Bilanzpolitik bei Fußballunternehmen


Thèse de Bachelor, 2018

70 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Organisation im Profifußball
2.1 Fußballverbände
2.2 Vereine und Kapitalgesellschaften

3 Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts 7
3.1 Vereine
3.2 Kapitalgesellschaften
3.2.1 50+1 Regel
3.2.2 Rechtsformen
3.3 Konzerne

4 Lizenzierungsverfahren im Profifußball
4.1 Zweck
4.2 Einzureichende Unterlagen
4.3 Verfahren
4.3.1 Betrachtung der Liquiditätslage
4.3.2 Betrachtung der Vermögens- und Finanzlage
4.3.3 Die Auflagen Planqualität und Fremdkapital

5 Der Jahresabschluss und Lagebericht bei Fußballunternehmen

5.1 Einführung
5.2 Bilanz
5.2.1 Aktiva
5.2.1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände
5.2.1.2 Sach- und Finanzanlagevermögen
5.2.1.3 Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände
5.2.1.4 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
5.2.2 Passiva
5.2.2.1 Eigenkapital
5.2.2.2 Rückstellungen
5.2.2.3 Verbindlichkeiten
5.2.2.4 Passive Rechnungsabgrenzungsposten
5.3 GuV
5.3.1 Umsatzerlöse
5.3.2 Andere aktivierte Eigenleistungen
5.3.3 Sonstige betriebliche Erträge
5.3.4 Material- und Personalaufwand
5.3.5 Abschreibungen
5.3.6 Sonstige betriebliche Aufwendungen
5.4 Anhang, Lagebericht und Darstellung der rechtlichen Verhältnisse

6 Ausgewählte bilanzpolitische Maßnahmen bei Fußballunternehmen
6.1 Definition Bilanzpolitik
6.2 Interessenskonflikte im Profifußball
6.3 Bilanzpolitische Anwendungsbeispiele bei Fußballunternehmen
6.3.1 Immaterielle Vermögensgegenstände und deren Abschreibung
6.3.2 Vermeiden von Rückstellungen
6.3.3 Nutzung der Rechnungsabgrenzungsposten
6.3.4 Leasing
6.3.4.1 Definition
6.3.4.2 Spielerleihe
6.3.4.1 Sale-and-lease-back von Sachanlagevermögen

7 Zusammenfassung

Anhang

1 Das verbandsrechtliche Bilanzgliederungsschema der Aktivseite

2 Das verbandsrechtliche Bilanzgliederungsschema der Passivseite

3 Das verbandsrechtliche GuV-Gliederungsschema

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Die Verbandspyramide aus Sicht des deutschen Fußballsports (Quelle: STRAUß, S. 18)

Abbildung 2: Die Organisationsstruktur des DFB (Quelle: STRAUß, S. 25)

Abbildung 3: Rechtsformverteilung in den beiden höchsten deutschen Fußballspielklassen in der Saison 2017/2018 (in Anlehnung an WEBER, S. 13)

Abbildung 4: Eine beispielhafte GmbH & Co. KGaA-Clubstruktur bei einer ausgegliederten Lizenzspielerabteilung (Quelle: HUWER, S. 46)

Abbildung 5: Mögliche Konzernstrukturen im deutschen Profifußball (Quelle: WEBER, S. 123)

Abbildung 6: Grundschema der verbandsrechtlichen Liquiditätsberechnung gem. Anhang IX der LO (Quelle: DFL (2016c), S. 2)

1 Einleitung

1963 leitete der Deutsche Fußball-Bund eine Neuorganisation bzw. Professionalisierung des Fußball- spielbetriebs mit der Gründung der Fußball-Bundesliga ein. Die Professionalisierung bedeutete für die Sportvereine den Eintritt in den ökonomischen Wettbewerb.1 Seitdem haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Clubs und die organisatorischen Anforderungen an die Clubs grundlegend verändert, sodass u.a. der Bereich der kaufmännischen Verwaltung, also auch der Bereich der Rechnungslegung professionalisiert werden musste.2 Die meisten Clubs der Ersten Bundesliga treten inzwischen auch nicht mehr als Vereine auf, sondern als Kapitalgesellschaften.

Der Profifußball in Deutschland hat sich zu einem florierenden Wirtschaftszweig entwickelt; hatten die Vereine der Ersten Bundesliga beispielsweise in der Saison 1989/1990 noch einen kumulierten Umsatz in Höhe von 186 Millionen Euro, betrug dieser in der Spielzeit 2004/2005 bereits über 1,2 Milliarden. Euro.3 Das Fußballgeschäft ist mittlerweile weltweit zu einem millionenschweren Business geworden, an dem sogar die Finanzkrise 2009 vorbeigegangen ist.4

Laut dem Report 2018 der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL)5, der die Jahresabschlüsse der Bundesligisten in einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) für die Saison 2016/2017 zusammenfasst, haben die Clubs der Ersten Bundesliga in dieser Spielzeit zusammen ca. 3,3 Milliarden Euro an Umsatz generiert – die Hälfte davon über Werbung und mediale Verwertung. Alle 36 Clubs der Ersten und Zweiten Bundesliga erzielten zusammen sogar das erste Mal einen Ge- samtumsatz von über vier Milliarden Euro. Das Gesamtergebnis im Lizenzfußball betrug ca. 109,2 Millionen Euro. Dem Staat sind ca. 1,2 Milliarden Euro Steuern zugeflossen, davon ca. 732,1 Millio- nen betriebliche Steuern. Die Clubs der beiden höchsten deutschen Ligen beschäftigten 2016/2017 54.275 Menschen, davon allein 35.114 die Clubs der Ersten Bundesliga. Außerdem besuchten mehr als 19 Millionen Menschen die insgesamt 612 Spiele der beiden Lizenzligen.

Nach CAPAUL6 ist die deutsche Fußball-Bundesliga eine der am besten vermarktesten Fußballligen Europas, weil deren Clubs solide wirtschaften und den Zuschauern trotzdem Spiele von hohem Niveau geboten werden. Damit die Clubs auch in den beiden höchsten deutschen Spielklassen auftreten dürfen und sich darüber vermarkten und wirtschaften können, müssen sie jährlich eine Lizenz beim Ligaver- band beantragen.7 Während des Lizenzierungsverfahrens müssen die Clubs über ihre finanzielle Situa- tion Rechenschaft ablegen, um ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Der Ligaverband verlangt diesbezüglich die Aufstellung und Einreichung eines Jahresabschlusses, der über die handels- rechtlichen Bestimmungen hinausgeht. Erhält ein Club die Lizenz nicht, muss er in eine unattraktivere Liga zwangsabsteigen und mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen rechnen.8

Die Erteilung der Lizenz ist für die Profifußballclubs existenznotwendig.9 Damit gilt der Ligaverband als der wichtigste Stakeholder. Gerade ihm gegenüber sollte daher ein möglichst positives Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dargestellt werden. Eine Möglichkeit ist die Anwendung bilanz- politischer Mittel. Damit wird sich diese Arbeit auseinandersetzten, die wie folgt aufgebaut ist:

Nach dieser Einleitung wird zunächst die Organisation im Profifußball hinsichtlich der Fußballver- bände und der Rechtsformverteilung in der Ersten und Zweiten Bundesliga betrachtet. Anschließend wird auf die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Vereinen, Kapi- talgesellschaften und Konzernen eingegangen. Bezüglich der Kapitalgesellschaften wird noch die 50+1-Regel erklärt. Im nächsten Kapitel wird das Lizenzierungsverfahren im (deutschen) Profifußball erläutert. Es wird auf seinen Zweck näher eingegangen und die einzureichenden Unterlagen sowie das Verfahren vorgestellt. Das darauffolgende Kapitel befasst sich mit den Besonderheiten eines Jahresab- schlusses und Lageberichts bei Fußballunternehmen. In Kapitel 6 werden dann mögliche bilanzpoliti- sche Maßnahmen vorgestellt. Dafür wird zunächst der Begriff der Bilanzpolitik definiert und die Inte- ressenkonflikte im Profifußball beleuchtet. Anschließend wird auf vier mögliche bilanzpolitische An- wendungsbeispiele eingegangen. Zum Abschluss wird diese Arbeit noch zusammengefasst.

Die eingetragenen Vereine und Kapitalgesellschaften werden in dieser Arbeit zumeist der Einfachheit halber ohne Namenszusatz i.S.d. § 65 BGB bzw. ohne Firmenzusatz i.S.d. § 17 HGB, §§ 4 und 279 AktG oder § 4 GmbHG genannt oder auch zusammenfassend als Clubs bezeichnet – also so, wie es im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist.

2 Organisation im Profifußball

2.1 Fußballverbände

Der organisierte Sport in Deutschland und Europa ist verbandsmäßig organisiert.10 Nach STRAUß11 sind Sportverbände körperschaftlich strukturierte, gegenüber Trägern verselbständigte Organisationen, die nicht unter einem beherrschenden Einfluss von Staaten stehen, sondern durch Personen des Privat- rechts gegründet und getragen werden; ihre Aufgabe ist es, den Sport zu fördern. Internationale Sport- verbände ermöglichen es zudem, dass sportliche Begegnungen auch über Staatsgrenzen hinweg mög- lich sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Die Verbandspyramide aus Sicht des deutschen Fußballsports (Quelle: STRAUß, S. 18).

Die Verbände selbst unterliegen einer strengen Hierarchie, die auch als pyramidale Organisations- struktur bezeichnet wird (Abbildung 1).12 Die Fußballclubs bilden die unterste Stufe der Pyramide. Eine Stufe höher steht der nationale Dachverband. Über dem nationalen Dachverband ist der kontinen- tale und abschließend der weltweite Dachverband zu finden.

Der Weltfußballverband ist die FIFA (Fédération Internationale de Football Association). Die FIFA wurde 1904 in Paris gegründet.13 Ihr aktueller Sitz ist Zürich. Neben der Organisation von internatio- nalen Wettbewerben wie der Fußball-Weltmeisterschaft, dem olympischen Fußballturnier oder der Club-Weltmeisterschaft hat die FIFA laut ihren Statuten u.a. den Zweck, „den Fußball fortlaufend zu verbessern und weltweit zu verbreiten“.14

Als kontinentaler Fußballdachverband fungiert die UEFA (Union of European Football Association). Sie wurde 1954 in Basel zur Pflege und Entwicklung „von Einheit und Solidarität innerhalb der euro- päischen Fußballfamilie“ gegründet; ihr aktueller Sitz ist Nyon.15 Die UEFA ist Ausrichter von euro- päischen Vereinswettbewerben wie der UEFA Champions League, der UEFA Europa League und dem UEFA-Superpokal und von europäischen Wettbewerben unter Repräsentativmannschaften wie der Fußball-Europameisterschaft.16 Um an Vereinswettbewerben der UEFA teilnehmen zu können, muss ein Club sich nicht nur sportlich dafür qualifizieren, sondern auch am UEFA- Clublizenzierungsverfahren teilnehmen sowie sich an das Financial-Fairplay und die Wettbewerbsre- geln halten.17

Die zentrale Institution im deutschen Fußball ist der Deutsche Fußball-Bund e.V. (DFB) mit Sitz in Frankfurt am Main.18 Er wurde am 28. Januar 1900 in Leipzig gegründet.19 Der DFB ist national durch den Deutschen Olympischen Sportbund und international durch die FIFA und die UEFA anerkannt und außerdem Mitglied bei den beiden internationalen Dachverbänden.20 Er hat die Aufgabe, den Fuß- ballsport in den Spielklassen des DFB, der Regional- und Landesverbände und der Lizenzligen in Meisterschaftsspielen und Wettbewerben auszuüben.21 Ihm als Dachverband des deutschen Fußball- sports gehören fünf Regionalverbände, 21 Landesverbände und der Ligaverband an (Abbildung 2). 22

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Abbildung 2: Die Organisationsstruktur des DFB (Quelle: STRAUß, S. 25).

Seit dem 01. Juli 2001 ist der Liga-Fußballverband e.V., kurz Ligaverband, dem Profifußballbereich als Zusammenschluss aller 36 Lizenzclubs der beiden Lizenzligen (Erste und Zweite Bundesliga) di- rekt übergeordnet.23 Seit dem 24. August 2016 firmiert der Verband unter dem Namen DFL Deutsche Fußball Liga e.V.24 Um ihn von der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (siehe unten) abzugrenzen, wird die DFL Deutsche Fußball Liga e.V. im Folgendem weiter als Ligaverband bezeichnet. Die Hauptaufgabe des Verbandes liegt in der Betreibung der beiden Lizenzligen nach den internationalen Fußballregeln; zudem ist er für das Lizenzierungsverfahren zuständig.25 Zur Durchführung seiner Auf- gaben hat der Ligaverband ein eigenes Regelwerk (Ligastatut) aufgestellt, das sich aus der Lizenzie- rungsordnung (LO), Lizenzordnung Spieler (LOS), Spielordnung des Ligaverbandes (SpOL), Ordnung für die Verwertung kommerzieller Rechte (OVR) sowie Richtlinien und Durchführungsbestimmungen zusammensetzt.26 Laut FRITZ stellt das Ligastatut „das bedeutendste institutionelle Arrangement zwi- schen den Fußballunternehmen und dem Ligaverband“ dar.27

Innerhalb des Ligaverbandes betreibt die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Ligaverbandes,28 das operative Geschäft.29 Die DFL ist damit zuständig für die Leitung des Spielbetriebs der Lizenzligen, die Durchführung der Wettbewerbe des Ligaverbandes, die Vermarktung der Rechte und die Fortentwicklung der Gesellschaft zu einem Dienstleistungsunter- nehmen der Mitglieder des Ligaverbandes.30

2.2 Vereine und Kapitalgesellschaften

Die ersten Fußballclubs Deutschlands wurden im späten 19. Jahrhundert zur sportlichen Betätigung ihrer Mitglieder als eingetragene Vereine gegründet.31 Um u.a. die Qualitätsstandards im deutschen Profifußball zu erhöhen und Schwarzzahlungen der Vereine an ihre Spieler zu vermeiden, wurde am 28. Juli 1962 die Gründung der professionellen Bundesliga auf Lizenzspielerbasis beschlossen; am 24. August 1963 startete ihre erste Spielzeit.32 Bis Ende des 20. Jahrhunderts durften jedoch nur Fußball- clubs in Vereinsform am Lizenzspielbetrieb teilnehmen.33 Auf dem 36. Bundestag des DFB in Wies- baden am 23. und 24. Oktober 1998 wurde der Beschluss für eine Satzungsänderung verabschiedet, die es Fußballvereinen möglich macht, die Profifußballabteilungen in Kapitalgesellschaften auszuglie- dern.34 Die Änderung soll den Clubs ermöglichen, neue Finanzierungsmöglichkeiten zu erschließen und Interessengruppen leichter einzubinden.35 Die Verteilung der Rechtsformen in der Saison 2017/2018 ist Abbildung 3 zu entnehmen.

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Abbildung 3: Rechtsformverteilung in den beiden höchsten deutschen Fußballspielklassen in der Saison 2017/2018 (in An- lehnung an WEBER, S. 13).

Von den 36 Clubs der beiden Lizenzligen traten noch 15 Clubs als eingetragene Vereine auf; das ent- spricht einem Anteil von 41,67 %. Von den 15 Vereinen waren in der Ersten Bundesliga mit dem 1. FSV Mainz 05, dem FC Schalke 04 und dem SC Freiburg allerdings nur drei eingetragene Vereine (e.V.) vertreten; das entspricht einem Anteil von 16,67 %. Des Weiteren waren in der Ersten Bundes- liga vier AGs, fünf GmbHs und sechs GmbH & Co. KGaAs spielberechtigt. Der Anteil der eingetra- genen Vereine in der Zweiten Bundesliga entspricht 66,67 %. Daneben existierten fünf GmbH & Co. KGaAs und mit dem FC Ingolstadt 04 eine GmbH.

3 Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

3.1 Vereine

„Welche Rechnungslegungspflichten für den einzelnen Fußballclub maßgeblich sind, hängt neben der Kapitalmarktorientierung, der etwaigen Teilnahme an europäischen Clubwettbewerben sowie der Größe hauptsächlich von der Rechtsform ab, in der der Fußballclub respektive die für die Rechnungs- legungsfragen im Vordergrund stehende Lizenzspielerabteilung firmiert.“36

Ein Verein ist gemäß der Stellungnahme zur Rechnungslegung von Vereinen des Instituts der Wirt- schaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW RS HFA 14) ein „freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen auf unbestimmte Zeit mit dem Ziel, einen gemeinsamen nichtwirtschaftlichen (ideellen) oder einen wirtschaftlichen Zweck zu verfolgen“.37 Somit wird zwischen nichtwirtschaftlichen i.S.d. § 21 BGB und wirtschaftlichen Vereinen i.S.d. § 22 BGB unterschieden.38 Beide Vereinsformen unterlie- gen dem Vereinsrecht nach den §§ 21 bis 54 BGB.39

Laut WEBER40 fallen die deutschen Profifußballvereine unter die nichtwirtschaftlichen Vereine gem. § 21 BGB. Der nichtwirtschaftliche Verein erhält seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsre- gister; dadurch wird er zum eingetragenen Verein.41 Sein Hauptzweck besteht nicht in einem wirt- schaftlichen Geschäftsbetrieb. Ihm obliegt aber ein Nebenzweckprivileg, nach dem der Verein unter- nehmerisch tätig sein darf, wenn die wirtschaftliche Aktivität von untergeordneter Bedeutung und trennbar ist.42 Außerdem müssen die Erträge dem Hauptzweck des Vereins, also der Sportförderung zukommen.43

Eingetragene Vereine sind grundsätzlich nicht verpflichtet einen Jahresabschluss aufzustellen.44 Sie sind nur gem. § 27 Abs. 3 BGB i.V.m. § 666 BGB dazu verpflichtet, über ihre Geschäftsführung Aus- kunft zu erteilen. Daher müssen Vereine Einnahmen und Ausgaben geordnet aufstellen und mithilfe von Belegen dokumentieren (§§ 259, 260 BGB). Ein Bestandsverzeichnis ist ebenfalls zu führen. Mindestnennkapitalvorgaben sowie Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften existieren nicht. Der Gesetzgeber verzichtet auf etwaige Bestimmungen für Vereine, weil die Teilnahme am Wirt- schaftsverkehr von untergeordneter Bedeutung ist.45 Handelsrechtlich können Vereine u.a. wegen ihrer Satzung zur Jahresabschlusserstellung nach §§ 238 ff. HGB verpflichtet werden.46 Des Weiteren kön- nen Vereine steuerrechtlich originär, sobald sie eine bestimmte Umsatz- bzw. Gewinngrenze i.S.d. § 141 AO übersteigen, zur Rechnungslegung verpflichtet werden.

Eine Aufgabe der vereinsrechtlichen Rechnungslegung ist die der Kapitalverminderungskontrolle.47 Dadurch soll die dauerhafte Lebensfähigkeit des Vereins gewährleistet werden, indem darauf geachtet wird, dass das Eigenkapital maximal bis zur insolvenzrechtlichen Tatbestandsgrenze gesenkt wird. Daneben hat die Vereinsrechnungslegung eine Verwendungsnachweisfunktion, um sowohl die Her- kunft als auch die zweckentsprechende Verwendung von Vereinsressourcen nachzuweisen.48 Des Wei- teren besteht auch eine Gläubigerschutzfunktion durch den Nachweis der Schuldendeckungsfähig- keit.49

Die Adressaten der vereinsrechtlichen Rechnungslegung sind nach WEBER50 hauptsächlich die Ver- einsmitglieder. Deren Informationsbedürfnis richtet sich überwiegend auf einen Vereinsbeitritt. Ein Vereinsbeitritt kann wiederum entweder in der Nutzung von Sportanlagen oder in der emotionalen Teilhabe am Vereinserfolg begründet sein. Durch die vereinsrechtliche Rechnungslegung erhalten die Mitglieder die Informationen über Herkunft, Höhe und Verwendung ihrer dem Verein anvertrauten Mittel.

Aufgrund der millionenschweren Umsätze, die im Profifußball getätigt werden, muss von einem weit ausgelegten Nebenzweckprivileg ausgegangen werden.51 Nach HUWER52 lassen das immense wirt- schaftliche Wachstum in den letzten Jahrzehnten, die zunehmend professioneller werdenden Struktu- ren und die erhebliche wirtschaftliche Aktivität der Bundesligisten Zweifel an der Organisationsstruk- tur eines Idealvereins i.S.d. § 21 BGB aufkommen. Fußballvereine ähneln immer mehr einem Wirt- schaftsunternehmen. Indizien dafür sind wachsende Umsätze, hohe Transfererlöse und immer kom- plexere Gesellschaftsstrukturen.

3.2 Kapitalgesellschaften

3.2.1 50+1 Regel

Die Ausgliederung einer Lizenzmannschaft in eine Kapitalgesellschaft ist in der geeigneten institutio- nellen Ausrichtung auf die unternehmerischen Herausforderungen des Profifußballs begründet.53 Der erste Club, der die Option der Ausgliederung in Anspruch nahm, war Bayer 04 Leverkusen.54

Die Umwandlung unterliegt aber gewissen Einschränkungen seitens des DFBs, die im § 16c Nr. 3 der DFB-Satzung, aber auch im § 8 Nr. 3 der Ligaverbandssatzung zu finden sind.55 So darf nur ein Teil- bereich des Vereins umgewandelt werden, sodass ein Mutterverein zurückbleibt. Außerdem muss der Mutterverein nach der Ausgliederung des Lizenzspielbetriebs in eine Kapitalgesellschaft 50 % aller Stimmrechte plus mindestens eines weiteren Stimmrechts besitzen, also mehrheitlich beteiligt sein. So ist z.B. der FC Bayern München e.V. an der FC Bayern München AG zu 75 % oder der Hamburger Sport-Verein e.V. an der HSV Fußball AG zu 86 % beteiligt.56 Diese Regelung ist als 50+1-Regel bekannt.

Die 50+1-Regel räumt dem deutschen Profifußball eine weltweite Sonderstellung ein.57 Mit ihr wird die Einflussnahme von Investoren stark minimiert und die Ausgeglichenheit des Wettbewerbs gewähr- leistet.58 Gleichzeitig finanzieren die ausgeschütteten Überschüsse an den Mutterverein den Breiten- sport.59.

Bei einer Firmierung als Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) besagt der § 8 Nr. 3 der Ligaver- bandssatzung, dass auch ein Anteil unter 50 % ausreichend ist, sofern der Mutterverein oder ein zwi- schengeschaltetes hundertprozentiges Tochterunternehmen als Komplementär fungiert.60 In diesem Fall muss aber auf eine andere Art und Weise sichergestellt werden, dass der Mutterverein eine ver- gleichbare Stellung hat wie ein an der Komplementärgesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschaf- ter. Eine solche Struktur weist beispielweise Hertha BSC auf, indem der Mutterverein Hertha, Berliner Sport-Club e.V. 90,3 % der Kommanditaktien hält und zu 100 % an der Komplementärgesellschaft beteiligt ist.61

Eine Übertragung der Stimmrechtsmehrheit an den oben genannten Investorenkreis ist allerdings nach einem Engagement von mindestens 20 Jahren im Club möglich.62 Bislang haben nur Bayer 04 Lever- kusen (Bayer AG), der VfL Wolfsburg (Volkswagen AG) und die TSG 1899 Hoffenheim (Dietmar Hopp) die Stimmrechtmehrheit übertragen.63 Hannover 96 beantragt bereits seit 2009 eine Übertra- gung der Stimmrechtsmehrheit auf ihren Präsidenten Martin Kind; bislang ohne Erfolg.64

Eine Besonderheit liefert indes RB Leipzig.65 Die Lizenzmannschaft ist in Form einer GmbH ausge- gliedert und die Stimmrechtmehrheit gehört, wie es der Ligaverband verlangt, dem Mutterverein (Ra- senBallsport Leipzig e.V.). Allerdings gehören dem Mutterverein ausschließlich Mitglieder an, die Mitarbeiter des österreichischen Hauptinvestors, der Red Bull GmbH sind. Dadurch erlangte die Red Bull GmbH die Stimmrechtsmehrheit, ohne sich auf die 50+1-Regel beziehen zu müssen.

3.2.2 Rechtsformen

Im Gegensatz zu Idealvereinen eröffnen sich für Kapitalgesellschaften mehr Finanzierungsmöglichkei- ten.66 Während eingetragene Vereine sich lediglich über thesaurierte Jahresüberschüsse eigenfinanzie- ren können,67 stärken Kapitalgesellschaften ihr Eigenkapitals durch die Beteiligung von externen In- vestoren.68 Wie in Kapitel 2.2 (S. 7) dargestellt, waren in den beiden höchsten Spielklassen in der Sai- son 2017/2018 Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der GmbH, der AG und der GmbH & Co. KGaA vertreten. Die GmbH & Co. KGaA hat sich bereits nach Inkrafttreten der DFB- Satzungsänderung als bevorzugte Rechtsform erwiesen, auch um sich von der AG abzugrenzen.69

Die AG bietet im Gegensatz zur GmbH die Möglichkeit des Zugangs zum organisierten Kapitalmarkt, auf der anderen Seite wird einer AG durch das Aktienrecht ein strikter Normenkatalog auferlegt.70 Die GmbH wiederum ermöglicht die langfristige Einbindung von wenigen Sponsoren.71 Wegen der großen Bedeutung der GmbH & Co. KGaA wird im Folgenden diese Rechtsform etwas genauer erläutert:

Wie eine GmbH oder AG ist auch die GmbH & Co. KGaA eine Gesellschaft mit eigener Rechtsper- sönlichkeit (§ 278 AktG). Nach RENZ72 gilt sie als hybride Rechtsform. Im Gegensatz zur AG sind bei einer GmbH & Co. KGaA nicht die Aktien zur Haftung gedacht, sondern trägt das Haftungsrisiko mindestens eine Komplementärgesellschaft. Die Aktien werden an die Kommanditaktionäre ausge- teilt. Wie bei einer AG sind die Organe einer GmbH & Co. KGaA die Hauptversammlung und der Aufsichtsrat. Die Hauptversammlung dient der Interessenvertretung der Kommanditaktionäre, der Aufsichtsrat stellt entsprechend das Organ der Aktionäre dar. Ein Vorstand existiert nicht. Dessen Aufgaben übernimmt die Komplementärgesellschaft.

Laut Ligaverbandssatzung muss entweder der Mutterverein oder eine hundertprozentige Tochterge- sellschaft des Muttervereins der Komplementär sein.73 Die Vorteile einer GmbH & Co. KGaA für Fußballunternehmen liegen u.a. in der Absicherung des Muttervereins durch die Haftungsbeschrän- kung der GmbH und in der Möglichkeit sämtliche Anteile für die Kommanditisten emittieren zu kön- nen, ohne dass sich nicht an die Ligaverbandssatzung gehalten wird.74 Außerdem wird durch § 285 Abs. 2 AktG geregelt, dass die Hauptversammlung keine Beschlüsse treffen kann, die nicht im Inte- resse der Komplementärgesellschaft sind. Eine beispielhafte GmbH & Co. KGaA-Struktur eines Fuß- ballclubs zeigt Abbildung 4.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Eine beispielhafte GmbH & Co. KGaA-Clubstruktur bei einer ausgegliederten Lizenzspielerabteilung (Quelle: HUWER, S. 46).

Kapitalgesellschaften haben aufgrund Ihrer Kaufmannseigenschaft resultierend aus dem § 6 HGB allerdings einen Jahresabschluss nach § 242 HGB bestehend aus Bilanz und GuV aufzustellen, diesen um einen Anhang zu erweitern und einen Lagebericht zu schreiben (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Für die deutschen Profifußball-Kapitalgesellschaften sind damit die §§ 238 bis 335b HGB maßgeblich. Da die in Kapitalgesellschaften ausgegliederten Lizenzmannschaften in Deutschland als AG, GmbH oder GmbH & Co. KGaA auftreten, sind zudem auch andere Rechtsvorschriften wie z.B. das AktG und das GmbHG von Bedeutung. Die Normen der Konzernrechnungslegung (§§ 290 bis 315e HGB) können außerdem relevant sein (vgl. Kapitel 3.3, S. 12 ff.).

Der HGB-Jahresabschluss hat die Funktion der Dokumentation, der Rechenschaft und der Kapitaler- haltung. Die Funktion der Dokumentation beinhaltet eine vollständige, übersichtliche und für Dritte nachvollziehbare Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle und bildet die Grundlage eines Jahresabschlus- ses.75 Die Rechenschaftsfunktion dient dazu sowohl Kapitalgebern Informationen für Investitionen zu liefern (Rechenschaft gegenüber Dritten), als auch dem Unternehmen selbst Einblicke in die Kontrolle vergangener Investitionsentscheidungen zu geben, um künftige planen zu können (Selbstinformati- on).76 Zentrale Bestandteile der Rechenschaftsfunktion sind die Sicherstellung der Vergleichbarkeit auf zeitlicher und zwischenbetrieblicher Ebene, die Klarheit und Vollständigkeit des Abschlusses und die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögen-, Finanz- und Ertragslage.77 Die Kapitalerhaltungsfunktion wird durch die Anwendung des Vorsichts- und des Imparitätsprinzip gewährleistet (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).78 Das Vorsichtsprinzip schreibt vor, dass Vermögen und Schulden bei unsicheren Erwartungen vorsichtig zu bewerten sind.79 Das Imparitäts- prinzip sieht vor, dass drohende Verluste bereits als Aufwand in der abzuschließenden Periode antizi- piert werden.80 Die Kapitalerhaltungsfunktion beinhaltet auch die Ausschüttungsbemessungsfunktion, die Gläubigerschutzfunktion, aber auch die Kapitalverminderungskontrolle.81 Zu den Adressaten des HGB-Jahresabschlusses zählen neben dem Unternehmen selbst die Gesellschafter, Gläubiger und Ar- beitsnehmer des Unternehmens.82

3.3 Konzerne

Nach KÖSTER/EHEMANN83 haben Fußballkapitalgesellschaften in den letzten Jahren bestimmte Berei- che des Sportbetriebs in eigenständige rechtliche Einheiten ausgelagert. Gründe für diese Vorgehens- weise können z.B. Haftungsüberlegungen sein, wenn beispielsweise das Stadion mit hoher Fremdkapi- talbelastung ausgelagert wird. Für eine stärke organisatorische Trennung und höhere Eigenverantwort- lichkeit werden Profitcenter in Tochtergesellschaften ausgelagert. Diese Profitcenter befassen sich beispielsweise mit dem Merchandising, dem Catering oder dem Hospitality. Dadurch sind die Clubs zum Teil an zahlreichen anderen Unternehmen mehrheitlich beteiligt. Daher kann sich die Fußball- branche einer konsolidierten Rechnungslegung nicht länger verwehren.84 Nach WEBER85 sind folgen- de, in Abbildung 5 dargestellte Konzernstrukturen im deutschen Profifußball vertreten; die Lizenz- nehmer sind jeweils grau markiert:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Mögliche Konzernstrukturen im deutschen Profifußball (Quelle: WEBER, S. 123).

Ein Konzernverbund liegt dann vor, wenn zwei oder mehr rechtlich selbständige Einzelunternehmen sich wirtschaftlich in Form eines Mutter-Tochter-Verhältnisses zusammenschließen.86 Das Handels- recht regelt die Konzernrechnungslegung in den §§ 290 bis 315e HGB. Ein Konzern hat keine eigene Buchführung, weshalb ein Konzernabschluss im Rahmen des Konsolidierungsprozesses auf Basis der Einzelabschlüsse der Konzerngesellschaften erstellt wird.87 Der Konzernabschluss hat daher auch nur eine Informationsfunktion.88

Sobald eine Kapitalgesellschaft eine oder mehrere Tochtergesellschaften beherrscht, muss ein Kon- zernabschluss gem. der §§ 290 ff. HGB erstellt werden, sofern die Grenzen nach § 293 Abs.1 HGB überschritten werden. Die Kriterien zur Ermittlung eines beherrschenden Einflusses sind dem § 290 Abs. 2 HGB zu entnehmen. Demnach beherrscht ein Mutterunternehmen seine Tochterunternehmen, wenn es mehr als 50 % der Stimmrechte hat, aber auch wenn es die Möglichkeit besitzt, die Geschäfts- und Finanzpolitik der Tochterunternehmen zu bestimmen89. Einen Konzernabschluss müssen z.B. der FC Bayern München und der HSV aufstellen.90 Dagegen hat sich der 1. FC Köln aufgrund der Ver- schmelzung seiner Töchterunternehmen mit der Muttergesellschaft von der Konzernrechnungsle- gungspflicht befreit.91

Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften haben zudem noch die Regeln der International Financi- al Reporting Standards zu beachten (§ 315a HGB). In Deutschland trifft das nur auf den Konzern Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA zu.92 Der Club ist am 31. Oktober 2000 als erste Fußball- Kapitalgesellschaft an die Deutsche Börse gegangen93 und ist aktuell auch der einzige, der dort notiert ist. Er ist somit kapitalmarktorientiert i.S.d. § 264d HGB aufgestellt und muss daher den Konzernab- schluss nach den IFRS-Regeln aufstellen. Der Grund, dass nur ein Fußballclub an der Börse zu finden ist, liegt an der Abhängigkeit des Aktienkurses vom sportlichen Erfolg.94

Idealvereine bleiben zunächst außerhalb des Geltungsbereiches der handelsrechtlichen Konzernrech- nungslegungspflicht, weil sie keine Kaufleute sind. In diesem Fall greift das Publizitätsgesetz (PublG). Das PublG hat seinen Zweck darin, Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform ab einer bestimm- ten Größenordnung zur Aufstellung und Veröffentlichung von Jahres- und gegebenenfalls Konzernab- schlüssen zu verpflichten;95 hinsichtlich des Konzernabschlusses greifen die §§ 11 bis 15 PublG.

Laut § 3 Abs. 1 Nr. 3 PublG ist der Idealverein von der Erstellung eines Jahresabschlusses ausge- schlossen, wenn er kein Handelsgewerbe betreibt. Dies ändert sich jedoch beim Überschreiten von mindestens zwei der drei Größenkriterien des §11 Abs. 1 PublG, welche wie folgt sind: Die Bilanz- summe der Konzernbilanz beträgt zum Abschlussstichtag mehr als 65 Millionen Euro, die Umsatzer- löse der Konzern-GuV übersteigen im Geschäftsjahr 130 Millionen Euro, die Zahl der im Geschäfts- jahr durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ist größer 5.000. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts ergibt sich aus § 13 Abs. 1 PublG. Einen Konzernab- schluss wegen des PublG hat der FC Schalke 04 aufzustellen.96

Die aus dem PublG resultierende Konzernrechnungslegungspflicht für Profifußballvereine scheitert jedoch oftmals an den hohen Größenkriterien des § 11 Abs. 1 PublG: Das Kriterium der durchschnitt- lichen Mitarbeiterzahl wird nicht überschritten, genauso werden die Merkmale, dass die Konzernbi- lanzsummen größer 65 Millionen Euro oder die konsolidierten Umsatzerlöse größer 130 Millionen Euro sein müssen, von vielen Clubs nicht erreicht.97

Daher wurde auf der Mitgliederversammlung des Ligaverbandes vom 07. August 2013 in Berlin die Pflicht zur Konzernrechnungslegung beim Auftreten von Konzernstrukturen für das Lizenzierungsver- fahren beschlossen, auch weil dieser weniger manipulationsanfällig ist.98 Einzelabschlüsse von Gesell- schaften im Konzernverbund dagegen sind aufgrund von konzerninterner Transaktionen, die das Ei- genkapital, den Stand der Verbindlichkeiten, Jahresüberschüsse oder die Liquiditätslage der Einzelun- ternehmen verbessern können, kaum aussagefähig.99 In der LO sowie in dessen Anhängen wird daher immer der Konzernabschluss als einzureichende Unterlage genannt. Lizenzbewerber, die keinen Kon- zernabschluss aufstellen, haben allerdings nach wie vor ihren Einzelabschluss einzureichen.100

4 Lizenzierungsverfahren im Profifußball

4.1 Zweck

Dass die Bundesligavereine einen Jahresabschluss aufstellen, resultiert weniger aus handelsrechtlichen oder anderen gesetzliche Vorschriften als aus den Vorschriften des Ligaverbands.101 Jeder Club, der am Spielbetrieb der beiden höchsten deutschen Profiligen oder auch an internationalen Wettbewerben teilnehmen will, muss beim Lizenzgeber vor Beginn einer jeden Spielzeit eine Zulassung, die soge- nannte Clublizenz beantragen.102 Als Lizenzgeber für die Erste und die Zweite Bundesliga tritt der Ligaverband auf.103 Die Überprüfung im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens einzureichenden Unter- lagen übernimmt die DFL.104

Die Lizenzierungsordnung (LO) definiert die Clublizenz als „die höchstpersönliche Berechtigung des Lizenznehmers zur Nutzung der Vereinseinrichtungen Bundesliga oder 2. Bundesliga“.105 Clubs, die an den Vereinswettbewerben der UEFA teilnehmen möchten, müssen bei ihr ebenfalls eine Lizenz beantragen.106 Die UEFA definiert ihre Lizenz als ein „Zertifikat, das im Rahmen des Zulassungsver- fahrens für die UEFA-Clubwettbewerbe die Erfüllung aller Mindestkriterien durch den Lizenzbewer- ber bestätigt“.107 Auf das UEFA-Clublizenzierungsverfahren wird in dieser Arbeit nicht genauer ein- gegangen. Es verfolgt allerdings dasselbe wesentliche Ziel wie das Lizenzierungsverfahren des Liga- verbandes.108

Das wesentliche Ziel des Lizenzierungsverfahrens ist es, zu verhindern, dass ein Club aus dem laufen- den Spielbetrieb wegen Insolvenz, ausscheidet und es zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.109 In der Präambel der LO werden ferner als Ziele die Erhöhung der Integrität des Wettbewerbs, der Ausbau von Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit, die Förderung von Management- und Finanzstrukturen, die Pflege des öffentlichen Images und die Gewährleistung der Vermarktung der Liga wie auch der Li- zenznehmer genannt.110

Hinter der LO steckt ein Katalog an Anforderungen an die Clubs.111 Die Clubs haben dabei neben der sportlichen Qualifikation vor allem rechtliche, personelle und administrative, infrastrukturelle, medi- entechnische und finanzielle Kriterien zu erfüllen.112 Das Hauptaugenmerk ist dabei auf die finanziel- len Anforderungen gerichtet.113 Gemäß Anhang VII der LO werden die Vorschriften der Jahresab- schlussaufstellung aus dem Handelsrecht übernommen.114 Gleiches gilt für die allgemeinen handels- rechtlichen Grundsätze zu Ansatz und Bewertung, sodass zwischen HGB und LO keine materiellen Unterschiede bestehen.115

Mithilfe der LO soll die notwendige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für das wirtschaftliche Überle- ben mindestens einer Spielzeit eines Clubs nachgewiesen werden.116 Die vorsichtige Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns steht nicht im Mittelpunkt, ist aber zum Zwecke der Kapitalerhaltung trotzdem von Bedeutung, da mit der Kapitalerhaltung auch die Gläubigerschutzfunktion einhergeht sowie die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs.117 Dadurch, dass alle Clubs verpflichtet werden, einen Jahresabschluss aufzustellen, wird gewährleistet, dass auch alle Rechenschaft vor sich selbst able- gen.118 Außerdem wird verhindert, dass die Clubs aus der sportlichen Emotion heraus Überinvestitio- nen tätigen, sie in finanzielle Schieflage geraten oder ihnen die Insolvenz droht.119

Nach WEBER120 gibt es neben dem Lizenzgeber noch mögliche weitere Adressaten der verbandrechtli- chen Rechnungslegung, auch wenn der einzige Empfänger der Lizenzierungsunterlagen der Ligaver- band ist. Dabei handelt es sich u.a. um Investoren, Sponsoren, Konkurrenten, Trainer, Betreuer, Spie- ler, Fans, Vereinsmitglieder, Sportstätteneigentümer, Gläubiger, Fiskus und Medien. Viele der Infor- mationsinteressenten treten auch bei Wirtschaftsunternehmen außerhalb der Sportbranche auf. Bei Spielern, Trainern und Betreuern handelt es sich dabei um Arbeitnehmer; Sportstätteneigentümer und Sponsoren sind Lieferanten. Um Informationsinteressenten, die explizit in der Sportbranche auftau- chen, handelt es sich bei dem Lizenzgeber, den Fans, den Vereinsmitgliedern und dem Verband. Zur Konkurrenz gehören die Clubs, die derselben Liga angehören. Auch die Ligakonkurrenten sind an einem attraktiven Wettbewerb interessiert; eine Monopolstellung ist in der Fußballbranche nicht er- strebenswert.121

[...]


1 Vgl. SCHEWE/GAEDE/KÜCHLIN (2002), S. 9.

2 Vgl. HOPFNER (2008), S. 1.167.

3 Vgl. SCHROETER (2009), S. 1.

4 Vgl. DIMITROPOULOS/LEVENTIS/DEDOULIS (2016), S. 460.

5 Vgl. DFL (2018a), S. 29 ff.

6 Vgl. CAPAUL (2015), S. 11 f.

7 Vgl. HUWER (2014), S. 80.

8 Vgl. HUWER (2014), S. 79.

9 Vgl. LITTKEMANN/SCHAARSCHMIDT (2002), S. 95 f.

10 Vgl. STRAUß (2014), S. 11.

11 Vgl. STRAUß (2014), S. 11 f.

12 Vgl. HIERL/WEIß (2015), S. 7; STRAUß (2014), S. 16.

13 Vgl. FIFA (2018a).

14 Vgl. FIFA (2016), Art. 2 Buchstabe a FIFA-Statuten (S. 6).

15 Vgl. STRAUß (2014), S. 19; UEFA (2017), S. 1 f.

16 Vgl. UEFA (2018), Art. 49 UEFA-Statuten (S. 22 f.).

17 Vgl. STRAUß (2014), S. 21.

18 Vgl. WEBER (2012), S. 7.

19 Vgl. SCHEWE/GAEDE/KÜCHLIN (2002), S. 9.

20 Vgl. STRAUß (2014), S. 22.

21 Vgl. DFB (2018), Präambel Satzung DFB (S. 3).

22 Vgl. WEBER (2012), S. 7.

23 Vgl. DFB (2018), § 7 Satzung DFB (S. 8 f.).

24 Vgl. DFL (2018b), S. 1.

25 Vgl. DFL (2016a), § 4 Nr. 1 Satzung DFL e.V. (S. 5).

26 Vgl. DFL (2016a), § 5 Nr. 1 Buchstabe a Satzung DFL e.V. (S. 6).

27 FRITZ (2006), S. 14.

28 Vgl. STRAUß (2014), S. 24.

29 Vgl. WEBER (2012), S. 11.

30 Vgl. DFL (2016b), § 2 Nr. 1 Satzung DFL GmbH (S. 2).

31 Vgl. HUWER (2014), S. 13.

32 Vgl. HUWER (2014), S. 14.

33 Vgl. WEBER (2012), S. 2.

34 Vgl. HUWER (2014), S. 15 f.; WEBER (2012), S. 2.

35 Vgl. WEBER (2012), S. 12.

36 HUWER (2014), S. 9.

37 IDW RS HFA 14 (2011), Rz. 1 (S. 122).

38 Vgl. JAHN (2009), S. 7.

39 Vgl. HUWER (2014), S. 19.

40 Vgl. WEBER (2012), S. 17.

41 Vgl. JAHN (2009), S. 8.

42 Vgl. JAHN (2009), S. 32.

43 Vgl. WEBER (2012), S. 17.

44 Vgl. IDW RS HFA 14 (2011), Rz. 6 f. (S. 123).

45 Vgl. HUWER (2014), S. 16 f.

46 Vgl. IDW RS HFA 14 (2011), Rz. 8 (S. 123).

47 Vgl. JAHN (2009), S. 236 f.

48 Vgl. JAHN (2009), S. 237.

49 Vgl. WEBER (2012), S. 19.

50 Vgl. WEBER (2012), S. 18.

51 Vgl. WEBER (2012), S. 17.

52 Vgl. HUWER (2014), S. 12.

53 Vgl. FRITZ (2006), S. 14.

54 Vgl. HUWER (2014), S. 43.

55 Vgl. DFB (2018), § 16c Nr. 3 Satzung DFB (S. 15 f.); DFL (2016a), § 8 Nr. 3 Satzung DFL e.V. (S. 10 f.).

56 Vgl. FC BAYERN (2017), S. 15; HSV (2017b), S. 1.

57 Vgl. HUWER (2014), S. 39.

58 Vgl. HUWER (2014), S. 39 f., STRAUß (2014), S. 266.

59 Vgl. HOPFNER (2008), S. 1.167.

60 Vgl. DFL (2016a), § 8 Nr. 3 Satzung DFL e.V. (S. 10).

61 Vgl. HERTHA BSC (2017), S. 7.

62 Vgl. DFB (2018), § 16c Nr. 3 Satzung DFB (S. 15 f.); DFL (2016a), § 8 Nr. 3 Satzung DFL e.V. (S. 10 f.).

63 Vgl. WEBER (2012), S. 13 f.

64 Vgl. STRAUß (2014), S. 267.

65 Vgl. STRAUß (2014), S. 278 f.

66 Vgl. BALZER (2001), S. 50.

67 Vgl. DWORAK (2010), S. 59.

68 Vgl. DEHESSELLES/FRODL (2012), S. 56.

69 Vgl. HUWER (2014), S. 43.

70 Vgl. HUWER (2014), S. 43 f.

71 Vgl. MÜLLER/SERFAS (2017), S. 17.

72 Vgl. RENZ (2006), S. 39 ff.

73 Vgl. DFL (2016a), § 8 Nr. 3 Satzung DFL e.V. (S. 10 f.).

74 Vgl. DWORAK (2010), S. 66.

75 Vgl. BAETGE/KIRSCH/THIELE (2017), S. 94 f.

76 Vgl. BAETGE/KIRSCH/THIELE (2017), S. 95.

77 Vgl. BAETGE/KIRSCH/THIELE (2017), S. 94 f.; WEBER (2012), S. 22.

78 Vgl. BAETGE/KIRSCH/THIELE (2017), S. 99.

79 Vgl. BAETGE/KIRSCH/THIELE (2017), S. 139.

80 Vgl. BAETGE/KIRSCH/THIELE (2017), S. 137.

81 Vgl. WEBER (2012), S. 22.

82 Vgl. WEBER (2012), S. 23.

83 Vgl. KÖSTER/EHEMANN (2012), S. 149.

84 Vgl. HUWER (2014), S. 65.

85 Vgl. WEBER (2012), S. 122 ff.

86 Vgl. SCHILDBACH/FELDHOFF (2018), S. 72.

87 Vgl. HIERL/WEIß (2015), S. 51 f.

88 Vgl. SCHILDBACH/FELDHOFF (2018), S. 13.

89 Vgl. SCHILDBACH/FELDHOFF (2018), S. 75.

90 Vgl. FC BAYERN (2017), S. 11 f.; HSV (2017b), S. 5.

91 Vgl. 1. FC KÖLN (2017), S. 2.

92 Vgl. BORUSSIA DORTMUND (2017), S. 77.

93 Vgl. BALZER (2001), S. 50.

94 Vgl. BALZER (2001), S. 57.

95 Vgl. STRAUß (2014), S. 197.

96 Vgl. SCHALKE 04 (2018), S. 9.

97 Vgl. STRAUß (2014), S. 205.

98 Vgl. HIERL/WEIß (2015), S. 68; STRAUß (2014), S. 215.

99 Vgl. MEYER (1972), S. 480; WEBER (2012), S. 129.

100 Vgl. DFL (2017b), Anhang VII zur LO, S. 1.

101 Vgl. LITTKEMANN/SCHAARSCHMIDT (2002), S. 95.

102 Vgl. STRAUß (2014), S. 39.

103 Vgl. DFL (2016a), § 4 Nr. 1 Buchstabe c Satzung DFL e.V. (S. 5).

104 Vgl. DFL (2016a), § 4 Nr. 2 Satzung DFL e.V. (S. 6).

105 DFL (2017a), § 1 Nr. 1 LO (S. 5).

106 Vgl. UEFA (2018), Art. 50 UEFA-Statuten (S. 23).

107 Vgl. STRAUß (2014), S. 40.

108 Vgl. DIMITROPOULOS/LEVENTIS/DEDOULIS (2016), S. 464.

109 Vgl. HOVEMANN/EBEL (2007), S. 129; STRAUß (2014), S. 47.

110 Vgl. DFL (2017a), Präambel (S. 3).

111 Vgl. GALLI/MÖGLICH (2012), S. 1.633.

112 Vgl. DFL (2017a), § 2 Nr. 1 LO (S. 5 f.).

113 Vgl. STRAUß (2014), S. 44 und S. 105 f.

114 Vgl. DFL (2017b), Anhang VII zur LO, S. 9.

115 Vgl. WEBER (2012), S. 41.

116 Vgl. JÄCK/MEFFERT (2012), S. 331.

117 Vgl. WEBER (2012), S. 42.

118 Vgl. HUWER (2014), S. 83; WEBER (2012), S. 42.

119 Vgl. VÖPEL (2011), S. 54 f.

120 Vgl. WEBER (2012), S. 38 ff.

121 Vgl. FRITZ (2006), S. 51.

Fin de l'extrait de 70 pages

Résumé des informations

Titre
Bilanzpolitik bei Fußballunternehmen
Université
Kiel University of Applied Sciences
Note
1,0
Auteur
Année
2018
Pages
70
N° de catalogue
V493671
ISBN (ebook)
9783668991132
ISBN (Livre)
9783668991149
Langue
allemand
Mots clés
Bilanzpolitik, Fußball, Fußballunternehmen
Citation du texte
Christian Jägersberg (Auteur), 2018, Bilanzpolitik bei Fußballunternehmen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/493671

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