Charta der Grundrechte, Freiheiten (Art. II-76 bis Art. II-77) im Rechtsvergleich zu den entsprechenden Artikeln im Grundgesetz


Seminararbeit, 2005

21 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Geltungsbereiche des GG und der Charta der Grundrechte (Freiheitsrechte)

3 Darstellung und Vergleich des Art. II-76 mit den Artikeln des Grundgesetzes
3.1 Überblick und Einleitung zu Art. II-76
3.2 Die Wettbewerbsfreiheit
3.2.1 EG-Vertrag
3.2.2 Grundgesetz
3.2.3 Vergleich
3.3 Vertragsfreiheit
3.3.1 Art. II-76
3.3.2 Grundgesetz
3.3.3 Vergleich

4 Darstellung und Vergleich des Art. II-77 mit Art. 14 GG
4.1 Überblick und Einleitung zu Art. II-77
4.2 Schutzbereich
4.2.1 Schutzbereich in der Charta
4.2.2 Schutzbereich im Grundgesetz
4.2.3 Vergleich der Schutzbereiche
4.3 Inhalts- und Schrankenbestimmungen
4.3.1 Inhalts- und Schrankenbestimmungen in der Charta
4.3.2 Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Grundgesetz
4.3.3 Vergleich der Inhalts- und Schrankenbestimmungen
4.4 Enteignung
4.4.1 Enteignung nach der Grundrechtscharta
4.4.2 Enteignung nach dem Grundgesetz
4.4.3 Vergleich der Enteignungen

5 Fazit

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Am 2. Oktober 2000 wurde vom Grundrechtskonvent, unter Vorsitz von Roman Herzog, ein Entwurf über eine Grundrechtscharta vorgelegt. Der Konvent erhielt den Auftrag einen Grundrechtskatalog zu entwickeln, im Juni 1999 auf dem Europäischen Rat in Köln.1 Dieser Entwurf wurde dann am 7. Dezember 2000 in Nizza von Rat, Europäischer Parlament und der Kommission unterzeichnet. Allerdings erlangte hier die Charta noch keine Rechtsverbindlichkeit.2 2004, am 29. Oktober wurde dann in Rom die Europäische Verfassung von den Mitgliedstaaten unterzeichnet. Allerdings ist sie bisher noch nicht in Kraft getreten, da sich einige Staaten dagegen ausgesprochen haben.

Die Charta wird in sieben Abschnitte eingeteilt; im Folgenden wird hier auf den zweiten Abschnitt, Freiheiten, eingegangen. Speziell auf die Artikel II-76 und 77, die sich mit den wirtschaftlichen Freiheiten beschäftigen. Diese Artikel werden dann mit den entsprechenden Artikeln im Grundgesetz verglichen.

2 Geltungsbereiche des GG und der Charta der Grundrechte (Freiheitsrechte)

Die Geltungsbereiche lassen sich in zwei verschiedene Bereiche aufteilen. Zum einen in den sachlichen und zum anderen in den persönlichen Geltungsbereich.

Der sachliche Geltungsbereich der Charta ist in Art. II-111 definiert und gilt demnach für Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidaritätsprinzips und für Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.

Im Grundgesetz stellt sich der sachliche Geltungsbereich wie folgt dar, der Staat ist Grundrechtsadressat und somit grundrechtsverpflichtet; dies betrifft ihn in jeglicher Form und Funktion. Manche Grundrechte entfalten eine Drittwirkung, d.h. Grundrechte können auch in besonderen Fällen in den Bereich von Privatrechtsbeziehungen eingreifen.3

Der persönliche Geltungsbereich der Freiheitsrechte betrifft nicht nur Unionsbürger, sondern auch Drittstaatsangehörige, die sich auch auf Art. II- 76 und Art. II-77 berufen können. Die Rechte gelten als Menschenrechte; da sie von den Freiheitsrechten der EMRK abgeleitet wurden.4

Die Charta enthält allerdings keinen Artikel über die Anwendbarkeit auf juristische Personen des Privatrechts; die Anwendbarkeit auf diese Personen ergibt sich aber aus der Rechtsprechung des EuGH, so dass auch Unternehmen durch die Grundrechtcharta geschützt sind.5

Im GG erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich auf drei Artikel:

Art. 2 GG ist ein allgemeines Menschenrecht und gilt für jedermann, auch für Ausländer, juristische Personen des Privatrechts und andere Perosnengesamtheiten.6

Der Art. 12 GG ist ein Deutschengrundrecht, auf das sich nur deutsche Staatsangehörige berufen können.7

Art. 14 GG schließlich gilt für alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, nicht jedoch für ausländische juristische Personen.8

3 Darstellung und Vergleich des Art. II-76 mit den Artikeln des Grundgesetzes

3.1 Überblick und Einleitung zu Art. II-76

Die unternehmerische Freiheit ist ein elementarer Rechtsgrundsatz, der zusammen mit der Berufsfreiheit (Art. II-75 Abs.1) und der Eigentumsgarantie (Art. II-77) die zentralen Wirtschaftsgrundrechte bildet.9

Generell stellt sich die Frage, warum ein eigenständiges Recht über die unternehmerische Freiheit in die Charta aufgenommen wurde, da bisher der EuGH dieses Recht unter anderen Grundrechten, wie z.B. Eigentumsfreiheit oder Berufsfreiheit, gesehen hat. Da in vielen Verfassungen von Mitgliedstaaten wie z.B. Spanien, Griechenland u.a. die unternehmerische Freiheit geschützt wird10, könnte dies ein Grund sein, warum dies zu einem eigenständigen Artikel in der Grundrechtcharta geführt hat. Auch wird die Vorschrift des Art. II-76 auf die Art. 3 II VE bzw. Art. 4 I EG gestützt, in denen „der freie Wettbewerb anerkannt wird“.

Daraus lässt sich erkennen, dass Art. II-76 schon vor Inkrafttreten der Charta Primärrecht war.11 Außerdem enthält Art. II-76 ein einklagbares Recht sowie ein Abwehrrecht. Durch den Artikel werden die Grundrechtsadressaten des Art. II-111, also die Union und die Mitgliedstaaten, soweit diese Unionsrecht anwenden, verpflichtet. Gegenüber Art. II-75 bildet die unternehmerische Freiheit ein eigenständiges Grundrecht, da durch die Verfassung eine eigene Gewährleistung vorgesehen wird.12

Die unternehmerische Freiheit i.S.d. Art. II-76 umfasst die Wettbewerbsfreiheit und die Vertragsfreiheit.13 Auf diese Punkte wird im Folgenden genauer eingegangen.

3.2 Die Wettbewerbsfreiheit

3.2.1 EG-Vertrag

Die Freiheit des Wettbewerbs wird im Art. 4 I, II EG erläutert. Diese Freiheit ist eine zentrale Aufgabe der Gemeinschaft.14 Nach Absatz I ist die Wirtschaftspolitik dem Grundsatz der offenen Marktwirtschaft und dem freiem Wettbewerb verpflichtet. In Absatz II dagegen ist der Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb festgehalten. Daraus lässt sich schließen, dass Art. 4 EG ein Anerkenntnis für die vom Wettbewerb geprägte Marktwirtschaft ist. Diese Bestimmung wird durch Art. 98 EG auch nochmals bekräftigt, da hier die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten in Verbindung mit dem Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, betrieben werden soll. Hiermit ist gemeint, dass Entscheidungen, die ein anderes Wirtschaftssystem betreffen, unzulässig sind und daher in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung nur ausnahmsweise eingegriffen werden darf, da die Unternehmen frei von jeglichen Planvorgaben des Staates sein sollen.15 Weiter finden sich in Art.81 ff. EG besondere Regelungen über das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb. Folgend nun ein paar Beispiele wo kein bzw. ein Eingriff ins Grundrecht vorliegen kann; das Absenken von Preisen oder in der Wettbewerbsintensivierung stellt keinen Eingriff in das Grundrecht dar. Die Änderung der Wettbewerbsstellung eines Wirtschaftsteilnehmers dagegen ist ein Eingriff. Weiter liegt ein Eingriff z.B. bei der Regelung der Arbeitszeit oder einem Einfuhrverbot vor.16

3.2.2 Grundgesetz

Unter der Wettbewerbsfreiheit versteht Art. 2 GG das Recht eines jeden Unternehmers bzw. eines Unternehmens mit anderen Unternehmen auf dem Markt in Konkurrenz zu treten.17 Die Wettbewerbsfreiheit wird sowohl von Art. 2 GG erfasst (BVerwGE 30, 189)18, als auch von Art.12 GG. Hier wird die Unternehmensfreiheit i.S. freier Gründung und Führung von Unternehmen, einschließlich des Unternehmerverhalten im Wettbewerb erfasst (BVerwGE 89, 283).19 Strittig ist daher, wo die Wettbewerbsfreiheit nun endgültig einzuordnen ist; in den Schutzbereich des Art.2 I GG oder ob sie doch eher unter die Berufsfreiheit des Art. 12 I GG fällt. Nach neuerer Rechtssprechung des BVerfG wird sie Art. 12 GG zugeordnet20, da dieser die „lex specialis“ für das Berufsrecht darstellt; daher gilt für das Verhältnis gegenüber anderen Grundrechten Anwendungsvorrang auch gegenüber Art. 2 I GG.21

Es lässt sich daher sagen, dass durch Art. 12 I GG das Recht einen Beruf frei zu wählen gewährt wird, der Wettbewerb gefördert wird, und dieser nicht durch eine Zulassungsbeschränkung von Wettbewerbern geschützt wird. Ein Beispiel für eine Grundrechtsbeeinträchtigung ist, wenn in ein Unternehmen vom Staat in dessen Wettbewerbsverhalten eingegriffen wird. Z.B. durch hohe Verbesserungsauflagen.

3.2.3 Vergleich

Da im Grundgesetz nur das Verhältnis zwischen Staat und Unternehmen / Bürger geregelt ist, ist es sehr schwer einen Vergleich mit dem EG-Vertrag anzustellen, da dort in den Art. 81 ff. EG das Verhältnis der Unternehmer untereinander geregelt wird und nicht das Verhältnis Unter- nehmen – Union / Staat. Weiter wäre es aus Sicht eines deutschen Unternehmens sicher sinnvoll und leichter verständlich gewesen, die Wettbewerbsfreiheit der Charta, wie im Grundgesetz, unter die Berufsfreiheit einzugliedern, da nach Art. 1 II EU Bürgernähe und Transparenz gewünscht wird.

Schlussendlich ist das Wettbewerbsrecht durch die Verknüpfung der nationalen Wettbewerbsvorschriften mit dem EG-Recht, sowie durch den Hinweis auf einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Großen und Ganzen identisch.

3.3 Vertragsfreiheit

3.3.1 Art. II-76

Da durch Art. II-76 die unternehmerische Freiheit als spezieller Aspekt der Berufsfreiheit geschützt wird, gehört dazu auch die „freie Wahl des Geschäftspartners“ und somit auch die Vertragsfreiheit22 und die Gestaltung und Änderung der Vertragsinhalte.23

Dies ergibt sich aus der Rechtssache Neu (1991)24 und aus dem Rechtsstreit Königreich Spanien gegen die Kommission (1999).25 Im Urteil Neu wurde den Klägern auf Grund einer nationalen Rechtsverordnung verboten, ihre Produkte (Milch) zu 100 % an andere Abnehmer zu verkaufen. Hier wurde gegen die Freiheit „freie Wahl des Geschäftspartners“ verstoßen, so dass diese Verordnung unzulässig war. In der Rechtssache Spanien von 1999 heißt es: „Das Recht der Parteien von ihnen geschlossene Verträge zu ändern, beruht auf der Vertragsfreiheit und kann daher nicht eingeschränkt werden […]“

3.3.2 Grundgesetz

Da kein spezieller Artikel die menschliche Betätigung schütz, wird diese durch Art. 2 GG geschützt. Art.2 I GG umfasst daher als „lex generalis“ u.a. die wirtschaftliche Handlungsfreiheit; dies schließt auch die Vertragsfreiheit mit ein. Unter Vertragsfreiheit ist nach dem Grundgesetz die Freiheit des einzelnen zu verstehen, seine Rechtsstellung und die Rechtslage seiner beherrschten Rechtsgüter durch Verträge mit anderen zu ändern. Es werden hier zwei Arten der Vertragsfreiheit unterschieden; zum einen die „Abschlussfreiheit“ – das Recht mit jeder beliebigen Person Verträge abzuschließen - und zum anderen die „Freiheit der inhaltlichen Gestaltung“, d.h. freie inhaltliche Reglung der Verträge.

Generell darf nur in den Bereichen eingeschränkt werden, in denen eine umfassende Vertragsfreiheit die Gefahr einer starken Rechtsunsicherheit mit sich brächte. Diese Einschränkung beschränkt sich meist auf die inhaltliche Gestaltung26 und kommt häufig im Familien-, Sachen- oder Erbrecht vor.

3.3.3 Vergleich

Generell ist die Vertragsfreiheit sowohl auf europäischer Ebene, sowie auf nationaler Ebene durch die Rechtsprechung des EuGH bzw. des BVerfG geprägt. Da es sich um eine sehr junge Rechtsprechung handelt, ist zwischen den Anwendungsbereichen speziell in Deutschland und durch den EuGH, kein großer Unterschied festzustellen. Was festzustellen ist, ist dass die unternehmerische Freiheit, besonders die Vertragsfreiheit, immer weitgreifender ausgelegt wird, da durch den EuGH nationale Vorschriften verdrängt bzw. aufgehoben werden. Um weitere Vergleiche schließen zu können, muss abgewartet werden, wie die Vertragsfreiheit durch den EuGH und das BVerfG zukünftig angewandt wird. Es lässt sich aber zum Schluss kommen, dass es hier keine größeren Abweichungen in Zukunft geben wird.

[...]


1 Vgl. Schwarze, Der Grundrechtsschutz für Unternehmen in der Europäischen Grundrechtscharta, EuZW 2001, S.517

2 Vgl. Grabenwarter in: DVBL., Die Charta der Grundrechte für die Europäische Union, 2001, S.1

3 Vgl. Dreier, Grundgesetz Kommentar, 2004, S.110, Rn.96

4 Vgl. Calliess, Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Fragen der Konzeption, Kompetenz und Verbindlichkeit EuZW 2001, S.263

5 Vgl. Jarass, EU-Grundrechte, 2005, S.45, Rn.27

6 Vgl. Seifert/Hömig, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 2000, S.56, Rn.4

7 Vgl. Seifert/Hörnig, a.a.O., S.162, Rn.2

8 Vgl. Seifert/Hörnig, a.a.O., S.198, Rn.1

9 Vgl. Jarass, a.a.O., S.244

10 Vgl. Streinz, EUV/EGV Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Kommentar, 2003, S.2606, Rn.2

11 Vgl. Jarass, a.a.O., S.244

12 Vgl. Jarass, a.a.O., S.245

13 Vgl. Schwarze, a.a.O., S.518

14 Vgl. Bandilla, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union: Kommentar I, 2004, Art.4 EG, S.1, Rn 1

15 Vgl. Wittelsberger, in Calliess/Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EU und EG Vertrag, 2002, S.33, Rn. 6

16 Vgl. Jarass, a.a.O., S.248-249, Rn.11 + Rn.14

17 Vgl. Hesselberg, Das Grundgesetz, Kommentar für die politische Bildung, 2001, S.73 Rn.4

18 Vgl. Seifer/Hömig, a.a.O., S.57, Rn.6

19 Vgl. Seifer/Hömig, a.a.O., S.164, Rn.4

20 Vgl. Streinz, a.a.O., S.2607, Rn.2

21 Vgl. Seifer/Hörnig, a.a.O., S.162, Rn.3

22 Vgl. Streinz, a.a.O., S.2607. Rn.6

23 Vgl. Jarass, a.a.O., S.247, Rn.7

24 Vgl. EuGH, C-90/90 und C-91/90, 1991, S.I-3617

25 Vgl. EuGH C-240/97, 1999, S.I-6571

26 Vgl. Hesselberg, a.a.O. S.73, Rn.4

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Charta der Grundrechte, Freiheiten (Art. II-76 bis Art. II-77) im Rechtsvergleich zu den entsprechenden Artikeln im Grundgesetz
Hochschule
Hochschule Aschaffenburg
Veranstaltung
Europäisches Wirtschaftsrecht
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
21
Katalognummer
V49967
ISBN (eBook)
9783638462914
ISBN (Buch)
9783638938389
Dateigröße
489 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Charta, Grundrechte, Freiheiten, II-76, II-77), Rechtsvergleich, Artikeln, Grundgesetz, Europäisches, Wirtschaftsrecht
Arbeit zitieren
Johannes Schnetzer (Autor:in), 2005, Charta der Grundrechte, Freiheiten (Art. II-76 bis Art. II-77) im Rechtsvergleich zu den entsprechenden Artikeln im Grundgesetz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/49967

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