Um zu klären, ob trotz der bereits verhängten Jugendstrafe ein Schmerzensgeld gefordert werden kann, muss in dieser Rechtsgebietsverknüpfung zwischen dem öffentlichen Recht, hier dem Strafrecht, und dem Zivilrecht unterschieden werden. Durch das Adhäsionsverfahren nach § 403ff. StPO kann der Richter neben der Strafrechtsache auch den Zivilanspruch ausurteilen. Strafrechtlich wurde Robert vom Staat bereits nach § 223 StGB zu einer Jugendstrafe verurteilt. Die Bezugsnorm, um an die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage zu gelangen lautet § 823 Abs. 1 BGB. Beziehungsweise, wenn eine Strafnorm - wie vorliegend - verwirklicht wurde § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 Abs. 1 StGB. Als Rechtsfolge aufgrund der Verwirklichung des § 823 BGB ergibt sich der Schaden nach § 253 BGB. Dieser unterscheidet in Abs. 1 zwischen Vermögens- und immateriellen Schäden und nennt in Abs. 2 die Verletzung des Körpers. Da Körperverletzung in diesem Fall vorliegt, kann Schmerzensgeld gefordert werden. Die Höhe allerdings ist gesetzlich nicht festgelegt, hierzu gibt es als Richtwerte Schmerzensgeldtabellen mit der Sammlung verschiedener Urteile.
Inhaltsverzeichnis
1. Schmerzensgeld und Beratungshilfe
1.1 Rechtsgebietsverknüpfung Schmerzensgeld
1.2 Beratungshilfe
2. Öffentliches Recht und Zivilrecht
3. Das Sozialstaatsprinzip und seine Bedeutung für die Soziale Arbeit
4. Grenzen der Vertragsfreiheit
5. Rechtsquellen
6. Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes
7. Altersgrenzen
7.1 Ladendiebstahl
7.2 Schadensersatz
7.3 Taschengeldparagraph
7.4 Verhütung
8. Aufsichtspflicht in erlebnispädagogischen Unternehmungen
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit setzt sich zum Ziel, rechtliche Grundlagen und deren Anwendung auf alltägliche Fragestellungen der Sozialen Arbeit zu prüfen und diese in den Kontext der geltenden Gesetzgebung einzuordnen.
- Verknüpfung von zivil- und strafrechtlichen Fragestellungen bei Minderjährigen.
- Analyse des Sozialstaatsprinzips und dessen Relevanz für sozialarbeiterisches Handeln.
- Prüfung von Rechtsquellen und Normenhierarchien in der Verwaltungspraxis.
- Detaillierte Betrachtung der Aufsichtspflicht im erlebnispädagogischen Bereich.
Auszug aus dem Buch
8. Aufsichtspflicht in erlebnispädagogischen Unternehmungen
Die Aufsichtspflicht entsteht nach § 832 BGB Abs. 1 kraft Gesetzes gegenüber Minderjährigen oder wegen ihres geistigen und körperlichen Zustands aufsichtsbedürftige Menschen. Laut § 1631 Abs. 1 BGB obliegt sie den Personensorgeberechtigten und wird auf Antrag vom Familiengericht unterstützt (vgl. § 1631 Abs. 3 BGB). Für Eltern besteht sie laut § 1631 Abs. 1 BGB, für Vormünder laut § 1800 i.V.m. § 1631 BGB und für Pfleger laut § 1915 BGB. Sie ist durch einen schriftlichen oder mündlichen Vertrag übertragbar (vgl. § 832 Abs. 2 BGB) und damit kraft Vertrages wirksam, beispielsweise auf die Erzieherin im Kindergarten oder auf den Babysitter. Diese stehen dann in der Garantenstellung und müssten in ihrer Garantenpflicht handeln. Aus tatsächlicher Übernahme wie bei einer Gefälligkeitsaufsicht oder einer öffentlichen Veranstaltung wird keine Aufsichtsverpflichtung übernommen. Die Pflichtverletzung beruht auf Verletzung vertraglicher Pflichten.
Der konkrete Inhalt ist gesetzlich nicht geregelt, da er im Einzelfall zu verschieden ist, meist bestimmt der Umfang der gebotenen Aufsicht sich auf Alter, Art und Charakter des Kindes. Die Grenze der zumutbaren Maßnahmen richtet sich danach, was verständige Personensorgeberechtigte tun müssen um Schädigungen Dritter zu verhindern.
Die Aufsichtspflicht sieht vor, dass die anvertrauten Personen keinen Schaden wegen eigenem oder fremden Verhalten erleiden, und Dritte nicht gefährden. Der Aufsichtspflichtige ist nach § 832 Abs 1 BGB zu Schadensersatz gegenüber Dritten verpflichtet, es sei denn, er genügt seiner Aufsichtspflicht oder der Schaden wäre auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden (vgl. Satz 2).
Zusammenfassung der Kapitel
1. Schmerzensgeld und Beratungshilfe: Dieses Kapitel erläutert die rechtlichen Anspruchsgrundlagen für Schmerzensgeld bei Körperverletzung sowie die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Beratungshilfe.
2. Öffentliches Recht und Zivilrecht: Hier wird die Zuordnung verschiedener Lebenssachverhalte – wie Arbeitslosengeld, Mietfragen oder Sorgerecht – zu den jeweiligen Rechtsgebieten vorgenommen.
3. Das Sozialstaatsprinzip und seine Bedeutung für die Soziale Arbeit: Das Kapitel beleuchtet die Verankerung des Sozialstaatsgebots im Grundgesetz und die daraus resultierenden Aufgaben für staatliches Handeln und die Soziale Arbeit.
4. Grenzen der Vertragsfreiheit: Es wird dargelegt, inwiefern die Privatautonomie durch gesetzliche Bestimmungen, wie etwa Mindestlohnregelungen oder Jugendarbeitsschutzgesetze, eingeschränkt wird.
5. Rechtsquellen: Dieses Kapitel definiert die Rangfolge der Rechtsquellen von der Verfassung bis hin zur Rechtsverordnung und Satzung.
6. Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes: Die Kapitelinhalte behandeln die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für exekutives Handeln sowie die Bindung von Rechtsakten an bestehende Gesetze.
7. Altersgrenzen: Das Kapitel analysiert die rechtlichen Konsequenzen für Minderjährige in Bezug auf Diebstahl, Schadensersatz, Taschengeld und die Einwilligung in medizinische Maßnahmen.
8. Aufsichtspflicht in erlebnispädagogischen Unternehmungen: Hier wird der rechtliche Rahmen der Aufsichtspflicht und die damit verbundene Sorgfaltsprüfung bei pädagogischen Angeboten detailliert erörtert.
Schlüsselwörter
Soziale Arbeit, Sozialstaat, Aufsichtspflicht, BGB, Grundgesetz, Rechtsgebiete, Minderjährige, Vertragsfreiheit, Rechtsquellen, Haftung, Schadensersatz, Beratungshilfe, Erlebnispädagogik, Normenhierarchie, Sorgerecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt zentrale rechtliche Fragestellungen im Kontext der Sozialen Arbeit und ordnet diese verschiedenen Rechtsgebieten zu.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Zu den Schwerpunkten zählen das Sozialstaatsprinzip, die Aufsichtspflicht, das Vertragsrecht sowie spezifische rechtliche Situationen von Minderjährigen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?
Das Ziel ist die fallbezogene Anwendung und Verknüpfung von Gesetzen (BGB, StGB, GG) auf praxisnahe Szenarien der sozialen Arbeit.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es erfolgt eine rechtswissenschaftliche Analyse durch Subsumtion von Fallbeispielen unter die geltenden gesetzlichen Normen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine systematische Bearbeitung von Themen wie Schmerzensgeld, Abgrenzung von Rechtsgebieten, Rechtsquellenlehre und die Aufsichtspflicht.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Sozialstaat, Aufsichtspflicht, Rechtsquellen, Minderjährigenrecht und Normenhierarchie.
Wie unterscheidet sich die Aufsichtspflicht in der Heimerziehung von offenen Angeboten?
Die Pflicht unterscheidet sich in der Entstehungsgrundlage – in der Heimerziehung erfolgt sie meist kraft Vertrages, bei offenen Angeboten häufig durch die tatsächliche Übernahme der Betreuung.
Welches Prinzip hilft laut Autor bei der Überwachung von Kindern?
Der Autor führt das „BBB“-Prinzip ein, welches für Belehren, Beobachten und Bestrafen steht.
Warum ist eine ständige Begleitung von Kindern nicht immer das Ziel?
Da Kinder und Jugendliche Selbstständigkeit erlernen und Risiken einschätzen müssen, ist eine ständige Aufsicht nicht zielführend und im Alltag nicht umsetzbar.
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- Luise Brandner (Author), 2018, Einführung in die Rechtsgebiete der Sozialen Arbeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/496540