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Einkünfte nach § 15 oder nach § 18 EStG. Kann § 35 EStG zugunsten des Steuerpflichtigen wirken?

Título: Einkünfte nach § 15 oder nach § 18 EStG. Kann § 35 EStG zugunsten des Steuerpflichtigen wirken?

Tesis (Bachelor) , 2017 , 41 Páginas

Autor:in: Sofia Krause (Autor)

Derecho - Derecho tributario
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Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG die Möglichkeit der steuerlichen Begünstigung eines Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 15 EStG im Vergleich zu einem Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 18 EStG entstehen kann. Hieran bestimmt sich auch das Ziel der Arbeit, welches die eingehende Untersuchung einer möglichen Überentlastung durch die Anwendung des § 35 EStG beinhaltet. In diesem Zusammenhang erfolgen anschließend Überlegungen im Hinblick auf mögliche steuerliche Gestaltungs- und Wahlmöglichkeiten.

Das deutsche Einkommensteuergesetz regelt die Besteuerung des Einkommens von natürlichen Personen, die nach § 1 EStG beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind. Der Einkommensteuer unterliegen die in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten sieben Einkunftsarten, bei denen zwischen Gewinn- und Überschusseinkunftsarten differenziert wird. Sie unterscheiden sich im Wesentlichen hinsichtlich ihrer Einkunftsermittlung. Während die Gewinneinkünfte anhand der Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben ermittelt werden, wird bei den Überschusseinkünften der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zugrunde gelegt.

Zu den Gewinneinkunftsarten gehören u. a. die in dieser Arbeit behandelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, sowie die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG. Die Klassifizierung von Einkünften zu solchen nach § 15 oder § 18 EStG gestaltet sich oftmals als schwierig, obgleich sie eine hohe steuerliche Relevanz hat, da die Einkünfte nach § 15 EStG zusätzlich zur Einkommensteuer auch mit Gewerbesteuer belastet werden. Zur Verringerung dieser doppelten Ertragsteuerbelastung von gewerblichen Einkünften, schaffte der Gesetzgeber die Anrechnungsnorm des § 35 EStG, die eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer zulässt.

Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Abgrenzung der Einkünfte nach § 15 und § 18 EStG

2.1 Gewinneinkünfte nach § 15 EStG

2.2 Gewinneinkünfte nach § 18 EStG

2.3 Steuerliche Konsequenzen aus der Klassifizierung der Einkünfte

3 Der Normierungsinhalt des § 35 EStG

3.1 Begründung und Entwicklung des § 35 EStG

3.2 Die pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

3.2.1 Der Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 EStG

3.2.2 Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften nach § 35 Abs. 2 EStG

3.3 Die Überkompensation durch § 35 EStG im Hinblick auf die Festsetzung der Annexsteuern

4 Optionsmöglichkeiten zu den Einkünften nach § 15 EStG

4.1 Vorteilhaftigkeitsüberlegungen einer hypothetischen Wahlmöglichkeit

4.2 Argumentationsmöglichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung

5 Fazit und kritische Würdigung

Zielsetzung & Themen der Arbeit

Die vorliegende Arbeit untersucht primär die Frage, ob durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG eine steuerliche Überentlastung und somit eine Begünstigung für Steuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften im Vergleich zu Freiberuflern entstehen kann.

  • Abgrenzung von Gewinneinkunftsarten nach § 15 und § 18 EStG
  • Analyse der Wirkungsweise und Historie des § 35 EStG
  • Untersuchung der Überkompensationseffekte durch Annexsteuern
  • Diskussion von steuerlichen Gestaltungsspielräumen bei der Einkunftsartenzuordnung

Auszug aus dem Buch

Die Überkompensation durch § 35 EStG im Hinblick auf die Festsetzung der Annexsteuern

Als Annexsteuern werden Steuern bezeichnet, die sich an der Höhe einer anderen Steuer bemessen.68 Im Einkommensteuerrecht handelt es sich dabei konkret um die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Da bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer die Gewerbesteueranrechnung nach § 51a Abs. 2 EStG keine Anwendung findet, wird im Folgenden auf die Kirchensteuer nicht näher eingegangen.

Der Solidaritätszuschlag hingegen bemisst sich an der festzusetzenden Einkommensteuer nach Abzug des Anrechnungsbetrages nach § 35 EStG und beträgt gemäß § 4 SolzG 5,5 %. Hieraus entsteht der Effekt, dass die Steuerermäßigung des § 35 EStG nicht nur auf die Einkommensteuer wirkt, sondern durch die dadurch geminderte Bemessungsgrundlage indirekt auch auf den Solidaritätszuschlag durchschlägt.

Dieser Effekt wird durch das Zahlenbeispiel in Anlage 2 auf S.32f. deutlich. Das Beispiel führt einen Vergleich der Gesamtsteuerbelastungen eines Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 18 EStG und alternativ nach § 15 EStG c. p. unter Zugrundelegung unterschiedlicher Gewerbesteuerhebesätze. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Steuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften bei einem Gewerbesteuerhebesatz i. H. v. 385 % eine insgesamt niedrigere Ertragsteuerlast zu tragen hat, als der Steuerpflichtige mit Einkünften nach § 18 EStG, unter sonst gleichen Bedingungen. Es zeigt sich also, dass § 35 EStG tatsächlich zugunsten des Steuerpflichtigen wirken kann.

Zusammenfassung der Kapitel

1 Einleitung: Einführung in die Thematik der Doppelbelastung durch Gewerbesteuer und die Intention der Entlastungsnorm § 35 EStG.

2 Abgrenzung der Einkünfte nach § 15 und § 18 EStG: Definition und systematische Abgrenzung der Gewinneinkunftsarten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen.

3 Der Normierungsinhalt des § 35 EStG: Analyse der Anrechnungsnorm, insbesondere der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags und der Auswirkungen auf Annexsteuern.

4 Optionsmöglichkeiten zu den Einkünften nach § 15 EStG: Diskussion, unter welchen Umständen eine steuerliche Überkompensation eintritt und welche Argumentationswege gegenüber der Finanzverwaltung bestehen.

5 Fazit und kritische Würdigung: Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse unter Einbeziehung der Nachteile gewerblicher Einkünfte wie zusätzliche Bürokratie- und Beratungslasten.

Schlüsselwörter

§ 35 EStG, Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Gewinneinkünfte, § 15 EStG, § 18 EStG, Freiberufler, Überkompensation, Solidaritätszuschlag, Annexsteuern, Steuerermäßigung, Mitunternehmerschaften, Steuerbelastung, Abgrenzungskriterien, Ermäßigungshöchstbetrag.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Bachelorarbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der steuerlichen Belastung von Einkünften aus Gewerbebetrieb im Vergleich zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit und der Wirkung der Anrechnungsnorm des § 35 EStG.

Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?

Im Zentrum stehen die Abgrenzung zwischen § 15 und § 18 EStG sowie die Analyse der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist es zu prüfen, ob die Anwendung des § 35 EStG zu einer steuerlichen Überentlastung führen kann, die den Steuerpflichtigen begünstigt.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit stützt sich auf eine deskriptive Darstellung der Rechtsnormen, ergänzt durch mathematische Zahlenbeispiele zur Quantifizierung der steuerlichen Effekte.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Behandelt werden die historische Entwicklung des § 35 EStG, die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags, die Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften und die Auswirkungen auf Annexsteuern.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie § 35 EStG, Gewerbesteueranrechnung, Überkompensation und Einkunftsartenabgrenzung charakterisiert.

Kann die Anrechnung nach § 35 EStG auch den Solidaritätszuschlag mindern?

Ja, durch die Minderung der festzusetzenden Einkommensteuer verringert sich indirekt auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, was zu einem Überkompensationseffekt führen kann.

Warum ist ein Wechsel der Einkunftsart oft nicht praktikabel?

Obwohl eine steuerliche Ersparnis durch § 35 EStG möglich sein kann, stehen dem häufig höhere Kosten für Gewerbeanmeldung, IHK-Mitgliedschaft und steuerliche Beratung gegenüber.

Wie reagiert die Finanzverwaltung auf die Argumentation für gewerbliche Einkünfte?

Die Finanzverwaltung stellt hohe Anforderungen an die Klassifizierung als Freiberufler; bei typischen Katalogberufen sind Spielräume für eine Argumentation pro Gewerbebetrieb sehr gering.

Welche Rolle spielt die Übergangsregelung bei Mitunternehmerschaften?

Sie erlaubt bis zum VZ 2016 eine Anrechnung für unterjährig ausgeschiedene Gesellschafter, sofern die übrigen Gesellschafter dem zustimmen, um Härten aus dem neuen BFH-Urteil zu vermeiden.

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Detalles

Título
Einkünfte nach § 15 oder nach § 18 EStG. Kann § 35 EStG zugunsten des Steuerpflichtigen wirken?
Autor
Sofia Krause (Autor)
Año de publicación
2017
Páginas
41
No. de catálogo
V498334
ISBN (Ebook)
9783346025524
ISBN (Libro)
9783346025531
Idioma
Alemán
Etiqueta
einkünfte estg Gewerbe gewerbebetrieb selbstständige arbeit vergleich 15 estg 18 estg 35 estg anrechnung steuerrecht § 15 Estg § 18 estg § 35 EStg steuerpflichtiger steuern solidaritätszuschlag einkommensteuer
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Sofia Krause (Autor), 2017, Einkünfte nach § 15 oder nach § 18 EStG. Kann § 35 EStG zugunsten des Steuerpflichtigen wirken?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/498334
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