BEPS Action 5. Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz


Proyecto de Trabajo, 2019

40 Páginas, Calificación: 2


Extracto


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Einleitung
1.1 Problemstellung am Beispiel von Apple
1.2 Ziel und Aufbau der Arbeit

2 BEPS – Aktionspunkt 5
2.1 Substanzanforderungen
2.3 Transparenzanforderungen
2.4 Auswirkungen und Kritik

3 §4j EStG - Lizenzschranke
3.1 Anwendungsbereich
3.2 Nahestehende Person als Gläubiger
3.3 Beispiel und Rechtsfolge

4. Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Überschriften in den Medien wie „Google-Boss ist „sehr stolz“ auf Steuertricks“1 oder „Apples Steuertricks kosten EU-Staaten mindestens vier Milliarden Euro“2 werfen viele Fragen auf. Beispielsweise wie sich Konzerne strukturieren oder Handels- und Steuerbilanzen ausgestalten, um Steuersätze von teilweise 1,9% - 2,5% p.a. zu erreichen.3 In einer Pressemitteilung des BMF vom 25.01.2017 sagte Dr. Wolfgang Schäuble einst:

„Wir dulden nicht mehr, dass internationale Konzerne ihre Lizenzeinnahmen in Niedrigsteuerländer verschieben, ohne dass es dort einen Forschungsbezug gibt. […] „4

1.1 Problemstellung am Beispiel von Apple

Mit der Ausarbeitung des Deutschen Bundestages vom 9. April 2018 wird dargestellt welches Ausmaß und welche Bedeutung Steuervermeidungsmodelle angenommen haben. Darunter werden Praktiken wie das „Modell Goldfinger“, „Briefkastenfirmen“ aber auch „Lizenz- und Patentboxen“ gelistet. Über das Ausmaß gibt es zahlreiche Berechnungen, diese reichen über einen weltweiten Schaden von 100 bis über 200 Milliarden US-Dollar. Innerhalb der Europäischen Union wird von einem Schaden zwischen 50 und 70 Milliarden Euro gesprochen.5 Der Fokus dieser Arbeit liegt jedoch auf der künstlichen Verschiebung von Gewinnen, durch die Überlassung von Nutzungsrechten, Lizenzen oder ähnlichen immateriellen Wirtschaftsgütern, da gerade diese Branchen in Zeiten der Digitalisierung besonders an Bedeutung gewinnen. Dies lässt sich aus dem „Global Top 100 companies by market capitalisation“ (2018) von PWC ableiten, welcher die weltweit 100 größten Unternehmen nach Marktkapitalisierung auflistet. Unter den Top 5 der am stärksten wachsenden Unternehmen sind ausschließlich Unternehmen der Technologiebranche zu finden.6 Eine gängige Praxis zur Steuervermeidung in Europa für immaterialgüterreiche Unternehmen, wie Facebook, Google oder Apple ist das „Double Irish With a Dutch Sandwich“, welches auf der Gründung von Briefkastenfirmen basiert.7 Prädestiniert dafür sind alle Unternehmen mit einem hohen geistigen Eigentum, welches sich ohne logistischen Aufwand auf Gesellschaften übertragen lässt, im Gegensatz zu materiellen Vermögensgegenständen. Apple gilt dabei als Pionier des Double Irish With a Dutch Sandwich.8 Untersucht wurden die effektiven Steuersätze des Unternehmens, Apple, von 1998-2010 vom ehemaligen Ökonom aus dem US-Finanzministerium, Martin Sullivan. Dieser veröffentliche im TNI Annual Report 2011 seine Berechnungen, indem er die abgeführten Steuern ins Verhältnis zum unversteuerten Gewinn setzte. Die folgende Abbildung zeigt das Verhältnis der effektiven Steuersätze auf das Einkommen außerhalb der USA und des Welteinkommens von 2004-2010.9

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Nach eigenen Angaben von Apple: „In der Debatte um die Steuern von Apple geht es nicht darum, wie viel Steuern wir bezahlen müssen, sondern wo wir sie entrichten. […]“ 10

Im folgenden Abschnitt wird das Konstrukt des Double Irish With a Dutch Sandwich analysiert und deren Funktionsweise am Beispiel der Firma Apple Inc. beschrieben. Als Grundlage dient Abbildung 2, welche das Modell in sechs Schritte untergliedert und die Zuordnung/Unterteilung der einzelnen Tochtergesellschaften erleichtert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2 Quelle: Der Betrieb, Heft 23, 2013.

Bei der US-Muttergesellschaft M handelt es sich um die Apple Inc. in Cupertino, Kalifornien. Diese gründet eine irische Tochtergesellschaft B (Apple Operations International in Cork), welche nicht in Irland ansässig ist. Die Tochtergesellschaft B wird durch Gesellschaften aus Steuerparadiesen geleitet, im Fall von Apple der Baldwin Holdings Unlimited in Road Town.11 Für das US-amerikanische Steuersystem ist gem. Section 7701 (a) (4) und (a) (5) der Gründungsort ausschlaggebend, so dass die Tochtergesellschaft B aus Sicht der USA als irische Gesellschaft angesehen wird.12 Aus der Perspektive Irlands handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, welche auf den Britischen Jungferninseln steuerpflichtig ist, da in Irland gem. Section 82 des Finance Acts von 1999 neben der Handelsregistereintragung im Inland auch die Geschäftsführung im Inland vertreten sein muss.13 Im Falle Apples sitzt die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft B auf den Britischen Jungferninseln in Road Town. Weiter wird eine zweite irische Gesellschaft IRL (Apple Sales International in Cork) gegründet, welche eine operative Tochtergesellschaft von B darstellt und somit in Irland unbeschränkt steuerpflichtig ist und dem Körperschaftssteuersatz von 12,5% unterliegt.14 Zur Vollendung des Konstruktes wird zuletzt eine niederländische Zwischengesellschaft NL gegründet, welche eine 100%ige Tochter der Gesellschaft B darstellt. (Apple Holding B.V.) Diese verfügt i. d. R. über kein großes Vermögen und beschäftigt vergleichsweise wenig Mitarbeiter.15 Die Zwischengesellschaft erfüllt lediglich steuerliche Zwecke. Die Gesellschaften IRL und NL werden im Rahmen der „Entity-Classification Election“ bzw. der „check-the-box election“ als transparente Gesellschaften klassifiziert, sodass Transaktionen zwischen B, IRL und NL keine steuerlichen Auswirkungen auf die Muttergesellschaft M in den USA haben.16 Die Gesellschaften in den einzelnen Ländern, wie beispielsweise die Apple GmbH in München, vor Ort dienen lediglich als Servicegesellschaften und sind am rentablen Kerngeschäft nicht beteiligt.17 So beschreibt die Apple GmbH im Lagebericht für das GJ 2016/2017 seine Tätigkeit wie folgt: „Das Unternehmen leistet Verkaufsunterstützungs- und Marketingdienstleistungen an andere verbundene Unternehmen innerhalb des Apple Konzerns (Apple) sowie vertraglich festgelegte F&E-Tätigkeiten.“18 Durch Verrechnungspreisgestaltungen im Konzernverbund lassen sich in einzelnen Ländern die Erträge und die damit zusammenhängende Steuerbelastung gering ausweisen. Zusätzlich fließen die Einnahmen aus dem Kerngeschäft (Werbeentgelte o.Ä.) direkt an die irische Gesellschaft IRL und somit am deutschen Finanzamt vorbei.19 Nachdem die Konzernstruktur für unser Modell grob dargestellt wurde, wird nun die Funktionsweise noch etwas näher erläutert.

Im 1. Schritt werden Rechte an immateriellen Gütern von der amerikanischen Muttergesellschaft M an die irische Gesellschaft B übertragen, damit künftige Erträge nicht weiter der amerikanischen Besteuerung unterliegen. B verpflichtet sich, das immaterielle Gut weiterzuentwickeln. Im 2. Schritt erhält die niederländische Tochtergesellschaft NL von der irischen Tochtergesellschaft B eine Lizenz zur Nutzung der immateriellen Güter, im Austausch gegen eine Lizenzgebühr. Im 3. Schritt vergibt NL wiederum eine Unterlizenz an die Tochtergesellschaft IRL und bekommt analog Lizenzgebühren vergütet. Die Tochtergesellschaft IRL, welche die Erträge aus dem Raum EMEA generiert und hohe Einnahmen aufweist, schmälert Ihren Gewinn mit Hilfe von Lizenzgebühren, welche über die Gesellschaft NL zur Tochter B „durchgereicht“ werden. Der übrige Gewinn wird mit einem ermäßigten Steuersatz von 12,5% besteuert.20 Da die Tochtergesellschaft B von einer Gesellschaft kontrolliert wird, welche in einem Steuerparadies ansässig ist, bleiben die Lizenzgebühren nahezu unversteuert und können angesammelt werden.21 Die Zwischenschaltung der niederländischen Gesellschaft wird durch das niederländische Steuerrecht gerechtfertigt, da keine Steuer auf Lizenzgebühren erhoben wird. Würden Lizenzgebühren direkt von der Gesellschaft IRL an B gezahlt, hätte diese Transaktion einen Quellensteuersatz i.H.v. 20% zur Folge.22

Als kritisch zu betrachten gelten die Verrechnungspreisregelungen und Ansässigkeitsbestimmungen Irlands, sowie die Quellensteuerbefreiung von Lizenzgebühren in den Niederlanden. Daraus ergibt sich ein großer Gestaltungsspielraum für multinationale Konzerne Ihre Gewinne künstlich zu verschieben. Darum sind grundlegende Maßnahmen zur Eindämmung solcher Steueroptimierungsstrategien erforderlich, welche auf einem globalen und gegenseitig abgestimmten Lösungsansatz beruhen sollten.23

1.2 Ziel und Aufbau der Arbeit

Das Ziel dieser Arbeit ist es den Kern des 5. Aktionspunktes der Initiative Base Erosion Profit Shifting (BEPS) näher zu analysieren. Dieser besteht aus dem Rahmen zur Erhöhung der Transparenz bei steuerlichen Vorabzusagen (Transparenzanforderungen), neuen Erfordernissen über eine wesentliche Geschäftstätigkeit (Substanzanforderungen) und dem damit einhergehenden Nexus-Ansatz. Ein Ansatz, welcher Steuerpflichtigen die Nutzung von IP-Regelungen erlaubt, sofern bei Ihnen selbst die F&E-Aufwendungen angefallen sind.24 Weiter wird die Umsetzung und Wirkungsweise auf nationaler Ebene im Rahmen des §4j EstG, der sog. Lizenzschranke, untersucht, um so ein Fazit über die wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken herauszuarbeiten.

Die Arbeit gliedert sich hauptsächlich in die zwei umfangreichen Kapitel 2 und 3, wobei das Zweite die Arbeiten der OECD im Rahmen des BEPS-Projektes behandelt. Hier werden die neuen Substanz- und Transparenzanforderungen erläutert und deren mögliche Auswirkungen anhand von Beispielen untersucht. Kapitel 3 diskutiert die Umsetzung in Deutschland mittels der Lizenzschranke, dabei wird Anwendung und die Konformität mit EU-Recht untersucht, so dass zum Schluss in Kapitel 4 ein Fazit über die Wirkungsweise der steuerpolitischen Veränderungen getroffen werden kann.

2 BEPS – Aktionspunkt 5

Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD), zu Deutsch: Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist eine internationale Organisation bestehend aus 36 Mitgliedstaaten, welche im Anhang in Abb. 1 dargestellt sind. Die OECD arbeitet gemeinsam mit Regierungen daran, internationale Normen zu etablieren und Lösungen für soziale, wirtschaftliche und ökologische Probleme zu finden.25 Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten der G20, im Anhang in Abb.1 dargestellt, wurde im Herbst 2015 ein 15-Punkte-Aktionsplan vorgelegt. Die UNO, Weltbank und der Internationale Währungsfonds waren ebenfalls am BEPS-Projekt beteiligt.26 Der Fokus dieser Arbeit liegt auf dem Aktionspunkt 5, welcher sich in sieben Kapitel gliedert und die wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz diskutiert. Der Abschlussbericht, welcher keine neuen Entwicklungen behandelt, basiert auf den Arbeiten der OECD im Rahmen des Projekts Harmful Tax Competition: An Emerging Global Issue von 1998.27 Das FHTP (Forum on Harmful Tax Practices, Teil der OECD) überprüfte die Regelungen zum Vorliegen einer wesentlichen Geschäftstätigkeit, um die korrekte Inanspruchnahme von IP-Regelungen zu gewährleisten.28 Ausgehend von der Problemstellung in der Einleitung, ist das Ziel des 5. Aktionspunktes die Gewährleistung der Besteuerung an dem Ort, wo tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt werden und die Wertschöpfung stattfindet. Die künstliche Gewinnverlagerung durch Sondersteuerregelungen und mangelnde Transparenz im Zusammenhang mit Steuervorbescheiden, stellen die zentralen Probleme dar.29 Der Abschlussbericht gliedert sich in sieben Kapitel, wobei Kapitel 1, 2 und 3 die Einleitung bilden. In Kapitel 1 wird der Leser in das Thema eingeführt, in Kapitel 2 wird ein Überblick über die Arbeiten der OECD zu schädlichen Steuerpraktiken verschafft und in Kapitel 3 wird der Rahmen, zur Bestimmung des Vorliegens einer schädlichen präferenziellen Regelegung nach dem Bericht von 1998, gesetzt. Das Hauptaugenmerk des Abschlussberichts liegt auf den Kapiteln 4, 5 und 6. Kapitel 4 beinhaltet die Erforderlichkeit einer wesentlichen Geschäftstätigkeit, dabei untergliedert sich das Kapitel in Regelungen welche sich auf geistiges Eigentum beziehen und Regelungen, welche sich nicht auf geistiges Eigentum beziehen. Zur Sicherstellung einer korrekten Beurteilung über das Vorliegen einer wesentlichen Geschäftstätigkeit, im Hinblick auf Regelungen für geistiges Eigentum, soll nun ein Standard, der Nexus-Ansatz, verwendet werden. Kapitel 5 fokussiert die Erhöhung der Transparenz in Bezug auf steuerliche Vorabzusagen, so dass der Informationsaustausch zwischen einzelnen Mitgliedstaaten verbessert wird. Im Rahmen dessen wurde festgelegt, welche Vorabzusagen in den spontanen Informationsaustausch fallen, welche Staaten Informationen erhalten müssen, welche Informationen übermittelt werden und wie die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen gewährleistet wird. Im 6. Kapitel erfolgt eine Auswertung der Regelungen von OECD-Mitgliedstaaten, ob deren Vorschriften im Sinne der OECD schädlich für den Steuerwettbewerb sind. Als erstes Zwischenergebnis wurde festgestellt, dass Präferenzregelungen von Staaten wie Indien oder Irland unschädlich sind. Liechtenstein, San Marino und Malta hingegen haben Ihre IP-Regelungen abgeschafft.30 Um infolge der Arbeiten des BEPS-Projektes die Verlagerung von Betriebsstätten o.Ä. in Drittstaaten zu vermeiden, wird in Kapitel 7 eine Strategie vorgestellt, um Drittstaaten in das Projekt mit einzubinden.31 Nach dem Stand März 2019 haben sich derzeit 129 Nationen dem BEPS-Projekt angeschlossen, welche der Abb. 2 im Anhang zu entnehmen sind.

2.1 Substanzanforderungen

Substanzanforderungen stecken den Rahmen für das Vorliegen einer wesentlichen Geschäftstätigkeit und stellen einen wichtigen Aspekt des Abschlussberichts dar. Bei dem es darum geht, „…die Besteuerung an der wirtschaftlichen Substanz auszurichten, indem sichergestellt wird, dass zu versteuernde Gewinne nicht mehr künstlich aus den Ländern hinausverlagert werden können, in denen die Wertschöpfung erfolgt.“ 32 Da der Fokus dieser Arbeit auf der Rechteüberlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern liegt, konzentriert sich das Erfordernis einer wesentlichen Geschäftstätigkeit lediglich auf den Kontext von Regelungen für geistiges Eigentum. Die steuerlichen Präferenzregelungen für IP-Einkünfte können Fragen zur Gewinnverkürzung aufwerfen, jedoch haben Staaten das Recht steuerliche Anreize für F&E zu bieten, da Sie das Wirtschaftswachstum und die Entwicklung fördern.33 So wurden drei verschiedene Ansätze untersucht, um entsprechende Substanzanforderungen in IP-Regelungen umzusetzen. Der erste Ansatz, welcher keine Unterstützung fand, basierte auf der Durchführung einer bestimmten Anzahl von wesentlichen Entwicklungstätigkeiten, um so die Wertschöpfung zu fokussieren. Ein weiterer Ansatz sah vor, dass Einnahmen, resultierend aus geistigem Eigentum, durch die Ansiedlung einer bestimmten Anzahl an wichtigen Funktionen in dem Staat, wo die Besteuerung stattfinden soll, steuerlichen Vergünstigungen unterliegen könnten. Dieser fand keine mehrheitliche Zustimmung, so dass sich auf den dritten Ansatz, den Nexus-Ansatz, geeinigt wurde.34

2.2 Nexus-Ansatz

Der Nexus-Ansatz dient, wie oben beschrieben, als ein Ansatz zur Ermittlung des Anteils der steuerbegünstigten IP-Einkünfte von den gesamten, aus dem geistigen Eigentumswert resultierenden, Einkünften. Der Ansatz strebt die Verknüpfung zwischen den Ausgaben für F&E, dem dazugehörigen IP und den daraus resultierenden Einkünften an. Dies hat zur Folge, dass der, nach nationalen IP-Regelungen, begünstigte Betrag höchstens dem Betrag, unter Anwendung des Nexus-Ansatzes, entsprechen darf.35 Somit wird sichergestellt, dass der Anteil an Aufwendungen, welcher tatsächlich beim Steuerpflichtigen angefallen ist, den Beitrag zu Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten des geistigen Eigentums abbildet. Somit ist auch nur der entsprechende Anteil, der Einkünfte resultierend aus dem IP, steuerbegünstigungsfähig.36

Im Staat, mit entsprechender IP-Regelung, fallen gebietsansässige Unternehmen, deren Betriebsstätten im Ausland und inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in den Anwendungsbereich des Nexus-Ansatzes. Im Ausland gelegene Betriebsstätten, nur sofern Sie im Inland, mit der jeweiligen IP-Regelung, steuerpflichtig sind.37 Die Inanspruchnahme soll jedoch solchen vorenthalten sein, deren konzernweiter Umsatz (5 Jahresdurchschnitt) nicht mehr als 50 Mio. € beträgt, sowie die aus IP resultierenden Bruttoerträge 7,5 Mio. € nicht überschreiten. (Anwendung auf KMU)38 Lediglich Patente und geistige Eigentumswerte, welche Patenten funktionell entsprechen, können unter den Anwendungsbereich des Nexus-Ansatzes fallen. Dabei gilt, dass diese rechtlich geschützt sind und ähnlichen Genehmigungs- und Registrierungsverfahren unterliegen. Darunter zählen zum einen Patente im weiteren Sinne, urheberrechtlich geschützte Software, sowie sonstige Gegenstände geistigen Eigentums, deren Erfindung nützlich sowie neuartig ist. (Gebrauchsmuster, geistiges Eigentum an Pflanzen und genetischen Material, Verfahren zur Herstellung/Produktion von Gütern etc.)39 Unter rechtlich geschützt, sind hier Exklusivrechte zur Nutzung des IP gemeint bzw. vertrags- und strafrechtlicher Schutz vor der Nutzung des geistigen Eigentums durch Dritte.40 Geistige Eigentumswerte wie Marken, Logos oder Vertriebsrechte können aufgrund der fehlenden Verknüpfung von F&E-Aufwendungen, geistigen Eigentumswert und daraus resultierenden Einkünften in keinem Fall steuerbegünstigungsfähig sein.41 In Abbildung 4 ist die Formel zur Berechnung der steuerbegünstigten Einkünfte abgebildet, hier kann jedoch ein sog. „Uplift“ von max. 30% auf die qualifizierten Ausgaben hinzugerechnet werden. Mit diesem Aufschlag können die Ausgaben insoweit angehoben werden, wie der Steuerpflichtige nicht-qualifizierte Ausgaben getätigt hat. Dieser Uplift darf jedoch nur sofern vorgenommen werden, wie die qualifizierten Ausgaben nicht die Gesamtausgaben übersteigen, da der Nexus-Quotient höchsten 1 bzw. 100% betragen kann.42 Der Nexus-Quotient ist kumulativ zu betrachten, da mit jedem angefallenen Aufwand, sich die qualifizierten oder Gesamtausgaben erhöhen.43

[...]


1 Vgl. Spiegel, Google-Boss ist „sehr stolz“ auf Steuertricks, 2012.

2 Vgl. Süddeutsche, Apples Steuertricks kosten EU-Staaten mindestens vier Milliarden Euro, 2018.

3 Vgl. Welt, Apple zahlt Mini-Steuersatz von 1,9 Prozent, 2012.

4 Vgl. Pressemitteilung Nr. 4 des Bundesministeriums der Finanzen, 2017.

5 Vgl. WD 4 – 3000 – 032/18, Deutscher Bundestag, 2018.

6 Vgl. PWC, Global Top 100, 31. März 2018.

7 Vgl. Kang/NGO, Tech Untaxed: Tax Avoidance in Sillicon Valley, 2012, S.14.

8 Vgl. Duhigg/Kocieniewski, NY Times, 28. April 2012.

9 Vgl. Sullivan, TNI, 2011.

10 Vgl. Apple Inc., Apple Statement, 6.11.2017.

11 Vgl. Richter/Hontheim, Der-Betrieb Heft 23, 2013, Seite 1262.

12 Vgl. 26 U.S. Code §7701.

13 Vgl. Sec. (82), Finance Act, 1999.

14 Vgl. Sec. (21) (1) (f), Taxes Consolidation Act, 1997.

15 Vgl. Apple Holding B.V., Annual Report 2009, S. 17. (109 Mitarbeiter), Google Netherlands Holding B.V. Annual Report 2011, Seite 3. (0 Mitarbeiter)

16 Vgl. Treasury Regulations §301.7701-3 (b) (2).

17 Vgl. Richter/Hontheim; Der-Betrieb Heft 23, 2013, Seite 1263.

18 Vgl. Jahresabschluss Apple GmbH zum GJ v. 01.10.2016 bis zum 30.09.2017

19 Vgl. Richter/Hontheim; Der-Betrieb Heft 23, 2013, Seite 1264.

20 Vgl. Sec. (21) (1) (f), Taxes Consolidation Act, 1997

21 Vgl. Richter/Hontheim, Der-Betrieb Heft 23, Seite 1262-1264.

22 Vgl. van Helvoirt, Steuern in Europa, 2018, S. 264.

23 Vgl. G20 Leaders Declaration, Los Cabos, 19.06.2012.

24 Vgl. OECD, Aktionspunkt 5 – Abschlussbericht, 2015.

25 Vgl. https://www.oecd.org/about/

26 Vgl. BMF, Fragen und Antworten zum BEPS-Projekt, 01.08.2017.

27 Vgl. OECD, Aktionspunkt 5 – Abschlussbericht, S. 12, 2015.

28 Vgl. OECD, BEPS-Projekt Erläuterung, S. 24, 2016.

29 Vgl. OECD, BEPS-Projekt Erläuterung, S.26, 2016.

30 Vgl. Der Betrieb, Heft 50, DB1257277, Seite 2953, 2017.

31 Vgl. OECD, Aktionspunkt 5 – Abschlussbericht, S. 13, 2015.

32 Vgl. OECD, Aktionspunkt 5 – Abschlussbericht, S. 27, 2015.

33 Vgl. OECD, Aktionspunkt 5 – Abschlussbericht, S. 28, 2015.

34 Vgl. OECD, Aktionspunkt 5 – Abschlussbericht, S. 28-29, 2015.

35 Vgl. OECD, Erläuterungen, S. 28, 2016.

36 Vgl. Kaul, Nexus-Ansatz, S. 12, 2017.

37 Vgl. OECD, Erläuterung, S. 33, 2016.

38 Vgl. Kaul, Nexus-Ansatz, S. 14, 2017.

39 Vgl. OECD, Aktionspunkt 5 – Abschlussbericht, S. 34, 2015.

40 Vgl. OECD, Aktionspunkt 5 – Abschlussbericht, S. 52, 2015.

41 Vgl. OECD, Erläuterungen, S. 38, 2016.

42 Vgl. OECD, Aktionspunkt 5 – Abschlussbericht, S. 30, 2015.

43 Vgl. Kaul, Nexus-Ansatz, S. 19, 2017.

Final del extracto de 40 páginas

Detalles

Título
BEPS Action 5. Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz
Universidad
University of Cooperative Education Villingen-Schwenningen
Calificación
2
Autor
Año
2019
Páginas
40
No. de catálogo
V495823
ISBN (Ebook)
9783346002730
ISBN (Libro)
9783346002747
Idioma
Alemán
Palabras clave
Base Erosion Profit Shifting, Lizenzgebühren, Lizenzschranke, §4j EStG, Double Irish with a Dutch Sandwich, Aktionspunkt 5, BEPS, Steuervermeidung
Citar trabajo
Christopher Döcke (Autor), 2019, BEPS Action 5. Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/495823

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