Immer wieder liest man in den Zeitungen über Schlägereien von Hooligans im Zusammenhang mit Fußballspielen. Dabei verabreden sich Fans zu einer sog. "dritten Halbzeit", in der es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommt. Daraus können schwere Körperverletzungen resultieren, die sogar zum Tod von gewaltbereiten Fußballfans führen können.
In diesem Kontext ist der § 231 StGB, die Beteiligung an einer Schlägerei, relevant.
Diese Arbeit widmet sich intensiv dieser Vorschrift, zeigt die geschichtliche Entwicklung des Tatbestandes auf, bespricht typische Fallkonstellationen und geht auch auf die Körperverletzungsdelikte im Zusammenhang mit einer Schlägerei ein.
Zudem setzt sich die Arbeit kritisch mit einer wichtigen Entscheidung des BGH (1 StR 585/12 – BGHSt 58, 140) auseinander.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Zielsetzung der Arbeit
C. Der Tatbestand des § 231 StGB
I. Geschichtliche Entwicklung des Schlägerei-Tatbestandes
1. Anfänge des Schlägereitatbestandes
2. Das Braunschweiger StGB aus dem Jahr 1840
3. Weitere Entwicklungen
II. Systematische und dogmatische Besonderheiten des § 231 StGB
1. Deliktsstruktur des § 231 StGB
2. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
a) Verstoß gegen das Schuldprinzip
b) Verstoß gegen den „in dubio pro reo-Grundsatz“
c) Verstoß gegen den Gleichheitssatz
d) Zusammenfassung
3. Strafbarkeitsausschluss nach § 231 II StGB
4. Geschütztes Rechtsgut
III. Tatbestandsrelevante Fragen zu § 231 StGB
IV. Ausgewählte Probleme des § 231 StGB
1. Zeitlicher Eintritt der schweren Folge
2. Verursachung der schweren Folge in Notwehr
3. Täter begründet selbst schwere Folge
V. Bedeutung des § 231 StGB in der Rechtspraxis
D. Körperverletzungsdelikte im Rahmen einer Schlägerei
I. Tatbestand der §§ 223, 224 StGB
II. Vorliegen einer rechtfertigenden Einwilligung
1. Voraussetzungen der Einwilligung
2. Zwischenergebnis
E. Verstoß gegen die guten Sitten nach § 228 StGB
I. Verfassungsmäßigkeit des Begriffs der „guten Sitten“
II. Bestimmung des Begriffs der „guten Sitten“
III. Beschluss des BGH vom 20.02.2013 (1 StR 585/12)
1. Sachverhalt
2. Ziel der Revision und Begründung des Beschlusses
3. Zusammenfassung
4. Rezeption des Beschlusses in der Literatur
a) Anmerkung von Philip von der Meden
b) Anmerkung von Christian Jäger
5. Persönliche Stellungnahme zur Entscheidung
a) Vergleich mit der Rechtsprechung der anderen Strafsenate
aa) „Sadomaso“-Urteil des 2. Strafsenates
bb) Heroin-Fremdinjektion-Urteil des 3. Strafsenates
b) Eigene kritische Würdigung der Entscheidung
F. Zusammenfassung und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht intensiv und kritisch den Tatbestand des § 231 StGB („Beteiligung an einer Schlägerei“). Im Zentrum steht dabei die Frage, inwieweit eine Einwilligung in die damit einhergehenden Körperverletzungen nach § 228 StGB rechtlich wirksam sein kann, sowie die Analyse aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung und potenzieller Reformansätze für den Tatbestand.
- Systematische und dogmatische Analyse des § 231 StGB
- Vereinbarkeit von Schlägereien mit dem Einwilligungstatbestand des § 228 StGB
- Bewertung aktueller BGH-Rechtsprechung (insbes. Beschluss v. 20.02.2013)
- Diskussion der Bedeutung von Eskalationsrisiken in Hooligan-Gruppen
- Kritische Würdigung von Reformvorschlägen de lege ferenda
Auszug aus dem Buch
III. Beschluss des BGH vom 20.02.2013 (1 StR 585/12)
Eine wichtige Entscheidung in diesem Zusammenhang bildet der Beschluss des 1. Strafsenates des BGH vom 20.02.2013. Diese Entscheidung erging zwar nicht im Rahmen einer „dritten Halbzeit“. Die zentralen Aussagen können aber auf Konstellationen verabredeter Schlägereien unter rivalisierenden Hooligan-Gruppen übertragen werden.
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde. Es standen sich zwei rivalisierende Jugendgruppen, die Gruppe um L und die Gruppe um Z gegenüber. Infolge gegenseitiger Beleidigungen heizte sich die Stimmung auf, sodass körperliche Auseinandersetzungen unmittelbar bevorstanden. Aufgrund einer faktischen Übereinkunft vereinbarten die Beteiligten, diese mit Faustschlägen und Fußtritten auszutragen, wobei der Eintritt auch erheblicher Verletzungen gebilligt wurde. Im Zuge eines Faustkampfes schlug Z2 auf L3 ein, sodass dieser stürzte. Er trug unter anderem eine Schädelprellung davon und musste stationär behandelt werden. Z3 schlug mit der Faust derart heftig in das Gesicht von L2, dass dieser drei Zähne im Unterkiefer verlor, die mittels Implantate ersetzt werden mussten. Außerdem führte der Schlag zu einer Verschiebung der Nasenscheidewand, welche operativ korrigiert werden musste. Der zur L-Gruppe angehörende und mit ca. 3,0 ‰ stark alkoholisierte L4 ging schon am Anfang zu Boden und blieb dort schutzlos liegen. Ungeachtet dessen fügten ihm Mitglieder der Z-Gruppe mehrere Tritte sowohl gegen Kopf als auch gegen den Körper zu. Nach einem Fußtritt von Z3 ins Gesicht trat Z2 gegen den Kopf von L4. Des Weiteren hob er diesen etwas an und schlug ihn mit lediglich geringer Kraft auf den Asphalt. Infolge der zahlreichen Verletzungen wurde L4 drei Tage stationär behandelt, davon einen Tag auf der Intensivstation. Zuletzt war er zwei Wochen arbeitsunfähig krank.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Einführung in die Problematik der „dritten Halbzeit“ bei Hooligan-Schlägereien und die Relevanz des § 231 StGB.
B. Zielsetzung der Arbeit: Darlegung der kritischen Analyse von § 231 StGB und der Einwilligungsfrage gemäß § 228 StGB.
C. Der Tatbestand des § 231 StGB: Historische Herleitung, systematische Einordnung und Untersuchung der Tatbestandsstruktur sowie strittiger Einzelfragen.
D. Körperverletzungsdelikte im Rahmen einer Schlägerei: Prüfung der §§ 223, 224 StGB und der Voraussetzungen einer rechtfertigenden Einwilligung.
E. Verstoß gegen die guten Sitten nach § 228 StGB: Detaillierte Untersuchung des Sittenwidrigkeitsmerkmals, insbesondere unter Einbeziehung des BGH-Beschlusses von 2013 und vergleichender Rechtsprechung.
F. Zusammenfassung und Ausblick: Fazit der Untersuchung mit konkreten Vorschlägen zur Reform des Schlägereitatbestandes.
Schlüsselwörter
§ 231 StGB, § 228 StGB, Schlägerei, Dritte Halbzeit, Hooligans, Körperverletzung, Einwilligung, Sittenwidrigkeit, BGH, Rechtsgut, Schuldprinzip, Gefährdungsdelikt, Eskalationsgefahr, Strafrahmen, Reformvorschläge
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit im Kern?
Die Arbeit befasst sich intensiv mit der strafrechtlichen Einordnung von Schlägereien, insbesondere dem § 231 StGB, und untersucht deren Abgrenzung zur einvernehmlichen Körperverletzung nach § 228 StGB.
Welche Themenfelder stehen im Fokus der Untersuchung?
Zentral sind die historische Entwicklung des Schlägereitatbestandes, die dogmatische Einordnung als Gefährdungsdelikt sowie die Analyse der Sittenwidrigkeit von Einwilligungen bei verabredeten Auseinandersetzungen.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Ziel ist es, die problematische Rechtslage bei sogenannten „dritten Halbzeiten“ zu durchleuchten, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu kritisch zu würdigen und Reformvorschläge für den Tatbestand vorzustellen.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zur Anwendung?
Es handelt sich um eine rechtsdogmatische Analyse, die Gesetzestexte, aktuelle BGH-Beschlüsse sowie die einschlägige juristische Literatur und Kommentierung auswertet.
Welche Aspekte werden im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des Tatbestands § 231 StGB, die Prüfung von Körperverletzungsdelikten bei Schlägereien und die detaillierte Analyse der Sittenwidrigkeit bei Einwilligungen.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind § 231 StGB, Schlägerei, Einwilligung, Sittenwidrigkeit, Dritte Halbzeit und Gefährdungsdelikt.
Wie bewertet der Autor den BGH-Beschluss vom 20.02.2013?
Der Autor erkennt das Bemühen des Senats um ein hohes Schutzniveau an, kritisiert jedoch die dogmatische Herleitung der Sittenwidrigkeit durch das Fehlen von Regularien als zu paternalistisch und wenig bestimmt.
Welcher Reformvorschlag wird in der Arbeit favorisiert?
Die Arbeit unterstützt den Ansatz, § 231 StGB als reines abstraktes Gefährdungsdelikt mit einem angepassten, moderateren Strafrahmen auszugestalten und die schweren Folgen als Erfolgsqualifikation im Sinne des § 18 StGB zu behandeln.
Wie unterscheidet sich die Auffassung des 1. Strafsenats von anderen Senaten?
Während andere Senate die Sittenwidrigkeit stark vom Gewicht des Rechtsgutsangriffs abhängig machen, stellt der 1. Senat verstärkt auf das Fehlen von Vorkehrungen gegen Eskalationsrisiken ab.
- Citar trabajo
- Christian Mader (Autor), 2014, „Dritte Halbzeit“ und § 231 StGB. Gewalt- und Tötungsdelikte bei Fußballspielen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/499427