Judenpogrome in Straßburg während der Pest 1347-1353


Master's Thesis, 2017

74 Pages, Grade: 1,7

Anonymous


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Inhaltsverzeichnis

I Einleitung

II Zwischen Akzeptanz und Ablehnung – gesellschaftlich religiöse Wahrnehmung von Juden im Mittelalter bis zum Jahre 1349 unter besonderer Berücksichtigung der Stadt Straßburg
II.1 Jüdisches Leben im christlich geprägten Umfeld des Mittelalters
II.1.1 Die rechtlich-soziale Stellung der Juden in Straßburg vor 1349
II.1.1.1 Viertes Laterankonzil von 1215
II.1.1.2 Der Schutzbrief Karls IV. von 1347
II.1.2 Die wirtschaftliche Bedeutung der Juden für die Stadt Straßburg
II.2 Mittelalterliche Judenfeindschaft
II.2.1 Klerikale Begründungen von mittelalterlicher Judenfeindschaft
II.2.1.1 Die Juden als Gottesmörder
II.2.1.2 Die Juden als Ritualmörder
II.2.1.3 Die Juden als Hostienschänder
II.2.2 Weltliche und klerikale Begründungen mittelalterlicher Judenfeindschaft
II.2.2.1 Die Juden als „Wucherer“
II.2.2.2 Die Juden als Brunnenvergifter zur Zeit der Pest von 1348-1353
II.2.2.2.1 Das Motiv der Brunnenvergiftung erreicht Straßburg
II.2.2.2.2 Die Juden als „Sündenbock“ – Phänomen des Sündenbocks

III Der Judenpogrom von 1349 in der Stadt Straßburg
III.1 Politische und gesellschaftliche Unruhen in Straßburg im Vorfeld des Judenpogroms im Jahre 1349
III.2 Die Realisierung des Judenpogroms zu Straßburg 1349
III.3 Das Resultat des Judenpogroms zu Straßburg im Jahre 1349
III.3.1 Die Sicherung des Judenerbes und die Reaktion von König Karl IV.
III.3.2 Effekte des Straßburger Judenpogroms
III.4 Wiederansiedlung der Juden in Straßburg nach dem Pogrom

IV Eintreffen und Ausbruch der Pest in Straßburg im Jahre 1349

V Fazit

VI Quellen- und Literaturverzeichnis

I Einleitung

Das sterben was so gros daz gemeinlich alle tage in iegelichem kirfpelliche worent 7 oder 8 oder 9 oder 10 oder noch danne me, one die man zu klostern begrub und one die die man in den spital brug: […] die do sterben soltent, die sturben an dem vierden tage oder an dem dirten oder an dem andern. eteliche sturbent ouch dez ersten tages 1,

heißt es in der Chronik des Straßburgers Fritsche Closener über die Auswirkungen der Pest im Jahre 13492. Gleichermaßen äußert sich der ebenfalls aus Straßburg stammende Geistliche Jacob Twinger von Königshofen zu dem Geschehen des genannten Jahres: Do men zalte noch gotz gebürte 1349 jor, do was der groste sterbotte zu Strosburg und durch die welt, […] 3, wobei jener, der nach eigenen Angaben erst im Jahre 1346 als Straßburger Bürger geboren wurde4, die Pest im Gegensatz zu dem Augenzeugen Closener5 kaum bewusst miterlebt haben kann6. Dennoch können die wahrnehmungsgeschichtlichen Ausführungen beider genannten Straßburger Chronisten als maßgeblich erachtet werden, geht es um die Betrachtung der Pest und ihrer Begleiterscheinungen, so etwa den Judenpogromen zu Straßburg im Jahre 13497.

Der mit großer Wahrscheinlichkeit einer Handwerkerfamilie entstammende Twinger von Königshofen, der erst im 37. Lebensjahr zum Priester geweiht wurde, verfasste seine deutsche Chronik, die in drei verschiedenen Fassungen vorliegt, zwischen 1382 und 14208. Im Zuge dessen übernahm er in seiner verfassten Chronik die Informationen bezüglich der Pest in Straßburg und ihrer Auswirkungen weitestgehend vom dem zwischen 1372 und 1396 verstorbenen Straßburger Chronisten Fritsche Closener9. Dieser, der den größten Teil seiner Straßburger Chronik etwa in den Jahren 1358 bis 1363 verfasste10, nennt sich namentlich als Urheber11: des selben tages wart ouch dis buch vollebroht von Fritschen Closener eime priester zu Strosburg 12.

Seine in deutscher Prosa geschriebene Chronik steht dabei am Anfang der Straßburger Geschichtsschreibung und ist für den Laien verfasst worden13. Die Chronik Closeners umfasst dabei erstens eine Papst-Kaiser-Chronik bis zu Clemens V. und Karl IV., zweitens eine Geschichte der Straßburger Bischöfe bis 1358 und drittens Berichte über Ereignisse in und um Straßburg wie den Pestausbruch, die Judenverfolgungen oder auch die Geißlerzüge14. Closener selbst wurde erstmals in einer Urkunde vom 13. September 1349 anlässlich seiner Ernennung zum Wächter und Pfründer des Marienaltares im Münster zu Straßburg erwähnt15, wodurch er sich in einer vom Meister und Rat abhängigen Position befand und im Dienst der Stadt Straßburg stand, sodass er lediglich in rein geistlichen Angelegenheiten dem Bischof Gehorsam zu leisten hatte, weshalb Closener insgesamt der städtisch bürgerlichen Gemeinschaft um einiges näher stand als die meisten übrigen Geistlichen16. Im Jahre 1350 wurde er dann Inhaber einer Pfründe der Katharinenkapelle, womit er eine dem Patriziergeschlecht angemessene Stellung eines Geistlichen einnahm17. Für seine Zugehörigkeit zum Patriziat würde auch sein Name sprechen, denn wie aus den Straßburger Urkundenbüchern des 13. und 14. Jahrhunderts hervorgeht, lässt sich der Name „Closener“ bei einer Reihe von Patriziern aufzeigen18. Während nun bei beiden Chronisten davon ausgegangen werden kann, dass sie in jemandes Auftrag schrieben, ist der Grad ihrer Abhängigkeit unsicher19. Doch sowohl Closener als auch Königshofen verstanden ihre Chroniken in einem sozialen und politischen Spannungsfeld als Ausdruck eines bildungspolitischen Programms für die Interessen der verantwortlichen Bürger im Rat, welches Closener begonnen und Königshofen weitergeführt hatte20, wofür auch die Wahl der deutschen Sprache sprechen würde21. Dabei muss natürlich immer bedacht werden, dass die Geschichtsschreibungen Closeners und auch Königshofens jeweils aus einer an Persönlichkeit und Zeitbewusstsein gebundenen Perspektive vollzogen worden sind22, was allerdings den Wert und die Bedeutung der Chroniken für die vorliegende Arbeit in keiner Art und Weise schmälert, weil hinter der Subjektivität der Autoren, der Beschränkung des räumlichen und sachlichen Blickfeldes sowie der Auswahl des Stoffes letztendlich immer auch ein historisches und politisches Weltbild steht23. Für die vorliegende Arbeit gilt es weiterhin festzuhalten, dass, unabhängig von den Ausführungen der beiden Chronisten, die Pest, die von 1347 bis 1353 Europa heimgesucht hatte, sowohl von Augenzeugen als auch von nachfolgenden Generationen als ein einschneidendes Ereignis empfunden wurde24.

Die Pest, die im Jahre 1347 von Mittelasien durch die aus Caffa flüchtenden Genuesen nach Italien getragen worden war, hatte sich in den folgenden Jahren insbesondere über die Seewege nach Frankreich, Spanien, England, ins Reich, in die Niederlande und südskandinavischen Länder ausgebreitet, bis sie schließlich im Jahre 1353 in Russland eintraf und dort ihre letzten Opfer forderte25. Dabei handelte es sich bei der durch den Erreger Yersinia pestis hervorgerufenen Seuche26 im Grunde genommen um eine Nagetierkrankheit, die jedoch durch Flöhe dieser Tiere, bei denen es sich insbesondere um Ratten handelte, auf den Menschen übertragbar war27. Insgesamt hatte die Pest, die seit Anfang des 17. Jahrhunderts als „Schwarzer Tod“ betitelt wird28, für einen tiefen demographischen Einschnitt gesorgt, denn immerhin waren ihr rund dreißig Prozent der Gesamtbevölkerung zum Opfer gefallen29. Die durch Tröpfcheninfektion übertragene schnellwirkende Lungenpest führte dabei zu 90 bis 95 Prozent zum Tod, die Beulenpest hatte eine Sterblichkeitsrate von 20 bis 75 Prozent und die septikämische Pest, die eine fast schwärzliche Verfärbung der Haut bewirkte und die wohl namensgebend für die Bezeichnung „Schwarzer Tod“ gewesen sein wird, war in jedem Fall tödlich30.

Eines der Begleitphänomene, die im Zuge dieser Katastrophe des 14. Jahrhunderts auftraten, waren die zahlreichen Judenpogrome, die im ganzen Reich durchgeführt wurden31, wie auch in Straßburg am 14. Februar 134932, da den Juden die Vergiftung der Brunnen vorgeworfen worden war33. Folglich wurden die Judenpogrome nicht nur durch die Seuche an sich verursacht, sondern häufig auch durch religiöse, wirtschaftliche und sozial-politische Motive bedingt34, womit die außerordentliche thematische Dimension der Judenpogrome während der Pest bereits zu erahnen ist. Aus diesem Grund kann in dieser Arbeit lediglich eine exemplarische Betrachtung dessen vorgenommen werden, was im Folgenden anhand der Stadt Straßburg geschehen soll. In der vorliegenden Arbeit soll nun konkret der den sozialgeschichtlichen Bereich betreffenden Fragestellung nachgegangen werden, ob die Pest von 1347 bis 1353 Auslöser des Judenpogroms zu Straßburg war oder ob diese einen bloßen Vorwand darstellte. Dabei ergibt sich die Relevanz der exemplarischen Betrachtung Straßburgs im Hinblick auf die vorangestellte Fragestellung bereits aus der Tatsache, dass die elsässische Metropole alle anderen Siedlungen der Region an Größe und Differenzierung überragte, was sich auch auf die dortige Judengemeinde bezog35. Denn Straßburg gehörte durch seine Lage am Rhein zu den wichtigsten Handelsmetropolen des Spätmittelalters, war führend im Weinhandel und bildete ein lokales Zentrum der Tuchproduktion, was zu Ruhm und Reichtum geführt hatte36.

Im Hinblick auf den Forschungsstand ist es allerdings auffällig, dass die um die Mitte des 14. Jahrhunderts durchgeführten Pogrome in der Literatur zwar häufig Erwähnung finden, eine ergiebige Analyse in der Forschung jedoch noch wenig vorhanden ist, denn bisweilen wurde die Geschichte der Judenpogrome in der deutschen Mediävistik vorwiegend ausgeklammert37. Dagegen ist das Verhältnis von Christen und Juden sowie die Herausbildung von Stereotypen und Mythen, die die Feindschaft legitimieren sollten, mehrfach untersucht worden, was allerdings fast ausschließlich in einem isolierten Rahmen der jüdischen Geschichte geschah38. Infolge dessen wurden allgemeine Zusammenhänge vernachlässigt oder lediglich am Rande erwähnt39.

Aufgrund der Arbeiten der bereits erwähnten Chronisten ist die Quellenlage für Straßburg bezüglich des Judenpogroms während der Pest hingegen ausgiebig40, wobei neben der bereits erwähnten Subjektivität ebenfalls bedacht werden muss, dass vor allem überlieferte Zahlen von mittelalterlichen Chronisten stets skeptisch gesehen werden müssen und dass einige ihrer Quellenaussagen sehr widersprüchlich sein können41.

Um die besagte Fragestellung nun beantworten zu können, ist es sinnvoll, sich in einem ersten Schritt einen Eindruck der gesellschaftlich religiösen Wahrnehmung von Juden im Mittelalter bis zum Jahre 1349 zu verschaffen, was unter besonderer Berücksichtigung Straßburgs geschehen soll, denn die Judenpogrome im Spätmittelalter standen zweifelsohne mit der religiösen und ökonomischen Sonderstellung der Juden im Zusammenhang und müssen dementsprechend auch in diesem Rahmen betrachtet werden42. Aus diesem Grund wird in diesem Kapitel zunächst einmal auf das jüdische Leben in der christlich geprägten Umwelt des Mittelalters eingegangen werden, sodass zum einen die rechtlich-politische Stellung Betrachtung finden wird, wobei hier das vierte Laterankonzil von 1215 sowie der Schutzbrief Karls IV. von 1347 gesondert beleuchtet werden sollen, und zum anderen die wirtschaftliche Bedeutung der Straßburger Juden im Fokus stehen wird. Im nächsten Schritt soll dann die mittelalterliche Judenfeindschaft ausführlich betrachtet werden. Hierbei soll zunächst auf rein klerikale Begründungen der mittelalterlichen Judenfeindschaft eingegangen werden, indem die jeweiligen Anschuldigungen des Gottesmordes, der Hostienschändung und des Ritualmordes im Einzelnen behandelt werden, um danach die sowohl von weltlicher als auch von klerikaler Seite begründete Judenfeindschaft des Mittelalters zu thematisieren. An dieser Stelle wird einerseits der Aspekt des Wuchervorwurfs und andererseits das Gerücht der Brunnenvergiftung durch die Juden zur Zeit der Pest im Fokus stehen, wobei letzterer differenzierter betrachtet werden wird, da auf den Vorwurf der Brunnenvergiftung während der Pest zunächst einmal allgemein eingegangen wird, um dann im Speziellen den Blick auf Straßburg zu der Zeit zu werfen, als das Motiv die Stadt erreichte.

Infolgedessen wird sich zum Abschluss des Kapitels dem Phänomen des Sündenbocks noch einmal kurz gewidmet werden. Daran anschließen wird sich ein Kapitel, welches sich dem Judenpogrom in der Stadt Straßburg im Jahre 1349 konkret widmen wird. Dieses wird vier thematische Schwerpunkte abdecken. Um nämlich die Beweggründe des Pogroms zu Straßburg nachvollziehen zu können, soll dabei zunächst auf die gesellschaftlichen und politischen Unruhen im Vorfeld des Pogroms eingegangen werden, damit daran anschließend die Realisierung des Judenpogroms behandelt werden kann. Danach wird das Resultat des Geschehens thematisiert werden, weshalb zum einen der Umgang mit dem Judenerbe sowie die Reaktion König Karls IV. und zum anderen die Effekte des Pogroms auf weitere Städte des Elsass beleuchtet werden sollen. Im letzten Teil des Kapitels soll sich noch einmal kurz der Wiederansiedlung der Juden nach dem Pogrom gewidmet werden, woraufhin im vorletzten Kapitel der Arbeit der Pestausbruch in Straßburg behandelt werden wird. Die Arbeit abschließend wird das Fazit mit der Beantwortung der eingangs gestellten Frage folgen.

Für die vorliegende Arbeit waren nun nebst weiterer Quellen die bereist genannten „Chroniken der Stadt Straßburg“ des Fritsche Closeners43 sowie des Jacob Twingers von Königshofen44 maßgeblich, da diese, wie bereits erwähnt wurde, in ihrem wahrnehmungsgeschichtlichen Kontext sowohl Auskunft über den Pestausbruch als auch über die Judenverfolgungen in Straßburg geben45. Außerdem informieren sie ebenfalls über die politischen Unruhen im Vorfeld des Judenpogroms zu Straßburg, indem die soziale und politische Wirksamkeit der Zünfte hervorgehoben wird46. Weiterhin war auch das „Urkundenbuch der Stadt Strassburg“47 aufgrund der Sammlung politischer Urkunden aus den Jahren 1332 bis 1380 besonders wichtig, weil es in über 13 Urkunden für den zu untersuchenden Zeitraum von etwa 1347 bis 1349 unter anderem wichtige Informationen im Hinblick auf den Briefverkehr liefert, den Straßburg bezüglich der landesweiten Judenverhöre, die im Zuge des Vorwurfs der Brunnenvergiftung durchgeführt wurden, geführt hatte.

Dementsprechend können diesem auch Ergebnisse dieser Judenverhöre sowie Reaktionen des Rates und des Königs hinsichtlich der Verhöre und der Pogrome entnommen werden. Darüber hinaus waren im Hinblick auf den zentralen Untersuchungsgegenstand der Arbeit, also die Betrachtung des Judenpogroms von 1349 in der Stadt Straßburg, vor allem die Publikationen „Studien zur Geschichte der Juden im mittelalterlichen Elsaß“ von Mentgen48 und der Aufsatz „Judenmord- Geißler- Pest: Das Beispiel Straßburg 1349“ von Jäckel49 sowie insbesondere „Pest- Geissler- Judenmorde. Das 14. Jahrhundert als Krisenzeit“ von Graus50, ein Werk, welches eines der wichtigsten neueren Darstellungen jüdischer Geschichte im spätmittelalterlichen Deutschland51 mit einem speziellen Kapitel zu den Pogromwellen von 1348 bis 1350 darstellt, wobei Straßburg oftmals exemplarisch aufgeführt wird, sehr erhellend.

II Zwischen Akzeptanz und Ablehnung gesellschaftlich religiöse Wahrnehmung von Juden im Mittelalter bis zum Jahre 1349 unter besonderer Berücksichtigung der Stadt Straßburg

II.1 Jüdisches Leben im christlich geprägten Umfeld des Mittelalters

Im 10. und 11. Jahrhundert kam es insbesondere in einigen Städten am Rhein, wie zum Beispiel in Worms, Speyer, Mainz oder Köln, zur Entfaltung jüdischer Gemeinden52. Dabei wurden Juden insbesondere von solchen aufstrebenden Städten geschätzt und bereitwillig aufgenommen, weil sie bereits seit dem frühen Mittelalter im Handel tätig und diesbezüglich erfahren waren53 sowie über ein weitreichendes kommerzielles Netzwerk verfügten54. Aus diesem Grund gewährte auch Bischof Rüdiger von Speyer den sich dort niederlassenden Juden im Jahre 1084 ein Privileg, da er sich erhoffte, durch die Juden das Ansehen des Ortes sowie die Entwicklung Speyers zu einer Stadt fördern zu können55:

Ich, […], Bischof von Speyer. Als ich den Weiler Speyer in eine Stadt verwandelte, glaubte ich die Ehre unseres Ortes noch zu vergrößern, wenn ich die Juden vereinigte. Ich brachte sie darauf außerhalb der Gemeinschaft und des Zusammenwohnens mit den übrigen Bürgern, und damit sie durch den Übermut des Pöbels nicht beunruhigt würden, umgab ich sie mit einer Mauer. […] Jenen Ort, sage ich, übergab ich ihnen unter der Bedingung, dass sie jährlich drei und ein halbes Pfund Speyer’schen Geldes zum gemeinsamen Verbrauch der Klosterbrüder zahlen. Innerhalb ihres Wohnplatzes und außerhalb bis zum Schiffshafen und in dem Schiffshafen selbst gab ich ihnen das Recht, Gold und Silber frei zu wechseln und alles Beliebige zu kaufen und zu verkaufen, und eben dieselbe Freiheit gab ich ihnen durch die ganze Stadt. Außerdem gab ich ihnen vom Besitztum der Kirche einen Begräbnisplatz mit erblichem Recht 56.

Derartige Privilegien, in denen beispielsweise die Handelsrechte oder Steuerzahlungen für die Juden festgelegt wurden, wurden bis ins späte Mittelalter meistens seitens der geistlichen Stadtherren erteilt57. Daher waren es im Grunde genommen die kaiserliche sowie die reichsständische Gewalt, die Anspruch auf das Judenregal hatten58, was sich allerdings mit der zunehmenden Entwicklung autonomer städtischer Behörden dahingehend veränderte59, dass etwa ab dem 13. Jahrhundert auch die städtische Gewalt Anspruch darauf erhob60, sodass die Regelung solcher Privilegien beziehungsweise Rechtsverhältnisse für die Juden damit auch zur Angelegenheit städtischer Gesetzgebung wurde61. Ein Privileg war demnach nichts anderes als eine Rechtsform zur Verleihung von Sonderrechten, die von der allgemeinen Gesetzesregelung abwichen62. Die bereits erwähnte Entstehung jüdischer Gemeinden in Städten wie Speyer oder Worms ermöglichte den Gemeindemitgliedern, dass diese dort innerhalb eines christlich geprägten Umfeldes ihrem eigenen kultisch-religiösen Leben nachgehen konnten, was allerdings auch mit sich brachte, dass sie als Fremde wahrgenommen wurden und somit auf den Schutz beziehungsweise auf Privilegien durch die Obrigkeiten angewiesen waren63.

Trotzdem verlief das Zusammenleben von Christen und Juden bis zum Ersten Kreuzzug relativ friedvoll64, denn bis dahin wurden die Juden im Wesentlichen nicht anders behandelt als die Christen65. Den Juden wurde Handelsfreiheit gewährt und sie hatten das Recht auf eigenen Grundbesitz66, was sich ebenfalls dem im Jahre 1090 verfassten Privileg Kaiser Heinrichs III. für die Juden aus Speyer entnehmen lässt67:

Sie sollen auch das freie Recht haben, ihre Besitztümer mit jedem beliebigen Menschen auf ehrliche Weise zu verwechseln und innerhalb unseres Reiches frei und friedlich umherziehen, Handel und Geschäfte zu treiben, zu kaufen und zu verkaufen, und keiner soll von ihnen Warenzoll verlangen und irgendwelche öffentliche oder Privatsteuern ihnen auferlegen 68.

Somit wurden die Juden in ihrer sozialen Stellung in gewisser Art und Weise als Mitbürger der Christen angesehen69, die allerdings im gesellschaftlichen Gefüge der christlichen Bevölkerung einer Minderheit angehörten70, wodurch sie nicht zur aktiven Teilnahme an der städtischen Politik berechtigt waren71, sodass sie also folgendermaßen charakterisiert werden konnten:

„[…] sind nicht Vollbürger, nicht restlos gleichberechtigte Verbandsgenossen. Aber ebensowenig [sic!] kommt ihnen die Stellung […] besonderer Schutzuntertanen zu. Sie gehören zum Stadtvolk und sind Schutzgenossen der Bürger“ 72.

Den Juden wurde von christlicher Seite her das sogenannte Judenrecht auferlegt, welches sich vom jüdischen Recht dahingehend unterschied, dass sich das jüdische Recht aus den Quellen des Judentums ergab und das Judenrecht ein durch Nichtjuden den Juden auferlegtes Recht darstellte73. Die jüdischen Gemeinden waren zwar auf der einen Seite autonom, gleichzeitig aber auf der anderen Seite auch auf das Wohlwollen ihrer christlichen Umwelt angewiesen und mussten sich nach jüdischem Recht dazu verpflichten, niemals gewalttätig gegen Christen zu rebellieren74. Eine drastische Verschlechterung ihrer sozialen Stellung und der gesellschaftlichen Wahrnehmung erlebten die Juden erst im Zuge der einsetzenden Kreuzzüge, als sie zu Feinden der christlichen Religion diskreditiert wurden, sodass sie sich in den kaiserlichen Schutz begeben mussten, da Landesherren und Obrigkeiten machtlos gegen die Gewalttaten der Kreuzfahrer gegenüber den Juden waren75.

II.1.1 Die rechtlich-soziale Stellung der Juden in Straßburg vor 1349

Angesichts einer ziemlich dürftigen Quellenlage bezüglich der ersten Juden in Straßburg kann kein genauer Zeitpunkt festgelegt werden, wann die jüdische Ansiedlung dort begann76. Aufgrund der Tatsache, dass es keinerlei Hinweise auf Judenverfolgungen in Straßburg zur Zeit des Ersten Kreuzzuges gibt, kann allerdings davon ausgegangen werden, dass vor dem 12. Jahrhundert noch keine jüdische Gemeinde in Straßburg angesiedelt war77. Die frühsten Zeugnisse einer Niederlassung von Juden in Straßburg verweisen darauf, dass sich eine erste jüdische Gemeinde während des 12. Jahrhunderts in Straßburg herausgebildet haben muss78. So ist zum Beispiel gesichert, dass um die Mitte des genannten Jahrhunderts ein Straßburger Jude einem Glaubensgenossen aus Speyer Gold verkaufte79. Die ersten Belege eines eigenen Judenviertels sowie –friedhofs in Straßburg entstammen teilweise sogar noch dem 12., besonders aber dem 13. Jahrhundert80. Wie viele Juden genau bis etwa zum Jahre 1349 in Straßburg gelebt haben, ist schwer überprüfbar, aber die in überlieferten Urkunden vermerkten Familien legen eine Mindestanzahl von 250 bis 300 Straßburger Juden fest81.

Bereits seit der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts galten die Juden in Straßburg als sogenannte Kammerknechte, was bedeutete, dass sie einerseits unter dem Schutz des Herrschers standen, andererseits dafür aber auch einen hohen Steuersatz an diesen zahlen mussten82. Dieses Verhältnis der Kammerknechtschaft hatte sich für die Juden allmählich aus dem für sie notwendigen kaiserlichen Schutz, der aufgrund der Kreuzzüge für sie unabdingbar geworden war, entwickelt83.

Insgesamt zahlten die Straßburger Juden mit etwa 200 Mark Silber allerdings deutlich mehr als andere jüdische Gemeinden im Reich84. Dabei war es Kaiser Friedrich II. gewesen, der in seiner im Jahre 1236 verfassten Urkunde die für alle Juden Deutschlands geltende sogenannte königliche Kammerknechtschaft formuliert hatte85, indem er die Juden in der darin enthaltenen Arenga als servi camerae regis betitelt hatte86. Die Bezeichnung servi camerae regis deutete nun also nicht nur auf die Minderstellung der Juden gegenüber den Christen hin, sondern betonte auch ihre Schutzbedürftigkeit87. Dadurch entstand eine Reichsangehörigkeit für die Juden88, welche jene zwar nicht zu Unfreien machte, jedoch im Grunde genommen zu „Bürgern minderen Rechtes“89. Weiterhin bedeutete diese Kammerzugehörigkeit und der damit verbundene Schutz für die Juden, dass sie dafür Steuern und Abgaben zahlen mussten90. Dieses Judenregal wurde für den König schnell zu einer unverzichtbaren finanziellen Einnahmequelle91. Des Weiteren war es ihm dadurch möglich, wenn er in Geldnöten war, die Juden an die Städte oder die Fürsten zu verpfänden92. Die Straßburger Juden hatten insgesamt eine Jahressteuer an den Bischof, an die Stadt und an das Reich zu zahlen93. Aufgrund dessen, dass die Juden in Straßburg also an mehrere Gewalten zahlen mussten, kam es unter Ludwig dem Bayer zu einem Nachlass der Judensteuer, sodass die Straßburger Juden zu dem Zeitpunkt nur noch 60 Mark Silber an das Reich zahlen mussten, womit sich später auch Karl IV. begnügen musste94, was seinem im Jahre 1347 an die Straßburger Juden verliehenen Schutzbrief zu entnehmen ist: Und wenn sie hinnanthin uns […] sechtzig marck jerliches gebent zu sand Merteins tag als ir gewonheit ist, so sullent sie ledig sein beyde leihendes, gebendes, varnlaszendes ires gutes […] 95.

Das alltägliche Leben der Juden in Straßburg spielte sich vor allem im Stadtzentrum ab; in den sogenannten Judenvierteln oder Judengassen96. Allerdings war das Judenviertel kein vom christlichen Leben isolierter Bereich, denn die Judengassen waren meistens zentral am öffentlichen Marktplatz oder an den Verkehrsknotenpunkten der Städte gelegen97. Die Judenviertel hatten neben eigenen Synagogen und einem rituellen Bad, wodurch den Juden die Ausübung ihrer Religion möglich war, in den meisten Fällen auch eigene Schulen, Bäckereien, Metzgereien sowie Brunnen98. Ebenso verfügten die Juden in Straßburg gegen eine vertragsmäßige Abgabe an den Schatzmeister über einen eigenen Friedhof99.

Insgesamt unterlagen die Straßburger Juden im Hinblick auf ihre Rechte vielmehr dem Stadtrat als dem Bischof100, sodass sich die zuvor im Vergleich zu anderen Städten relativ angenehme Situation der Juden mit dem Stadtrecht aus dem Jahre 1322 in Straßburg erheblich verschlechterte101, denn von nun an durften sie kein Eigentum mehr besitzen oder erwerben, sondern höchstens pachten oder mieten102: Es sol denheine jude eygen noch erbe han in dirre stat zu Strazburg noch in dem burg banne dirre stette 103. Weiterhin, so heißt es im Straßburger Stadtrecht VI des Jahres 1322, wurde den Juden verboten, eine Schule im Hause zu haben: Es sol och denhein jude eine schule haben in sinem huse, da er oder ander juden ingant zu schulen: sie süllent gan in ir rehte schule 104.

II.1.1.1 Viertes Laterankonzil von 1215

Im Jahre 1215 wurde auf dem vierten Laterankonzil unter Papst Innozenz III. für die westliche Kirche unter anderem festgelegt, dass sich Juden ab diesem Zeitpunkt durch ihre Kleidung kenntlich zu machen hätten, damit Christen sie als Juden sofort erkennen und somit jeden denkbar irrtümlichen Kontakt oder Verkehr mit ihnen vermeiden könnten105. Gleichzeitig konnte die Kirche somit auch die Ausreden von Christen, dass sie unwissentlich zwischenmenschlichen Kontakt mit Juden gehabt hätten, unterbinden106 und die rechtlich-soziale Unterordnung der Juden als Randgruppe in ihrer christlichen Umwelt konnte damit deutlich betont werden107.

Im Kanon 68 Ut Iudaei discernantur a Christianis in habitu des vierten Laterankonzils heißt es dazu nun wie folgt:

In nonnullis provinciis a Christianis Iudaeos seu Saracenos habitus distinguit diversitas, sed in quibisdam sic quaedam inolevit confusio, ut nulla differentia discernantur. Unde contingit interdum quod per errorem Christiani Iudaeorum seu Saracenorum et Iudaei seu Saraceni Christianorum mulieribus commisceantur. Ne igitur tam damnatae commixtionis excessus per velamentum erroris huiusmodi excusationis ulterius possint habere diffugium, statuimus ut tales utriusque sexus in omni Christianorum provincia et omni tempore, qualitate habitus publice ab aliis populis distinguantur, cum etiam per Moysen hoc ipsum legatur eis iniunctum 108.

Dabei ist zu vermuten, dass Papst Innozenz III. mit der Kleiderordnung, die eine soziale Abgrenzung und Erniedrigung der Juden bewirkte, das Ziel verfolgte, die Juden aufgrund der öffentlichen Diskriminierung und zur Schaustellung zu bekehren und dazu zu bewegen, zum christlichen Glauben zu konvertieren109. Die Bekehrung der Juden wurde im mittelalterlichen Christentum nämlich als Indiz für das Anbrechen der Endzeit gesehen110. Papst Innozenz III. hatte im vierten Laterankonzil nun zwar beschlossen, dass Juden sich als solche durch ihre Kleidung kenntlich machen sollten, in welcher Art und Weise wurde allerdings nicht im Einzelnen festgelegt111. Das Tragen der üblichen schwarzen Umhänge wurde jedoch konkret verboten, um eine Verwechslung der Juden mit Mönchen zukünftig zu vermeiden112. Weiterhin wurden die Juden zum Tragen eines gelben Ringes, beziehungsweise Flecks auf dem Obergewand oder im Mantel verpflichtet113. Im Jahre 1267 wurde dann im Zuge der Wiener Synode die Kleiderordnung für die Juden etwas klarer formuliert, denn von nun an sollten die Juden in der christlichen Gemeinschaft einen turmartigen roten oder gelben Judenhut114 und Jüdinnen auf ihrem Schleier zwei blaue Streifen als Kennzeichnung tragen115. Reisende Juden waren jedoch von der Kleiderordnung befreit, damit sie auf Reisen nicht als Juden auffielen, um vor Hass und Anfeindungen geschützt zu sein116. Jedoch muss bedacht werden, dass eine gewisse Kleiderordnung, die Auskunft darüber gab, welchem Stand, Geschlecht, Beruf, welcher Zunft oder gesellschaftlichen Gruppe man beispielsweise angehörte, im Mittelalter üblich war und nicht unbedingt von vornherein als diskriminierend empfunden wurde117. Deswegen kann auch davon ausgegangen werden, dass der Judenhut an sich von den Juden selbst zunächst nicht als Erniedrigung empfunden wurde. Vielmehr ist es wahrscheinlich, dass die Juden einen solchen bereits vor 1215, als er als einzige zulässige Kopfbedeckung für die Juden verordnet wurde, getragen haben118.

Das ebenfalls durch das vierte Laterankonzil erlassene kanonische Zinsverbot erlaubte den Christen nun nicht mehr, Geldleihe gegen Zinsen zu betreiben, sodass das Geldgeschäft damit mehr und mehr zur einzigen Erwerbsquelle für die Juden wurde119, da gleichzeitig auch eine immer stärker zunehmende Verdrängung der Juden aus den kaufmännischen oder handwerklichen Gewerbezweigen stattfand120. Denn im Früh- und Hochmittelalter hatten die Juden noch zu fast allen Berufen Zugang gehabt121. Jener Aspekt soll an dieser Stelle nun jedoch nicht weiter thematisiert werden, da auf diesen im weiteren Verlauf der Arbeit noch genauer eingegangen werden wird.

II.1.1.2 Der Schutzbrief Karls IV. von 1347

Bereits im Jahre 1330 hatte Ludwig der Bayer die Straßburger Juden unter seinen Schutz genommen und ihnen alle bisher gültig gewesenen Freiheiten bewilligt122. Als dieser am 11. Oktober 1347 verstarb123, trat der römisch-deutsche König Karl IV. die Nachfolge an und erließ bereits Ende desselben Jahres am 25. November für die Juden in Straßburg einen Schutzbrief124, in dem er […] alle ihre hergebrachten Rechte und Freiheiten gegen Zahlung von 60 Mark jährlich bestätigte, mit der ausdrücklichen Zusicherung, daß sie vor kein Judengericht außerhalb der Stadt sollten gezogen werden, […] 125. Weiterhin sollte der Schutzbrief den dort ansässigen Juden Rechtssicherheit gegenüber ihren Schuldnern zusichern und Karl IV. betonte darin ebenfalls, dass der Straßburger Rat für den Schutz der Juden verantwortlich wäre und dafür zu sorgen hätte126:

Wir Karl von gots gnaden Romischer kunig ze allen zeiten merer des richs und kunig ze Beheim tun kunt allen den, die disen brief sehent, hornt oder lesent, daz wir die juden, die zu Strazburg gesessen sint in unser besunder gnade, schirm, fride und geleite in der stat ze Strazburg und in dem lande beyde, ir leib und ir gut, genumen hant und nement nu und harnach. […] Wir wellent ouch, daz die selben juden von Strazburg blibent in allen den rechten, freiheit und gewonheit, als sie har komen sint. […] und allerhande gecrenckenisse von uns, unseren nachkomen und von allen unseren pflegern […], so heissent wir allewegen und wellent die meistere und den rat zu Strazburg, daz sie die juden dar fur schirment […] 127.

Der erlassene Schutzbrief Karls IV. erwies sich im Endeffekt jedoch als wert- und kraftlos128, was sich unter anderem auch darauf zurückführen lässt, dass der königliche Einfluss auf die Judenpolitik im römisch-deutschen Reich während des 14. Jahrhunderts an Bedeutung verloren hatte, da sich bereits die Tendenz herausgebildet hatte, dass die Judenpolitik und somit auch das Schicksal der Juden vermehrt zu Angelegenheiten des Stadtrates selbst geworden waren129. Dies hatte sich ebenfalls auf die jährlichen Schutzgelder der Juden, die diese an die Stadt Straßburg zahlen mussten, ausgewirkt, denn ab dem Jahre 1338 waren die Abgaben an den Stadtrat mit 500 Mark Silber etwa achtmal so hoch wie die an den König130.

II.1.2 Die wirtschaftliche Bedeutung der Juden für die Stadt Straßburg

Aufgrund dessen, dass es den Christen durch das kanonische Zinsverbot aus dem Jahre 1215 nun verboten war, Geldleihe gegen Zinsen zu betreiben, wurden die Juden als Geldverleiher und -geber in aller Regel unentbehrlich für das hoch- und spätmittelalterliche Wirtschaftsleben, welches ohne die Gewährung von Krediten nicht mehr funktionieren konnte131, was letztendlich auch an den steigenden politischen Tätigkeiten der größeren Städte des Reiches vom Hoch- hin zum Spätmittelalter gelegen hatte sowie an einer Steigerung der innerstädtischen Aufgaben132. Aber auch Verpfändungen, innerstädtische politische Unruhen und unsichere Handelswege belasteten den Stadthaushalt und machten Kreditaufnahmen notwendig133. Somit füllten die Juden ab dem vierten Laterankonzil weitgehend zwangsweise eine Lücke im Wirtschaftssystem aus134. Insbesondere zur Zeit Ludwigs des Bayern kann festgestellt werden, dass die Straßburger Juden sehr weitreichende Beziehungen unterhalten hatten135, was sich an einem großen internationalen Beispiel aus den Jahren 1338/1339 zeigen lässt, bei dem es sich um eine Zahlung von 340.000 Gulden136, die König Eduard III. von England dem Erzbischof Balduin für ein Bündnis gegen Frankreich zugesichert hatte, handelte137. Diese Zahlung sollte durch den Straßburger Juden, Vivelin den Roten, der in Verbindung mit Jacob Daniels, dem Hofjuden des besagten Erzbischofs, stand, erfolgen138. Die Möglichkeit, eine solche Zahlungsvermittlung übernehmen und verwirklichen zu können, verdankte Vivelin der Rote unter anderem auch seinen Beziehungen zu italienischen Bankhäusern, mit denen der König von England in Verbindung gestanden hatte139. Als ein weiteres Beispiel für die Bedeutsamkeit der Straßburger Juden im Kreditgeschäft kann der Jude Jeckelin, der nämlich aufgrund seines Erfolges Ende des Jahres 1348 als „Jacob der Reiche“ betitelt wurde, genannt werden140. Der Reichtum Jeckelins lässt sich besonders am Jahre 1338 erkennen, als die jährlichen Steuersummen von 15 jüdischen Familien durch den Straßburger Rat auf zusammen fast 245 Pfund Pfennige festgelegt worden waren, weil Jeckelin davon, zusammen mit Mannekint der Selmelerin, allein schon 102,5 Pfund übernommen hatte141. Weiterhin konnte der Verkehr mit Schuldbriefen in Straßburg schon im Jahre 1318 einen bemerkenswerten Umfang aufweisen142. Da, wie bereits erwähnt wurde, die Juden in Straßburg ab der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts unter der Kammerknechtschaft standen und für ihren Schutz und ihre Privilegien die erwähnten hohen Abgaben und Steuern zahlen mussten143, die je nach Bedarf auch zwangserhöht werden konnten, waren sie einer der wichtigsten Bestandteile des Reichsguts, dessen Einkünfte eine unentbehrliche finanzielle Einnahmequelle, derer sich jederzeit bedient werden konnte, für die Stadt selbst sowie den König und die Judenherren darstellte144.

II.2 Mittelalterliche Judenfeindschaft

Bevor im Folgenden nun auf die jeweiligen Motive des mittelalterlichen Judenhasses, sowohl aus klerikaler als auch aus weltlicher Sicht, eingegangen werden wird, soll zunächst einmal kurz die Begrifflichkeit „Judenfeindschaft“ im Allgemeinen thematisiert werden. Die mittelalterliche Judenfeindschaft lässt sich im Wesentlichen darin begründen, dass mit dem Aufstieg des Christentums und der damit einhergehenden Ablösung vom jüdischen Ursprung ebenfalls polemische Vorwürfe gegen die Juden laut wurden, indem ihnen beispielsweise Verstocktheit oder auch Teufelssohnschaft vorgeworfen wurden145. Derartige Vorwürfe wurden recht schnell zum integralen Bestandteil der mittelalterlichen Theologie146. Des Weiteren standen die Christen und die Juden hinsichtlich des Anspruches, die von Gott auserwählte Glaubensgemeinschaft zu sein, in stetiger Konkurrenz zueinander147, sodass sich die Kirche stets gezwungen sah, Juden als Fremdgruppe zu verdammen, was sich ebenfalls in zahlreichen Adversus-Judaeos-Traktaten zeigt148. Die mittelalterliche Judenfeindschaft äußerte sich bereits während der Kreuzzüge vom 11. bis ins 13. Jahrhundert, die schwerwiegende Judenpogrome mit sich brachten149. Gleichzeitig steigerte sich der allgemeine mittelalterliche Judenhass zunehmend durch die Verbreitung antijüdischer Legenden und Vorwürfe wie beispielsweise der Ritualmordlegende, dem Hostienfrevelvorwurf oder dem Wuchervorwurf150, weshalb auf diese im Folgenden nun genauer eingegangen werden soll.

II.2.1 Klerikale Begründungen von mittelalterlicher Judenfeindschaft

II.2.1.1 Die Juden als Gottesmörder

„Die haben den Herrn Jesus getötet und die Propheten und haben uns verfolgt und gefallen Gott nicht und sind allen Menschen feind“ 151, schreibt Paulus im ersten Brief an die Thessalonicher. Mit diesem Paulus-Zitat aus dem Neuen Testament lässt sich im Wesentlichen bereits der Kern der mittelalterlichen christlichen Judenfeindschaft erfassen, denn die darin enthaltene Anschuldigung an die Juden verbreitete sich auf allen Wegen der religiösen Unterweisungen und fand beispielsweise zahlreichen Ausdruck im Bildschmuck von Kirchen, wodurch das Miteinander der beiden Glaubensgemeinschaften zunehmend negativer geprägt wurde152. Die Christen gaben den Juden die Kollektivschuld am Tod Jesu Christi153, da ihrer Ansicht nach nicht die Soldaten des römischen Statthalters, sondern die Juden Jesus Christus umgebracht hätten, indem sie jenen verleugnet hätten154. Hinzukommend implizierte dieser Vorwurf an die Juden, den Mord des Gottessohnes und Messiasprätendenten Jesus verschuldet zu haben, ebenfalls die Anschuldigung, Gott selbst getötet zu haben155. Diese Schuld wurde als erblich angesehen und konnte lediglich durch die individuelle Taufe beglichen werden156. Auch die später entstandenen synoptischen Evangelien verbreiteten diese Anschuldigung in ihren Jesusdarstellungen mit Nachdruck, insbesondere in den Passionsgeschichten, indem die römischen Behörden zunehmend von der Schuld entlastet und die Juden dementsprechend mit dieser belastet wurden157. Dieser Umstand wird besonders im Johannesevangelium deutlich, in dem nicht mehr die Pharisäer und Sadduzäer als Gegner Jesu aufgeführt werden, sondern die Juden, die als Kinder des Teufels dargestellt werden158:

Nun aber sucht ihr mich zu töten, einen solchen Menschen, der ich euch die Wahrheit gesagt habe, die ich von Gott gehört habe.

[...]


1 Fritsche Closener’s Chronik, S. 120.

2 Vgl. ebd.

3 Chronik des Jacob Twinger von Königshofen, S. 769.

4 Vgl. Hofinger: Studien zu Chroniken des Closener und Königshofen, S. 28.

5 Vgl. ebd., S. 22.

6 Vgl. Jäckel: Beispiel Straßburg 1349, S. 165.

7 Vgl. Mentgen: Juden im mittelalterlichen Elsaß, S. 374.

8 Vgl. Hofinger: Studien zu Chroniken des Closener und Königshofen, S. 26-29.

9 Vgl. Jäckel: Beispiel Straßburg 1349, S. 165.

10 Vgl. Hofinger: Studien zu Chroniken des Closener und Königshofen, S. 23.

11 Vgl. ebd., S. 20.

12 Fritsche Closener’s Chronik, S. 151.

13 Vgl. Schnith: Art. „Closener, Fritsche“, Sp. 2170.

14 Vgl. ebd.

15 Vgl. Hofinger: Studien zu Chroniken des Closener und Königshofen, S. 20.

16 Vgl. ebd., S. 20-21.

17 Vgl. ebd., S. 22-23.

18 Vgl. ebd.

19 Vgl. ebd., S. 35 u. 38.

20 Vgl. Schnith: Art. „Closener, Fritsche“, Sp. 2170.

21 Vgl. Hofinger: Studien zu Chroniken des Closener und Königshofen, S. 17.

22 Vgl. ebd., S. 9.

23 Vgl. Hofinger: Studien zu Chroniken des Closener und Königshofen, S. 10.

24 Vgl. Jäckel: Beispiel Straßburg 1349, S. 165.

25 Vgl. Bulst: Art. „Pest“, Sp. 1915.

26 Vgl. Leven: Von Ratten und Menschen, S. 11.

27 Vgl. Bulst: Der „Schwarze Tod“, S. 146.

28 Vgl. ebd., S. 145.

29 Vgl. Bulst: Art. „Pest“, Sp. 1915.

30 Vgl. Bulst: Der „Schwarze Tod“, S. 146.

31 Vgl. Haverkamp: Judenverfolgungen zur Zeit des Schwarzen Todes, S. 27.

32 Vgl. Mentgen: Juden im mittelalterlichen Elsaß, S. 374.

33 Vgl. Rohrbacher, Schmidt: Judenbilder, S. 198-199.

34 Vgl. Haverkamp: Judenverfolgungen zur Zeit des Schwarzen Todes, S. 29.

35 Vgl. Mentgen: Juden im mittelalterlichen Elsaß, S. 8.

36 Vgl. Graus: Pest, S. 174.

37 Vgl. Haverkamp: Judenverfolgungen zur Zeit des Schwarzen Todes, S. 34.

38 Vgl. Graus: Pest, S. 155-156.

39 Vgl. ebd., S. 156.

40 Vgl. Graus: Pest, S. 174.

41 Vgl. Jäckel: Beispiel Straßburg 1349, S. 164-165.

42 Vgl. Graus: Pest, S. 156.

43 Fritsche Closener’s Chronik.

44 Chronik des Jacob Twinger von Königshofen.

45 Vgl. Schnith: Art. „Closener, Fritsche“, Sp. 2170.

46 Vgl. Hofinger: Studien zu Chroniken des Closener und Königshofen, S. 12.

47 Urkundenbuch der Stadt Strassburg, Bd. 5.

48 Mentgen: Juden im mittelalterlichen Elsaß.

49 Jäckel: Beispiel Straßburg 1349.

50 Graus: Pest.

51 Vgl. Mentgen: Juden im mittelalterlichen Elsaß, S. 3.

52 Vgl. Roth: Geschichte der jüdischen Gemeinde am Rhein, S. 60.

53 Vgl. Magin: Status der Juden, S. 36.

54 Vgl. Fuhrmann: Stadt im Mittelalter, S. 100.

55 Vgl. Magin: Status der Juden, S. 36-37.

56 Zit. nach Höxter: Quellenbuch zur jüdischen Geschichte, S. 254.

57 Vgl. Magin: Status der Juden, S. 37.

58 Vgl. Roth: Geschichte der jüdischen Gemeinde am Rhein, S. 60-61.

59 Vgl. Magin: Status der Juden, S. 37.

60 Vgl. Roth: Geschichte der jüdischen Gemeinde am Rhein, S. 60-61.

61 Vgl. Magin: Status der Juden, S. 37.

62 Vgl. Eckert: Monumenta Judaica, S. 132.

63 Vgl. Roth: Geschichte der jüdischen Gemeinde am Rhein, S. 60.

64 Vgl. Roth: Geschichte der jüdischen Gemeinde am Rhein, S. 60.

65 Vgl. Glaser: Geschichte der Juden in Straßburg, S. 13.

66 Vgl. ebd.

67 Vgl. Höxter: Quellenbuch zur jüdischen Geschichte, S. 255.

68 Zit. nach ebd.

69 Vgl. Glaser: Geschichte der Juden in Straßburg, S. 14.

70 Vgl. Roth: Geschichte der jüdischen Gemeinde am Rhein, S. 77.

71 Vgl. Magin: Status der Juden, S. 37.

72 Zit. nach Magin: Status der Juden, S. 37.

73 Vgl. Roth: Geschichte der jüdischen Gemeinde am Rhein, S. 77.

74 Vgl. ebd., S. 77-78.

75 Vgl. Glaser: Geschichte der Juden in Straßburg, S. 15-17.

76 Vgl. ebd., S. 11.

77 Vgl. Mentgen: Juden im mittelalterlichen Elsaß, S. 30.

78 Vgl. ebd., S. 125.

79 Vgl. ebd., S. 30.

80 Vgl. ebd., S. 30-31.

81 Vgl. Jäckel: Beispiel Straßburg 1349, S. 167.

82 Vgl. ebd., S. 166.

83 Vgl. Glaser: Geschichte der Juden in Straßburg, S. 18.

84 Vgl. Jäckel: Beispiel Straßburg 1349, S. 166.

85 Vgl. Magin: Status der Juden, S. 27.

86 Vgl. Herzig: Jüdische Geschichte, S. 38.

87 Vgl. Eckert: Antisemitismus im Mittelalter, S. 80.

88 Vgl. Glaser: Geschichte der Juden in Straßburg, S. 18.

89 Vgl. Roth: Geschichte der jüdischen Gemeinde am Rhein, S. 83.

90 Vgl. Dilcher: Stellung der Juden, S. 25.

91 Vgl. ebd.

92 Vgl. Eckert: Antisemitismus im Mittelalter, S. 80.

93 Vgl. Mentgen: Juden im mittelalterlichen Elsaß, S. 131.

94 Vgl. Glaser: Geschichte der Juden in Straßburg, S. 54.

95 Urkundenbuch der Stadt Strassburg, Nr. 154, S. 148.

96 Vgl. Mentgen: Juden im mittelalterlichen Elsaß, S. 128.

97 Vgl. Schultz: Alltagsbräuche der Juden, S. 111.

98 Vgl. ebd., S. 113-115.

99 Vgl. Glaser: Geschichte der Juden in Straßburg, S. 24.

100 Vgl. Mentgen: Juden im mittelalterlichen Elsaß, S. 127.

101 Vgl. Glaser: Geschichte der Juden in Straßburg, S. 48-49.

102 Vgl. Mentgen: Juden im mittelalterlichen Elsaß, S. 129.

103 Urkundenbuch der Stadt Strassburg 4,2, Nr. 510, S. 168.

104 Ebd., Nr. 511, S. 168.

105 Vgl. Magin: Status der Juden, S. 144.

106 Vgl. ebd., S. 145.

107 Vgl. ebd., S. 148.

108 Concilium Lateranense IV. (1215), Can. 68. Text bei Berg, Steur: Juden im Mittelalter, S. 47. Und siehe dazu auch Schreckenberg, Adversus-Judaeos-Texte, S. 423: In einigen Kirchenprovinzen unterscheidet bereits die unterschiedliche Tracht Juden und Muslime von den Christen; in gewissen (anderen) hat sich jedoch eine Art von Durcheinander so eingebürgert, daß sie durch keinen Unterschied auseinandergehalten werden können. Daher geschieht es manchmal, daß irrtümlich Christen mit jüdischen und […] Juden […] mit christlichen Frauen Geschlechtsverkehr haben. Damit also nicht Sünden in Gestalt eines so verbrecherischen Verkehrs künftig unter dem Deckmantel des Irrtums eine Ausflucht dieser Art haben können, bestimmen wir, daß solche Leute beiderlei Geschlechts in jeder Kirchenprovinz und jederzeit durch eine besondere Tracht öffentlich sich von der übrigen Bevölkerung unterscheiden sollen, […].

109 Vgl. Magin: Status der Juden, S. 145-146.

110 Vgl. ebd., S. 146.

111 Vgl. Roth: Geschichte der jüdischen Gemeinde am Rhein, S. 109-110.

112 Vgl. Schultz: Alltagsbräuche der Juden, S. 118.

113 Vgl. Eckert: Antisemitismus im Mittelalter, S. 82, vgl. Schultz: Alltagsbräuche der Juden, S. 119.

114 Vgl. Roth: Geschichte der jüdischen Gemeinde am Rhein, S. 110.

115 Vgl. Eckert: Antisemitismus im Mittelalter, S. 81.

116 Vgl. Roth: Geschichte der jüdischen Gemeinde am Rhein, S. 110.

117 Vgl. Schultz: Alltagsbräuche der Juden, S. 119.

118 Vgl. ebd.

119 Vgl. Cluse: Wuchervorwurf, S. 142.

120 Vgl. Raphael: „Der Wucherer“, S. 104.

121 Vgl. Schultz: Alltagsbräuche der Juden, S. 117-118.

122 Vgl. Glaser: Geschichte der Juden in Straßburg, S. 54-55.

123 Vgl. ebd., S. 67.

124 Vgl. Jäckel: Beispiel Straßburg 1349, S. 167, vgl. Chronik des Jacob Twinger von Königshofen, S. 977.

125 Chronik des Jacob Twinger von Königshofen, S. 977.

126 Vgl. Jäckel: Beispiel Straßburg 1349, S. 167, vgl. Urkundenbuch der Stadt Strassburg, Nr. 154, S. 148.

127 Urkundenbuch der Stadt Strassburg, Nr. 154, S. 148.

128 Vgl. Chronik des Jacob Twinger von Königshofen, S. 978.

129 Vgl. Jäckel: Beispiel Straßburg 1349, S. 167.

130 Vgl. ebd.

131 Vgl. Graus: Pest, S. 352.

132 Vgl. Graus: Pest, S. 366.

133 Vgl. ebd.

134 Vgl. ebd., S. 352.

135 Vgl. Caro: Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Juden, S. 152.

136 Vgl. Mentgen: Juden im mittelalterlichen Elsaß, S. 465-466.

137 Vgl. Caro: Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Juden, S. 152.

138 Vgl. ebd.

139 Vgl. ebd., S. 153.

140 Vgl. Mentgen: Juden im mittelalterlichen Elsaß, S. 469.

141 Vgl. ebd.

142 Vgl. Caro: Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Juden, S. 153.

143 Vgl. Jäckel: Beispiel Straßburg 1349, S. 166.

144 Vgl. Caro: Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Juden, S. 116.

145 Vgl. Lotter: Art. „Judenfeindschaft (-haß, -verfolgung)“, Sp. 790.

146 Vgl. ebd.

147 Vgl. Pfahl-Traughber: Antisemitismus, S. 17.

148 Vgl. Lotter: Art. „Judenfeindschaft (-haß, -verfolgung)“, Sp. 790.

149 Vgl. ebd., Sp. 790-791.

150 Vgl. Lotter: Art. „Judenfeindschaft (-haß, -verfolgung)“, Sp. 791.

151 1 Thess. 2,15.

152 Vgl. Rohrbacher, Schmidt: Judenbilder, S. 221.

153 Vgl. Pfahl-Traughber: Antisemitismus, S. 18.

154 Vgl. Rohrbacher, Schmidt: Judenbilder, S. 220.

155 Vgl. Grözinger: Die „Gottesmörder“, S. 57.

156 Vgl. Graus: Pest, S. 276.

157 Vgl. Grözinger: Die „Gottesmörder“, S. 58.

158 Vgl. ebd., S. 59.

Excerpt out of 74 pages

Details

Title
Judenpogrome in Straßburg während der Pest 1347-1353
College
Christian-Albrechts-University of Kiel  (Hist. Sem.)
Grade
1,7
Year
2017
Pages
74
Catalog Number
V498912
ISBN (eBook)
9783346017796
ISBN (Book)
9783346017802
Language
German
Keywords
judenpogrome, straßburg, pest
Quote paper
Anonymous, 2017, Judenpogrome in Straßburg während der Pest 1347-1353, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/498912

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