„Dritte Halbzeit“ und § 231 StGB. Gewalt- und Tötungsdelikte bei Fußballspielen


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2014

32 Pages, Note: 13,0


Extrait


Gliederung

A. Einleitung

B. Zielsetzung der Arbeit

C. Der Tatbestand des § 231 StGB
I. Geschichtliche Entwicklung des Schlägerei-Tatbestandes
1. Anfänge des Schlägereitatbestandes
2. Das Braunschweiger StGB aus dem Jahr 1840
3. Weitere Entwicklungen
II. Systematische und dogmatische Besonderheiten des § 231 StGB
1. Deliktsstruktur des § 231 StGB
2. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
a) Verstoß gegen das Schuldprinzip
b) Verstoß gegen den „in dubio pro reo-Grundsatz“
c) Verstoß gegen den Gleichheitssatz
d) Zusammenfassung
3. Strafbarkeitsausschluss nach § 231 II StGB
4. Geschütztes Rechtsgut
III. Tatbestandsrelevante Fragen zu § 231 StGB
IV. Ausgewählte Probleme des § 231 StGB
1. Zeitlicher Eintritt der schweren Folge
2. Verursachung der schweren Folge in Notwehr
3. Täter begründet selbst schwere Folge
V. Bedeutung des § 231 StGB in der Rechtspraxis

D. Körperverletzungsdelikte im Rahmen einer Schlägerei
I. Tatbestand der §§ 223, 224 StGB
II. Vorliegen einer rechtfertigenden Einwilligung
1. Voraussetzungen der Einwilligung
2. Zwischenergebnis

E. Verstoß gegen die guten Sitten nach § 228 StGB
I. Verfassungsmäßigkeit des Begriffs der „guten Sitten“
II. Bestimmung des Begriffs der „guten Sitten“
III. Beschluss des BGH vom 20.02.2013 (1 StR 585/12)
1. Sachverhalt
2. Ziel der Revision und Begründung des Beschlusses
3. Zusammenfassung
4. Rezeption des Beschlusses in der Literatur
a) Anmerkung von Philip von der Meden
b) Anmerkung von Christian Jäger
5. Persönliche Stellungnahme zur Entscheidung
a) Vergleich mit der Rechtsprechung der anderen Strafsenate
aa) „Sadomaso“-Urteil des 2. Strafsenates
bb) Heroin-Fremdinjektion-Urteil des 3. Strafsenates
b) Eigene kritische Würdigung der Entscheidung

F. Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Arzt, Gunther/Weber, Ulrich, Strafrecht Besonderer Teil, Lehrbuch, Bielefeld 2000 (zitiert: Arzt/Weber- Bearbeiter).

Bott, Ingo/Volz, Sabine, Die Anwendung und Interpretation des mysteriösen § 228 StGB, Juristische Arbeitsblätter (JA) 2009, S. 421 ff. (zitiert: Bott/Volz, JA 2009).

Dölling, Dieter, Die Behandlung der Körperverletzung im Sport im System der strafrechtlichen Sozialkontrolle, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZStW) 96 (1984), S. 36 ff. (zitiert: Dölling, ZStW 96).

Eisele, Jörg, Strafrecht Besonderer Teil I, Straftaten gegen die Person und die Allgemeinheit, 2., überarbeitete Auflage, Stuttgart 2012 (zitiert: Eisele, BT I).

Eisele, Jörg, Zur Bedeutung des § 231 II StGB nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz, JR 2001, S. 270 ff. (zitiert: Eisele, JR 2001).

Eisenberg, Ulrich, Beweisrecht der StPO, Spezialkommentar, 8., vollständig überarbeitete und teilweise erweiterte Auflage, München 2013 (zitiert: Eisenberg, Beweisrecht).

Fischer, Thomas, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, Beck’sche Kurz-Kommentare Band 10, 61. Auflage, München 2014 (zitiert: Fischer).

Frister, Helmut, Schuldprinzip, Verbot der Verdachtsstrafe und Unschuldsvermutung als materielle Grundprinzipien des Strafrechts, Berlin 1988 (zitiert: Frister, S.).

Geisler, Claudius, Objektive Strafbarkeitsbedingungen und „Abzugsthese“ – Methodologische Vorüberlegungen zur Vereinbarkeit objektiver Strafbarkeitsvoraus-setzungen mit dem Schuldprinzip – Goltdammer’s Archiv für Strafrecht (GA) 2000, S. 166 ff. (zitiert: Geisler, GA 2000, S.).

Geisler, Claudius, Zur Vereinbarkeit objektiver Bedingungen der Strafbarkeit mit dem Schuldprinzip – Zugleich ein Beitrag zum Freiheitsbegriff des modernen Schuldstrafrechts, Berlin 1998 (zitiert: Geisler, S.).

Gottwald, Stefan, Die objektive Bedingung der Strafbarkeit, JA 1998, S. 771 ff. (zitiert: Gottwald, JA 1998).

Günther, Hans-Ludwig, Anmerkung zu BGH, Urt. v. 20.12.1984 – 4 StR 679/84, in: Juristen Zeitung (JZ) 1985, S. 585 ff. (zitiert: Günther, JZ 1985).

Hardtung, Bernhard, Die Körperverletzungsdelikte, in: Juristische Schulung (JuS) 2008, S. 1060 ff. (zitiert: Hardtung, JuS 2008).

Hardtung, Bernhard, Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen bei verabredeten Auseinandersetzungen rivalisierender Gruppen, zugleich Anmerkung zu BGH, Beschl. V. 20.02.2013 – 1 StR 585/12, NStZ 2014, S. 267 ff. (zitiert: Hardtung, NStZ 2014).

Hund, Horst, Beteiligung an einer Schlägerei – Ein Entbehrlicher Straftatbestand?, Dissertation, Mainz 1988 (zitiert: Hund, S.).

Jähnke, Burkhard/ Laufhütte, Heinrich Wilhelm/ Odersky, Walter (Hrsg.), Strafgesetzbuch Leipziger Kommentar, Großkommentar Sechster Band (§§ 223 bis 263a), 11., neu bearbeitete Auflage, Berlin 2005 (zitiert: LK- Bearbeiter).

Jäger, Christian, Rote Karte für die „Dritte Halbzeit“, zugleich Anmerkung zu BGH Beschluss vom 20.02.2013 – 1 StR 585/12, in: JA 2013, S. 634 ff. (zitiert: Jäger, JA 2013).

Jahn, Matthias, Strafrecht AT und BT: Einwilligung in Körperverletzung, in: JuS 2013, S. 945 ff. (zitiert: Jahn, JuS 2013).

Joecks, Wolfgang/ Miebach, Klaus (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 4, §§ 185 – 262 StGB, 2. Aufl., München 2012 (zitiert: MüKoStGB/ Bearbeiter).

Kindhäuser, Urs, Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar, 5., völlig neu bearbeitete Auflage, Baden-Baden 2013 (zitiert: Kindhäuser, LPK-StGB).

Kindhäuser, Urs, Strafrecht Besonderer Teil I, Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft, 6., völlig neu überarbeitete Auflage, Baden-Baden 2014 (zitiert: Kindhäuser, BT I).

Kindhäuser, Urs/Neumann, Ulfrid/ Paeffgen, Hans-Ullrich (Hrsg.), Nomos Kommentar Strafgesetzbuch, Band 2, Besonderer Teil, §§ 80 – 231, 4. Auflage, Baden-Baden 2013 (zitiert: NK-StGB- Bearbeiter).

Krey, Volker/Esser, Robert, Deutsches Strafrecht Allgemeiner Teil, Studienbuch in systematischer-induktiver Darstellung, 5., neu bearbeitete Auflage, Stuttgart 2012 (zitiert: Krey/Esser, AT).

Kühl, Kristian, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7., neu bearbeitete Auflage, München 2012 (zitiert: Kühl, AT).

Lackner, Karl/ Kühl, Kristian, Strafgesetzbuch Kommentar, bearbeitet von Kristian Kühl und Martin Heger, 28., neu bearb. Aufl., München 2014 (zitiert: Lackner/Kühl).

Maurach, Reinhart, Deutsches Strafrecht Besonderer Teil, ein Lehrbuch, 4., erweiterte und bearbeitete Auflage, Karlsruhe 1964 (zitiert: Maurach, BT 4. Aufl.).

Maurach, Reinhart/Schroeder, Friedrich-Christian/Maiwald, Manfred, Strafrecht Beson-derer Teil Teilband 1, Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte, 10., neu bearbeitete Auflage Heidelberg [u.a.] 2009 (zitiert: Maurach/Schroeder/Maiwald, BT I).

Meden, Philip von der, Zur Verfassungswidrigkeit der Auslegung des Sittenwidrigkeitsbegriffs i.S.d. § 228 StGB, zugleich Anmerkung zu BGH, Urteil vom 20.02.2013 – 1 StR 585/12, in: HRRS (Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht) 2013, S. 158 ff. (zitiert: Von der Meden, HRRS 2013).

Montenbruck, Axel, Zur „Beteiligung an einer Schlägerei“ – zugleich ein Beitrag zur gebotenen restriktiven Auslegung der Tateinheit gem. § 52 StGB -, JR 1986, S. 138 ff. (zitiert: Montenbruck, JR 1986).

Pichler, Dominik, Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) – Ein mit der Dogmatik des Allgemeinen Teils vereinbarer Straftatbestand? Hamburg 2010 (zitiert: Pichler, S.).

Rengier, Rudolf, Die Reform und Nicht-Reform der Körperverletzungsdelikte durch das 6. Strafrechtsreformgesetz, ZStW 111 (1999), S. 1 ff. (zitiert: Rengier, ZStW 111).

Rengier, Rudolf, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5., neu bearbeitete Auflage, München 2013 (zitiert: Rengier, AT).

Rengier, Rudolf, Strafrecht Besonderer Teil II, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 15., neu bearbeitete Auflage, München 2014 (zitiert: Rengier, BT II).

Rönnau, Thomas/Bröckers, Kurt, Die objektive Strafbarkeitsbedingung im Rahmen des § 227 StGB, in: GA 1995, S. 549 ff. (zitiert: Rönnau/Bröckers, GA 1995).

Roxin, Claus, Strafrecht Allgemeiner Teil Band I, Grundlagen, der Aufbau der Verbrechenslehre, 4., vollständig neu bearbeitete Auflage, München 2006 (zitiert: Roxin, AT I).

Saal, Matthias, Die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) – Ein Plädoyer für die Streichung der schweren Folge, Frankfurt am Main 2005 (zitiert: Saal, S.).

Satzger, Helmut, Die objektive Bedingung der Strafbarkeit, JURA 2006, S. 108 ff. (zitiert: Satzger, JURA 2006).

Satzger, Helmut/ Schluckebier, Wilhelm/Widmaier, Gunter (Hrsg.), StGB, Strafgesetzbuch Kommentar, 2. Aufl., Köln 2014 (zitiert: SSW-StGB/ Bearbeiter).

Schäfer-Vogel, Gundula, Gewalttätige Jugendkulturen – Symptom der Erosion kommunikativer Strukturen, Berlin 2007 (zitiert: Schäfer-Vogel, S.).

Schönke, Adolf/Schröder, Horst, Strafgesetzbuch Kommentar, 29., neu bearb. Aufl., München 2014 (zitiert: S/S- Bearbeiter).

Seitz, Helmut, Anmerkung zu BGH, Urt. v. 24.08.1993 – 1 StR 380/93, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 1994, S. 185 ff. (zitiert: Seitz, NStZ 1994).

Schwind, Hans-Dieter, Kriminologie, eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen, 22., neubearbeitete und ergänzte Auflage, Heidelberg (u.a.) 2013 (zitiert: Schwind, Kriminologie).

Spoenle, Jan, Hooligan-Trendsport „Mannschaftskickboxen“ – bloß bizarr oder doch strafbar?, NStZ 2011, S. 552 ff. (zitiert: Spoenle, NStZ 2011).

Stree, Walter, Beteiligung an einer Schlägerei – BGHSt 16, 130 Entscheidungsrezension, JuS 1962, S. 93 ff. (zitiert: Stree, JuS 1962).

Stree, Walter, Probleme des Schlägereitatbestandes, in: Festschrift für Rudolf Schmitt zum 70. Geburtstag, hrsg. von Klaus Geppert (u.a.), Tübingen 1992, S. 215 ff. (zitiert: Stree, FS-Schmitt).

Wagner, Heinz, Beteiligung an einer Schlägerei (§ 227 StGB) bei Verursachung des Todes in Notwehr – BGHSt 39, 305, zugleich Anmerkung zu BGH, Urt. v. 24.08.1993 – 1 StR 380/93, JuS 1995, S. 296 ff. (zitiert: Wagner, JuS 1995).

Wagner, Marc, Die Straflosigkeit von Körperverletzungen in der „dritten Halbzeit“: Ein Präjudiz für die (bundes-)polizeiliche Gefahrenabwehr?, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2011, S. 234 ff. (zitiert: Wagner, DÖV 2011).

Wessels, Johannes/ Beulke, Werner/Satzger, Helmut, Strafrecht Allgemeiner Teil, die Straftat und ihr Aufbau, 43., neu bearbeitete Auflage, Heidelberg (u.a.) 2013 (zitiert: Wessels/Beulke/Satzger, AT).

Wessels, Johannes/Hettinger, Michael, Strafrecht Besonderer Teil 1, Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, 37., neu bearb. Aufl., Heidelberg (u.a.) 2013 (zitiert: Wessels/Hettinger, BT I).

Zopfs, Jan, Die „schwere Folge“ bei der Schlägerei (§ 231 StGB), JURA 1999, S. 172 ff. (zitiert: Zopfs, JURA 1999).

Zöller, Mark A./Lorenz, Manuel, Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen bei verabredeten Auseinandersetzungen rivalisierender Gruppen, Entscheidungsbesprechung zu BGH, Beschl. v. 20.02.2013 – 1 StR 585/12, in Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 2013, S. 429 ff. (zitiert: Zöller/Lorenz, ZJS 2013).

A. Einleitung

„Mitgerauft, mitbestraft“1. Mit dieser von Maurach begründeten prägnanten Formulierung charakterisierte der Bundesgerichtshof 1967 die Vorschrift des damaligen § 227 StGB.2 Diese entspricht dem heutigen § 231 StGB.3 § 231 I StGB lautet: Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist. Immer wieder wird in den Medien von Schlägereien nach Fußballspielen durch Hooligans berichtet. Unter Hooligans versteht man gewaltzentrierte Fußballfans.4 Das Fußballspiel und das Ergebnis sind für sie nebensächlich.5 So verabreden sie sich anlässlich des Gewaltaustausches in einer „dritten Halbzeit“ zu Auseinandersetzungen in wechselseitigem Einvernehmen.6 Der Begriff „dritte Halbzeit“ resultiert daraus, dass ein Fußballspiel aus zwei Halbzeiten besteht und die Schlägereien im Anschluss an das Spiel, als eine weitere, „dritte Halbzeit“ durchgeführt werden. Synonyme für diesen Begriff sind auch „Drittortauseinandersetzung“ oder „Match“.7 Die Kämpfe finden dabei nicht in der unmittelbaren Umgebung von Stadien, sondern auf abgelegenen Feldern, Wiesen oder Waldwegen statt, wobei es in der Regel ein festes Ablaufschema gibt.8 Die Polizei ist im Rahmen der Fußballspiele regelmäßig mit einem großen Aufgebot vertreten. So verbuchte sie allein in der Bundesliga-Saison 2011/12 für ihre Einsätze 1,9 Millionen Arbeitsstunden.9 Aufgrund der hohen Kosten wird in der Politik seit kurzem diskutiert, ob diese den Fußballvereinen auferlegt werden können. Solche Schlägereien können für die Beteiligten oft mit schwersten Verletzungen einhergehen.10 In diesem Kontext, gerade in einer „dritten Halbzeit“, gewinnt der § 231 StGB an Bedeutung. Aus diesem Grund folgt eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Tatbestand.

B. Zielsetzung der Arbeit

Die vorliegende Arbeit befasst sich intensiv und kritisch mit § 231 StGB. Ein Schwerpunkt liegt zudem auf der Frage, inwieweit sich eine Einwilligung in die mit den Schlägereien verbundenen Körperverletzungen mit § 228 StGB vereinbaren lässt. Zuletzt werden noch Reformbestrebungen dargelegt.

C. Der Tatbestand des § 231 StGB

Der Tatbestand des § 231 StGB hieß früher Raufhandel.11 Im Folgenden wird auf dessen Geschichte, seine Systematik sowie auf einzelne Probleme eingegangen.

I. Geschichtliche Entwicklung des Schlägerei-Tatbestandes

Für ein besseres Verständnis des § 231 StGB ist ein Blick auf dessen Entwicklungsgeschichte hilfreich. Wie kaum eine andere geltende Strafvorschrift ist der Normzweck des Raufhandelstatbestands von der historischen Entwicklung geprägt worden.12 Problematisch waren und sind die Beweisschwierigkeiten im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen einer größeren Personenzahl, da im Nachhinein kaum zuverlässige Feststellungen möglich sind, wer für den Tod eines Menschen in welcher Weise strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.13

1. Anfänge des Schlägereitatbestandes

Das peinliche Recht gibt einen ersten Ansatzpunkt in Gestalt des Art. 148 Constitutio Criminalis Carolina.14 Darin wurde nach einem Präsumtionsgedanken allein wegen der Zufügung einer tödlichen Wunde vermutet, dass gerade diese mit Tötungsvorsatz verübte Verletzung für den Tod ursächlich war.15 Der Präsumtionsgedanke lässt sich jedoch mit der strafrechtlichen Dogmatik (vgl. nur „in dubio pro reo“) nicht in Einklang bringen.16 § 171 des Allgemeinen Preußischen Landrechts (1794) geht noch weiter als die Carolina, indem er den bloßen Verdacht der Erfolgsursächlichkeit zur Verurteilung, also eine Verdachts-strafe, genügen lässt.17

2. Das Braunschweiger StGB aus dem Jahr 1840

Einen Wendepunkt in der Entwicklung der Raufhandelsvorschrift vom Verdachtsstrafen- zum Gefährdungsdelikt stellte das braunschweigische Strafgesetzbuch aus dem Jahr 1840 dar.18 Dieses enthielt zwei Vorschriften über den Raufhandel, nämlich § 153 und § 163 des Braunschweigischen StGB.19 Nach Ansicht der Verfasser dürfe der Strafgrund des Raufhandelstatbestands nicht ausschließlich auf Beweiserwägungen beruhen.20 Vielmehr stellt nunmehr die Beteiligung an einer Schlägerei selbst das strafbare Verhalten dar, sodass die Gefährlichkeit der „(Massen-) Schlägerei“ betont wurde.21

3. Weitere Entwicklungen

Die braunschweigische Regelung hatte in der Folgezeit insbesondere Einfluss auf die Fassung des § 195 des preußischen StGB (PrStGB, 1851).22 Aus § 195 PrStGB entstand mit nur marginalen Änderungen der § 227 RStGB, aus welchem § 227 StGB hervorging.23 Damit konzipierte man den Schlägereitatbestand endgültig als Gefährdungsdelikt.24 Mehrere Reformvorschläge bezüglich § 227 StGB wurden bis 1970 nicht verwirklicht.25 Zu inhaltlichen Veränderungen kam es erst 1974, als der Gesetzgeber § 227 II StGB strich und die Möglichkeit einer Geldstrafe schaffte.26 Im Zuge des 6. Strafrechtsreformgesetzes von 1998 ist nach einer Diskussion um die Abschaffung des § 227 StGB, dieser Tatbestand auf Veranlassung des Bundesrates als § 231 StGB neu gefasst worden, indem sprachliche Änderungen vorgenommen und der letzte Halbsatz des § 227 StGB in einem zweiten Absatz verselbständigt wurde.27 Damit hat § 231 StGB den heute gültigen Wortlaut.

II. Systematische und dogmatische Besonderheiten des § 231 StGB

Nun folgt eine nähere Auseinandersetzung mit den systematischen und dogmatischen Besonderheiten dieser Norm.

1. Deliktsstruktur des § 231 StGB

Es stellt sich die Frage, ob es sich bei § 231 StGB um ein konkretes oder abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Nach überwiegender Ansicht handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei der Strafgrund in der generellen Gefährlichkeit von Schlägereien für Leib und Leben zu finden ist.28 Die schwere Folge wird dabei als Indiz für die Gefährlichkeit der Handlungen gesehen.29 Eine differenzierende Ansicht vertritt Montenbruck, indem er die Schlägereialternative als abstraktes, die Alternative des „Angriffs mehrerer“ hingegen als konkretes Gefährdungsdelikt betrachtet.30 Die Angriffsalternative geht nämlich regelmäßig mit einer konkreten Gefährdung der körperlichen Integrität des Angegriffenen einher.31 Folgt man diesem Vorschlag, müsste man die schwere Folge als objektives Tatbestandsmerkmal und nicht als objektive Strafbarkeitsbedingung verstehen, da konkrete Gefährdungsdelikte auf der Überlegung basieren, dass normwidriges Verhalten strafwürdig ist, sobald die Gefahr konkret vorliegt.32 Dabei ist der Eintritt der konkreten Gefahr Tatbestandsmerkmal.33 Dieses strukturelle Argument entzieht der These den Boden. Da die objektive Bedingung der Strafbarkeit gerade vom Tatbestand gelöst ist (s.o.), kann es sich bei der Angriffsalternative um kein konkretes Gefährdungsdelikt handeln. Vielmehr stellen beide Varianten abstrakte Gefährdungsdelikte dar.34

2. Objektive Bedingung der Strafbarkeit

Die schwere Folge des § 231 StGB (Tod oder schwere Körperverletzung eines Menschen) ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf welche sich der Vorsatz nicht zu erstrecken braucht.35 Dabei ist eine rechtswidrige und schuld-hafte Verursachung der schweren Folge nicht erforderlich, sodass es ausreicht, wenn diese durch die Gesamtheit der Schlägerei verursacht worden ist.36 Im Schrifttum wird die Existenz der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gerade im Hinblick auf § 231 StGB massiv kritisiert. Im Folgenden werden einige Positionen exemplarisch dargestellt.

a) Verstoß gegen das Schuldprinzip

Es bestehen Bedenken, dass durch die Qualifizierung der schweren Folge als Strafbarkeitsbedingung bei § 231 ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gebotene Schuldprinzip einhergeht.37 Der Grundsatz „nulla poena sine culpa“ ist zwar nicht ausdrücklich im Grundgesetz verankert, seine Geltung wird jedoch abgeleitet aus dem Schutz der Menschenwürde in Art. 1 I GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG).38 Es gibt Stimmen in der Literatur, die fordern, dass es für den Täter voraussehbar war, dass die Schlägerei zu einer der in § 231 StGB genannten Folgen führen könnte.39 Für Hirsch verstößt die herrschende Auslegung daher ernstlich gegen das Schuldprinzip.40 Er begründet seine Ansicht wie folgt.41 Zum einen falle der Strafrahmen des § 231 StGB für ein nur abstraktes Gefährdungsdelikt viel zu hoch aus, was insbesondere ein Vergleich mit dem § 367 Nr. 10 StGB a.F. zeige. Für ein Fahrlässigkeitserfor-dernis spreche, dass bei den in den letzten Jahrzehnten aufgenommenen abstrakten Gefährdungsdelikten in das StGB vom Gesetzgeber bezüglich einer an diese anknüpfenden besonderen Folge stets wenigstens Fahrlässigkeit gefordert wird, etwa bei den §§ 315 ff. StGB. § 231 StGB enthalte seiner Meinung nach eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination, wobei § 18 StGB keine direkte Anwendung findet, da der Erfolg hier nicht straferhöhend, sondern strafbegründend ist.42 Diese Auffassung lässt sich aber entkräften. § 367 Nr. 10 StGB a.F. bestrafte denjenigen, der bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist, oder bei einem Angriff sich einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges bedient, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Der Strafrahmen des § 231 StGB lautet Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Insofern besteht eine erhebliche Diskrepanz. Allerdings ist festzuhalten, dass § 367 Nr. 10 StGB a.F. bereits 1974 aus dem StGB gestrichen wurde und dieser Strafrahmen aus heutiger Sicht als viel zu milde zu bewerten ist.43 Die Tathandlung dieser Norm erfüllt nach aktuellem Recht die Voraussetzungen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung, welche selbst bei Berücksichtigung einer möglichen Strafmilderung nach § 23 II, 49 I StGB zu einer Strafrahmenobergrenze von sieben Jahren und sechs Monaten führt.44 Damit ist dieser Strafrahmen mehr als doppelt so hoch wie der des § 231 StGB. So kann dieses Argument keinen Bestand mehr haben. Gegen das Fahrlässigkeitselement spricht, dass nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregie-rung der Gesetzgeber trotz der Diskussion bei der Neufassung des § 231 StGB eine derartige Voraussetzung gerade nicht für nötig erachtet hat.45 Nach einer anderen Ansicht sind objektive Strafbarkeitsbedingungen als echte Tatbe-standsmerkmale zu betrachten, welche das Unrecht der Tat mitbestimmen.46 Dabei wird gefordert, dass der Bedingungseintritt dem Täter vorgeworfen werden könne.47 Dem lässt sich entgegenhalten, dass sich die objektiven Strafbarkeitsbedingungen nicht zulasten des Täters auswirken, sondern sich im Einklang mit Rechtsprechung und herrschenden Lehre als täterfreundlich interpretieren lassen.48 Die objektive Bedingung grenzt die Strafbarkeit also ein. Um im Einklang mit dem Schuldprinzip zu sein, darf nach herrschender Auffassung die Bedingung jedoch keine Bedeutung für das Unrecht haben.49 Das Problem wird anhand einer „Abzugsthese“ gelöst, wonach das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten unabhängig vom Eintritt der Strafbarkeitsbedingung zwar nicht strafbedürftig, aber zumindest bereits strafwürdig sein müsse.50 So wird die Beteiligung an einer Schlägerei schon als strafwürdig bewertet, strafbedürftig aber nur dann, wenn eine besondere Folge eingetreten ist.51 Infolgedessen muss sich der Schuldvorwurf nicht auf die objektive Strafbarkeitsbedingung erstrecken.52 Zusammenfassend ist die objektive Bedingung der Strafbarkeit bei § 231 StGB mit dem Schuldprinzip vereinbar.53

b) Verstoß gegen den „in dubio pro reo-Grundsatz“

Es existieren weiter Bedenken, dass die Beweisnot im Rahmen des Schlägereitat-bestands die Unschuldsvermutung konterkariert.54 Es stellt sich die Frage, ob der Zweifelsgrundsatz bzw. die Unschuldsvermutung Vorrang gegenüber der Überwindung von Beweisschwierigkeiten genießen.55 Wenn viele Freisprüche nicht den kriminalpolitischen Erwartungen entsprechen, lässt sich dies durch eine entsprechende, verfassungsrechtlich unbedenklich Ausgestaltung des materiellen Rechts vermeiden.56 Zudem ist allgemein anerkannt, dass der „in dubio pro reo“- Grundsatz nur für Zweifel im tatsächlichen Bereich gilt, auf rechtliche Zweifelsfragen jedoch keine Anwendung findet.57 Daher liegt nicht zwingend ein Verstoß gegen den „in dubio pro reo“- Grundsatz vor.

c) Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Es gibt Stimmen, vor allem Hund, die kritisieren, dass der Schlägereitatbestand gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG verstoße.58 Diese Verfassungsnorm gebietet, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches verschieden zu behandeln.59 Die objektive Strafbarkeitsbedingung des § 231 StGB differenziere jedoch ohne sachlichen Grund, indem der Personenkreis, welcher sich an einer folgenschweren Schlägerei beteiligt, bestraft würde, wohingegen der Personen-kreis, der sich an einer Schlägerei ohne schwere Folge beteiligt, straffrei ist.60 Für die Differenzierung müssen sachliche Gründe vorliegen, wobei dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt.61 Der Eintritt der schweren Folge des Schlägereitatbestandes ist jedoch nicht als Ausdruck individuellen Verletzungsunrechts, sondern als Materialisierung kollektiven Gefährdungsunrechts zu verstehen.62 Ein Verstoß gegen den auf Willkürausschluss gerichteten Gleichheitssatz ist daran nicht zu erkennen, da dem Schlägereitatbestand keine derart unsachgemäßen Erwägungen wie ein völlig peripheres und mit dem Schutzzweck der Norm nicht zu vereinbarendes Strafbarkeitskriterium zugrunde liegen.63 Im Ergebnis ist damit ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG zu verneinen.

d) Zusammenfassung

Trotz einiger Bedenken lässt sich konstatieren, dass die objektive Bedingung der Strafbarkeit im Rahmen des § 231 StGB verfassungsgemäß ist.64

3. Strafbarkeitsausschluss nach § 231 II StGB

In § 231 II StGB wird geregelt, dass nach Absatz 1 nicht strafbar ist, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist. Der Begriff der Vorwerfbarkeit ist nicht nur im Sinne eines Verschuldens aufzufassen, sondern bezieht sich auch auf die Frage eines gerechtfertigten Verhaltens.65 Nach einer Auffassung verweist das Gesetz hier deklaratorisch auf Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe.66 Gemäß einer anderen Ansicht soll die Regelung des § 231 II StGB einen Tatbestandsausschluss bewirken.67 Dies lässt sich jedoch kritisieren. Der Tatbestandsausschluss würde nämlich dazu führen, dass der Gerechtfertigte oder Entschuldigte kein Beteiligter mehr im Sinne des Abs. 1 ist, sodass im Falle der Unterschreitung der dort geforderten Mindestzahl der Tatbestand auch für die anderen entfallen würde.68 Folglich ist der ersten Auffassung zu folgen. Dabei ist aber zu beachten, dass nur derjenige Straffreiheit erlangen kann, welcher zu keinem Zeitpunkt in vorwerfbarer Weise an der Schlägerei oder dem Angriff mehrerer beteiligt war.69

4. Geschütztes Rechtsgut

Zuletzt stellt sich die Frage, welche Rechtsgüter der Schlägereitatbestand schützt. Durch § 231 StGB werden die Rechtsgüter Leben und das körperliche Wohl, also körperliche Integrität und Gesundheit aller durch die Schlägerei gefährdeter Personen geschützt.70 Da damit ein Gemeininteresse geschützt wird, ist eine Einwilligung in § 231 StGB nicht möglich.71

III. Tatbestandsrelevante Fragen zu § 231 StGB

Es folgt ein näherer Blick auf den Tatbestand des § 231 StGB, welcher anhand eines fiktiven Beispielsfalls72 nun durchgeprüft wird. In einer Kneipe kommt es nach einem Fußballspiel zwischen Fans der Vereine FC einerseits und VfR andererseits zu einer heftigen Prügelei. Dabei wird mit Faustschlägen und Bierflaschen aufeinander losgegangen. Der unparteiische Y liebt es, an derartigen Auseinandersetzungen mitzuwirken und beteiligt sich mit einer Bierflasche eifrig. Wenig später stürzt sich auch der unparteiische X, wie schon öfters, ins Getümmel. Im Verlauf der tätlichen Auseinandersetzungen wird X von einer Bierflasche am Kopf tödlich getroffen. Wer für diese Handlung ursächlich war, lässt sich später nicht mehr feststellen. Hat sich Y wegen Beteiligung an einer Schlägerei strafbar gemacht?

Unter einer Schlägerei versteht man eine Auseinandersetzung mit gegenseitigen Körperverletzungen, bei welcher mindestens drei Personen aktiv mitwirken.73 Y hat sich mit X und mehreren Fußballfans geschlagen. Somit liegt eine Schlägerei vor. Der Begriff der Beteiligung ist untechnisch, also nicht i.S.d. § 28 II StGB zu verstehen, sodass bereits jeder beteiligt ist, welcher aktiv bei der Schlägerei mitwirkt, wobei nach überwiegender Auffassung schon jede physische oder psychische Mitwirkung ausreicht.74 Y hat mit einer Bierflasche zugeschlagen und damit Gewalt ausgeübt, sodass er sich beteiligt hat. Er hat auch i.S.d. § 15 StGB vorsätzlich gehandelt. Als objektive Bedingung der Strafbarkeit ist im Laufe der Schlägerei X gestorben. Die Verursachung durch die Schlägerei verlangt, dass nach den Regeln der objektiven Zurechnung sich im Erfolg die Gefährlichkeit der Schlägerei realisiert, wobei dies z.B. bei einem Herzinfarkt eines unbeteiligten Zuschauers zu verneinen ist.75 Die Todesfolge beruhte hier gerade auf der Schlägerei. Die Tat des Y war mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen rechtswidrig und schuldhaft, § 231 II StGB greift nicht. Damit hat sich Y nach § 231 StGB strafbar gemacht.

[...]


1 Maurach, BT 4. Aufl., § 11 I 1 S. 96.

2 BGH, MDR 1967, 683.

3 Um Verständnisprobleme zu vermeiden, soll im Folgenden überall, wo noch von § 227 StGB die

Rede ist, stets von § 231 StGB ausgegangen werden.

4 Schäfer-Vogel, S. 21.

5 Schwind, Kriminologie, § 28 Rn. 29b.

6 Wagner, DÖV 2011, 234 (234).

7 Wagner, DÖV 2011, 234 (234).

8 Spoenle, NStZ 2011, 552 (552).

9 Schwind, Kriminologie, § 28 Rn. 30b.

10 Saal, S. 140.

11 LK- Hirsch, § 231 Rn. 1.

12 Geisler, S. 265.

13 Zopfs, JURA 1999, 172 (173 f.).

14 Saal, S. 10.

15 Zopfs, JURA 1999, 172 (174).

16 Saal, S. 10 f.

17 Saal, S. 12.

18 Geisler, S. 268.

19 Saal, S. 13 f.

20 Geisler, S. 268.

21 Pichler, S. 17.

22 Zopfs, JURA 1999, 172 (174 f.).

23 Geisler, S. 269.

24 Saal, S. 17.

25 Saal, S. 17 ff.

26 Pichler, S. 21.

27 Saal, S. 20 f.

28 Saal, S. 22.

29 Saal, S. 40.

30 Pichler, S. 35.

31 Montenbruck, JR 1986, 138 (139).

32 Pichler, S. 35.

33 Wessels/Beulke/Satzger, AT, Rn. 28.

34 Fischer, § 231 Rn. 2.

35 Kindhäuser, LPK-StGB, § 231 Rn. 1.

36 Maurach/Schroeder/Maiwald, BT I, § 11 II Rn. 9.

37 Rönnau/Bröckers, GA 1995, 549 (549 f.).

38 Satzger, JURA 2006, 108 (110).

39 Roxin, AT I, § 23 Rn. 12; LK- Hirsch, § 231 Rn. 1.

40 LK- Hirsch, § 231 Rn. 1.

41 Vgl. LK- Hirsch, § 231 Rn. 1.

42 LK- Hirsch, § 231 Rn. 15.

43 Pichler, S. 138.

44 Pichler, S. 138 f.

45 Pichler, S. 139.

46 Satzger, JURA 2006, 108 (110).

47 Frister, S. 61.

48 Satzger, JURA 2006, 108 (110).

49 Geisler, GA 2000, 166 (167).

50 Geisler, GA 2000, 166 (166).

51 Rengier, BT II, § 18 Rn. 6.

52 Satzger, JURA 2006, 108 (111).

53 Gottwald, JA 1998, 771 (771); Geisler, GA 2000, 166 (179).

54 Saal, S. 112.

55 Pichler, S. 141 f.

56 Pichler, S. 142.

57 Eisenberg, Beweisrecht, Rn. 119.

58 Hund, S. 95 ff.; Rönnau,/Bröckers, GA 1995, 549 (553 ff.).

59 Rönnau,/Bröckers, GA 1995, 549 (553).

60 Pichler, S. 143.

61 Hund, S. 95.

62 Geisler, S. 301.

63 Geisler, S. 301.

64 Pichler, S. 147.

65 S/S- Stree/Sternberg-Lieben, § 231 Rn. 10.

66 Fischer, § 231 Rn. 10.

67 Eisele, JR 2001, 270 (272).

68 Arzt/Weber- Weber, § 6 Rn. 87.

69 Saal, S. 81.

70 MüKoStGB/ Hohmann, § 231 Rn. 1.

71 S/S- Stree/Sternberg-Lieben, § 231 Rn. 10.

72 Der Fall ist etwas abgewandelt Kindhäuser, BT I, § 11 Rn. 1 nachempfunden.

73 Lackner/Kühl, § 231 Rn. 2.

74 Eisele, BT I, Rn. 414.

75 Rengier, BT II, § 18 Rn. 7.

Fin de l'extrait de 32 pages

Résumé des informations

Titre
„Dritte Halbzeit“ und § 231 StGB. Gewalt- und Tötungsdelikte bei Fußballspielen
Université
LMU Munich
Cours
Grundlagen- und Schwerpunkt-Seminar zu den Tötungsdelikten
Note
13,0
Auteur
Année
2014
Pages
32
N° de catalogue
V499427
ISBN (ebook)
9783346026446
ISBN (Livre)
9783346026453
Langue
allemand
Mots clés
dritte, halbzeit, stgb, gewalt-, tötungsdelikte, fußballspielen
Citation du texte
Christian Mader (Auteur), 2014, „Dritte Halbzeit“ und § 231 StGB. Gewalt- und Tötungsdelikte bei Fußballspielen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/499427

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