Der Beitrag behandelt die Frage, ob und inwiefern ein staatliches Rechtsprechungsmonopol besteht beziehungsweise ob eine private Gerichtsbarkeit zulässig ist.
Die schleichende Entwicklung einer sog. Paralleljustiz gerade in muslimischen Milieus war in den letzten Jahren ein heiß diskutiertes Thema. Auf dem Landesparteitag der rheinland-pfälzischen CDU stellte Bundeskanzlerin Merkel 2010 klar: „Es gilt das Grundgesetz und nicht die Scharia.“ Aber stimmt das? Schließt beides einander aus? Genauer: Schließt das Grundgesetz die Anwendung der Scharia aus oder vielleicht sogar ein?
Das Bundesministerium der Justiz ließ 2014 in einer Studie die Frage untersuchen, ob es (überhaupt) „eine Paralleljustiz in Deutschland“ gibt? Die 83. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister beschäftigte sich ebenfalls mit dem Thema und gelangte zu dem (gegenüber der Bundeskanzlerin differenzierteren) Ergebnis, „dass eine Paralleljustiz, die außerhalb unserer Rechtsordnung stattfindet und dem Wertesystem des Grundgesetzes widerspricht [Hervorhebung durch den Verfasser], nicht geduldet“ werden kann. Aber nicht nur die Politik, sondern auch die Rechtswissenschaft befasst sich seit längerem mit Fragen rund um das Thema der „Paralleljustiz“. Beispielhaft seien an dieser Stelle die Studie von Rohe sowie Dissertationen von Schleicher, Hötte, Bauwens und Maleki genannt. Zudem erregte das Buch von Wagner, einem als Journalist tätigen Juristen, mit dem polemischen Titel „Richter ohne Gesetz. Islamische Paralleljustiz gefährdet unseren Rechtsstaat“ viel Aufsehen.
Unbeschadet des Umstandes, dass nicht von der „Paralleljustiz“ gesprochen werden kann, stellt sich insbesondere die Frage, inwiefern derartige Erscheinungsformen einer privaten Gerichtsbarkeit, in denen unabhängig von staatlichen Gerichten „Recht“ gesprochen wird, mit dem Grundgesetz unvereinbar sind oder welche verfassungsrechtlichen Bestimmungen zur Begründung eines sog. staatlichen Rechtsprechungsmonopols herangezogen werden können? Diese Fragen stellen sich umso eher, als Streitigkeiten nicht nach deutschem staatlichem Recht entschieden werden, sondern ihnen religiöse oder andere nichtstaatlich geprägte Maßstäbe zugrunde liegen wie beispielsweise die von Frau Merkel erwähnte „Scharia“.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung und Begriffsbestimmung
I. Staatliche Rechtsprechung
1. Formales Begriffsverständnis
2. Materielles Begriffsverständnis
3. Funktionales Begriffsverständnis
4. Zusammenfassung
II. Private (Schieds-)Gerichtsbarkeit
1. „Subtrahierender“ Ansatz
2. Differenzierter Ansatz
B. Zulässigkeit privater (Schieds-)Gerichtsbarkeit
I. Erscheinungsformen – Eine Bestandsaufnahme
1. Formelle Schiedsgerichtsbarkeit
2. Informelle (religiöse) Schiedsgerichtsbarkeit
3. Kirchliche Gerichtsbarkeit
II. Legitimation – Die Frage des „ob“?
1. Privatautonomie
2. Kirchliches Selbstbestimmungsrecht und Religionsfreiheit
III. Grenzen – Die Frage des „wie“?
1. Art. 92 GG: Ein staatliches Rechtsprechungsmonopol?
a) Wortlaut
b) Historischer Kontext
c) Systematik
d) Telos
aa) Quasi-absolutes staatliches Rechtsprechungsmonopol
bb) Relativ-formales staatliches Rechtsprechungsmonopol
cc) Relativ-modales staatliches Rechtsprechungsmonopol
e) Zwischenergebnis
2. Gesetzlicher Richter und Verbot von Ausnahmegerichten
3. Staatliche Schutzpflicht als Beschränkung?
a) Herleitung
aa) Grundrechtliche Grenzen
bb) Justizgewährleistungsanspruch
b) Reichweite de lege lata
aa) Schiedsgerichtsbarkeit
bb) Spannungsverhältnis zwischen Selbstbestimmungsrecht und Justizgewährleistungspflicht
(i) Auffassung in der Rechtsprechung
(ii) Auffassung in Teilen der Literatur
(iii) Stellungnahme
4. Sonstige Grenzen privater (Schieds-)Gerichtsbarkeit
5. Zwischenergebnis: Dennoch verfassungsrechtliche Grenzen
C. Abschließende Betrachtung: Staatliches Rechtsprechungsmonopol als verfehlte Begrifflichkeit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht, ob die Vorstellung eines absoluten staatlichen Rechtsprechungsmonopols im Kontext des Grundgesetzes aufrechterhalten werden kann, insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit privater und religiöser Schiedsgerichtsbarkeit.
- Verfassungsrechtliche Analyse des Begriffs der "Rechtsprechung" und "Dritte Gewalt".
- Erscheinungsformen privater Justiz, einschließlich religiöser Schiedsverfahren und kirchlicher Gerichtsbarkeit.
- Legitimation privater Gerichtsbarkeit durch Privatautonomie und kirchliches Selbstbestimmungsrecht.
- Verfassungsrechtliche Grenzen, insbesondere Art. 92 GG und staatliche Schutzpflichten.
- Kritische Einordnung des Begriffs "staatliches Rechtsprechungsmonopol".
Auszug aus dem Buch
1. Formales Begriffsverständnis
Nach dem formalen Begriffsverständnis ist unter Rechtsprechung jede richterliche oder gerichtliche Tätigkeit zu verstehen, genauer all das, was der Rechtsprechung durch das Grundgesetz selbst oder durch einfaches Gesetz zugewiesen wird. Das formale Begriffsverständnis ermögliche eine klare Abgrenzung der staatlichen Rechtsprechung von anderen Bereichen. Da es im Ermessen des Gesetzgebers steht, welche Tätigkeiten er den Gerichten zuweist und die Aufgabenzuweisung ausdrücklich normiert werden muss, handelt es sich nicht um staatliche Rechtsprechung, wenn und solange den Gerichten etwas nicht zugewiesen ist.
Die Möglichkeit einer Zuweisung durch Gesetz ist zugleich die Schwäche, die Kritiker diesem formalen Begriffsverständnis vorhalten. Denn hierdurch liefe Art. 92 GG leer, der gerade auch den Gesetzgeber daran hindern solle, den Richtern rechtsprechende Tätigkeiten zu entziehen oder vorzuenthalten. Art. 92 GG sei gerade auch als Reaktion auf den Missbrauch und die Aushöhlung der Justiz im Dritten Reich geschaffen worden, sodass es nicht dem Belieben des Gesetzgebers überlassen werden dürfe, zu bestimmen, was die rechtsprechende Gewalt ist oder darf. Davon, dass dem Verfassungsgeber ein rein formales Begriffsverständnis vorschwebte, ist also nicht auszugehen und diesem Verständnis demnach nicht zu folgen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung und Begriffsbestimmung: Einführung in die Problematik der "Paralleljustiz" und Kategorisierung verschiedener Begriffsverständnisse (formal, materiell, funktional) von Rechtsprechung.
B. Zulässigkeit privater (Schieds-)Gerichtsbarkeit: Untersuchung verschiedener Erscheinungsformen privater Justiz sowie deren Legitimation durch Grundrechte und Grenzen durch das Grundgesetz.
C. Abschließende Betrachtung: Staatliches Rechtsprechungsmonopol als verfehlte Begrifflichkeit: Fazit, dass das Konzept eines "absoluten Monopols" irreführend ist und eher von einer staatlichen Monopolisierung der staatlichen Rechtsprechung gesprochen werden sollte.
Schlüsselwörter
Rechtsprechung, Grundgesetz, Art. 92 GG, Paralleljustiz, Schiedsgerichtsbarkeit, Privatautonomie, Religionsfreiheit, kirchliche Gerichtsbarkeit, Justizgewährleistungspflicht, Rechtsstaat, richterliche Unabhängigkeit, Konfliktlösung, Gewaltmonopol.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die verfassungsrechtliche Zulässigkeit privater (Schieds-)Gerichtsbarkeit vor dem Hintergrund des staatlichen Rechtsprechungsanspruchs.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen umfassen die Definition von Rechtsprechung, die Rolle der Schiedsgerichtsbarkeit und die verfassungsrechtlichen Grenzen, die durch Art. 92 GG und Schutzpflichten gezogen werden.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu klären, ob Art. 92 GG tatsächlich ein "absolutes staatliches Rechtsprechungsmonopol" begründet oder ob private Justizformen unter bestimmten Bedingungen zulässig sind.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit bedient sich einer klassischen rechtswissenschaftlichen Analyse, die den Wortlaut, den historischen Kontext, die Systematik sowie das Telos des Grundgesetzes auswertet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Bestandsaufnahme verschiedener privater Gerichtsformen, deren Legitimation durch Grundrechte und die detaillierte Auslegung von Art. 92 GG.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Rechtsprechung, Paralleljustiz, Schiedsgerichtsbarkeit, Privatautonomie und Verfassungsrecht sind die prägenden Begriffe.
Wie unterscheidet der Autor zwischen formalem und materiellem Begriffsverständnis?
Während das formale Verständnis auf die gesetzliche Zuweisung abstellt, betont das materielle Verständnis die Entscheidungskompetenz und die Verbindlichkeit der Rechtsfindung.
Warum hält der Autor den Begriff "staatliches Rechtsprechungsmonopol" für verfehlt?
Der Autor argumentiert, dass dieser Begriff irreführend ist, da das Grundgesetz private Rechtsprechung nicht pauschal verbietet; korrekter sei daher von einer Monopolisierung staatlicher Rechtsprechung zu sprechen.
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- Moritz Groeger (Author), 2019, Artikel 92 GG. Die Illusion eines absoluten staatlichen Rechtsprechungsmonopols?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/494249