Kontrolle von Oben. Rechtliche Aspekte bei Polizeieinsätzen mit Drohnen


Akademische Arbeit, 2017

16 Seiten, Note: 3,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeiner Teil
1.1 Einführung in die Thematik
1.2 Ziel der Arbeit

2.Hauptteil
2.1 Definition Drohne
2.2 Drohnen der Polizei
2.3 Regelungen zum Betrieb von Drohnen
2.4 Grundrechtseingriffe bei der Nutzung von Drohnen
2.5 Rechtsgrundlage zur Nutzung einer Drohne

3. Abschlussbetrachtung

4. Literatur- und Quellenverzeichnis

1. Allgemeiner Teil

1.1 Einführung in die Thematik

Bereits im ersten Weltkrieg fanden Experimente mit unbemannten Fluggeräten statt. Damals war jedoch im Gegensatz zu heute die Fernsteuertechnik noch nicht annähernd so fortgeschritten, dass ein einsatzfähiges unbemanntes Fluggerät gesteuert werden konnte.

Drohnen gibt es derzeit in allen Größen und finden für einen breitgefächerten Bereich Anwendung. Dabei ist das einfache „Beobachten“ die Hauptaufgabe der unbemannten Fluggeräte. Sie werden angewendet für Luftaufnahmen, Wetterbeobachtung, zur Aufklärung auf hoher See, für Filmproduktionen sowie für etliche weitere Bereiche.

Viele Menschen nutzen die Drohnen heutzutage privat als auch gewerblich.

Auch die Polizei scheut sich nicht vor der Zukunftstechnologie Drohne. 2009 wurde erstmals bekanntgegeben, dass die Polizei NRW zwei Überwachungsdrohnen mit elektrischem Antrieb einsetzt.1

Die Drohnen sollen vorerst lediglich zu Überwachungszwecken eingesetzt werden. Beispielsweise bei Fußballspielen, zur Aufspürung von Cannabis- Plantagen oder etwa um eine Dokumentation bei großen Verkehrsunfällen zu erleichtern.

Der Einsatz von Drohnen innerhalb der Polizei wird jedoch immer wieder stark kritisiert. Dabei geht es insbesondere um den Grundrechtseingriff beim Beobachten unbeteiligter Personen, aber auch darum, dass die angewendete Rechtsordnung nicht auf den Einsatz von Drohnen ausgelegt ist.

1.2 Ziel der Arbeit

Diese Hausarbeit macht es sich zum Ziel, die Rechtsgrundlagen und Problemfälle beim Einsatz von Drohnen durch die Polizei zu beleuchten.

Hierzu soll zunächst definiert werden, was eine Drohne ist und wie die technischen Details aussehen.

Sodann soll die neue Luftverkehrsordnung dargestellt werden.

Im weiteren Verlauf gilt es die Rechtsgrundlage zum Einsatz von Drohnen darzustellen. Hier soll insbesondere der Eingriff in die Grundrechte, sowie die Ermächtigung für diesen Eingriff diskutiert werden. Da es derzeit keine explizite Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz von Drohnen gibt, wird anhand von einem Fallbeispiel die präventive Rechtsgrundlage dargestellt und erörtert.

In einer zusammenfassenden Abschlussbetrachtung wird festzustellen sein, wie die künftige Rechtsgrundlage aussehen könnte.

2.Hauptteil

2.1 Definition Drohne

In Deutschland gelten unbemannte Fluggeräte als Luftfahrzeuge.

Hier findet ein Unterschied zwischen Flugmodell und den unbemannten Luftfahrtsystemen statt.

Ein Flugmodell ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 8 Luftverkehrs-Zulassungs- Ordnung (LuftVZO) ein unbemanntes Luftfahrzeug, das in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben wird.

Ein unbemanntes Luftfahrtsystem hingegen ist gemäß § 1 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes (LuftVG) ein unbemanntes Fluggerät einschließlich der dazugehörigen Kontrollstation, das nicht zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben wird.

Der Begriff „Drohne“ soll aus einem der ersten ferngesteuerten Flugzeuge stammen. Nach dem ersten Weltkrieg wurden ferngesteuerte Flugzeuge als Übungsziel verwendet. Das erste dieser Übungsziele war eine 1935 umgerüstete Havilland Tiger Moth mit der Bezeichnung „DH.82B Queen Bee“. Der Name „Bee“ soll also dazu geführt haben, dass sich der Begriff „Drohne“ für unbemannte Luftfahrzeuge durchgesetzt hat.2

2.2 Drohnen der Polizei

Die Polizei in Nordrhein-Westfalen benutzt zwei Arten von Drohnen. Beide Drohnen stammen von der Firma AirRobot.

Zum einen die Drohne mit der Bezeichnung AR 100-B und zum anderen die Drohne mit der Bezeichnung AR 200-X6.3 Sowohl die AR 100-B, als auch die AR 200-X6 sind Mirco-Drohnen (MAV). Die Mirco-Drohne hat ihren namentlichen Ursprung aus dem Begriff „Micro Air Vehicle“ (MAV).4

Im Folgenden werden die technischen Daten der Mirco-Drohne AR 100-B beleuchtet, da es zurzeit keine öffentlich zugänglichen Informationen zu dem Micro-Drohnenmodell AR 200-X6 gibt.

Der AirRobot 100-B ist ein Quadrocopter, der einen Durchmesser von einem Meter aufweist.5

Ein Quadrocopter beschreibt ein unbemanntes Luftfahrzeug das vier, sich auf einer Ebene befindliche, senkrecht nach unten wirkende Rotoren besitzt.6 Durch diese vier Rotoren ist es der Drohne möglich einen Auftrieb zu erlangen. Dadurch, dass die Rotoren auch geneigt werden können, ist es möglich einen Vortrieb zu erzeugen.

Es besteht die Möglichkeit die Drohne mit verschiedenen Sensoren auszustatten. Die Drohne kann mit etlichen Variationen von Videokameras ausgestattet werden, dazu zählen insbesondere Wärmebildkameras oder auch hochauflösende Digitalkameras.7

Mit einer Flugdauer von bis zu 30 Minuten und einer Reichweite von 500 Meter ist sie für polizeiliche Zwecke bestens geeignet.8

Bei einem Preis von rund 69.000 Euro ist sie jedoch ein kostspieliges Einsatzmittel.9

2.3 Regelungen zum Betrieb von Drohnen

Seit dem 01.10.2017 gibt es neue Vorschrift zum Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen und Flugmodellen.

In Deutschland wird künftig ein „Drohnen-Führerschein“ von demjenigen, der eine Drohne pilotieren will, verlangt.

Dieser Kenntnisnachweis ist jedoch erst notwendig, wenn die Drohne eine Startmasse von mehr als zwei Kilogramm aufweist, dabei spielt es keine Rolle in welcher Form diese eingesetzt wird.10

Um solch einen Drohnen-Kenntnisnachweis zu erlangen, muss derjenige, der die Drohne steuert, eine Prüfung absolvieren.

Ferner besteht nun auch eine Kennzeichnungspflicht bei Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen mit einer Startmasse ab 0,25 Kilogramm. Die Kennzeichnung erfolgt mittels einer Plakette, auf der die Adresse sowie der Name des Eigentümers vermerkt ist.

Dies soll insbesondere dabei helfen, bei einem Schadensfall einen Haftungspflichten, also den Halter ausfindig zu machen.11

2.4 Grundrechtseingriffe bei der Nutzung von Drohnen

Derzeit wird der Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen durch die Polizei ausschließlich zu Aufklärungszwecken genutzt bzw. erprobt.

Somit werden in dieser Seminararbeit auch hauptsächlich die rechtlichen Aspekte zu Aufklärungszwecken erörtert.

Bereits die Informationserhebung mittels Videoüberwachung durch aufgehängte Kameras ist sehr umstritten. Diese Umstrittenheit gilt erst recht in der Luft durch den Einsatz von Drohnen.

Bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen könnte durch den Einsatz von Drohnen in das Grundrecht gemäß Art.8 GG, das Recht auf Versammlungsfreiheit, eingegriffen werden.

[...]


1 RP-Online (2013): Einsatz in NRW zur Kriminalitätsbekämpfung: Nicht nur die Polizei nutzt Drohnen http://www.rp-online.de/nrw/landespolitik/nicht-nur-die-polizei-nutzt-drohnen-aid- 1.3209441

2 Lange, S. (2003): Flugroboter statt bemannter Militärflugzeuge? Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik. Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit

3 Landtag Nordrhein-Westfalen (2013): Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage 806 zu dem Thema: Drohneneinsatz in Nordrhein-Westfalen

4 Acronym Finder: Definition MAV https://www.acronymfinder.com/MAV.html

5 AirRobot: AirRobot Technische Daten zu AR100-B https://web.archive.org/web/20100329222246/http://www.airrobot.de/deutsch/produkt_01_ daten.php

6 Duden: Definition Quadrokopter https://www.duden.de/rechtschreibung/Quadrokopter

7 AirRobot: AirRobot Technische Daten zu AR100-B https://web.archive.org/web/20100329222246/http://www.airrobot.de/deutsch/produkt_01_ daten.php

8 Ebd.

9 Landtag Nordrhein-Westfalen (2013): Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage 806 zu dem Thema: Drohneneinsatz in Nordrhein-Westfalen

10 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (2017): Klare Regeln für Betrieb von Drohnen http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LR/151108-drohnen.html

11 Ebd.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Kontrolle von Oben. Rechtliche Aspekte bei Polizeieinsätzen mit Drohnen
Hochschule
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Köln
Note
3,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
16
Katalognummer
V499131
ISBN (eBook)
9783346032911
ISBN (Buch)
9783346032928
Sprache
Deutsch
Schlagworte
kontrolle, oben, rechtliche, aspekte, polizeieinsätzen, drohnen
Arbeit zitieren
Marvin Bemmelen (Autor:in), 2017, Kontrolle von Oben. Rechtliche Aspekte bei Polizeieinsätzen mit Drohnen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/499131

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