Um zu klären, ob trotz der bereits verhängten Jugendstrafe ein Schmerzensgeld gefordert werden kann, muss in dieser Rechtsgebietsverknüpfung zwischen dem öffentlichen Recht, hier dem Strafrecht, und dem Zivilrecht unterschieden werden. Durch das Adhäsionsverfahren nach § 403ff. StPO kann der Richter neben der Strafrechtsache auch den Zivilanspruch ausurteilen. Strafrechtlich wurde Robert vom Staat bereits nach § 223 StGB zu einer Jugendstrafe verurteilt. Die Bezugsnorm, um an die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage zu gelangen lautet § 823 Abs. 1 BGB. Beziehungsweise, wenn eine Strafnorm - wie vorliegend - verwirklicht wurde § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 Abs. 1 StGB. Als Rechtsfolge aufgrund der Verwirklichung des § 823 BGB ergibt sich der Schaden nach § 253 BGB. Dieser unterscheidet in Abs. 1 zwischen Vermögens- und immateriellen Schäden und nennt in Abs. 2 die Verletzung des Körpers. Da Körperverletzung in diesem Fall vorliegt, kann Schmerzensgeld gefordert werden. Die Höhe allerdings ist gesetzlich nicht festgelegt, hierzu gibt es als Richtwerte Schmerzensgeldtabellen mit der Sammlung verschiedener Urteile.
1. Schmerzensgeld und Beratungshilfe
1.1 Rechtsgebietsverknüpfung Schmerzensgeld
Um zu klären, ob trotz der bereits verhängten Jugendstrafe ein Schmerzensgeld gefordert werden kann, muss in dieser Rechtsgebietsverknüpfung zwischen dem öffentlichen Recht, hier dem Strafrecht, und dem Zivilrecht unterschieden werden. Durch das Adhäsionsver- fahren nach § 403ff. StPO kann der Richter neben der Strafrechtsache auch den Zivilan- spruch ausurteilen. Strafrechtlich wurde Robert vom Staat bereits nach § 223 StGB zu einer Jugendstrafe verurteilt. Die Bezugsnorm, um an die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage zu gelangen lautet § 823 Abs. 1 BGB. Beziehungsweise, wenn eine Strafnorm - wie vorlie- gend - verwirklicht wurde § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 Abs. 1 StGB. Als Rechtsfolge aufgrund der Verwirklichung des § 823 BGB ergibt sich der Schaden nach § 253 BGB. Dieser unterscheidet in Abs. 1 zwischen Vermögens- und immateriellen Schä- den und nennt in Abs. 2 die Verletzung des Körpers. Da Körperverletzung in diesem Fall vorliegt, kann Schmerzensgeld gefordert werden. Die Höhe allerdings ist gesetzlich nicht festgelegt, hierzu gibt es als Richtwerte Schmerzensgeldtabellen mit der Sammlung ver- schiedener Urteile.
1.2 Beratungshilfe
Im BerHG definiert § 1, wer Anspruch auf Beratungshilfe hat. Robert benötigt diese Hilfe zur Wahrnehmung seiner Pflichten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Der Rechts- suchende muss laut § 1 Abs. 1 BerHG a) die e rforderlichen Mittel nicht aufbringen kön- nen, b) weiterhin keine anderen Hilfsmöglichkeiten haben und c) zudem die Beratungshilfe nicht mutwillig in Anspruch nehmen. Zu a): Robert verdient 800€/Monat und liegt damit über dem aktuellen Freibetrag1. Er muss jedoch von seinem Einkommen die Miete und Versicherungen zahlen. Diese sind nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO abzusetzen. Liegt Robert dennoch über dem Freibetrag oder hat er ein Vermögen von über 5000€, muss er sich an den Prozesskosten beteiligen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er in den Bereich des Freibetrages fällt. Zu b): Ein Rechtsanwalt ist laut §1 Abs. 2 BerHG keine andere Möglich- keit der Hilfe. Zu c): Mutwillig handelt, wer sich beraten lässt, obwohl ein Rechtssuchen- der ohne Beratungshilfe davon absehen würde, sich auf eigene Kosten beraten zu lassen. Wenn Roberts wirtschaftliche Lage, seine Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt wer- den, ist die Mutwilligkeit auszuschließen.
Vermutlich wird der Rechtspfleger des Amtsgerichts Roberts Antrag stattgeben.
2. Öffentliches Recht und Zivilrecht
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld des Vaters ist im SGB II, III und später im SGB XII geregelt, welches sich im Rechtsgebiet des öffentlichen Rechts befindet. Betreffend der Frage einer Kostenübernahme von der Krankenkasse für die Therapie in einer Spezialklinik ist davon auszugehen, dass der Hausarzt eine Überweisung ausstellen wird, da er den Klini- kaufenthalt empfiehlt. Hier und auch beim Krankengeld befinden wir uns im SGB V und damit im Rechtsgebiet des öffentlichen Rechts. Sollte die Spezialklinik nicht über die Krankenkasse, sondern über den Rententräger abgerechnet werden, ist das SGB VI (öffent- liches Recht) zuständig.
Für Minderjährige schützt das GG im Bereich des öffentlichen Rechts das Elternrecht. Das Kindeswohl steht jedoch unter besonderem Schutz und darf laut BGB keinen seelischen Verletzungen oder entwürdigenden Maßnahmen ausgesetzt werden. Im BGB befinden wir uns im Rechtsgebiet des Zivilrechts. Die Thematik des Sorgerechts findet sich ebenfalls im BGB IV, welches dem Zivilrecht zuzuordnen ist. Die Voraussetzungen für die Eheschei- dung finden sich ebenfalls im BGB, die Vorschriften in der ZPO, beides im Bereich des Zi- vilrechts. Einen eventuellen Unterhaltsanspruch regelt das BGB, ebenso im Zivilrecht. In den Bereich des öffentlichen Rechts hingegen fällt der Sachverhalt, wenn der Sohn trotz SchPfG die Schule schwänzt und ein drittes Mal wegen Kaufhausdiebstahl angezeigt und nach dem StGB bestraft wird. Da der 16-Jährige nach StGB strafmündig ist, wird er nach den Normen des JGG, ebenfalls im Bereich des öffentlichen Rechts, bestraft. Die Mutter fragt um Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII, welches in den Bereich des öffentlichen Rechts fällt. Zu der Frage der Zulässigkeit der Mieterhöhung findet sie Informationen im BGB II, also im Bereich des Zivilrechts. Weiterhin informiert Frau Martin sich nach staat- lichen Zuschüssen. Dies regelt das WoGG, welches in den Bereich des öffentlichen Rechts fällt. Die gesetzlichen Hintergründe betreffend der Kredite liefern das KWG und das BGB I und II im Bereich des Zivilrechts.
3. Das Sozialstaatsprinzip und seine Bedeutung für die Soziale Arbeit
Das oberste Ziel des Sozialstaats ist die soziale Gerechtigkeit, Gleichheit und Sicherheit der Bürger des demokratischen Rechtsstaats gemäß der Verfassung über die Herleitungs- normen Art 20 und 28 GG. Dieses Ziel soll mit den entsprechenden gesetzgeberischen Maßnahmen und materiellen Unterstützungsleistungen verwirklicht werden. Durch die Rechts- und Bestandssicherheit trägt der Sozialstaat zum Frieden bei. Dazu müssen Lebenschancen angeglichen und Lebensbedingungen verbessert werden, soziale Ungerech- tigkeiten und Unruhen verhindert und Benachteiligten gestärkt und geschützt werden.
Ziele des Sozialstaats sind die Hilfe gegen Not und Armut, eine Bereitstellung von Da- seinsvorsorge, die Mehrung sozialer Gerechtigkeit, die Verminderung von Wohlstandsdif- ferenzen und die Sicherung gegen typische Risiken einer arbeitsteiligen Gesellschaft. Dafür bedarf es einer Chancengleichheit, einer Wohlstandsverbreitung und der Stützung der Selbstregulierungsfähigkeit der Bürger.
Der Abs. 1 Art. 20 GG besagt, dass die BRD ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist. Die BR garantiert folglich neben den Grundrechten auch die Sozialstaatlichkeit. Das Sozialstaatsprinzip ist in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG festgehalten, in der Deutschland als so- zialer Rechtsstaat bezeichnet wird. Die Gesetzgebung ist angehalten, den sozialen Aus- gleich in den geteilten Gewalten zu berücksichtigen. Der Staat schützt soziale Handlung: Seine Staatsziele sind die Menschenwürde, Menschenrechte und die Sozialstaatlichkeit, ge- schützt durch die Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 Abs. 3 GG. Soziale Grundrechte finden sich im GG: Art. 6 Abs. 4 GG betraut Mütter mit dem Anspruch auf Schutz und Fürsorge.
Für die Menschenwürde in Art. 1 GG muss der Staat das materielle Existenzminimum si- chern. Das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 GG besa- gen, dass der Staat soziale Ungleichheiten beseitigen und für Gleichbehandlung sorgen muss. In Art. 6 GG werden Ehe und Familie geschützt, der Staat muss also finanzielle Be- lastungen durch z.B. Kindergeld erleichtern und Mütter durch z.B. Kündigungsschutz absi- chern. Art. 9 Abs. 3 garantiert Arbeitnehmern, ihr Arbeitsleben durch Gewerkschaften ver- bessern zu können. Art. 14 Abs. 2 sorgt dafür, dass das im Sinne des Sozialstaats das All- gemeinwohl über das Einzelwohl gestellt werden kann.
Der soziale Auftrag des Staates (Sozialstaatsgebot) wird an nur wenigen Stellen des GG konkretisiert und vorgeschrieben. Somit gibt es einen Auslegungs- und Handlungsspiel- raum für die Neuregelung der dynamischen sozialen Verhältnisse durch den Gesetzgeber. Soziale Gerechtigkeit lässt sich nicht zeitlos verbindlich formulieren, sondern ist abhängig vom gesellschaftlichen Bewusstsein und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Das Sozialstaatsgebot findet in vielen Bereichen Anwendung wie die Systeme sozialer Si- cherung gegen Lebenskrisen (wie Krankheit und Arbeitslosigkeit) oder Maßnahmen des sozialen Ausgleichs und Hilfe in Notlagen (wie Kindergeld oder Sozialhilfe). Das Instru- ment dazu ist die Sozialpolitik , die die Bildungspolitik, Wohnungsbaupolitik, Arbeits- marktpolitik und die Steuerpolitik umfasst. In den entsprechenden Bereichen findet soziale Arbeit Anwendung, beispielweise in der Umschulung von Arbeitslosen. Dabei unterstützt die Soziale Arbeit den Staat bei der Erreichung seiner Zielsetzungen und damit der konkre- ten Umsetzung des Sozialstaatsgebots. Somit ist die Soziale Arbeit von elementarer Bedeu- tung für den Sozialstaat.
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1 Stand 2018: Antragstellerfreibetrag von 481€ plus Erwerbstätigenfreibetrag von 219€
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- Luise Brandner (Author), 2018, Einführung in die Rechtsgebiete der Sozialen Arbeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/496540
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