Richtlinien der EG und deren Umsetzung in deutsches Recht am Beispiel der Antidiskriminierungsrichtlinien


Trabajo de Seminario, 2005

18 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Richtlinien der EG und deren Umsetzung in deutsches Recht am Beispiel der Antidiskrimierungsrichtlinien

1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Ziel und Aufbau

2. Richtlinien
2.1. Der Art. 249 EGV
2.2. Rangverhältnisse
2.3. Umsetzung
2.4. Wirkung und Nichtumsetzung

3. Die Antidiskriminierungsrichtlinie
3.1. Hintergrund
3.2. Inhalt/Forderung

4. Die Rahmenrichtlinie
4.1. Hintergrund
4.2. Inhalt/Forderung

5. Die Revidierte Geleichbehandlungs-Richtlinie
5.1. Hintergrund
5.2. Inhalt/Forderung

6. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien
6.1. Hintergrund
6.2. Gliederung des Gesetzes
6.3. Umsetzung der Forderungen aus den Richtlinien im Antidiskriminierungsgesetz
6.4. Regelungen, die über die Forderungen der Richtlinien hinausgehen

7. Schlussbetrachtung

II. Anhang

1. Abbildungen

2. Abkürzungsverzeichnis

3. Literaturverzeichnis

I. Richtlinien der EG und deren Umsetzung in deutsches Recht am

Beispiel der Antidiskrimierungsrichtlinien

1. Einleitung

Die Europäische Gemeinschaft beeinflusst bereits seit längerer Zeit das Leben der Bürger und die Gesetzgebung in ihren Mitgliedsstaaten. Dies geschieht in vielen Bereichen, ohne dass es vom Bürger bemerkt wird. In vielen Fällen ist es dem Bürger nicht bewusst, welchen Einfluss die Europäische Gemeinschaft bereits heute auf sein Leben hat. Auch ist ihm unbekannt, welchen Hintergrund verschiedene Gesetzesänderungen haben und mit welchen Mitteln die Europäische Gemeinschaft diese einfordern und durchsetzen kann.

1.1. Problemstellung

Es soll aufgezeigt werden, welche Spielräume dem Parlament zustehen und an welchen Stellen es den Vorgaben der EG auf das Wort genau folgen soll. Zu Beginn soll im Text gezeigt werden, was die Antidiskriminierungsrichtlinien vorgeben. Anschließend wird die Umsetzung erläutert und geklärt, welche Vorgaben später erst umgesetzt werden sollen.

1.2. Ziel und Aufbau

Ziel dieser Hausarbeit ist es, am Beispiel der drei so genannten Antidiskriminierungs-richtlinien darzustellen, warum Richtlinien der EG in deutsches Recht umgesetzt werden müssen und in welcher Weise dies zu geschehen hat.

Zu Beginn wird der Rechtsakt „Richtlinie“ erläutert, mit besonderem Schwerpunkt auf den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für die jeweiligen Mitgliedstaaten. Im Anschluss werden die drei Antidiskriminierungsrichtlinien und ihre Hintergründe erläutert. Zum Schluss wird der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien und sein Aufbau veranschaulicht.

2. Richtlinien

Der Rechtsakt der Richtlinien ist im konsolidierten 2. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im fünften Teil, Kapitel 2: Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe, unter Art. 249 EGV geregelt.[1] Die Bundesrepublik Deutschland gehörte im Jahre 1957 zu den Unterzeichnern dieses Vertrages. Somit ist sie verpflichtet, sich an dieses Vertragswerk zu halten.

2.1. Der Artikel 249 EGV

Der Art. 249 EGV nennt die wichtigsten Handlungsformen und deren Merkmale, mit denen die Organe der Gemeinschaft an die Öffentlichkeit treten.[2] Er regelt sowohl die verbindlichen Rechtsetzungsinstrumente als auch die unverbindlichen Handlungsformen. Auch kann man aus diesem Artikel Anhaltspunkte für die rangmäßige Einordnung von Gemeinschaftsrecht und Nationalrecht entnehmen.[3]

Artikel 249 EGV (ex-Artikel 189)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.[4]

Die Adressaten der Richtlinien können einzelne oder alle Mitgliedstaaten der Union gemeinsam sein.[5] Richtlinien passen das nationale Recht der Mitgliedstaaten aneinander an, vereinheitlichen es jedoch nicht.[6] In Bereichen, in denen eine Vereinheitlichung des Rechts nötig ist, werden Verordnungen angewandt.

Richtlinien sind nur durch privilegierte Kläger vor dem Europäischen Gerichtshof angreifbar. Nichtprivilegierte Kläger können nur über die nationalen Gerichten gegen die jeweiligen Umsetzungsvorschriften vorgehen. Sollte sich eine Richtlinie als nichtig erweisen, ergeben sich die Folgen für die nationalen Umsetzungsvorschriften aus dem jeweiligen Verfassungsrecht.

2.2. Rangverhältnisse

Das Recht der EG ist in Primär- und Sekundärrecht zu unterscheiden. Als Primärrecht wird der Vertrag über die Europäische Union bezeichnet, der zur Gründung der EU und der EG führte. Aus diesen Verträgen ergibt sich auch die Ermächtigung der Organe, Rechtshandlungen vorzunehmen. Diese Rechtshandlungen der Organe werden als Sekundärrecht bezeichnet; so sind auch Richtlinien Sekundärrecht.[7] Aus Art. 7 Abs. 1 EGV ergibt sich, dass Primärrecht dem Sekundärrecht vorgeht.[8]

Aus Art. 249 EGV ist kein Rangverhältnis der Rechtsakte untereinander ersichtlich. Aus dem erlassenden Organ lässt sich keine Rangfolge eines Rechtsaktes ableiten. Anhand der Verbindlichkeit der Rechtsakte lässt sich lediglich ein Primat der Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen erkennen.[9] Aus dieser Rangordnung ergibt sich, dass eine Richtlinie durch den Erlass einer Verordnung, die den selben Regelungsbereich betrifft, aufgehoben wird.[10]

Nationales Recht ist dem Gemeinschaftsrecht untergeordnet.[11] Sogar das Verfassungsrecht der Mitgliedsländer und die darin enthaltenen Grundrechte sind dem Gemeinschaftsrecht untergeordnet. Die Überordnung des Gemeinschaftsrechts gilt für alle aufgrund des Vertrages erlassenen Rechtsakte. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen die Unterordnung des deutschen Verfassungsrechts anerkannt, allerdings die Unterordnung der Grundrechte nur unter Vorbehalt.[12]

2.3 Umsetzung

Die Umsetzung des verbindlichen Ziels der Richtlinien und die Wahl der Mittel und der Form liegt gemäß Art. 249 EGV bei den innerstaatlichen Stellen.[13] Das Wort „Ziel“ ist als gewünschter zukünftiger Zustand zu verstehen, ähnlich der Bedeutung des Wortes „Ergebnis“.[14] Die Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, den in den Richtlinien benannten Rechtszustand herzustellen. Wenn der gewünschte Zustand bereits herrscht, kann es nötig sein, die entsprechenden Vorschriften mit einem Hinweis auf die Richtlinien zu versehen, wenn die Richtlinie es ausdrücklich vorsieht. Wer der Umsetzungsverpflichtete in einem Mitgliedstaat ist, ergibt sich aus der jeweiligen nationalen Verfassung. Wenn Teilstaaten[15] zur Umsetzung verpflichtet sind, gilt die Richtlinie erst als umgesetzt, wenn alle Teilstaaten die entsprechenden Vorschriften erlassen haben. Richtlinien müssen nicht wortwörtlich übernommen werden.[16]

Die Wahlfreiheit bei Mittel und Form soll den Betätigungsspielraum der Mitgliedstaaten erhalten und nationale Besonderheiten und Gepflogenheiten berücksichtigen. Auch soll eine Richtlinie nicht alle Einzelheiten genau vorgeben. Bei Richtlinien mit z.B. messbaren Werten gibt es jedoch keine Möglichkeiten, von den vorgegebenen Werten abzuweichen. Es gibt einige Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Richtlinie als umgesetzt gilt.

Der Begriff „Ziel“ wird in der Literatur verschieden interpretiert, da er ein unbestimmter relativer Begriff ist[17] und in den Vertragsfassungen anderer Länder, von der jeweiligen wörtlichen Übersetzung des deutschen Wortes „Ziel“ abweichende Worte verwendet werden.[18]

Das Ziel der Richtlinie muss, auch wenn es durch Auslegung zu bestimmen ist, in zwingendes, verbindliches Recht umgesetzt sein; jeder Begünstigte muss von seinen Rechten Kenntnis erlangen können; es muss Rechtssicherheit garantiert sein und die Umsetzung muss mindestens so spezifisch sein, wie die Richtlinie gefasst ist. Es gibt keine Pflicht zur Umsetzung mittels eines Gesetzes. So kann unter Umständen eine Umsetzung mittels Verwaltungsvorschriften ausreichen. Nicht ausreichend ist hingegen eine Umsetzung mittels Anpassung der Verwaltungspraxis, Erlass eines Rundschreibens, Vernachlässigung von entgegenstehendem nationalem Recht oder Umsetzung mittels Gerichtsurteilen.[19] Das geschaffene Recht ist im Sinne der zugrunde liegenden Richtlinie nach geschehener Umsetzung auszulegen. Nach erfolgter Umsetzung dürfen die Mitgliedstaaten nicht mehr eigenmächtig an dem erreichten Zustand Veränderungen vornehmen.[20]

Den Mitgliedstaaten ist es gestattet, den in einer Richtlinie gewünschten Zustand auf andere Sachverhalte auszudehnen; dies nennt sich überschießende Richtlinienumsetzung.[21] Dies darf allerdings dem Ziel der Richtlinie nicht entgegenwirken. In den überschießenden Bereichen ist die richtlinienkonforme Handhabung von nationalem Recht nicht zwingend.

Interne Umstände rechtfertigen keine Nichtumsetzung. Eine Vernachlässigung der Umsetzungspflicht kann zu Schadenersatzpflichten des Mitgliedstaates führen. Ohne Umsetzung erlangt eine Richtlinie keine Geltung.

2.4 Wirkung und Nichtumsetzung

Richtlinien begründen für den einzelnen Bürger keine Pflichten; sie sind an die Mitgliedstaaten adressiert und für diese verbindlich.[22] Sie wirken für den Bürger nur mittelbar. Sie können dem einzelnen Bürger keine objektiven Pflichten auferlegen und können nicht in die Privatautonomie eingreifen. Erst die aufgrund der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften begründen Pflichten und Rechte der Bürger und begründen eine Rechtswirkung.

Richtlinien können auch unmittelbar für den Bürger wirken. Unter unmittelbarer Wirkung ist zu verstehen, dass ein Bürger sich gegenüber von Gerichten und Behörden auf die Richtlinie berufen kann. Unmittelbare Wirkung für den Bürger ist unter bestimmten Umständen möglich, da Unionsrecht einheitlich wirken soll. So kann es sein, dass ein Mitgliedstaat falsche Mittel zur Umsetzung angewandt hat oder dass die Umsetzungsfrist abgelaufen ist. Außerdem ist es nötig, dass die Richtlinie ausreichend genau, klar und bedingungsunabhängig ist, da es sonst zu keiner unmittelbaren Wirkung kommen kann. Diese unmittelbare Wirkung richtet sich jedoch lediglich nur gegen den Staat oder staatliche Stellen; dies wiederum unabhängig davon, ob es zum Vorteil eines Dritten ist oder ihn belastet.

Die Nichtumsetzung einer Richtlinie ist als Vertragsbruch zu werten. Bei unterlassener Umsetzung kann die Kommission den entsprechenden Mitgliedstaat mahnen. Nach erfolgloser Mahnung kann sie anschließend den Mitgliedstaat vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen. Bei unterlassener Umsetzung ist das nationale Recht im Sinne der Richtlinie auszulegen.[23] Als unterlassene Umsetzung ist falsche Umsetzung, Untätigbleiben oder falsche Rechtsanwendung, die zu falschen Ergebnissen führt, zu verstehen. Mitgliedstaaten können bei nicht fristgerechter Umsetzung auf Schadenersatz verklagt werden. Die Richtlinie kann dem jeweiligen Kläger als Anspruchsgrundlage dienen.

[...]


[1] Vgl. Europäische Kommission (2002b), S. 100.

[2] Vgl. Schmidt, G. (1997), S. 1016.

[3] Vgl. ebd., S. 1025.

[4] Europäischen Kommission (2002b), S. 100.

[5] Vgl. Nettesheim, M. (2004), S. 47.

[6] Vgl. Streinz, R. (1999), S. 135.

[7] Vgl. Rickert, B. (1997), S. 29.

[8] Vgl. Nettesheim, M. (2004), S.78.

[9] Vgl. ebd., S.77.

[10] Vgl. ebd., S.78.

[11] Vgl. Schmidt, G. (1997), S. 1026.

[12] Vgl. ebd., S. 1028.

[13] Vgl. ebd., S. 1039.

[14] Vgl. ebd., S. 1049.

[15] In Deutschland sind dies die Bundesländer.

[16] Vgl. Beutler, B. (1993), S. 196.

[17] Vgl. Wölk, J. (2001), S. 41.

[18] Vgl. ebd., S. 47.

[19] Vgl, Schmidt, G. (1997), S. 1052.

[20] Vgl. Beutler, B. (1993), S. 197.

[21] Vgl. Nettesheim, M. (2004), S.55.

[22] Vgl. Schmidt, G. (1997), S. 1053.

[23] Vgl. Streinz, R. (1999), S.148.

Final del extracto de 18 páginas

Detalles

Título
Richtlinien der EG und deren Umsetzung in deutsches Recht am Beispiel der Antidiskriminierungsrichtlinien
Universidad
Helmut Schmidt University - University of the Federal Armed Forces Hamburg
Curso
Staatswissenschaften und Staatsrecht
Calificación
1,0
Autor
Año
2005
Páginas
18
No. de catálogo
V49488
ISBN (Ebook)
9783638459341
ISBN (Libro)
9783656084983
Tamaño de fichero
503 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Richtlinien, Umsetzung, Recht, Beispiel, Antidiskriminierungsrichtlinien, Staatswissenschaften, Staatsrecht
Citar trabajo
Ben-Bertram Weber (Autor), 2005, Richtlinien der EG und deren Umsetzung in deutsches Recht am Beispiel der Antidiskriminierungsrichtlinien, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/49488

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