Grundsätzlich ist bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going- Concern- Prinzip) nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB auszugehen. Es gilt der sog. Fortführungsgrundsatz. [Vgl. Winnefeld, Bilanz- Handbuch, 2002, S. 709; vgl. Budde/Geißler, Beck´scher Bilanzkommentar, 1999, S. 397] Diese Vorschrift gehört zum ersten Abschnitt im Dritten Buch des HGB und ist somit für alle Kaufleute des HGB anzuwenden. Sie gilt für alle Rechtsformen und Unternehmensgrößen uneingeschränkt für den handelsrechtlichen Jahresabschluss.
Zur Beurteilung des Fortführungsgrundsatzes wird geprüft, ob das Unternehmen bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung seine gewerbliche Tätigkeit für einen übersehbaren Zeitraum [Vgl. IDW PS 270, Tz. 8; vgl. ADS, 2002, Tz. 24; vgl. Budde/Geißler, Breck´scher Bilanzkomentar, 1999, S. 398. übersehbarer Zeitraum: Im IDW PS 270 wird der Zeitraum, den die gesetzlichen Vertreter für ihre Einschätzung verwendet haben, mindestens jedoch zwölf Monate (gerechnet vom Abschlussstichtag des Geschäftsjahres) genannt. Der Prognosezeitraum sollte aber mindestens einen vollen Produktionszyklus umfassen. Budde/Geißler legen dar, dass Abweichungen in beide Richtungen möglich sind. Laut Küting/Weber sind Abweichungen nur nach oben möglich.] fortsetzen kann. Tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten können allerdings dazu führen, dass es zu einer Abkehr von der Going- Concern- Prämisse (Non Going- Concern) kommt. [Vgl. Lück, Das Going- Concern- Prinzip in Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung, DB 2001, S. 1946.] Im HGB ist nicht definiert, wie im Falle einer Abkehr von der Unternehmensfortführung zu verfahren ist. Daher sind aus den allgemeinen und speziellen Vorschriften die entsprechenden Regelungen abzuleiten.
Das IDW hat mit der Stellungnahme zur Rechnungslegung (IDW RS 17) [Der IDW ERS HFA 17 ist in der Sitzung des HFA am 08.12.2005 verabschiedet worden.] zum Ansatz und zur Bewertung im Jahresabschluss und Konzernabschluss sowie Ausweis und Auswirkungen auf Anhang und Lagebericht im Fall einer Abkehr von der Going- Concern- Prämisse die Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer dargestellt. Im Folgenden werden diese Regelungen erläutert.
Die vorliegende Arbeit beschreibt im zweiten Kapitel die Ursachen einer Abkehr von der Unternehmensfortführung durch tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten. In Kapitel drei wird auf die Verantwortung der gesetzlichen Vertreter zur Beurteilung der Going- Concern- Prämisse eingegangen. Im Focus steht das vierte Kapitel, das die Folgen einer Abkehr von der Going- Concern- Prämisse darstellt. Die Bilanzierung dem Ansatz nach und die Bewertung der Aktiva und Passiva sowie Fragen des Ausweises und Folgen für den Anhang und Lagebericht werden erklärt. Auf Besonderheiten im Konzernabschluss wird nicht eingegangen. Im Kapitel fünf wird ein kurzes Fazit gegeben.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Ursachen einer Abkehr
2.1 Tatsächliche entgegenstehende Gegebenheiten
2.2 Rechtliche Gegebenheiten
3. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und Beurteilung der Fortbestandsprognose
4. Folgen einer Abkehr
4.1 Bilanzierung dem Ansatz nach
4.1.2 Aktiva
4.1.3 Passiva
4.2 Bewertung
4.2.1 Aktiva
4.2.2 Passiva
4.3 Ausweis
4.4 Auswirkungen auf Anhang und Lagebericht
5. Fazit und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die bilanziellen Konsequenzen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss, wenn die Annahme der Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prämisse) aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgegeben werden muss. Der Fokus liegt dabei auf der Ermittlung der Auswirkungen auf Ansatz, Bewertung und Ausweis von Vermögensgegenständen und Schulden unter Berücksichtigung der Stellungnahme des HFA.
- Ursachen für den Wegfall der Unternehmensfortführung
- Verantwortung der gesetzlichen Vertreter bei der Prognoseerstellung
- Änderungen in der Bilanzierung dem Ansatz nach (Aktiva/Passiva)
- Bewertung unter Liquidationsgesichtspunkten
- Publizitätspflichten in Anhang und Lagebericht
Auszug aus dem Buch
4.1.2 Aktiva
Vermögensgegenstände, an denen nur das wirtschaftliche Eigentum, nicht aber das rechtliche Eigentum besteht, sind weiterhin anzusetzen, sofern davon auszugehen ist, dass das Unternehmen auch zukünftig wirtschaftlicher Eigentümer ist. 28
Der Ansatz einer zusätzlichen Bilanzierungshilfe nach § 269 HGB für Ingangsetzungs- und Erweiterungsanwendungen scheidet aus, weil der Ansatz vorwiegend der Entlastung des Jahresergebnisses in der Anlauf- und Erweiterungsphase des Unternehmens dient und die Periodenergebnisse glättet. Da beim Non- Going- Concern keine Notwendigkeit der Abgrenzung besteht, sind keine zusätzlichen Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen anzusetzen. Sofern Erlöse aus der Veräußerung eines neu errichteten Teilbetriebs zu erwarten sind, kann ein Ansatz ausnahmsweise erfolgen.
Beträge aus früheren Jahren können nur beibehalten werden, wenn eine Kompensation durch künftige Erträge zu erwarten ist.29 Es ist nach § 282 HGB eine Mindestabschreibung von einem Viertel vorzunehmen. Wird keine Kompensation mit den künftigen Erträgen erreicht, ist außerplanmäßig abzuschreiben.
Das Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt auch nach dem Wegfall der Going Concern- Prämisse. Auch wenn eine Veräußerung vorgesehen ist, darf keine Aktivierung erfolgen. Lediglich für nicht fertig gestellte immaterielle Vermögensgegenstände, die nach Wegfall der Going- Concern- Prämisse dem Umlaufvermögen zugeordnet werden, sind die im laufenden Geschäftsjahr und in den Folgejahren angefallenen Herstellungskosten zu aktivieren. Eine Aktivierung von Aufwendungen aus früheren Geschäftsjahren ist nicht möglich.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Diese Einleitung führt in die gesetzlichen Grundlagen des Going-Concern-Prinzips ein und definiert den Rahmen sowie den Aufbau der Arbeit.
2. Ursachen einer Abkehr: Dieses Kapitel erläutert sowohl wirtschaftliche als auch rechtliche Gründe, die zu einer Abkehr von der Fortführungsprämisse führen können.
3. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und Beurteilung der Fortbestandsprognose: Der Abschnitt behandelt die Pflichten des Managements bei der Einschätzung der Unternehmensfortführung und die Kriterien für eine Fortbestehensprognose.
4. Folgen einer Abkehr: Hier werden detailliert die Auswirkungen auf Ansatz, Bewertung und Ausweis von Aktiva und Passiva sowie die entsprechenden Anhangangaben beschrieben.
5. Fazit und Ausblick: Das Fazit fasst die handelsrechtlichen Konsequenzen zusammen und ordnet die Bedeutung der Stellungnahme des HFA ein.
Schlüsselwörter
Going-Concern-Prämisse, Fortführungsgrundsatz, Non-Going-Concern, handelsrechtlicher Jahresabschluss, Fortbestandsprognose, Zerschlagungswerte, Liquidationsbilanz, HFA, IDW RS 17, Bewertungsgrundsätze, Ansatzvorschriften, Bilanzierung, Anhang, Lagebericht, Überschuldung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Auswirkungen, die entstehen, wenn ein Unternehmen seine Fortführungstätigkeit (Going-Concern-Prämisse) nicht mehr garantieren kann und dies im handelsrechtlichen Jahresabschluss abgebildet werden muss.
Welches sind die zentralen Themenfelder?
Zu den zentralen Feldern gehören die Ursachenforschung für den Fortfall der Fortführung, die Verantwortung der Geschäftsführung bei der Prognose sowie die geänderten Ansatz- und Bewertungsmethoden für Vermögen und Schulden.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Ermittlung des Reinvermögens und der Schuldendeckungsfähigkeit unter der Annahme von Zerschlagungswerten statt unter der Prämisse der Unternehmensfortführung.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine theoretische Arbeit, die auf der Analyse von Gesetzestexten (HGB), Fachliteratur und insbesondere der Stellungnahme zur Rechnungslegung des HFA (IDW RS 17) basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil konzentriert sich auf die Folgen der Abkehr für die Bilanzierung, speziell die Bewertung der Aktiva und Passiva sowie die notwendigen Erläuterungen im Anhang und Lagebericht.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit am besten?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Going-Concern-Prämisse, Liquidationswerte, Fortbestandsprognose und handelsrechtliche Ansatzvorschriften charakterisiert.
Warum ist das Vorsichtsprinzip bei einer Abkehr weiterhin relevant?
Da der Gesetzgeber bei Wegfall des Fortführungsprinzips keine speziellen Sonderregelungen getroffen hat, gelten die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 HGB, insbesondere das Vorsichtsprinzip, weiterhin sinngemäß fort.
Was passiert mit bestehenden Rechnungsabgrenzungsposten bei einer Betriebseinstellung?
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind nach § 250 HGB nur beizubehalten, wenn die zugrunde liegende Verpflichtung auch bei einer beabsichtigten Einstellung des Geschäftsbetriebes erfüllt wird; ansonsten sind sie erfolgswirksam aufzulösen.
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- Diplom-Betriebswirtin (FH) Ines von Hollen (Author), 2006, Auswirkungen einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/49614