Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
1. Rechtsnatur und geschichtliche Entwicklung der Abgeltungssteuer
1.1 Geschichtliche Entwicklung ….7
1.2 Rechtsnatur
2. Definitionen
2.1 Die Kapitalertragsteuer
2.2 Die Kapitalanlage
2.2.1 Die versch. Arten einer Kapitalanlage
3. Leitfaden
B. Auswirkung der Abgeltungsteuer auf private Kapitalanlagen
1. Höhe der zu entrichtenden Steuer
1.1 Abgeltungssteuer
1.1.1 Prämisse für den Steuerabzug
1.2 Solidaritätszuschlag
1.2.1 Freibetrag für Geringverdiener
1.2.2 Abschaffung des Solidaritätszuschlags
1.2.3 Günstigerprüfung
1.3 Kirchensteuer
1.4 Werbungskosten
1.4.1 Sparer-Pauschbetrag
1.4.2 Freistellungsauftrag
1.4.3 Nachträgliche Werbungskosten
1.4.4 Verlustverrechnung
1.4.5 Nichtveranlagungs-Bescheinigung
2. Abgeltungssteuer auf Einkünfte im Privatvermögen
2.1 Die Abgrenzung zwischen Privat- und Betriebsvermögen
2.2 Das Sparverhalten der Deutschen
2.3 Kapitalerträge aus Zinsen
2.3.1 Darlehen zwischen Angehörige
2.3.2 Darlehen eines Gesellschafters an seine GmbH
2.3.3 Sondierungsgespräche im Jahr
3. Eckpunkte der Abgeltungssteuer
3.1 FG Hamburg: Keine Steuerermäßigung
3.1.1 Sachverhalt
3.1.2 Entscheidung
3.1.3 Praxishinweis
3.2 Übertragung von Forderungen
3.3 Veräußerung von Renten- und Lebensversicherung
3.3.1 Erträge aus Versicherungen
3.4 Das Umgehen der Abgeltungssteuer
3.5 Steuerausländer / Gebietsfremder
C. Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
II. Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Verwendungsreihenfolge
Abb. 2: Unterscheidung Privat- und Betriebsvermögen
Abb. 3: Beispiel Abgeltungssteuer
Abb. 4: Bankbilanz
III. Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Steuersatz Abgeltungsteuer+SolZ+KiSt
IV. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
1. Rechtsnatur und geschichtliche Entwicklung der Abgeltungssteuer
1.1 Geschichtliche Entwicklung der Abgeltungssteuer
Um den Einstieg zu erleichtern, ist es sinnvoll sich vorerst mit der Entstehung sowie deren Gesetzgebung zu befassen. Im Jahre 2009, ergo am 01.01.2009 wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008, die Abgeltungssteuer per Gesetz verabschiedet. Vor der Einführung der Abgeltungssteuer, herrschte noch das Halbeinkünfteverfahren. Das bedeutet, dass z.B. Veräußerungs- gewinne aus Anteilen nur zur Hälfte der Steuer herangezogen wurden. Diese 50% wurden bei natürlichen Personen nach dem persönlichem Einkommen- steuertarif berechnet und erhoben. Nach der Steuerreform im Jahre 2009 wurde das Halbeinkünfteverfahren durch das Teileinkünfteverfahren (40% Steuerfrei) ersetzt und zusätzlich die Abgeltungssteuer eingeführt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Zum TEV kann es führen, falls Einkünfte i.S.d. §§ 13-18, 21 EStG bzw. § 20 i.V.m. § 32d Abs. 2 EStG erzielt werden. Zu beachten ist jedoch, dass nunmehr auch Gewinne aus Veräußerungsgeschäften privaten Kapitalanlagen durch die Abgeltungssteuer erfasst werden.1
1.2 Rechtsnatur
Seit dem 01.01.2009 sind Kapitalerträge mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer und des SolZ (und ggf. KiSt) abgegolten. 2 Regelungen für eine besondere Besteuerung der Kapitalerträge im Rahmen des Veranlagungsverfahrens werden im § 32d EStG geregelt:
- Pflichtveranlagung zum pauschalen Abgeltungssteuersatz nach § 32d Abs. 3 EStG, wenn kein Kapitalertragsteuer-Einbehalt vorgenommen wurde, z.B. bei ausländischen Depots. 3
- Wahlveranlagung zum pauschalen Abgeltungssteuersatz (Überprüfung des Einbehalts der Steuer für bestimmte Kapitalerträge), zur Berücksichtigung besonderer Umstände (§ 32d Abs. 4 EStG. 4
- Wahlveranlagung zum individuellen Steuersatz (Günstigerprüfung), sofern dieser niedriger als der Abgeltungssteuersatz von 25 % ist (§ 32d Abs. 6 EStG. 5
- Ausnahmen vom Abgeltungssteuersatz zu erfassende
Kapitalerträge gem. § 32d Abs. 2 EStG (zwingende Gründe z.B. bei Kapitalüberlassung an nahestehende Personen oder von Anteilseignern nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG aber auch auf Antrag in den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG. 6
2. Definitionen
2.1 Die Kapitalertragsteuer
Im Fachjargon wird die Abgeltungssteuer als Kapitalertragssteuer bezeichnet. Der Begriff „Abgeltungssteuer“ findet in der Umgangssprache häufig Anwendung und wird deshalb so genannt, weil nach der Entrichtung der Abgeltungssteuer, die Steuer abgegolten ist.7 Somit muss diese Einkunftsart in der Steuererklärung nicht deklariert werden, weil die Steuer direkt an der Quelle erhoben wurde.
2.2 Die Kapitalanlage
Die langfristige Anlage von Geld, die Zinsen, Erträge und sonstige Gewinne bringt, wird u.a. als Kapitalanlage betrachtet. 8 Oder anders ausgedrückt. Durch eine Investition von Geldbeträgen zur Erzielung einer Rendite wird ebenfalls Kapitalanlage genannt. 9 Gemäß der Definitionen handelt es sich um Investitionen, die langfristig angelegt sind. Der größte Verwendungszweck einer Kapitalanlage ist die Vermehrung des Geldes, um Gewinne zu akquirieren. Außerdem bietet eine sinnvoll angelegte Kapitalanlage zusätzliche Steuervorteile. Bei einem geschlossenen Fonds wird der Anleger aus Sicht der Steuerbehörde zum Unternehmer, um sich ein hohes Steuervorkommen zu sparen.
2.2.1 Die verschiedenen Arten einer Kapitalanlage
Zu der Kapitalanlage gehört dazu:
- Einlagen, wie z.B.: Termingeld, Tagesgeld, Kontokorrent- und
- Sparkonto.
- Kapitallebensversicherung
- Bausparverträge
- Wertpapiere, Anleihen
- Beteiligung an Unternehmen
- Immobilienkäufe zur Weitervermietung und Kauf von Pflegeimmobilien
- Investments in Edelmetalle und Rohstoffe
3. Leitfaden
Ziel der Abgeltungssteuer ist eine finale Besteuerung der Kapitalerträge durch den Kapitalertragssteuerabzug bei Kreditinstituten. Vorausgesetzt wird, dass die steuerliche Erfassung bei der Bank umfassend und zutreffend erfolgt. Der Bankkunde, der gleichzeitig Steuerschuldner ist, überwacht den Steuereinbehalt seit Einführung der Abgeltungssteuer sorgfältig und stellt zahlreiche Fragen zum Steuerabzugsverfahren, die von der Bank beantwortet werden müssen. Auch die Finanzverwaltung überprüft den Steuereinbehalt durch die Kreditinstitute intensiver als noch vor Einführung der Abgeltungssteuer. Zusätzliche Meldepflichten der Kreditinstitute bzgl. vom Steuerabzug freigestellter Erträge stellen den hierfür erforderlichen Informationsbedarf der Finanzverwaltung sicher. In dieser Projektarbeit werden die unterschiedlichen privaten Kapitalanlagen aufgeführt, welche Besteuerungsmöglichkeiten es gibt und wie die Abgeltungssteuer ggf. vermieden werden kann. Anhand dieser Arbeit wird näher gebracht, wodurch sich die Abgeltungssteuer mit dem TEV unterscheiden lässt, wie sie erhoben wird und welche Voraussetzungen zu beachten sind. Außerdem wird in dieser Projektarbeit reflektiert, wie der Steuerabzug erfolgt und welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten es gibt. Viele Bürger Deutschlands haben das Empfinden, unfair behandelt zu werden, weil die steuerliche Behandlung von Zinsen, Dividenden und andere Kapitaleinkünfte ggü. dem Arbeitseinkommen bevorzugt behandelt würden. Diverse Kritiker betrachten die Abgeltungssteuer als nicht mehr nötig an, da das Bankgeheimnis größtenteils abgeschafft worden ist. Bereits über 100 Staaten haben sich zur Abschaffung des Betriebsgeheimnis verständigt. Dadurch sind Steuerflucht und –hinterziehung nahezu unmöglich geworden. Es bleibt abzuwarten, wie die Regierung vorgehen wird. Erste Sondierungsgespräche zwischen der CDU/CSU und der SPD haben bereits dieses Jahr stattgefunden.
„Jede neue Steuer hat etwas erstaunlich ungemütliches für denjenigen, der sie zahlen oder auch nur anlegen soll.“ (Zitat: Otto von Bismarck, ehem. Reichskanzler vom Deutschen Reich)
B. Auswirkung der Abgeltungssteuer auf private Kapitalanlagen
1. Höhe der zu entrichtenden Steuer
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 1: Steuersatz Abgeltungssteuer+SolZ+KiSt
1.1 Abgeltungssteuer
Gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 beträgt die Einkommensteuer in Deutschland für Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 EStG, die nicht unter § 20 Abs. 8 fallen, 25%. In Österreich beträgt der Abgeltungssteuersatz ebenfalls 25%. Jedoch fällt hierzulande kein SolZ bzw. KiSt an. Im europäischen Vergleich ist der höchste Steuersatz in der Schweiz vorzufinden und zwar liegt er bei 35% und wird als Quellensteuer mit Einkommensteuerpflicht verstanden.
1.1.1 Prämisse für den Steuerabzug
Die Verwaltung der Kapitalanlagen in einem inländischen Depot bzw. die Auszahlung über einen im Inland ansässigen Schuldner dient als Voraussetzung, um überhaupt einen Steuerabzug möglich zu machen. Durch im Ausland ansässige Institute findet kein Steuerabzug statt.
1.2 Solidaritätszuschlag
Nach der deutschen Wiedervereinigung Ende des 20. Jhd. wurde das Solidaritätszuschlagsgesetz verabschiedet. Gemäß §4 SolZG, beträgt der Steuersatz 5,5%. Dieser Zuschlag, wird zur fälligen Einkommensteuer bzw. Kapitalertragsteuer erhoben. Der SolZ ist von der Einkommensteuer nicht absetzbar.
1.2.1 Freibetrag für Geringverdiener
Geringverdiener können durchaus von dem SolZ befreit werden. Jedoch muss die Prämisse, dass der Geringverdiener, weniger als 972 € Einkommensteuer entrichtet hat, erfüllt sein. Ist dieses Bedingnis erfüllt, steht eine Steuerbefreiung nichts mehr im Wege. Jedoch ist die Steuerbefreiung nur für den SolZ vorgesehen. Doch auch Geringverdiener mit einer Einkommensteuer bis 972 Euro müssen noch keinen Soli-Zuschlag zahlen. Zwischen 973 € und 1340 €, steigt der SolZ schrittweise an. Erst wenn eine Einkommensteuer von 1340 € oder höher fällig wird, ist der SolZ i.H.v. 5,5% fällig.
1.2.2 Abschaffung des Solidaritätszuschlags
Anfang dieses Jahres haben Sondierungsgespräche zwischen den Unionsparteien und der SPD stattgefunden. Demnach soll der Soli mittels eines Stufenplans im Jahre 2020/2021 teilweise abgeschafft werden. Besserverdiener sollen demnach weiterhin dazu angehalten sein, die Abgeltungssteuer weiterhin abzuführen, wenn ab einem Gesamtbruttoeinnahmen i.H.v. 65.000 Euro (13.700 Euro Steuern) die Freigrenze überschritten wird. Für Freiberufler und Selbstständige könnte die Rechnung ungünstiger ausfallen. 10
1.2.3 Günstigerprüfung
Falls es zu geringen Einkünften oder sogar zu Verlusten geführt hat, könnte der persönliche Steuersatz sogar unter 25% liegen. Die Überprüfung erfolgt seitens des FA, welche Besteuerungsarten günstiger ausfallen würden. 11
1.3 Kirchensteuer
Die Bemessungsgrundlage für den SolZ ist der Abgeltungs-Steuerbetrag. Die KiSt wird ebenfalls von der gleichen Bemessungsgrundlage erhoben. Je nach Bundesland fällt entweder 8% (Land Bayern) oder 9% (Baden Württemberg) KiSt an. Seit dem 1. Januar 2015 sind Banken laut Steuerrecht dazu angehalten, Kirchensteuer automatisch an das FA abzuführen. Kunden, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, werden von der Kirchensteuer befreit. Ausgenommen sind ebenfalls Kapitalerträge die Betriebsvermögen darstellen.
1.4 Werbungskosten
Steuerzahler können generell keine Werbungskosten für Kapitalerträge seit der Steuerreform (1.1.2009) geltend machen. Für Dividenden können keine abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Das gleiche gilt auch für vereinnahmte Zinsen, falls eine Beteiligung von weniger als 10% besteht. Und für die Anteilsveräußerung (Beteiligung < 1%) können lediglich nur die Transaktionskosten angesetzt werden. 12
1.4.1 Sparer-Pauschbetrag
Mit dem Sparer-Pauschbetrag wird im Einkommensteuerrecht die geltende Höchstgrenze verstanden, bis zu der Sparer Erträge aus Kapitalvermögen (§20 EStG) vereinnahmen darf. Es wird jedem Anleger ein Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 Euro gewährt. Bei zusammenveranlagte Ehegatten demnach der doppelte Betrag, also 1.602 Euro. Neben dem Sparer-Pauschbetrag können keine Werbungskosten geltend gemacht werden. 13
1.4.2 Freistellungsauftrag
I.d.R. wird die fällige Kapitalertragsteuer direkt an das FA abgeführt. Die Anleger können bei ihrer Bank einen Freistellungsauftrag einreichen, damit beispielsweise Zinsen von Sparbüchern ungeschmälert bleiben. Für alle Konten und Depoteinkünfte kann dies geltend gemacht werden und darf maximal die Höhe des Sparerpauschbetrags erreichen, jedoch max. 801/1.602 Euro (bei Einzelpersonen u. Vereine). Diese Offerte gilt jedoch nur für Privatkunden. Geschäftskunden werden nach wie vor außen vor gelassen. 14 Ein Freistellungsauftrag (FSA) kann lediglich nur für das Privatvermögen und Steuerinländer erteilt werden. Seit dem 1. Januar 2011 ist zwingend die Angabe der ID-Steueridentifikationsnummer notwendig. Der FSA läuft unbefristet soweit nichts ausgemacht worden ist.
Exkurs Steuer-ID:
Eine Steuer-ID erhalten natürliche Personen seit dem 1. Januar 2007 bzw. Neugeborene, sobald das Kind aus dem Geburtskanal draußen ist. Die Steuer- ID besteht aus 10 Ziffern (plus eine Prüfziffer) und hat eine lebenslange Gültigkeit. Unter dieser Steuer-ID werden die freigestellten Kapitalerträge eines Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet. Wenn Banken nicht im Besitz einer Steuer-ID sind, dürfen Banken keinesfalls den FSA anwenden. Eine
Ausnahme stellen Vereine dar. Sowohl e.V. als auch nicht eingetragene Vereine können einen FSA stellen. Sie besitzen jedoch keine Steuer-ID.
1.4.3 Nachträgliche Werbungskosten
Wucherungen (Schuldzinsen) für den Erwerb einer im Privatvermögen gehaltenen wesentliche Beteiligung i.S.d. §17 EStG, die auf Intervalle nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, sind seit dem 01.01.2009 nicht (mehr) als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Verrechnungstopf für dieses Konto (Treuhandkonto) geführt. Der Verrechnungstopf gilt max. für ein Jahr. Die Möglichkeit zur Verlustverrechnung haben nur Konten mit Kontoverwendung privat. Obwohl Vereine einen Freistellungsauftrag stellen können, dürfen sie keine Verlustverrechnung vornehmen.
Bzgl. einkommensteuerrechtlicher Regelungen gilt folgende Verwendungs- reihenfolge: abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste deutsche Gericht in Steuersachen entschieden. 15
1.4.4 Verlustverrechnung
Der Verlustabzug aus Aktienverkäufen, wird trotz der Abgeltungssteuer auf Gewinne beschränkt. Letztendlich bedeutet das, dass eine Verrechnung auf Zinseinnahmen nicht möglich ist. Banken tun Verluste sofort mit laufenden Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinne verrechnen. Für jd. Kunden werden sogenannte „Verlustverrechnungstöpfe“ geführt. Der Verrechnungstopf entsteht immer anlässlich durch den ersten Kapitalsteuerrelevanten Prozess eines Kalenderjahrs. Dieser Verrechnungstopf stellt die Basis zur Erstellung von Steuer- und Verlustbescheinigungen. Dieser wird pro Personennummer geführt. Demnach hat jeder Kunde nur einen Verrechnungstopf in petto, der entweder privat oder betrieblich ist. Beispielsweise für Mietkautionskonten auf den Vermieter erfolgt eine eigene kontobezogene Betrachtung. Der Verrechnungstopf gilt max. für ein Jahr. Keine Verlustverrechnung dürfen keinesfalls Vereine vornehmen. Bei der Befreiung von der Kapitalertragsteuer- Abzug wird kein Verrechnungstop geführt. Bzgl. einkommensteuerrechtlicher Regelungen gilt folgende Verwendungsreihenfolge:
I. Aktienverlusttopf
II. allgemeiner Verlusttopf
III. Freistellungsauftrag
IV. anrechenbare ausl. Quellensteuer (aQSt)
Abb. 1: Verwendungsreihenfolge
Kunden die einen Antrag auf Verlustbescheinigungen gestellt haben, deren Verlust wird in das nächste Jahr vorgetragen. Die Verlustverrechnungstöpfe werden während des Jahres separat geführt und personenbezogen verrechnet. Die EVV wird immer am Ende des 2. Buchungstages im Februar arrangiert. Zunächst wird der Aktienverlust, dann der allg. Verlust und zum Schluss die aQSt 15 Vgl. BFH vom 01.07.2014, BStBl II 2014, S.975, VIII R53/12 verrechnet. Es werden ausschließlich die Verlustüberhänge verrechnet. Die Kirchensteuer wird durch den Verlust des anderen Ehegatten gemindert. Falls die Ehegatten keinen EVV wünschen, so müssen sie Einzel-FSA stellen. Die Berechnung der Steuer findet immer innerhalb eines Verrechnungstopfs auf Summenebene statt. Zuerst werden alle Kapitaleinkünfte summiert. Im Anschluss werden die steuerlichen Verrechnungsmöglichkeiten (Verluste, FSA) abgezogen. Von der so erhaltenen Bemessungsgrundlage werden die bereits bezahlten Steuern abgezogen. Als Resultat ergibt sich die aktuelle Steuerschuld.16
[...]
1 Vgl. § 20 Abs. 2 Nr.1 EStG
2 Vgl. § 43 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 SolzG
3 Vgl. BMF vom 18.1.2016, BStBl I 2016, 85, Rz. 144
4 Vgl. BMF vom 18.1.2016, BStBl I 2016, 85, Rz. 145 bis 147
5 Vgl. BMF vom 18.1.2016, BStBl I 2016, 85, Rz. 149 bis 151
6 Vgl. BMF vom 18.1.2016, BStBl I 2016, 85, Rz. 134 bis 143
7 Vgl. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG
8 Vgl. https://www.boerse.de/boersenlexikon/Kapitalanlage
9 Vgl. https://www.rechnungswesen-verstehen.de/lexikon/kapitalanlage.php
10 Vgl. https://www.br.de/nachrichten/soli-soll-weg-was-bedeutet-das-fuer-arbeitnehmer-100.html
11 Vgl.§32dAbs.6Satz1EStG
12 Vgl. https://www.uv-oh-ploen.de/download/Zusammenfassung_Abgeltungssteuer.pdf
13 Vgl. https://www.vr.de/service/finanzlexikon/sparerpauschbetrag.html
14 Vgl. https://www.vr.de/service/finanzlexikon/freistellungsauftrag.html
15 Vgl. BFH vom 01.07.2014, BStBl II 2014, S.975, VIII R53/12
16 Vgl. BVR-Bankenreihe, Band 42