichen Normen bezüglich Rechnungslegung, Rechtsform, wirtschaftlicher Verkehr, Steuern, usw.[50]

2.2.4. Die Auswahl des Private Equity Fonds

Der PEF stellt einem Unternehmen Kapital in Form von voll haftendem Eigenkapital ohne jegliche Sicherheit, ohne Rückzahlungsanspruch zur Verfügung. Daher ist es existenziell für ihn, eine treffsichere Auswahl an renditeträchtigen Unternehmen zu treffen, wobei sich die Renditeerwartung, wie beschrieben, primär auf die erhoffte Performance des Firmenwertes bezieht. Dabei ist die Qualität der Auswahl im Wesentlichen abhängig von dem Beteiligungsmanager[51] und dem Beteiligungsauswahlverfahren. Das Beteiligungsauswahlverfahren verläuft im Regelfall in 5 Schritten, die in Abbildung 1 skizziert sind:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1: Ablauf des Beteiligungsauswahlverfahren

Quelle: eigene Darstellung in enger Anlehnung an Schefczyk (2004), S. 45.

Der erste Schritt ist der Eingang eines Beteiligungsantrages oder eines Geschäftsplanes (Business-Plan) durch ein kapitalsuchendes Unternehmen. Dabei kann sich das Unternehmen direkt an den PEF wenden oder es wird durch Dritte, z.B. einer anderen Beteiligungsgesellschaft oder ein Kreditinstitut, an den Fond vermittelt.[52] Die erhaltenen Dokumente werden dann einem, auf diese Branche spezialisierten, Beteiligungsmanager vorgelegt.

Anhand des Geschäftsplanes erfolgt danach eine Prüfung der darin enthaltenen Eckdaten. Hier wird schon bei der ersten Begutachtung des Planes geprüft, ob sog. KO-Kriterien verletzt werden. Dies sind vom PEF individuell festgelegte, grundsätzliche Voraussetzungen die für ein Engagement erfüllt sein müssen.[53] Die wichtigsten sind dabei die Höhe des benötigten Kapitals und die Branchenzugehörigkeit des Unternehmens. Sind diese Vorgaben seitens des Unternehmens erfüllt, wird der Inhalt des Business-Plan genauer geprüft. Auf folgende Aspekte wird dabei besonders geachtet:[54]

[...]


[1] Vgl. Welteke (2003), S. 1.

[2] Vgl. Deutsche Bundesbank (2004), S. 29 ff.

[3] Vgl. Deutsches Aktieninstitut (2003), S. 41.

[4] Vgl. Schmidtke (1985), S. 81.

[5] Vgl. Schimansky/ Bunte/ Lwowski (1997), S.1577.

[6] Vgl. Grill/ Perczynski (2004), S.346.

[7] Vgl. Gerke/ Bank (2003), S.329.

[8] Vgl. Perridon/ Steiner (2004), S.391.

[9] Vgl. Gerke/ Bank (2003), S. 426.

[10] Vgl. Perridon/ Steiner (2004), S.391-392.

[11] Zur Verwendung weiterer Gliederungskriterien vgl. Schimansky/ Bunte/ Lwowski (1997), S.1577ff., Eilenberger (1997), S. 201ff.

[12] Vgl. Wurm/ Wolff/ Ettmann (2003), S.14.

[13] Siehe dazu z.B. BGB, 2.Buch Schuldverhältnisse, HGB und AktG.

[14] Zur Entwicklung des KWG vgl. Nirk (2003), S.1-7.

[15] Vgl. Grill/ Perczynski (2004), S.53.

[16] Vgl. Wurm/ Wolff/ Ettmann (2003), S.15.

[17] Vgl. Wurm/ Wolff/ Ettmann (2003), S.15.

[18] Vgl. Paul (2002), S.7.

[19] Vgl. Reichling (2003), S.416.

[20] Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Konsultationspapier (2001).

[21] Vgl. Meyer/ Lorenzen (2003), S.4.

[22] Vgl. del Mestre (2001), S.9 ff.

[23] Vgl. Pecher (2003), S.191.

[24] Zur Anwendung der Rating-Verfahren und ihrer Auswirkungen vgl. Paul/Stein (2002), S.34 ff. und Everling (2003), S.176 ff.

[25] Vgl. Pecher (2003), S.198.

[26] Zu den Auswirkungen, Chancen und Gefahren von Basel II vgl. Grundke/ Spörk (2003), S.114ff., Kley (2003), S.265ff., Diehl/ Leker (2003), S. 175ff., Hofman/ Pluto (2004), S. 241ff.

[27] Presber/ Stengert (2002), S. 1.

[28] Vgl. Grill/ Perczynski (2004), S.349.

[29] Zur Anwendung der bankinternen Rating-Verfahren vgl. Wurm/ Wolff/ Ettmann (2003), S.412ff., Eilenberger (1997), S. 207ff., Zantow (2004), S. 91ff.

[30] Zur Verwendung von Sicherheiten bei Krediten vgl. Zantow (2004), S. 98ff., Wurm/ Wolff/ Ettmann (2003), S.425ff.

[31] Vgl. Gocksch (2003), S. 13.

[32] Vgl. Weitnauer (2001), S. 258.

[33] Vgl. Leopold/ Frommann (1998), S. 5.

[34] Zu den unterschiedlichen Entwicklungsphasen eines Unternehmens vgl. Brinkrolf (2002), S. 13ff., Weitnauer (2001), S. 258, Schefczyk (2004), S. 17ff., Hehn (2003), S. 74ff.

[35] Vgl. Fock (2005), S.4 sowie Bauer/ Gemmeke (2004), S.580.

[36] Vgl. Kußmaul/ Richter (2000), S.1195.

[37] Als Portfoliounternehmen werden diejenigen Unternehmen bezeichnet, welchen der PEF Kapital zur Verfügung gestellt hat.

[38] Vgl. Brinkrolf (2002), S.24.

[39] Vgl. Schäfer (2002), S.255.

[40] Vgl. BVK- Statistik 2004, S.11.

[41] Vgl. Gocksch (2003), S. 36.

[42] Vgl. Haack (2002), S. 24.

[43] Vgl. Ottersbach (2003), S. 315.

[44] Vgl. Schefczyk (2004), S. 74.

[45] Vor dem 2. und 3. FMFG war die Regulierung noch strenger, z.B. einzige erlaubte Rechtsform war nur die AG.

[46] Vgl. Weitnauer (2001), S. 271.

[47] Vgl. Veith (2003), S. 1191.

[48] Vgl. Schäfer (2002), S. 255.

[49] Vgl. Weitnauer (2001), S. 258.

[50] Zu den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und steuerlichen Behandlung eines PEF vgl. u.a. Weitnauer (2001), S. 258-271, Bauer/ Gemmeke (2004), S. 580-585, Gocksch (2003), S. 189ff., Veith (2003), S.1191-1195.

[51] Der Beteiligungsmanager ist die verantwortliche Person für Auswahl und Betreuung eines Unternehmens, i.d.R. ist er spezialisiert auf die jeweilige Branche der Portfoliounternehmen.

[52] Vgl. Schefczyk (2004), S. 44.

[53] Vgl. von Daniels (2004), S. 37.

[54] Vgl. Schmidtke (1985), S. 156-159.

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Detalles

Título
Finanzierung durch Bankkredit, Private Equity Fonds oder stiller Beteiligung
Subtítulo
Ein betriebswirtschaftlicher Vergleich für ein mittelständisches Unternehmen
Universidad
Helmut Schmidt University - University of the Federal Armed Forces Hamburg
Calificación
1,7
Autor
Año
2005
Páginas
78
No. de catálogo
V49293
ISBN (Ebook)
9783638457798
Tamaño de fichero
657 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Finanzierung, Bankkredit, Private, Equity, Fonds, Beteiligung, Vergleich, Unternehmen
Citar trabajo
Michael Dreixler (Autor), 2005, Finanzierung durch Bankkredit, Private Equity Fonds oder stiller Beteiligung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/49293

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