Der bürgerlich-weibliche Kampf zur Geschlechtergleichstellung um den Ersten Weltkrieg


Thèse de Master, 2019

101 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. EINLEITUNG

2. ZEITRAUM 1894 – 1914: DAS DEUTSCHE KAISERREICH
2.1. GESCHLECHTERROLLEN IM DEUTSCHEN KAISERREICH
2.1.1. Definition – Geschlechterrollen
2.1.2. Die Rolle der deutschen Frau im 19. Jahrhundert
2.2. DIE BÜRGERLICHE FRAUENBEWEGUNG
2.2.1. Definition – Frauenbewegung.
2.2.2. Die Anfänge der deutschen Frauenbewegung.
2.2.3. Die Entstehung der bürgerlichen Frauenbewegung
2.3. DER „BUND DEUTSCHER FRAUENVEREINE“
2.3.1. Gründung – Entfaltung – Aufbau
2.4. MAßNAHMEN DES BDF ZUR GESCHLECHTLICHEN GLEICHSTELLUNG
2.4.1. Die weibliche Rechtsstellung im Bürgerlichen Gesetzbuch
2.4.1.1. Entstehung des BGB – Die gesetzliche Stellung der Frau
2.4.1.2. Standpunkt und Handlungen des BDF
2.4.2. Politischer Gleichstellungsversuch
2.4.2.1. Das Reichsvereinsgesetz
2.4.2.2. Die Frauenstimmrechtsforderung
2.4.3. Bildung und Soziales
2.4.3.1. Die Neuordnung des Mädchenschulwesens und des Immatrikulationsrechts
2.4.3.2. § 218 RStGB – Der Abtreibungsparagraf
2.5. ANTIFEMINISMUS – „DER DEUTSCHE BUND ZUR BEKÄMPFUNG DER
FRAUENEMANZIPATION“
2.5.1. Antifeminismus im 19. Jahrhundert
2.5.2. Der „Deutsche Bund zur Bekämpfung der Frauenemanzipation“
2.5.2.1. Entstehung
2.5.2.2. Mitglieder – Sozialprofil und geografische Herkunft
2.5.2.3. Programm

3. ZEITRAUM 1914 – 1918: DER ERSTE WELTKRIEG
3.1. ÜBERBLICK – DER ERSTE WELTKRIEG
3.2. KRIEGSAUSWIRKUNGEN AUF DIE DEUTSCHE ZIVILBEVÖLKERUNG
3.3. KAMPF DES BDF AN DER HEIMATFRONT
3.3.1. Kriegsüberzeugung und Opferbereitschaft des BDF
3.3.2. Engagement an der Heimatfront– „Der Nationale Frauendienst“
3.4. MAßNAHMEN DES BDF ZUR GESCHLECHTLICHEN GLEICHSTELLUNG
3.4.1. Politischer Gleichstellungsversuch – Das Frauenwahlrecht
3.4.2. Die staatliche Bevölkerungspolitik
3.4.3. Berufliche Gleichstellung – Die Frauenerwerbsarbeit
3.4.3.1. Entwicklung der Frauenerwerbsarbeit vor dem Ersten Weltkrieg
3.4.3.2. Die Frauenerwerbsarbeit während des Ersten Weltkrieges
3.5. ANTIFEMINISMUS WÄHREND DES ERSTEN WELTKRIEGES

4. ZEITRAUM AB 1918: DIE WEIMARER REPUBLIK
4.1. BEGINN DER WEIMARER REPUBLIK
4.2. DER „BUND DEUTSCHER FRAUENVEREINE“ IN DER WEIMARER REPUBLIK
4.3. MAßNAHMEN DES BDF ZUR GESCHLECHTLICHEN GLEICHSTELLUNG
4.3.1. Politische Gleichstellung – Das Frauenwahlrecht
4.3.1.1. Die Einführung des Frauenwahlrechts
4.3.1.2. Der weibliche Gang zur Wahlurne und die Folgen für den BDF
4.3.2. Rechtlicher Gleichstellungsversuch – „Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“ (Art. 109/II WRV)
4.3.3. Soziale Verbesserungsversuche
4.3.3.1. § 218 StGB – Der Abtreibungsparagraf
4.3.3.2. Reformversuch des Familien- und Eherechts
4.3.4. Arbeitspolitische Herausforderungen
4.3.4.1. „Weibliche Demobilmachung“ – Der Schutz weiblicher Erwerbstätiger
4.3.4.2. Das „Beamtinnen-Zölibat“
4.3.4.3. MaBnalunen gegen die weibliche Arbeitslosigkeit
4.4. ANTIFEMINISMUS INDER WEIMARERREPUBLIK
4.4.1. Der Deutsche Bund zur Bekampfung der Frauenemanzipation
4.4.2. Weitere antifeministische Entwicklungen

5. FAZIT

LITERATURVERZEICHNIS

Vorwort

An dieser Stelle gilt mein ganz besonderer Dank Frau Prof. Dr. Sylvia Schraut, deren hilfreiche Unterstützung mir innerhalb des Master-Kolloquiums, aber speziell im persönlichen Gespräch, während des Arbeitsprozesses sehr geholfen hat. Ein besonderer Dank gilt auch meiner Lebensgefährtin für ihre ständige Geduld, sowie allen anderen Personen, welche mich während der Bearbeitung tadellos unterstützt haben.

1. Einleitung

„Emanzipation des Weibes – das ist der Instinkthaß des mißratenen, das heißt gebäruntüchtigen Weibes gegen das wohlgeratene.“ 1

Friedrich Nitzsche

Durch die Werke großer deutscher Schriftsteller, wie Wilhelm von Humboldt, Johann Wolfgang von Goethe oder auch Friedrich Nitzsche wurde das Konzept der idealen deutschen Frau in der Gesellschaft des kaiserlichen Deutschlands verstärkt. Schönheit, Großzügigkeit, Bescheidenheit, Empfänglichkeit sowie Liebe waren die Attribute, welche man von einer Frau erwartete. Sie galt als die Verkörperung der Tugend und bewahrte das Haus in der Funktion des friedlichen Zufluchtsortes für den Mann. Das eigene Zuhause war die einzige Sphäre, in welcher die Frau existieren sollte, wobei sich ihre dortigen Aktivitäten auf die vorgegebenen „drei K‘s“: Kinder, Küche, Kirche beliefen. Folglich erwartete man von ihr, sich um die Erziehung des Nachwuchses, die Hausarbeit und die Vermittlung sowie die Einhaltung moralischer Prinzipien, wie sie die Kirche bot, zu kümmern. Diese vollkommene weibliche Rolle war der Maßstab, an dem deutsche Frauen in ihrem täglichen Leben gemessen wurden. Gleichzeitig sollte sich die Frau niemals über ihre Verantwortung und Pflichten als Ehefrau und Mutter beschweren, sondern sich für die Erfüllung einer friedlichen und glücklichen häuslichen Umgebung ausnahmslos aufopfern. Bei etwaigen außerhäuslichen Aktivitäten sollten diese stets in Verbindung mit den weiblich vorgeschriebenen Verpflichtungen stehen. Hierdurch galten Wohltätigkeits- und Sozialarbeiten sowie die Teilnahme an bestimmten sozialen Vereinigungen außerhalb des Hauses als akzeptable Tätigkeiten der deutschen Frau.

Damit auch die nachkommenden deutschen Generationen nach diesen genauen gesellschaftlichen Vorstellungen leben, war die Vermittlung von diesem exakten geschlechtlichen Ideal fester Bestandteil der Elementarschule. Sonach wurden Jungen auf unterschiedliche Berufe vorbereitet, wohingegen den Mädchen beigebracht wurde, wie sie einen Haushalt zu führen haben. Ihnen wurde allgemeines Wissen vermittelt, damit sie in Präsenz eines Mannes auch ein intelligentes Gespräch führen konnten. Dennoch entsprach dieses Idealbild oft nicht der Realität. Besonders Frauen aus den Unterschichten waren weniger gebildet und finanziell dazu verpflichtet, einer bezahlten Arbeit nachzugehen, wodurch sie den Haushalt nicht idealbildlich führen konnten. Des Weiteren gab es sowohl schriftliche als auch ungeschriebene Gesetze darüber, welche Berufe von Männern und welche von Frauen ausgeübt werden durften. Die autoritäre und patriarchalische Politik des kaiserlichen Deutschlands sowie die gelebten militärischen Werte verstärkten ferner durchgehend die Konzepte von Autorität und männlicher Dominanz, wodurch es schwer war, grundsätzliche gesellschaftliche Veränderungen herbeizuführen.

Gleichwohl hielt diese Situation couragierte Frauen nicht davon ab, sich für die Verbesserung der gesellschaftlichen Position der Frau einzusetzen. Eine bedeutungsvolle Persönlichkeit war hierbei Louise Otto-Peters (1819 – 1895). Sie gilt als die Gründerin der deutschen Frauenbewegung, welche von der politischen Begeisterung ihrer Zeit, der 1848er Revolution, sowie den weltanschaulichen Ideen von Freiheit, Gleichheit, Selbstständigkeit ihrer damaligen Epoche ganz erfasst worden war. Sie forderte dabei u. a. den Ausbau des politischen Bewusstseins von Frauen durch eine Änderung des Lehrplanes sowie die Ausdehnung der beruflichen Chancengleichheit und des Mutterschutzes. Die Gründung des Allgemeinen Deutschen Frauenvereins (ADF) im Oktober 1865 durch Louise Otto- Peters und Auguste Schmidt kennzeichnet den Beginn der organisierten Frauenbewegung in Deutschland. Dieser Bewegung gehörten in den Folgejahren immer mehr Frauenorganisationen an, welche prinzipiell dieselben bürgerlichen Ansichten miteinander teilten. Der Zeitabschnitt bis 1890 wird als die „Konstitutionsphase der bürgerlichen Frauenbewegung“ bezeichnet. Hierbei verfassten die Frauenvereine der bürgerlichen Frauenbewegung immer wieder Petitionen an den Reichstag sowie die Landtage, in denen sie u. a. die Zulassung der Frauen zum Universitätsstudium, Verbesserungen der Mädchenbildung und der familienrechtlichen Bestimmung forderten, welche letztlich aber nicht von Erfolg gekrönt waren. Im Jahre 1894 wurde schließlich der „Bund Deutscher Frauenvereine“ (BDF) gegründet und wurde in den darauffolgenden Jahren zum Dachverband der bürgerlichen Frauenvereine. Bis zu seiner Selbstauflösung im Mai 1933 war der BDF die bedeutendste Organisation der bürgerlichen Frauenbewegung in Deutschland. Führende Vertreterinnen der bürgerlichen Frauenbewegung bestimmten hierbei sein Profil: Helene Lange, Gertrud Bäumer oder auch Alice Salomon. Die produktivste Zeit des BDF, in welcher noch öffentlich diskutiert und Platz für Kontroversen war, waren die Jahre bis zum Ende der ersten Dekade des zwanzigsten Jahrhunderts. Doch auch danach kämpfte er weiterhin für Reformen, welche die weibliche Stellung in der Gesellschaft verbessern sollten. Die Frauenbewegung blieb zugleich nie von Kritik verschont. Die Hauptkritiker, vorzugsweise Antifeministen, schlossen sich auch in Vereinigungen zusammen, damit ihre Überzeugungen an Reichweite gewannen. Der „Deutsche Bund zur Bekämpfung der Frauenemanzipation“ war ein solcher Zusammenschluss. Während seines Fortbestehens schaffte er es des Öfteren, die Frauenbewegung und speziell den BDF in seinen Aktivitäten zu stören. Hierdurch konnten sie diese nicht nur in ihrer Arbeit ausbremsen, sondern auch dazu bewegen, manch ihrer emanzipatorischen Reformvorschläge zu modifizieren oder gar ganz zu verwerfen.

In der Arbeit wird zu untersuchen sein, inwieweit sich die Gleichstellung der Geschlechter in der Periode um und während des Ersten Weltkrieges auf dem Gebiet des Deutschen Reiches verändert hat. Gleichzeitig wird geprüft, wie die bürgerliche Frauenbewegung in Gestalt des Dachverbandes „Bund Deutscher Frauenvereine“ die Emanzipationsdefizite wahrnahm und welche Lösungsstrategien der Dachverband entwickelte. Ferner werden auch die Meinungen einiger Antifeministen, insbesondere des „Deutschen Bundes zur Bekämpfung der Frauenemanzipation“, präsentiert. Die zeitliche Einordnung der Arbeit orientiert sich an der Existenz des BDF, welcher 1894 gegründet wurde, und im Mai 1933, kurz nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten, sich selbst auflöste. Die Forschungsfrage dieser Abschlussarbeit lautet folglich:

„Inwieweit wandelte sich die geschlechtliche Gleichstellung in der Zeit um und während des Ersten Weltkrieges in Deutschland und von welcher Bedeutung war hierbei der Bund Deutscher Frauenvereine?“

Insgesamt ist die Arbeit in drei Zeiträume unterteilt: 1894 – 1914, 1914 – 1918 und 1918 – 1933. Jede Phase ist praktisch nach dem deckungsgleichen Muster aufgebaut. In der ersten Phase wird, nachdem grundlegende Definitionen sowie die Anfänge der bürgerlichen Frauenbewegung in Deutschland und die Entstehung des BDF abgehandelt wurden, auf die Maßnahmen des Bundes Deutscher Frauenvereine und eventuellen Veränderungen der geschlechtlichen Gleichstellung eingegangen. In allen drei Zeiträumen werden stets dieselben Gebiete beleuchtet: Politik, Recht, Arbeit und Bildung bzw. Soziales. Für die erste Phase liegt der Hauptgehalt auf der weiblichen Rechtsstellung im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Reichsvereinsgesetz, den Frauenstimmrechtsforderungen, der Neuordnung des weiblichen Bildungswesens sowie dem Abtreibungsparagrafen 218. Fortan erfolgt, wie in den folgenden zwei Phasen auch, die Darstellung der antifeministischen Bemühungen des Deutschen Bundes zur Bekämpfung der Frauenemanzipation, welcher darin bemüht war, die Arbeit der Frauenbewegung, soweit es ihm möglich war, auszubremsen. Die zweite Phase ist vom Ersten Weltkrieg geprägt. In dieser Zeit bemühte sich der BDF weniger um die Frauenemanzipation, als um seine Dienste an der Heimatfront. Dies ist in seinen nationalistischen Überzeugungen und dem Willen begründet, in Form des „Nationalen Frauendienstes“ (NFD) das Kriegstreiben unterstützen zu wollen. Hierdurch wird dem Leser zunächst jenes Engagement verdeutlicht, ohne jedoch auf die emanzipatorischen Aktivitäten verzichten zu wollen: nämlich den Versuch zur Erlangung des Frauenwahlrechtes, die Diskussion über die staatliche Bevölkerungspolitik sowie die Frauenerwerbsarbeit.

Die dritte Phase ist vom Umfang her ähnlich dem ersten Zeitraum. Das hängt damit zusammen, dass es während der dritten Phase ähnlich viele Diskussionen und geschlechtliche Gleichstellungsversuche seitens des BDF gab. Hierbei stehen die Einführung des Frauenwahlrechtes, der Artikel 119 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), der Abtreibungsparagraf 218, das Familien- und Eherecht, die Demobilmachung sowie das „Beamtinnen-Zölibat“ im Fokus der Betrachtung. Nachdem dann die Maßnahmen der Antifeministen während der Weimarer Republik dargestellt wurden, endet die Arbeit letztlich mit einem abschließenden Fazit.

Die historische Forschung zur bürgerlichen Frauenbewegung und dem Bund Deutscher Frauenvereine ist sehr ausgeprägt. Die bedeutendsten Werke, auch im Hinblick auf die Bearbeitung dieser Arbeit, entstammen hierbei der Feder erfahrener Wissenschaftler im Forschungsgebiet der Frauenbewegung. Erwähnenswert ist hierbei insbesondere Barbara Greven-Aschoff mit ihrem Werk: „Die bürgerliche Frauenbewegung in Deutschland 1894 – 1933“, in welchem sie den Schwerpunkt ihrer Untersuchung auf die spannende Zeit der bürgerlichen Frauenbewegung gelegt hatte. Das Gleiche gilt für die Monografie: „Sozialdemokratie und Frauenemanzipation im deutschen Kaiserreich“, geschrieben von Richard J. Evans. Mit Bezug auf die politischen Tätigkeiten des BDF in der Ära der Weimarer Republik ist die Arbeit von Klaus Hönig „Der Bund Deutscher Frauenvereine in der Weimarer Republik 1919 – 1933“ bahnbrechend. Sie gehört zu den wenigen, welche in Anbetracht des Zeitraumes die damaligen Maßnahmen des BDF im Genaueren beschreiben und analysieren. Im Hinblick auf den Forschungsbereich des Antifeminismus waren die Ausführungen der deutschen Historikerin Ute Planert von großer Hilfe, hierbei speziell ihre kritische Studie zum Thema des „Antifeminismus im Kaiserreich“. Für die Periode der Weimarer Republik war die Ausführung von Diane J. Guido wertvoll. Hierin hatte sie ihren Schwerpunkt auf den Deutschen Bund zur Bekämpfung der Frauenemanzipation gelegt. Ferner wurden für die jeweils spezielleren Themen, wie beispielsweise bei der Problematik um den Abtreibungsparagrafen 218, Literatur des jeweiligen Fachgebietes verwendet.

Die Periodika der bürgerlichen Frauenbewegung stellte die wichtigste gedruckte Quellenbasis der Arbeit dar. Unter ihnen kam den Zeitschriften „Die Frau“ sowie „Die Hilfe“ als offizielle Organe des Bundes besondere Bedeutung zu. Die Jahrbücher des BDF, zeitgenössische Darstellungen über die Frauenbewegung sowie einige autobiografische Werke („Lebensweg durch eine Zeitwende“ – Gertrud Bäumer) komplettieren die gedruckten Quellen.

2. Zeitraum 1894 – 1914: Das Deutsche Kaiserreich

„Das Recht der Frauen ist in den Händen der Männer meist übel gewahrt.“ 2

Anita Augspurg

2.1. GeschlechterrollenimDeutschenKaiserreich

2.1.1. Definition–Geschlechterrollen

Im Allgemeinen stellen Rollen Richtlinien für das Verhalten in einer Gesellschaft dar. Alter und Geschlecht sind hierbei Rollenkategorien, bei denen in den meisten Gesellschaften identische Auffassungen bestehen. Der Begriff der Geschlechterrollen entstand in den 1930ern und war eine von Sozialwissenschaftlern entworfene Definition, um das männliche und weibliche Verhalten ganz allgemein erklären zu können. Unter Geschlechterrolle versteht man grundsätzlich ein Sammelsurium an Erwartungen, das auf dem biologischen Geschlecht beruht und Ausdruck in der Kultur findet.3 Traditionell wird dabei der Frau die Familienarbeitsrolle und den Männern die Erwerbsarbeitsrolle zugeschrieben. Diese Rollenaufteilung leitet sich aus den „typischen“ Stereotypen her, durch welche Frauen und Männer gerne charakterlich unterschieden werden. Feminine Stereotypen werden hierbei als eher kommunal (fürsorglich, warmherzig, liebevoll) beschrieben. Maskuline Eigenschaft werden dagegen als agentisch (durchsetzungsfähig, führungsstark, entscheidungsfreudig) dargestellt. Studien zeigen, dass diese Geschlechterstereotype sehr änderungsresistent sind, obwohl sich das Selbstbild von Frauen und Männern im Laufe des letzten Jahrhunderts stark angenähert hat.4

2.1.2. DieRollederdeutschenFrauim19.Jahrhundert

Das in Politik und Gesellschaft herrschende Frauenbild des 19. Jahrhunderts hatte seine Wurzeln in dem „alten“ Frauenbild des späten 18. Jahrhunderts, welches sich als Folge der revolutionären Ereignisse in Frankreich, gewissermaßen als Antwort der neuen Ideen von 1789, herausgebildet hatte. Paradoxerweise wurde das Frauenbild gegen Ende des 19. Jahrhunderts immer einseitiger und rigider, wohingegen Industrialisierung, Technik und Wissenschaft einen ständigen Aufschwung erlebten.5 Das Frauenbild des 19. Jahrhunderts ging ebenfalls auch auf geschlechtliche Vorstellungen zurück, welche schon in der Antike und im Mittelalter den Frauen zugeschrieben wurden. Demnach war nur der Mann der voll ausgebildete Mensch. Die Frau allerdings war lediglich ein nicht voll ausgebildeter Mann und wurde folglich durch ihre Mängel definiert, was zwangsläufig auch ihre gesellschaftliche Stellung bestimmte. Diese Auffassung sah somit Frauen nicht als eigenständige Individuen, sondern als Mittel zum Zweck der Nachwuchssicherung sowie zur Erhaltung oder Mehrung des Familienvermögens an. Eigene geistige oder gar politische Interessen der Frauen galten als unweiblich, erst recht ein Auftreten in der Öffentlichkeit. Das Haus war die für die Frau bestimmte Sphäre. Die erwarteten „Tugenden“ der Ehefrau bzw. lediger Töchter waren ferner Rücksicht, Bescheidenheit und die Bereitschaft, sich für die Familie vollständig aufopfern zu wollen.6 Auch die Revolution von 1848/49 sollte an dem herkömmlichen Frauenbild wenig ändern. In der Zeit der Empörung fand man es zwar durchaus positiv, wenn sich Frauen in weiblicher Weise für das revolutionäre Geschehen begeisterten, verwarf aber selbstständiges Handeln der Frauen als unweiblich.7

Frauen in der Politik galten in den Zirkeln der deutschen Geselligkeit weiterhin als verpönt. Die bedeutsame Rolle einzelner Frauen in der Politik während der Zeit der Revolution wurde als absolute Ausnahme gesehen, zumal sie ihr Engagement nicht originär aus politischen Gründen rechtfertigten, sondern aus ihrer Weiblichkeit ableiteten und der Liebe zu ihren Männern und zur Politik. Nach wie vor hatten Frauen sich ausschließlich um häusliche Belange zu kümmern und tugendhafte Ehefrauen zu sein. In der Presse kam es zu einer Flut von satirischen Darstellungen, die deutlich machen sollten, dass Frauen zur Erörterung politischer Fragen keinerlei Talent hatten. Selbst während der revolutionären Zeit wurden Frauen meist nur in Form von Karikaturen dargestellt und lächerlich gemacht. Darstellungen „normaler“ Versammlungen von Frauen mit Tagesordnung und Rednerliste finden sich kaum, die existierenden Darstellungen vermitteln meist nur den Eindruck von Geschrei und Durcheinander.8

Mit der Restauration, dem aufkommenden Nationalismus und der Wirtschaftskrise um 1873 wurde das Frauenbild noch weiter reduziert. Der Diskurs über das „Wesen der Frau“ und ihre Emanzipation im kulturellen und Bildungsbereich, wie er noch um die Mitte des 19. Jahrhunderts geführt wurde, versiegte nahezu gänzlich.9 Herrschend wurde nun allein das Bild der dienenden Frau, wie es von höchster Stelle, durch Kaiser Wilhelm II., bekräftigt wurde:

„Die Hauptaufgabe der deutschen Frau liegt […] nicht in dem Erreichen von vermeintlichen Rechten, in denen sie es den Männern gleichtun können, sondern in der stillen Arbeit im Hause und in der Familie.“ 10

Dieses Frauenbild war nicht nur beim Kaiser und seinen Anhängern dominierend, sondern ging durch alle gesellschaftlichen und politischen Gruppen. Neben den Männern verinnerlichten auch viele Frauen langfristig dieses Geschlechterbild.11

2.2. DiebürgerlicheFrauenbewegung

2.2.1. Definition–Frauenbewegung

Als Frauenbewegung wird allgemein eine Bewegung verstanden, welche sich für einen grundlegenden Wandel der Geschlechterverhältnisse einsetzt. Die deutsche Soziologin Ute Gerhard situiert die Frauenbewegungen in den Bereich der sozialen Bewegungen, da diese Veränderungen anstreben und von der „Machbarkeit der Geschichte“ ausgehen. Der hierbei angestrebte Wandel zielt auf die Überwindung von Bevormundung, Ungerechtigkeit und sozialen Ungleichheiten.12 Gerhard betont alsdann auch den kollektiven und organisierten Charakter einer Frauenbewegung:

„Als Frauenbewegung werden pragmatisch alle kollektiven, in Gruppen, Organisationen und Netzwerken organisierten Bestrebungen bezeichnet, die Frauen in allen Lebensbereichen, in Staat, Gesellschaft und Kultur sowie in Privatsphäre, gleiche Rechte und Anerkennung sowie gleiche Teilhabe an gesellschaftlichen und ökonomischen Ressourcen und politischer Macht verschaffen.“ 13

Diese Definition ist zwar eine von vielen, jedoch haben sie alle eines gemeinsam, nämlich die Feststellung, dass eine Frauenbewegung einen emanzipatorischen Wandel, eine Änderung in Richtung Geschlechtergerechtigkeit anstrebt. Eine Frauenbewegung ist demnach eine soziokulturelle Bewegung mit dem Ziel, Frauen mehr gesellschaftliche Wirkung zu ermöglichen und ihre Diskriminierung zu bekämpfen. Dementsprechend zählen zur Frauenbewegung keine Bewegungen, welche die Bewahrung des Status quo anstreben.14

2.2.2. DieAnfängederdeutschenFrauenbewegung

Die Idee des Feminismus geht auf das Gedankengut der Französischen Revolution zurück und war ein zielstrebiges Weiterdenken der Menschenrechte, welche als bloße Männerrechte formuliert waren.15 Die grundlegende Infragestellung der traditionellen Geschlechterbeziehungen und die veränderte, ungewohnte Rolle der Frauen waren nicht nur eine Folge revolutionärer Umwälzungen. Vielmehr bestand das Neue darin, dass der „allgemeine“ Wille, die Welt von Grund auf zu erneuern, eine unbeanspruchte Form der Öffentlichkeit schuf, d. h. einen politischen Raum, in welchem Männer und Frauen aller verschiedenen Schichten des Volkes agieren, ihre Stimme erheben und intervenieren konnten.16

Als Gründerin der deutschen Frauenbewegung gilt Louise Otto-Peters (1819 – 1895), welche von der politischen Begeisterung ihrer Zeit und den weltanschaulichen Ideen jener Epoche von Freiheit, Gleichheit, Selbstständigkeit ganz erfasst worden war. Während ihres Schaffens forderte sie u. a. entsprechende Bildung, um das politische Bewusstsein der Frau aufzurütteln. Überdies setzte sie sich für Industrie- und Handelsschulen für Mädchen, Arbeiterinnenschutz, Mutterschutz, berufliche Chancengleichheit, weibliche Gewerbefreiheit und das Frauenwahlrecht ein. Gleichzeitig war sie eine der Mitbegründerinnen des im Oktober 1865 geschaffenen „Allgemeinen Deutschen Frauenverein“, welcher den Beginn der organisierten Frauenbewegung in Deutschland kennzeichnet.17

2.2.3. DieEntstehungderbürgerlichenFrauenbewegung

Die Gründung des Allgemeinen Deutschen Frauenvereins bedeutete auch den Beginn der bürgerlichen Frauenbewegung. Dieser Richtung gehörten in den Folgejahren immer mehr Frauenvereine an, welche prinzipiell dieselben bürgerlichen Ansichten miteinander teilten. Die exakte Bezeichnung erlangte die Richtung von seiten der zeitgleich existierenden „proletarischen“ Frauenbewegung, welche sich dadurch von dieser distanzieren wollte.18 Im Mittelpunkt der bürgerlichen Forderungen standen eine verbesserte Mädchenbildung sowie die gesellschaftliche Anerkennung der Berufstätigkeit bürgerlicher Frauen. Hierdurch verlangte der ADF in seinem ersten Programmpunkt, dass die Arbeit zur „Pflicht und Ehre des weiblichen Geschlechts“ erklärt wird. Ferner begehrte er im zweiten Programmpunkt, dass die „weibliche Arbeit von den Fesseln des Vorurteils“ befreit werde. Zugleich wurde auch die individuelle Bildung als einziges Mittel zur Entwicklung der Frau und zur Gewinnung von Selbstständigkeit proklamiert.19

Die Zeit bis 1890 wird als die „Konstitutionsphase der bürgerlichen Frauenbewegung“ bezeichnet, während dieser verfassten die Frauenvereine der bürgerlichen Frauenbewegung immer wieder Petitionen an den Reichstag und die Landtage, in denen sie die Zulassung der Frauen zum Universitätsstudium, Verbesserungen der Mädchenbildung und der familienrechtlichen Bestimmung, letztlich erfolglos, forderten. Im Jahre 1894 wurde dann der „Bund Deutscher Frauenvereine“ gegründet. Er sollte in den kommenden Jahren zum Dachverband der zahlreichen bürgerlichen Frauenvereine werden. Hierdurch versprachen sich die Verantwortlichen einen höheren Wirkungsgrad in der öffentlichen Wahrnehmung und Politik.20

2.3. Der„BundDeutscherFrauenvereine“

2.3.1. Gründung–Entfaltung–Aufbau

Die Frauenbewegung verdankte ihren Aufschwung um 1890 der neuen politischen Gelegenheitsstruktur: der Entlassung Bismarcks, der Aufhebung der Sozialistengesetze, dem neuen sozialpolitischen Problembewusstsein, welches auf die Befriedung der gesellschaftlichen Konflikte setzte sowie der Darstellung der industriekapitalistischen Entwicklungen.21 Gleichzeitig erlebte die bürgerliche Frauenbewegung durch vielfältige Anlässe und Initiativen eine neue Schubkraft. Hierbei waren nicht nur die politischen Veränderungen von Bedeutung, sondern auch die Gründung neuer weiblicher Organisationen, welche auf einen emanzipatorischen Umschwung hoffen ließen.

Bald darauf gab es Bestrebungen, die vielen Einzelgruppierungen unter einem Dachverband zusammenzufassen. Die Anregung hierfür hatten drei Frauen mitgebracht: Hanna Bieber-Böhm, Anna Simson und Auguste Förster. Sie hatten 1893, anlässlich der Chicagoer Weltausstellung, die abgehaltene Tagung des „Frauenweltbundes“ („International Council of Women“ – ICW) besucht und bei dieser Gelegenheit den seit 1891 bestehenden Nationalrat der amerikanischen Frauen kennengelernt. Auguste Schmidt, die damalige Vorsitzende des ADF, sowie Anna Schepeler-Lette griffen die Anregung auf, eine vergleichbare deutsche Organisation hervorzubringen. Daraufhin gründeten sie am 29. März 1894 mit der

Anwesenheit von 34 Frauenvereinen den „Bund Deutscher Frauenvereine“, welcher zukünftig als Dachverband sämtlicher Frauenvereine dienen sollte, die der bürgerlichen Frauenbewegung angehörten.22

Der Dachverband setzte sich nach seiner Gründung folgendes Ziel:

„Der Bund Deutscher Frauenvereine vereinigt die deutschen Frauen jeder Partei und Weltanschauung, um ihre nationale Zusammengehörigkeit zum Ausdruck zu bringen und die allen gemeinsame Idee von der Kulturaufgabe der Frau zu verwirklichen. Wir erfassen die Kulturaufgabe der Frau aus dem Grundsatz der freien Persönlichkeit, die sich in selbständig gewählter Verantwortung an die Gemeinschaft gebunden fühlt, aus diesem Bewußtsein heraus ihre Kraft entwickelt und in selbstloser Hingabe für das Ganze einsetzt. Diesem Grundsatz getreu wollen wir an Form und Inhalt des Gemeinschaftslebens arbeiten.“ 23

Diese Politik des kleinsten gemeinsamen Nenners ist nicht als Zeichen der Schwäche zu interpretieren, sondern der Rahmen war absichtlich so weit gefasst worden, damit auch differenzierte Vereine im BDF Aufnahme finden konnten.24

Der nach amerikanischem Vorbild gegründete BDF verbuchte im Hinblick auf die Zahl der Mitglieder und der ihm angeschlossenen Vereine bis zum Ersten Weltkrieg einen kräftigen Aufschwung. Bereits nach Ablauf des ersten Vereinsjahres gehörten dem Bund 65 Vereine an, 1901 137 Vereine mit insgesamt 70.000 Mitgliedern, 1913 insgesamt 2200 Vereine und rund 500.000 Mitglieder.25 Hierdurch wurde der BDF bereits in den Jahren um die Jahrhundertwende zu einem sehr beachtenswerten Faktor im politischen und kulturellen Leben.26 Als erste Vorsitzende wählte man die Leiterin des Allgemeinen Deutschen Frauenvereins, Auguste Schmidt, die das Amt bis 1899 innehatte. Neben landesweiten Verbänden mit verschiedenen Arbeitsgebieten (u. a. Kindergärten, Frauenstimmrecht), Vereinen regionalen Zuschnitts und konfessionellen Organisationen („Deutsch- Evangelischer Frauenbund“, „Jüdischer Frauenbund“) spielten die weiblichen Berufsverbände der Lehrerinnen, Angestellten und Hebammen eine wichtige Rolle als „Jungbrunnen“ der Bewegung.27 Gleichwohl war der BDF von Anbeginn mit Konstruktionsfehlern behaftet, über die viel gestritten und diskutiert wurde. Der BDF hatte die sozialdemokratisch orientierten Arbeiterinnenvereine ausgeschlossen bzw. gar nicht erst zur Kooperation eingeladen.28

Zunächst gehörten dem BDF-Vorstand neun Frauen an. Als der Bund sich immer mehr vergrößerte, wurde neben diesem engeren noch ein erweiterter Vorstand aus Vertreterinnen aller angeschlossenen Verbände gebildet. Auf den Generalversammlungen wurden die Schwerpunkte der Arbeit festgelegt und das gemeinsame Vorgehen abgestimmt. Für eine intensivere Diskussion sorgte ab 1899 die verbandseigene Zeitschrift.29 Ein gemeinsames Vorgehen war ferner nur durch Beschluss der Generalversammlung oder durch Einholen der Zustimmung aller angeschlossenen Vereine möglich. Dadurch wurde das gemeinsame Vorgehen mit zunehmender Vereins- und Mitgliederzahl ein immer schwerfälligeres Verfahren.

Die Hauptarbeit wurde in den unterschiedlichen Kommissionen geleistet, welche jeweils zu den inhaltlichen Schwerpunkten eingerichtet wurden. Es existierten:

- eine Rechtskommission, die sich zunächst um das Familienrecht des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches kümmerte,
- eine Kommission zur Förderung der weiblichen Gewerbeinspektion (später Kommission für Arbeiterinnenschutz),
- die Kommission „für Hebung der Sittlichkeit“,
- die Mäßigkeits-Kommission, u. a. in Bezug auf den weiblichen Alkoholkonsum,
- die Kommission für Erziehungswesen, welche sich für die Einrichtung von Kindergärten einsetzte,
- die Kommission für Handelsgehilfinnen,
- die Kommission „zur Förderung der praktischen Erwerbstätigkeit und wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Frau“
- sowie die Kommission für Kinderschutz.30

Als Dachverband wurde der BDF sowohl finanziell als auch politisch von seinen Mitgliedsvereinen und -verbänden eigenhändig getragen. Hierdurch war er von außenstehenden Einflussfaktoren frei. Seine Haupteinnahmequelle speiste sich in den knapp vierzig Jahren seines Bestehens aus den Beiträgen der ihm angeschlossenen Frauenvereine. Ihre jeweilige gezahlte Höhe bestimmte die Einflussmöglichkeit im Bund, denn diese entsprach der Anzahl der Delegierten des Vereins für die Generalversammlung. Die erste Satzung des BDF sah einen Jahresbeitrag von 10 Reichsmark vor, Vereinen von mehr als 200 Mitgliedern wurde freigestellt, für jeweils 200 weitere Mitglieder 10 Mark zu zahlen und damit weitere Stimmen (bis zu fünf) zu erwerben. Spenden gingen nur vereinzelt ein, mit einem Anteil von weniger als 10 Prozent an den Gesamteinnahmen blieben sie insgesamt unbedeutend. Einen großen Ausgabeposten bildeten in den ersten Jahren die Verwaltungsausgaben. Stärker ins Gewicht fielen nur noch die Ausgaben für die Publikationstätigkeit des BDF (Zeitschriften, Jahrbücher, Flugblätter, Broschüren), welche aber größtenteils durch die Verkaufserlöse abgedeckt werden konnten.31

2.4. MaßnahmendesBDFzurgeschlechtlichenGleichstellung

2.4.1. DieweiblicheRechtsstellungimBürgerlichenGesetzbuch

2.4.1.1. EntstehungdesBGB–DiegesetzlicheStellungderFrau

Wie schon die Reformgesetzgebung seit den 60er und 70er Jahren des 19. Jahrhunderts war auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches 1896, nach zwanzig Jahren der Vorarbeit, verabschiedet wurde und am 1. Januar 1900 in Kraft trat, eine „von oben“ initiierte Gesetzgebung, bei der keine unmittelbaren revolutionsspezifischen Spuren nachweisbar sind.32

Die Verzögerung einer Gesetzgebung wirkte sich vor allem zulasten der Frauen aus, da die steigende weibliche Erwerbstätigkeit und ihr rechtlicher Status immer weiter auseinanderdrifteten. Die damalige Rechtswissenschaft, tief im alten Frauenbild verhaftet und von großem gesellschaftlichem und politischem Einfluss, wollte jedoch keine Reformen zugunsten der Frau. Am besten lässt sich dies anhand des Ehe- und Familienrechtes erkennen, dieses war nämlich keine Neuschöpfung, sondern eine schlichte Fortschreibung der bisherigen patriarchalen Grundsätze. Teilweise war es in anderen Gebieten sogar rückschrittlicher als die davor herrschende Jurisdiktion. Gerade Preußen zeigte ein zähes Festhalten am traditionellen Ehe- und Familienrecht, das von der ökonomischen Dominanz des Mannes bestimmt war. Der Ehemann besaß die Entscheidungsbefugnis in allen betreffenden Angelegenheiten des gemeinschaftlichen Lebens. Die Frau war dagegen dazu verpflichtet, den Haushalt zu führen.33

2.4.1.2. StandpunktundHandlungendesBDF

Anschauungsunterricht für eine nur von Männerinteressen geleitete Gesetzgebung bot die Verabschiedung des Bürgerlichen Gesetzbuches 1896. Seine Kodifizierung war als „Jahrhundertaufgabe“ schon bald nach der Reichsgründung seitens einer juristischen Kommission in die Wege geleitet worden und hatte 1877 den Allgemeinen Deutschen Frauenverein dazu veranlasst, eine erste Expertise über die rechtliche Stellung der Frau in Deutschland anzufertigen und in Form einer Petition an den Reichstag weiterzuleiten. Doch der 1888 erschienene Entwurf und seine erste Lesung sollten letztlich für die bürgerliche Frauenbewegung eine einzige Enttäuschung bleiben. Auch die vom ADF 1892 in Auftrag gegebene Broschüre, welche die in Deutschland gültigen Privatrechtsbestimmungen für Frauen den entsprechenden Bestimmungen des BGB-Entwurfes gegenüberstellte, wurde zwar in einigen Frauenvereinen diskutiert, konnte aber zu keinen nennenswerten Umgestaltungen führen.

Den negativen Meldungen entgegen zu wirken, entschloss sich der Bund Deutscher Frauenvereine dazu, eine Agitationsschrift bezüglich der zukünftigen weiblichen Rechtsstellung im Bürgerlichen Gesetzbuch zu publizieren.

Dies hatte der BDF zuvor auf seiner ersten Generalversammlung im März 1895 beschlossen. Er erhoffte sich hierdurch eine öffentlichkeitswirksame Reaktion. Gleichzeitig wurde auf der Generalversammlung des Bundes die Rechtskommission gegründet, welche sich in den folgenden Monaten näher mit der weiblichen Rechtsstellung im BGB befassen sollte.34 Die von Auguste Schmidt und Henriette Goldschmidt verfasste Petition wurde Ende 1895 fertiggestellt und zusammen mit einer Begleitschrift als „Petition des Bundes Deutscher Frauenvereine zum Entwurf des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches“ dem Reichstag zugesendet. Zu welchem genauen Zeitpunkt die Petition dem Reichstag zugetragen wurde, ist nicht bekannt. Aus dem Hinweis, der den Abdruck der Petition in der von Helene Lange seit 1894 herausgegebenen Monatsschrift „Die Frau“ im Februar-Heft des Jahres 1896 einleitet, ist aber zu schließen, dass die Petition den Abgeordneten des Reichstages mindestens vor der ersten Lesung des zweiten Entwurfes im Februar 1896 zu Verfügung stand.35 Die Petition diente als eine Art Vorwort zu der Begleitschrift, welche letztlich die juristischen Forderungen im Einzelnen enthielt. Die Petition selbst bestand aus einem an den Reichstag gerichteten Aufruf, in welchem der BDF die weibliche Rechtspersönlichkeit forderte, wodurch diese folglich im Bürgerlichen Gesetzbuch eine gleichberechtigte Stellung zum Mann einnehmen könnte.36 Die Petition macht darüber hinaus deutlich, dass eine gleichmäßige Verteilung der Rechte und Pflichten zwischen Mann und Frau gleichzeitig auch der beste Garant für den Schutz der angeblich so schutzbedürftigen Frau sei. Daneben weist die Petition auf den Wandel hin, welche die Stellung der Frau in den vergangenen Jahrzehnten innerhalb der Gesellschaft erfahren habe sowie auf die erfolgreiche Arbeit der bürgerlichen Frauenbewegung, um hierdurch die politischen Abgeordneten zu überzeugen.37 Die Begleitschrift enthielt auch detailvolle Kritikpunkte und grundsätzliche Veränderungsvorschläge an dem BGB- Entwurf. Bedauerlicherweise wurde an keiner Stelle auf die genauen Verfasser hingewiesen. Es ist anzunehmen, dass die Begleitschrift von den Mitgliedern der Rechtskommission des BDF erstellt worden ist. Dies ist umso wahrscheinlicher,
als sich mit Anita Augspurg sogar eine Jurastudentin unter den Mitgliedern befand. Dazu kommen höchstwahrscheinlich noch als Mitglieder Marie Raschke und Sera Proelß infrage, welche sich bereits in ihrer Broschüre für den Verein „Frauenwohl“ mit dem BGB auseinandergesetzt hatten. Die Begleitschrift hatte in ihrer Form starke Ähnlichkeit mit der Broschüre.38

Der Petition und Begleitschrift folgten nur wenige Wochen später seitens der Rechtskommission eine erneuerte und weitaus detailreichere juristische Kritikschrift. Diese war in einem offiziellen Aufruf des BDF veröffentlicht worden und beanstandete im Schwerpunkt:

-„Die dauernde Bevormundung der Ehefrau und Mutter“ ; in der Sprache der Juristen: das Entscheidungsrecht des Ehemannes: „in allen des gemeinschaftlichen Lebens betreffenden Angelegenheiten“ (rechtsgültig bis 1953 als § 1354 BGB, u. a. auch unter dem Namen des „Gehorsamsparagrafen“ bekannt.)
- Das durch den Entwurf neugewonnene, angeblich den wirtschaftlichen Entwicklungen verdankte Recht der Frau, einen Arbeitsvertrag einzugehen, hatte faktisch keine Bedeutung, weil der Mann berechtigt wurde, den Arbeitsvertrag„ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen“ (§ 1358 BGB).
- Die„Machtlosigkeit über ihr Vermögen“ , sprich die Enteignung der Frau durch ein neues gesetzliches Güterrecht, welches ausschließlich dem Mann das sogenannte„Verwaltungs- und Nutznießungsrecht am Vermögen der Frau“ erteilte. Dadurch hatte die Ehefrau auch über das von ihr in die Ehe eingebrachte Eigentum keine Verfügungsbefugnis mehr (außer sie hatte es sich ausdrücklich bei der Eheschließung vorbehalten).
-„Die Machtlosigkeit über ihre Kinder“ ; dies kam darin zum Ausdruck, dass die früher selbstverständliche„väterliche Gewalt“ nun im Gesetzestext durch eine „elterliche“ ersetzt worden war. Dennoch hatte auch hier der Vater in allen Fragen der Sorge und Erziehung ein letztes Entscheidungsrecht.
- Nicht zuletzt wurde auch die Einschränkung der Scheidungsgründe von der Rechtskommission scharf kritisiert, weil auch früher schon die Mehrzahl der Scheidungen von Frauen angestrengt wurden.39

Dennoch nützten die ganzen Aktivitäten so gut wie nichts. Bis auf eine winzige Konzession, nämlich die Zulassung der Frauen als Vormund, selbstverständlich nur mit Zustimmung ihrer Ehemänner, wurde das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner entworfenen Form verabschiedet. Es trat am 1. Januar 1900 offiziell in Kraft und war in dieser Gestalt bis 1953 im Wesentlichen gültiges Recht geblieben.40

2.4.2. PolitischerGleichstellungsversuch

2.4.2.1. DasReichsvereinsgesetz

Über ein halbes Jahrhundert erschwerte das diskriminierende Preußische Vereinsgesetz die weibliche Organisierung im Kampf um ihre persönlichen Rechte. Der § 8 der Verordnung lautete:

„Für Vereine, welche bezwecken, politische Gegenstände in Versammlungen zu erörtern, gelten […] nachstehende Beschränkungen: Sie dürfen keine Frauenpersonen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder aufnehmen […] Frauenpersonen, Schüler und Lehrlinge dürfen den Versammlungen und Sitzungen solcher politischen Vereine nicht beiwohnen“. 41

Die Definition, was „politische Gegenstände“ seien, war absichtlich weit gefasst worden, damit Frauenvereine faktisch ständig von der Auflösung bedroht waren. Als brisante „politische“ Themen galten schon Diskussionen über die gesetzlich eingeführte Pockenschutzimpfung, Schulfragen oder den Rechtsschutz. Das Gesetz war eine Reaktion auf den aufkommenden Erfolg des Allgemeinen Deutschen Frauenvereins gewesen.42 Dass die Regierung Frauen von jeder politischen Tätigkeit in den Vereinen ausschloss, offenbart die Stärke und Wirkungskraft, welche damals vom ADF ausging. Mittels der Vereinsgesetzgebung löste der Staat die demokratischen Frauenvereine faktisch auf. Tatsächlich erlahmte zunächst jede Vereinstätigkeit für rund zwei Jahrzehnte, bis erst wieder eine neue Generation mit ihren Forderungen auftrat.43

Seit der Jahrhundertwende brachten Petitionen verschiedener Frauenverbände immer wieder Anträge zur Schaffung eines reichseinheitlichen Vereinsgesetzes und damit auch die Frage nach dem politischen Engagement von Frauen auf die Tagesordnung des gesamtdeutschen Parlaments. Während sechzehn, meist süd- und mitteldeutsche Bundesstaaten, Frauen zu politischen Vereinen und Versammlungen zuließen, machte ihnen das preußische Vereinsgesetz weiterhin eine politische Betätigung unmöglich.44 Der BDF bemühte sich, jede verfängliche politische Thematik aus der Vereinsarbeit auszuklammern. Er begründete es damit, eine politische Neutralität wahren zu wollen, was zugleich im § 1 seiner Verordnung festgeschrieben war. Gleichzeitig wollte er aber auch jegliche Gefährdung seiner Existenz vermeiden.45

Ab 1902 wurde das Vereinsgesetz dann lockerer gehandhabt. Frauen durften nun an politischen Versammlungen teilnehmen, vorausgesetzt, dass sie sich in einem für sie vorgesehenen Teil des Versammlungssaals aufhielten.46 Wann diese sogenannte „Segment-Verordnung“ Anwendung fand, war in das Belieben der Polizei gestellt und führte zur willkürlichen Begünstigung konservativ-nationalistischer Verbände. So durften 1906 Frauen an der Hauptversammlung des Bundes der Landwirte teilnehmen, wohingegen Feste und Tanzabende sozialdemokratischer und freisinniger Ortsvereine unter dem Vorwand des Vereinsgesetzes aufgelöst wurden.

[...]


1 Nietzsche, Friedrich Wilhelm: Ecce homo, Insel Taschenbuch 290, 1. Aufl., Frankfurt am Main: Insel Verlag 1977, S. 55.

2 Anita Augspurg (1857-1943, dt. Juristin), https://www.wildmohnfrau.at/feministische-zitate (zuletzt zugegriffen am 24.06.2019).

3 Mairhuber, Eva: Geschlechterspezifische Warenpräsentation im Männerkosmetikbereich anhand des Beispiels Nivea for Men, Hamburg 2010, S. 7.

4 Abele, Andrea: „Geschlechterrolle“, https://m.portal.hogrefe.com/dorsch/geschlechterrolle/ (zuletzt zugegriffen am 24.06.2019).

5 Majer, Diemut: Frauen - Revolution - Recht: die grossen europäischen Revolutionen in Frankreich, Deutschland und Österreich 1789 bis 1918 und die Rechtsstellung der Frauen; unter Einbezug von England, Russland, der USA und der Schweiz, Europäische Rechts- und Regionalgeschichte 5, Zürich: Dike 2008, S. 109.

6 Ebd., S. 109f.

7 Ebd., S. 120f.

8 Ebd., S. 122.

9 Ebd., S. 132f.

10 Zitat nach Niggemann, Heinz: Emanzipation zwischen Sozialismus und Feminismus: die sozialdemokratische Frauenbewegung im Kaiserreich, Wuppertal: Hammer 1981, S. 15.

11 Zitat nach Ebd., S. 17.

12 Staśkiewicz, Joanna: Katholische Frauenbewegung in Polen? zum Wandel der Geschlechterverhältnisse in der katholischen Kirche in Polen nach 1989, Gender Studies, Bielefeld: Transcript 2018, S. 33.

13 Ute, Gerhard: „Frauenbewegung“, in: Roth, Roland und Dieter Rucht (Hrsg.): Die sozialen Bewegungen in Deutschland seit 1945: ein Handbuch, Frankfurt; New York: Campus 2008, S. 187–217, hier S. 188f.

14 Staśkiewicz: Katholische Frauenbewegung in Polen?, S. 33f.

15 Hopf, Caroline: Frauenbewegung und Pädagogik - Gertrud Bäumer zum Beispiel, Erlanger pädagogische Studien, Bad Heilbrunn: Klinkhardt 1997, S. 20.

16 Gerhard, Ute: Frauenbewegung und Feminismus: eine Geschichte seit 1789, Beck’sche Reihe C.- H.-Beck-Wissen 2463, Orig.-Ausg., 2. Aufl., München: Beck 2012, S. 10.

17 Hopf: Frauenbewegung und Pädagogik - Gertrud Bäumer zum Beispiel, S. 20f.

18 Ebd., S. 22.

19 Hervé, Florence: „Dem Reich der Freiheit werb’ ich Bürgerinnen. Von den Anfängen bis 1889“, in: Hervé, Florence und Wiebke Buchholz-Will (Hrsg.): Geschichte der deutschen Frauenbewegung, Neue kleine Bibliothek 48, 6., verb. und aktualisierte Aufl., Köln: PapyRossa Verlag 1998, S. 11–35, hier S. 17.

20 Hopf: Frauenbewegung und Pädagogik - Gertrud Bäumer zum Beispiel, S. 22f.

21 Gerhard: Frauenbewegung und Feminismus, S. 62.

22 Gerhard, Ute und Ulla Wischermann: Unerhört: die Geschichte der deutschen Frauenbewegung, Rororo Sachbuch, Originalausg, Reinbek bei Hamburg: Rowohlt 1990, S. 163ff.

23 Bund Deutscher Frauenvereine: Jahrbuch 1920, Leipzig 1920, S. 3f.

24 Gerhard/Wischermann: Unerhört, S. 171.

25 Gerhard/Wischermann: Unerhört, S. 170.

26 Vgl. Tabelle 5: Mitgliedsverbände im „Bund Deutscher Frauenvereine“ 1913, in: Frevert, Ute: Frauen-Geschichte: zwischen bürgerlicher Verbesserung und neuer Weiblichkeit, Neue historische Bibliothek 1284 = n.F., Bd. 284, 1. Aufl., Frankfurt am Main: Suhrkamp 1986, S. 110f.

27 Frevert: Frauen-Geschichte, S. 109.

28 Gerhard: Frauenbewegung und Feminismus, S. 65.

29 Dölle, Gilla: Die (un)heimliche Macht des Geldes: Finanzierungsstrategien der bürgerlichen Frauenbewegung in Deutschland zwischen 1865 und 1933, Siegener Frauenforschungsreihe 2, Frankfurt am Main: dipa-Verl 1997, S. 107.

30 Gerhard/Wischermann: Unerhört, S. 174f.

31 Dölle: Die (un)heimliche Macht des Geldes, S. 110ff.

32 Majer: Frauen - Revolution - Recht, S. 224.

33 Ebd., S. 225ff.

34 Gerhard/Wischermann: Unerhört, S. 228f.

35 Riedel, Tanja-Carina: Gleiches Recht für Frau und Mann: die bürgerliche Frauenbewegung und die Entstehung des BGB, Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung Bd. 9, Köln: Böhlau 2008, S. 361f.

36 Vgl. Schmidt, Auguste und Henriette Goldschmidt: „Petition des Bundes deutscher Frauenvereine zum Entwurf des neuen bürgerlichen Gesetzbuches“,Di e Frau (1896), S. 257–259, hier S. 257.

37 Riedel: Gleiches Recht für Frau und Mann, S. 362f.

38 Ebd., S. 365.

39 Gerhard/Wischermann: Unerhört, S. 231f. Vgl. „Aufruf“ unterzeichnet v. d. Rechtskommission des BDF, abgedr. in: Die Frauenbewegung 1896, Nr. 12, S. 114f.

40 Ebd., S. 233.

41 § 8 Preußisches Vereinsgesetz: „Verordnung zum Versammlungs- und Vereinsrecht“, 11.03.1850, https://dejure.org/gesetze/VereinsG/8.html.

42 Die einzige Ausnahme, welche das Preußische Vereinsgesetz erlaubte, war in § 21 festgelegt: Während des Wahlkampfes war den Frauen die Beteiligung an „Wahlvereinen“ erlaubt. Allerdings ließen die Behörden die Ausnahme oft gelten, wenn es sich etwa um sozialdemokratische Wahlhelferinnen handelte.

43 Weiland, Daniela: Geschichte der Frauenemanzipation in Deutschland und Österreich: Biographien, Programme, Organisationen, Hermes Handlexikon 2480, 1. Aufl., Düsseldorf: ECON 1983, S. 211f.

44 Planert, Ute: Antifeminismus im Kaiserreich: Diskurs, soziale Formation und politische Mentalität, Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 124, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 1998, S. 104.

45 Weiland: Geschichte der Frauenemanzipation in Deutschland und Österreich, S. 212.

46 Ebd., S. 213.

Fin de l'extrait de 101 pages

Résumé des informations

Titre
Der bürgerlich-weibliche Kampf zur Geschlechtergleichstellung um den Ersten Weltkrieg
Université
University of the Federal Armed Forces München  (Fakultät für Staats- und Sozialwissenschaften)
Auteur
Année
2019
Pages
101
N° de catalogue
V496819
ISBN (ebook)
9783346006998
ISBN (Livre)
9783346007001
Langue
allemand
Mots clés
Frauenbewegung, Geschichte, Gender
Citation du texte
Georg Rosenkranz (Auteur), 2019, Der bürgerlich-weibliche Kampf zur Geschlechtergleichstellung um den Ersten Weltkrieg, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/496819

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