Das Trugbild der sozialen Gerechtigkeit. Friedrich August von Hayeks Gerechtigkeitskonzeption


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2017

18 Pages, Note: 18


Extrait


Inhalt

Literaturverzeichnis

Inhalt

A. Einleitung

B. Hayeks Verständnis der sozialen Gerechtigkeit
I. Gerechtigkeit
1. Funktion
2. Subjekte
3. Inhalt der Gerechtigkeit
II. Soziale Gerechtigkeit
1. Subjekt
2. Praktische Anwendung der sozialen Gerechtigkeit
III. Zwischenfazit

C. Gerechtigkeit als sinnvolles Leitbild staatlicher Ordnung
I. Soziale Gerechtigkeit als Leitbild staatlicher Ordnung
II. Hayek`sches Gerechtigkeitsmodell als Leitbild staatlicher Ordnung

D. Fazit

Literaturverzeichnis

Freier, Barbara: „Recht, Gesetz und Freiheit – Postmodern – von Hayeks Grundlagen und der liberale Ansatz Ladeurs, Witten 2010.

Habermann, Gerd: Müssen Utopien sozialistisch sein?, ORDO 55 (2004), S. 99­–126.

Hart, Herbert Lionel Adolphus: The Concept of Law, 2. Auflage, Oxford 1994.

von Hayek, Friedrich August: Recht, Gesetz und Freiheit, Tübingen 2003 (im Original unter dem Titel: Law, legislation and liberty: a new statement of the liberal principles of justice and political economy, London 1998).

Klement, Jan Henrik: Wettbewerbsfreiheit – Bausteine einer europäischen Grundrechtstheorie, Tübingen 2015.

Larenz, Karl: Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage, Berlin 1975.

Petersen, Jens: Freiheit unter dem Gesetz – Friedrich August von Hayeks Rechtsdenken, Tübingen 2014.

Platon: Der Staat – Politeia – Übersetzung von Rüdiger Rufener, Düsseldorf 2000.

Rödl, Florian: Gerechtigkeit unter freien Gleichen – Eine normative Rekonstruktion von Delikt, Eigentum und Vertrag, Baden-Baden 2015.

Zeitler, Christoph: Spontane Ordnung, Freiheit und Recht – Zur politischen Philosophie von Friedrich August von Hayek, Frankfurt am Main 1995.

A. Einleitung

Die nachfolgende Arbeit entstand im Jahr 2017 im Rahmen eines Seminars von Univ.-Prof. Dr. Heinz Koriath an der Universität des Saarlandes.1 Sie setzt sich exegetisch mit der Gerechtigkeitskonzeption in Friedrich August von Hayeks Werk „Recht, Gesetz und Freiheit“ auseinander. Dies soll anhand einer seiner zentralen Thesen geschehen: „Die Eigenschaft der Gerechtigkeit kann […] den beabsichtigten Ergebnissen menschlichen Handelns zugeschrieben werden […]. Ganz sicher ist sie nicht anwendbar auf die Art und Weise, in der der unpersönliche Marktprozeß bestimmten Leuten die Verfügung über Güter und Leistungen verschafft.“2 Oder kurz: Der Markt kann nicht gerecht oder ungerecht sein.

Wie ist diese Aussage zu verstehen? Was bedeutet es für das Verständnis von Gerechtigkeit, wenn man ihr folgt? Und kann eine so verstandene Gerechtigkeit eine sinnvolle Maxime unserer Gesellschaft sein?

Die These bedarf als Fundament von v. Hayeks Gesellschaftsmodell eingehender Untersuchung. Zunächst ist in einem ersten Schritt (B.) festzustellen, wie v. Hayek die Gerechtigkeit und insbesondere die soziale Gerechtigkeit definiert. An den herausgearbeiteten Merkmalen ist die Ausgangsthese zu messen und kann daher schon hier auf innere Schlüssigkeit geprüft werden. Im Anschluss ist der Frage nachzugehen, ob Gerechtigkeit, so wie sie unter B. definiert wird, überhaupt (noch) ein sinnvolles Leitbild unserer Gesellschaft sein kann (C.). Ihre Beantwortung ist keineswegs evident: Indem v. Hayek die Gerechtigkeit von der Ethik abgrenzt,3 wird unklar, inwieweit ihr überhaupt bei der Begründung unserer Gesellschaftsform Rechnung zu tragen ist. Zuletzt sollen die Ergebnisse der Arbeit gesammelt und abschließend Stellung zur Korrektheit und Bedeutung der Ausgangsthese bezogen werden (D .).

B. Hayeks Verständnis der sozialen Gerechtigkeit

I. Gerechtigkeit

Zunächst ist zu erforschen, was v. Hayek unter Gerechtigkeit versteht. Dabei ist festzuhalten, dass die Begriffsbildung selbst nicht richtig oder falsch sein kann. Sie muss lediglich schlüssig und dazu geeignet sein, ein zu lösendes Problem wirksam anzugehen. Eine vollständige Analyse kann sich daher nicht nur mit der Frage befassen, welchen Inhalt die Gerechtigkeit hat, sprich welche Faktoren die Gerechtigkeit ausmachen. Sie muss auch das zu Grunde liegende Problem aufzeigen, also diejenige Erkenntnislücke, die mit dem Begriff der Gerechtigkeit angegangen werden soll. Weiterhin wird sie sich mit der Frage nach den Subjekten der Gerechtigkeit auseinandersetzen müssen: V. Hayeks These stützt sich in wesentlichen Teilen auf eine Begrenzung dieses Kreises, also auf die Ansicht, dass nicht alles sinnvoll am Maßstab der Gerechtigkeit gemessen werden kann. Vielmehr stellt er sich dem von ihm beobachteten Sprachgebrauch entgegen und definiert die Subjekte der Gerechtigkeit davon abweichend.

1. Funktion

Für v. Hayek ist die Gerechtigkeit eine Abstraktion.4 Sie ist als solche eine Reaktion auf die Unfähigkeit des Menschen, die Folgen seiner Handlungen sicher vorauszusehen. In einer hypothetischen Welt allwissender Menschen sei kein Raum für Gerechtigkeitsvorstellungen.5 Stünde eine allwissende Person vor verschiedenen Handlungsoptionen, so könnte sie die Wirkungen jeder einzelnen Option exakt vorhersagen. Sie bräuchte keine Regeln, die ihr sagen, welche Handlungen gerecht sind, sondern könnte anhand einer bloßen Abwägung der Wichtigkeit ihrer Ziele entscheiden. Schon hier zeigt sich also eines: In v. Hayeks Konstruktion soll die Gerechtigkeit Handlungen leiten. Sie dient dagegen nicht der Bewertung der Handlungseffekte. Sie würde der hypothetischen, allwissenden Person nicht mitteilen, für welches Ziel sich diese Person zu entscheiden hat. Die Funktion der Gerechtigkeit soll es sein, abstrakte Regeln zu gestalten, die – wenn sie befolgt werden – in bestmöglicher Weise dem Allgemeininteresse dienen.6

Als Zweck der Gerechtigkeit bedarf der Begriff des Allgemeinwohls einer Konkretisierung. Das Allgemeinwohl ist nach v. Hayek strikt von der Summe der Individualinteressen zu trennen. Dies liege daran, dass der Staat als Verpflichteter des Allgemeinwohls die Individualinteressen aller seiner Bürger schlicht nicht kennen kann.7 Die freie Gesellschaft zeichne sich gerade durch die Möglichkeit selbständiger Zielsetzung aus, ohne dass der Staat hiervon Kenntnis erlangt. Zudem lässt sich in großen Gesellschaften kein Konsens über ihre Ziele herstellen. Die Aufgabe des Staats kann deshalb nicht die Förderung der Individualinteressen sein – zumal diese sich zum Beispiel in der Wirtschaft regelmäßig widersprechen. Vielmehr geht es um die Herstellung und der Erhalt eines Zustandes, der es dem Einzelnen ermöglicht, seine Individualinteressen zu definieren und zu verfolgen.8 Diesbezüglich ließe sich auch annähernd Einigkeit in der Gesellschaft erzielen, womit man von einem Allgemeininteresse sprechen könne.

Der eigentliche Kampf der Individualinteressen findet somit auf einer nachgelagerten Ebene statt, die grundsätzlich außerhalb des Handlungsbereichs des Staates liegt. Diese Ebene besteht aus den privaten Verhaltensweisen der Marktteilnehmer und ist damit schnelllebig und in ihren Ergebnissen für den Staat nicht vorhersehbar. Es bildet sich ein Zustand, den v. Hayek „spontane Ordnung“9 nennt. Die Aufgaben des Staates in dieser Ordnung bestehen einerseits darin, den Einzelnen vor unzulässigen Übergriffen zu schützen10 und ihm aufzuzeigen, welche Handlungsmöglichkeiten ihm offenstehen.11 Andererseits soll die spontane Ordnung durch die Unterbindung von Monopolen, Gewalt und Betrug aufrecht erhalten werden.12

Die Grundaussage, die spontane Ordnung bilde die einzige Gesellschaftsform, die dem Allgemeininteresse dient, leitet also die nachfolgend beschriebene Konstruktion der Gerechtigkeit. Sie ist damit eine Art Prämisse, bei deren Falsifizierung zwar nicht die nachfolgende Begriffsbildung logisch fehlerhaft wird. Zumindest kann sie dann aber nicht mehr dazu dienen, das Allgemeininteresse zu fördern und geht damit in der Sache fehl.

2. Subjekte

a) Personen

Gerechtigkeit ist nach v. Hayek grundsätzlich nur eine Eigenschaft menschlichen Verhaltens. Naturgewalten, Krankheiten und ähnliches seien nicht sinnvollerweise mit diesem Begriff beschreibbar.13 Diese, von v. Hayek als Einengung gegenüber dem üblichen Sprachgebrauch verstandene Auffassung geht jedoch immer noch über das klassische Gerechtigkeitsverständnis hinaus. Traditionell war die „Gerechtigkeit“ eine Charaktereigenschaft einer Person.14 Auch wenn v. Hayek seinerseits kritisiert, dass in der politischen Debatte der Gerechtigkeitsbegriff unzulässig ausgedehnt werde,15 scheint er diese Ausdehnung also bis zu einem gewissen Punkt mitzutragen. In Hinblick auf den Markt formuliert v. Hayek ausdrücklich, dass jeder einzelne Marktteilnehmer mit seinen Handlungen an der Gerechtigkeit zu messen sei.16 Er hält den Wettbewerb demnach nicht für einen Raum, in dem der Einzelne nur noch seinem Gewinnstreben verpflichtet ist und in dem jedwede moralischen Verpflichtungen aufgehoben sind. Seine Kritik an dem Sprachgebrauch beschränkt sich an dieser Stelle darauf, dass dieser, statt den einzelnen Marktteilnehmer zu adressieren, den unpersönlichen Markt als Ganzes in den Blick nimmt.

Der Markt als solcher kann aber auch als Summe seiner Teilnehmer, also als Personenmehrheit betrachtet werden. Personenmehrheiten sind nach v. Hayek zwar ebenfalls grundsätzlich an der Gerechtigkeit zu messen.17 So sei zum Beispiel der Staat bei allen seinen Handlungen der Gerechtigkeit verpflichtet – und durch öffentlichen Meinungsdruck auch gezwungen entsprechend zu handeln. Dies führe ferner zu einem Zwang des Staates nach bestimmten, erkennbaren Grundsätzen zu handeln und diese auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen es eigentlich nicht seinem Interesse entspricht. Doch bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Staat und dem Markt: Der Staat ist eine nach einem gemeinsamen Willen handelnde Personenmehrheit. Er wird regelmäßig bewusst Vorgänge steuern und ordnen und damit bestimmte Effekte erzielen. Der Markt wiederum zeichnet sich gerade dadurch aus, dass verschiedene Akteure jeweils ihr eigenes Ziel verfolgen, welches möglicherweise entgegengesetzt zu den Zielen eines anderen Marktteilnehmers steht. An einem übergeordneten Willen des Marktes fehlt es, weshalb die Vorstellung einer kollektiven Gerechtigkeit nicht anwendbar sein soll.

b) Zustände

Zustände sind in dieser Konzeption kein Subjekt der Gerechtigkeit.18 Es sei lediglich eine Verlockung19 von gerechten Sachverhalten zu sprechen. Eine Verlockung, der freilich auch v. Hayek in der Folge erliegt.20 Wichtig ist für seinen Begriffsgebrauch allerdings, dass die Eigenschaft der Gerechtigkeit nur beabsichtigten Ergebnissen menschlichen Handelns zugeschrieben wird, nicht aber Umständen, die vom Menschen unvorsätzlich herbeigeführt werden. Es bedarf einer Zurechenbarkeit der Zustände zu einem konkreten menschlichen Verhalten, die v. Hayek über das subjektive Element der Intentionalität begründen will.21

Damit sind unbeabsichtigte (Neben-)Folgen von Handlungen ebenfalls nicht dem Maßstab der Gerechtigkeit zugänglich.22 Die Erweiterung auf Zustände sollte aber nicht missverstanden werden: „Gerecht“ bedeutet nicht, dass das Ergebnis in der Sache wünschenswert ist.23 Gerecht kann in dieser Definition lediglich bedeuten, dass das verursachende Verhalten anhand von Kriterien der Gerechtigkeit vorgenommen wird. Eine Handlungsfolgenbetrachtung soll nach v. Hayek gerade nicht erfolgen.24 Durch die Miteinbeziehung der Ergebnisse menschlichen Handelns in den Gerechtigkeitsbegriff widerspricht er daher seiner Grundaussage nur scheinbar.

Die Betrachtung der Zustände erfüllt einen praktischen Nutzen, denn sie kann zu einer Klärung der Problemlage beitragen. Zwar ist schon ohne diesen Ansatz gezeigt worden, dass der Staat Subjekt der Gerechtigkeit sein kann. Jedoch ermöglicht die Betrachtung konkreter Zustände die Beantwortung der Frage, welche Maßnahmen des Staates konkret beobachtet werden. Aus der allgemeinen Aussage „Der Staat muss bei seinen Handlungen gerecht sein.“ lassen sich präzise zu untersuchende Teilmengen herausarbeiten. So lassen sich zum Beispiel all jene Handlungen gemeinsam bewerten, deren gemeinsamer Zweck in der Schaffung einer kampfstarken Armee25 liegt. Die Erstreckung der Gerechtigkeit auf Zustände ist daher im Ergebnis nicht zwingend, aber dennoch hilfreich, um sich bestehende Probleme zu vergegenwärtigen. Es bedarf dann erstens eines vom Menschen beherrschbaren Zustandes, zweitens einer Person oder Personenmehrheit und drittens des Willens dieser Person oder Personenmehrheit, Einfluss auf den Zustand auszuüben.

Wenn festgestellt wird, dass der Markt mangels Personeneigenschaft nicht gerecht sein kann, dann lässt sich gegebenenfalls ein anderes taugliches Subjekt für eben jene Zustände finden. Der Staat als das ordnende Element in der Gesellschaft ist die Person, die die Entscheidung der wirtschaftlichen Grundausrichtung (regelmäßig durch Verfassung und einfache Gesetze) trifft. Der unpersönliche Markt lässt sich also in seiner Existenz auf eine Personenmehrheit zurückführen. Dennoch geht v. Hayek nicht von einer Verantwortlichkeit des Staates für die Ergebnisse des Marktes aus.26 Die Gesetzmäßigkeiten des Marktes unterbrächen die Zurechnung zwischen Ordnungsentscheidung der Hoheitsgewalt und den Marktergebnissen. Diese Unterbrechung wird mit der Unvorhersehbarkeit wettbewerblicher Ergebnisse begründet: Zwar kann der Staat dem Markt einen rechtlichen Rahmen auferlegen; abseits dieser Grundregeln wird der Wettbewerb allerdings von den autonomen Entscheidungen der Individuen geprägt. Wer im Markt Erfolg oder Misserfolg hat, reich oder arm wird, kann zum Zeitpunkt der Normschöpfung niemand vorausahnen und daher diesbezüglich auch keinen zielgerichteten Willen ausüben. Der Wettbewerb gibt sich selbst seine konkrete Gestalt und wird in erheblicher Weise von Zufällen geprägt. V. Hayek spricht hier von der spontanen Ordnung des Marktes. Diese unterscheide sich von Organisation, bei der bestimmte Ergebnisse des Prozesses gezielt angestrebt werden (so zum Beispiel in der Planwirtschaft).27

Zweifelsohne ist jedoch schon bei der Entscheidung für den freien Markt, also für die spontane Ordnung, klar, dass einige Marktteilnehmer scheitern werden. In einigen Fällen mag es sogar so sein, dass der Staat voraussehen kann, welche Bevölkerungsgruppen unter dieser Art der Ordnung leiden werden. An empirischen Beispielen für Verlierer in Marktwirtschaften fehlt es kaum. Man kann hier zwar entgegnen, v. Hayeks Idee einer Wirtschaftsordnung wurde noch nie vollständig in die Praxis übertragen; dennoch decken sich seine Vorstellungen in weiten Teilen mit dem Bild des wirtschaftlich passiven Staates westlicher Prägung. Auf die staatliche Gesamtverantwortung für sein eigenes wirtschaftliches System geht v. Hayek aber nicht ein. Der Markt soll weder unmittelbar noch mittelbar an der Gerechtigkeit zu messen sein, womit v. Hayeks Entscheidung für die spontane Ordnung unter der Gerechtigkeitsperspektive sakrosankt wird.

c) Normen

V. Hayek behandelt auch die Frage nach der Gerechtigkeit von Normen.28 Dies mag überraschen, da die Normgebung eine Handlung des Staates ist, die unproblematisch unter die bereits genannten Fallkategorien subsumiert werden kann. Zum einen rührt dies daher, dass v. Hayek den Begriff des Rechts nicht positivistisch definiert, sondern jedwede Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens darunter fasst, die durch Druck wirksam durchgesetzt werden (so wohl bestimmte Gepflogenheiten wie Handelsbräuche).29 Normen in diesem Sinne kommt demnach eine Sonderstellung zu.

Gleichwohl führt hier aber vor allem die Sprechweise von „gerechten Normen“ in die Irre. V. Hayek selbst spricht von „Regeln gerechten Verhaltens“. Nicht die Regeln selbst sind in diesem Zusammenhang das Subjekt; vielmehr wird unter diesem Begriff der Frage nachgegangen, wie die Gerechtigkeit inhaltlich zu bestimmen ist und welche Kriterien diese ausmachen.

3. Inhalt der Gerechtigkeit

Schon durch die Definition der Subjekte der Gerechtigkeit kommt v. Hayek zu dem Schluss, dass der Markt nicht ungerecht sein kann. Dennoch beschäftigt er sich mit der Frage nach dem Inhalt der Gerechtigkeit.

a) Anknüpfungspunkt

Bewertet man die Gerechtigkeit eines Verhaltens oder einer Verhaltensnorm, so kommen hierfür grundsätzlich zwei Anknüpfungspunkte in Betracht. Einerseits kann man die Folgen der Handlung untersuchen, also die Gerechtigkeit anhand der Qualität ihrer Ergebnisse bestimmen. Andererseits kann ein verhaltensimmanenter Ansatz gewählt werden, indem die Handlung losgelöst von ihren Effekten analysiert wird. Dabei ist nur der zweite Ansatz mit v. Hayeks Vorstellung von der spontanen Ordnung vereinbar. In dieser möchte der Staat mit seinen Handlungen nicht bestimmte Ergebnisse erzielen, sondern einen Rahmen zur Verfügung stellen, in dem das Individuum selbst nach dem von ihm erwünschten Ergebnis strebt. Ein Rekurs auf das endgültige Ergebnis des Staatshandelns würde das eigenverantwortliche Markthandeln des Einzelnen ausblenden und damit die Grundentscheidung für die spontane Ordnung konterkarieren. Dementsprechend wählt v. Hayek bei seiner Betrachtung einen handlungsimmanenten Gerechtigkeitsbegriff.30 Er betont dabei ausdrücklich, dass die Befolgung einer Regel gerechten Verhaltens auch „unbeabsichtigte Wirkungen haben [kann], die, wenn man sie vorsätzlich herbeiführte, für ungerecht erachtet würden“.31 Hier ist also der inhaltliche Widerspruch zu einer ergebnisorientierten Betrachtungsweise im System angelegt.

b) Kriterien der Gerechtigkeit

Das Hauptproblem der Gerechtigkeit ist es, sie durch die Aufstellung von allgemein anerkannten Kriterien operabel zu machen. Im Idealfall wären dies positive Gebote, also „Prämissen, aus denen sich das ganze System von Regeln gerechten Verhaltens logisch ableiten ließe“32. V. Hayek formuliert jedoch die These, dass es keinerlei positive Kriterien für die Gerechtigkeit gibt. Dies folge schon aus der Tatsache, dass Individuen einer freien Gesellschaft im Wesentlichen keine gemeinsamen Ziele verfolgen, da diese von den Individuen selbst definiert werden. Eine zunehmende Größe der Gesellschaft führe dabei zu stärker abweichenden Zielen, weshalb kaum eine allgemein gültige Handlungspflicht statuiert werden könne.33 Ausdrücklich lehnt er eine intuitive Definition von Kriterien ab: Nicht das (Gerechtigkeits‑)Gefühl dürfe die Regeln gerechten Verhaltens bestimmen.34 Die erprobten, angeborenen moralischen Empfindungen des Menschen seien zum Teil nicht auf die offene Gesellschaft anwendbar. Diese seien ihrer Natur nach noch auf das Leben in Kleingruppen ausgerichtet, in denen individuelle Verantwortungsübernahme für die Gemeinschaft noch möglich ist.35 Ebenso sei die Abwägung von Interessen noch kein Ausdruck von Gerechtigkeit.36

Es fehlt also an positiven Kriterien zur Bestimmung von Gerechtigkeit; eine Ableitung von konkreten Regeln im Sinne logischer Deduktion ist daher nicht möglich. Für v. Hayek lassen sich aus der Gerechtigkeit also keine Inhalte herleiten. Die Konsequenz aus diesem Umstand ist allerdings erträglich: Das Streben nach dem Ideal der Gerechtigkeit setze nicht voraus, dass man die Gerechtigkeit kennt. Es reiche schon zu wissen, was ungerecht ist.37 Eine Handlung kann demnach negativ auf ihre Ungerechtigkeit hin geprüft werden,38 ein Unterlassen solcher ungerechter Handlungen genüge als Leitbild. Zum Zweck der Handlungsbewertung werden drei Kriterien erwähnt. Zum einen sei der Gleichbehandlungsgrundsatz der zentrale Teil der Gerechtigkeit.39 Dieser Grundsatz sei die Leitvorstellung für die progressive Entwicklung hin zur offenen Gesellschaft. Gleichheit meint gemäß dem oben genannten Anknüpfungspunkt der Handlung die Gleichheit der Behandlung und nicht die Gleichheit der Ergebnisse. Am Beispiel der Gleichheit lässt sich der Charakter eines negativen Kriteriums verdeutlichen: Gleichheit verbietet es, A anders zu besteuern als B. Sie gibt uns aber keine Auskunft darüber, ob die Steuer als Ganzes gerecht oder ungerecht ist. Sie nimmt lediglich eine Überprüfungsfunktion ein, mit Hilfe derer Ungerechtigkeiten schrittweise beseitigt werden können. Hierdurch kann man sich der Gerechtigkeit annähern, ohne sie in der Sache definieren zu müssen.

Neben die Gleichheit tritt das Kriterium der Universalisierbarkeit. Das bedeutet, dass Regeln gerechten Verhaltens von ihrem Bezug auf Einzeltatsachen weitestgehend befreit werden sollen. Dieser Bezug soll nur dann legitim sein, wenn die Tatsachen dem der Norm Unterworfenen bekannt sein können.40 Dies sei bei all den Normen nicht der Fall, bei denen ein bestimmtes Ergebnis der Normanwendung Teil des Tatbestandes ist.41

Zuletzt erfordert die Gerechtigkeit eine Widerspruchsfreiheit von Verhaltensregeln,42 denn nach v. Hayek werden „alle echten Moralprobleme […] durch Regelkonflikte geschaffen, und am häufigsten entstehen Probleme aus der Unsicherheit über die relative Wichtigkeit verschiedener Regeln“.43 Ein Regelsystem, bei dem der letztendlich geltende Normbefehl unklar ist, kann nicht dazu beitragen, dem Betroffenen seine Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Hierin besteht jedoch eine Hauptfunktion von Normen.44

V. Hayek geht davon aus, dass auch ohne positive Gerechtigkeitskriterien mit dieser Vorgehensweise eine vollständige Umwandlung eines bestehenden Systems bewirkt werden kann.45 Unabhängig von dem Ausgangssystem, das dem heutigen Normadressaten gar nicht mehr bekannt sein mag, kann damit eine Evolution in Richtung systematischer Gerechtigkeit stattfinden.

II. Soziale Gerechtigkeit

Im Zusammenhang mit der Verteilung von Gütern in der Gesellschaft wird häufig von „sozialer Gerechtigkeit“ gesprochen. V. Hayek beobachtet den Gebrauch vor allem bei Politikern46, Morallehrern, Geistlichen und Diktatoren.47 Dabei unterstellt er den Verwendern jedoch mangelnde Klarheit im Umgang mit dem Begriff: Soziale Gerechtigkeit werde als „Schlagwort“ verwendet, welches in unserer Gesellschaftsordnung keinen Sinn habe.48 Aufbauend auf seinen bisherigen Ausführungen zur Gerechtigkeit beleuchtet v. Hayek zunächst den Begriff.

1. Subjekt

Die Vorstellung sozialer Gerechtigkeit beinhaltet den Grundgedanken, die Verteilung von Wohlstand in unserer Gesellschaft ließe sich an dem Konzept der Gerechtigkeit messen. Dies entspricht, zumindest in einer Marktwirtschaft, nicht der Gerechtigkeitskonzeption v. Hayeks. „Der Ausdruck ‚soziale Gerechtigkeit‘ gehört nicht zur Kategorie des Irrtums, sondern zu der des Unsinns, so wie der Ausdruck ‚ein moralischer Stein‘.“ lautet sein Fazit.49 In der spontanen Ordnung ist weder der Staat noch die Gesellschaft als unorganisierte Personenmehrheit für eine „Verteilung“ von Gütern zuständig. Überhaupt könne von einer Verteilung im Rahmen des gänzlich unpersönlichen Marktprozesses keine Rede sein. Hier werde der Markt oder die Gesellschaft in unzulässiger Weise personifiziert.50

Vielmehr sei die Akkumulation von Wohlstand bei bestimmten Personen das Ergebnis eines nicht vorhersehbaren, ungesteuerten Prozesses.51 Das Konzept der sozialen Gerechtigkeit sieht allerdings den Staat oder die Gesellschaft in der Verantwortung für die Ergebnisse dieses Prozesses. Das Subjekt einer so verstandenen Gerechtigkeit kann also entweder die Gesellschaft selbst oder aber der Staat sein. V. Hayek spricht beide Möglichkeiten an, ohne allerdings zwischen ihnen zu differenzieren.52 So wechselt er während der kritischen Auseinandersetzung mit der sozialen Gerechtigkeit offenbar beliebig ihren Anknüpfungspunkt.53

Aus der fehlenden Vereinbarkeit der sozialen Gerechtigkeit mit der spontanen Ordnung folgt nun auch für v. Hayek nicht die Fehlerhaftigkeit der sozialen Gerechtigkeit (auch wenn er für diese den klassischen Ausdruck „austeilende Gerechtigkeit“ bevorzugt)54. Wer soziale Gerechtigkeit fordere, verlange vielmehr eine Veränderung der Wirtschaft hin zu staatlicher Kontrolle und übe damit Systemkritik.55 Soziale Gerechtigkeit bedürfe einer Instanz, die Verteilungsentscheidungen vornimmt. Eine solche wäre im Übrigen auch nach v. Hayeks Konzeption an die Gerechtigkeit gebunden; sie ist lediglich von Beginn an nicht wünschenswert, da sie der spontanen Ordnung zuwiderläuft.56

2. Praktische Anwendung der sozialen Gerechtigkeit

Von der Frage, ob die soziale Gerechtigkeit per se ein sinnvoller Handlungsmaßstab ist, ist die Frage nach der plausiblen Anwendbarkeit dieses Maßstabs zu unterscheiden. Auch hierauf geht v. Hayek ein. Er beschäftigt sich damit, inwieweit der Staat für eine gerechte Entlohnung (als wohl wichtigste potentielle Verteilungsentscheidung) seiner Bürger sorgen kann. Die wesentliche Schwierigkeit in diesem Bereich bestehe darin, dass keinerlei Kriterien für die Gerechtigkeit einer Entlohnung existierten.57 Während sich im Markt die Preise aufgrund der Gesetzmäßigkeiten von Angebot und Nachfrage von selbst ergäben, befände sich eine gewillkürte Festsetzung in einem ethischen Vakuum. Ein diskutierter Ansatz zur Bestimmung des gerechten Lohns sei der Wert der geleisteten Arbeit für die Gesellschaft. Allerdings spricht v. Hayek auch in diesem Zusammenhang von einem unzulässigen Anthropomorphismus: Indem von einem Wert für die Gesellschaft gesprochen wird, werde ihr ein einheitliches Bedürfnis zugeschrieben (ähnlich dem einer Person). Dies sei tatsächlich aber nicht der Fall; ein einheitliches gesellschaftliches Bedürfnis existiere gerade nicht.58 Die Bedürfnisse müssten demnach autoritär von einer Stelle bestimmt werden, wobei hierfür wiederum die Kriterien fehlten.59 So sei schlicht nicht begründbar, warum ein Künstler mehr oder weniger verdienen solle als ein Fabrikant von Streichhölzern. Zudem fehle es einer entscheidenden Stelle oft schlicht an dem nötigen Wissen zur Bestimmung eines Wertes; niemand könne mit Sicherheit voraussagen, welchen Wert eine Tätigkeit für andere Menschen – und erst recht für die Gesellschaft – hat.60

Außerhalb der Beschäftigung mit Entlohnungsschemata geht v. Hayek nicht auf den Inhalt der sozialen Gerechtigkeit ein. Dies ist vor allem deshalb bedenklich, da die negativen Gerechtigkeitskriterien in ähnlicher Weise auch für die soziale Gerechtigkeit gelten könnten: Der Staat könnte so lange ungerechte Regeln beseitigen, bis ein gerechteres Normsystem entstanden ist.61 Das vermutete „ethische Vakuum“ könnte so sukzessive gefüllt werden.

III. Zwischenfazit

Zusammenfassend versteht v. Hayek die Gerechtigkeit demnach als Handlungsanleitung einzelner Individuen und des Staates mit dem Zweck, die spontane Ordnung zu fördern und damit dem von ihm definierten Allgemeininteresse zu dienen. Soziale Gerechtigkeit sei in diesem System kein tauglicher Parameter. Sie sei nicht nur mit der spontanen Ordnung unvereinbar, sondern ohnehin aufgrund fehlender Kriterien inhaltsleer. Zu weit greift v. Hayek allerdings, wenn er von der Nichtexistenz austeilender Gerechtigkeit spricht.62 Gemeint kann nur sein, dass eine solche im Markt nicht existiert.

C. Gerechtigkeit als sinnvolles Leitbild staatlicher Ordnung

Unbestritten liegt die wesentliche Aufgabe von Grundsätzen des gerechten Handelns darin, dem Einzelnen mitzuteilen, wie er sich verhalten oder eben nicht verhalten soll. Fraglich ist aber, in welchem Umfang die beiden von v. Hayek thematisierten Gerechtigkeitsmodelle ein sinnvolles Leitbild für den Staat bei Wahl und Erhaltung einer bestimmten Ordnung sein können. Muss diese gerecht sein? Oder muss sich der Staat nach völlig anderen Kriterien richten? Beide Konstruktionen sind demnach auf ihre Tauglichkeit als Leitbild hin zu prüfen.

I. Soziale Gerechtigkeit als Leitbild staatlicher Ordnung

Die Kritik an der Eignung sozialer Gerechtigkeit als staatliches Leitbild wird von v. Hayek bereits selbst ausgeführt; sie wird hier im Wesentlichen wiedergegeben und analysiert. Seine Kritik setzt an einem Verständnis der sozialen Gerechtigkeit an, der sie zum wesentlichen Leitbild einer Gesellschaft erhebt. Der von ihm kritisierten sozialen Gerechtigkeit kommt demnach nicht nur eine korrigierende Funktion zu; sie beansprucht umfassende Berücksichtigung. Eine seiner zentralen Kritikpunkte an der Übernahme der so verstandenen sozialen Gerechtigkeit als staatlichem Leitbild ist ihre angenommene Tendenz zur Selbstverstärkung: Je stärker die Position Einzelner von staatlichem Handeln abhängt, desto eher könnten diese verlangen, dass der Staat ein transparentes Schema austeilender Gerechtigkeit anstrebt. Wenn der Staat allerdings die Verteilung der Güter gerecht gestalten will, so müsse er sich Kontrolle über die Verteilung verschaffen.63 Als Beispiel stelle man sich vor, dass der Staat einen Mindestlohn von 10 Euro pro Stunde einführt. Es gibt dann die Gruppe A, die ab Einführung des Mindestlohngesetzes 10 Euro verdient und eine Gruppe B, die schon vorher 10 Euro verdiente. Diese Gruppe B kann möglicherweise zurecht darauf hinweisen, dass ihr aufgrund höherer Leistungsbereitschaft mehr Lohn gebühre als der Gruppe A. Der Staat wäre also gezwungen, diese beiden Gruppen in ein gerechtes Lohnverhältnis zu bringen (was möglicherweise neue Gerechtigkeitskonflikte mit einer Gruppe C heraufbeschwört). Der Prozess ist also selbstbestärkend und führt zu einer stetigen Vermehrung staatlicher Eingriffe in das Lohnsystem. Um diese durchzuführen wäre der Staat gezwungen, die Position jedes Einzelnen in der Gesellschaft zu ermitteln, zu bewerten und mit anderen zu vergleichen. Das System wäre also instabil bis zum Punkt absoluter Entgeltkontrolle, was v. Hayek als Heranführung an ein totalitäres System bezeichnet.

Ein weiteres Argument gegen die Anwendung von Kriterien sozialer Gerechtigkeit ist ihr angenommener Widerspruch zur allgemeinen Gerechtigkeit. Die Erreichung gerechter „Verteilung“ von Gütern führe dazu, dass Personen vom Staat ungleich behandelt werden müssten.64 Der Fairness der Verteilung werde demnach ein abstrakt höherer Rang eingeräumt als der Gleichheit vor dem Gesetz.

Zudem verhindere die Forderung nach sozialer Gerechtigkeit auch den sinnvollen Einsatz der Arbeitskraft der Individuen.65 Die Möglichkeit des finanziellen Scheiterns hält den Einzelnen dazu an, seine eigene wirtschaftliche Leistung immer wieder zu überdenken. Wer heute beispielsweise noch einen DVD-Verleih betreibt, wird feststellen, dass kein Bedarf mehr an seiner Dienstleistung besteht. Dies teilt ihm der Markt anhand sinkender Nachfrage mit. Die Aussicht auf Verarmung wird ihn schließlich dazu bringen, seine Arbeitskraft an anderer, lukrativerer Stelle einzusetzen. In einer Wirtschaft, in der ein Schema gerechter Löhne vorgegeben wird, fehlt es an einer solchen Rückkopplung. Der Einzelne wird vielleicht nicht einmal mehr feststellen, dass seine Leistung nicht mehr nachgefragt ist. Dadurch werden – gesamtwirtschaftlich betrachtet – Fehlanreize gesetzt. Eine die Löhne festsetzende Behörde würde also entweder die Wirtschaft fehlsteuern oder sie müsste sich von volkswirtschaftlichen Erwägungen leiten lassen.66 Damit wäre ihre ursprüngliche Aufgabe jedoch ad absurdum geführt.

Auch wenn die soziale Gerechtigkeit kein Leitbild staatlicher Ordnung sein soll, kommt ihr nach v. Hayek eine wichtige Anreizfunktion zu: Der Glaube an eine gerechte Entlohnung, die Fleiß und Geschick honoriert, motiviere die Individuen im Markt zu höherer Leistung und stärkt damit insgesamt die Wohlfahrt.67 In gewisser Weise sei demnach der Glaube an die in der spontanen Ordnung nicht existierende, soziale Gerechtigkeit unerlässlich. Dieser Glaube muss jedoch nach dem oben Gesagten enttäuscht werden, weshalb v. Hayek von einem „Dilemma“ spricht.

Zusammenfassend ist die Forderung nach sozialer Gerechtigkeit mit weitreichenden Problemen verbunden. Als alleiniges staatliches Leitbild taugt sie daher nur bedingt. Nichtsdestotrotz kann sie nachweislich wünschenswerte Zustände in der Gesellschaft herstellen.68 Auch v. Hayek erkennt die Notwendigkeit einer sozialen Sicherung an, selbst wenn er diese nicht dem Begriff der sozialen Gerechtigkeit zuweistDeren Rolle sollte demnach die eines Korrektivs bestimmter Missstände sein, die bei aller Rationalität des Marktes nicht zu ertragen sind. Hüten sollte man sich dabei vor einem Wortgebrauch, der lediglich der Umsetzung von Interessen einzelner gesellschaftlicher Gruppen dient,69 ohne die oben genannten positiven Effekte zu erzielen.

II. Hayek`sches Gerechtigkeitsmodell als Leitbild staatlicher Ordnung

Für die Gerechtigkeitskonzeption v. Hayeks gilt die angebrachte Kritik größtenteils nicht. Sie zeichnet sich ja gerade dadurch aus, dass weder der Staat noch die Gesellschaft noch der Markt in irgendeiner Weise Verantwortung für bestimmte Vermögensakkumulierungen tragen. Diese werden jeder Zurechnungsbeziehung entzogen. In gewisser Weise wird damit v. Hayeks Gerechtigkeitsmodell unantastbar: Akzeptiert man die Prämisse von der Notwendigkeit einer spontanen Ordnung, dann kann keine real eintretende Veränderung, wie beispielsweise die Verarmung ganzer Bevölkerungsschichten dieses Verständnis ins Wanken bringen.70 Es handelt sich daher um ein geschlossenes Denkmodell. Der Staat als Ordnungsgeber trägt, gemessen an der Gerechtigkeit, keinerlei Verantwortung für die vermögensbezogenen Zustände in der Gesellschaft. Die Frage, ob eine Gesellschaft mit zunehmend ungleichen Vermögensverhältnissen stabil ist und daher dem Allgemeinwohl tatsächlich noch Rechnung getragen wird, wird von v. Hayek in diesem Zusammenhang nicht thematisiert.

Problematisch ist zudem die ungenügende Inkorporation sozialer Ansätze in das System der spontanen Ordnung. Auch v. Hayeks eigener Gesellschaftsentwurf weist eine systematisch angelegte Instabilität auf. Er hält es für möglich, dass eine „moralische Pflicht“ existiert, Mitgliedern der Gesellschaft ein „Mindesteinkommen“ oder ein „Minimum“ zur Verfügung zu stellen, unter „das hinunter niemand zu geraten braucht“.71 Eine solche Sicherung stünde nicht im Konflikt mit der Freiheit, solange sie außerhalb des Marktes all denen angeboten wird, die nicht imstande sind, auf dem Markt einen angemessenen Unterhalt zu verdienen. Inwiefern eine solche Verteilung staatlicher Mittel nicht dieselben Konflikte wie ein Mindestlohn heraufbeschwören soll, erklärt v. Hayek nicht.72 Für ihn ist die Frage auch keine der sozialen Gerechtigkeit, da er diese tatbestandlich ohne weitere Begründung auf den Wettbewerb verengt. Eine ähnliche Kritik kann man an seiner Befürwortung staatlicher Daseinsfürsorge im Bereich der Waisenbetreuung73 anbringen: Auch diese verstößt gegen den Grundsatz von Behandlungsgleichheit und könnte zum Beispiel von mit der Kindeserziehung überforderten Familien als ungerecht empfunden werden. V. Hayek sieht offenbar die Notwendigkeit bestimmter Eingriffe in die spontane Ordnung; ihm gelingt es allerdings nicht, sein Modell für diese kohärent zu öffnen.

D. Fazit

Die Ausgangsthese, „Die Eigenschaft der Gerechtigkeit [könne] den beabsichtigten Ergebnissen menschlichen Handelns zugeschrieben werden […]. Ganz sicher [sei] sie nicht anwendbar auf die Art und Weise, in der der unpersönliche Marktprozeß bestimmten Leuten die Verfügung über Güter und Leistungen verschafft“74, trifft bei der von v. Hayek vorgenommenen Definition von Gerechtigkeit fraglos zu. Sein Gerechtigkeitsbegriff erfüllt jedoch nicht alle Anforderungen, die man üblicherweise an einen solchen stellen kann. Die Konzeption scheitert bei der Begründung einer Verantwortlichkeit für grundsätzliche Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Die Zurechnungsunterbrechung zwischen der staatlichen Entscheidung für oder wider die spontane Ordnung und der sozialen Lage der Gesamtbevölkerung entkoppelt die Theorie von der Realität. Die so verstandene Gerechtigkeit verpflichtet den Staat zu stets identischer, antiinterventionistischer Haltung und damit zur Duldung selbst gröbster gesamtgesellschaftlicher Missstände. Solange die Prämisse, die spontane Ordnung bilde das Allgemeinwohl optimal ab, akzeptiert wird, lässt sich das Modell nicht falsifizieren. Soziale Ansätze, die auch bei v. Hayek anzutreffen sind, können nicht überzeugend in sein System integriert werden. Es greift damit letztlich zu kurz und kann nicht Leitfaden für alles (staatliche) Handeln sein.75 Inwiefern die Hayek‘sche Handlungsgerechtigkeit sich als überlegenes Leitbild gegenüber der sozialen Gerechtigkeit erweist, bleibt damit offen.

[...]


1 Herzlich danken möchte ich Herrn cand. iur. Hagen Wagner für seine hilfreichen Anmerkungen bei der Überarbeitung der Arbeit zum Zwecke dieser Veröffentlichung.

2 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 221.

3 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 230.

4 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 189 f.

5 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 190.

6 Eine ähnliche Definition gilt nach v. Hayek auch für das Moralsystem: v. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 250.

7 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 152.

8 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 153.

9 Erstmals v. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 152.

10 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 189.

11 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 187.

12 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 224; hierzu auch Rödl, Gerechtigkeit unter freien Gleichen, S. 434 ff.

13 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 182.

14 Grundlegend: Platon, Der Staat, 443d.

15 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 181 f.

16 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 221.

17 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 182 f.

18 Erstmals v. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 182.

19 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 183.

20 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 221.

21 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 221.

22 Dies führt in letzter Konsequenz dazu, dass unfähige Staatsapparate, die die Folgen ihres Handelns nicht kennen, einem anderen Maßstab unterliegen als fähige.

23 Siehe dazu den Abschnitt auf S. 9 dieser Abhandlung.

24 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit , S. 188.

25 Zum Beispiel der Armee als Organisation: v. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit , S. 243.

26 Zur Frage der Zurechenbarkeit von Marktergebnissen: Rödl, Gerechtigkeit unter freien Gleichen, S. 186 ff.

27 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 215.

28 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 182, v.A. S. 184–211.

29 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 184.

30 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 183, v.A. S. 188.

31 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 189.

32 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 194.

33 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 187.

34 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 194; eine andere Ansicht vertritt hier z.B. das Bundesverfassungsgericht, vgl. BVerfGE 95, 96 (111 f.).

35 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 241 f.

36 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 189; a.A. wohl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 414; ebenso Hart, The Concept of Law, S. 159.

37 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 204.

38 Zum Bezug zu Kants und Poppers Erkenntnismodellen: v. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 193; Freier, Recht, Gesetz und Freiheit – Postmodern, S. 118.

39 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 181; zu diesem Bezug bei v. Hayek: Zeitler, Spontane Ordnung Freiheit und Recht, S. 287; ebenso Hart, The Concept of Law, S. 157 ff.

40 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 190.

41 Vgl. zur Unkenntnis der Ergebnisse menschlichen Handelns S. 2.

42 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 190; unter Verkennung des Unterschiedes zwischen Universalisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit Zeitler, Spontane Ordnung Freiheit und Recht, S. 282 f.

43 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 175.

44 Siehe oben S. 3 f.

45 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 190.

46 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 216.

47 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 217.

48 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 218; dadurch impliziert er bereits, dass diese Personen in einer Ordnung leben, die sich nicht grundsätzlich von seinem Gesellschaftsmodell unterscheidet.

49 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit , S. 229.

50 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 213 f.

51 Siehe oben S. 7.

52 Dennoch spricht er von einer notwendigen Unterscheidung, vgl. v. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 215.

53 So spricht v. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 219 noch vom „staatlichen Handeln“, während auf S. 220 ebenda die Gesellschaft als Anknüpfungspunkt kritisiert wird.

54 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 214.

55 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 220.

56 Siehe oben S. 3.

57 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 226.

58 Siehe oben S. 3.

59 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 227.

60 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 228.

61 Petersen, Freiheit unter dem Gesetz, S. 325 ff.

62 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 248; differenzierend daher Freier, Recht, Gesetz und Freiheit – Postmodern, S. 68.

63 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 219.

64 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 233.

65 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 222, v.A. S. 233.

66 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 233 f.

67 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 225.

68 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 216.

69 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 248.

70 Zumal die volkswirtschaftliche Effizienz nur ein Nebenprodukt der freiheitlichen Ordnung sein soll : Klement, Wettbewerbsfreiheit, S. 206 f.

71 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 238.

72 Wegen dieser Annahme v. Hayek sogar als sozialdemokratisch bezeichnend: Habermann, ORDO 55 (2004), S. 120; a.A. Zeitler, Spontane Ordnung, Freiheit und Recht, S. 308 ff.; allgemein zu dieser argumentativen Lü>

73 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 238.

74 V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, S. 221.

75 Zur Unvollständigkeit eines Gerechtigkeitsmodells, das nur dem Erhalt der Ordnung dient: Rödl, Gerechtigkeit unter freien Gleichen, S. 434 ff.

Fin de l'extrait de 18 pages

Résumé des informations

Titre
Das Trugbild der sozialen Gerechtigkeit. Friedrich August von Hayeks Gerechtigkeitskonzeption
Université
Saarland University  (Rechtswissenschaftliche Fakultät)
Note
18
Auteur
Année
2017
Pages
18
N° de catalogue
V493116
ISBN (ebook)
9783668996144
ISBN (Livre)
9783668996151
Langue
allemand
Mots clés
soziale Gerechtigkeit, Soziale Marktwirtschaft, Kapitalismus, Hayek, Gesellschaftsmodell, Freie Marktwirtschaft, Sozialismus, Verteilungsgerechtigkeit, Lohngerechtigkeit, Spontane Ordnung, Allgemeinwohl, Allgemeininteresse
Citation du texte
Tim Nolte (Auteur), 2017, Das Trugbild der sozialen Gerechtigkeit. Friedrich August von Hayeks Gerechtigkeitskonzeption, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/493116

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