Inobhutnahme als elementare Interventionsmaßnahme bei Kindeswohlgefährdung


Dossier / Travail, 2019

31 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

1 Hinführung zum Thema: Fallbeispiele aus der Praxis

2 Kindeswohlgefährdung
2.1 Begriffsbestimmung
2.1.1 Kindeswohl
2.1.2 Kindeswohlgefährdung
2.2 Zahlen zur Kindeswohlgefährdung

3 Inobhutnahme als Maßnahme bei Kindeswohlgefährdung
3.1 Definition Inobhutnahme
3.2 Entwicklung der Zahlen der Inobhutnahme
3.3 Ausgestaltung der Inobhutnahme
3.3.1 Voraussetzungen für eine Inobhutnahme – Selbstmelder und Fremdmelder
3.3.2 Der vorläufige Charakter der Inobhutnahme
3.3.3 Unterbringungsmöglichkeiten
3.3.4 Sozialpädagogische Hilfeleistung
3.3.5 Pflichten seitens des Jugendamts
3.3.6 Ende einer Inobhutnahme

4 Fazit und weiterführende Fragen

Literaturverzeichnis

Internetquellen

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Der Schutz von Heranwachsenden vor Vernachlässigung und Misshandlungen ist stärker denn je in den gesellschaftlichen sowie staatlichen Blickpunkt gerückt. Die Berichte der Medien über schreckliche Einzelschicksalen von zu Tode gekommenen Kleinkindern, wie etwa der bekannte „Fall Kevin“ Ende 2006, haben die Gesellschaft sowie die Behörden für die andere Fälle sensibilisiert und zu einer Veränderung des öffentlichen Bewusstseins geführt. So kam es im Jahr 2017 zur Durchführung von mehr Verfahren denn je zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung seitens deutscher Jugendämter.

Immer öfter kommt dabei vor, dass Jugendämter besonders innerhalb von Familien eine massive Kindeswohlgefährdung – nachdem es beispielsweise zu körperlichen Übergriffen kam – ausgelöst durch die Eltern erkennen und in Form einer Inobhutnahme eingegriffen werden muss. Mit der Konsequenz, dass über das Schicksal eines Kindes entschieden wird. Allein im Jahr 2017 wurden seitens der Jugendämter daher, laut des statistischen Bundesamtes, der aus dem Vorjahr erreichte Höchststand an Inobhutnahmen erzielt – knapp 31.000 Fälle (vgl. Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- & Jugendstatistik 2018, S. 10 ff.). Das Wohl des Kindes oder Jugendlichen steht dabei stehts an oberster Prämisse – den Grundsatz sowie den damit verbundenen gesetzlichen Auftrag fühlt sich das Jugendamt mit der Schutzmaßnahme der Inobhutnahme bei ihrem Tätigwerden verpflichtet. Denn Kinder sowie Jugendliche haben das Recht auf eine individuelle, personale und soziale Entwicklung haben. Sie haben das Recht zu gedeihen, zu lernen und zu wachsen, ihre Persönlichkeit vollends zu entfalten und sich damit zu einfühlsamen, emotional stabilen, eigenständigen und sozial verantwortlichen Individuen heranzuwachsen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und UN-Kinderrechtskonventionen).

Angesichts unzähliger dramatischer Fälle der Kindeswohlgefährdung ausgelöst seitens derjenigen Menschen, welche als Eltern für das Wohl des Kindes verantwortlich sind, und der Ansteigenden Zahlen der Verfahren zur Kindeswohlgefährdung sowie meiner Praxiserfahrung in der Arbeit innerhalb einer Einrichtung der Inobhutnahme und der damit verbundenen Eindrücke in die Einzelschicksale der noch so kleinen jungen Menschen, soll die vorliegende Arbeit die Inobhutnahme als elementare Interventionsmaßnahme bei einer Kindeswohlgefährdung aufgreifen. Hierzu sollen vorab kurze Fallbeispiele in die Ausarbeitung einführen, welche verdeutlichen sollen, dass Kindeswohlgewährdung kein beobachtbarer Sachverhalt ist, sondern ein normatives und rechtliches Konstrukt mit individueller Fallvariation. Auf Grundlage dessen wird herausgearbeitet was unter dem Begriff Kindeswohl sowie Kindeswohlgefährdung – welche die Grundbausteine der Thematik Inobhutnahme bilden – zu verstehen ist. Daraufhin soll in Kapitel 3 die Inobhutnahme als Interventionsmaßnahme bei Kindeswohlgefährdung angeführt werden. Dazu werden zu Beginn der Begriff der „Inobhutnahme“ näher definiert und die Entwicklung der Zahlen der Inobhutnahme dargeboten. Darauf folgt die Präsentation der Ausgestaltung der Inobhutnahme. Hierzu werden die zentralen Elemente der Ausgestaltung der Maßnahme erläutert – die Voraussetzung für eine Inobhutnahme, der vorläufige Charakter der Inobhutnahme, die Unterbringungsmöglichkeiten, die sozialpädagogische Hilfeleistung, die Pflichten des Jugendamtes und das Ende der Inobhutnahme, um so einen wesentlichen Überblick über den Rahmen der Maßnahme zu erhalten. Das Fazit bildet den Abschluss der Arbeit und fasst die elementaren Kernaussagen bündig zusammen.

1 Hinführung zum Thema: Fallbeispiele aus der Praxis

Jedes Jahr werden in Deutschland Minderjährige seitens ihrer Erziehungsberechtigten schwer verletzt oder sogar getötet. Die Auswahl der einzelnen dargestellten Kindesschicksale soll einen Ausschnitt über die Realität vermitteln und führt gleichzeitig an, wie enorm wichtig es ist frühestmöglich aufzudecken, ob ein_e Minderjährige_r einer Kindeswohlgefährdung ausgesetzt ist. Die Fallbeispiele entstammen aus dem Alltag einer Duisburger Kinder und Jugendarztpraxis und der Ermittlungsarbeit der Duisburger Kriminalpolizei sowie der Rechtsmedizin. Nicht die dazugehörigen Bilder (siehe Anhang 1) sind das schlimme, sondern die Taten, welche den jungen Menschen angetan wurde. Die Namen wurden geändert, um die Persönlichkeitsrechte zu schützen.

Alina, weiblich, 4 Jahre alt, wurde mit schweren Verletzungen in die Praxis gebracht. Alinas Mutter arbeite als Prosituierte und ihr Stiefvater ein Zuhälter. Regelmäßig quälten die beiden Erwachsenen das kleine Kind, indem sie ihr Verbrennungen mit Hilfe eines Föhns oder durch Zigarettenkippen zuführten während sie es gleichzeitig für die Taten fesselten. Schwere Fesselwunden finden sich an den Beinen von Alina wieder. Sie wurde immer dann ans Bett gefesselt, wenn der Zuhälter mit der Mutter die Wohnung verließ.

Anna, weiblich, 14 Jahre alt, wies zwei circa 10 cm lange Schnittwunden am Arm auf, welche sie sich mit Hilfe einer Rasierklinge selbst beigebracht hat. Die Familiensituation erwies sich als gestört – seitens des Vaters fanden Übergriffe an Anna statt – was das Mädchen in eine Psychische Problemlage brachte. Anna selbst äußerte den Wunsch in ein Heim gehen zu wollen, um nicht weiterhin bei ihrer Familie sein zu müssen. Sie ist ein Beispiel für sogenannte Selbstmelder.

Auch Lennart, männlich, 2 ½ Jahre alt, erlebte ein ähnlich schlimmes Schicksal. Der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung im Fall Lennart wurde erstmals von einem Techniker eines Telekommunikationsunternehmens, aufgrund problematischer Wohl- sowie Lebensumstände, an das Jugendamt gemeldet. Aufgrund ständig wechselnder Kinderärzte (sogenanntes doctor-hopping) erkannten behandelnde Ärzte nichts. Nach dem Melden einer Ruhestörung wurde das Kind zufällig von der Polizei innerhalb der Wohnung entdeckt. Das Kind war enorm untergewichtig (Tabaksbeutelgefäß durch Unterernährung) und wies darüber hinaus Blutergüsse Hautveränderungen und Narben unterschiedlichen Alters auf. Gegen die Mutter von Lennart sowie den Lebensgefährten wurde Strafanzeige gestellt und das Kind wurde in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht.

Die aufgeführten Schicksale sind nur eine wenige Beispiele, in welchen eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII von Nöten ist und beziehen sich lediglich auf eine Arztpraxis. Es wird dadurch vorstellbar, wie viele Heranwachsende innerhalb des gesamten Bundesgebietes ähnliche Schicksale erleiden müssen (vgl. Kownatzki 2019, o. S.).

2 Kindeswohlgefährdung

2.1 Begriffsbestimmung

Die Darstellung der Fallbeispiele führt zu der grundlegenden Frage, was unter „Kindeswohl“ sowie „Kindeswohlgefährdung“ zu verstehen ist. In diesem Kapitel werden grundlegende Begriffe definiert, und ein statistischer Überblick geboten werden um ein terminologisches Verständnis zum Thema Inobhutnahme als Interventionsmaßnahme bei Kindeswohlgefährdung zu ermöglichen und die Relevanz für die Praxis offenzulegen.

2.1.1 Kindeswohl

Zum Begriff Kindeswohl existiert kein homogenes Verständnis oder eine einheitlich eindeutige Definition – die Vorstellungen bezüglich der Semantik der Begrifflichkeit "Kindeswohl" gehen weit auseinander. Die Problematik der Bestimmbarkeit des Wortes liegt in der nonexistenten Übereinstimmung über das Wohl eines Kindes (vgl. Pomey 2017, S. 25 f.).

Unter juristischen Aspekt ist das Wohl des Kindes oder auch "Kindeswohl" ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff, der innerhalb des Familienrechts, Adoptionsrechts, Jugendhilferecht und im Recht von Scheidungsfolgen eine immense Bedeutung zugesprochen wird und das gesamte Wohlergehen des Kindes oder Jugendlichen umschreibt. Der Begriff entspricht einer Generalklausel und deren Auslegung wird zum Inhalt richterlicher Entscheidungen. Aufgrund der Unbestimmtheit des Kindeswohlbegriffs muss folglich in jedem Einzelfall eine individuell eigenständige Interpretation folgen (vgl. Dettenborn 2017, S. 47 ff.). Dennoch können einige Faktoren festgehalten werden, welche bei der Beschreibung des Kindeswohls zur berücksichtigen sind. Diese Gesichtspunkte sind mitunter:

- Berücksichtigung der Bedürfnisse des jungen Menschen nach der Bedürfnispyramide von Schmidtchen (1989), zum Beispiel angemessene Versorgung, Geborgenheit, Liebe, Unterstützung, Förderung, Unversehrtheit, Orientierung, Zuverlässigkeit, Kontinuität in der Beziehung, Grenzen, Kontinuität, Möglichkeiten sich zu binden, soziale Kontakte und Einbindung in ein soziales Netz, Schulbesuch.
- Die Lebenslage der Familie muss die Befriedigung dieser Bedürfnisse möglich machen und kindgerecht sein.
- Die Erziehung sollte die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unterstützen und fördern.
- Die Rechte des_der Heranwachsenden nach dem BGB und nach der UN-Kinderrechtskonvention müssen gewährleistet sein (vgl. Alle 2012, S. 19).

Das Kindeswohl dient zum einen als Instrument und auch Kriterium der Auslegung von beispielsweise Kindesinteressen und im gleichen Zuge fehlt es ihm an schlüssiger Auslegung. Hintergrund des Kindeswohls sind die Kinderrechte, welche in der UN-Kinderrechtskonvention, auf internationaler Ebene, rechtlich festgehalten wurden. Der Leitgedanke dahinter ist, dass dem jungen Menschen eigene Rechte zustehen, denn jedes Kind hat den Anspruch auf weitmöglichste Befriedigung sowie respektvolle Haltung gegenüber seiner_ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die UN-Kinderrechtskonvention hat die Prämisse, das Überleben, die Entwicklung sowie die Würde jeden einzelnen Kindes der Welt zu sichern (vgl. Dettenborn 2017, S. 48-52).

2.1.2 Kindeswohlgefährdung

Während im Kontext der Definition von Kindeswohl überwiegend auf positive Aspekte Acht gelegt wird, werden im Zusammenhang mit der Definition von Kindeswohlgefährdung die negativen Aspekte hervorgehoben. Der Begriff der „Kindeswohlgefährdung“ ist ebenso wie der Begriff „Kindeswohl“ ein unbestimmter Rechtsbegriff und kann mit Hilfe wissenschaftlicher Methoden, aufgrund ihrer vielfältigen Umstände und möglichen Fallvarianten, nicht eindeutig definiert werden.

Grundlegend ist jedoch unter der Gefährdung des Kindeswohls jedes Verhalten zu verstehen, welches sich negativ auf die seelische, geistige oder körperliche Gesundheit und weitere Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen auswirkt (vgl. Witte 2018, S. 50). Dies kann zum einen durch eine Handlung aber auch durch Unterlassung von Handlungen seitens der Erziehungsberechtigten oder Dritten hervorgerufen werden. Die Kindeswohlgefährdung dient dabei der Rechtsprechung als ein Maßstab für einen Eingriff innerhalb des Erziehungsrechts der Sorgeberechtigten.

Wann genau dabei eine Gefährdung des Wohles des Kindes genau vorliegt regelt § 1666 BGB:

„Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt“

Somit ist die Kindeswohlgefährdung kein beobachtbarer Sachverhalt, sondern vielmehr ein rechtliches sowie normatives Konstrukt. Unter der Kindeswohlgefährdung wird nicht ein bestimmtes Verhalten verstanden, sondern stattdessen sind unter dieser Begrifflichkeit alle Handlungen zu identifizieren, die die Entwicklung eines heranwachsenden Menschen negativ beeinflussen. Eine strikte Abgrenzung unterschiedlicher Formen von Kindeswohlgefährdung ist unmöglich – so wird der Einzelfall entschieden werden, wo „körperliche Bestrafung“ anfängt oder was unter einer seelischen Verletzung zu verstehen ist (vgl. Kinderschutz-Zentrum Berlin 2009, S. 38). Als Erscheinungsformen im Detail gilt der sogenannte „Trias“: Vernachlässigung, Misshandlung und Sexueller Missbrauch/ sexuelle Misshandlung. Die Vernachlässigung kann in unterschiedlichen separaten Formen auftreten – körperliche, emotionale und erzieherische Vernachlässigung. Ebenso werden die Misshandlungen in zwei unterschiedliche Kategorien unterteilt: physische Misshandlung und psychische Misshandlung (vgl. Witte 2018, S. 52-56). Bestehen letztlich „gewichtete“ Hinweise für eine Kindeswohlgefährdung sieht das Gesetz, gemäß § 8a SGB VIII das Aktivwerden des Jugendamtes vor. Besteht eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen, ist das Jugendamt, gemäß § 42 Abs. 1 SGB VIII dazu verpflichtet, diesen in Obhut zu nehmen (vgl. Dettenborn 2017, S. 57).

2.2 Zahlen zur Kindeswohlgefährdung

Die Jugendämter Deutschlands führten 2017 circa 143.300 Verfahren durch zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung. Das Statistische Bundesamt teilt mit, dass dies einem Anstieg um insgesamt 4,6 % im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Trotz steigender Verfahrenszahlen, wurden im Jahr 2017 dennoch weniger Kindeswohlgefährdungen festgehalten als im Jahr zuvor (-0,1 %), rund 45.700 Fälle. Von diesen Fällen wurden 21.700 seitens der Jugendämter als eindeutige Kindeswohlgefährdung – „akute Kindeswohlgefährdung“ – bewertet. Dies entspricht im Vergleich zu 2016 einen Anstieg um 0,6 %. Bei rund 24.100 Fällen (-0,6 %) konnte eine Gefährdung für das Kind oder den Jugendlichen nicht ausgeschlossen werden – die sogenannte „latente Kindeswohlgefährdung“. In den meisten Fällen der akuten oder latenten Gefährdung des Kindeswohls, konnten Anzeichen von Vernachlässigungen wahrgenommen werden (60,8 %). In 29,6 % aller Fälle konnten Anzeichen für eine psychische Misshandlung identifiziert, wie etwa Isolierung emotionale Kälte, Einschüchterung oder Demütigung, identifiziert werden und in 26,0 % der Fälle wurden Spuren Anzeichen für eine körperliche Misshandlung nachgewiesen. In 4,5 % der Fälle konnten Anzeichen für die Erfahrung von sexueller Gewalt festgestellt werden.

Jungen und Mädchen sind bei den Taten ungefähr gleich häufig betroffen. Unter Betrachtung der Altersstufen wird jedoch deutlich, dass besonders Kleinkinder betroffen sind. 23,2 % also beinahe jedes vierte Kind, bei den durchgeführten Verfahren, hat das dritte Lebensjahr noch nicht beendet. Kinder im Alter von 3-5 Jahren zu einem Fünftel bei den Verfahren betroffen (19,2 %). In 22,3 % aller Fälle waren die Kinder, für die ein Verfahren durchgeführt wurde zwischen 6 und 9 Jahren. Die Gefährdungseinschätzungen nehmen mit dem zunehmenden Alter ab, sodass laut Statistischem Bundesamt Kinder von 10-13 Jahren 19,3 % und Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren 15,7 %, Anteil an den Verfahren hatten (vgl. Statistisches Bundesamt 2018a, o. S.).

Dies verdeutlicht jedoch nur die Spitze des Eisberges, denn es gibt keine genauen Zahlen vom Ausmaß der Taten wie etwa Kindesmisshandlung oder Kindesvernachlässigung. Es muss von hohen Dunkelziffern ausgegangen werden, so auch die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes, da die Taten meist im Rahmen der Familie ausgeübt werden und die Opfer zu klein sowie zu hilflos sind, um auf sich selbst aufmerksam zu machen (vgl. Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes 2019, o. S.).

3 Inobhutnahme als Maßnahme bei Kindeswohlgefährdung

3 .1 Definition Inobhutnahme

Das Wort „Inobhutnahme“ wird innerhalb des Wörterbuches der deutschen Sprache folgender Bedeutung zugeschrieben: „durch das Jugendamt veranlasste Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer entsprechenden Einrichtung“ (Dudenredaktion o. J.a, S. 1). Das Teilwort „Obhut“ wird erklärt als „fürsorglicher Schutz, Aufsicht“ sowie „sich in jemandes Obhut befinden“, „jemanden in seine Obhut nehmen“ und „jemandes Obhut anvertrauen. Darüber hinaus finden sich für das Wort „Obhut“ die Synonyme „Schutz“, „Verteidigung“ und „Kontrolle“. Die sprachliche Durchleuchtung des Begriffs „Obhut“ von welchem die „Inobhutnahme“ abgeleitet wird, verdeutlicht einen großen Radius in Bezug auf das Bedeutungsspektrum. Denn unter der Betrachtung der Synonymbegriffe kristallisieren sich drei Bedeutungssparten in dem Umfeld der Wortspektren heraus: Zum einen der pädagogische Aspekt die Betreuung sowie Leitung (Aufsicht, Vormundschaft, Fürsorge, Belehrung, Zuwendung), zum anderen der Aspekt der Herrschaft (Kontrolle, Überwachung, Bewachung) und letztlich dem Aspekt des Schutzes (Verteidigung, Sicherheit, Hilfe). Der Begriff umfasst somit letztlich den liebevollen und fürsorglichen Aspekt auf der einen Seite sowie die Einschränkung auf der anderen Seite – es reicht von der Rettung bis zur Schutzverwahrung (vgl. Dudenredaktion o. J.b, S. 1-3).

Im gesetzlichen Kontext ist die Inobhutnahme als eine sogenannte „vorläufige Schutzmaßnahme“ zu verstehen, also die Unterbringung und Aufnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen als Maßnahme aufgrund einer bestehenden Notsituation oder wenn der_die Minderjährige selbst um Obhutnahme bittet, durch das Jugendamt. Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis einen minderjährigen Menschen bei einer geeigneten Person, innerhalb einer Einrichtung oder eine sonstige betreute Wohnform, vorläufig unterzubringen. Geregelt ist diese Maßnahme in § 42 SBG VIII (vgl. Kirchhart 2008, S. 15). Die Pflicht des Jugendamtes zur Intervention in Krisen sowie Inobhutnahme in Notsituationen ergibt sich aus der innerhalb §§ a Abs. 3, 8a 42 SGB VIII explizit hervorgehobenen Schutzverpflichtung seitens des Jugendamtes (vgl. Trenczek 2008, S. 173).

3.2 Entwicklung der Zahlen der Inobhutnahme

Jugendämter innerhalb Deutschlands machen immer öfter von ihrem bestehendem Recht Gebrauch, Minderjährige, welche sich in akuten Gefahrensituationen befinden, in Obhut zu nehmen – dies machen Statistiken auf der Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes deutlich. Die Anzahl der jährlichen Inobhutnahmen belief sich im Jahr 2005 auf 25.664 und stieg seitdem bis ins Jahr 2016 kontinuierlich an auf 84.230. Die Zahlen haben sich seit 2005 bis 2016 sogar mehr als verdreifacht, siehe Anhang Abbildung 2. Nach neusten Zahlen vernimmt das Statistische Bundesamt im Jahr 2017 jedoch einen Abfall der Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen durch die Jugendämter in Deutschland – insgesamt 61.383 vorläufige Maßnahmen zum Schutz der Heranwachsenden (vgl. statistisches Bundesamt 2019, o. S ). Die differenziertere Betrachtung zeigt, dass dies besonders an der deutlich geminderten Anzahl der unbegleiteten einreisenden ausländischen Minderjährigen (kurz: UMA), die nach Deutschland einreisen, liegt. In den Jahren 2015 und 2016 ist nämlich für die Gründe einer Inobhutnahme, besonders die unbegleitete Einreise aus dem Ausland zu verzeichnen, siehe Anhang Abbildung 3. Bei den Inobhutnahmen ohne UMA, wurde jedoch erneut im Jahr 2017 der aus dem Vorjahr erreichte Höchststand erzielt - 31.069 Fälle (vgl. Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- & Jugendstatistik 2018, S. 10 ff.). Die aktuellen Ergebnisse der Statistik zu den vorläufigen Schutzmaßnahmen, ist aufgrund einer Gesetzesänderung bezüglich des Umgangs mit unbegleiteten zu reisenden Minderjährigen, nur bedingt mit bisherigen Ergebnissen vergleichbar. Im Jahr 2017 wurden erstmalig – zu den bisher durch die Statistik abgedeckte regulären Inobhutnahmen, gemäß § 42 SGB VIII) – zusätzlich circa 11.100 so genannte vorläufige Inobhutnahmen nach einer unbegleiteten Reise, gemäß § 42a SGB VIII aufgenommen. In der Kombination mit den circa 11.400 regulären Inobhutnahme, gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 SBG VIII, fließen diese ab dem Jahr 2017 vollkommen in das Gesamtergebnis mit hinein. Aus diesem Grund ergab, dass im Berichtsjahr 2017 circa 22.500 Inobhutnahmen lediglich aufgrund von unbegleiteter Einreise, was 37 % ausmacht (vgl. Statistisches Bundesamt 2018b, o. S.).

In den meisten Fällen betrifft im Jahr 2017 eine Inobhutnahme das Jugendalter zwischen 14 bis 18 Jahren – mit rund 41.000 verzeichneten Inobhutnahmen. Der Grund war am ehesten infolge von unbegleitetem Einreisen aus dem Ausland (51 %). Darauf folgten Fälle der Überforderung der Eltern oder des Elternteils (18 %) sowie allgemeine Beziehungsprobleme (8 %). Neben den Jugendlichen wurden auch 20.300 Kinder unter 14 Jahren in Obhut genommen (33 %). In dieser Altersgruppe ist die Überforderung der Eltern oder des Elternteils meist der Grund (49 %). Darauf folgt der Schutz vor Vernachlässigungen (21 %) sowie Misshandlungen (14 %).

Zu den Anregenden der Inobhutnahme gehören im besonderen Maße die sozialen Dienste und Jugendämter sowie die Polizei und Ordnungsbehörden als auch die Eltern oder Elternteile oder die Kinder und Jugendlichen selbst. Prozentual lässt sich folgendes herausarbeiten: Rund 58% der Fälle einer Inobhutnahme wurden von sozialen Diensten sowie Jugendämtern angeregt. In 17 % der Fälle haben die Kinder und Jugendlichen selbstständig Hilfe beim Jugendamt erfragt und bei 14 % der durchgeführten Inobhutnahmen machten Ordnungsbehörden oder die Polizei auf die vorliegenden Problemsituationen aufmerksam. Bei 6 % meldeten sich die Eltern(teile) der betroffenen Kinder und Jugendlichen und den übrigen 5 % der Schutzmaßnahmen machten Hinweise Anderer (beispielsweise Ärzte_innen, Verwandte), siehe Anhang Abbildung 4 (vgl. ebd., o. S.).

3.3 Ausgestaltung der Inobhutnahme

Die Aufgaben von Seiten des Jugendamtes im Rahmen einer Inobhutnahme sind insgesamt nicht systematisch an unterschiedlichen Stellen der Vorschrift festgehalten, ohne dass es einen Unterschied macht, was der Grund (Fremdmelder oder Selbstmelder) für die Inobhutnahme ist. Im Grundlegenden umfassen die Auswahl der Unterbringungsstelle, die pädagogische Betreuung, sowie die Zusammenarbeit mit den Eltern bzw. Personensorgeberechtigen die zentralen Elemente der Ausgestaltung der Maßnahme, welche im Folgenden näher erläutert werden.

[...]

Fin de l'extrait de 31 pages

Résumé des informations

Titre
Inobhutnahme als elementare Interventionsmaßnahme bei Kindeswohlgefährdung
Université
University of Hildesheim
Note
2,0
Auteur
Année
2019
Pages
31
N° de catalogue
V498429
ISBN (ebook)
9783346015686
ISBN (Livre)
9783346015693
Langue
allemand
Mots clés
Pädagogik, Erziehungswissenschaft, Erziehungswissenschaften, Kindeswohl, Kindeswohlgefährdung, Inobhutnahme, Interventionsmaßnahmen
Citation du texte
Charlotte Koschuth (Auteur), 2019, Inobhutnahme als elementare Interventionsmaßnahme bei Kindeswohlgefährdung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/498429

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