Wie universell ist der westliche Universalismus? Eine Annäherung am Beispiel der Menschenrechte


Trabajo Escrito, 2019

29 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Gliederung:

1 Menschenrechte als essenzieller Eckpfeiler der westlichen Weltanschauung

2 Grundsteinlegung und Erläuterungen zu essenziellen Begriffen
2.1 Westlicher/Europäischer Universalismus
2.2 Menschenrechte als universelles Konstrukt

3 Der Diskurs zur universellen Gültigkeit des westlichen Universalismus am Beispiel der Menschenrechte
3.1 Anmerkungen zur weiteren Vorgehensweise
3.2 Allgemeine Anmerkungen zum Diskurs
3.3 Argumente für die Annahme der universalistischen Gültigkeit von Menschenrechten
3.4 Argumente gegen die Annahme der universalistischen Gültigkeit von Menschenrechten

4 Kampf um die Deutungshoheit zum Begriff Universalismus – Alternativen zum westlichen Universalismus?

5 Universalismus – eine nicht abgeschlossene Debatte

Literaturverzeichnis

1 Menschenrechte als essenzieller Eckpfeiler der westlichen Weltanschauung

Kaum ein deutsche(r) Bundeskanzler(in) oder Bundespräsident kann einen Regierungs- bzw. Staatsbesuch in vielen Ländern jenseits des Westens, vor allem im Nahen Osten, Fernen Osten oder in Afrika, angemessen abschließen, ohne nicht mindestens einmal die teils zweifelhafte, teils prekäre Menschenrechtslage in den besuchten Ländern anzusprechen oder auf Verbesserungen jener zu drängen. Die deutsche Öffentlichkeit erwartet dies von ihren Staats- und Regierungschefs. Mehr noch, sie fordert es sogar explizit ein. Kritische Stimmen in Politik, Medien und Zivilgesellschaft werden immer dann laut, wenn z. B. die Befürchtung besteht, der Export deutscher Rüstungsgüter könnte die Menschenrechtslage in oder um die Käuferländer jenes Militärgeräts ernsthaft gefährden. Wie kommt diese eingangs erwähnte Erwartungshaltung der deutschen Öffentlichkeit hinsichtlich Menschenrechten zustande? Deutschland wird als eine der führenden Nationen Europas und des Westens betrachtet, welche hohes wirtschaftliches und politisches Gewicht innehat. Die Bundesrepublik ist deshalb auch dem Universalismus der westlichen Weltanschauung verpflichtet, was in diesem Sinne bedeutet: für die Erhaltung, den Ausbau und die Wahrung der Menschenrechte – einer Kernkomponente der westlichen Weltanschauung – einzutreten und einzustehen. Sowohl die Menschenrechte im Speziellen als auch die westliche Weltanschauung im Allgemeinen gelten als universell bzw. universalistisch[1]. Für die Menschenrechte bedeutet dies: jene sind zeit- und ortsunabhängig gültig, weder verhandel- noch reduzierbar, unveräußerlich und unverbrüchlich; sie ergeben sich allein aus der conditio humana, also aus der Eigenschaft des Menschseins selbst. Sie sind ein essenzieller Bestandteil des westlichen Universalismus. Doch wie universell ist dieser westliche Universalismus wirklich, der nicht zuletzt in den Menschenrechten selbst seinen ultimativen Ausdruck findet?

Die vorliegende Arbeit widmet sich der Fragestellung, wie universell der westliche Universalismus als eine Grundfeste der westlichen Weltanschauung ist. Für die Annäherung an diese zu untersuchende Fragestellung wird das Beispiel der Menschenrechte herangezogen. Einerseits, weil Menschenrechte im westlichen bzw. europäischen Kontext grundsätzlich als universell gelten. Andererseits gelten Menschenrechte gleichzeitig und stellvertretend als ein essenzieller Bestandteil des westlichen Universalismus selbst. Beides miteinander zu verknüpfen kommt ferner zugute, dass auch gerade Menschenrechte im wissenschaftlichen Diskurs lebhaft und teilweise kontrovers hinsichtlich ihres universellen bzw. universalistischen Geltungsanspruches diskutiert werden, mitunter zu dem Zweck, Rückschlüsse auf die Gültigkeit des Universalismus der westlichen Weltanschauung selbst zu ermöglichen. Es macht daher Sinn, beides miteinander zu verknüpfen, um aus der dynamisch-reziproken Wechselwirkung zwischen Menschenrechten und westlichem Universalismus Rückschlüsse auf die universelle Gültigkeit von beidem zu ermöglichen.

Entsprechend ist die verwendete Fachliteratur ausgewählt worden: zum einen kommt eine Reihe von Monographien und Beiträgen aus Sammelbänden zum Einsatz – unter ihnen auch Standardwerke –, die den westlichen Universalismus mit und ohne Bezug auf die Menschenrechte als universelles Konstrukt diskutieren. Andererseits werden Fachzeitschriftenaufsätze herangezogen, die den besagten Diskurs repräsentieren, indem universelle bzw. universalistische Annahmen und Positionen hinsichtlich Menschenrechten und Universalismus kritisch hinterfragt und diskutiert werden.

Die vorliegende Arbeit selbst gliedert sich in drei Teile: der erste Teil legt den Grundstein für den Diskurs über Menschenrechte und westlichem Universalismus, indem er diese Begriffe zunächst definitorisch aufbereitet, um so eine theoretische Ausgangsbasis bereit zu stellen. Der Hauptteil der Arbeit diskutiert die universelle Gültigkeit der Menschenrechte im Kontext des westlichen Universalismus. Dem Diskurs vorangestellt werden zunächst einige einleitende Bemerkungen zur Vorgehensweise. Im Anschluss daran legen einige allgemeine Anmerkungen zum Diskurs den Grundstein für die sich anschließende pro/contra-Analyse. Letztere gibt einen Überblick über Argumente für sowie gegen die Gültigkeit von universellen Menschenrechten, um so Rückschlüsse auf den universellen Charakter des westlichen Universalismus zu ermöglichen. Hierzu wird eine Auswahl an Argumenten zusammenfassend aufgearbeitet. Der letzte Teil diskutiert die Untersuchungsergebnisse, auch mit Blick auf potenzielle Alternativen zum westlichen Universalismus.

2 Grundsteinlegung und Erläuterungen zu essenziellen Begriffen

Bevor über den Zusammenhang von Menschenrechten und westlichem Universalismus angemessen diskutiert werden kann, ist es sinnvoll, zunächst zu erläutern, was unter diesen Begriffen überhaupt verstanden wird bzw. werden kann. Im Folgenden werden daher die Begriffe des westlichen (europäischen) Universalismus und der Menschenrechte als universelles Konstrukt genauer beleuchtet und definitorisch aufgearbeitet. Dabei sollte beachtet werden, dass beide Begriffe teilweise so eng miteinander verzahnt sind, dass man nicht immer explizit und trennscharf zwischen beiden Phänomenen unterscheiden kann: Menschenrechte sind aufgrund ihrer universellen Natur ein essenzieller Bestandteil des westlichen Universalismus und ein westlicher Universalismus ohne Menschenrechte ist undenkbar.

2.1 Westlicher/Europäischer Universalismus

Die Schwierigkeiten in der Definition des Begriffes Universalismus beginnen bereits mit der genauen Bezeichnung des Phänomens. Was für einige Autoren der westliche Universalismus ist, bezeichnen andere als europäischen Universalismus oder singulär nur als Universalismus.

Für Tönnies[2] ist der (westliche) Universalismus „das Kennzeichen dessen, ‚quod semper, quod ubique, quod omnibus‘, dessen also, das Gültigkeit für immer, überall und für alle beansprucht und deshalb von der Voraussetzung ausgeht, daß die Menschen unter einem gewissen, distanzierten Blickwinkel ‚gleich‘ sind“. Universalismus ist für Tönnies[3] ein Synonym des „rationalen Naturrecht[s]“, also ein Ausdruck dessen, „daß es allgemeine Obersätze hinsichtlich des Guten gibt“. Der Begriff Universalismus darf daher nicht mit einzelnen Universalien (allgemeingültige Aussagen, Entitäten etc.) verwechselt werden. Westlicher Universalismus sei vielmehr ein Ober- oder Sammelbegriff für Universalien (z. B. „Mensch“) und einer Reihe allgemeingültiger Sätze, Annahmen und Aussagen (z. B. hinsichtlich einzelner Menschenrechte)[4]. Dellavalle[5] schlägt vor, dass „als ‚Universalismus‘ jene Auffassung [zu] bezeichnen, nach der alle Menschen mit den gleichen, wesentlichen Rechten ausgestattet sind“. Er unterstützt damit die Perspektive Tönnies‘, die sich auf das Naturrecht bzw. die conditio humana beruft.

Der Zusatz westlich oder europäisch scheint hier nur deutlich zu machen, dass es sich um westliche bzw. europäische Wertevorstellungen respektive Weltanschauungen handelt, wenn vom Terminus Universalismus gesprochen wird. Wallerstein[6] bevorzugt den Terminus des europäischen Universalismus, scheint damit aber generell den westlichen Universalismus synonym anzusprechen. Er sieht dabei drei Verwendungsformen des Universalismus: als „Argument, die Führer der pan-europäischen Welt verteidigten in ihrem politischen Handeln die ‚Menschenrechte‘ und förderten die Ausbreitung der […] ‚Demokratie‘“, als „‘Kampf der Kulturen‘, wobei man stets annimmt, die ‚westliche‘ Zivilisation sei den ‚anderen‘ Zivilisationen überlegen“ und als Ausdrucksform der Dominanz des Kapitalismus als global vorherrschendes, alternativenloses Wirtschaftssystem, mitunter wie er durch den Westen forciert und propagiert wird[7]. Die Perspektive Wallersteins verdeutlicht dabei, dass unter dem Begriff des Universalismus also nicht nur Menschenrechte subsumiert werden können, sondern nahezu die komplette westliche Ideologie. Mitunter also auch: Demokratie als Lebens- sowie als Staats- und Regierungsform, das westliche Wirtschaftssystem (der Kapitalismus), sowie weitere essenzielle Prinzipien der westlichen Ideologie, z. B. Rechtsstaatlichkeit („rule of law“), Gewaltenteilung, Grundrechte etc. Auch weist Wallerstein auf die enge Verknüpfung des Universalismusbegriffs mit dem Begriff der Kultur und der (kulturellen) Identität hin[8]. Benhabib[9] sieht vier grundlegende Varianten des Begriffs Universalismus: als Überzeugung, „dass es eine grundlegende menschliche Natur oder ein Wesen des Menschen gibt“[10], als Begründungsstrategie in philosophischen Diskussionen, als moralische sowie als juristische Kategorie. Sie beschreibt in diesem Zusammenhang adäquat, dass sich viele kritische Perspektiven aus den Annahmen zum Begriff des Universalismus selbst ergeben bzw. sich aus der Beschaffenheit ebenjener Annahmen ableiten lassen, die für universell erklärt werden. Dies trete gerade auch in Verbindung mit dem Diskurs über universelle Menschenrechte deutlich zutage[11]. Ebenfalls wird im Diskurs über die Natur des Begriffs Universalismus bereits deutlich, dass Begriff und Wirkweise des Universalismus nicht nur positiv perzipiert werden. Zimmermann diskutiert den Begriff des Universalismus beispielsweise in engem Zusammenhang mit dem Begriff der Moral und auch hinsichtlich seiner geschichtlichen Entwicklung kritisch[12].

Im weiteren Verlauf der Arbeit wird Universalismus, in Anlehnung an Tönnies, als Oberbegriff für die westliche Ideologie verstanden, unter dem nicht nur Menschenrechte, sondern viele weitere Teile der westlichen Ideologie subsumiert werden können. Je nach Kontext werden dem Begriff des Universalismus noch weitere Attribute hinzugefügt. Er wird auch im Zusammenhang mit weiteren Begriffen wie Partikularismus, Ethno- oder Eurozentrismus verwendet oder diskutiert. Diese weiteren Attribute bzw. Begriffe werden im Folgenden – wenn nötig – im jeweiligen Kontext aufgegriffen. Im weiteren Verlauf wird der Terminus westlicher Universalismus bevorzugt verwendet, da kein Mehrwert allein dadurch entsteht, trennscharf und explizit zwischen verschiedenen Termini[13] zu unterscheiden.

2.2 Menschenrechte als universelles Konstrukt

Mit dem westlichen Universalismus stehen die Menschenrechte als universelles Konstrukt in enger Verbindung. Nahezu alle Autoren, die Menschenrechte explizit diskutieren, geben auch eine mehr oder weniger aussagekräftige Definition dessen, was unter Menschenrechten verstanden wird bzw. werden soll. Eine exemplarische Auswahl an Definitionen wird im Folgenden rekonstruiert, die bei weitem jedoch nicht als abgeschlossen gelten kann.

Menschenrechte, wie sie Rieger[14] ein wenig sperrig definiert, „bezeichnen mit teils identischem teils divergierendem Bedeutungsgehalt fundamentale Rechte, welche die Stellung der Individuen in polit[ischen] Gemeinwesen regeln sollen bzw. regeln. Sie sichern als kodifizierte Rechte einen einklag- und durchsetzbaren Mindeststandard an individueller Freiheit sowie polit[ischer] und sozialer Gleichheit. […] Sie werden religiös oder philosophisch begründet oder rein positivistisch als staatl[ich] gesetztes Recht behandelt“. Hoffmann[15] stellt fest: „Menschenrechte gehören in der Gegenwart zu den wichtigsten Glaubensartikeln liberaler Demokratien. Wer die Menschenrechte anzweifelt, stellt sich anscheinend außerhalb der Grenzen einer universellen Moral […]. Oft erscheint das individuell-unveräußerliche ‚Recht auf Rechte‘ (Hannah Arendt) wie eine überhistorisch-naturrechtliche Selbstverständlichkeit“. Er fasst auch die Entwicklungsgeschichte der Menschenrechte in der westlichen Welt zusammen: Menschenrechte im westlichen Kontext sind im Wesentlichen aus dem europäischen Naturrecht heraus entwickelt worden[16]. Die Zusammenhänge zwischen dem Naturrecht und individuellen Menschenrechten sowie die Menschenrechtsidee (im europäischen/westlichen Sinne) sind dabei erstmals im 16. und 17. Jahrhundert durch beispielsweise Thomas von Aquin, Hugo Grotius oder Samuel von Pufendorf detailliert ausgearbeitet worden[17]. Eine detaillierte Herleitung des Zusammenhangs zwischen dem Menschen, der Eigenschaft „Mensch“ als Dreh- und Angelpunkt des Naturrechts sowie den daraus folgenden Schlüssen nimmt Messner[18] vor. Diese Aufzählungen stehen dabei deutlich erkennbar im Zeichen westlicher bzw. europäischer Denktraditionen.

Für die folgende Untersuchung ist folgender Fakt essenziell, den Hoffmann[19] adäquat zusammenfasst: Nach den beiden „Urkatastrophen“ des 20. Jahrhunderts, insbesondere nach den Greueln des Zweiten Weltkriegs, sind Menschenrechte im Westen nicht nur bemerkt oder anerkannt worden, sondern haben auch aktiv das innen- wie außenpolitische Weltgeschehen maßgeblich, gar „universell“ beeinflusst. Spätestens ab dato ist der universelle Charakter der Menschenrechte die Ausgangsbasis einer aktiven Menschenrechtspolitik auf nationaler wie internationaler Ebene und ferner aktive Agenda zwischenstaatlicher Institutionen wie den Vereinten Nationen. Ab diesem Zeitpunkt sind universelle Menschenrechte also ein elementarer wie obligatorischer Bestandteil der westlichen Weltanschauung respektive des westlichen Universalismus. Tönnies[20] postuliert: „Auf die Idee der Menschenrechte sind alle Hoffnungen zu setzen: Sie ist im Begriff, das globale Denken zu vereinheitlichen und eine Weltfriedensordnung vorzubereiten“.

Menschenrechte haben seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts im westlichen Sinne nach Frick[21] zwei grundlegende Ausgangspunkte: das „Primat des Individuums“ und das „Prinzip des Universalismus“. Frick greift auch wesentliche Kritikpunkte an der universellen Gültigkeit von Menschenrechten auf. Spätestens seit dem expliziten Bezug auf die universalistische Gültigkeit von Menschenrechten gemäß der westlichen Weltanschauung[22] steht die westliche Auffassung von Menschenrechten weiteren konkurrierenden Auffassungen respektive Menschenrechtsideen gegenüber. Sie verweist diesbezüglich z. B. auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker von 1981 oder die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam von 1990. Dies führt sie letztendlich auch zu der Frage, inwieweit als universell deklarierte Menschenrechtskonzeptionen, die einander konkurrierend gegenüberstehen, überhaupt universell sein können bzw. sind[23]. Bielefeldt[24] weist dezidiert auf die Problematik der kulturalistischen Vereinnahmung der Menschenrechte hin, also auf den Umstand, dass vor allem diverse Kulturen oder Kulturkreise (Okzident, Orient usw.) und Religionen (Christentum, Islam etc.) für sich beanspruchen, die jeweils einzig universell gültige Menschenrechtsversion zu vertreten. Diese konkurrierenden Auffassungen haben dabei jeweils deutliche Überschneidungen, aber teils auch gravierende Differenzen, z. B. hinsichtlich ihrer Begründung oder Geltung[25].

[...]


[1] Beide Begriffe drücken grundsätzlich nicht dasselbe aus. Universell bedeutet im Wortsinn „alle Bereiche umfassend; allgemein“, wohingegen universalistisch im Wortsinn „den Universalismus betreffend, auf ihm beruhend“ bedeutet. Vgl. dazu „universell“ bzw. „universalistisch“ auf Duden Online (Hrsg.), online abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/universell bzw. https://www.duden.de/rechtschreibung/universalistisch (zuletzt geprüft am 19.03.2019). Beide Begriffe werden deshalb im weiteren Verlauf der vorliegenden Arbeit nicht synonym verwendet, sondern jeweils kontextabhängig ihrem Wortsinn entsprechend.

[2] Tönnies, Sibylle: Der westliche Universalismus. Eine Verteidigung klassischer Positionen, Opladen 1995 (im Folgenden: Tönnies, Der westliche Universalismus), S. 15.

[3] ebda.

[4] ebda., S. 17 f.

[5] Dellavalle, Sergio: Partikularistischer Universalismus – Ein Oxymoron ohne Alternative?, in: EWE (Erwägen Wissen Ethik), Bd. 24, 2013, 199-201, hier: S. 200.

[6] Wallerstein, Immanuel: Die Barbarei der anderen. Europäischer Universalismus, 2. Aufl., Berlin 2010 (im Folgenden: Wallerstein, Die Barbarei der anderen).

[7] ebda., S. 7 f.

[8] Hierauf wird im weiteren Verlauf noch näher eingegangen.

[9] Benhabib, Seyla: Kosmopolitismus ohne Illusionen. Menschenrechte in unruhigen Zeiten, Berlin 2016 (im Folgenden: Benhabib, Kosmopolitismus ohne Illusionen), S. 55-58.

[10] ebda., S. 55.

[11] ebda., S. 58-71.

[12] Zimmermann, Rolf: Menschenrechte, moralischer Pluralismus, historischer Universalismus, in: EWE (Erwägen Wissen Ethik), Bd. 24, 2013, S. 315–317 (im Folgenden: Zimmermann, Menschenrechte, moralischer Pluralismus, historischer Universalismus).

[13] Also zwischen westlichem, europäischem oder (singulärem) Universalismus

[14] Rieger, Günter: Menschenrechte/Grundrechte/Bürgerrechte, in: Nohlen, Dieter, Rainer-Olaf Schultze (Hrsg.): Lexikon der Politikwissenschaft - Band 1: A-M. Theorien, Methoden, Begriffe, 4. Aufl., München 2010, S. 592–600 (im Folgenden: Rieger, Menschenrechte/Grundrechte/Bürgerrechte), hier: S. 592.

[15] Hoffmann, Stefan-Ludwig: Einführung. Zur Genealogie der Menschenrechte, in: Hoffmann, Stefan-Ludwig (Hrsg.): Moralpolitik. Geschichte der Menschenrechte im 20. Jahrhundert, Göttingen 2010, S. 7–37 (im Folgenden: Hoffmann, Einführung), hier: S. 7.

[16] Vgl. hierzu Boldt, Hans: Naturrecht, in: Nohlen, Dieter, Rainer-Olaf Schultze (Hrsg.): Lexikon der Politikwissenschaft - Band 2: N-Z. Theorien, Methoden, Begriffe, 4. Aufl., München 2010, S. 642–645 sowie Rieger, Menschenrechte/Grundrechte/Bürgerrechte.

[17] Hoffmann, Einführung, S. 7-22.

[18] Vgl. Messner, Johannes: Das Naturrecht. Handbuch der Gesellschaftsethik, Staatsethik und Wirtschaftsethik, 8. Aufl., Berlin 2018, S. 23-148.

[19] Hoffmann, Einführung, S. 23-36.

[20] Tönnies, Sibylle: Der neue Universalismus und das alte Naturrecht, in: EWE (Erwägen Wissen Ethik), Bd. 20, 2009, S. 475–477 (im Folgenden: Tönnies, Der neue Universalismus und das alte Naturrecht), S. 475.

[21] Frick, Marie-Luisa: Relativismus und Menschenrechte, in: EWE (Erwägen Wissen Ethik), Bd. 24, 2013, S. 159–172 (im Folgenden: Frick, Relativismus und Menschenrechte), S. 162.

[22] wie die Menschenrechte z. B. durch die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 prototypisch formuliert worden sind

[23] Frick, Relativismus und Menschenrechte, S. 160-164.

[24] Bielefeldt, Heiner: "Westliche" versus "islamische" Menschenrechte? Zur Kritik an kulturalistischen Vereinnahmungen der Menschenrechtsidee, in: Rumpf, Mechthild, Ute Gerhard, Mechtild M. Jansen (Hrsg.): Facetten islamischer Welten. Geschlechterordnungen, Frauen- und Menschenrechte in der Diskussion, Bielefeld 2003, S. 123–142 (im Folgenden: Bielefeldt, "Westliche" versus "islamische" Menschenrechte?).

[25] In der Diskussion in Kapitel 3 werden diese Problematiken noch weiter vertieft und diskutiert.

Final del extracto de 29 páginas

Detalles

Título
Wie universell ist der westliche Universalismus? Eine Annäherung am Beispiel der Menschenrechte
Universidad
University of Würzburg  (Institut für Politikwissenschaft und Soziologie)
Calificación
1,3
Autor
Año
2019
Páginas
29
No. de catálogo
V496893
ISBN (Ebook)
9783346008626
ISBN (Libro)
9783346008633
Idioma
Alemán
Palabras clave
westliche Weltanschauung, westlicher Universalismus, Universalismus, Menschenrechte, universelle Kultur, westliche Denktraditionen, Relativismus
Citar trabajo
Florian Schlereth (Autor), 2019, Wie universell ist der westliche Universalismus? Eine Annäherung am Beispiel der Menschenrechte, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/496893

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