Die Möglichkeit des bedingungslosen Grundeinkommens als gerechte Alternative zur Lohnarbeit


Tesis (Bachelor), 2019

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Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundzüge einer gerechten Gesellschaft
2.1 Grundlagen eines gerechten Systems
2.2 Menschenrechte als normative Basis
2.3 Verteilungsgerechtigkeit
2.4 Verdienst
2.5 Faire Chancengleichheit

3. Das bedingungslose Grundeinkommen
3.1 Ein kurzer Rückblick
3.2 Die Idee des BGE
3.3 Vorteile, Ziele und Chancen
3.4 Vertreter und Konzepte
3.4.1 Unternehmer Götz Werner
3.4.2 Entwurf für die Schweiz
3.4.3 Parteikonzept DIE LINKE
3.4.4 Solidarisches Bürgergeld
3.4.5 Liberales Bürgergeld der FDP
3.5 Bedingte Grundeinkommen

4. Lohnarbeit im Wandel
4.1 Der Mensch und sein Verhältnis zur Lohnarbeit
4.2 Care-Arbeit und Ehrenamt
4.3 Fachkräftemangel vs. Digitalisierung
4.4 Folgen des Wandels
4.5 Das BGE als Lösungsansatz

5. Finanzierung des Grundeinkommens
5.1 Randbedingungen
5.1.1 Territoriale Ausdehnung
5.1.2 Berechtigter Personenkreis
5.1.3 Auszahlungshöhe
5.2 Finanzierungsansätze
5.2.1 Freiwerdende Gelder
5.2.2 (Negative) Einkommenssteuer
5.2.3 Konsum-/Mehrwertsteuer
5.2.4 Finanztransaktionssteuer

6. Kritik und Gefahren eines BGEs
6.1 Unerschwinglicher Finanzierungsbedarf
6.2 Ungenaue Prognosen
6.3 Mangel an repräsentativen Studien
6.4 Mangel an Arbeitsmotivation
6.5 Psychologische Hürden bei Umstellung
6.6 Arbeit als identitätsstiftendes Moment
6.7 Kontinuität von Ungleichheit
6.8 Sogwirkung
6.9 Demokratiegefährdung

7. Resümee

Literaturverzeichnis

Einleitung

„Die Erwerbsarbeit wird illusionär überhöht“, konstatierte Soziologe Sascha Liebermann, Mitbegründer der Initiative Freiheit statt Vollbeschäftigung, bei einem Vortrag in der Stiftung Demokratie Saarland am 18. März diesen Jahres. Diese im Rahmen der Veranstaltung über das „Bedingungslose Grundeinkommen – aus dem Geist der Demokratie“ seitens Liebermann geäußerte Kernthese, die auf freiwerdende Innovationskräfte und gerechtere und damit „zu mehr sozialem Frieden“ beitragende „Entlohnung aller Formen von Arbeit“ abzielt, ist nur ein Aspekt der zunehmenden Diskussionen, die unter der Überschrift Bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) geführt werden. Liebermann „beschränkt sich nicht auf volkswirtschaftliche Modellrechnungen, sondern legt den Fokus auf die sozioökonomischen Aspekte“: „Es gehe [...] um die Wertschöpfung“ und diese „bemesse sich nicht nur an der bezahlten Erwerbsarbeit“, sondern vor allem an dem riesigen, häufig von Frauen bewältigten „Kontingent an unbezahlter Arbeit“ wie Kindererziehung, Pflege, Haushalt oder Ehrenamt. (Brenner 2019)

Der Wandel seit den 1980er Jahren – weg von der fordistischen Vollbeschäftigungsgesellschaft, hin „zu einer postfordistischen und neoliberalen Gesellschaft der staatlichen Arbeitsbeschaffung“ (Hirsch 2016, S. 18) – hat Verhältnisse geschaffen, unter denen „das Ensemble von Vollbeschäftigung, Normalarbeitsverhältnis, Sozialversicherungssystemen, gewerkschaftlicher Vertretung und traditionellen Geschlechterbeziehungen“ (ebd., S. 20) immer weiter destabilisiert wird. Trotzdem spielt die Ausübung von Lohnarbeit nach wie vor eine zentrale Rolle bei der sozialen Inklusion, sowohl für die ökonomische Subsistenz als auch für die soziale Anerkennung (ebd., S. 16).

Die Frage nach dem Bedeutungswandel von Lohn- und unbezahlter sogenannte Care-Arbeit in den westlichen Gesellschaften führt neben Liebermann auch zahlreiche andere Autoren zu der Idee des bedingungslosen Grundeinkommens. Ein jedem individuell und ohne Bedingungen ausgezahlter, existenzsichernder Geldbetrag (Winker 2016, S. 12) stellt fundamentale „Werteorientierungen zur Funktion der Arbeit in Frage“ (Opielka 2015) und verweist zugleich auf den menschenrechtlichen Charakter einer Grundversorgung (Vogt 2016, S. 163).

Kritiker verweisen neben der Befürchtung, kein Mensch werde noch arbeiten, wenn er dies nicht müsse, zumeist darauf, dass ein BGE nicht umsetzbar, weil nicht finanzierbar sei (z.B. Friedrichsmeier 2018 oder Naumer 2018, S. 110). Es sei utopisch und „nie wirklich gerecht“, kritisiert der Politikwissenschaftler Christoph Butterwegge (2015).

Gerade der umstrittene Charakter des bedingungslosen Grundeinkommens als Chance für das Individuum und die Gesellschaft als Ganzes, aber auch als Freifahrtschein zum Faul-Sein (Hasel 2015), heizt den öffentlichen Diskurs immer wieder an.

Ziel dieser Arbeit soll es deshalb sein, zu untersuchen, ob ein bedingungsloses Grundeinkommen eine gerechte Alternative zur Lohnarbeit darstellen kann.

Um den dieser Frage impliziten drei Hauptaspekten – nämlich dem der Gerechtigkeit, der Rolle der Lohnarbeit und der Machbarkeit – näherzukommen, wird in einem ersten Teil eine theoretische Grundlegung darüber stattfinden, was eine gerechte Gesellschaft überhaupt ausmacht. Zu diesem Zweck werden neben der Menschenrechtsthese die Gerechtigkeitselemente der Verteilungsgerechtigkeit, des Verdienstes und der fairen Chancengleichheit insbesondere unter Bezugnahme und Abwägung der Argumentationen John Rawls und Friedrich August von Hayeks diskutiert.

Nach dieser theoretischen Aufarbeitung von Gerechtigkeitsprinzipien wird es darum gehen, zu konkretisieren, was genau gemeint ist, wenn über ein bedingungsloses Grundeinkommen gesprochen wird. Hierfür ist es zweckdienlich, nach einem kurzen Blick in die Geschichte, zunächst die Grundidee des bedingungslosen Grundeinkommens sowie die für die Befürworter des Grundeinkommens diese innewohnenden Chancen darzulegen. Ferner wird auf die konkreten Konzepte und deren Vertreter einzugehen sein.

Im darauffolgenden Kapitel zur Lohnarbeit wird es noch einmal vertieft um die Beziehung des Menschen zur Arbeit gehen, besonders im Sinne des Spannungsverhältnisses zwischen Lohn- und Care- bzw. ehrenamtlicher Arbeit. Anschließend sollen die aus den Auswirkungen eines aufzuzeigenden beginnenden Verständniswandels von Arbeit und den Veränderungen des Arbeitsmarktes, unter anderem durch die Digitalisierung, herrührenden Folgen thematisiert werden. Zusätzlich soll untersucht werden, ob und inwieweit diese unter anderem destabilisierenden Effekte mittels eines BGEs überwunden werden könnten.

Bevor final weitere, einem bedingungslosen Grundeinkommen anhaftende Kritikpunkte und Gefahrenquellen vorgestellt und auf Basis der vorangegangenen Erkenntnisse geprüft werden, wird es ausführlicher um eine systematische Abbildung der Finanzierungsmöglichkeiten desselbigen gehen. Zu diesem Zweck werden zunächst die Randbedingungen der Finanzierung bestimmt und im Zuge dessen eine kurze Aufarbeitung des finanziellen Bedarfs eines Grundeinkommens stattfinden. Es folgt eine Übersicht von vier grundlegenden Finanzierungsansätzen.

Schließlich wird in einem Resümee die Vereinbarkeit das BGEs mit den erarbeiteten Gerechtigkeitsprinzipien geprüft und auf Grundlage weiterer Teilergebnisse dieser Arbeit eine Aussage darüber getroffen werden, ob ein bedingungsloses Grundeinkommen tatsächlich eine gerechte Alternative zur Lohnarbeit darstellt.

Es sei hinzugefügt, dass sich explizite Abwägungen zum BGE, wenn nicht anders eingegrenzt, immer auf ein Grundeinkommen unter Voraussetzungen bezieht, die denen der hochentwickelten, wohlhabenden Industriestaaten entsprechen. Den zahlreichen bereits stattgefundenen und immer noch stattfindenden Studien und Experimenten mangelt es, wie noch gezeigt werden wird, in ihrer Gänze an Erkenntniswert, weshalb jene allenfalls eine Thematik stützend, beispielhaft herangezogen werden.

1. Grundzüge einer gerechten Gesellschaft

Geht es um eine gerechte Gesellschaft, also um soziale Gerechtigkeit, geht es letztlich darum, „wie die Annehmlichkeiten und Unannehmlichkeiten des Lebens unter den Mitgliedern einer Gesellschaft verteilt werden sollten“ (Miller 2008, S. 42). Im Laufe der Geschichte häufig auch synonym verwendet betrachteten die „meisten zeitgenössischen politischen Philosophen“ soziale Gerechtigkeit zumindest „als Aspekt der Verteilungsgerechtigkeit“ (ebd., S. 43). In dieser Tradition lässt sich die Frage nach sozialer Gerechtigkeit bis zu Aristoteles zurückverfolgen. Neben der „Verteilung öffentlicher Mittel an die Inhaber von Ämtern“ und Bedürftige hatte Aristoteles bei seinen Ausführungen „auch die Verteilung von Vergünstigungen innerhalb von Klubs und anderen derartigen Vereinigungen von Privatleuten“ im Sinn; Thomas von Aquin erweiterte diese Auffassung noch um „die Besetzung von Professorenstellen“ (ebd.). Die Bedeutung für das öffentliche Interesse aufgreifend und fundamental für das moderne Freiheitsideal setzten die Stoiker und Cicero Gerechtigkeit mit Gemeinnutzen gleich (Hayek 2013, S. 152).

Der Ursprung dieses Gerechtigkeitsgrundsatzes war „verdienstethisch begründet“, indem Herrschende dazu angehalten waren, „sich an dem politisch-ethischen Verdienst zu orientieren“ und nur jene „mit Zuwendungen zu belohnen, die sich aufgrund ihrer sittlich-politischen Vorbildlichkeit als würdig erwiesen“ hatten (Kersting 2007, S. 200–201).

Das grundlegende Gerechtigkeitsverständnis wandelte sich zu allen Zeiten so sehr wie die Zeiten selbst und kann, auf normativen Werten aufbauend, „nie voraussetzungsfrei geklärt werden“ (Kersting 2007, S. 194). Und selbst zu gleichen Zeiten kann der Begriff der sozialen Gerechtigkeit aufgrund seiner Normativität und ungenauen Definition unterschiedlich ausgelegt werden, was ihn sowohl für den Philosophen Wolfgang Kersting als auch für den Ökonomen und Sozialphilosophen Friedrich A. von Hayek (2013, S. 152) „nahezu wehrlos gegenüber jeder Form rhetorischer Vereinnahmung“ (Kersting 2007, S. 201) und Ideologie werden lässt.

1.1 Grundlagen eines gerechten Systems

Bevor einzelne, explizit ausgewählte Gerechtigkeitsaspekte thematisiert werden, soll zunächst der Frage nachgegangen werden, mittels welcher prinzipiellen Grundsätze ein gerechtes System zu erreichen ist. Dreh- und Angelpunkt der Argumentation sind hierbei die fundamental konträren Positionen Hayeks und Rawls.

In seiner Publikation „Das Trugbild sozialer Gerechtigkeit“, erstmals 1973 veröffentlicht, hat für Friedrich A. von Hayek (2013, S. 184) soziale Gerechtigkeit „in einer spontanen Ordnung“ keinen Sinn, sondern ausschließlich innerhalb von Organisationen. Dies begründet er damit, dass es weder gerecht noch ungerecht sei, wenn „A viel hat und B wenig“, sofern „es nicht beabsichtigt oder vorhergesehenes Ergebnis von irgendjemandes Handeln ist“ (ebd.). Denn gerecht oder ungerecht könne nur menschliches Verhalten sein (ebd., S. 181). Folglich schlössen die Menschen fälschlicherweise vom Verhalten untereinander und den diesem inhärenten Gerechtigkeitsgrundsätzen „auf die vereinten Wirkungen des Handelns vieler“ (ebd., S. 213). Bei diesen vereinten Wirkungen handele es sich hingegen um sich selbstordnende Prozesse (ebd., S. 214). Der Staat habe dementsprechend nicht dafür Sorge zu tragen, dass spezifische Bedürfnisse seiner Bürger direkt befriedigt werden, sondern lediglich die Bedingungen sicherzustellen, „für Einzelpersonen und kleinere Gruppen günstige Handlungsmöglichkeiten“ (ebd., S. 152) zu schaffen.

Als Vertreter des klassischen Liberalismus sind für Hayek (ebd., S. 160) gewisse Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten der Bürger sogar notwendig, um die „Wirksamkeit jenes Entdeckungsverfahrens“ zu garantieren, „das der Markt darstellt“, der Anreiz also bestehen bleibt, sich zu verbessern. Die „Art und Weise der Verteilung von Vorteilen und Belastungen durch den Marktmechanismus“ könne durchaus als ungerecht empfunden werden, „ wenn sie das Ergebnis vorsätzlicher Zuweisung an bestimmte Personen wäre“ (Hayek 2013, S. 215), das sie aber nicht sei. Allein das Bestimmen der Preise „durch gerechtes Verhalten der Marktteilnehmer“, also „ohne Betrug, Monopol oder Gewalt“, schaffe die Voraussetzungen für Gerechtigkeit, so Hayek (ebd., S. 224), und damit die Grundlage für ein gerechtes, sich selbst ordnendes System.1 „[F]ür die liberale Vorstellung von Gerechtigkeit“ gilt also, dass nur „die Art und Weise“ des Wettbewerbs ein Maßstab für Gerechtigkeit sein kann, nicht aber seine Ergebnisse (ebd., S. 188).

Als Neuentwurf seines Werkes „Eine Theorie der Gerechtigkeit“, erstmals 1971 veröffentlicht, widmete sich John Rawls 1985 in seiner Publikation „Gerechtigkeit als Fairneß“ erneut den Grundprinzipien seiner Gerechtigkeitstheorie, die Hayeks Argumentation zwar nicht gänzlich widerspricht, jedoch an einem völlig anderen Punkt ansetzt. Rawls (2006, S. 25) formuliert darin eine Gerechtigkeitsauffassung in Form der „Konzeption der Gerechtigkeit als Fairneß“, die die „Gesellschaft als ein[-] faire[s] und langfristig von einer Generation zur nächsten fortwirkende[s]System der sozialen Kooperation“ begreift. Dieses System benötige „öffentlich anerkannte Regeln undVerfahren“, faire und allseits akzeptierte „Modalitäten der Zusammenarbeit“ und „die Vorstellung vom rationalen Vorteil oder Wohl jedes Beteiligten“ (ebd., S. 26–27). Es bedürfe also gewisser Gerechtigkeitsprinzipien, die zur Bestimmung fairer Bedingungen „der sozialen Kooperation“ (ebd., S. 28) beitragen. In Anlehnung an „Eine Theorie der Gerechtigkeit“ verbleibt Rawls (ebd., S. 78) mit folgenden überarbeiteten Gerechtigkeitsprinzipien:

a) Jede Person hat den gleichen unabdingbaren Anspruch auf ein völlig adäquates System gleicher Grundfreiheiten, das mit demselben System von Freiheiten für alle vereinbar ist.
b) Soziale und ökonomische Ungleichheiten müssen zwei Bedingungen erfüllen: erstens müssen sie mit Ämtern und Positionen verbunden sein, die unter Bedingungen fairer Chancengleichheit allen offenstehen; und zweitens müssen sie den am wenigsten begünstigten Angehörigen der Gesellschaft den größten Vorteil bringen (Differenzprinzip).

Dabei stehe das Prinzip der gleichen Grundfreiheiten über dem Prinzip der sozialen und ökonomischen Ungleichheiten und die faire Chancengleichheit über dem Differenzprinzip (ebd.). Die Eingliederung der „wichtigsten politischen und sozialen Institutionen der Gesellschaft in ein System der sozialen Kooperation“ (ebd., S. 31) verlange eine adäquate Grundstruktur. Ist diese Grundstruktur gerecht, gewährleiste sie eine sogenannte „Hintergrundgerechtigkeit“, also einen gerechten „sozialen Hintergrundrahmen“ (Rawls 2006, S. 32). Die Grundstruktur habe zugleich die „öffentliche[-] Aufgabe, denBürgern eine Vorstellung von sich selbst als freie[-] und gleiche[-] Personen“ sowie „eine optimistische und zuversichtliche Einstellung zur Zukunft“ zu vermitteln (ebd., S. 98–99). Kann eine öffentliche Gerechtigkeitskonzeption schließlich eine Gesellschaft wirksam regulieren, lasse sich von einer „wohlgeordneten Gesellschaft“ (ebd., S. 29) sprechen. In einer solchen Gesellschaft sei jedem „genau dieselbe[-] politischeGerechtigkeitskonzeption“ (ebd.) bekannt und von jedem anerkannt. Hier sei offenkundig, dass die Grundstruktur den Gerechtigkeitsprinzipien entspricht und jeder den notwendigen Gerechtigkeitssinn habe, um die „öffentlich anerkannten Gerechtigkeitsprinzipien zu verstehen und anzuwenden“ (ebd., S. 30).

Fünf Aspekte stellt Rawls (ebd., S. 66–69) zum Erreichen eines entsprechenden Systems als besonders wichtig heraus: Erstens müssen die im Rahmen des „vernünftigen Pluralismus“ auftretenden vielfältigen, widerstreitenden und unvereinbaren Globallehren in einen „vernünftigen übergreifenden Konsens“ (ebd., S. 64) gebracht werden; zweitens müsse der Staat Gewalt in einem Maße ausüben, das ausreicht, um die politische Gemeinschaft aufrechtzuerhalten; drittens müsse eine erhebliche Mehrheit der politisch aktiven Bürger eines demokratisch regierten Systems dieses bereitwillig und freiwillig unterstützen; viertens müsse sich die politische Kultur einer demokratischen Gesellschaft dafür eignen, ihr bestimmte Grundideen für eine politische Gerechtigkeitskonzeption zu entnehmen und fünftens müsse klar sein, dass viele der „wichtigsten politischen Urteile“ Bedingungen unterliegen, „die es höchst unwahrscheinlich machen, daß gewissenhafte und völlig vernünftige Personen [...] ihr Vernunftvermögen so zum Einsatz bringen können, daß alle zum selbenErgebnis gelangen“ (ebd., S. 69), ein gewisser Grad an Uneinigkeit also auch in einer wohlgehordneten Gesellschaft bestehen bleibt.

Laut Rawls (ebd., S. 63) sei es trotzdem möglich, zu „einer vernünftigen Einigung“ zu gelangen, indem über ein sogenanntes Überlegungsgleichgewicht eine Kohärenz wohlüberlegter Urteile – also konkrete „Ansichten über dieGerechtigkeit [...] von Praktiken oder Institutionen, [denen] wir uns sicher sind“ (Miller 2008, S. 96) – auf allen Ebenen der Allgemeinheit hergestellt wird.

Nachdem Hayek also bereits die Frage nach sozialer Gerechtigkeit für „zutiefst irreführend“ (Miller 2008, S. 135) hält und ein gerechtes System im Prinzip nur dann gerecht sein kann, wenn man es sich selbst überlässt, hat Rawls sehr genaue Vorstellungen davon, welche Voraussetzungen geschaffen werden müssen, um ein gerechtes System herzustellen. Folglich werden seine Ideen zu Verteilungsgerechtigkeit, Verdienst oder fairer Chancengleichheit nachfolgend die dominierenden sein.

1.2 Menschenrechte als normative Basis

„Die normative Grundlage“ des modernen Gerechtigkeitsverständnisses ist „die Menschenrechtsthese“ und mit ihr das Prinzip der Gleichheit aller Menschen (Kersting 2007, S. 194), weshalb diese auch als Ausgangspunkt der detaillierteren Analyse ausgewählter Gerechtigkeitskriterien fungieren soll.

Möchte ein Staat der Menschenrechtsthese entsprechen, so muss er „alle Menschen gleich behandeln und in gleicher Weise berücksichtigen“ (ebd., S. 195). Hierfür bedarf es der „Institutionalisierung des Menschenrechts“ (ebd.) in Form einer Verrechtlichung. Die ursprüngliche Aufgabe der Verrechtlichung innerhalb einer Gemeinschaft war es zwar, Konflikte zu bereinigen und berechenbare Verhältnisse herzustellen, heute geht es aber eher darum, die moralische „Qualität der Gesellschaft“ zu verbessern und die „Gerechtigkeitsvorstellungen ihrer Bürger“ zu erfüllen (ebd., S. 196). Philosoph Wolfang Kersting (ebd.) hält dies für einen unabschließbaren Prozess. Gerechtigkeit ist für ihn zum einen ein „institutionalisierter“, zum anderen ein „interpretierter menschenrechtlicher Egalitarismus“ (ebd., S. 195).

Rawls (2006, S. 46) Vorstellungen eines gerechten Systems folgend benötigt ein „faires Kooperationssystem“ die grundlegende Gleichheit der Mitglieder dieses Systems. Diese Gleichheit bezieht er auf den Besitz eines notwendigen Mindestmaßes moralischer und sonstiger Fähigkeiten, um „voll und ganz am kooperativen Leben der Gesellschaft teilzunehmen“ (ebd.). Wer voll kooperieren kann, gilt als gleich zu allen anderen und darf lediglich hinsichtlich der „öffentlichen politischen Gerechtigkeitskonzeption“ (ebd., S. 47) anders behandelt werden.

Die Idee der Gleichheit erfordert für Rawls (ebd.) zudem grundsätzliche Reziprozität, also eine Kooperation, in der jeder „den Anforderungen der Regeln und Verfahren entsprechend“ (ebd.) seinen Beitrag leistet. Sozialpsychologisch betrachtet ist Reziprozität eine „für uns überlebenswichtig[e]“ (Stegbauer 2011, S. 11) Gegenseitigkeit. Da jeder Mensch zu jeder Zeit immer auch auf andere angewiesen ist, ist sie ein Grundelement bei der Entstehung von Sozialität und damit ein elementarer „Teil des Zusammenlebens“ (ebd., S. 14).

Der britische politische Philosoph und Sozialwissenschaftler David Miller (2008, S. 297) weist in seiner Publikation „Grundsätze sozialer Gerechtigkeit“ unter Bezug auf Rawls darauf hin, dass es „weder der Sache der Gerechtigkeit noch der Sache der Gleichheit“ diene, wenn „politische Philosophen beide Ideen unter der Überschrift ›egalitäre Gerechtigkeit‹“ zusammenführten. Für Miller (ebd., S. 284–285) gibt es entsprechend zwei Arten von Gleichheit, wobei nur die erste etwas mit Gerechtigkeit zu tun habe: Eine gerechtigkeitsbedingte Gleichverteilung gewisser Vorteile, beispielsweise „Rechte“, die er als „ Staatsgleichheit “ bezeichnet, und „ein gesellschaftliches Ideal“ des gegenseitigen Respekts der Menschen „als Gleich [sig!]“, ohne Hierarchien oder „soziale[-] Klassen“, die er als „ soziale Gleichheit “ bezeichnet.

Mit dem Gleichheitsprinzip eng verwoben ist der Menschenrechtsthese auch „der Be-griff der menschenrechtlichen Freiheit“ (Kersting 2007, S. 194) inhärent, also das Recht, „nur solchen Gesetzen gehorchen zu müssen“, die zwischen allen Menschen innerhalb eines Systems „einvernehmlich beschlossen“ worden sein könnten (ebd., S. 195). Überdies gehören Grundfreiheiten wie „Gedanken- und Gewissensfreiheit“ oder das Recht auf „freien Ortswechsel“ und freie Berufswahl nicht nur zu Rawls (2006, S. 100) Grundgütern, auf die im späteren Verlauf dieser Arbeit im Kontext der Verteilungsgerechtigkeit noch genauer eingegangen wird; sie sind ferner Gegenstand des deutschen Grundgesetzes (Art. 4, 5, 11 und 12 GG), was ihre Bedeutung und ihren menschenrechtlichen Charakter im besonderen Maße unterstreicht.

Problematisch wird die Diskussion dann, wenn die Freiheit nicht bloß durch Gesetze, sondern auch durch materielle Mängel begrenzt wird (Miller 2008, S. 55). Denn wenn, der Menschenrechtsthese folgend, ein Staat dazu aufgefordert ist, seine Bürger gleich zu behandeln, ihnen also gleiche Freiheiten zu gewähren, führt diese Argumentation unweigerlich zur umstrittenen Frage der Gleichverteilung von Gütern und zur generellen Frage der Verteilungsgerechtigkeit.

1.3 Verteilungsgerechtigkeit

Miller (2008, S. 287) hält die Gleichverteilung von Gütern generell für nicht zweckdienlich und nur in Ausnahmefällen für richtig.2 Er warnt davor, dass Menschen dazu neigen, sich auf Gleichverteilung zu berufen, weil sie davon überzeugt seien, sie begründe die gerechteste Verteilung (ebd., S. 106). Tatsächlich aber werde Gleichverteilung häufig aufgrund von Informationsmangel – etwa, wenn nicht bekannt ist, wie viel ein zu Begünstigender zur Erlangung des zu verteilenden Gutes beigetragen hat – oder schlicht „aus Gründen der Einfachheit oder Bequemlichkeit“ (ebd.) favorisiert.

Hayek macht den Wunsch der Menschen nach Gleichverteilung an der Auffassung fest, dass „die bestehenden Ungleichheiten“ menschengemacht seien. Zwar wäre dies in einer „echten Marktwirtschaft“ ein absoluter Irrglaube. In der Realität sei diese Annahme jedoch nicht unbegründet, da die „heute vorherrschende Form der Wirtschaftsordnung“ durchaus von staatlichen Eingriffen beeinflusst wurde. (Hayek 2013, S. 232)

Für Kersting ist „eine Form von Gleichverteilung“ hingegen unumgänglich, da unter menschenrechtlich-egalitären Gesichtspunkten „Verteilung nach Verdienst und Würdigkeit“ kein valides Kriterium für Verteilungsgerechtigkeit sein könne. Doch die Fragen nach der „Anwendung des Gleichbehandlungsgebots auf den Bereich der Güterverteilung“, der Reichweite von „Gerechtigkeitskorrektur[en] der Verteilungsresultate des Marktes“ oder den Bemessungskriterien für das „jedem zukommende Gleiche“ lasse sich nicht einfach so vom „Konzepte des menschenrechtlichen Egalitarismus“ ableiten, sondern verlange „beträchtliche interpretatorische Anstrengungen, deren Ergebnisse immer kontrovers bleiben werden“. (Kersting 2007, S. 201)

Wie ließen sich also derartige Kontroversen lösen? Welche Verteilungsprinzipien erscheinen neben dem der Gleichverteilung sinnvoll? Rawls (2006, S. 78) suchte beispielsweise nach

einemVerteilungsprinzip (im engerenSinn), das imRahmen von Hintergrundinstitutionen gilt, von denen die gleichenGrundfreiheiten (einschließlich des fairenWerts der politischenFreiheiten)[...] ebenso gewährleistet werden wie die faire Chancengleichheit.

Auch für ihn stehen also Verteilung und Freiheit in einem engen Zusammenhang.

Neben Rawls liegt auch für Kersting (2007, S. 202) der Schlüssel für soziale Gerechtigkeit nicht in der Herstellung von angemessenen Verteilungsresultaten, sondern in den „Verteilungsvoraussetzungen“, „Marktzugangsbedingungen und [der] grundlegende[n] Daseinsfürsorge“. Um diese Verteilungsvoraussetzungen gerecht gestalten zu können, erfordere es laut Rawls (2006, S. 89) einer Grundstruktur, die so beschaffen sein muss, dass, wenn sich jeder an „die öffentlich anerkannten Regeln“ hält und die ihnen innewohnenden „Ansprüche anerkennt, die resultierenden Einzelverteilungen der Güter“ gerecht sind oder als solches akzeptiert werden; dies bezeichnet er als „reine Hintergrund-Verfahrensgerechtigkeit“. Rawls (ebd., S. 92–93) räumt zwar ein, dass sich, trotz einer gerechten Ausgangssituation und gerechter temporärer sozialer Bedingungen, langfristig „gewaltiger Reichtum und Besitz in wenigen Händen“ ansammeln könnte, die die „Grundsätze der fairen Chancengleichheit [und] des fairen Werts der politischen Freiheit“ zerrütten könnten. Es obliege allerdings „denRegeln der reinen Hintergrund-Verfahrensgerechtigkeit“ (ebd., S. 93), also einer langfristigen Regulierung der Grundstruktur, gerechte soziale Bedingungen zu erhalten. Halte sich „jeder an die öffentlich anerkannten Kooperationsregeln“, sei „die resultierende Einzelverteilung gerecht“ (ebd., S. 95).

Einem eher empirischen Ansatz folgend verweist Alrun Vogt im Zusammenhang mit ihren Ausführungen über das Grundeinkommen auf die Verflechtung der Eigentumsverhältnisse privater und kollektiver Güter. Naturgüter seien demnach Gemeinschaftseigentum, produzierte Güter das Eigentum des Produzenten. Die in der Gesellschaft vorfindbaren Güter seien indes zum Großteil Mischformen, da sie sowohl natürliche als auch Produktionskomponenten enthalten. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, „dass eine Person, je reicher sie ist, auch einen umso größeren Anteil an den Naturgütern und am sonstigen Gemeineigentum hat“, was für Vogt eine generelle „staatliche Umverteilung zugunsten der weniger Begünstigten“ rechtfertigt. Unklar sei dabei hingegen „der genaue Anteil an Gemeineigentum“, der jedem zustehe. (Vogt 2016, S. 164)

Dass dem Menschen auf menschenrechtlicher Ebene gewisse Grundfreiheiten zugestanden werden, wurde hier bereits erörtert, doch es gibt weitere Grundgüter, die Rawls einem Jeden zuspricht. Allgemein sind Grundgüter für Rawls (2006, S. 99) rationale Bedürfnisse und Forderungen, zu deren Bestimmung es der politischen Konzeption bedarf. Neben den oben bereits erwähnten Grundfreiheiten zählen autoritäts- und verantwortungsbedingte „Macht und Privilegien von Ämtern und Positionen“, Allzweckmittel in Form von „Einkommen und Vermögen“ sowie eine institutionell geschaffene „soziale Basis der Selbstachtung“ zu Rawls (2006, S. 100–101) Grundgütern, wobei betont werden muss, dass es ihm nicht um „die Selbstachtung als Einstellung zu sich selbst“ geht, sondern um „soziale[-] Grundlagen“ wie die „gleiche[n] Grundrechte“ für alle Bürger und deren „öffentliche Anerkennung“ sowie die allseitige Zustimmung zum bereits oben angeführten Differenzprinzip (ebd., S. 102).

Hayek (2013, S. 156) sieht „die Bereitstellung solcher ›Kollektivgüter‹“ generell kritisch, da ein spezifisches Kollektivinteresse in der Regel keinem Allgemeininteresse entspreche. Dabei gehe es ausschließlich um Abwägungen zwischen der „Befriedigung kollektiver Interessen bestimmter Gruppen“ (ebd.) und der aus etwaigen Reziprozitätsprinzipien erwachsenden Vorteile und Belastungen für andere Gruppen. Wird ein Staat damit beauftragt, bestimmte Kollektivinteressen durchzusetzen, entstehe „die Gefahr, daß diese Methode zugunsten bestimmter Interessen angewendet“ (ebd.) werde. Eine Folge ist die bereits oben angeschnittene Möglichkeit der willkürlichen Auslegung von Begriffen wie „Gemeinwohl“ (ebd., S. 152) zum Interesse Einzelner.

1.4 Verdienst

Der wahrscheinlich am häufigsten genutzte Richtwert für eine angemessene Verteilung ist die Verteilung nach Verdienstkriterien. Historisch begründet stehen Verdienstkriterien nach wie vor über Bedarfskriterien. So müssen bedürftige Menschen zunächst ihre hinreichende Unterstützungswürdigkeit nachweisen, „bevor ihre Notlage vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus“ (Miller 2008, S. 121) anerkannt wird und sie sich damit die Unterstützung verdient haben.

Die Idee des Verdienstes unterliegt vielen Verzerrungen. Mikrosoziologisch war beispielsweise bei Versuchen festzustellen, dass sich Probanden bei Allokationsprozessen zwar generell am zugeschriebenen Verdienst der zu Begünstigenden orientierten, diese Vorgehensweise jedoch bei einer verstärkt wahrnehmbaren Gruppensolidarität zunehmend in Gleichverteilung überging (ebd., S. 107). Neigten Mitglieder temporärer Gruppen dazu, nach dem Leistungsprinzip zu entscheiden, tendierten Mitglieder, die noch weitere Interaktionen untereinander erwarteten, eher zu einer Gleichverteilung (ebd., S. 108).

Miller unterscheidet zwischen drei verschiedenen Arten von Verdiensturteilen, ein primäres, ein sekundäres und ein Pseudo-Verdiensturteil: „Wird über einen Akteur A behauptet, dass er aufgrund einer Aktivität oder Leistung L eine Vergünstigung oder einenVorteil V verdient“ (Miller 2008, S. 180), liegt ein primäres Verdiensturteil vor. A kann hierbei ein Individuum oder Kollektiv sein, „V ist im Allgemeinen etwas für seine Empfänger Vorteilhaftes“ und „L kann eine einzige Tat oder [...] eine Abfolge von Tätigkeiten“, muss nur von A geleistet worden sein (ebd., S. 180–181). Ein bloßes moralisches Motiv reicht dabei nicht aus, um sich verdient zu machen, die tatsächliche Leistung ist hier das Entscheidende (ebd., S. 181). Wird „aufgrund einer Eigenschaft“ von A vorweggenommen, dass A in der Zukunft aufgrund „dieser Eigenschaft“ eine Leistung erbringen wird, so handelt es sich um ein sekundäres Verdiensturteil (ebd., S. 184). Wird ein Verdienst leistungsunabhängig zugeschrieben – es aufgrund von Moral oder Sympathie richtig empfunden, dass A V erhält –, kann dies nicht als Verdiensturteil bezeichnet werden und allenfalls das Label eines Pseudo-Verdiensturteils erhalten (ebd., S. 185).

Zu unterscheiden ist ferner der bloße „Anspruch auf etwas“ (ebd., S. 187), weil diesem Anspruch eine gewisse Regel recht gibt, vom tatsächlichen Verdienst. Miller (ebd.) führt etwa die Gehaltsunterschiede zwischen Mann und Frau an, die nicht bedeuten, „dass männliche Arbeitnehmer“ es tatsächlich verdient hätten, „mehr zu bekommen als ihre weiblichen Pendants“. Für Miller (ebd., S. 190) ist Verdienst folglich „ein vorinstitutioneller Begriff“; da sich konkrete Verdiensturteile zumeist „auf institutionelle Fakten“ (ebd., S. 191) beziehen, die zunächst eine institutionelle Basis benötigen, um überhaupt Anwendung finden zu können, sei „Verdienst nicht völlig bestimmt“ und lasse „der Verdienstgrundsatz sowohl Raum für das Wirken anderer Gerechtigkeitsgrundsätze als auch für kontrastierende Werte wie Effizienz und soziale Gleichheit“ (ebd., S. 203).

Dennoch ist es bislang der Arbeitsmarkt, der in Form von Allokationsprozessen Einkommen und damit auch Lebenschancen zuteilt (Vobruba 2006, S. 33), weshalb der Verdienst auch im Kapitel über die Lohnarbeit noch einmal eine Rolle spielen wird.

1.5 Faire Chancengleichheit

So sehr der Verdienst die ökonomische Situation bestimmt, so sehr bestimmt die ökonomische Situation die Chancen, die ein Mensch im Laufe seines Leben erhält. Entsprechend kann, wie Rawls oben bereits zitiert, gewaltiger Reichtum und Besitz in wenigen Händen den Grundsatz der fairen Chancengleichheit zerrütten. Doch woran lassen sich faire Chancen messen und was macht Chancengleichheit aus?

Um noch einmal das Leistungsprinzip aufzugreifen, soll hier der Begriff der „Meritokratie“ – verstanden als „Ideal einer Gesellschaft, in der die Chancen jedes Einzelnen [...] ganz von seinen oder ihren Talenten und Anstrengungen abhängt“ – in die Argumentation eingeführt werden. Aus meritokratischer Perspektive zählt bei der Vergabe von Posten lediglich die Leistung der Bewerber, nicht deren Ethnie oder Geschlecht. „[U]ngleiche Lebenschancen“ bleiben unter dieser Prämisse jedoch bestehen. (Miller 2008, S. 227)

Miller (ebd., S. 229) selbst hält die Meritokratie in einer entwickelten industriellen Marktwirtschaft durchaus für ein vertretbares Konzept, doch die Kritik daran zieht sich durch alle politischen Lager: Für liberale Kritiker wie Hayek ist sie – seiner üblichen Argumentation folgend – ein Eingriff in ein System, in das nicht eingegriffen werden sollte und konzentriere sie sich laut linker Kritik fälschlicherweise auf Chancen- anstatt Ergebnisgleichheit. „Feministinnen und Streiter[-] für ethnische Minderheiten“ bemängeln hingegen eine „positive Diskriminierung“, die durch explizites Reservieren von Posten jenseits von Leistungserbringungen „für Angehörige dieser Gruppen“ entstehe (ebd., S. 230).

Das elementare Problem sei dabei, „dass ›Leistung‹ kein neutrales und objektives Kriterium“ (ebd.) abbilde und es eher darum ginge, dem Auswählenden zu gefallen, als tatsächlich die beste Leistung zu erbringen, die für den zu besetzenden Posten benötigt wird – sofern man Gefallen nicht als Leistung begreift. Obgleich linke und rechte Kritiker hierfür unterschiedliche Gründe vorbringen, halten es beide Seiten für unhaltbar, „die Lebenschancen der Menschen ausschließlich“ (ebd., S. 231) an ihren Leistungen festzumachen. Miller räumt schließlich ein, dass die Gefahr bestehe, dass in einer entwickelten Marktwirtschaft „zu viel Gewicht auf eine einzige Leistungsdimension gelegt“ (ebd., S. 250) wird und ein Mensch darauf angewiesen sei, genau die Leistung erbringen zu können, die dazu beiträgt, jenes Gut herzustellen, für das „der Markt oder der Staat zu bezahlen bereit sind“ (ebd., S. 251).

Ein wichtiger, wenn nicht der wichtigste Faktor, der den meritokratischen Abwägungen widerspricht und generell die Ausrichtung von Chancen anhand von Eigenschaften der Menschen unhaltbar macht, ist der Zufall. „Glück und Pech grenzen denGeltungsbereich des Leistungsprinzips ungefähr genauso ein, wie ein günstiger oder ungünstiger familiärer Hintergrund“ (ebd., S. 239).

Ausgehend von Rawls (2006, S. 74) Annahme, dass „Unterschiede in den Lebensaussichten“ der Menschen, also Chancenungleichheit, im direkten Zusammenhang mit „grundlegenden sozialen und ökonomischen Ungleichheiten“ stehen, seien diese Unterschiede determiniert durch ursprüngliche Klassenzugehörigkeit, angeborene Begabungen, „Bildungschancen und dem Glück oder Pech, das [jedem Menschen] im Laufe des Lebens widerfährt“. Um wider dieser Tatsache eine faire Chancengleichheit zu erzeugen, brauche es nicht bloß formale offenstehende „öffentliche Ämter und soziale Positionen“, sondern auch „eine faire Chance“ für jeden, „diese Ämter und Positionen zu bekleiden“ (ebd., S. 79). Ausschlaggebend sollten das Talent, die Fähigkeiten und die Bereitschaft zum Gebrauch von Begabungen sein, nicht die Klassenzugehörigkeit (ebd.). Fraglich ist hierbei, inwieweit bereits die Zugehörigkeit zu einer Klasse die Entfaltung von Talenten prägt – etwa, wenn zu wenig Geld in einer Familie zur Verfügung steht, um ein Kind angemessen zu fördern.

Dass „in der bestehenden marktlichen Ordnung nicht nur die Ergebnisse, sondern schon die anfänglichen Chancen für die einzelnen oft ganz verschieden sind“, erkennt auch Hayek (2013, S. 235) an. Die Behebung dieses Mangels an Chancengleichheit könne jedoch nicht dem Staat obliegen, da – wie bereits oben ausgeführt – jede neue Begünstigung zum Ausgleich von Nachteilen einer Gruppe die Forderung anderer Begünstigungen einer anderen Gruppe nach sich zöge: Für Hayek (ebd.) ein nie enden wollender Prozess, der ein „völlig illusorisches Ideal“ (ebd., S. 236) verfolge.

[...]


1 Das daraus resultierende Regelsystem, die „Handelnsordnung“ der Gesellschaft, wie sie Hayek (2013, S. 155) nennt, könne aufgrund mangelnder Erfahrungen darüber, wie es sich herausbildet, nie in seiner Gänze „rational rekonstruiert“ werden und lasse sich daher „nie auf eine zweckgerichtete Konstruktion reduzieren“, sondern werde durch das „für die jeweilige Gesellschaft gültige Wertesystem“ definiert.

2 Gleichverteilung ist für Miller (2008, S. 288) nur dann ein gültiges Gerechtigkeitsmerkmal, wenn es sich entweder um ein Gut handelt, „für dessenVorhandensein keines der Mitglieder [einer Gruppe] in irgendeiner Weise verantwortlich ist“ und daher niemand einen speziellen Anspruch darauf erheben kann, „bei einer Verteilung Unsicherheit über die jeweiligen Ansprüche“ auf ein Gut besteht oder es sich um einen Gleichheitsanspruch handelt, der „aus der bloßen Mitgliedschaft“ (Miller 2008, 290) einer Gruppe entspringt.

Final del extracto de 59 páginas

Detalles

Título
Die Möglichkeit des bedingungslosen Grundeinkommens als gerechte Alternative zur Lohnarbeit
Universidad
University of Würzburg  (Institut für Politikwissenschaft und Soziologie)
Calificación
1,0
Autor
Año
2019
Páginas
59
No. de catálogo
V495909
ISBN (Ebook)
9783346004949
ISBN (Libro)
9783346004956
Idioma
Alemán
Palabras clave
BGE, Bedingungsloses Grundeinkommen, Gerechtigkeit, Arbeit, Lohnarbeit, Menschenrecht, Verteilung, Verdienst, Chancengleichheit, Bürgergeld, Care-Arbeit, Ehrenamt
Citar trabajo
Mandy Büttner (Autor), 2019, Die Möglichkeit des bedingungslosen Grundeinkommens als gerechte Alternative zur Lohnarbeit, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/495909

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