Grundwissen -Europa- für Sozialpädagogen


Trabajo Escrito, 2002

27 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungen

Die Europäische Gemeinschaft

Die Europäische Union

Die Organe / Institutionen der Europäischen Gemeinschaft
Das Europäische Parlament
Die Zusammensetzung
Die Aufgaben des Europäischen Parlaments
Der Rat der Europäischen Union (Ministerrat)
Zusammensetzung
Die Aufgaben des Rates
Die Europäische Kommission (Artikel 211 EGV)
Zusammensetzung
Die Aufgaben der Kommission
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Artikel 220 ff EGV)
Zusammensetzung
Die Aufgaben des Gerichtshofes
Der Europäische Rechnungshof (Artikel 246f. EGV)
Die Europäische Zentralbank (Artikel 105f. EGV)

Ausschüsse
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
Zusammensetzung
Die Aufgaben des Ausschusses
Der Ausschuss der Regionen
Zusammensetzung
Die Aufgaben des Ausschusses
Begriff und Grundlagen des Europarechts
Gemeinschaftsrecht und nationales Recht
Die „Rangordnung“ des Europarechts
Grenzen des Anwendungsvorrangs
Die Solange - Rechtsprechung des BVerfG

Europäische Sozialpolitik

Exkurs
Europäische Förderinstrumentarien:

Der Europäische Sozialfonds (ESF) Artikel 146ff.EGV
Die Entstehung und Entwicklung des Sozialfonds
Der ESF heute
Die Aufgaben des ESF

Literaturverzeichnis

Vorwort

Die europäische Ebene und ihre Rahmenbedingungen gewinnen auch für die sozialpädagogische / sozialarbeiterische Praxis zunehmend an Bedeutung. Ein deutliches Anzeichen dafür ist in der immer größer werdenden Zahl der aus Europamitteln finanzierten Projekte (z.B. im Arbeitsmarktbereich), sowie einer zunehmenden Orientierung der nationalen Sozialpolitik an den einschlägigen Europäischen Richtlinien zu sehen.

Ursprünglich plante ich der Arbeit den Titel „Didaktisierung von Europarecht und europäischer Sozialpolitik“ zu geben, was sich jedoch aufgrund der Komplexität des Themengebietes als illusorisch erwies.

Die nun folgende Arbeit trägt den Titel „Grundwissen „Europa“ für Sozialpädagogen“ und soll einen ersten teilweise nur groben Überblick zum Thema „Europa“ geben.

Sie gliedert sich wie folgt:

Ich beginne mit der Geschichte der Europäischen Gemeinschaften und Union mittels eines historischen Grobabrisses und gehe dann auf die Begriffe „Europäische Gemeinschaft“ sowie „Europäische Union“ ein.

Im zweiten Abschnitt gebe ich einen beschreibenden Überblick über die Organe und Institutionen der Europäischen Gemeinschaft. Nachfolgend beginne ich mit einer Begriffsdefinition und den Grundlagen des Europarechts sowie seiner Stellung gegenüber dem nationalen, Einzelstaatlichen Recht.

Die Arbeit schließt mit der Erklärung der Europäischen Sozialpolitik, einer Erläuterung der Förderinstrumente der Union und einer Beschreibung eines der wichtigsten Förderinstrumente, dem Europäischen Sozialfonds.

Es kann hier, wie Eingangs erwähnt, nur ein Grobüberblick, eine Basis gegeben werden, da das konkrete Eingehen auf die nationalen Ausflüsse der Regelungen den Rahmen dieser Arbeit gesprengt hätte.

Hans Björn Glock Braunschweig Juni 2001

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Geschichtlicher Abriss der europäischen Einigung[1]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[2][3][4]

Die Europäische Gemeinschaft

Der Begriff der „Europäischen Gemeinschaften“ (EG), bezieht sich auf die drei, seit dem Jahre 1967[5] existierenden Gemeinschaften in den Bereichen: Wirtschaft (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft [EWG]), Atom (Europäische Atomgemeinschaft [EURATOM]) und die Montanunion (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl [EGKS]).

In diesem Jahre wurde der sogenannte „Fusionsvertrag“ geschlossen, der die Exekutivorgane der drei Gemeinschaften zusammenfasste. Die Rechtsordnungen der einzelnen Gemeinschaften blieben jedoch unangetastet, so dass jede für sich, ihre Angelegenheiten betreffend, auch weiterhin eigenes Recht setzen kann.

Die gemeinsamen Exekutivorgane mit ihren Funktionen, werden im Folgenden näher beschrieben.

Der EGV sichert im übrigen die vier folgenden Grundfreiheiten zu:

1. Art. 28 EGV [Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen], Dieser Artikel schützt den freien Wahrenverkehr. Er soll jegliche nationale Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten ausschließen.
2. Artikel 39 EGV [Freizügigkeit der Arbeitnehmer] garantiert, dass einem EU - ausländischen Arbeitnehmer die Arbeitsaufnahme in einem anderen Staat nicht aufgrund einer Regelung erschwert werden darf. Er muss genauso behandelt werden wie ein Inländer.
3. Artikel 43 EGV [Abbau der Beschränkungen des Niederlassungsrechts] – Niederlassungsfreiheit – Dieser Artikel hat eine ähnliche Funktion wie Artikel 39, er soll ausschließen, dass Selbstständigen eine Niederlassung in einem anderen Staat erschwert wird. (Keine Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit)
4. Artikel 49 EGV [Freier Dienstleistungsverkehr]

Die mit diesem Artikel beabsichtigte Dienstleistungsfreiheit, soll sicherstellen, dass selbstständige Dienstleister in allen Mitgliedsstaaten der EU gleichbehandelt werden.

Die Europäische Union

Die Gründung der Europäischen Union (EU) erfolgte mit dem „Vertrag über die Europäische Union“ (EUV) vom 07.02.1992, welcher am 11.12. 1991 vom Europäischen Rat in Maastricht verabschiedet wurde. Er trat am 01.11.1993 in Kraft.

Der EUV basiert auf den drei Europäischen Gemeinschaften (s. oben). Seine Hauptanliegen sind eine Vertiefung und Beschleunigung des Binnenmarktprozesses durch die Perspektive einer Währungsunion, eine gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik sowie eine Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. Die sind die sogenannten „drei Pfeiler“[6].

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Europäische Union die drei Europäischen Gemeinschaften in sich aufgenommen hat und diese, neben der wirtschaftlichen Verschmelzung, erweitert und

„[...]nunmehr auch eine rechtlich verbindliche Kooperation auf den Feldern der allgemeinen Wirtschaftspolitik, Aussen- und Sicherheitspolitik sowie der Bereiche innere Sicherheit und Justiz [...]“[7]

bewirkt.

Die Organe / Institutionen der Europäischen Gemeinschaft

„Artikel 7 EGV [Organe der Gemeinschaft] (1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:

- ein EUROPÄISCHES PARLAMENT,
- einen RAT,
- eine KOMMISSION,
- einen GERICHTSHOF
- einen RECHNUNGSHOF.

Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.“[8]

Das Europäische Parlament

Die Zusammensetzung

Das Europäische Parlament setzt sich zusammen aus Vertretern der zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Staaten, die genaue Zahl (laut Art. 189 EGV maximal 700) der Abgeordneten, sowie die Tatsache, das sie durch eine „allgemeine unmittelbare Wahl“ zu bestimmen sind, findet sich in Artikel 190 des EGV.

So ist die Aufteilung wie folgt:

„(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedsstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[9]

Die Dauer der Amtszeit der Abgeordneten beträgt fünf Jahre.

Die Aufgaben des Europäischen Parlaments

Im wesentlichen hat das Parlament drei Aufgaben,

erstens: eine legislative Funktion, es entscheidet mit über die vom Rat der Europäischen Union erlassenen Gesetze (Richtlinien, Verordnungen). Diese Beteiligung an der Gesetzgebung gewährleistet eine demokratische Legitimierung der Entscheidungen.[10]

Die zweite Aufgabe besteht in der letztinstanzlichen Genehmigung des Gesamthaushaltes und der vorhergehenden Mitwirkung und Unterstützung des Rates bei der Erstellung desselben.

Politische Kontrolle in Form von Zustimmungen oder Mißtrauensanträgen zur Ernennung rsp. gegen Kommissionsmitglieder, sowie eine allgemeine politische Kontrolle über alle Institutionen der EU stellen den dritten Aufgabenbereich dar.

Der Rat der Europäischen Union (Ministerrat)

Zusammensetzung

Seine Zusammensetzung ist themenabhängig, grundsätzlich besteht er aus den Ministern der Mitgliedsländer, welche regelmäßig zusammentreffen.

Der Rat bildet das wichtigste Entscheidungsorgan der Europäischen Union.

Die Aufgaben des Rates

Der Rat hat sehr vielfältige Aufgaben, welche auf der Internetseite europa.eu.int wie folgt beschrieben werden:

„1. Er ist das Gesetzgebungsorgan der Union; in einer Vielzahl von Gemeinschaftsbereichen nimmt er seine Gesetzgebungsbefugnis zusammen mit dem Europäischen Parlament wahr.
2. Er sorgt für die Koordinierung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten.
3. Er schließt im Namen der Gemeinschaft internationale Verträge zwischen ihr und einem oder mehreren Staaten der weltweiten Organisationen.
4. Er teilt die Haushaltsbefugnis des Parlaments.
5. Er erlässt die notwendigen Entscheidungen zur Festlegung und Durchführung der Aussen- und Sicherheitspolitik anhand der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Orientierungen.
6. Er koordiniert das Vorgehen der Mitgliedsstaaten und verabschiedet Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen.“[11]

[...]


[1] Quelle: Juristisches Repetitorium Hemmer: Crashkurs EU-Recht, Kursort Göttingen, 1998, S.1

[2] Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wurde in Paris unterzeichnet und trat am 23. Juli 1953 in Kraft.

[3] „Die Europäische Union, Zeittafel der europäischen Einigung“, online unter:

http://www.europarl.de/eu/zeit.htm, am 17.06.2001, 14.30 Uhr, S.1

[4] „Die Europäische Union – Zeittafel der europäischen Einigung“, online unter:

http://www.europarl.de/eu/zeit.htm, am 17.06-2001, 14.30 Uhr, S.3

[5] Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft haben ihre Wurzeln bereits in den „Römischen Verträgen“ vom 25.03.1957, in denen „im Zeichen der europäischen Einigungsbemühungen in Rom von den Regierungschefs und Außenministern Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs und der Niederlande [...]“ (in: dtv Lexikon Band 15, F.A. Brockhaus GmbH, Mannheim 1992, S.243) die entsprechenden Vorgaben aufgeführt wurden. Die Montanunion zwischen den Ländern: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden, stammt bereits aus dem Jahr 1951.

[6] Ähnlich: Thomas Oppermann: Europarecht, 2. Auflage, München 1999, S.22f.

[7] Albert Bleckmann: Europarecht, Das Recht der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften, 6. Auflage, München 1997, S.16

[8] Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in Europa – Recht, Beck Texte im dtv, 16. Auflage, München 2000, S. 29

[9] ebd. S. 93

[10] ähnlich: „Die Institutionen der Europäischen Union“, S.1, Online unter: http//:europa.eu.int/inst-de.htm, mit Stand vom 12.06.2001, 11.44 Uhr

[11] ebd. S.2

Final del extracto de 27 páginas

Detalles

Título
Grundwissen -Europa- für Sozialpädagogen
Universidad
University of Applied Sciences Braunschweig / Wolfenbüttel
Autor
Año
2002
Páginas
27
No. de catálogo
V4959
ISBN (Ebook)
9783638130219
Tamaño de fichero
646 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
europa, egv, euv, förderpolitik, grundzüge der eu - eg, europäischer sozialfonds
Citar trabajo
Björn Glock (Autor), 2002, Grundwissen -Europa- für Sozialpädagogen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/4959

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